VB220010
Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022 (BA220001-G)
24. Oktober 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB220010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 24. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
Politische Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022 (BA220001-G)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 29. April 2022 wurde A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, den Familiengarten Nr. … im Areal "D._____", E._____, bis spätestens 23. Mai 2022, 12:00 Uhr mittags, der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben. Das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (fortan: Gemeindeammannamt) wurde angewiesen, diese Verpflichtung nach Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken (act. 4/5-12). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Gemeindeammannamt forderte die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 31. Mai 2022 auf, den Familiengarten Nr. … unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, andernfalls am 15. Juni 2022, 9:00 Uhr, die zwangsweise Räumung und der Abtransport der zurückgelassenen Gegenstände erfolge (act. 4/3-3-2). Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen dagegen Beschwerde (act. 4/1). Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BA220001-G. Das Gemeindeammannamt zog in der Folge seine Anzeige vom 31. Mai 2022 in Wiedererwägung. Die Zwangsräumung wurde sodann mit Anzeige vom 27. Juni 2022 neu auf den 24. August 2022, 9:30 Uhr, angesetzt (act. 4/9-7). Gegen diese Anzeige erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2022 ebenfalls Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen (act. 4/17-1). Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BA220002-G und schrieb es sogleich als durch Vereinigung mit dem Verfahren Nr. BA220001-G vom Register ab (act. 4/14). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022 wurde die Beschwerde vom 13. Juni 2022 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, und auf die Beschwerde vom 17. Juli 2022 wurde nicht eingetreten (act. 3). Zur Begründung hielt das Bezirksgericht im Wesentlichen fest, dass es nicht zuständig sei, die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Meilen vom 29. April 2022 zu überprüfen. Des Weiteren sei die Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegenstandslos geworden, nachdem das Gemeindeammannamt die der Beschwerde zugrundeliegende Anzeige in Wiedererwägung gezogen und durch die Anzeige vom 27. Juni 2022 ersetzt habe. Betreffend die Beschwerde vom 17. Juli 2022 führte es aus, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, welche Amtspflicht oder gesetzliche Vorschrift das Gemeindeammannamt verletzt haben soll. Die Beschwerde enthalte mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es könne weder die Verletzung einer Amtspflicht oder einer gesetzlichen Vorschrift noch des dem Gemeindeammannamt zukommenden Ermessens erblickt werden (act. 3).
2. Mit Eingabe vom 28. August 2022 (Datum Poststempel: 30. August 2022; hierorts eingegangen am 1. September 2021 [recte: 2022]; act. 2) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die II. Zivilkammer legte ein Geschäft mit der Nummer PS220145 an und zog die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei. Da gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte mit Ausnahme der Beschwerdeentscheide gemäss SchKG die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig ist, wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2022 samt den vorinstanzlichen Akten mit Verfügung der II. Zivilkammer vom 13. September 2022 an die Verwaltungskommission überwiesen und das Verfahren Nr. PS220145 am Register abgeschrieben (act. 1). Die Beschwerdeführerin stellte die folgenden Anträge (act. 2):
"1. Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 10. August 2022 seien aufzuheben. "2. Es sei der Ziff. 1 und 2 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis die Parteien auf dem aussergerichtlichen Weg um den per 24.08.22 zurückgegebenen Garten vollständig und abschliessend auseinandergesetzt sind.
"3. Die Entscheidgebühr von Ziff. 4 über Fr. 300.– sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder andernfalls durch die Staatskasse zu tragen. "4. Der Vormerk von Ziff. 5, es sei keine Parteientschädigung verlangt worden, sei aufzuheben. "5. Alles unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Beschwerde gegen die Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses vom 10. August 2022."
Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin eine Wiedergutmachung im Betrag von Fr. 3'000.– pro angebrochenem Kalendermonat seit November 2021 wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung, in der Höhe von Fr. 1'500.– pro angebrochenem Kalendermonat seit der Kontaktaufnahme mit ihrem Noch-Ehemann F._____ durch den Bewirtschafter der Gemeinde C._____ sowie im Betrag von mindestens Fr. 1'000.– von November 2021 bis zu einer aussergerichtlichen Einigung wegen ungenügend vertraulichen Umgangs mit ärztlichen Unterlagen. Der Bewirtschafter der Gemeinde C._____ sei unter Androhung rechtlicher Konsequenzen zu Stillschweigen innerhalb und ausserhalb der Gemeindeverwaltung zu verpflichten. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Bezirksgericht Meilen zu rügen, dass es auf die ihm bekannte Verhandlungsunfähigkeit nicht Rücksicht genommen habe (act. 2).
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin überdies, es seien die Akten der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren beizuziehen, es sei die Behandlung der Beschwerde bis zum 14. September 2022 zurückzustellen und es seien die bilateralen Abschlussgespräche abzuwarten, wobei bei einer aussergerichtlichen Einigung die Beschwerde gegenstandslos werden würde (act. 2).
3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.
4. Die Beschwerdeführerin teilte am 20. September 2022 telefonisch mit, dass ein Rückzug im Raum stehe und das Verfahren daher noch nicht weiterin-
struiert werden solle (act. 5). Eine entsprechende schriftliche Eingabe ging trotz Aufforderung in der Folge nicht ein.
5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 83 N 17). Aus diesem Grund erübrigt sich denn auch das (weitere) Abwarten einer allfälligen Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend Rückzug der Beschwerde (act. 5). Das Verfahren erweist sich vielmehr als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
6. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022 (Geschäfts-Nr. BA220001-G, damit vereinigt BA220002-G) richtet, zuständig.
2.1
Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann gemäss § 84 GOG innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 83 N 8 f.; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. November 2014, Geschäfts-Nr. VB140014-O, E. III.2.2.; BRUNNER/VISCHER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art.
321.
N 1 und 3).
2.2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022, Geschäfts-Nr. BA220001-G, am 19. August 2022 zugestellt wurde (act. 4/23-3). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief demnach am 29. August 2022 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerdeschrift dem Obergericht am 30. August 2022 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist im Sinne von § 84 GOG ein. Auf die Beschwerde ist somit aufgrund verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
2.2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2022, Geschäfts-Nr. BA220001-G, am 19. August 2022 zugestellt wurde (act. 4/23-3). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief demnach am 29. August 2022 ab. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerdeschrift dem Obergericht am 30. August 2022 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist im Sinne von § 84 GOG ein. Auf die Beschwerde ist somit aufgrund verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
3.1. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat sie konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten werden soll. Bei Laien genügt als Antrag eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2; HUNGERBÜH-LER/BUCHER, in: DIKE Kommentar ZPO, Art. 321 N 17 und 21 i.V.m.
Art. 311 N 30; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 83 N 13). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa FREI-BURGHAUS/AFHELDT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird sowohl an die Formulierung der Anträge als auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten. Es genügt, wenn zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (Urteil der II. Zivilkammer O-Ger ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1). Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag bzw. keine solche Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜH-LER/BUCHER, a.a.O., Art. 321 N 17 und 21 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
3.2. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Die Beschwerdegegnerin habe ihre gesundheitlich bedingte Verhandlungsunfähigkeit nicht beachtet bzw. zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Die Kündigung des Gartens sei nicht rechtmässig erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe diese Umstände ausgenutzt und ein Urteil erwirkt. Die Beschwerdegegnerin habe ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Wiedergutmachung im Betrag von Fr. 3'000.– pro angebrochenem Kalendermonat seit November 2021 zu bezahlen. Des Weiteren sei das Bezirksgericht Meilen zu rügen, dass es auf die ihm bekannte Verhandlungsunfähigkeit nicht Rücksicht genommen habe. Überdies habe der zuständige Bewirtschafter mit ihrem Noch-Ehemann Kontakt aufgenommen und sich ausgiebig mit ihm ausgetauscht. In der Folge sei ihr Noch-Ehemann widerrechtlich bei allen Schreiben ins CC genommen worden und es seien ihm Unterlagen zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr daher eine Wiedergutmachung von Fr. 1'500.– pro angebrochenem Kalendermonat zu leisten, und zwar seit Kontaktaufnahme mit ihrem Noch-Ehemann. Zudem sei die Beschwerdegegnerin mit einer ärztlichen Stellungnahme und einem Attest nicht vertraulich umgegangen. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Wiedergutmachung von mindestens Fr. 1'000.– seit November 2021 bis zu einer aussergerichtlichen Einigung zu leisten. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, die Überwucherung der Gartenparzelle sei nicht durch Unterlassung der Pflege ihrerseits erfolgt, sondern durch herüberwachsenden Wildwuchs. Überdies rügte sie, der Bewirtschafter habe eine Instruktion betreffend Umpflügung und Bodenbearbeitung unterlassen sowie sie im Ungewissen betreffend Fortsetzung des Pachtverhältnisses gelassen.
3.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zwar konkrete Anträge auf (act. 2), indem sie insbesondere die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 10. August 2022 beantragt. Ihre Begründung erweist sich jedoch als sehr rudimentär und ungenügend. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. August 2022 auseinander und legt auch nicht dar, an welchen Mängeln der angefochtene Beschluss ihrer Auffassung nach leidet. Die Beschwerdeführerin geht lediglich auf die Vorgeschichte ein und beschränkt sich darauf, das Verhalten der Beschwerdegegnerin – insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung – zu rügen. Auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde vom 28. August 2022 (act. 2) ist folglich auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden.
III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, §
20 GebV OG). An dieser Kostenauferlegung änderte sich nichts, würde die Beschwerdeführerin einen Rückzug der Beschwerde einreichen, da ein
Rückzug als Unterliegen gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten.
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie - das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter - Beilage einer Kopie von act. 2 und unter Rücksendung der Akten - Nr. BA220001-G (act. 4/1-23).
Zürich, 24. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
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