VB230003
Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Januar 2023 (GC220018-K) etc.
18. April 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB230003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin und Anzeigeerstatterin gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Januar 2023 (GC220018-K) etc.
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. ST.2020.3371) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen angeordnete Covid-19Massnahmen mit einer Busse von Fr. 5'500.- (act. 4/2/28). Dagegen erhob diese beim Bezirksgericht Winterthur innert Frist Einsprache (act. 4/2/30), weshalb das Statthalteramt die Akten infolge Festhaltens am Strafbefehl nach erfolgtem Einspracheverfahren an das Bezirksgericht Winterthur zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Dieses eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GC220018-K und setzte die Hauptverhandlung auf den 8. November 2022 an (act. 4/3). Nachdem die Beschwerdeführerin ein medizinisches Attest eingereicht hatte, welches ihr eine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende November 2022 attestiert hatte (act. 4/15), wurde die Vorladung mit Verfügung vom 8. November 2022 abgenommen und die Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2023 angesetzt (act. 4/16). Zu dieser erschien die Beschwerdeführerin nicht (act. 4/Prot. S. 5A). Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren daher mit Verfügung vom 31. Januar 2023 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und bestätigte die Rechtskraft des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur, Geschäfts-Nr. ST.2020.3371, vom 2. Juni 2022 (act. 3/4).
2. Mit Beschwerde vom 13. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Winterthur und beanstandete die fehlende Beachtung ihres erneuten Arztattestes vom 30. Januar 2023, in welchem ihr eine über den 30. Januar 2023 hinausgehende Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde, im Verfahren Geschäfts-Nr. GC220018-K (act. 3/5). Nachdem die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur offenbar keine Antwort erhalten hatte (act. 1 S. 1), erhob sie mit Eingabe vom 3. April 2023 (Datum Poststempel) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde (act. 1) und rügte die unstatthafte Nichtbeachtung ihrer Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung vom -- 2 of 7 -31. Januar 2023 sowie damit einhergehend die Nichtigkeit der gleichentags ergangenen Verfügung und der nachfolgenden Massnahmen (act. 1 S. 2).
3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Winterthur Geschäfts-Nr. GC220018-K in Kopie (act. 4/1-20) bei.
4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Erwägungen
II.
Die Beschwerdeführerin richtet ihre Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Sie ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig.
III.
1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un-- 3 of 7 -rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 82 N 21 ff. und N 43 ff.).
1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un-- 3 of 7 -rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 82 N 21 ff. und N 43 ff.).
1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die beschwerdeführende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8 f.).
2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen einen Verfahrensfehler des Bezirksgerichts Winterthur im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GC220018-K, indem sie zusammengefasst geltend macht, das Bezirksgericht habe zu Unrecht die ihr attestierte Verhandlungsunfähigkeit, über welche sie dieses mit E-Mail vom 30. Januar 2023 (13:49:16 Uhr) über die E-Mail-Adresse "B._____@gerichte-zh.ch" orientiert habe, nicht beachtet und sei infolgedessen fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie, die Beschwerdeführerin, der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2023 -- 4 of 7 -unentschuldigt ferngeblieben sei (act. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet somit einen Fehler des Bezirksgerichts im Rahmen der Entscheidfindung. Insoweit ist ihre Beschwerde sachlicher Natur. Solche potentiellen Fehlbeurteilungen sind in aller Regel auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten. Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 stand der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 6 des Entscheiddispositivs das Rechtsmittel der Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung (act. 3/4). Ihr Vorbringen wäre daher mit der Beschwerde an die III. Strafkammer zu rügen gewesen und nicht mit der lediglich subsidiären Aufsichtsbeschwerde. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin denn offenbar auch Gebrauch und zog die erwähnte Verfügung mittels Beschwerde an die III. Strafkammer weiter (Verfahren Geschäfts-Nr. UH230092-O). Die Rüge der fehlenden Beachtung des Attests betreffend Verhandlungsunfähigkeit hätte die Beschwerdeführerin in jenem Beschwerdeverfahren vorbringen müssen. Aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rüge im vorliegenden Verfahren kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die Beschwerdeführerin von der Verfügung vom 31. Januar 2023 am 3. Februar 2023 Kenntnis erhielt (act. 4/19). Ihre Beanstandung hätte sie § 83 Abs. 1 GOG zufolge innerhalb von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend machen müssen. Indem sie ihre Beschwerdeschrift erst am 3. April 2023 der Post übergab, hat sie diese Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, dass das Bezirksgericht bis zur Einreichung der Beschwerde am 3. April 2023 auf ihre Eingabe vom 13. März 2023 nicht reagiert habe (act. 1 S. 2). Sie beanstandet insoweit eine Saumseligkeit des Bezirksgerichts, d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns, welcher administrativer Charakter zukommt. Selbst wenn der Vorwurf der Beschwerdeführerin zutreffen würde (siehe act. 4/120, wonach sich in den Akten kein Antwortschreiben befindet), so würde die -- 5 of 7 -unterlassene Reaktion des Bezirksgerichts innerhalb von drei Wochen seit Erhalt der Eingabe keine Pflichtverletzung darstellen und schon gar nicht eine solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.festgesetzt.
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3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage einer Kopie von act. 1.
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, den 18. April 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
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