VB230004
Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter ... sowie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 5. April 2023 (GG220290-L)
26. April 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB230004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 26. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter gegen
1. B._____, Dr. iur.,
2. C._____, lic. iur.,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____, lic. iur.,
6. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter Dr. B._____ sowie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 5. April 2023 (GG220290-L)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 11. April 2023 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Beschwerdegegner 1), wobei die E-Mail mangels elektronisch anerkannter Signatur formungültig eingereicht wurde (act. 3/1). Gleichentags liess der Beschwerdeführer dem Obergericht eine weitere E-Mail betreffend "Urteil vom 5. April 2023: Nichtigkeit" zukommen, wobei auch diese keine gültige Signatur enthielt (act. 3/2). Ebenfalls am 11. April 2023 verfasste er zahlreiche weitere E-Mails, welche für das vorliegende Verfahren indes nicht von Bedeutung sind.
2. Am 12. April 2023 (act. 1) ging beim Obergericht sodann auf dem postalischen Weg eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ein, welche inhaltlich denselben Sachverhalt betraf wie die beiden vorgenannten E-Mails. Mit Eingabe vom 12. April 2023, hierorts eingegangen am 13. April 2023, liess der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission auf dem Postweg sodann eine weitere Aufsichtsbeschwerde in derselben Sache zukommen (act. 2).
3. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. GG220290-L bei, wobei sich der Aktenbeizug aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit der Akten auf das Aktenverzeichnis, die Anklageschrift, die Plädoyers der Hauptverhandlung vom 5. April 2023 sowie auf die Honorarnoten der dortigen Verteidigung des Beschwerdeführers (act. 6/1-6) beschränkte.
4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht
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sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde, welche sich gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 (Geschäfts-Nr. GG220290-L) richtet, zuständig.
2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für den Verfahrensantrag der Vereinigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220290-L mit einem nicht näher bezeichneten Verfahren, welchem eine Anklage vom 30. März 2023 zugrunde liegen soll (act. 1 S. 2). Dieses Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der massgeblichen Prozesse und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen bzw. - soweit bereits ein negativer Entscheid vorliegt (vgl. act. 1 S. 2) - auf dem Rechtsmittelweg vorzubringen.
2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für den Verfahrensantrag der Vereinigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220290-L mit einem nicht näher bezeichneten Verfahren, welchem eine Anklage vom 30. März 2023 zugrunde liegen soll (act. 1 S. 2). Dieses Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der massgeblichen Prozesse und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen bzw. - soweit bereits ein negativer Entscheid vorliegt (vgl. act. 1 S. 2) - auf dem Rechtsmittelweg vorzubringen.
III.
1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un-- 3 of 7 -rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 1) die Verletzung seiner Parteirechte durch den Beschwerdegegner 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. April 2023, indem er moniert, dass dieser die Verhandlung nach dem Parteivortrag des Privatklägers lic. iur. C._____ unter Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK nicht unterbrochen habe, um ihm bzw. seiner noch jungen Rechtsvertreterin, welche erst vor kurzem das Anwaltspatent erworben habe, Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme einzuräumen. Er und seine Rechtsvertreter seien im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger ein Plädoyer halten würden. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Fällung des Urteils unter Ausschluss von zwei nicht näher bezeichneten geschädigten Parteien (act. 1 S. 2, act. 2 S. 2), ferner die Abweisung seines Antrags auf Vereinigung eines weiteren Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. GG220290-L (act. 1 S. 2), die Missachtung des Plädoyers seiner Rechtsvertreterin und der Eingabe seines indischen Rechtsvertreters (act. 2 S. 2) sowie den fehlerhaften Mitteilungssatz (act. 3/2). Der Beschwerdeführer beanstandet in diesen Vorbringen allesamt mögliche Fehlentscheidungen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen der -- 4 of 7 -Prozessführung bzw. der Entscheidfindung. Insoweit ist seine Beschwerde sachlicher Natur. Solche potentielle Verletzungen von Verfahrensrechten bzw. mögliche Fehler in der Entscheidfindung können nicht mit der subsidiären Aufsichtsbeschwerde gerügt werden, wenn sie auch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angefochten werden können. Gegen das Urteil vom 5. April 2023 konnte der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 13 des Entscheiddispositivs beim Bezirksgericht Berufung nach Art. 398 ff. StPO anmelden (act. 7). Nach Erhalt des begründeten Urteils steht es ihm sodann zu, bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Berufungserklärung einzureichen (act. 7 Dispositiv-Ziffer 13). Seine vorgenannten Vorbringen müsste er demnach im Rahmen des Berufungsverfahrens rügen und nicht mit der lediglich subsidiären Aufsichtsbeschwerde. Aufgrund ihrer Subsidiarität bleibt für diese kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die sofortige Suspendierung des Beschwerdegegners 1 bzw. dessen Enthebung aus dem Amt als Bezirksrichter, da er dem Bezirksgericht durch sein Handeln einen massiven Reputationsschaden zugefügt habe (act. 2 S. 2). Insoweit ist seine Beschwerde administrativer Natur. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Hauptverhandlung nach der Klärung allfälliger Vorfragen von Gesetzes wegen ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO) und dabei gemäss Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO auch die Privatklägerschaft befugt ist, im Rahmen der Parteivorträge ein Plädoyer vorzutragen. Art. 346 Abs. 2 StPO zufolge haben die Parteien sodann als Ausfluss des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Replik ein Recht auf einen zweiten Parteivortrag (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N 34). Gestützt auf diese Bestimmungen musste der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hauptverhandlung damit rechnen, dass allenfalls auch die Privatkläger einen Parteivortrag halten würden, zu welchem ihm das Recht auf Stellungnahme zustehen würde. Auch musste seiner anwaltlichen Vertretung die Regelung von Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO bekannt sein, wonach die Hauptverhandlung entsprechend dem Konzentrationsgrundsatz eine Einheit bilden und in -- 5 of 7 -Nachachtung des Beschleunigungsgebots wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden sollte (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 340 N 2). Indem der Beschwerdegegner 1 an diesen Grundsätzen festhielt, hat er keine Amtspflichten verletzt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar und zielt ins Leere. Administrative Massnahmen sind keine anzuordnen. Ebenfalls bestehen keine Hinweise, dass das Urteil vom 5. April 2023 nichtig wäre (act. 1 S. 2).
3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.festgesetzt.
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3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und 2, - die weiteren Beschwerdegegner, unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und 2.
6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 26. April 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
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