VB230006
Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter Dr. ...
1. Juni 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB230006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 1. Juni 2023 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen B._____, Dr. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter Dr. B._____ -- 1 of 6 --
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (act. 1) erhob A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen Bezirksrichter Dr. B._____ des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Beschwerdegegner) eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1). Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, im Verfahren, welchem die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2023 zugrunde liege (Anmerkung d. Gerichts: Geschäfts-Nr. GG230074-L), fehle es aktuell an einer Verfahrensleitung. Der Beschwerdegegner habe diese abgelegt, nachdem er ihm vorgängig telefonisch mitgeteilt gehabt habe, sich nicht befangen zu fühlen, und obwohl die von ihm, dem Anzeigeerstatter, gestellten Ausstandsgesuche noch nicht gutgeheissen worden seien. Er habe die Verfahrensleitung demnach ohne Grund abgegeben. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei der Beschwerdegegner vom Amt zu suspendieren. Der Obergerichtspräsident sei in dieser Sache (wohl gemeint im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L) Zeuge, weshalb er am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mitwirken könne.
2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog einzelne relevante Aktenstücke aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L bei (act. 4, act. 6-7).
3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
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Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
2.1
Der Anzeigeerstatter stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Obergerichts, indem er ausführt, dieser sei im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L Zeuge und dürfe daher am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken (act. 1).
2.2. Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der vormaligen Befassung als Zeuge setzt voraus, dass die Zeugeneigenschaft tatsächlich vorlag und eine Befragung als Zeuge auch stattgefunden hat. Hingegen bildet die Stellung als Zeuge dann keinen Ausstandsgrund, wenn die Gerichtsperson in jener Stellung bloss angerufen wurde, die Funktion aber nie wahrgenommen hat (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 29). Dass der Obergerichtspräsident im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L bzw. in dem vorausgehenden Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen worden wäre, macht der Anzeigeerstatter nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten (act. 4). Unabhängig von der weiteren Frage, ob das zusätzliche Erfordernis der gleichen Sache gegeben wäre, liegt damit kein Ausstandsgrund vor. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörde in klaren Fällen unzulässiger Ablehnungsgründe selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestim-- 3 of 6 -men kann, ist das vorliegende Ausstandsbegehren demnach abzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017/6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.1 bzw.2C_305/2011 vom 22. August 2011, E. 2.6 und 2.7).
2.2. Nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Der Ausstandsgrund der vormaligen Befassung als Zeuge setzt voraus, dass die Zeugeneigenschaft tatsächlich vorlag und eine Befragung als Zeuge auch stattgefunden hat. Hingegen bildet die Stellung als Zeuge dann keinen Ausstandsgrund, wenn die Gerichtsperson in jener Stellung bloss angerufen wurde, die Funktion aber nie wahrgenommen hat (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 29). Dass der Obergerichtspräsident im Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L bzw. in dem vorausgehenden Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen worden wäre, macht der Anzeigeerstatter nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten (act. 4). Unabhängig von der weiteren Frage, ob das zusätzliche Erfordernis der gleichen Sache gegeben wäre, liegt damit kein Ausstandsgrund vor. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörde in klaren Fällen unzulässiger Ablehnungsgründe selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestim-- 3 of 6 -men kann, ist das vorliegende Ausstandsbegehren demnach abzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2017/6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.1 bzw.2C_305/2011 vom 22. August 2011, E. 2.6 und 2.7).
III.
1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.).
2. Den beigezogenen Aktenstücken kann entnommen werden, dass das Verfahren Geschäfts-Nr. GG230074-L zwar der 9. Abteilung zugeteilt, offiziell aber noch keine Verfahrensleitung eingesetzt wurde. Weder aus dem Protokolldeckel, noch aus dem Auszug aus der Geschäftsverwaltung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG230074-L ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdegegner die Verfahrensleitung offiziell zugeteilt worden wäre bzw. dass dieser sie übernommen und wieder abgegeben hätte (act. 6-7). Damit bestehen auch keine Hinweise auf aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen des Beschwerdegegners. Daran würden auch allfällige, gegenüber dem Anzeigeerstatter gemachte telefonische Äusserungen des Beschwerdegegners -- 4 of 6 -betreffend seine Einsetzung als Verfahrensleitung (siehe act. 1) nichts ändern, da es sich dabei wohl um eine blosse Mutmassung bzw. eine wahrscheinliche Einschätzung seinerseits gehandelt hätte. Eine Zuteilung des Verfahrens an den Beschwerdegegner wäre denn auch nicht offensichtlich abwegig, nachdem er bereits mit anderen Verfahren in Sachen des Anzeigeerstatters betraut worden ist. Die Aufsichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen aber jedenfalls abzuweisen.
IV.
1.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern es wird eine Verhaltensweise des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administrativer Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
2. Der Anzeigeerstatter ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihm steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu. Auch der Beschwerdegegner ist bei dieser Ausgangslage nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu erheben (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).
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3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).
1. Das Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten wird abgewiesen.
2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 1. Juni 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
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