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Entscheid

VK.1996.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.1996.00011

22. Januar 2001Deutsch92 min

(URT.2001.5984)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Bezüglich der Gleichberechtigung von

Mann und Frau enthält Art. 8 Abs. 3 der mittlerweile in Kraft

getretenen neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom

18. April 1999 (BV) inhaltlich dieselbe Bestimmung wie Art. 4

Abs. 2 der alten Bundesverfassung (aBV) in der Fassung vom 14. Juni

1991 (BGE 126 II 217 E. 4a). Ebenfalls nach der Klageerhebung ist am

1. Januar 1998 die am 8. Juni 1997 revi­dierte Fassung des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Kraft getreten.

Schon nach der alten Fassung dieses Gesetzes war das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung der sich auf Art. 4 Abs. 2 aBV stützenden Besoldungsklagen

gemäss § 82 lit. a VRG grundsätzlich zuständig (vgl. ZBl 85/1984

S. 162; BGE 117 Ia 262 E. 3a und 270 E. 2b je mit Hinweisen). An

dieser Zuständigkeit hat sich mit der Verfassungs- und Geset­zesrevision nichts

geändert. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach den neuen

Vorschriften des VRG, das heisst hier im Wesentlichen nach den §§ 79

und 80a bis c VRG über die personalrechtliche Klage (Art. XV

Abs. 3 des Änderungsgesetzes vom 8. Juni 1997), sofern nicht ohnehin

die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die

Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vorgehen (BGE 124

Erwägungen

II 409 E. 1d/ii).

b) Organisationen, die nach ihren Statuten

die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer wahren und seit min­destens zwei Jahren bestehen, können in

eigenem Namen feststellen lassen, dass eine Dis­kriminierung vorliegt, wenn der

Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grös­sere Zahl von

Arbeitsverhältnissen auswirken wird (Art. 7 Abs. 1 GlG). Diese Voraus­setzungen

sind vorliegend in Bezug auf die klagenden Berufsverbände erfüllt, weshalb sie

klagelegitimiert sind (vgl. act. --).

c) Gemäss Art. 7

Abs. 1 Satz 2 GlG müssen Organisationen den betroffenen Ar­beit­gebern

Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen

oder eine Klage einreichen. Der SBK sowie der VPOD haben vorliegend mit

Schreiben vom 2. Juni 1995 an die Finanzdirektion unter anderem geltend

gemacht, die Einreihung der Krankenpflegenden sei in diskriminierender Weise

erfolgt, welche Auffassung vom Be­klagten mit Schreiben vom 28. Juli 1995

abschlägig beurteilt wurde. Somit sind die Vor­aussetzungen offensichtlich

erfüllt, um auf die Klage des SBK und des VPOD einzu­treten.

Der VCHP ist vor der

Klageeinleitung nicht an den Kanton Zürich gelangt. Seine Klage stimmt indes

überein mit der bereits hängigen Klage des SBK und des VPOD, zu welcher die

abschlägige Antwort des Kantons vorlag. Vor diesem Hintergrund wäre es

überspitzter Formalismus, die Klage des VCHP unter Hinweis auf Art. 7

Abs. 1 Satz 2 GlG nicht anhand zu nehmen. Auch der Beklagte ist

überdies der Auffassung, dass der Entge­gen­nahme der Klage unter diesem Aspekt

nichts entgegenstehe; er habe seinen Standpunkt genügend aufgezeigt. Auf die

Klage des VCHP ist somit ebenfalls einzutreten.

d) Einzutreten ist

schliesslich auf die Feststellungs- und Leistungsklagen der ein­zelnen

Krankenpflegenden (Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG). Nur soweit diese

nicht mehr in den Diensten des Beklagten stehen, fehlt es mit Bezug auf die

heutigen Verhältnisse an der in der genannten Bestimmung vorausgesetzten

störenden Auswirkung. Mit Bezug auf den Zeitraum der Anstellung ist ein

Feststellungsinteresse aber grundsätzlich zu bejahen.

e) Die Verbandskläger wollen festgestellt

haben, dass die "Einreihung der Kranken­schwestern" im

Einreihungsplan diskriminierend sei, was ungenau ist, da der Einreihungs­plan

den Begriff der Krankenschwester für sich allein gar nicht verwendet; vielmehr

gibt es Funktionsketten für die "Schw. FASRK" (Schwester mit

Fachausweis Schweizerisches Ro­tes Kreuz; Klassen 10 - 12), für die

"Dipl.Sr." (Diplomierte Schwester; Klassen 12/13), die

"Dipl.Sr.m.ZA" (Diplomierte Schwester mit Zusatzausbildung; Klassen 13/14),

die Sta­tions­schwester (Klassen 14 - 16), die Leitende Schwester

(Klassen 15 - 18) und die Ober­schwester (Klassen 16 - 19).

Die gebotene Klärung ergibt sich indessen aus den An­trägen der

Individualklägerinnen, die neben den Leistungsklagen ebenfalls festgestellt ha­ben

wol­len, ihre jeweiligen Einreihungen verstiessen gegen das

Diskriminierungsverbot. Diese Klä­gerinnen sind zwar mehrheitlich als

Diplomierte Schwestern in den Klassen 12 und 13 eingereiht, die

Klägerinnen Nr. 8 und Nr. 9 jedoch als Stationsschwestern in der Klas­se 16,

die Klägerin Nr. 19 aufgrund einer Zusatzausbildung als Stv.

Stationsschwes­ter in Klas­se 14, sodass vom Feststellungsbegehren die

Funktionsketten "Diplomierte Schwes­ter", "Diplomierte Schwester

mit Zusatzausbildung" und "Stationsschwester" be­troffen sind.

2.

a) Gemäss Art. 8 Abs. 3

Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der

Bestimmung haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwer­tige

Arbeit. Wer demnach gleichwertige Arbeit wie ein Arbeitnehmer des anderen Ge­schlechts

verrichtet, kann verlangen, gleich entlöhnt zu werden wie dieser. Dabei handelt

es sich um einen im öffentlich- wie im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis

direkt durch­setzbaren individualrechtlichen Anspruch, der eigentlich keiner

Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf (BGE 124 II 409 E. 1d/hh-ii

mit Hinweisen; 118 Ia 35 E. 2b; 117 Ia 262 E. 2c mit Hinweisen). Auf

bundesrechtlicher Ebene erfolgte die Konkretisie­rung mit dem

Gleichstellungsgesetz, welches vorliegend uneingeschränkt zur Anwendung

gelangt, wurden doch die Klagen nach dessen Inkrafttreten anhängig gemacht (BGE

125.

I 71 E. 1a; 124 II 409 E. 1d/ii). Zudem handelt es sich beim

Beruf "Diplomierte Kranken­schwes­ter" bzw. "Diplomierter Krankenpfleger"

unbestrittenermassen um einen sogenann­ten "typischen Frauenberuf"

(RB 1996 Nr. 20 mit Hinweis auf BGr, 11. November 1983 und ZBl

85/1984 S. 162 ff.). Da diese typischen Frauenberufe meist weniger

Prestige ein­bringen und schlechter entlöhnt sind als typische Männerberufe,

hat die Rechtsprechung den Vertretern und Vertreterinnen dieser typischen

Frauenberufe einen umfassenden Ver­gleich ihres Lohnes mit demjenigen

gleichwertiger Männerberufe ohne weiteres zuerkannt.

b) Als Diskriminierung aufgrund des

Geschlechts hat sowohl die direkte (explizite Ungleichbehandlung) als auch die

indirekte (formale Gleichbehandlung, aber ungleiche Betroffenheit aufgrund des

Geschlechts) Diskriminierung zu gelten (Art. 3 Abs. 1 GlG; BGE 126 II

217.

E. 4b; 125 I 71 E. 2a.; 125 II 385 E. 3a; 125 II 530

E. 2a; 125 II 541 E. 2a; 124 II 409 E. 7; 124 II 436 E. 6a;

124.

II 529 E. 3a; BGE 113 Ia 107 E. 4a = Pra 76/1987 Nr. 254 je

mit Hinweisen; Alexandre Berenstein, Der Lohn für gleichwertige Arbeit, in ZBJV

120/1984, S. 508; Schlussbericht der vom Eidgenössischen Justiz- und

Polizeide­partement eingesetzten Arbeitsgruppe Lohngleichheit für Mann und

Frau, Bern 1988, [Schlussbericht], S. 9). Unterschiede in der

Entlöhnung von Mann und Frau verletzen das Verfassungsrecht auf gleichen Lohn

dann nicht, wenn sie auf objektiven Gründen wie Al­ter, Dienstalter, fa­miliäre

Belastungen, Erfahrung, Qualifikationsgrad, Risiken, Art und Dauer der Ausbil­dung,

Arbeitszeit oder Aufgabenbereich beruhen. Untersagt sind dem­ge­genüber Lohnun­terschiede,

die auf geschlechtsspezifische Umstände wie geringere Kör­perkraft, generell

höhere Absenzen, früheres Pensionierungsalter und zugunsten der weib­lichen

Arbeitneh­mer geltende Schutzvorschriften abstellen, da diese sich nicht auf

die Ar­beit selbst bezie­hen (BGE 125 I 71 E. 2c/bb; 124 II 409 E. 8a

und E. 9c; 124 II 436 E. 7a; 121 I 49 E. 4c; 118 Ia 35

E. 2c; 117 Ia 270 E. 2b; 113 Ia 107 E. 4a = Pra 76/1987

Nr. 254 je mit Hinwei­sen).

Der in Art. 8 Abs. 3 BV enthaltene

Begriff "gleichwertige Arbeit" lässt sodann nicht nur einen

Lohnvergleich für gleiche oder ähnliche Arbeiten, sondern auch einen sol­chen

für Arbeiten verschiedenartiger Natur zu. Anders liesse sich etwa eine der

Entlöhnung typischer Frauenberufe innewohnende versteckte Diskriminierung nicht

aufdecken (BGE 125 I 71 E. 2b, c/aa - bb; 125 II 530 E. 2b;

124.

II 409 E. 9a - b; 124 II 436 E. 6b und 7a; 117 Ia

270.

E. 2b mit Hinweisen). Die Frage, ob Arbeiten gleichwertig sind, ist

schwer zu beantworten und zwingt den Richter praktisch, die betreffenden

Tätigkeiten einer Arbeits­platzbewertung zu unterziehen. Beruht der zu

überprüfende Lohn auf einer vorausgegange­nen analytischen Arbeitsbewertung, so

sind anhand dieses Hilfsmittels allfällige Diskrimi­nierungsquellen aufzudecken

und die Gleichwertigkeit von Arbeiten festzustellen (vgl. VGr, 24. August

1990, VK.87.0021, in RB 1990 Nr. 26; Schlussbericht, a.a.O.,

S. 39). An­hand der Unterlagen der Arbeitsplatzbewertung ist zu

untersuchen, ob und welche Fehler während der verschiedenen Stufen des

Bewertungsverfahrens ge­macht wurden und wie sich diese auf die Klassierung der

Frauen auswirken konnten (BGE 117 Ia 262 E. 4c).

3.

a) Dem Verwaltungsgericht steht neben der

Überprüfung der Sachverhaltsfest­stellungen (§ 51 VRG) gemäss § 50

Abs. 2 VRG die Rechtskontrolle, nicht jedoch die Er­messensüberprüfung zu;

eine ausnahmsweise Befugnis zur Ermessensüberprüfung (§ 50 Abs. 3

VRG) lässt sich aus dem Gleichstellungsgesetz nicht herleiten (BGE 125 II 385

E. 5d).

b) Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten

Tätigkeit oder Funktion ist we­der eine reine Sach- noch Rechts- noch

Ermessensfrage, sondern enthält Elemente von al­len dreien (BGE 125 II 385

E. 5b). Allerdings handelt es sich dabei nicht um Ermessens­fragen im

engeren Sinn. Das würde nur dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde be­fugt

wäre, als gleichwertig beurteilte Tätigkeiten in einem bestimmten (Ermessens-)

Rah­men einer höheren oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die

Gleichberechtigung von Mann und Frau in Frage, wird jedoch durch Art. 8

Abs. 3 Satz 2 BV gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit

besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte

Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten) Beurteilungs­spielräume

schafft, die in erster Linie die politischen Behörden auszufüllen haben. Auch

wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat (BGE

125.

II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom Gericht zu überprüfende

Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der Nachprüfung der von der

Verwaltungsbehörde vorgenommenen Be­wertungen Zurückhaltung aufzuerlegen. Das

gilt in besonderem Masse, wenn die Verwal­tungsbehörde im Bemühen um ein nach

den herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen "gerechtes"

Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem anerkannten Verfahren durch­geführt

hat, welches durch den möglichst weitgehenden Einbezug der Betroffenen und ih­rer

Verbände einen hohen Grad von Akzeptanz erreicht hat. Das Gericht besitzt nicht

das von den Projektgremien im Lauf des Verfahrens erworbene und durch

Expertentätigkeit unterstützte Würdigungsvermögen und kann es sich auch mit

Hilfe eines oder einer Sach­verständigen im Nachhinein und ausserhalb des

konkreten Bewertungsprozesses nicht an­eignen. Das Gericht, das ohnehin nicht

die absolute Richtigkeit der Einstufungen, sondern unter dem Gesichtswinkel des

Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen fest­zustellen hat, hält

sich deshalb zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen, die aufgrund

eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewer­tungsverfahrens

zustande gekommen sind. Das Gericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob die

Verwaltung sich an die für das Bewertungsverfahren aufgestellten Regeln

gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und berücksichtigt

worden sind, ob die Wertun­gen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit

gleichen Massstäben vorgenommen worden sind und ob Abweichungen gegenüber den

Einreihungen, wie sie sich aufgrund der im ana­lytischen Bewertungsverfahren

erzielten Arbeitswertpunkte ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die

Verwaltungsbehörde oder die Projektgremien hinreichend begründet worden sind.

4.

a) Die Klagenden leiten die behauptete

Lohndiskriminierung im Wesentlichen aus dem Vergleich mit der Entlöhnung der

Polizisten ab. Während die sich zum Polizeibe­ruf Ausbildenden in die

Lohnklasse 13 der Beamtenverordnung, die Polizeisoldaten und

-soldatinnen und die Gefreiten in die Klasse 14, die Korporäle bzw.

Korporalinnen in die Klasse 15 und die Wachtmeister und Wachtmeisterinnen

in die Klasse 16 eingereiht wor­den seien, seien die Diplomierten

Krankenschwestern bzw. -pfleger im Rahmen der 1987-91 durchgeführten

Strukturellen Besoldungsrevision (SBR) in die Klassen 12 bis 13, jene

mit Zusatzausbildung in die Klassen 13 bis 14, die Stationsschwestern

bzw. -pfleger in die Klassen 14 bis 16, die leitenden Schwestern und

Pfleger in die Klassen 15 bis 18 und die Oberschwestern bzw. -pfleger

in die Klassen 16 bis 19 eingereiht worden. Richtig wäre aber, die

Diplomierten Krankenschwestern bzw. -pfleger mindestens in die Klasse 15

ein­zureihen.

b) Diese Einreihungen in die verschiedenen

Kategorien erfolgten aufgrund einer mit Hilfe der "Vereinfachten

Funktionsanalyse" (VFA) vorgenommenen Bewertung aller Ar­beitsfunktionen,

ausgehend von sogenannten "Schlüsselstellen" (SST),

"teilanalytischen Stellen" (TAS) und "Zuweisungsstellen".

Dabei wurden die folgenden sechs Kriterien (K) einer Arbeitsfunktion aufgrund

einer 10-er Skala von 0,5 bis 5 Stufen innerhalb der folgen­den maximalen

Arbeitswertpunktzahl (AWP; Gewichte) bewertet:

K1

Ausbildung

und Erfahrung

320.

Punkte

K2

Geistige

Anforderungen

300.

Punkte

K3

Verantwortung

210.

Punkte

K4

Psychische

Anforderungen / Belastungen

50.

Punkte

K5

Physische

Anforderungen / Belastungen

60.

Punkte

K6

Beanspruchung

der Sinnesorgane / spezielle Arbeitsbe­dingungen

60.

Punkte

Gewichtung und Stufenwertverlauf sehen im

Einzelnen folgendermassen aus:

Stufe

K1

K2

K3

K4

K5

K6

0,5

14,0

13,0

9,0

5,0

2,5

2,5

1,0

32,0

30,0

21,0

10,0

6,0

6,0

1,5

54,0

52,0

35,5

15,0

10,0

10,0

2,0

80,0

75,0

52,5

20,0

15,0

15,0

2,5

110,0

103,0

72,0

25,0

20,5

20,5

3,0

144,0

135,0

94,5

30,0

27,0

27,0

3,5

182,0

170,5

119,5

35,0

34,0

34,0

4,0

224,0

210,0

147,0

40,0

42,0

42,0

4,5

270,0

253,0

177,0

45,0

50,5

50,5

5,0

320,0

300,0

210,0

50,0

60,0

60,0

Ab einem Total von 270 Punkten erfolgte

die Einreihung in die Besoldungs­klas­se 12, ab einem Total von

296.

Punkten in die Besoldungsklasse 13, ab 323 Punkten in die

Lohnklasse 14 und ab 351 Punkten in die Klasse 15. Dabei konnte

jedoch eine Schlüssel­stelle innerhalb eines Arbeitswertbereichs um die

Klassengrenze herum aus Querver­gleichs­überlegungen der unteren oder oberen

Klasse zugewiesen (Streubereichsentscheid) oder auch eine solche ausserhalb des

Streubereichs aus den gleichen Gründen um eine Klas­se nach oben oder unten

verschoben werden (+/-1 Klasse-Entscheid) (vgl. zum Ganzen die Weisung des

Regierungsrates zur Strukturellen Besoldungsrevision vom 28. März 1990,

act. --).

c) Für die Einreihung der Grundfunktion der

Diplomierten Krankenschwester und des Krankenpflegers in die Lohnklasse 12

geht der Beklagte von folgenden Arbeitswert­punkten (AWP) aus (Klageantwort

S. 32 - 38):

Stufe

AWP

K1

2,0

80,0

K2

2,0

75,0

K3

2,5

72,0

K4

3,5

35,0

K5

3,0

bzw. 4,0

27.

bzw. 42

K6

3,0

27,0

Total

316.

bzw. 331

Die unterschiedliche Bewertung in

Kriterium 5 (Physische Anforderungen/­Bela­s­tungen) im Pflegeberuf

erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der entspre­chenden Anforderungen

im Psychiatrie- und Akutbereich.

d) Für die Kantonspolizei

wurde das "Teilprojekt 32" erstellt mit dem Ziel, die auf­grund

einer schon früher vorgenommenen analytischen Arbeitsplatzbewertung nach dem

System des Betriebswissenschaftlichen Instituts der ETH Zürich erfolgten

Zuordnung aller Funktionen zu den Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum

Adjutanten in den neuen Ein­reihungsplan des Kantons überzuführen. Dabei ging

der Beklagte zur Einreihung der Grundfunktion in Lohnklasse 14 von folgenden

AWP aus (Klageantwort S. 32 - 38):

Stufe

AWP

K1

2,5

110.

K2

2,0

75.

K3

2,0

52,5

K4

3,5

35.

K5

3,0

27.

K6

3,0

27.

Total

326,5

5.

Aufgrund der

klägerischen Vorbringen ist zu beurteilen, ob die vom Beklagten für die

Arbeitsbewertung verwendete Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA) als solche dis­kriminierend

ist, ob bei ihrer konkreten Anwendung diskriminierende Unterscheidungen

vorgenommen wurden und schliesslich ob die Umsetzung der Besoldungsrevision

(Über­führung des alten in das neue Besoldungssystem) oder (in Bezug auf die

Leistungsklagen) die spätere Anwendung (Beförderungspraxis) in

diskriminierender Weise erfolgt sei.

Dabei ist zu beachten,

dass gemäss Art. 6 GlG bezüglich der Aufgabenteilung, Ge­staltung der

Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und

Entlassung eine Diskriminierung vermutet wird, wenn diese von der betroffenen

Partei glaubhaft gemacht wird. Diese Beweislasterleichterung auferlegt als

Folge einer glaubhaf­ten Lohndiskriminierung den Gegenbeweis der beklagten

Partei (Kathrin Klett, Das Gleichstellungsgesetz, ZBl 98/1997, 61 f.;

Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 I 1300 f.).

Glaubhaftmachen heisst,

dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestell­ten tatsächlichen

Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt, ihm aufgrund

objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des

Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln, ohne dass es

dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass die Verhältnisse sich anders

gestalten könnten (Bot­schaft, S. 1301 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 408

E. 4). Ist also eine Tatsache glaubhaft zu machen, so darf das Gericht

weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin­genten Beweis

verlangen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Mithin ist Glaubhaftmachen auf der

einen Seite weniger, als wenn Beweis geführt werden müsste. Auf der anderen

Seite ist es aber auch mehr als eine blosse Darlegung der Tatsachen. Das

Gericht hat dabei in werten­der Abwägung der sich gegenüber stehenden

Interessen die behaupteten Tatsachen auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen

(vgl. BGE 120 II 393 E. 4c; ferner Oscar Vogel, Grund­riss des

Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, 10. Kap.

N. 25 f.; Max Guldener, Schweizeri­sches Zivilprozessrecht,

Zürich 1979, S. 323 Anm. 27). Bei genauer Betrachtung bezieht

sich der Begriff des Glaubhaftmachens auf zwei Gesichtspunkte: Einerseits auf

die Wahr­scheinlichkeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatsachen

(Tatfrage), anderer­seits darauf, ob aus diesen Tatsachen sich der gestellte

Anspruch ergibt (Rechtsfrage) (Sa­bine Steiger-Sackmann, Der Beweis in

Gleichstellungsprozessen, in: Ivo Schwander/René Schaffhauser [Hrsg.], Das

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, St. Gallen 1996,

S. 118 f.). Entsprechend hat das Bundesgericht die Tatsache, dass

eine bestimmte Massnahme, die sich für die Betroffenen negativ auswirke,

einseitig zum Nach­teil eines geschlechtsspezifischen Berufs getroffen worden

sei oder sich so auswirke, als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer

Diskriminierung gewertet (BGE 125 I 71 E. 4a; 125 II 541 E. 6a).

6.

a) Die Klagenden machen geltend, die

Vereinfachte Funktionsanalyse als solche leide an Mängeln, welche als

geschlechtsdiskriminierend zu werten seien. Sie stützen ihre Auffassung auf ein

Gutachten des Arbeitspsychologen Katz vom 24. Februar 1993 (act. --).

Die Merkmalsauswahl sei ungenügend. So könne die VFA nicht alle

Tätigkeitsmerkmale differenziert genug erfassen. Beispielsweise werde im

Pflegeberuf der psychologische Umgang mit kranken und sterbenden Menschen zu

wenig gewichtet. Auch fehle es am Merkmal "zwischenmenschliche

Beziehungen". Im Rahmen der Merkmalsge­wichtung, welche bei der VFA

angewendet werde, seien die ohnehin stark zusammenhän­genden Kri­terien

"Ausbildung" und "geistige Anforderungen" je sehr hoch

gewichtet wor­den, wäh­rend die übrigen Kriterien je 50 bzw. 60 Punkte

erhalten hätten. Bei den ersteren Kriterien handle es sich um

männerbegünstigende Merkmale, während die frauenbegünsti­genden Merkmale

entweder viel weniger stark gewichtet würden (wie z.B. Kriterium 4,

"Psychi­sche Anforderungen") oder völlig fehlten (z.B.

"Zwischenmenschliche Beziehun­gen"). Das Verfahren der VFA sei zudem

wenig transparent, fehle es doch an Angaben über die Relia­bilität und

Validität (Zuverlässigkeit und Gültigkeit) und könne auch nicht nachvollzogen

werden, ob ein sogenannter Halo-Effekt vorliege, welcher dadurch zustande

komme, dass die einzelnen Merkmale als ähnlicher beurteilt würden als sie

effektiv seien. Zudem seien Beurteilungsfehler dadurch möglich, dass Frauen

ihre eigenen Tätigkeiten und die Anfor­derungen sowie die als weiblich

geltenden Fähigkeiten tendenziell zu gering bewerten würden, während Männer

dazu tendieren würden, sich entsprechend höher einzu­stufen. Auch hätten

politische und finanzielle Kriterien bei der Gewichtung der Merkmale eine

entscheidende Rolle gespielt, während die Frage nach dem eigentlichen Wert der

zu beur­teilenden Arbeiten in den Hintergrund geraten sei. Weiter rügen die

Klagenden die perso­nelle Zusammensetzung der Bewertungskommission sowie andere

Rahmenbedingun­gen der Durchführung. Der VFA-Fachausschuss habe aus fünf

Männern und einer Frau bestan­den. Zudem habe auch in der Bewertungsgruppe für

den Funktionsbereich 4, unter welchen die Pflegeberufe fallen, der

Männeranteil überwogen.

b) Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang

mit anderen Lohngleichheitskla­gen ausgeführt, dass weder die Auswahl noch die

Kriterien der VFA diskriminierend seien (VGr, 10. Juli 1996, VK.95.00002,

in RB 1996 Nr. 21 betreffend die Besoldung der Haus­haltslehrerinnen;

VGr, 10. Juli 1996, VK.94.00024 betreffend die Besoldung der Handar­beitslehrerinnen).

Zwar würden Vorwürfe hinsichtlich der personellen Zusammensetzung sowie der

fehlenden Transparenz allgemeine organisatorische Quellen einer möglichen

Diskriminierung beschlagen. So könnten etwa sowohl die fehlende Beteiligung

qualifizier­ter Arbeitnehmervertretungen einschliesslich Frauen am Verfahren

als auch mangelnde Transparenz Diskriminierungsquellen bilden. Jedoch bedeute

das Vorliegen solcher Dis­kriminierungsquellen nicht, dass tatsächlich eine

materielle Diskriminierung vorliege, so­wenig etwa auch eine gleichberechtigte

Partizipation beider Parteien am Beurteilungspro­zess sicherzustellen vermöge,

dass nicht unbemerkte, die eine oder andere Seite bevortei­lende Vorannahmen

einflössen. Sie bildeten lediglich Hinweis darauf, dass nähere Abklä­rungen

notwendig seien, und grenzten für die Gerichte im Prozess das Feld ab, das es

näher zu untersuchen gelte. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der

Diskriminierung müs­se daher im Einzelfall erst noch erbracht werden. Das

Verwaltungsgericht verzichtete auf die nähere Prüfung der inkriminierten

organisatorischen Mängel des Verfahrens mit der Be­gründung, es müsse ohnehin

eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem durchgeführ­ten

Arbeitsbewertungsverfahren vorgenommen werden (siehe VGr, 10. Juli 1996,

VK.95.00002, in RB 1996 Nr. 21 E. 2a mit Hinweisen).

Ebenso hat sich das Bundesgericht wiederholt

zu den verschiedenen Bewertungs-­systemen und damit einhergehend zu dem im

Kanton Zürich auf der VFA basierenden Lohn­ein­stufungsverfahren für das

Staatspersonal geäussert. Das Bundesgericht erachtete die Erwägungen des Verwaltungsgerichts,

wonach weder die Auswahl der Kriterien noch deren relative Gewichtung

diskriminierend sei, als nicht bundesrechtswidrig (BGE 124 II 409 E. 10d;

125.

II 385 E. 4b; 125 I 71 E. 3a-b).

c) Daraus ergibt sich, dass gemäss der

neuesten Rechtsprechung das System der VFA grundsätzlich als nicht

diskriminierend zu qualifizieren ist. Da aber seitens der Kla­genden die VFA

kritisiert wird und dieser Frage im vorliegenden Verfahren ein besonderes

Gewicht zukommt, ist im Folgenden dennoch auf die konkret gewählten

Methoden des Arbeitsbewertungsverfahrens wie Kriterienauswahl und -gewichtung,

Konfundierung so­wie progressiven Stufenverlauf einzugehen, um alsdann

– sollte die VFA auch vorliegend als nicht diskriminierend beurteilt

werden – die konkret vorgenommenen Arbeitsbewertun­gen der hier

interessierenden Berufsfunktionen näher zu untersuchen.

d) aa) An dieser Stelle ist auf die

zutreffenden Ausführungen in der von der Kläger­schaft genannten

Privatexpertise von Katz vom 24. Februar 1993 hinzuweisen, wonach für

sämtliche Arbeitsbewertungsverfahren gelte, dass sie nicht ausschliesslich

Produkt streng wissenschaftlicher Überlegungen im engeren Sinn sein können,

sondern stets die im nähe­ren und weiteren gesellschaftlichen Umfeld der zu

bewertenden Arbeitssysteme herrschen­den Normen und Vorstellungen darüber

widerspiegeln, nach welchen Kriterien sich der "Wert" einer

Arbeitstätigkeit bemessen soll. Arbeitsbewertungsverfahren seien deshalb auch

als das Resultat eines "Aushandlungsprozesses" der an ihrer Erarbeitung

beteiligten Instanzen zu betrachten. Die Akzeptanz eines Verfahrens hänge

letztlich von der Überein­stimmung bzw. der Diskrepanz der Wertvorstellungen

der letztlich betroffenen Personen bzw. Berufsgruppen und der Instanz ab, die

das Verfahren entwickelt habe und einsetze (act. --).

bb) Inhaltlich gleich hat sich die vom

Gericht bestellte Gutachterin geäussert. Auch sie hat festgehalten, dass die

Bewertung von Arbeit und die Festlegung von Löhnen grund­sätzlich nicht

vollständig objektivierbar seien. Gesellschaftliche Einflussfaktoren wie die

mehr oder minder unhinterfragte Wertschätzung bestimmter Anforderungen (z.B.

intellek­tuelle und führungsbezogene Anforderungen eher hoch, physische und

emotionale eher gering) und die Stereotypisierung von Berufsfeldern als

"typisch weiblich" oder "typisch männlich", individuelle

Einflussfaktoren bei allen an der Arbeitsbewertung beteiligten Per­sonen (z.B.

individuelle Stereotype, Selbstdarstellungsbemühen), methodische Einfluss­faktoren

(z.B. Auswahl und Gewichtung der Bewertungskriterien, Vorgehen bei der Da­ten­erhebung)

sowie politische und finanzielle Einflussfaktoren auf Arbeitgeber- wie Ar­beit­nehmerseite

spielten eine wesentliche Rolle. Würden die Lohnfestlegung und die zu­grunde

liegende Arbeitsbewertung zum Streitfall, so könne deshalb nur sehr begrenzt

eine Objek­tivierung der Sachverhalte erreicht werden. Stattdessen werde es

meist vor allem darum ge­hen, den Einfluss der verschiedenen genannten Faktoren

soweit möglich offen­zulegen, um zu einer möglichst von allen und möglichst

umfänglich geteilten "gemeinsa­men Subjek­tivi­tät" zu gelangen (act.

--).

cc) Es kann somit kein

Arbeitsbewertungsverfahren existieren, welches die sche­ma­tische und

"richtige" Einstufung der verschiedenen Berufsfunktionen zuliesse,

ohne dass letztlich auch Wertungen vorgenommen werden müssten. Daraus folgt,

dass es nicht Auf­gabe des Gerichts sein kann, sich abstrakt und abschliessend

mit den verschiedenen Ar­beitsbewertungssystemen und den Kritiken der

Wissenschaftler zu befassen - genannt seien die Vereinfachte

Funktionsanalyse (VFA) und die Analytische Bewertung von Arbeitstä­tigkeiten

nach Katz und Baitsch (ABAKABA) -, sondern vielmehr ist das Augenmerk auf

die konkrete Evaluation der in Frage stehenden Berufsfunktionen zu richten,

wobei auch die gewählten Methoden der Arbeitsbewertungsverfahren zu

berücksichtigen sind (zu den wissenschaftlichen Kritiken an den verschiedenen

Arbeitsbewertungsverfahren vgl. z.B. Fred Henneberger/Karin Oberholzer/Susanne

Zajitschek, Lohndiskriminierung und Ar­beitsbewertung, Basel und Frankfurt a.M.

1997, insbes. S. 117 ff., sowie Arbeitsbewertung und

Lohndiskriminierung von Frauen, Ein Bericht, Eidg. Büro für die Gleichstellung

von Frau und Mann [Hrsg.], Bern 1991, S. 39 ff.).

dd) Insbesondere hat auch das Bundesgericht

festgehalten, die Frage, ob verschie­dene Tätigkeiten als gleichwertig zu

betrachten seien, könne nicht wissenschaftlich objek­tiv und wertfrei

entschieden werden, sondern hänge von Beurteilungen ab, die unterschied­lich

ausfallen können. Es gebe verschiedene arbeitswissenschaftliche

Bewertungsverfah­ren, die sich je in der Aufgliederung, Gewichtung und

Bewertung der verschiedenen An­forderungsarten voneinander unterscheiden

würden. Den zuständigen Behörden komme bei der Ausgestaltung eines

Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestal­tungsspielraum

zu; sie könnten aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbe­standselemente

auswählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Das

Lohngleichheitsgebot schränke diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätz­lich

ein; es bedeute nicht, dass nur noch eine ganz bestimmte Methode für die

Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre, und lege nicht positiv fest,

welcher Massstab dabei an­zuwenden sei; es verbiete jedoch die Wahl

geschlechtsdiskriminierender Bewertungskrite­rien (BGE

125.

II 541 E. 5c; 125 I 71 E. 2c/aa; 124 II 409 E. 9b; 123 I 1 E. 6b/c; 121 I 49 E. 4c).

7.

a) Die Klagenden argumentieren, die

Kriterien "Ausbildung" und "Geistige An­forderungen" der

VFA seien männerbegünstigend, während Kriterien wie "Zwischen­mensch­liche

Beziehungen" und "Psychische Anforderungen" frauenbegünstigende

Merk­male seien, welche in der VFA fehlten oder nur teilweise abgedeckt seien,

was zur Ge­schlechterdiskriminierung führe.

Es ist unbestritten, dass die VFA sowohl die

intellektuellen als auch die Führungs­anforderungen stark bewertet, was auch im

Gutachten Grote festgehalten wird (act. --). Das Verwaltungsgericht hat aber

eine dahingehende Auffassung, wonach die Krite­rien "Ausbil­dung",

"Geistige Anforderungen" sowie "Physische Anforderungen"

männer­begünstigend seien, verworfen und ausgeführt, eine solche Argumentation

könnte tatsäch­lich ihrerseits als frauenfeindlich verstanden werden, indem

damit den Frauen a priori eine geringere Ausbildungsfähigkeit zugeschrieben

würde. Übereinstimmend hätten auch Lehre und Rechtsprechung das Kriterium

"Ausbildung und Erfahrung" oder allgemein den Quali­fika­tionsgrad

wiederholt als ein für die Entlöhnung zulässiges, objektives Kriterium be­zeich­net.

So fordere auch der Bericht des Eidgenös­sischen Büros für die Gleichstellung

von Frau und Mann, dass derartige Merkmale, die einen höheren

Schwierigkeitsgrad einer be­stimmten Tätigkeit ausdrücken, bei der Ar­beitsbewertung

wohl zu berücksichtigen seien, dass den Frauen aber der Zugang zu den

entsprechenden Positionen durch verbesserte Rah­menbedingungen zu erleichtern

sei. Die 'Diskriminierung durch Auslese' müsse direkt an der Quelle und nicht

indirekt über die Lohngestaltung bekämpft werden (VGr, 10. Juli 1996, in

RB 1996 Nr. 21 E. 2 b/aa mit Hinweisen, insbes. Hinweis auf den

Bericht des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, a.a.O.,

S. 52 f.; vom BGr bestätigt in BGE 124 II 409 E. 10d).

An dieser Auffassung ist nach wie vor

festzuhalten. Der von der klägerischen Seite genannte Sachverständige Katz

beanstandet im Privatgutachten denn auch nicht die Merk­male "Ausbildung

und Erfahrung" sowie "Geistige Anforderungen" der VFA, sondern

pri­mär das Fehlen von eindeutig tätigkeitsrelevanten,

geschlechtsbegünstigenden Merkmalen, vorliegend des Merkmals

"Zwischenmenschliche Beziehungen". Wenn aber die intellektu­ellen

Anforderungen als geschlechtsunabhängig zu bezeichnen sind, welche Auffassung

auch Katz und Baitsch teilen (vgl. Christian Katz/Christof Baitsch,

Lohngleichheit für die Praxis, Zürich 1996, Hrsg. vom Eidg. Büro für die

Gleichstellung von Frau und Mann, S. 21), so kann es nicht angehen, das

entsprechende Merkmal unter Hinweis auf die Ge­schlechterdiskriminierung zu

entkräften, indem ein anderes Merkmal höher gewichtet wird, um in der Folge die

intellektuellen Anforderungen zu relativieren, hiesse dies doch wie­derum, dass

den Frauen eine geringere Ausbildungsfähigkeit zugestanden wird. Anderer­seits

heisst dies aber auch nicht, dass unabhängig davon das Fehlen anderer Merkmale

als solches nicht näher zu prüfen wäre, worauf noch näher einzugehen sein wird.

b) Wie schon ausgeführt, machen die Klagenden

geltend, mittels der Vereinfachten Funktionsanalyse könne der psychologische

Umgang mit kranken und sterbenden Men­schen zu wenig erfasst werden und das

frauenbegünstigende Merkmal "Zwischenmenschli­che Beziehungen" sei

gar nicht enthalten.

Das Verwaltungsgericht hat verneint, dass bei

der VFA frauenbegünstigende Merk­male fehlen würden oder nur teilweise

abgedeckt seien. Das Kriterium "Zwischen­mensch­liche Beziehungen"

mit seinen Aspekten "Kontakt mit anderen", "Äussere Erschei­nung/

Auftreten", "Umgang mit speziellen Personengruppen" sei

teilweise bei den "Geisti­gen An­forderungen", bei der

"Verantwortung" sowie bei den "Psychischen Anforderun­gen",

wo ebenfalls die Art der Kontakte und etwa der Einblick in menschliches Elend

in die Bewer­tung einfliessen, sowie bei der "Beanspruchung der

Sinnesorgane" berücksichtigt (VGr, 10. Juli 1996, in RB 1996

Nr. 21 E. 2b/aa S. 50). Das Bundesgericht hat in den Er­wägun­gen

zu einer staatsrechtlichen Beschwerde bezüglich der gestützt auf die VFA er­folgten

Lohneinreihung der Berner Krankenschwestern festgehalten, dass die nach Ansicht

der Beschwerdeführerinnen untergewichteten psycho-sozialen Kriterien

frauenspezifisch wä­ren sei ebensowenig erstellt wie der Einwand, das Kriterium

"Zwischenmenschliche Be­ziehungen" sei frauenbegünstigend und deshalb

zu wenig berücksichtigt (BGE 125 I 71 E. 3b mit Hinweis auf BGE 124 II 409

E. 10d am Ende).

In den "Orientierungshilfen für die

Vereinfachte Funktionsanalyse" (act. --) ist fest­gehalten, dass

unter dem Kriterium 2, den "Geistigen Anforderungen", unter

anderem die geistige Regsamkeit zu verstehen sei, das heisst, sich auf

veränderte Sachla­gen, neue Pro­bleme, neue Aufgaben ein- und umstellen zu

können. Eine weitere Kompo­nente der geisti­gen Anforderungen sei die

Ausdrucksfähigkeit, womit die Fähigkeit ge­meint sei, Ge­danken oder Erlebnisse

in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form wie­derzugeben. Unter dem

Kriterium 3, der "Verantwortung", wird nebst der Führungsverant­wortung

auch die Sach­verantwortung erfasst, worunter unter anderem die Auswirkungen

einer falschen Hand­lungsweise fallen, so zum Beispiel die Gefährdung von

Menschen in physischer und psy­chischer Hinsicht. Das Kriterium 4, die

"psychische Belastung", hat den "Einblick in menschliches

Elend" zum Inhalt, während mit dem Kriterium 6, der "Bean­spruchung

der Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen", die notwendige Fähigkeit

ver­standen wird, Informationen mit den Sinnesorganen aufzunehmen und zu

verarbeiten. Spe­zielle Arbeits­bedingungen würden dort auftreten, wo Arbeiten

unter vom Normalen abwei­chenden äus­seren Bedingungen ausgeführt werden

müssten, wobei nur jene Tätigkeiten bzw. Einflüsse berücksichtigt würden,

welche durch den Stelleninhaber nicht beeinflusst werden können, wie z.B. Lärm,

Umgebungsklima und Unfallgefahr. Selbst wenn man der klägerischen Auffassung

folgen wollte, dass die betreffenden Merkmale "frauenspezifisch"

seien (was aber nicht erstellt ist), so sind diese in den sechs Kriterien,

welche bei der VFA zur An­wendung kommen, grundsätzlich genügend erfasst. Insbesondere

ist aber im Gut­achten Grote festgehalten, dass die zu vergleichenden

Arbeitstätigkeiten allesamt als per­sonenbe­zogene Dienstleistungstätigkeiten

einzustufen und als solche durch ein hohes Mass an so­genannter

"Gefühlsarbeit" in nicht-reziproken Interaktionen gekennzeichnet

seien. Die Gutachterin ist zwar der Meinung, dass alle zum Vergleich

anstehenden Tätigkeiten be­züglich gewisser zentraler Elemente durch die VFA

ungenügend abgebildet werden kön­nen, dass aber, da die für das Gutachten vorrangige

Frage keine nach der absoluten Rich­tig­keit der Bewertungen, sondern nach der

relativen Richtigkeit im Vergleich zwischen den Berufsgruppen sei, die Mängel

der VFA, weil sie die zu vergleichenden Arbeitstätigkeiten gleichermassen

betreffen, ausser Acht gelassen werden können (act. --).

Sowohl gestützt auf die neueste

Rechtsprechung als auch das Gutachten Grote er­gibt sich somit, dass nach wie

vor daran festzuhalten ist, dass die bei der VFA getroffene Auswahl der

Kriterien als solche nicht geschlechterdiskriminierend ist. Auf die Gewich­tung

der einzelnen Kriterien ist im Folgenden einzugehen.

c) Bezüglich der Merkmalsgewichtung halten

die Klagenden fest, diese entziehe sich einer wissenschaftlichen Beurteilung.

Die je sehr hohe Bewertung der Kriterien "Aus­bildung" und

"geistige Anforderungen" bei der VFA in Gegenüberstellung zur

tieferen Punktezahl, welche bei den übrigen Kriterien erreicht werden könne,

führe zu einer Ge­schlechtsdiskriminierung, handle es sich doch bei den

Kriterien "Ausbildung/Erfahrung" und "Geistige

Anforderungen" um männerbegünstigende Merkmale. Letztere Auffassung wurde

in den soeben gemachten Ausführungen bereits widerlegt. Es ist somit nur zu prü­fen,

inwieweit die tiefere Punktezahl, welche die übrigen Kriterien maximal erreichen

kön­nen, in irgendeiner Form geschlechterdiskriminierend ist. Diese Frage haben

das Bundes- und das Verwaltungsgericht verneint mit der Begründung, die

zweifellos starke Gewich­tung der Kriterien "Ausbildung und

Erfahrung" sowie "Geistige Anforderungen" bilde Aus­druck einer

allgemeinen gesellschaftlichen Übereinstimmung, den unterschiedlichen

Anforderungen an die Qualifikation für die verschiedenen Arbeitsplätze mit

grossen Lohn­differenzen zu begegnen und dabei Kopfarbeit allgemein höher als

Handarbeit, Verantwor­tung höher als Umgebungseinflüsse zu gewichten. Das

Verwaltungsgericht hielt fest, diese gesellschaftliche Wertung beschlage jedoch

eine grundsätzliche Problematik der allgemei­nen Lohngerechtigkeit, welche über

diejenige der Geschlechterdiskriminierung weit hin­ausgehe. Gerade beim

Kriterium "Physische Anforderungen/Belastungen", wo eine ganze Reihe

an stark männerbegünstigenden Aspekten bestehe, sei etwa der

frauenbegünstigende Aspekt "Handfertigkeit/Geschicklichkeit" der

"körperlichen Anstrengung" auf den entspre­chenden Stufen

gleichgestellt worden. Das Verwaltungsgericht kam sodann zum Schluss, es sei

nicht ersichtlich, dass bei der Vereinfachten Funktionsanalyse Merkmale, welche

für "männliche" Arbeitsplätze typisch seien, stärker gewichtet worden

wären als die "weibli­chen", und verneinte eine

Geschlechterdiskriminierung auch in Bezug auf die Gewichtung der Kriterien

(VGr, 10. Juli 1996, VK.95.00002, in RB 1996 Nr. 21

E. 2b/bb S. 51).

Auch im vorliegenden Verfahren sind keine

neuen Anhaltspunkte ersichtlich, wel­che hinsichtlich der Merkmalsgewichtung

auf eine Geschlechterdiskriminierung hindeute­ten. Im Privatgutachten von Katz

wird denn auch in diesem Zusammenhang primär bean­standet, dass die

"männerbegünstigenden Merkmale" "Ausbildung und Erfahrung"

und "Geistige Anforderungen" um ein Vielfaches höher gewichtet werde

als das "frauenbe­­güns­tigende Merkmal" "Psychische

Anforderungen/Belastungen". Die ersteren beiden Merk­male würden zusammen

maximal 620 von 1000 möglichen Punkten erreichen kön­nen, das letztere

lediglich 50 Punkte. Wenn aber – wie ausgeführt – die ersten

beiden Krite­rien gar nicht als männerbegünstigend zu qualifizieren sind, kann

vorliegend auch nicht unter Hinweis auf eine Geschlechterdiskriminerung die

hohe Gewichtung dieser beiden Merkmale korrigiert werden. Zudem ergibt sich

gestützt auf die gemachten Ausführungen, dass auch die anderen Merkmale nicht

als "frauenspezifisch" zu werten sind. Somit bleibt es dabei, dass

– selbst wenn der Gutachterin Grote beigepflichtet wird, wonach bei der

Bewertung von personenbezogenen Dienstleistungstätigkeiten die sich bei der

"Gefühlsar­beit" stellenden geistigen Anforderungen (soziale und

emotionale Kompetenzen) sowie die daraus erwachsenden Belastungen durch die VFA

nur unzureichend abgebildet werden – es sich bei der getroffenen

Gewichtung nicht um eine vom Gericht zu korrigierende Ge­schlechterdiskriminierung

handelt, sondern um eine im Rahmen des den Behörden bei der Ausgestaltung eines

Besoldungssystems zustehenden Gestaltungsspielraums getroffene Auswahl der als

Anknüpfungspunkte in Frage kommenden Tatbestandselemente (vgl. BGE 124 II

E. 9b).

d) Die klägerische Seite weist darauf hin,

dass die beiden Merkmale "Ausbildung" und "Geistige

Anforderungen" sehr stark miteinander zusammenhängen. Katz macht in seinem

Privatgutachten darauf aufmerksam, dass in der offiziellen Beschreibung der VFA

auf eine mögliche Korrelation zwischen den Merkmalen "Psychische

Anforderungen/­Be­lastungen" und "Verantwortung" Bezug genommen

worden sei, die sich zu Gunsten der Einstufungen des Pflegepersonals auswirken

könnte. Offenbar seien die Beurteilenden auf diesen Sachverhalt speziell

hingewiesen worden, so dass die schwache Gewichtung der Psychischen

Anforderungen eine Reaktion auf diese Korrelation sein könnte. Da das Merk­mal

"Verantwortung" weder frauen- noch männerbegünstigend, sondern

neutral sei, könne es deshalb keinesfalls so hoch mit den "Psychischen

Belastungen" korrelieren wie die bei­den männerbegünstigenden Merkmale

"Ausbildung" und "geistige Anforderungen".

Es wurde schon mehrfach erwähnt, dass die

Kriterien "Ausbildung" und "geistige Anforderungen" nicht

so genannte "männerbegünstigende Merkmale" darstellen würden. Das

Verwaltungsgericht hat denn schon in früheren Entscheiden eine Diskriminierung

durch die allfällige Konfundierung dieser beiden Hauptmerkmale verneint. Auch

wurde festgehalten, dass der ausser beim Kriterium "Psychische

Belastung/Anforderungen" ge­wählte progressive Stufenwertverlauf bei den

anderen Kriterien keinen begründeten Anlass zur Kritik gebe. Letztlich liege

dem ein gesamtgesellschaftlicher Entscheid über die Höhe der gesamten

Lohnamplitude zugrunde, welcher nicht von vornherein auf das Geschlecht des

einzelnen abstelle (VGr, 10. Juli 1996, VK.95.00002 in RB 1996

Nr. 21 E. 2 b/cc S. 51). Es ist daher im Folgenden nur auf das

klägerische Argument einzugehen, es seien die Beurteilenden speziell auf die

Korrelation der Kriterien "Verantwortung" und "Psychi­sche

Belastung" hingewiesen worden, was sich zugunsten des Pflegepersonals

auswirken könnte, welches Argument schliesslich eine Reaktion auf die tiefe

Gewichtung des Merk­mals "Psychische Belastung" gewesen sein könnte.

Im "Schlussbericht zu

Teilprojekt 21" der Projektleitung vom 18. Mai 1989 an die Finanzdirektion

ist unter anderem Folgendes festgehalten (act. --):

"Zwar besteht namentlich bei der Bewertung der pflegerischen,

sozialen und erzie­herischen Funktionen erfahrungsgemäss die Gefahr eines

gewissen kumulativen Ef­fektes, der darin besteht, dass aufgrund des

direkten Bezuges zum Menschen, zu Krankheit und anderen Problemen die Tendenz

zu höheren Einstufungen in den Kri­terien Verantwortung und psychische

Belastung erkennbar ist. Die Projektgre­mien waren sich dieser Gefahr bewusst

und prüften wie bereits erwähnt, ob allen­falls zwischen den einzelnen

Funktionsbereichen unterschiedlich bewertet worden sei. Es ist gerade die

Aufgabe des "vertikalen" Vergleichs innerhalb der einzelnen

Funktionsbereiche wie des Quervergleichs zwischen den verschiedenen Bereichen,

eventuelle solche Unebenheiten, die in jeder Arbeitsbewertung vorkommen, auszu­gleichen.

Soweit es sich als angezeigt erwies, wurden daher mehrmals Korrekturen in den

Einstufungen vorgenommen und vom Mittel des Streubereichs und Klassen­entscheides

Gebrauch gemacht. Das vorliegende Bewertungsergebnis ist daher auf mehrfache

und wiederholte Überprüfung in den verschiedenen Gremien abgestützt und

durchaus vertretbar.

Aus diesem Grunde verzichtete die Projektgruppe bei der

Behandlung des konkre­ten ERP auch darauf, einen vom FA für die pflegerischen

Funktionen im Bereich 4 zur Diskussion gestellten sogenannten sektoriellen

Entscheid nach unten zu fällen, der bedeutet hätte, diese SST generell eine

Klasse tiefer einzureihen. (...)"

Gegen horizontale und vertikale Vergleiche

ist im Rahmen einer ganzheitlichen Be­trachtungsweise nichts einzuwenden, auch

nicht bezogen auf die Kriterien "Verantwor­tung" und "Psychische

Belastung", zumal in den "Orientierungshilfen für die Vereinfachte

Funktionsanalyse" unter dem Kriterium 4, "Psychische

Belastung", festgehalten ist, diese entstehe - neben subjektiven

Momenten, die nicht berücksichtigt werden können - vor al­lem mit der

"Übernahme von Verantwortung" (act. --). Eine gewisse "Über­schneidung"

der beiden Kriterien ist somit systemimmanent und bedurfte konsequen­terweise

der Erläute­rung im Rahmen der Umsetzung der Besoldungsrevision. Daraus kann

aber keine Ge­schlechterdiskriminierung abgeleitet werden, zumal die beiden

Kriterien nicht nur hin­sichtlich der Berufe im Pflegebereich als so genannte

typische Frauenberufe von Relevanz sind, sondern ebenso hinsichtlich anderer

Berufe mit Aufgabenschwerge­wicht im zwi­schenmenschlichen Bereich (z.B.

Lehrkräfte, Polizeibeamte), ohne dass diese Berufe als typisch weiblich

bezeichnet werden könnten (vgl. BGE 124 II 529 E. 5 h/cc).

e) Nach Auffassung der

Gutachterin ist die VFA für die Arbeitsbewertung leicht zu modifizieren. Es ist

zu prüfen, ob diese im Gutachten vorgeschlagenen Korrekturen das Sys­­tem der

VFA als solches diskriminierend erscheinen lassen.

aa) Zum einen hält es die

Gutachterin für angezeigt, bei der Einstufung der Krite­rien eine feinere

Skalierung anzuwenden, nämlich eine solche mit Schritten von 0,25 statt

0,5 Punkten. Auch wenn die Einführung einer solchen feineren Skalierung

grundsätzlich als wünschbar erscheint im Hinblick auf die Möglichkeit besserer

Differenzierung und auf das Erzielen exakterer Ergebnisse in Einzelfällen (vgl.

etwa BGE 125 II 541 E. 6 f-g), so lässt dies die gröbere Skalierung

von minimal 0,5-Punkte-Abständen, wie sie der VFA zu­grunde liegt, nicht als

diskriminierend erscheinen. Sodann ist zu beachten, dass die nach­trägliche

Benützung einer feineren Skalierung jedenfalls nur insofern zulässig ist, als

es dabei um den gesamten Vergleich der verschiedenen Tätigkeiten aufgrund von

allseits ge­wonnenen neuen Erkenntnissen geht, nicht jedoch bloss zur

nachträglichen Legitimation des einen oder anderen Ergebnisses (vgl. VGr,

10.

Juli 1996, VK.94.00024, E. 7a betr. Be­soldung Handarbeitslehrkräfte).

bb) Sodann wählte die

Expertin wiederholt zwei verschiedene Bewertungen. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen an, dass bei einem Vorgehen gemäss den Fragen der

Arbeitsumschreibung bzw. gemäss den Wertungshilfen gewisse Mängel aufgetreten

seien. So weist sie zum Beispiel darauf hin, dass der "Einblick in

menschliches Elend" in Kriterium 4 zwar berücksichtigt werde, jedoch

erst auf höheren Bewertungsstufen. Das bedeute, dass eine Auseinandersetzung

mit menschlichem Leid nur bei Vorhandensein von hohen Belastungen/Anforderungen

im Sach- und/oder Führungsbereich eine höhere Be­wertung ergebe. Für die

zweiten bzw. modifizierten Bewertungen weicht die Expertin so­mit nicht

grundsätzlich vom System der VFA ab und schon gar nicht von Auswahl und

Gewichtung der Kriterien. Die modifizierten Bewertungen der einzelnen Kriterien

sind vielmehr das Ergebnis der konkreten Untersuchungen der einzelnen

Berufstätigkeiten durch die Expertin. Das daraus resultierenden Ergebnis ist

somit nicht das Produkt eines anderen Systems, sondern lediglich einer

modifizierten Bewertung des betroffenen Kriteri­ums.

Vor diesem Hintergrund

bleibt es dabei, dass das System der VFA grundsätzlich als nicht

diskriminierend zu qualifizieren ist. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass

eine kon­krete Bewertung einer frauentypischen Arbeitstätigkeit zu tief ausfiel

und dadurch eine lohn­mässige Diskriminierung der entsprechenden

Berufsausübenden zur Folge hat. Darauf ist zurückzukommen.

8.

a) Nachdem sich

gezeigt hat, dass die Vereinfachte Funktionsanalyse als solche nicht

geschlechtsdiskriminierend ist, ist zu prüfen, inwieweit die konkret

vorgenommenen Arbeitsbewertungen der von den Klagenden vertretenen

Berufsfunktion allenfalls diskri­minierende Beurteilungsfehler aufweisen.

Solches machen die Klagenden bezüglich des von ihnen vertretenen Pflegeberufs

hauptsächlich im Vergleich zur Bewertung des Polizis­tenberufs geltend und

verweisen auch hier auf die von ihnen bei Christian Katz eingeholte

"Arbeitsbewertung bei Physiotherapeutinnen, Ergotherapeutinnen und

Krankenschwestern" vom 29. Mai 1996 (act. --). Dabei betrachten sie

die Einreihung der Diplomier­ten Kranken­schwester und des Krankenpflegers ab

Lohnklasse 12 auch bei einer Bewer­tung der Berufe gemäss VFA als diskriminierend.

Nach Meinung der Klagenden sind die Krankenschwes­tern und Krankenpfleger ab

Lohnklasse 15 einzureihen (Klageschrift S. 42). Der Beklagte stellt

eine Diskriminierung in allen Teilen in Abrede und betrachtet die Einreihung

der Di­plomierten Krankenschwester und des Krankenpflegers ab Lohnklas­se 12

sowohl gegen­über den ab Lohnklasse 14 eingereihten Polizeisoldaten wie

auch in Relation zum Lohnge­füge insgesamt als angemessen.

b) Es besteht

selbstredend keine Pflicht, bei jeder Lohnstreitigkeit kantonaler Ange­stellter

eine umfassende analytische Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen (vgl. BGE 121 I

49.

E. 4b). Dies allein schon deshalb nicht, weil die Frage, ob ein System

diskriminierend sei – soweit deren Beurteilung von Rechtsfragen

abhängt –, nicht von arbeitswissenschaft­lichen Experten zu beurteilen ist

(BGE 125 II 385 E. 5b; 124 II 409 E. 4c). Demgegenüber gehören zu den

beweisbedürftigen Sachfragen, zu deren Beantwortung allenfalls Experten

heranzuziehen sind, beispielsweise Fragen nach der Einstufung verschiedener

Funktionen im Vergleich oder nach Wertungswidersprüchen und dergleichen (vgl.

BGE 125 II 541 E. 5d). Eine analytische Arbeitsplatzbewertung kann auch

angeordnet werden, wenn sich dem Gericht tatsächliche Fragen stellen, die wegen

der Komplexität des Besoldungssy­s­tems spezifisches Fachwissen voraussetzen

(vgl. BGE 121 I 49 E. 4b; 117 Ia 262 E. 4c).

Allein aus dem Umstand,

dass eine beigezogene Fachperson Berufsgruppen anders bewertet als die der

angefochtenen Entlöhnung zugrundeliegende Bewertung, kann aller­dings noch

nicht auf eine Diskriminierung geschlossen werden. Denn nicht nur beim ge­wählten

System (vgl. oben E. 6d/dd), sondern auch bei der konkreten Bewertung der

Ar­beitsplätze nach dem angewendeten System muss der Behörde ein erheblicher

Spielraum zukommen. Eine Bewertung hat deshalb erst dann die Vermutung der

Diskriminierung für sich, wenn sie auch unter Berücksichtigung des weiten

Ermessens, wie es einer Verwal­tungsbehörde im Rahmen ihrer Besoldungsstruktur

zusteht, sachlich nicht mehr vertretbar ist. Insoweit sind dem Ermessen der

Behörden aber immerhin Grenzen gesetzt: Eine im Vergleich zu anderen

Berufskategorien sachlich nicht vertretbare Einreihung typischer Frauenberufe

ist diskriminierend. Anders zu entscheiden hätte die Konsequenz, dass die

behördliche Tieferbewertung eines frauentypischen Berufes im Rahmen des

Lohngefüges und im Vergleich zu einem nicht geschlechtstypischen Beruf immer

zulässig wäre, soweit nur die Auswahl und Gewichtung der Kriterien nicht

geschlechtsspezifisch gewählt sind. Mit Bezug auf die Bewertung einer

beruflichen Tätigkeit hat das Bundesgericht denn auch ausdrücklich

festgehalten, dass sie nicht willkürlich oder rechtsungleich erfolgen und keine

geschlechtsdiskriminierende Elemente enthalten darf (BGE 125 II 385

E. 5b).

Dabei kann nicht die Höhe

einer Besoldung an sich unzulässig sein, sondern nur ei­ne ungerechtfertigte

Lohndifferenz zu einer andern, als gleichwertig beurteilten Tätigkeit beim

selben Arbeitgeber oder in einem von diesem abhängigen System (vgl. BGE 125 I

71.

E. 4d/bb; BGE 124 II 436 E. 11a; 121 I 49 E. 3c; Elisabeth

Freivogel, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997,

Rz. 105 zu Art. 3).

c) Von Seiten der

Klagenden wird zur Begründung der Klagen im Wesentlichen der Vergleich mit den

Polizeisoldaten herangezogen und aus diesem Vergleich auf eine dis­kri­minierende

Besoldungseinreihung geschlossen. Die beiden zur Hauptsache angerufenen Be­rufe

unterscheiden sich im Tätigkeitsbereich teilweise erheblich, so dass die Verglei­chung

der Tätigkeiten spezifisches Fachwissen voraussetzt. Dies machte es

unentbehrlich, die Tätigkeit der verschiedenen Berufsgruppen durch eine

Fachperson beobachten, be­schreiben und im Vergleich zueinander fachlich

beurteilen zu lassen (vgl. BGE 125 II 541 E. 5d; 121 I 49 E. 4b; 117

Ia 262 E. 4c; ferner ZBl 85/1984 S. 166). Wenn auch die Arbeit des

Polizeisoldaten naturgemäss nicht annähernd deckungsgleich mit jener der

Diplomier­ten Krankenschwester und des Krankenpflegers ist, so lassen sich die

beiden Arbeiten

– wie das Gutachten Grote aufzeigt – durchaus substanziell und

aussagekräftig vergleichen. Dass dabei Wertungen vorzunehmen sind und ein

objektives Ergebnis nur annäherungs­weise erreicht werden kann, ist

selbstverständlich, ändert aber nichts an der grundsätzli­chen Vergleichbarkeit

der Arbeitswerte beider Berufe.

d) Vor der Überprüfung der kantonalen Arbeitsplatzbewertung ist auf

grundsätzli­che Einwände der Parteien gegen das Gutachten einzugehen.

aa) Die Klagenden stellen sich auf den

Standpunkt, es dränge sich der Verdacht auf, dass die Gutachterin nicht die

Arbeit des Polizeisoldaten untersucht und bewertet habe, son­dern diejenige von

Polizeibeamten mit anspruchsvolleren und dementsprechend höher bewerteten

Aufgaben. Auch frage sich, ob die Bewertungen der beiden Tätigkeiten unter den

gleichen bzw. gleichwertigen Voraussetzungen zustande gekommen seien. So habe

die Gutachterin mehr Polizisten und diese offenbar während eines längeren

Zeitraumes beob­achtet als die Krankenschwestern. Entsprechend hätten es auch

die Klagenden vorgezogen, wenn die Gutachterin nicht nur zwei Krankenschwestern

während ca. drei Stunden beob­achtet hätte, sondern mehrere über einen längeren

Zeitraum. Die Beobachtungssituation bei den Krankenschwestern sei alles andere

denn repräsentativ für den Berufsalltag gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung

habe noch generelle Sommerflaute geherrscht, und aus­serdem sei z.B. eine

Schwester ausgerechnet dann beobachtet worden, als einige Patienten im

Operationssaal gewesen seien. Eine Beobachtung am späteren Nachmittag, wenn

alle Operierten etwa um dieselbe Zeit zurückgebracht und betreut würden, hätte

ein ganz ande­res Bild ergeben. Es sei somit zu befürchten, dass die Resultate

nur bedingt aussagekräftig und vergleichbar seien, da die Bewertung der

verschiedenen Tätigkeiten unter unterschied­lichen Bedingungen und

Voraussetzungen stattgefunden habe. Die Gutachterin habe auch Beamte aus der

Fahndung, demnach eine nicht zu bewertende Berufsgruppe, auf Betreiben des

Personalverantwortlichen beobachten müssen, was offensichtlich den Zweck gehabt

habe, die Bewertung der Tätigkeit des Polizeisoldaten positiv zu beeinflussen.

In diesem Zusammenhang beantragen die Klagenden das Einholen entsprechender

Auskünfte und Belege (act. --).

Der Beklagte bringt demgegenüber vor, dem

Gutachten könne nicht der Stellenwert einer fundierten Expertise zukommen. So

habe die Gutachterin Quervergleiche, welche zur definitiven Einreihung geführt

hätten, ausser Acht gelassen und nur den ersten Schritt, näm­­lich die

Einstufung auf Grund der Wertungshilfen, vollzogen. Zudem habe es sich die

Gutachterin zu einfach gemacht, wenn sie nur zwei konkrete Arbeitsplätze bei

den Kran­kenpflegenden desselben Spitals untersucht habe (act. --).

bb) Die Gutachterin hat in ihren

Erläuterungen zum Gutachten ausgeführt, im All­gemeinen seien nach diversen

Vorgesprächen in den verschiedenen Berufsbereichen je­weils mindestens zwei

Personen für eine Beobachtung ihrer Tätigkeit und eine Befragung entlang der

VFA-Arbeitsumschreibung ausgewählt worden. Es sei dabei nicht darum ge­gangen,

die konkrete Tätigkeit der befragten Person zu beschreiben, sondern anhand der

Beobachtung und der VFA-Fragen eine Beschreibung der für die Grundeinstufung

rele­van­ten Tätigkeiten zu erarbeiten. Es seien demnach auch keine

Arbeitsumschreibungen für jede der beobachteten Personen ausgefüllt worden. Zum

Teil seien bei den im Anschluss an die Beobachtungen durchgeführten Interviews

neben der beobachteten Person auch noch die jeweiligen Vorgesetzten anwesend

gewesen. Für die Krankenpflegenden seien eine Kran­kenschwester der

Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich mit drei Jahren

Berufserfahrung und eine weitere Schwester der Medizinischen Klinik A desselben

Spitals mit 19 Jahren Berufserfahrung befragt worden. Bei der

Kantonspolizei habe zu­nächst keine Bereitschaft bestanden, das Gutachten

direkt durch Vermittlung der gewün­sch­ten Information und Beobachtungspersonen

zu unterstützen. Stattdessen sei die Ein­hal­tung des Dienstwegs in Form eines

Auftrags des Verwaltungsgerichts an die der Kan­tons­polizei vorgesetzte

kantonale Direktion gefordert worden. Nach entsprechendem Schrei­ben des

Gerichts sei kantonspolizeiintern eine vorbereitende Sitzung zwischen den mit

dem Gutachten Beauftragten und dem Personalverantwortlichen sowie dem Chef Kom­mandobereich

der Kantonspolizei organisiert worden. Auf Anregung des Personal­ver­ant­wortlichen

sei entschieden worden, nicht nur in der Grundeinstufung entlöhnte Poli­zisten

im Bereitschaftsdienst, sondern auch Polizisten bei der Verkehrspolizei und in

der Fahn­dung einzubeziehen, um ein grösseres Spektrum polizeilicher Tätigkeit

kennenzuler­nen. Die konkreten Personen seien polizeiintern ausgewählt und

kontaktiert worden. Dabei sei jeweils nur eine Beobachtung und allgemeine

Diskussion über die Tätigkeit möglich ge­we­sen. Interviews entlang der

VFA-Arbeitsumschreibung hätten nicht durchgeführt wer­den können, da vom

Personalchef die Weisung vorgelegen habe, in gar keinem Fall zu ge­stat­ten,

dass vor Ort eine Analyse mit der VFA durchgeführt werde. Die erhaltenen Infor­ma­tio­nen

seien im Gutachten in die VFA-Kategorien umgesetzt worden. Es seien vier Po­li­zeisoldaten

des Sicherheitspolizei-Bereitschaftsdiensts und ein Gefreiter sowie ein Korpo­ral

der Verkehrspolizei beobachtet worden. Die ergänzende Beobachtung in der

Fahndung sei durch eine ganztägige Begleitung des Chefs Fahndung erfolgt, wobei

der Grossteil des Tages Überwachungen und Verhaftungen von Verdächtigen

beinhaltet habe. Es sei keine Person bei ihrer Tätigkeit beobachtet worden,

sondern Mitglieder der Fahndungsgruppe der Kantonspolizei in verschiedenen

Zusammensetzungen. Deshalb werde auf eine Auflistung von Dienstgraden,

Lohnklassen und Berufserfahrung einzelner Personen verzichtet.

cc) Wie erwähnt hat auch das Bundesgericht

festgehalten, die Frage, ob verschie­dene Tätigkeiten als gleichwertig zu

betrachten seien, könne nicht wissenschaftlich objek­tiv und wertfrei

entschieden werden, sondern hänge von Beurteilungen ab, die unterschied­lich

ausfallen können. Das Lohngleichheitsgebot bedeute nicht, dass nur noch eine

ganz bestimmte Methode für die Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre; es

verbiete je­doch die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (BGE

124.

II 409 E. 9b mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass auch

für die Vornahme einer Begutach­tung unter Anwendung eines bestimmten

Bewertungsverfahrens – hier wurde die VFA herangezogen –

unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar sind und es diesbezüglich kei­ne

"bestimmten" Muster gibt, die es einzuhalten gilt. Nachdem die

Gutachterin im Rahmen ihres Auftrags nicht nur Krankenpflegende und

Polizeisoldaten zu beobachten hatte, son­dern auch Krankenpflegelehrkräfte

sowie Physio- und Ergotherapeutinnen, er­scheint es als nachvollziehbar, dass

für die Vornahme ihrer Bewertung die Beobachtung von zwei Kran­kenschwestern

ein genügend umfassendes Bild vermitteln konnte, konnte doch die Gutach­terin

auch aus der Beobachtung der anderen Funktionen im medizinischen Bereich Er­kennt­nisse,

z.B. bezüglich der Spitalstruktur, miteinfliessen lassen. Im Gegen­satz dazu

musste sie sich bei der Untersuchung der Tätigkeit der Polizeisoldaten mit der

dortigen Hierarchie neu befassen, weshalb die vorgenommene Beobachtung mehrerer

Poli­zeisol­daten im Gegensatz zur Meinung der Klagenden nicht zu beanstanden

ist. Im Übrigen war sich die Gutachterin bewusst, dass die in der Fahndung

tätigen Polizisten nicht zu be­werten waren, weshalb sie auf entsprechende

Weiterungen in ihrem Gutachten verzichtet hat. Ent­sprechend erübrigt es sich,

in diesem Zusammenhang weitere Belege etc. beizuzie­hen, wie dies von den

Klagenden beantragt wird. Nachdem die Gutachterin vier Polizeisol­daten be­obachtet

hat, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie ohne weiteres zwi­schen der

Tätigkeit der Polizeisoldaten und der Fahnder unterscheiden konnte. Bezüglich

des Ein­wands, die Gutachterin habe keine VFA-Interviews mit den

Polizeisoldaten durch­führen können, weshalb eine Ungleichbehandlung bei der

Analyse der beiden zu untersu­chenden Tätigkeiten bestanden habe, ist

festzuhalten, dass die Gutachterin die Ergebnisse in die VFA-Kategorien

umgesetzt hat, so dass die Möglichkeit des Vergleichs der beiden Be­rufs­kategorien

gewährleistet wurde. Auch lässt sich das Gutachten nicht dadurch ent­kräften,

dass die Sachverständige auf Betreiben der Kantonspolizei den sogenannten

Dienstweg einzuhalten hatte, das heisst von der vorgesetzten kantonalen

Direktion einen entspre­chen­den Auftrag benötigte. Es ist gerichtsnotorisch,

dass gewisse Amtsstellen bei der Erteilung von Auskünften bzw. Gewährung von

Einblicken an Aussenstehende in ihre Tätigkeit stren­gen Wert auf die

Einhaltung des Dienstweges legen und aus Verantwortlich­keits­über­legungen

heraus auch legen müssen. Daraus kann aber nicht auf ein mangelhaftes Gut­ach­ten

geschlossen werden. Ebenso ist zu beachten, dass die Gutachterin nicht die ein­zelnen

beobachteten Krankenschwestern oder Polizeisoldaten, sondern lediglich gestützt

auf ihre aus der Beobachtung gezogenen Erkenntnisse die von den

streitbetroffenen Funk­tionen typischerweise ausgeübten Tätigkeiten bewertet

hat (vgl. act. --). Dass sich dabei auch Vorgesetzte der Beobachteten zu

Wort meldeten, wirkt sich nicht zu Ungunsten der Quali­tät des Gutachtens aus,

war sich doch die Gutachterin einerseits bewusst, welche Funk­tion die

Betreffenden innehatten, und konnten andererseits auf diese Weise allfällige

Unklar­heiten durch entsprechende Auskünfte geklärt werden. Unter diesen

Umständen ist auch nicht weiter von Relevanz, dass die Beobachtung im Spital im

Sommer bzw. um die Mit­tagszeit stattgefunden hat. Wie erwähnt hat ja die

Gutachterin nicht die Beobachteten als solche bewertet. Entsprechend waren die

Beobachtungen auch nur ein Teil der gutach­terli­chen Tätigkeit und für die

gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht allein massgebend. Zum Einwand des

Beklagten, die Gutachterin habe keine Quervergleiche mit anderen Be­rufsgruppen

und konkret mit der Spitalhierarchie gemacht, ist festzuhalten, dass die Gut­achterin

gar nicht dazu beauftragt wurde. Ob aufgrund solcher Überlegungen andere Ein­reihungen

vorgenommen werden durften, als sie sich aufgrund der Summe der Arbeits­wertpunkte

ergaben, insbesondere ob sie auf nachvollziehbaren und widerspruchsfreien

Überlegungen beruhten und den Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde

nicht über­dehnten, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. An dieser

Stelle ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach zu

den beweisbedürftigen Sach­fragen, zu deren Beantwortung allenfalls Experten

herangezogen werden können, etwa Fragen gehören, auf welchen Kriterien die

Lohneinstufung erfolgt, wie die Einstufung ver­schiedener Funktionen im

Vergleich ist, ob sich dabei Wertungswidersprüche zeigen oder ob durch die

vorgenommene Bewertung eine geschlechtsspezifische Funktion benachteiligt wurde

(BGE 125 II 541 E. 5d mit Hinweis). Entsprechend sind die an die

Sachverständigen zu formulierenden Fragen möglichst klar umgrenzt zu stellen; insbesondere

obliegt es nicht den Sachverständigen, Rechtsfragen zu beantworten.

Die Begutachtung erweist

sich somit zusammengefasst als wissenschaftlich ausge­wiesen und mithin als

geeignet, um gestützt darauf und auf die übrigen Akten die umstrit­tene Arbeitsbewertung

der in Frage stehenden Berufskategorien zu beurteilen.

e) Im Lauf des Verfahrens sind seitens der

Klagenden diverse Akteneditionsbegeh­ren ergangen. So beantragten sie, es sei

der Beklagte zu verpflichten, die Unterlagen und Ergebnisse der

Arbeitsbewertung der Krankenschwestern im Zusammenhang mit der SBR sowie die

Resultate und Unterlagen der analytischen Arbeitsbewertung der Kantonspolizei

zu edieren (Klageschrift [96/11] S. 2; Replik S. 20). Der Beklagte

wurde mit Beschluss vom 23. September 1998 zur Edition von gewissen

relevanten Unterlagen aufgefordert. Wie bereits erwähnt stellte sich der

Beklagte in der Folge auf den Standpunkt, sämtliche notwendigen Akten lägen

bereits im Recht, und kam insofern der Editionsauflage nicht wei­ter nach.

Daher ist – soweit den Beklagten die Begründungs- und Beweislast

trifft – ohnehin auf Weiterungen in Form von Aktenbeizügen zu verzichten.

Im Weiteren ver­langten die Klagenden den Beizug des Protokolls der am

28.

/29. November 1988 stattge­fundenen "6. Sitzung der

Projektgruppe SBR 87-91" (vgl. Replik S. 16 sowie act. --), wel­chem

Begehren der Beklagte Folge geleistet hat (vgl. act. --). Ausser­dem

beantragten die Klagenden den Beizug der dem gerichtlich eingeholten Gutachten

zugrunde liegenden Unterlagen. Letzteres Begehren wurde mit Präsidialverfügung

vom 18. Mai 2000 einst­weilen abgewiesen. An dieser Abweisung ist auch

heute festzuhalten, geben doch das Gut­achten und die Erläuterungen dazu für

die vorliegend zu beurteilenden Fragen genügend her.

Der Beklagte hat das Begehren gestellt, es

sei die von den Klagenden eingereichte Tabelle "Lohnentwicklung einer

Physiotherapeutin und eines Polizisten mit zunehmender Berufserfahrung"

(act. --) aus dem Recht zu weisen, da diese Tabelle mit dem vorliegenden Verfahren

nichts zu tun habe (Klageantwort S. 49). Abgesehen davon, dass vorliegend

auf die dem Polizeiberuf eigene Beförderungspraxis nicht näher einzugehen ist,

worauf zu­rückzukommen ist, weshalb die genannte Tabelle ohnehin nicht von

Relevanz ist, rechtfer­tigt es sich nicht, die Akte aus dem Recht zu weisen,

geht es doch dabei (auch) um die Lohnentwicklung im Polizeiberuf, welche

Tätigkeit mit jener der Krankenpflegen­den ver­glichen wird.

9.

a) Zur Beurteilung der

strittigen Arbeitsbewertung enthält das Gutachten Grote wichtige und

überzeugende Hinweise und Grundlagen. Das Gutachten hat abgesehen von der

Darstellung und dem Vergleich der beiden in Frage stehenden Berufsgruppen eine

Be­wertung der beiden Funktionen vorgenommen, wobei die sich nach der VFA

ergebenden Stufenwerte mit entsprechender Begründung teilweise modifiziert

wurden. Dabei ergaben sich folgende Resultate:

Polizei­soldat/in

Kranken­schwester/-pfleger

Stufe VFA

Stufe mo­difiziert

AWP mo­difiziert

Stufe VFA

Stufe mo­difiziert

AWP mo­difiziert

K1

2,75

2,25

94,5

2,0

2,25

94,5

K2

2,0

2,25

89,0[1]

2,0

2,25

89,0

K3

2,0

2,5

72.

2,0

2,5

72.

K4

2,0

3,0

30.

2,0

3,0

30.

K5

3,0

3,0

27.

3,5

3,5

34.

K6

3,0

3,0

27.

3,0

3,0

27.

Total

339,5

346,5

Die Gutachterin kommt

somit für die Krankenpflegenden auf einen Arbeitswert, der über demjenigen des Polizeisoldaten liegt.

Die für die Polizeisoldaten errechnete Punktzahl entspricht der

Lohnklasse 14, was der tatsächlichen Einreihung der Polizeisoldaten im

Lohn­­gefüge entspricht. Demgegenüber ergibt sich für die Krankenpflegenden

gemäss Gut­achten ebenso als angemessene Einreihung

Lohnklasse 14, wogegen die tatsächliche Ein­reihung in Lohnklasse 12

erfolgte.

Wie dargelegt bedeutet

dieses Ergebnis allerdings noch nicht das Vorliegen einer diskriminierenden

Ungleichbehandlung in diesem Umfang. Vielmehr bleibt zu beachten, dass die

Bewertung des Beklagten nur dort diskriminiert und somit zu korrigieren ist, wo

diese im Vergleich zur Bewertung der Vergleichsgruppe und im Rahmen des

bestehenden Besoldungssystems unhaltbar ist. Zunächst ist jedes

Bewertungskriterium einzeln zu prü­fen:

b) Kriterium 1

(Ausbildung und Erfahrung):

aa) Die Klagenden stellen sich auf den

Standpunkt, eine Tieferbewertung der Kran­kenpflegenden betreffend das

Kriterium 1 "Ausbildung und Erfahrung" sei nicht gerecht­fer­tigt.

Auch wenn die Polizisten über eine abgeschlossene Berufslehre verfügten, so sei

das Spektrum sehr breit gefächert und reiche von der zweijährigen

Verkäuferlehre bis zur vierjährigen anspruchsvolleren Lehre oder in

Einzelfällen Matura. Der Lehrabschluss sei sicherlich als eine Qualifikation zu

werten, falle aber nicht dermassen ins Gewicht, da er keinen Zusammenhang mit

der Berufstätigkeit des Polizisten habe. Relevant bei der Aus­bildung zur

Krankenschwester oder zum Krankenpfleger sei vor allem auch, dass eine Zu­lassung

an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft sei, nämlich 18. Altersjahr,

mindestens elf ordentliche Schuljahre mit Diplomabschluss oder mindestens

Sekundarschulstufe mit abgeschlossener Berufslehre, ergänzt durch zusätzliche

Schulbildung. Kandidierende ohne Mittelschulabschluss müssten sich in einer

Aufnahmeprüfung über die nötigen Kenntnisse ausweisen. Diese Voraussetzungen

müssten verglichen mit denjenigen für den Polizisten­beruf als mindestens

gleichwertig, ja sogar als höherwertig beurteilt werden.

Gemäss Darstellung des Beklagten ist die

tiefere Bewertung im Pflegebereich sach­lich gerechtfertigt, könne doch eine

Krankenschwester bereits nach Vollendung des 18. Al­ters­jahrs zur Ausbildung

zugelassen werden, während die Vollendung des 20. Altersjahrs als

Aufnahmebedingung zum Aspiranten oder zur Aspirantin für den Polizeiberuf

erforder­lich sei. Zudem handle es sich bei der Ausbildung zur Polizistin oder

zum Polizisten um eine Zweitausbildung, was eine abgeschlossene Berufslehre

oder eine gleichwertige Aus­bildung voraussetze, wobei eine zweijährige

Verkäuferlehre nicht genüge, was bei der Aus­bildung zur Krankenschwester nicht

vorgeschrieben sei. Die Polizeigrundschule und der Po­lizeifachkurs, welche

beide je fünf Monate dauerten, seien ausgesprochene Leis­tungs­schulen. Im

Gegensatz zu den 1'491 Theoriestunden in der gesamten Erstausbildung zur

Krankenschwester oder zum Krankenpfleger beinhalte die Polizeigrundschule rund

1'000 Unterrichtsstunden und der Polizeifachkurs rund 900 Stunden.

bb) Im Gutachten Grote wurde das Kriterium

"Ausbildung und Erfahrung" in An­wendung der "gewöhnlichen"

VFA bei den Pflegenden mit 2,0 bewertet, während die Poli­zeisoldaten in

die Stufe 2,75 platziert wurden. In Anwendung der "modifizierten"

VFA wurde dieses Kriterium bei den Krankenpflegenden und Polizeisoldaten gleich

bewertet,

allerdings mit

unterschiedlicher Begründung. Die Gutachterin hatte bei ihrer Be­wertung

teilweise zwei Einstufungen vorgenommen, nämlich einerseits gemäss den Vor­gaben

der VFA und andererseits, wenn sie es für angebracht hielt, gemäss einer so ge­nannten

"modi­fizierten VFA". So machte sie beim Vergleich der beiden zu

vergleichenden Berufe bezüg­lich des Kriteriums 1 geltend, das

vorausgesetzte Minimalalter für den Aus­bildungsbeginn im Pflegeberuf könne

mittels der VFA nicht erfasst werden, da die Ausbil­dung formal nicht als

Zweitausbildung definiert werde. Zusammenfassend kam die Gut­achterin zum

Schluss, dass in der Krankenpflege die Einstiegsvoraussetzungen so formu­liert

seien, dass die entsprechende Ausbildung formal nicht als Zweitausbildung

gelten könne, während für die Grundausbildung bei der Polizei explizit eine

vorher abgeschlos­sene Berufslehre gefor­dert werde. Der als Zweitausbildung

geltende Ausbildungsgang zum Polizeisoldaten sei dann aber vergleichsweise

kurz, weshalb beide Berufstypen bezüglich des Kriteriums 1 gleich zu

bewerten seien. Daher gelangte die Gutachterin bei der "modifi­zierten"

Einstu­fung bezüglich beider Berufe zum selben Resultat.

In ihren Stellungnahmen zum Gutachten weisen

die Klagenden darauf hin, dass die­ses eine diskriminierende Einstufung der

Pflegenden in K1 bestätige. Der Beklagte macht vor allem geltend, die von der

Gutachterin festgestellte Gleichwertigkeit berücksichtige die heutigen

Ausbildungsanforderungen. Im Zeitpunkt der Strukturellen Besoldungsrevision

habe die Ausbildung zur Diplomierten Schwester bzw. zum Diplomierten Pfleger

lediglich drei und nicht wie heute vier Jahre gedauert, weshalb die damalige

tiefere Einstufung im K1 durch das Gutachten gestützt werde.

cc) Soweit die Feststellungsklagen eine

Diskriminierung aufgrund der Besoldungs­regelung bei Einreichung der Klage

geltend machen, ist grundsätzlich auf die in jenem Zeitpunkt geltenden

Ausbildungsanforderungen abzustellen, während für die rückwirkend geltend

gemachten Lohnzahlungen vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 der

Beurteilung die im Zeitpunkt der Strukturellen Besoldungsrevision massgeblichen

Ausbildungsanforde­rungen zugrunde zu legen sind. Sodann ist zu beachten, dass

ein Besoldungssystem auf die während seiner Geltungsdauer massgeblichen

Verhältnisse ausgerichtet sein muss, das heisst grundsätzlich den massgeblichen

Umständen bei und nach seiner Festsetzung Rech­nung tragen muss. Dies bedeutet

einerseits, dass im Zeitpunkt der Bewertung bereits fest­stehende Änderungen

der Ausbildungsanforderungen zu berücksichtigen sind; andererseits kann aus

praktischen Gründen nicht jede spätere Änderung unmittelbar zu einer Anpassung

des Einreihungsgefüges führen. Den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996

eingetretenen Än­derungen hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen kommt

deshalb für die Frage einer all­fälligen Diskriminierung keine ausschlaggebende

Bedeutung zu.

dd) Wie sich aufgrund der

Arbeitsumschreibungen der erfassten SST und TAS er­gibt und durch die

Bestimmungen für die Diplomausbildungen in Gesundheits- und Kran­kenpflege an

den vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen vom 1. Januar 1992

sowie den bei den Akten liegenden Reglementen und dgl. der verschiedenen

Schulen bestätigt wird, dauerte die eigentliche Berufsausbildung der

Diplomierten Krankenschwes­ter im für die SBR massgeblichen Zeitpunkt drei

Jahre und betrug das Mindestalter bei Beginn der Diplomausbildung

18.

Jahre. Laut der Muster-Aufnahmeordnung der Gesund­heitsdirektion vom

18.

April 1988 (act. --) setzte die Aufnahme in eine Kranken­pflege­schule

unter anderem neun erfolgreich abgeschlossene Schulstufen, ein bestandenes

Spital­praktikum von mindestens sechs Monaten Dauer sowie eine bestandene

Aufnahme­prüfung voraus, an welcher in schulischer Hinsicht die Beherrschung

der deutschen Spra­che sowie die Grundlagen der Biologie, Physik und Chemie

geprüft wurden. Qualifikati­onskriterien für das Praktikum sind insbesondere

einfühlender Kontakt zum Patienten, konstruktive Zusammenarbeit,

körperlich/psychische Belastbarkeit, präzise Ausführun­gen/­Zuverlässig­keit

und manuelle Geschicklichkeit. Gemäss den vom Beklagten einge­reichten

Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schulen für

allgemeine Kranken­pflege (act. --) soll die Vorbildung zudem gute

Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache und gute hauswirtschaftliche

Kenntnisse umfassen. Laut diesen Richtlinien soll die dreijäh­rige Ausbildung,

welche theoretischen Unterricht und praktische Ausbildung verbindet,

1‘250 Unterrichtsstunden umfassen, wobei allgemeine Fächer wie Rechts- und

Gesetzes­kunde und Psychologie, grundlegende Fächer wie Physik, Anatomie,

Mikrobiologie, Me­dikamentenlehre, sowie berufliche Fächer wie Allgemeine

Krankheitslehre, Pflegeverrich­tungen oder Grundsätze der Organisation und

Betriebsfüh­rung im Spital unterrichtet wer­den. Das die Ausbildung

abschliessende Diplomexamen umfasst eine schriftliche Diplo­marbeit, die Arbeit

auf der Station während mindestens drei Stunden, "bei der die Kandi­datin

zeigen kann, dass sie fähig ist, die Verantwortung für die Pflege einer angemes­senen

Zahl von Patienten zu tragen und einer kleinen Pflegegruppe vorzustehen",

und ein von den Lehrerinnen für Krankenpflege abgenommenes mündliches Examen in

Kranken­pflege von mindestens 30 Minuten.

Laut der sich an Interessenten für den Dienst

bei der Kantonspolizei wendenden Schrift "Beruf und Berufung"

(2. Auflage vom November 1994) sind für die Aufnahme als Aspirant/in in

das Polizeikorps ein Mindestalter von 20 Jahren, neun Jahre Volksschule

einschliesslich Sekundar- oder Realschule, sowie wahlweise eine abgeschlossene

Berufs­lehre oder ein gleichwertiger Abschluss und für männliche Bewerber das

Bestehen der Re­krutenschule vorausgesetzt. Die Eingangsprüfung umfasst

Sporttests sowie insbesondere Prüfungen in Deutsch, Rechnen und Geographie;

anschliessend erfolgt eine Eignungsab­klärung durch das Institut für angewandte

Psychologie (IAP), bei welcher mittels eines dreistündigen Tests das

Reaktionsvermögen der Bewerber, ihre Auffassungs- und Beob­achtungsgabe, ihre

Lernfähigkeit und Belastbarkeit sowie ihr Verhalten in der Arbeit und im Umgang

mit Menschen ermittelt werden. Abgeschlossen wird das Aufnahmeverfahren durch

die vertrauensärztliche Untersuchung und ein Anstellungsgespräch. Die

eigentliche Polizeischule dauert fünf Monate, umfasst Unterricht in

Allgemeinbildung, Fachausbil­dung und Sport; sie schliesst mit einer Prüfung ab

(vgl. act. --). Daran anschlies­send folgt ein sechswöchiges

Informationspraktikum mit Einsätzen im Aussendienst bei der Ver­kehrspolizei

und im Team einer Land- oder Stadtstation. Danach leistet der Aspi­rant prak­tischen

Dienst bei der Bereitschaftsabteilung, wird zwölf Monate ab Start der

Polizeischule vereidigt, ins Korps aufgenommen und trägt nun den Grad eines

Polizeisol­daten.

ee) Diese Ausbildungs- und

Erfahrungsanforderungen sind mit der Gutachterin als gleichwertig zu würdigen.

Die vom Beklagten vorgenommene um 0,5 Punkte tiefere Be­wertung des

Pflegeberufs in diesem Kriterium ist nicht nachvollziehbar und sprengt damit

deutlich den Rahmen des vom Gericht zu beachtenden Beurteilungsspielraums der

Verwal­tungsbehörde und der Projektgremien. Die Einstufung des Pflegeberufs mit

2,0 Punkten widerspricht zudem den von den Projektgremien verwendeten

Wertungshilfen (act--): Da­nach sind der Stufe 2,5 unter anderem

zuzuweisen Tätigkeiten, welche eine Lehre mit qua­lifizierten Voraussetzungen (wie

vorangehende Ausbildung, Handelsdiplom, allen­falls Matura) erfordern. Solche

qualifizierten Voraussetzungen setzt die Ausbildung zur Diplo­mierten Schwester

bzw. zum Diplomierten Pfleger voraus, wenn für die Aufnahme in die

Krankenpflegeschulen ein erfolgreich bestandenes sechsmonatiges Praktikum, das

Be­ste­hen einer Aufnahmeprüfung sowie gute Kenntnisse mindestens einer

Fremdsprache und gute hauswirtschaftliche Kenntnisse verlangt werden. Auch wenn

diese Voraussetzungen nicht ganz genau den in den Wertungshilfen beispielhaft

genannten entsprechen, so kom­men sie diesen materiell jedenfalls sehr nahe.

Zudem lässt sich auch die Ausbildung zum Polizisten nicht ohne weiteres den für

die Stufe 2,5 vorausgesetzten Ausbildungsgängen zuordnen, da die einjährige

Polizeiausbildung zwar mindestens eine vorangehende Berufs­lehre verlangt, für

sich selber aber nicht einer dreijährigen Berufslehre gleichgesetzt wer­den

kann; das ergibt sich schon daraus, dass die Grundausbildung des Polizisten

erst nach zwei bis drei Jahren Bereitschaftsdienst und anschliessendem

fünfmonatigem Polizeifach­kurs abgeschlossen ist (act. --). Insgesamt

haben beide zu vergleichenden Berufe eine bis zum Diplomabschluss bzw. zur

Gradierung als Polizeisoldat nach Ab­schluss der Oberstufe drei bis vier Jahre

Berufsausbildung und kann dieses Ziel frühe­stens mit 21 Jahren erreicht

werden. Unter diesen Umständen ist die unterschiedliche Ein­stufung in K1

ungerechtfertigt und diskriminierend insbesondere dadurch, dass die in ihrer

Art für einen "Frauenberuf" typischen qualifizierten

Eintrittsvoraussetzungen für den Zu­gang zur Pflegeausbildung unberücksichtigt

bleiben, während anderseits unbeachtet bleibt, dass die Ausbildung zum

Polizeisoldaten noch keine vollständige Zweitausbildung aus­macht.

Dass es Bewerber/innen mit höheren

Qualifikationen gibt als für die Aufnahme in die Ausbildung vorausgesetzt, gilt

für beide Berufe; dass dies bei den Krankenpflegenden möglicherweise häufiger

zutrifft, rechtfertigt keine höhere Einstufung der Funktion im Kriterium K1.

Dass bei den männlichen Bewerbern für den Polizeiberuf das Absolvieren

der Rekrutenschule vorausgesetzt wird, vermag eine tiefere Bewertung beim

Pflegeberuf nicht zu begründen; immerhin ist als Vorbildung für die

Krankenpflegeschulen der Erwerb guter hauswirtschaftlicher Kenntnisse

vorausgesetzt, welche gerichtsnotorisch jedenfalls nicht geringer zu schätzen

sind als die in einer Rekrutenschule erworbenen Fertigkeiten.

Selbst wenn im Kriterium K1 eine geringfügig

höhere Bewertung der Polizisten ge­genüber den Pflegenden im Rahmen des

Beurteilungsspielraums der Verwaltungsbehörde noch als vertretbar gewürdigt

werden könnte, so hätte einer solchen Nuancierung jedenfalls nur mit einer

feineren Einstufung Rechnung getragen werden können. Die Anwendung einer

feineren Skalierung, wie sie auch die gerichtlich bestellte Gutachterin

vorgeschlagen hat – sie nennt bei der "modifizierten" VFA je

2,25 Punkte und bei der "gewöhnlichen" VFA die Werte 2,0 bzw.

2,75 bezüglich des Kriteriums 1 – , ist indessen nur dann zulässig,

wenn sie allgemein verwendet wird. Hingegen ist es, wie das Verwaltungsgericht

bereits in einem früheren Verfahren festgehalten hat, unzulässig, die im Rahmen

der Strukturellen Besoldungsrevision vollzogenen Bewertungen durch die punktuelle

Anwendung einer fei­neren Skalierung legitimieren zu wollen, ohne dass die

verglichenen Funktionen insgesamt aufgrund von allseits gewonnenen neuen

Erkenntnissen einer neuen Bewertung unterzogen würden (VGr, 10. Juli 1996,

VK 94.00024, E. 7a betr. Besoldung Handarbeitslehrkräfte).

c) Kriterium 2 (Geistige Anforderungen):

Betreffend das Kriterium 2, die

"Geistigen Anforderungen", wurden im Rahmen der SBR beide

Berufskategorien gleich eingestuft, nämlich mit 2,0. Die Klagenden stellen sich

auf den Standpunkt, die Pflegenden hätten mindestens mit 3,0 bewertet werden

müssen. So hätten sie unter anderem die individuellen, sich rasch ändernden

Bedürfnisse verschiedens­ter Menschen zu erfassen und umzusetzen, notfall- und

lebensrettende Massnahmen unver­züglich und ohne ärztliche Hilfe einzuleiten

und auch darüber zu entscheiden, wann ärztli­che Hilfe beigezogen werden müsse

und wann nicht. Der Polizeibeamte sei demgegenüber während rund sechs Jahren

nach der Ausbildung dem Bereitschaftsdienst zugeteilt. Wäh­rend der ersten drei

Jahre bearbeite er einfachere Materien, bei welchen er auf Anweisung und ohne

eigene Verantwortung handeln könne. Nach durchschnittlich sechs Jahren Tätig­keit

im Bereitschaftsdienst komme er auf eine Station. Bis dann sei er im Normalfall

be­reits um eine Lohnklasse aufgestiegen. Der Beklagte führt aus, der

Polizeisoldat habe in der Funktion des Sachbearbeiters im Bereitschaftsdienst

vorab "ausführende" Aufgaben. Bei konkreten Aufträgen jedoch sei ein

solcher Sachbearbeiter in den meisten Fällen auf sich allein gestellt, und eine

Kontrolle durch den Vorgesetzten könne – wenn überhaupt – erst im

Nachhinein stattfinden. Der Polizeisoldat oder die Polizeisoldatin könne

jederzeit zu heiklen Einsätzen aufgeboten werden; beim Ausrücken sei nie

gewiss, ob es sogar zu einem Waffeneinsatz kommen werde.

Es ist bei den vorliegend zu vergleichenden

Berufskategorien selbstverständlich, dass bei der Aufgabenzuteilung jeweils

berücksichtigt wird, ob die betreffende Person erst frisch ausgebildet ist oder

schon über eine Berufserfahrung verfügt. Somit geht es nicht an, diesbezüglich

unterschiedliche Massstäbe anwenden zu wollen. Relevant ist, dass sowohl

Polizeisoldaten als auch Krankenpflegende unvorhergesehen in heikle Situationen

geraten können, welche ein adäquates Handeln erfordern, und zwar unabhängig

davon, ob sie erst kürzlich die Ausbildung abgeschlossen haben. Entsprechend

hat die vom Gericht ernannte Gutachterin beide Berufskategorien betreffend das

Kriterium 2 gleich bewertet. Bei den Krankenpflegenden hielt sie fest, die

Tätigkeit werde häufig nach Anweisungen durchge­führt und häufig kontrolliert;

allerdings würden bei der Ausführung Spielräume bestehen, die genutzt würden.

So sei das Antizipieren von zukünftigen Handlungserfordernissen an­hand von

Symptomen der Patienten erforderlich. Bei Störungen sei der Ablauf situativ zu

adaptieren und in Notfällen sei selbständig zu reagieren. Zudem sei bei der

Beschaffung und Weitergabe von Informationen vorausschauendes Denken

erforderlich, und es sei die Lernsituation von Schülerinnen und Schülern zu

erkennen und zu nutzen. Die Tätigkeit der Pflegenden beinhalte auch das

Organisieren von Tages- und Pflegeabläufen, der Bettenzu­teilung, von

Gesprächsterminen etc. Die Möglichkeiten der Spitzenmedizin gekoppelt mit

steigenden pflegerischen Anforderungen würden ausserdem zu erhöhter Komplexität

der Arbeit führen. Bei den Polizeisoldaten verwies die Gutachterin auf die

ausführende Tätig­keit mit selbständigen Elementen. Als Beispiel nannte sie

Patrouillen zu zweit; unabhängig von der hierarchischen Stellung übernehme

immer eine Person die Fallverantwortung (= Verantwortung für die fachlich

richtige Abwicklung des Falles). In unvorhergesehenen Situationen seien

Entscheide zu fällen. Die fast 100%-ige Kontrolle der Arbeit durch die

Vorgesetzten erfolge anhand schriftlicher Berichte. Notwendig sei eine hohe

geistige Reg­samkeit für die rasche Einschätzung von Situationen und die

Entscheidung über das rich­tige Vorgehen. Zudem sei bei Befragungen und

Abklärungen polizeitaktisches Vorgehen verlangt.

Zusammenfassend erscheint somit die bei der

SBR vorgenommene Einstufung der Pflegenden beim Kriterium 2 in Stufe 2,0

als vertretbar und nicht diskriminierend. Nach­dem die Gutachterin bei den

Pflegenden auf die Unterschiede zwischen Tag- und Nacht­schicht hingewiesen

hat, wonach bei der Nachtschicht mehr Selbständigkeit und weniger Redundanzen

herrschten, erscheint der Einwand der Klagenden, es sei zu wenig berück­sichtigt

worden, dass die Krankenschwester im ganzen Pflegebereich selbständig und ohne

Anweisung arbeite, als nicht gerechtfertigt.

d) Kriterium 3 (Verantwortung):

Hinsichtlich des Kriteriums 3,

"Verantwortung", wurden die Pflegenden bei der SBR mit 2,5

eingestuft, während die Polizeisoldaten nur den Wert 2,0 erhielten. Die Kla­genden

stellen sich auf den Standpunkt, die Pflegenden hätten mit 3,0 bewertet werden

müssen, was vom Beklagten bestritten wird.

Die Gutachterin bewertete beide Tätigkeiten

gleich. Bei den Pflegenden hielt sie fest, die Tätigkeit werde häufig nach

Anweisungen durchgeführt und häufig kontrolliert. Allerdings bestünden in der

Ausführung Spielräume, die selbständig genutzt würden. Die Pflegenden seien

zudem weisungsbefugt gegenüber den Pflegehilfen und hätten fachliche

Führungsverantwortung bei der Ausbildung der Schüler und Schülerinnen. Fehler

könnten potentiell starke negative Auswirkungen auf die Sicherheit und

Gesundheit der Patienten haben. Beim Polizeiberuf verwies sie auf die

selbständigen Elemente der ausführenden Tätigkeit. Insbesondere nannte sie bei

beiden Tätigkeiten die aufgrund der potentiell drasti­schen Auswirkungen von

Fehlern grosse Sachverantwortung.

Nachdem die Pflegenden im Vergleich zum

Polizeiberuf bezüglich Kriterium 3 hö­her bewertet worden sind, kann von

einer Diskriminierung keine Rede sein. Auch gestützt auf das Gutachten muss

diese klägerische Behauptung verneint werden. An dieser Stelle ist anzufügen,

dass die Gutachterin die von den Klagenden hervorgehobene Verantwortung der

Krankenpflegenden gegenüber den sich in Ausbildung befindenden Schülern und

Schülerinnen gebührend berücksichtigt hat.

e) Kriterium 4 (Psychische

Anforderungen/Belastungen):

Betreffend das Kriterium 4,

"Psychische Belastungen und Anforderungen", wurden die zu

vergleichenden Tätigkeiten bei der SBR gleich bewertet, nämlich mit 3,5. Die

Kla­genden meinen, die Krankenpflegenden hätten mit 4,0 bewertet werden müssen,

sei doch ihre Beziehung zum Patienten enger, während die Konfrontation des

Polizisten mit schwie­rigen menschlichen Schicksalen nur von kurzer und

oberflächlicher Dauer sei. Der Be­klagte hält demgegenüber fest, zwar hätten

die Krankenpflegenden häufiger Einblick in menschliches Elend, während die

Polizisten Zeugen von tendenziell gravierenderem und einschneidenderem Elend

würden. Zu denken sei an die Opfer von Verkehrsunfällen und von

Gewaltverbrechen.

Die Gutachterin bewertete in diesem

Zusammenhang beide Berufstypen gleich. Sie verwies bei beiden Tätigkeiten auf

den häufigen Einblick in menschliches Elend und emo­tional anspruchsvolle

Kontakte zu Patienten und Angehörigen beim Pflegeberuf und zu Arrestierenden

beim Polizeiberuf.

In der Tat drängt sich eine unterschiedliche

Bewertung der zu vergleichenden Be­rufe nicht auf. Die erfolgte Gleichbewertung

bezüglich des Kriteriums 4 erscheint als kor­rekt und keineswegs als

diskriminierend.

f) Kriterium 5 (Physische

Anforderungen/Belastungen):

Die Klagenden stellen sich auf den

Standpunkt, in Kriterium 5,"Physische Anforde­rungen/Belastungen",

hätten sie mit 4,5 bewertet werden müssen, da sie in grossem Mass körperlich

belastet seien. Effektiv waren bei der SBR die Krankenpflegenden im Psychia­triebereich

mit 3,0 und jene im Akutbereich mit 4,0 bewertet worden, während die Poli­zeitätigkeit

den Wert 3,0 erhielt. Der Beklagte erachtet die Einreihung der verschiedenen

Tätigkeiten als richtig und verweist darauf, dass beim Polizeiberuf des Öfteren

die Arbeit im Freien bei widrigen Bedingungen stattfände.

Die Gutachterin hatte dieses Kriterium bei

den Krankenpflegenden mit 3,5 und beim Polizeiberuf mit 3,0 bewertet. Die

Höherbewertung bei den Krankenpflegenden be­gründete sie damit, dass in der

Krankenpflege körperliche Anstrengung und Geschicklich­keit zum Teil auch

Routinetätigkeiten seien, während beim Polizeiberuf körperliche An­strengung

und manuelle Geschicklichkeit eher in Extremsituationen erforderlich seien.

Nachdem bei der SBR die Krankenpflegenden im

Akutbereich in diesem Kriterium mit 4,0 bewertet worden sind, während die

Polizeitätigkeit bei 3,0 eingestuft worden ist, ist kein diskriminierendes

Element ersichtlich. Auch musste es im Rahmen der SBR erlaubt sein, zwischen

den unterschiedlichen Anforderungen im Pflegebereich, konkret zwischen

Psychiatrie- und Akutbereich, zu differenzieren. Jedenfalls kann eine

differenzierte Bewer­tung nicht als diskriminierend qualifiziert werden.

g) Kriterium 6 (Beanspruchung der

Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen):

Beide zu vergleichenden Berufskategorien

wurden bei der SBR bezüglich des Kri­teriums 6, "Beanspruchung der

Sinnesorgane/Spezielle Arbeitsbedingungen", gleich in Stufe 3,0

eingereiht. Die Klagenden führen aus, die von ihnen vertretene Berufskategorie

sei diesbezüglich im Vergleich zum Polizeiberuf mindestens gleichwertig,

tendenziell eher höherwertig einzustufen. Sie anerkennen somit grundsätzlich

die erfolgte Einstufung in diesem Kriterium.

Auch die Gutachterin hat die beiden

Berufstypen im Kriterium 6 gleich bewertet. Sie verwies darauf, dass bei

beiden Berufen alle Sinnesorgane gefordert würden und eine Ansteckungs- sowie

Verletzungsgefahr bestehe. Bei beiden Tätigkeiten seien zudem Nacht-,

Wochenend- und Schichtarbeit erforderlich.

Gestützt auf die soeben gemachten Erwägungen

erscheint somit die erfolgte Einstu­fung in Kriterium 6 mit 3,0 bei beiden

Berufen als korrekt.

h) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass

gestützt auf die obigen Ausführungen die Krankenpflegenden bei einer blossen

Korrektur im Kriterium 1 gegenüber der vom Beklagten vorgenommenen

Bewertung wie folgt hätten eingestuft werden müssen:

Stufe

AWP

K1

2,5

110,0

K2

2,0

75,0

K3

2,5

72,0

K4

3,5

35,0

K5

3,0

bzw. 4.0

27,0 bzw. 42,0

K6

3,0

27,0

Total

346.

bzw. 361

Diese Gesamtpunktzahlen

von 346 bzw. 361 AWP entsprechen Lohnklasse 14 bzw. 15. Aufgrund

der sachlich vertretbaren und von vornherein nicht diskriminierenden Überlegung

des Beklagten, die Diplomierten Schwestern unabhängig davon, ob sie im Akut-

oder im psychiatrischen Bereich tätig sind, der nämlichen Einreihungsklasse

zuzu­weisen, hält eine Einweisung beider Gruppen von Pflegenden in die

Klasse 14 vor dem Dis­kriminierungsverbot stand. Auch wenn vom

durchschnittlichen Punktewert beider Gruppen, das heisst von 353,5 AWP

ausgegangen wird, liegt dieser Wert jedenfalls im unteren Bereich der

Klasse 15 und damit innerhalb des Streubereichs, was die tiefere Ein­reihung

in Klasse 14 ebenfalls zu rechtfertigen vermag. Schliesslich kommt auch

die Gut­achterin mit ihrer verfeinerten Skala zu Ergebnissen, welche zur

Einreihung sowohl der Diplomierten Schwestern als auch der Polizisten in

Klasse 14 führt. Eine Diskriminierung der Krankenpflegenden ist somit nur

insoweit glaubhaft gemacht, als sie tiefer als Klas­se 14 eingereiht

wurden.

10.

Weicht der

Arbeitgeber vom Bewertungsergebnis einer Funktionsanalyse zum Nachteil eines

typisch weiblichen Berufs ab, so ist das begründungsbedürftig und führt in der

Regel zur Vermutung einer Diskriminierung (vgl. BGE 125 I 71 E. 4a; 125 II

541.

E. 6a). Es ist dann Sache des Arbeitgebers, für eine Abklassierung

sachliche Gründe dar­zutun, womit sich die zu vermutende geschlechtsspezifische

Motivierung widerlegen lässt.

a) Im Rahmen der SBR des

Beklagten wurden sogenannte Streubereichsentscheide sowie Plus- oder

Minusklassenentscheide gefällt. Erstere betreffen Arbeitswerte innerhalb von

10.

% der Klassengrenzen. Plus- und Minusklassenentscheide lagen vor, wenn

eine Funktion in eine gegenüber dem punktemässigen Resultat der

Arbeitsbewertung höheren bzw. niedrigeren Klasse eingereiht wurde.

Die klagenden Parteien führen aus, die

Arbeitsbewertung der Diplomierten Kran­ken­schwester und des Krankenpflegers

stütze sich auf drei Schlüsselstellen, von denen eine mit 316 und die anderen

zwei mit 331 Punkten bewertet worden seien. Ausserdem seien verschiedene

teilanalytische Stellen beurteilt worden, welche Resultate zwischen 311,5 und

349.

Punkten erzielt hätten. Die drei Schlüsselstellen für Diplomierte

Kranken­schwestern mit Zusatzausbildung hätten Arbeitspunkte zwischen 358 und

408,5 erreicht. Selbst wenn das Verfahren der Vereinfachten Funktionsanalyse

akzeptiert würde, hätte die Diplomierte Krankenschwester mit 331,0 Punkten

mindestens in die Lohnklasse 14 einge­reiht werden müssen. Die Tatsache,

dass die Einreihung in die Lohnklasse 12 erfolgt sei, lasse sich nur durch

einen Minus-1- bzw. Minus-2-Klassen-Entscheid erklären.

Der Beklagte macht geltend, bei der mit

349.

Punkten bewerteten teilanalytischen Stelle habe es sich nicht um einen

einfachen Krankenpfleger, sondern um einen Stations­pfleger gehandelt. Von der

Fachdirektion sei er fälschlicherweise bloss als Diplomierter Krankenpfleger

gemeldet worden, weshalb diese teilanalytische Stelle unter den "Dipl.

Krankenschwestern in Klassen 12 bis 14" aufgeführt worden sei,

jedoch versehen mit dem Vermerk "Stationspfleger". Der Stationspfleger

und die Stationsschwester seien aber dem Resultat entsprechend in die

Klassen 14 bis 16 eingereiht worden. Vor allem aber habe es sich bei

den Inhaberinnen der Schlüsselstellen um sehr qualifizierte Krankenschwestern

mit überdurchschnittlichem Aufgabenprofil gehandelt, welches über dasjenige

einer ge­wöhnlichen Krankenschwesterstelle hinausgegangen sei. Da aber die

Gruppe der Kranken­schwestern in ihrer Gesamtheit habe abgedeckt werden müssen,

habe dieser Tatsache in geeigneter Weise Rechnung getragen werden müssen.

Ausserdem hätten sämtliche dieser Schlüsselstellen in irgendeiner Form

Führungsfunktionen innegehabt, weshalb es vom Sys­tem her unerlässlich gewesen

sei, Klasse 12 für Krankenschwestern ohne Führungsfunktion bereitzuhalten.

Für die einfache Diplomierte Krankenschwester ohne Führungsaufgaben sei somit

Klasse 12, die Gruppenleiterin Klasse 13 und die stellvertretende

Stationsschwester Klasse 14 vorgesehen gewesen. Die Einreihung habe im

Schlussbericht zur Strukturellen Besoldungsrevision, Teilprojekt 21, vom

18.

Mai 1989 (act. --) wie folgt ausge­sehen (Du­plik S. 13):

Dipl.

Krankenschwester

Klasse

12.

13.

14.

Krankenschwester

mit Zusatzauf­gaben

Klasse

13.

14.

15.

Stationsschwester

Klasse

14.

15.

16.

Der Regierungsrat habe sich in der Folge

– nachdem der Funktionsbereich 4 (dar­unter fallen medizinische,

soziale, erzieherische und Forschungs-Funktionen) im Vergleich zum

administrativen Funktionsbereich 1 eine sehr grosse Aufholbewegung

verzeichnet habe – entschlossen, gewisse Korrekturen am Einreihungsgefüge

anzubringen. Er habe im Funktionsbereich 4 die feine Differenzierung über

drei Klassen hinweg aufgehoben und die Richtpositionskette der "Dipl.

Krankenschwester" um die oberste Klasse gekürzt. Somit habe die einfache

Krankenschwester ohne Führungsaufgabe in Klasse 12 fungiert, während

sämtliche Krankenschwestern mit Führungsaufgaben nunmehr mindestens in

Klasse 13 eingereiht worden seien. Ebenso habe der Regierungsrat die Kette

der Krankenschwestern mit Zusatzaufgaben um die oberste Klasse gekürzt, nämlich

um Klasse 15. Neu seien somit folgende Ketten in die Vernehmlassung

gegangen:

Dipl.

Krankenschwester

Klasse

12.

13.

Krankenschwester

mit Zusatzauf­gaben

Klasse

13.

14.

Stationsschwester

Klasse

14.

15.

16.

Der Beklagte macht sodann geltend, die

Verkürzung der Richtpositionskette sei auch in den Gesamtzusammenhang der SBR

zu stellen. So stehe die Krankenschwester mit dem kleinsten Aufgabengebiet und

ohne Führungsaufgaben im Stellengefüge unter ande­rem auf gleicher Höhe wie die

am höchsten eingereihte Verwaltungssekretärin. Eben­falls in Klasse 12

eingereiht seien der Flughafen-Sicherheitspolizist und der Rettungssani­täter

in Ausbildung. Diese Funktionen seien gleichwertig, während diejenige des in

Klas­se 14 ein­gereihten Polizeisoldaten entgegen den Behauptungen der

Klagenden mit der Grund­funk­tion der Dipl. Krankenschwester nicht

gleichwertig, wohl aber mit derjenigen einer Stati­onsschwester in ihrer

tiefsten Einreihung in Klasse 14. Der Beklagte bestreitet nicht, dass ein

Minus-Klassen-Entscheid erfolgt ist (vgl. Klageantwort S. 43), jedoch sei

zu be­achten, dass unter anderem auch die Oberärzte- und Assistenzärzteschaft

von einem Mi­nus-Klas­sen-Entscheid betroffen gewesen seien. Ebenso wurden

seitens des Beklagten fi­nanz­politi­sche, insbesondere kosteneindämmende

Massnahmen im Gesundheitswesen vor­ge­bracht.

b) Nachdem die gerichtlich bestellte

Gutachterin die Tätigkeit der Pflegenden neu untersucht und bewertet hat, muss

gestützt auf ihre Ergebnisse davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der

SBR vorgenommene Bewertung der von den Klagenden vertrete­nen Berufskategorie

eindeutig zu tief war.

Der Beklagte, dessen

eigene Bewertung, wie die Klagenden zutreffend geltend ge­macht haben, für

keine der als Schlüsselstellen und teilanalytischen Stellen bewerteten Di­plomierten

Schwestern und Pfleger einen Arbeitspunktewert ermittelt hat, der zu einer Ein­reihung

unter Klasse 13 geführt hätte, beruft sich für die Einreihung dieser

Stellen in Klasse 12 in erster Linie darauf, dass die bewerteten

Stelleninhaber/innen jeweils beson­ders qualifizierte Funktionen ausgeübt

hätten, weshalb mit der Erweiterung der Funk­tions­kette gegen unten die

Möglichkeit habe geschaffen werden müssen, auch weniger an­spruchsvolle

Funktionen richtig zu erfassen. Obwohl Fachausschuss und

Projektgruppe mehrmals den Wunsch geäussert hätten, auch das Aufgabengebiet der

durchschnittlichen Krankenschwester zu analysieren, habe die Fachdirektion als

SST-Inhaber/in nur Personen mit einem besonders qualifizierten Aufgabenprofil

bezeichnet.

Abgesehen davon, dass es angesichts der

Vielzahl von heute in Klasse 12 einge­reihten Diplomierten

Krankenschwestern als merkwürdig anmutet, dass es dem Fachaus­schuss nicht

möglich gewesen sein soll, die Analyse einer "gewöhnlichen Krankenschwes­ter"

zu veranlassen (eine Merkwürdigkeit, auf die übrigens auch das Bundesgericht

bei der VFA im Kanton Bern gestossen ist; vgl. BGE 125 I 71 E. 4c), ist

die Darstellung, die tie­fere Einstufung in Klasse 12 habe sich nur auf

Funktionsinhaberinnen ohne Führungsfunk­tion bezogen, schon insofern

aktenwidrig, als auch der Stelleninhaber Bernhard Wyss in Klasse 12

zurückversetzt wurde, obwohl ihm laut Arbeitsumschreibung nicht nur Spitalge­hilfinnen-Schüler/innen,

sondern auch Schwesternhilfen und Hilfspfleger unterstellt waren

(act. --). Sodann wurden nicht (nur) Funktionen in die Klasse 12

eingereiht, die aufgrund geringerer Anforderungen einen tieferen

Arbeitspunktewert erzielten, sondern auch die als SST oder TAS bewerteten

Stellen mit Punktezahlen, welche die Klasse 13 ergaben. Ent­sprechend

wurden auch von den Klägerinnen mehrere in Klasse 12 eingereiht, obwohl ih­nen

laut Stellenbeschrieben neben Schülern/innen und Praktikanten/innen auch

Pfleger/ innen FASRK sowie Spitalgehilfen/innen unterstellt waren

(act. --) oder sie über eine Zu­satzausbildung verfügten (act. --).

Eine Diplomierte Krankenschwester, die keine Schü­ler/innen anleitet, hat der

Be­klagte nach eigener Zugabe (Duplik S. 44) weder voll- noch

teilanalytisch erfasst, sondern verweist für deren Vorkommen auf

Stellenbeschriebe des Kantonsspitals Winterthur (act. --). Im Übrigen

ergeben die Arbeitsumschreibungen sämt­licher analy­sier­ter Stellen, dass die

Stelleninhaberinnen die Schüler/innen und Praktikan­ten/innen nicht bloss

anzuleiten hatten, sondern dass diese jenen unterstellt waren; dass sich aus

der Unter­stellung von Auszubildenden geringere Führungsanforderungen ergeben

sollen als aus der­jenigen von Hilfspersonal, ist aber wenig einleuchtend und

wird denn auch vom Beklagten nicht begründet. Unter diesen Umständen erscheint

es auch insofern als glaubhaft gemacht, dass die Verlängerung der

Funktionskette nach unten für einen typi­schen Frauenberuf, die durch keine

einzige voll- oder teilanalytische Bewertung einer ent­sprechenden Stelle

belegt werden kann, eine Diskriminierung darstellt. Diese Überzeugung wird

dadurch unter­mau­ert, dass es nicht bei diesem Strecken der Funktionskette

gegen un­ten durch die Projekt­grup­pe geblieben ist, sondern dass in einem

zweiten Schritt der Regie­rungsrat die Funk­tions­kette der Dipl.

Krankenschwester (sowie die nächsthöhere der Kran­kenschwester mit

Zusatzaufgaben) um eine Klasse gekürzt hat, sodass faktisch die Funkti­onskette

der Dip­lo­mierten Krankenschwester um eine Klasse tiefer eingereiht wurde als

dies den ermittelten Arbeitswerten entsprach. Da der Beklagte nicht überzeugend

darlegen kann, dass er in glei­cher Weise in die Bewertungsresultate anderer,

nicht weiblich identifi­zierter Funktionen ein­gegriffen habe, ist damit auch

insofern eine Diskriminierung glaub­haft gemacht. Den ihm gemäss Art. 6

GlG obliegenden Nachweis, dass er Gründe hatte, um die Diplomierten Schwestern

und Pfleger trotz der ermittelten Arbeitswerte in tiefere Klassen einzureihen,

hat der Beklagte nicht erbracht.

Ebenso ist

vorliegend nicht weiter von Bedeutung, in welche Klasse eine Verwal­tungs­sekretärin

eingereiht worden ist; unter Hinweis auf die gemachten Ausführungen ist von der

Gleichwertigkeit des Pflegeberufs mit der Tätigkeit der Polizeisoldaten auszu­ge­hen.

Aus denselben Gründe hält auch das Vorbringen nicht stand, die Bewertungsgruppe

des Funktionsbereichs 1 sei bei der Bewertung im Gegensatz zu jener des

Funktionsbe­reichs 4 zurückhaltender gewesen. Somit stellt sich nur noch

die Frage, ob finanzpolitische Überle­gungen einen Minus-Klassen-Entscheid

legitimieren konnten. Wie schon vorge­bracht wur­den aber auch im Zusammenhang

mit dem Überführungsmodell in das neue Be­soldungssys­tem solche Überlegungen

eingebracht. Weshalb zusätzlich gerade bei den von den Klagen­den vertretenen

Tätigkeiten aus Spargründen ein Minus-Klassen-Entscheid ge­rechtfertigt gewesen

sein soll, leuchtet nicht ein. Vielmehr macht es den Eindruck, dass die

markante Aufholbewegung, welche die von den Klagenden vertretene Tätigkeit

unbestrit­te­nermassen zu verbuchen hatte, überraschte und davon ausgegangen

wurde, auch bei einer tieferen Ein­reihung sei der Lohnanstieg immer noch

beträchtlich. Entsprechend ist im Be­richt bzw. der Stellungnahme der

Projektleitung der SBR an die Finanzdirektion vom 15. Ju­ni 1989 festge­halten,

die Korrekturen durch gezielte Klassenentscheide nach unten in Form von Verkür­zungen

bestimmter Ketten je um die oberste Klasse seien in erster Linie politisch

begründet, könnten aber auch vom Bewertungsergebnis her vertreten werden

(act. --). Gerade in dieser Schlussfolgerung liegt aber eine indirekte

Diskriminie­rung, denn es ist ebenfalls allgemein bekannt, dass die Entlöhnung

der Krankenpflegenden – im Gegensatz zur Entlöh­nung der

Ärzteschaft – schon vor der SBR verhältnismässig zu tief war und daher ein

Rela­tivieren der Entlöhnung in Form eines Minus-Klassen-Ent­scheids­ auf eine

Fortsetzung der bisher unbe­friedigenden Situation – wenn auch vielleicht

in gemilderter Weise – hinaus kommen musste (vgl. VGr, 24. August

1990, VK.87.0021 betreffend Besoldung von Kran­kenschwestern). Dass unter

diesen Umständen auch finanzpolitische Überlegungen für eine solche Korrektur

nicht genügen konnten, versteht sich von selbst. Aus dem erwähnten Be­richt der

Projektlei­tung geht denn auch hervor, dass sich die Verantwortlichen bewusst

waren, dass nicht aus arbeitsmarkt- oder finanzpolitischen Überlegungen heraus

vom Gebot der Gleichbehandlung abgewichen werden könne (act. --). Somit

vermag die Argumentation des Beklagten die klägerischen Vorbringen, der in

welcher Form auch immer gefällte Minus-Klassen-Ent­scheid sei diskriminierend,

nicht zu entkräften.

c) Dem Feststellungsbegehren ist somit

stattzugeben, und es ist festzustellen, dass die Einreihung der

Krankenpflegenden gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1

und 2 GlG verstösst. Die Einreihung der Funktion Diplomierte Schwester,

wie sie im Rahmen der VFA bewertet wurde, das heisst mit Ausbildungs- und

Führungsfunktion hat zur Ver­meidung einer geschlechterdiskriminierenden

Entlöhnung mindestens ab Besoldungsklas­se 14 zu erfolgen. Wie eingangs

erwähnt bezieht sich jedoch das klägerische Feststellungs­begehren nicht nur

auf die Einreihung der Diplomierten Schwester, sondern, anders als der Beklagte

gemäss Duplik (S. 11 oben) anzunehmen scheint, auch auf die

Funktionsketten "Diplomierte Schwester mit Zusatzausbildung" und

"Stationsschwester". Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, welche

Auswirkungen die festgestellte Diskriminierung auf die ein­zelnen

Funktionsketten hat.

aa) Auszugehen ist von der Einreihung der

untersuchten Funktion der Diplomierten Krankenschwester mit Ausbildungs- und

Führungsfunktion mindestens in Bezug auf Aus­zubildende in Klasse 14.

Diese ergibt die Einreihung der Funktionskette "Diplomierte

Krankenschwester" in die Klassen 14 und 15. Allerdings ist

folgende Ergänzung anzubrin­gen:

Wie der Beklagte wiederholt geltend macht und

durch die Akten bestätigt wird, wa­ren sämtlichen als SST oder TAS bewerteten

Diplomierten Krankenschwestern oder Pfle­gern Hilfspersonal und/oder

Auszubildende unterstellt. Stellen mit geringerem Anforde­rungsprofil, welche

entsprechend tiefere Arbeitswertpunkte erzielt und so möglicherweise eine um

eine Klasse tiefere Einreihung gerechtfertigt hätten, wurden im Rahmen der VFA

nicht untersucht. Dies nachzuholen, ist weder Aufgabe des Gericht noch der von

ihm be­stellten Expertin. Entsprechend seiner faktisch begrenzten

Untersuchungsmöglichkeiten sowie der von Gesetzes wegen beschränkten

Überprüfungsbefugnis kann das Gericht le­diglich das von der Verwaltungsbehörde

vorgenommene Bewertungsverfahren prüfend nachvollziehen, jedoch keine

Nachforschungen darüber anstellen, ob es neben den von den Projektgremien

untersuchten auch noch Stellen gegeben hätte, welche eine tiefere Einrei­hung

der Funktion "Diplomierte Krankenschwester" gerechtfertigt hätten.

Besonders gilt dies hier, wo es auch dem Fachausschuss VFA, der mit der

zuständigen Fachdirektion über die Projektgruppe in engem Kontakt stand, nicht

gelungen ist, solche Stelleninhaber/innen ausfindig zu machen und ihre

Tätigkeit zu bewerten.

Andererseits kann sich die Feststellung der

Diskriminierung naturgemäss nicht auf solche möglicherweise vorkommenden,

jedoch vom Gericht nicht überprüften Funktionen beziehen. Präzisierend ist

deshalb festzuhalten, dass die vom Gericht als zur Behebung der

Besoldungsdiskriminierung gebotene Einreihung in Klasse 14 für Diplomierte

Kranken­schwestern gilt, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt

sind. Das trifft laut den Stellenbeschrieben bei allen Individualklägerinnen

zu. Hingegen ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sofern er Diplomierte

Schwestern ausfindig machen kann, deren Anforde­rungsprofil deutlich unter

demjenigen der bisher als SST oder TAS untersuchten Stellen liegt, diese neu

einer Bewertung zu unterziehen. Angesichts der tieferen Arbeitswertpunkte in

den Kriterien K2 und K3, die sich durch das Fehlen von Führungs- und/oder

Ausbil­dungsfunktionen ergeben können, lässt sich eine Einreihung solcher

Stellen in Klasse 13 möglicherweise rechtfertigen. Diesem Entscheid der

politisch verantwortlichen Behörde ist nicht vorzugreifen.

bb) Aus der Einreihung der Diplomierten

Krankenschwestern in die Klassen 14 und 15 ergibt sich für die

Diplomierte Krankenschwester mit Zusatzausbildung folgerichtig die Einreihung

in die Klassen 15 und 16. Es ist von keiner Seite geltend gemacht

worden, das Verhältnis der streitbetroffenen Funktionsketten untereinander sei

fehlerhaft, und der Beklagte (Klageantwort S. 55) hat eingeräumt, dass die

Anhebung der Funktion "Diplo­mierte Schwester" zu einer

entsprechenden Aufwärtsbewegung der gesamten Hierarchie im Pflegebereich führen

müsste.

cc) Auch die geltend gemachte Diskriminierung

der Stationsschwester leiten die Klagenden ausschliesslich aus derjenigen der

Funktion "Diplomierte Schwester" ab. Das ist insofern zutreffend, als

die höhere Bewertung der Diplomierten Schwester im Kriterium K1 zwingend auch

zu entsprechenden Korrekturen bei der Stationsschwester führen muss. Allerdings

ist die höhere Einreihung der Stationsschwester auch auf die schon bisher höhe­ren

Werte in den Kriterien K2 und K3 zurückzuführen, so dass sich die relative

Bedeutung der in K1 vorgenommenen Korrektur vermindert. Zudem wird nicht

behauptet, dass die Einreihung der Stationsschwestern abweichend von den

ermittelten Arbeitswerten um eine Klasse tiefer eingereiht worden sei und ist

die Funktionskette der Stationsschwester anders als die beiden anderen hier zu

beurteilenden Funktionsketten entsprechend dem Schlussbe­richt der

Projektgruppe übernommen und nicht vom Regierungsrat um eine Klasse gekürzt

worden.

Den Klagenden stehen somit Lohnnachzahlungen

zu, die sich auf den folgenden Einreihungsgrundlagen errechnen.

Dipl. Krankenschwester (13) 14

15.

Krankenschwester mit Zusatzausbildung 15 16

Stationsschwester

15.

16 17

11.

a) Als Folge der geltend gemachten

Diskriminierung verlangen die Klagenden unter anderem rückwirkende

Lohnzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996.

Das Bundesgericht hat die nachträgliche

Geltendmachung des Anspruchs auf dis­kriminierungsfreien Lohn als im Rahmen der

fünfjährigen Verjährungsfrist für bundes­rechtskonform erachtet. In dem vom

Bundesgericht zu beurteilenden Fall waren Lohnnach­zahlungen seit dem Jahr 1990

geltend gemacht worden. Das Bundesgericht erwog, dass zum damaligen Zeitpunkt

Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV bereits in Kraft gestanden sei. Werde

er auf die Jahre seit 1990 angewendet, so liege darin keine Rückwirkung,

sondern eine Über­prüfung der damals geltenden und angewendeten kantonalen

Besoldungsregelung auf ihre Vereinbarkeit mit dem damals (bereits) in Kraft

stehenden Verfassungsrecht (BGE 124 II 436 E. 10f). Es erklärte die

Verjährungsvorschriften des Obligationenrechts als analog an­wendbar

(Art. 128 Ziff. 3 OR) (BGE 124 II 436 E. 10k).

Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren

periodische Forderungen aus dem Arbeitsver­hältnis nach fünf Jahren. Diese

Frist war für die geltend gemachten Lohnnachforderungen im Zeitpunkt der

Klageeinreichung nicht abgelaufen.

b) Allerdings erweist sich die genaue

Berechnung der Lohnguthaben der einzelnen Klagenden aufgrund der Akten als

nicht durchführbar, wären doch dafür diverse weitere Belege erforderlich. So

fehlen die entsprechenden Lohnbelege über den ganzen Zeitraum, welche über das

tatsächlich bezogene Gehalt und die Erfahrungsstufe Auskunft geben. Zu­dem

gehen die von den Klagenden ins Recht gelegten Berechnungen entgegen den

Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts von einer Einreihung in die

Lohnklasse 15 aus.

Im Weiteren ist die in den Einzelfällen

erfolgte Überführung in die betreffende Er­fahrungsstufe strittig, worauf noch

zurückzukommen ist. Auch in diesem Zusammenhang fehlen Belege. Aufgrund der

Akten ist nicht eruierbar, wie die Einzelklagenden vor der Besoldungsrevision

entlöhnt worden waren, in welcher Stufe sie eingereiht waren bzw. wieviele

Dienstjahre sie damals auswiesen. Somit kann auch nicht abgeleitet werden, nach

welchen Grundsätzen bei ihnen die Überführung in die neue Besoldungsordnung

erfolgt ist. Alles in allem erweist sich daher die Klage als im Quantitativ

noch nicht spruchreif.

c) Aus verfahrensökonomischen Gründen

rechtfertigt es sich, im heutigen Zeitpunkt auf die Berechnung der klägerischen

Lohnguthaben zu verzichten und vorerst lediglich einen Teilentscheid über die

vorstehend behandelte Grundsatzfrage des Diskriminierungs­umfangs zu treffen.

Bei Rechtskraft des Grundsatzentscheids wird in erster Linie die Fi­nanzdirektion

dazu berufen sein, die detaillierten Lohndifferenzen für die einzelnen Kla­genden

zu berechnen. Auf dieser Grundlage sollte eine aussergerichtliche Einigung in

Be­tracht kommen.

12.

a) Die bisherigen Ausführungen bezogen

sich auf die gestützt auf die VFA er­zielten Ergebnisse der beiden

Berufskategorien. Die Klagenden weisen aber auch darauf hin, dass die

Polizeibeamten im Gegensatz zu den Krankenpflegenden in Form von Kran­kenkassenbeiträgen,

Quartiergeld, Funktions- und Dienstzulagen noch weitere finanzielle Vorteile

erhielten, was ebenfalls mit einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung zu

tun habe. Wenn schon müsste die von ihnen vertretene Berufsgruppe in den Genuss

von Kran­kenkassenprämien-Subventionen kommen. Der Beklagte bestreitet, dass

diese Privilegien für das Polizeikorps etwas mit einer geschlechtsspezifischen

Benachteiligung zu tun habe. Die von den Klagenden gerügte Besserstellung

bestehe, wenn schon, gegenüber allen ande­ren Staatsangestellten.

b) Unter Lohn im Sinn von Art. 4

Abs. 2 Satz 3 aBV bzw. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV ist

nach der Rechtsprechung nicht nur der Geldlohn im engeren Sinn zu verstehen,

sondern jedes Entgelt, das für geleistete Arbeit entrichtet wird. Dazu gehören

nach der Lehre auch soziale Lohnkomponenten wie ein Anspruch auf Kinderzulagen.

Die Leistung muss aller­dings einen engen Zusammenhang mit der Arbeit aufweisen

(BGE 126 II 217 E. 8a mit Hinweisen). Somit stellen die den Polizeibeamten

zukommenden Privilegien in Form von Bezahlung eines Teils an die

Krankenkassengrundversicherung etc. ohne Zweifel Lohnbe­standteile dar. Für das

vorliegende Verfahren ist aber wesentlich, dass nur geschlechtsdis­kriminierende

Lohnbenachteiligungen geprüft werden können. Die den Polizeibeamten

zukommenden Privilegien – die zumindest teilweise mittlerweile beseitigt

worden sind - stellen aber im kantonalen Lohngefüge eine Ausnahme dar und

sind somit nicht ge­schlechtsdiskriminierend. Daher ist auch nicht weiter auf

das Argument der Klagenden einzugehen, wonach – wenn schon – die

Krankenpflegenden Anspruch auf Bezahlung ei­nes Anteils der Krankenkassenprämien

hätten, könnte doch derselbe Anspruch auch von anderen nicht frauenspezifischen

Berufsgruppen geltend gemacht werden. Die den Polizei­beamten zukommenden

Privilegien sind somit im vorliegenden Verfahren nicht näher zu untersuchen.

Ebenso ist die dem Polizeiberuf eigene "Laufbahnbeförderung" aus

denselben Gründen nicht weiter zu untersuchen (die Klagenden machen geltend,

bei den Krankenpfle­genden erfolge der Stufen- bzw. Klassenaufstieg nicht

automatisch wie bei den Polizeibe­amten; vgl. act. --). Immerhin ist in

diesem Zusammenhang aber auf den neuen Bundesge­richtsentscheid zu verweisen,

wonach der Kanton unter Umstän­den einer Berufsgruppe Bedingungen anbieten

muss, die attraktiv genug sind, damit die Betreffenden auf Kar­rierechancen mit

entsprechender Entlöhnung in der Privatwirtschaft verzichten. Diese teil­weise

Ausrichtung auf den Markt sei jedoch als (notwendige) Aus­nahme im Entlöhnungs­raster

zu betrachten und begründe grundsätzlich keine Pflicht für den Kanton, mit der

Ent­löhnung von Berufsgruppen, die nicht in Konkurrenz mit der Pri­vatwirtschaft

stünden, nachzuziehen (BGE 126 II 217 E. 9b).

13.

a) Die Klagenden halten sodann fest, die

Überführung von der alten in die neue Besoldung sei

geschlechterdiskriminierend. Bei der Überführung auf den 1. Juli 1991 sei

zwischen "absoluten" und "relativen" Aufholern

unterschieden worden. Erstere seien mit ihrer bisherigen Besoldung unter dem

Minimum (Erfahrungsstufe 0) der neuen Ein­rei­hungs­klasse gelegen,

letztere zwischen dem neuen Minimum und dem neuen möglichen 1. Maximum. Es

sei grundsätzlich in die frankenmässig übernächste höhere Erfahrungs­stufe

überführt worden. Falls dies eine Reallohnerhöhung von über 10 % bewirkt

habe, sei in die nächsttiefere Stufe eingereiht worden. Die anfänglich auf den

1.

Januar 1992 und 1. Januar 1993 vorgesehenen Stufenanstiege, mit

denen die ursprüngliche Zielstufe hätte erreicht werden sollen, seien aus

finanziellen Gründen hinausgeschoben worden. Die or­dentlichen Stufenanstiege

seien erst auf den 1. Juli 1992 und 1. Juli 1995 gewährt worden.

Damit, dass der alte Lohn als Ausgangsbasis für die Berechnung des neuen Lohnes

ge­nommen worden sei, seien bisherige Diskriminierungen perpetuiert worden.

Anstatt die Angestellten gemäss ihrer Erfahrung in die betreffende Erfahrungsstufe

der neuen Lohn­klasse einzureihen, sei vom bisherigen Lohn ausgegangen und eine

Lohnerhöhung auf ma­ximal 10 % gegenüber dem alten Lohn beschränkt worden.

Somit seien genau jene Berufe, die aufgrund der Arbeitsplatzbewertung eine

bessere Einreihung als früher hätten erzielen sollen, zurückgebunden worden,

was in ganz ausgeprägtem Mass den Funktionsbereich 4 (zu diesem

Funktionsbereich gehören wie erwähnt medizinische, soziale, erzieherische und

Forschungs-Funktionen, vgl. Weisung vom 21./28. März 1990, act. --)

be­troffen habe. Die Überführung erweise sich daher als indirekt

geschlechtsdiskriminierend.

Der Beklagte bestreitet, dass die Überführung

diskriminierend sei, und macht gel­tend, es sei darum gegangen, die absoluten

und relativen Aufholer in sinnvoller Weise in das neue Besoldungsgefüge

einzugliedern. Gerade im Funktionsbereich 4 habe es 26.6 % absolute

und 70.3 % relative Aufholer in der Erfahrungsstufe gegeben. Demgegenüber

habe beispielsweise der administrative Bereich nur gerade 0.9 % absolute

und 28 % rela­tive Aufholer gehabt. Schon allein diese Zahlen würden

beweisen, dass von der SBR nicht alle Berufsgruppen im gleichen Masse

profitiert hätten. Gerade im Pflegebereich habe es beträchtliche Lohnerhöhungen

gegeben. Von einer indirekten Diskriminierung könne keine Rede sein. Zu

berücksichtigen sei sodann, dass aus finanzpolitischen Erwägungen ein

Überführungsmodell habe gewählt werden müssen, das wertfrei und richtig, aber

auch praktikabel und finanzierbar gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei

es nicht mög­lich gewesen, eine sogenannte Dienstjahresüberführung vorzunehmen,

weil die Jahresstu­fen der alten Besoldungsordnung über die tatsächlichen

Dienstjahre nichts ausgesagt hät­ten. Die frankenmässige Überführung habe

gerade bezweckt, dass sich Privilegien von so genannten Besitzständern im

Rahmen halten sollten. In der frankenmässigen Berechnung seien zum einen schon

dienstaltersbedingte Stufenaufstiege von früher berücksichtigt, zum anderen

habe dem Postulat der SBR, nämlich der neutralen Neubewertung aller Funktio­nen,

besser Nachdruck verschafft werden können. Die Überführung aus der alten in die

neue Besoldungsverordnung sei ein Vorgang und Regelungskomplex für sich

gewesen, der nicht auf dem Dienstjahresprinzip aufgebaut habe, sondern auf

Kostenüberlegungen und auf dem Gedanken, Personal mit grösserem Aufholbedarf,

ohne Rücksicht auf das Ge­schlecht, tendenziell eher besser zu stellen. Der

Anspruch, mit einer bestimmten Zahl von Dienstjahren auch in eine bestimmte

Erfahrungsstufe zu gelangen, gelte unter dem neuen System unabhängig vom

früheren. Schliesslich widerspricht der Beklagte der

klägerischen Behauptung, die Lohnerhöhung sei auf maximal 10 % gegenüber

dem alten Lohn be­schränkt worden. Für die absoluten Aufholer habe die SBR im

therapeutischen und im Pflegebereich vielmehr Reallohnerhöhungen von bis zu

17,8 % gebracht.

b) Tatsächlich ist der

gemäss SBR zustehende neue Lohn nicht generell auf den Zeitpunkt des

Inkrafttretens der neuen Besoldungsverordnung gewährt worden. Vielmehr erfolgte

die Erhöhung schrittweise. Dabei wurden im ersten Schritt per 1. Juli 1991

Real­lohnerhöhungen von maximal 10 % gewährt. Die Zieleinreihung erfolgte

mit Verzögerung in zwei weiteren Schritten. Entgegen der Darstellung in den

Klageschriften wurde somit die Reallohnerhöhung im Pflegebereich nicht auf

10.

% gegenüber dem alten Lohn be­schränkt. Die Beschränkung auf 10 %

betraf nur die erste Erhöhung per 1. Juli 1991 (vgl. act. --). Unter Berücksichtigung sämtlicher

Erhöhungsschritte erfolgten Re­allohnerhöhun­gen von teilweise weit mehr als

10.

% (vgl. act. --). Wie das von den Klagenden einge­reichte

Gutachten Katz mit Recht ausführt, bewirkte diese Regelung der schrittweisen

Lohnanhebung, dass bisher zu tief eingestuftes Personal nicht sofort den ihm

zustehenden neuen Lohn erhielt (act. --). Wenn somit die Ziel­stufe gemäss

revidierter Besoldungsver­ordnung zwar erreicht wurde, so doch nur mit

mehrjähriger Verzögerung. Es dürfte deshalb auch zutreffen, dass sich die

Lohndefizite

– wie im Gutachten Katz ausgeführt (a.a.O., S. 16) – auf mehrere

Jahre auswirkten. Dies ergibt für eine Übergangszeit, dass Personen mit grossem

lohnmässigen Nachholbedürfnis weiter benachteiligt wurden gegenüber Personen,

deren Löhne nicht oder nur wenig zu erhöhen waren. Oder anders ausgedrückt:

Personen, die bereits vor der SBR für ihre Arbeit angemessen entschädigt

wurden, waren dies auch weiterhin. Personen, welche vor der Re­vision nicht

entsprechend dem Wert ihrer Arbeit entschädigt wurden, mussten eine gewisse

Zeit auf eine angemessene Entlöhnung warten.

c) Zu prüfen ist, ob

darin eine indirekte Diskriminierung der Krankenpflegenden aufgrund ihres

Geschlechts liegt. Nach Auffassung des Beklagten bestanden für die schrittweise

Anhebung der Löhne ausreichende sachliche Gründe. Zur Begründung des gewählten

Überführungsmodells wird im Wesentlichen auf die Komplexität und die Kos­ten

der SBR verwiesen: "Angesichts dieser Dimension und aufgrund des klar

definierten Finanzrahmens musste ein Überführungsmodell gewählt werden, welches

einerseits wert­frei und richtig, anderseits auch praktikabel und nicht zuletzt

finanzierbar war." Vor diesem Hintergrund wird offensichtlich, dass die

Etappierung der gemäss Revision vorgesehenen Lohnerhöhungen finanzielle Gründe

hatte. Dies ist durchaus plausibel und wird von Seiten der Klagenden nicht in

Abrede gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel nicht

vorhanden waren, um die geplante Besoldungsrevision in einem Schritt zu

vollziehen – also war sie zu etappieren. Der Umstand, dass der

Beklagte eine Etappierung wählte, war somit sachlich begründet – und

lässt eine Diskriminierung der Krankenpfle­gen­den nicht als glaubhaft

erscheinen. Dass die Etappierung auch für die nachfolgenden Jahre Auswirkungen

hat, liegt in der Besoldungsstruktur begründet und vermag den Vor­wurf der

Diskriminierung ebenfalls nicht zu begründen. Eine Diskriminierung der Kran­ken­pflegenden

wäre bei diesen Voraussetzungen erst dann anzunehmen, wenn die Art und Weise

der Etappierung unsachlich wäre oder im Speziellen Anzeichen für eine

geschlechts­spezifische Benachteiligung enthielte, was nur dann zutreffen

würde, wenn die mit dem Überführungsmodell verzögerte Aufholbewegung nur oder

fast ausschliesslich weiblich identifizierte Funktionen betreffen würde. Dies

ist indessen nicht der Fall, hatten doch auch nicht weiblich identifizierte

Berufe im Ausmass ähnliche Aufholbewegungen zu verzeich­nen. Zudem ist davon

auszugehen, dass der Verwaltungsbehörde – wie bei der Ausgestal­tung eines

Besoldungssystems im öffentlichen Dienst (vgl. BGE 124 II 409 E. 9b mit

Hin­weisen) – ein erheblicher Spielraum bei der Wahl des

Überführungssystems von einem al­ten in ein neues Besoldungsgefüge zusteht.

Dass im Rahmen der Überführung in das neue Besoldungsmodell der finanzielle

Rahmen einerseits und die Ansprüche der verschiedenen Kategorien von Aufholern

und der Besitzständer andererseits koordiniert werden mussten, versteht sich

von selbst, wäre es doch nicht vertretbar gewesen, einseitig zu Lasten der Auf­­holer

oder der Besitzständer ein Überführungsmodell durchsetzen zu wollen. Eine Dis­kriminierung

der Krankenpflegenden ist insoweit nicht glaubhaft, was in diesem Punkt zur

Abweisung der Klage führen muss.

14.

Die Klagenden

beanstanden weiter die Beförderungs- und Einstufungsregelun­gen des Beklagten

als geschlechterdiskriminierend.

a) Zunächst machen sie

geltend, der Kanton habe für verschiedene Berufsgruppen Spezialregelungen

getroffen. So sei die Beförderungsquote im Jahr 1993 in der Gesund­heitsdirektion

auf 4 %, in der Erziehungsdirektion auf 5 % festgesetzt worden,

während die übrigen Direktionen eine solche von 10 % zur Verfügung gehabt

hätten. Von dieser Spe­zial­regelung seien ganz besonders die Frauen betroffen

gewesen, da diese im Gesundheits- und Erziehungswesen die Mehrheit bildeten.

Ein Feststellungsbegehren

wird von den Klagenden in dieser Hinsicht nicht gestellt. Im Hinblick auf die

spätere Behandlung der Leistungsklagen ist aber anzumerken, dass ge­rade der

Umstand, dass eine geringere Beförderungsquote auch für die Erziehungsdirektion

festgesetzt wurde, gegen eine Diskriminierung spricht. Zwar mag es zutreffen,

dass auch dort mehrheitlich Frauen betroffen waren, doch sind diese dort als

Lehrerinnen in Berufen tätig, die mit Ausnahme von den Handarbeits- und

Haushaltungslehrerinnen männlich iden­tifiziert sind.

b) Sodann wird geltend

gemacht, dass Polizisten grundsätzlich alle drei bis vier Jah­re befördert

würden. Demgegenüber bleibe das Pflegepersonal in der ursprünglichen Lohn­klasse

stecken, es sei denn, es finde ein Funktionswechsel statt. Zudem werde das neu

ein­tretende Pflegepersonal mit Bezug auf die Erfahrungsstufen deutlich tiefer

eingestuft als der Polizist. Dem hält der Beklagte unwidersprochen entgegen,

bei der für die Polizei­solda­ten geltenden Regelung handle es sich um eine

Sonderregelung, welche in der Verwaltung einmalig sei. Der Automatismus beim

Polizisten sei eine Besonderheit, die alle anderen Funk­tionen bei der

kantonalen Verwaltung nicht kennen würden.

Tatsächlich können die

Klagenden allein aus einer Schlechterstellung gegenüber den Polizeisoldaten

– und mithin ohne Vergleiche im Lohngefüge als Ganzes – keine ge­schlechtsspezifische

Diskriminierung herleiten. Auf Privilegien, welche einer bestimmten

Berufsgruppe ausnahmsweise zugebilligt werden, besteht unter dem Titel der

Geschlech­ter­diskriminierung kein Anspruch für eine bestimmte andere

Berufsgruppe. Die Rüge er­weist sich damit als unbegründet.

15.

Zusammengefasst

erweisen sich die Klagen mit Bezug auf die Feststellungs­be­gehren als

teilweise begründet. Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Klage

festzu­stellen, dass die derzeitige Einreihung der Krankenpflegenden im

Einreihungsplan gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1

und 2 GlG verstösst. Der Umfang der Diskriminierung ergibt sich aus den

vorstehenden Erwägungen. Zudem ist präzisierend festzuhalten, dass die

entsprechende Besoldungserhöhung, da sie ausschliesslich die (noch) bestehende

Dis­kri­minierung auszugleichen hat und damit das Ausmass der seinerzeit auch

von nicht weib­lich identifizierten Berufen mitgemachten Aufholbewegung bei

weitem übertrifft, nicht den bei der Strukturellen Besoldungsrevision geltenden

Überführungsregeln unterworfen wer­den kann. Im weiteren Umfang sind die den

Zeitraum 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 betref­fenden Leistungsklagen

der Individualklägerinnen zu sistieren.

16.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der Klagen

wird festgestellt, dass die Einreihung der Diplo­mierten Schwestern, der

Diplomierten Schwestern mit Zusatzausbildung und der Sta­ti­onsschwestern gegen

Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG

verstösst, und zwar in dem sich aus den Erwägungen ergebenden Umfang. Demgemäss

wird weiter festgestellt, dass den Individualklägerinnen für den Zeitraum ihrer

Anstellung vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 in diesem Umfang

Besoldungsnachzahlungen zustehen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die den Zeitraum vom 1. Juli 1991

bis 30. Juni 1996 betreffenden Leistungsklagen der Individualklägerinnen

werden einstweilen sistiert.

3.

...

[1]

Ob dieser Wert dem nicht linearen Stufenwertverlauf genau entspricht, kann

offenbleiben, da beide Funktionen den nämlichen Wert erzielen.