VK.2000.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2000.00002
11. Mai 2000Deutsch14 min
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2000.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Baukostenverzugszinsen
VK.2000.00002 + VB.2000.00057:
Zulässiger Rechtsweg zur Austragung von Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichem Vertrag
Der Zivilrichter ist für die vorliegende Angelegenheit nicht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag handelt (E. 1b).
Das Verwaltungsgericht im Klageverfahren ist zuständig, falls in der Sache keine Verfügungsbefugnis einer Verwaltungsbehörde besteht. Eine solche ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Klageweg noch nicht offenstand (E. 1c).
Der Bezirksrat hätte schon deshalb auf den Rekurs eintreten müssen, weil die Klägerin/Beschwerdeführerin verfügt hatte. Da vorliegend der Klageweg nicht offenstand, lässt sich der angefochtene Entscheid auch nicht als Gutheissungs-/Aufhebungsentscheid halten (E. 1d).
Auf die Klage ist nicht einzutreten, die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen, diese gutzuheissen, der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an ihn zurückzuweisen (E. 2).
Stichworte:
INTERTEMPORALES RECHT
KLAGEVERFAHREN
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
REKURS
REKURSVERFAHREN
VERFÜGUNGSKOMPETENZ
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 lit. I VRG
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Erschliessung des Industriegebiets
"P." in A. wurde seit den sechziger Jahren in verschiedenen Etappen
nach den Bestimmungen und Grundsätzen des Quartierplanrechts geplant und
realisiert. Am 16. Oktober 1984 schlossen die beteiligten Grundeigentümer
einen Erschliessungsvertrag über das in einem zweiten Teil zu erschliessende
Gebiet, welcher das Erschliessungskonzept, die Landabtretungen, die Neuzuteilungen,
die Kostenverlegung, die Bau‑ und Niveaulinien, den Vollzug sowie den
Bau der Erschliessungsanlagen regelte. Der Vertrag wurde auch vom
Gemeindepräsidenten und ‑schreiber von A. für die als Grundeigentümerin
mitbeteiligte Gemeinde unterzeichnet; der Gemeinderat hatte den Vertrag am
9. Oktober 1984 genehmigt. In den Schlussbestimmungen (Ziff. 2.11) wurde
Folgendes ausgeführt:
"Im
vorliegenden Verfahren fehlt die formell für ein dem Gesetz entsprechendes
Quartierplanverfahren erforderliche Genehmigung durch die Baudirektion und die
damit zusammenhängende Begründung des Quartierplanbannes. Auf diese Genehmigung
wird aus verfahrenstechnischen Gründen verzichtet. Es handelt sich also
rechtlich um ein privates Landumlegungsverfahren sowie um einen
privatrechtlichen Vertrag auf Erstellung von Erschliessungsanlagen.
Vermessungs‑ und grundbuchtechnisch erfolgt die Landumlegung somit nach
Quartierplanrecht. Der vorliegende Vertrag sowie die Landumlegungen gemäss
Nachführungstabellen des Geometers bedürfen daher der öffentlichen Beurkundung
durch das Notariat Q.. – Soweit im übrigen der vorliegende Vertrag nichts
regelt, unterstellen sich die beteiligten Grundeigentümer den Bestimmungen des
neuen kantonalen Quartierplanrechts. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick
auf den Rechtsschutz."
Erwägungen
II. Mit Beschluss vom 3. Februar 1997
genehmigte der Gemeinderat A. unter anderem den Schlussbericht und die
Bauabrechung über das Gebiet P., 2. Teil, 2. Etappe. Zugleich
stellte er den beteiligten Grundeigentümern ihre Baukostenanteile in Rechnung.
Ferner bestimmte er die Konditionen betreffend den Zins für die von der Gemeinde
A. geleisteten Baukostenvorschüsse und hielt zugleich fest, diese Konditionen
würden für alle nicht rekurrierenden Grundeigentümer rechtskräftig, während von
rekurrierenden Grundeigentümern später ein Zins aufgrund des Ansatzes für
Gemeindedarlehen und für die ganze Zeit der Ausstände gefordert werde (Disp.
Ziff. 5). ‑ Hiergegen erhoben die heutigen Beklagten/Beschwerdegegner
als Eigentümer von kostenbelasteten Grundstücken am 24. März 1997 Rekurs an die
Baurekurskommisison I mit dem Antrag, die Zinsverpflichtung in Disp.
Ziff. 5 ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschluss vom 28. Mai 1997 setzte der
Gemeinderat A. den Zins androhungsgemäss neu fest und zwar auf
Fr. 82'134.40 (für den heutigen Beklagten/Beschwerdeführer Nr. 2),
Fr. 124'533.05 (Nr. 3) und Fr. 66'095.80 (Nr. 1). Hiergegen
erhoben die heutigen Beklagten/Beschwerdegegner am 14. Juli 1997 erneut Rekurs
an die Baurekurskommission I.
Die Baurekurskommission beschloss am 17.
April 1998, die Rekursverfahren zu vereinigen, auf die Rekurse infolge
Unzuständigkeit nicht einzutreten und die Akten dem Bezirksrat Q. zu
überweisen. Die Kommission erwog im Wesentlichen: Der Erschliessungsvertrag
vom 9. Oktober 1984 sei nie vom Regierungsrat genehmigt worden; er erfülle
damit nicht die Erfordernisse eines privaten Quartierplans im Sinn von
§§ 131 ff. des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975
in der damals ‑ 1984 ‑ geltenden ursprünglichen Fassung
(PBG). Damit sei "nicht von einem ordnungsgemäss durchgeführten privaten
Quartierplan auszugehen", für dessen Beurteilung die
Baurekurskommission I nach §§ 229 f. PBG "ohne
weiteres" zuständig wäre. Ob es sich bei der Erschliessungsvereinbarung
vom 8. Oktober 1984 um einen verwaltungsrechtlichen oder privatrechtlichen
Vertrag handle, welche Qualifikation bestimmend für die Zuständigkeit in der
vorliegenden Streitigkeit sei, müsse von der jedenfalls unzuständigen
Baurekurskommission nicht abschliessend beurteilt werden. Weil im Licht des
Entscheids RB 1990 Nrn. 2 und 23 eher ein verwaltungsrechtlicher Vertrag
anzunehmen sei und weil übergangsrechtlich nach Art. XV Abs. 3 der
Gesetzesnovelle vom 8. Juni 1997 zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für bereits hängige Streitigkeiten die bisherige Zuständigkeitsordnung
gelte, rechtfertige es sich, die vorliegende Streitsache an den Bezirksrat Q.
zu überweisen.
III. Der Bezirksrat Q. beschloss am 14.
Januar 2000, auf die Rekurse im Sinn der Erwägungen nicht einzutreten. Er erwog,
bei der Erschliessungsvereinbarung vom 9. Oktober 1984 handle es sich um
einen öffentlichrechtlichen Vertrag, weshalb sich der Rechtsschutz nach dem
VRG richte. Nach Art. XV Abs. 3 der Gesetzesnovelle vom 8. Juni
1997.
zur Revision des VRG bestimme sich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Rechtsmittelverfahren nur die Zuständigkeit nach bisherigen Recht,
während im Übrigen das neue Recht anzuwenden sei. Demnach beurteile sich auch
die Frage, ob die weiteren (neben der Zuständigkeit erforderlichen)
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben seien, nach neuem Recht. Zu diesen
Sachurteilsvoraussetzungen gehöre auch das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts.
Im vorliegenden Fall stehe der Rekurs an den Bezirksrat nur offen, sofern dem
Gemeinderat A. bezüglich der streitbetroffenen Zinsen eine Verfügungskompetenz
zuzuerkennen sei. Zur Beantwortung dieser Frage sei die frühere Rechtsprechung,
welche allein zur Gewährleistung des richterlichen Rechtsschutzes eine solche
Verfügungskompetenz auch bei Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen
Verträgen angenommen habe (RB 1990 Nr. 23), nicht mehr massgebend, weil
nunmehr, seit der Revision des VRG vom 8. Juni 1997, für solche
Streitigkeiten die Klage an das Verwaltungsgericht nach § 82 lit. k
VRG zulässig sei. "In Anbetracht dessen fehlte entweder bereits bei Eingang
des Rekurses ein Anfechtungsobjekt oder dasselbe hat sich im Verfahrensverlauf
als nicht gesetzesbeständig erwiesen und ist nun nicht mehr beachtlich,
weshalb auf die Rekurse mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten
werden kann." Es stehe der Rekursgegnerin frei, die streitigen Zinsen
beim Verwaltungsgericht einzuklagen.
IV. Mit Eingabe vom 31. Januar/10. Februar
2000.
erhob die Gemeinde A. beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, die
Beklagten zu verpflichten, die mit Beschluss vom 28. Mai 1997 in Rechnung
gestellten Zinsen zu bezahlen; eventualiter, sofern das Verwaltungsgericht auf
die Klage nicht eintrete, wurde beantragt, die Eingabe als Beschwerde gegen
den Beschluss des Bezirksrats Q. vom 14. Januar 2000 entgegenzunehmen,
diesen Beschluss aufzuheben und den Bezirksrat anzuweisen, den Rekurs der heutigen
Beklagten vom 28. Mai 1997 materiell zu behandeln; alles unter Kosten‑
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/Beschwerdegegner.
Der Bezirksrat Q. verzichtete auf
Vernehmlassung. Die Beklagten/Beschwerdegegner beantragten am 10. April 2000
Abweisung der Klage, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der
Klägerin. Zuvor sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage zu
verbessern, da diese den Anforderungen von § 83 VRG nicht genüge. Für den
Fall, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen
Vertrags verneine, sei auf die Klage nicht einzutreten.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
und § 86 VRG).
a) Der Sache nach streitig ist, ob die
Beklagten/Beschwerdegegner als Grundeigentümer die von der
Klägerin/Beschwerdeführerin geleisteten Baukostenvorschüsse für den
2.
Teil, 2. Etappe der nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen
erfolgten Erschliessung des Industriegebiets "P." in dem von der
Klägerin/Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Mai 1997 festgesetzten
Umfang zu verzinsen haben. Mit Bezug auf die kontroverse Zuständigkeitsfrage
fallen aufgrund verschiedener Kriterien ‑ über welche sich die
Verfahrensbeteiligten sowie die mit der Sache bisher befassten Vorinstanzen
(Baurekurskommission I und Bezirksrat Q.) weitgehend einig sind ‑
folgende Lösungen in Betracht:
- Zivilrichter,
sofern es sich um eine Streitigkeit aus privatrechtlichem Vertrag handelt;
-
Verwaltungsgericht, sofern es sich um eine Streitigkeit aus öffentlichrechtlichem
Vertrag handelt, die zudem intertemporalrechtlich nach § 82 lit. k
VRG in der Fassung vom 8. Juni 1997 zu behandeln ist;
- Bezirksrat,
entweder bereits deswegen, weil die Klägerin/Beschwerdeführerin in der Sache
eine Verfügung erlassen hat, oder deshalb, weil ihr ungeachtet der Vereinbarung
vom 9. Oktober 1984 eine Verfügungskompetenz tatsächlich zukam;
Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Zinsforderung für die
Baukostenvorschüsse betreffend die Erschliessung des Industriegebiets
"P." als andere (d.h. nicht baurechtliche im Sinn von § 329
Abs. 1 PBG) öffentlichrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist;
-
Baurekurskommission, sofern der Klägerin/Beschwerdeführerin in der Sache
ungeachtet der Vereinbarung vom 9. Oktober 1984 eine Verfügungskompetenz
zukam und die Zinsforderung für die Baukostenvorschüsse betreffend die
Erschliessung des Industriegebiets "P." als planungs‑ und
baurechtliche Streitigkeit im Sinn von § 329 Abs. 1 PBG, insbesondere
als quartierplanrechtliche Streitigkeit (vgl. §§ 146 und 177 PBG), zu
qualifizieren ist.
b) Bei der Vereinbarung vom 9. Oktober
1984.
handelt es sich, wie der Bezirksrat Q. zutreffend erwogen und was auch die
Baurekurskommission I als naheliegend betrachtet hat, nicht um einen
privatrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (RB 1990
Nrn. 2 und 23). Die Zuständigkeit des Zivilrichters scheidet damit aus.
c) Gemäss § 82 lit. k VRG beurteilt
das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen.
Diese umfassende, einer Teilgeneralklausel gleichkommende Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts im Klageverfahren für Vertragsstreitigkeiten ist erst mit
der Revision des VRG vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998,
eingeführt worden. Zum Teil handelt es sich bei den Tatbeständen in § 81
lit. a ‑ d und § 82 lit. a ‑ i
VRG, welche die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Klageverfahren begründen
bzw. teilweise schon vor der Revision vom 8. Juni 1997 begründet haben,
ebenfalls um Streitigkeiten, die sich aus verwaltungsrechtlichen Verträgen
ergeben können; diese anderen Zuständigkeitsbestimmungen fallen jedoch
vorliegend ausser Betracht.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im
Klageverfahren und jene des Gerichts oder einer vorinstanzlichen Rekursbehörde
im Anfechtungsverfahren schliessen sich gegenseitig aus. Welchem Verfahren der
Vorrang vor dem anderen zukommt, bestimmt sich letztlich danach, ob das
Gemeinwesen in der streitigen Angelegenheit eine Verfügung erlassen darf oder
nicht: Die der im betreffenden Sachgebiet zuständigen Behörde stets stillschweigend
zukommende Verfügungskompetenz wird in den dem Klageverfahren nach
§§ 81/82 VRG unterstellten Materien wegbedungen. In diesen Materien ist es
der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, eine Sache verbindlich durch Verfügung
zu regeln, es sei denn, die Sachgesetzgebung sehe eine Verfügungskompetenz
gleichwohl ausdrücklich vor. Aus der gesetzlichen Regelung des Rechtsschutzes
(Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren) ergibt sich der Ausschluss
der (stillschweigenden) Verfügungskompetenz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32-86 N. 7, Vorbem. zu
§§ 41-71 N. 8, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 7).
Teilweise wird in Rechtsprechung und Lehre
die Meinung vertreten, auf mangelnde Verfügungsbefugnis des Gemeinwesens könne
selbst dort nicht ohne weiteres geschlossen werden, wo die Beteiligten das
streitige Rechtsverhältnis zulässigerweise durch öffentlichrechtlichen Vertrag
geregelt haben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 4, Vorbem. zu
§§ 81-86 N. 3, § 82 N. 38). Das Verwaltungsgericht hat
diese Auffassung mit Bezug auf personalrechtliche Streitigkeiten verworfen
(VGr, 9. Februar 2000, PK.1999.00006 E. 1a). Mit Bezug auf
Streitigkeiten aus anderen verwaltungsgerichtlichen Verträgen hatte es die
Frage bis anhin nicht zu beurteilen; sie braucht auch im vorliegenden Fall
nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sie ist jedenfalls dort zu bejahen,
wo der richterliche Rechtsschutz im Klageverfahren nicht bzw. noch nicht kraft
ausdrücklicher Vorschrift offensteht, um den Vertragsparteien mit dem Rekurs
trotzdem einen Rechtsmittelweg zu eröffnen (vgl. RB 1990 Nr. 23
E. 3).
d) Der Bezirksrat Q. hat seine Zuständigkeit
mit der Begründung verneint, die vorliegende Streitigkeit falle auch aus
intertemporalrechtlicher Sicht, d.h. in Auslegung von Art. XV Abs. 3
der Gesetzesnovelle vom 8. Juni 1997 zur Revision des VRG, in die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 82 lit. k VRG, weil ein
dem Rekurs unterliegendes Anfechtungsobjekt entweder bereits bei Eingang des
Rechtsmittels gefehlt habe oder sich jedenfalls im weiteren Verfahrensverlauf
als nicht gesetzesbeständig erwiesen habe. Dieser Betrachtungsweise kann nicht
beigetreten werden.
Der Rekurs der heutigen
Beklagten/Beschwerdegegner vom 14. Juli 1997 richtete sich gegen den Beschluss
des Gemeinderats A. vom 28. Mai 1997. Mit diesem Beschluss lag jedenfalls ein
Anfechtungsobjekt vor. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit des
Bezirksrats ‑ ob unter der alten oder der neuen Fassung des
VRG ‑ aus dessen § 19 Abs. 1. Die Frage, ob der
Gemeinderat die streitige Zinsforderung überhaupt mittels Verfügung habe
festsetzen dürfen, hätte somit Gegenstand einer materiellen Beurteilung bilden
müssen. Wenn der Bezirksrat eine solche Verfügungskompetenz verneinen wollte,
so hätte er den Rekurs, statt auf diesen nicht einzutreten, gutheissen und die
angefochtene Verfügung aufheben sollen. ‑ Allerdings besteht kein Anlass,
den Rekursentscheid des Bezirksrats schon aus diesem Grund aufzuheben. Wäre
den Erwägungen des Bezirksrats im Übrigen zu folgen, so liesse sich über den
genannten Mangel hinwegsehen, indem der bezirksrätliche
Nichteintretensbeschluss in einen Entscheid umgedeutet würde, mit dem der Bezirksrat
‑ sinngemäss ‑ den Rekurs gutgeheissen und die Verfügung
vom 28. Mai 1997 aufgehoben habe. Indessen kann auch den übrigen Erwägungen
des Bezirksrats, soweit sie sich mit der intertemporalrechtlichen Frage der
Anwendung von § 82 lit. k VRG bzw. der Auslegung von Art. XV
Abs. 3 der genannten Gesetzesnovelle befassen, nicht beigetreten werden.
Gemäss Art. XV Abs. 3 der
Gesetzesnovelle richtet sich die Zuständigkeit für die Beurteilung der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren nach dem bisherigen
Recht (Satz 1). Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung
(Satz 2). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten VRG-Bestimmungen
am 1. Januar 1998 war das vorliegende Rechtsmittelverfahren vor
Baurekurskommission I hängig. Da Letztere die Sache gestützt auf § 5
Abs. 2 VRG an den Bezirksrat überwiesen hat, musste dieser
Zuständigkeitsfragen ebenfalls nach altem Recht, d.h. so beurteilen, wie wenn
das Verfahren am 1. Januar 1998 bei ihm hängig gewesen wäre; davon ist im
Übrigen auch der Bezirksrat ausgegangen.
Neben der eigenen (bezirksrätlichen)
Zuständigkeit war insbesondere auch die Frage, ob dem Gemeinderat A. bezüglich
der Verteilung der Erschliessungskosten und der Erhebung von Zinsen
Verfügungskompetenz zukam, nach dem altem Recht zu beurteilen, das am 28. Mai
1997, d.h. in jenem Zeitpunkt galt, in dem der Gemeinderat den mit Rekurs
angefochtenen Beschluss getroffen hat. Damals bestand für Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen
Verträgen noch keine allgemeine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wie
sie erst mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 82
lit. k VRG geschaffen worden ist. Daraus ist abzuleiten, dass dem
Gemeinderat A. in der strittigen Angelegenheit eine Verfügungskompetenz
zustand (vgl. E. 1c unten). Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlich
gelagerten Fall erkannt, über die in einem quartierplanähnlichen Verfahren
geltend gemachten und mit Schlussabrechnung verfügungsmässig festgesetzten
Beitragsforderungen des Gemeinwesens aus einem früheren Erschliessungsvertrag
habe auf Rekurs hin der Bezirksrat zu entscheiden (RB 1990 Nrn. 2 und insbes. 23).
Diese Betrachtungsweise muss auch im vorliegenden Fall massgebend sein, da wie
erwähnt im Zeitpunkt, in dem hier der Gemeinderat A. den mit Rekurs angefochtenen
Beschluss getroffen hat, § 82 lit. k VRG noch nicht in Kraft war,
mithin der Rekurs den einzigen in dieser Angelegenheit in Betracht fallenden
Rechtsmittelweg darstellte.
e) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch
mit Bezug auf den Beschluss des Gemeinderats vom 3. Februar 1997 und den
dagegen erhobenen Rekurs vom 24. März 1997. Wie anzumerken ist, sind jedoch
Disp. Ziff. 5 dieses Beschlusses und der dagegen erhobene Rekurs durch
den Beschluss vom 28. Mai 1997 gegenstandslos geworden.
2.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die
Klage nicht einzutreten. Die Eingabe des Gemeinderats A. vom 31. Januar 2000
ist als Beschwerde entgegenzunehmen und im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen. Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Q. vom 14. Januar
2000.
ist aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Beurteilung der streitigen
Zinsforderung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dieser wird eingeladen, die
Angelegenheit beförderlich zu behandeln. Der Neuentscheid des Bezirksrats
wird nach Massgabe des revidierten VRG (§ 19c Abs. 2 und § 41
VRG) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar sein (vgl. RB 1998
Nr. 43).
3.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten und die
Eingabe vom 31. Januar 2000 als Beschwerde entgegengenommen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Bezirksrats Q. vom 14. Januar 2000 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
...