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Entscheid

VK.2000.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2000.00004

22. Juni 2000Deutsch21 min

(URT.2000.5723)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Frau E, geboren 1965, bezieht wegen geistiger

Schwerstbehinderung eine Invalidenversicherungsrente (IV) und eine

Hilflosenentschädigung. Seit 19. Juni 1975 lebt sie in einem auswärtigen

Behindertenheim. Die Eltern hatten von Juni 1967 bis Dezember 1981 Wohnsitz in C

und danach in A. Seit August 1997 wohnt der Vater in F. Die

Mutter ist verstorben.

Erwägungen

II. Die Gemeinde A richtete von Januar 1984 bis August

1997.

für Frau E Zusatzleistungen zur IV aus. Sie ging dabei von der

irrtümlichen Annahme aus, die Zuständigkeit knüpfe an den zivilrechtlichen

Wohnsitz der Eltern bei der Gesuchs-einreichung an. Ab September 1997 stellte

die Gemeinde A die Ausrichtung von Zusatzleistungen wegen

Wohnsitzwechsels der Eltern nach F ein.

Die Fürsorgekommission der Gemeinde F verweigerte am

5.

November 1997 ihrerseits die Ausrichtung von Zusatzleistungen mit der

Begründung, der Wohnsitzwechsel der Eltern begründe keinen neuen Wohnsitz ihres

mündigen Kindes; der Wohnsitz von Frau E bleibe daher in A

bestehen. Die dagegen vom Vater erhobene Einsprache an den Bezirksrat überwies

dieser zuständigkeitshalber — d.h. gestützt auf § 21 Abs. 3 lit.

b des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 (ZLG) —

an die Fürsorgedirektion (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit). Diese

ordnete am 27. November 1997 an, dass weiterhin die Gemeinde A für

die Ausrichtung von Zusatzleistungen an Frau E zuständig bleibe. Zur Begründung

führte sie, entsprechend dem Standpunkt der Gemeinde F, aus, Frau E

habe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in A trotz des Wohnsitzwechsels

ihres Vaters nach F behalten.

III. Am 13. Februar 1998 ersuchte der Gemeinderat A

namens der Gemeinde die Fürsorgedirektion um wiedererwägungsweise Aufhebung der

ihr am 1. De-zember 1997 zugestellten Verfügung vom 27. November 1997

(1); in einer neuen Verfügung sei festzustellen, dass ab 19. Juni 1975

(Eintritt von Frau E in das Behindertenheim) die Gemeinde C zur

Ausrichtung von Zusatzleistungen verpflichtet sei (2), dass die Gemeinde C

die Zusatzleistungen, welche die Gemeinde A Frau E "ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht ab 1. Dezember 1997" ausgerichtet

habe, zurückzuerstatten habe (3) und dass die Gemeinde C die

Zusatzleistungen, welche die Gemeinde A Frau E "vor dem

1.

Dezember 1997 irrtümlich" ausgerichtet habe zurückzuerstatten

habe, soweit sie nicht verjährt seien (4).

Die Fürsorgedirektion hiess dieses Wiedererwägungsgesuch am

8.

September 1998 gut; sie hob die Verfügung vom 27. November 1997

auf (1); sie stellte sodann fest, dass die Gemeinde C grundsätzlich seit

Juni 1975 bis November 1997 für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an Frau

E zuständig sei (2); die Gemeinde C wurde verpflichtet, die von der

Gemeinde A vom Dezember 1992 bis und mit November 1997 an Frau E

irrtümlich bezahlten Zusatzleistungen ohne Verzinsung zu ersetzen (3) sowie die

von der Gemeinde A ab Dezember 1997 an Frau E als Vorleistung

provisorisch ausgerichteten Zusatzleistungen ohne Verzinsung zurückzuerstatten

(4). Die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens wurden auf die Staatskasse

genommen (5). Als zulässiges Rechtsmittel wurde der Rekurs an den Regierungsrat

bezeichnet (6). Die Fürsorgedirektion erwog im Wesentlichen, der Verfügung vom

27.

November 1997 liege "ein bedeutsamer falscher Sachverhalt zu

Grunde", weshalb sie aufzuheben sei. Insbesondere sei übersehen worden,

dass die Eltern von Frau E 1975, d.h. im Zeitpunkt ihrer Heimeinweisung,

nicht in A, sondern in C Wohnsitz gehabt hätten, weshalb die

Gemeinde C kraft ausdrücklicher Regelung in § 21 Abs. 2 ZLG

zur Erbringung von Zusatzleistungen örtlich zuständig sei, auch wenn das

entsprechende Gesuch erst Jahre später in A gestellt worden sei. Weil

der Nachforderungsanspruch nach fünf Jahren verjähre und die Gemeindeverwaltung

A ihn erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 gegenüber der

Gemeinde C geltend gemacht habe, sei Letztere zu verpflichten, der

Gemeinde A die Frau E ab Dezember 1992 erbrachten Zusatzleistungen

zurückzuerstatten. Mit diesem Entscheid würden alle Rückforderungsansprüche der

Gemeinde A gegenüber Frau E hinfällig.

Mit Rekurs vom 15. Oktober 1998 beantragte die Gemeinde C

dem Regierungsrat, Ziffern 2 und 3 der Wiedererwägungsverfügung der

Fürsorgedirektion vom 8. Sep-tember 1998 aufzuheben. Mit Verfügung vom

18.

Dezember 1998 trat der Regierungsratspräsident auf den Rekurs nicht

ein. Zur Begründung führte er aus, gemäss § 21 Abs. 3 ZLG entscheide die

Fürsorgedirektion über die dort genannten Streitigkeiten endgültig; der gestützt

auf diese Bestimmung ergangene Wiedererwägungsentscheid der Fürsorgedirektion

vom 8. September 1998 sei daher nicht mit Rekurs anfechtbar; daran habe

auch die Revision vom 8. Juni 1997 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) nichts geändert.

IV. Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 ersuchte der

Gemeinderat A die Gemeinde C gestützt auf den rechtskräftigen

Entscheid der Fürsorgedirektion vom 8. September 1998 um Rückerstattung

der im Zeitraum von Dezember 1992 bis Februar 1999 an Frau E bezahlten

Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 175'717.-. Die Gemeinde C

bezahlte hierauf der Gemeinde A die von dieser im Zeitraum vom Dezember

1997.

bis Februar 1999 an Frau E entrichteten Beiträge von insgesamt

Fr. 38'240.-. Damit kam sie Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung der

Fürsorgedirektion vom 8. September 1998 nach. Hingegen weigerte sie sich,

der Gemeinde A entsprechend Dispositiv Ziffer 3 der genannten Verfügung

die im Zeitraum von Dezember 1992 bis November 1997 an Frau E

entrichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 139'867.- zu ersetzen.

Die Gemeinde A setzte hierauf die Forderung von

Fr. 139'867.- in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. August

1999.

erhob die Gemeinde C Rechtsvorschlag, worauf die Gemeinde A

am 27. September 1999 um definitive Rechtsöffnung ersuchte. Der

Einzelrichter des Bezirksgerichts wies das Rechtsöffnungsbegehren am

3.

November 1999 ab. Zur Begründung führte er aus, der Fürsorgedirektion

komme im Bereich der Zusatzleistungen zur AHV/IV abgesehen von den begrenzten

Kompetenzen gemäss § 21 Abs. 3 ZLG keine Entscheidungsgewalt zu.

§ 21 Abs. 3 lit. b ZLG verleihe der Fürsorgedirektion lediglich

die Kompetenz, Streitigkeiten zwischen zürcherischen Gemeinden über die

örtliche und zeitliche Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen zu

entscheiden. Hingegen habe die Fürsorgedirektion nicht darüber zu entscheiden,

ob eine Gemeinde verpflichtet sei, einer anderen Gemeinde die von dieser

entrichteten Zusatzleistungen zu ersetzen. Derartige Streitigkeiten seien

gemäss § 81 lit. a VRG im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht

auszutragen. Für den Erlass von Dispositiv Ziffern 3 und 4 der

Verfügung vom 8. September 1998 sei die Fürsorgedirektion daher nicht

zuständig gewesen; dieser Mangel wiege schwer und sei offenkundig, weshalb die

Anordnungen in Dispositiv Ziffern 3 und 4 als nichtig erschienen.

Selbst bei Verneinung der Nichtigkeit würden die genannten Anordnungen keinen

Rechtsöffnungstitel darstellen, weil die geschuldete Summe nicht beziffert

werde.

V. Mit Klageschrift vom 30. März 2000 beantragte die

Gemeinde A dem Verwaltungsgericht, es sei die Gemeinde C zu

verpflichten, der Klägerin Fr. 139'867.- nebst Zins von 5 % seit

27.

Januar 1999 zu bezahlen; es sei zudem der Rechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 2113 des Betreibungsamts C aufzuheben; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Zur Begründung der

Zuständigkeit des Gerichts berief sie sich auf § 81 lit. a VRG. Zur

Begründung ihres Klagebegehrens verwies sie in erster Linie auf die

Wiedererwägungsverfügung der Fürsorgedirektion vom 8. September 1998,

welche in Rechtskraft erwachsen und entgegen der Auffassung des

Rechtsöffnungsrichters nicht nichtig sei.

Die Gemeinde C beantragte dem Verwaltungsgericht am

5.

Juni 2000 Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Klägerin. Zur Begründung brachte sie in erste Linie vor, die

Anordnungen in Dispositiv Ziffern 3 und 4 der Verfügung der

Fürsorgedirektion vom 8. September 1998 seien nichtig und daher unbeachtlich.

Diese Anordnungen seien auch materiell rechtswidrig.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 81 lit. a VRG beurteilt das

Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren vermögensrechtliche

Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder

Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen

Behörde überträgt. Unter den letztgenannten Vorbehalt fallen auch

interkommunale Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, in denen einer

kantonalen Behörde kraft ausdrücklicher Regelung Verfügungskompetenz zukommt

und gegen eine solche Verfügung Rekurs oder Beschwerde erhoben werden kann

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 41-71 N. 8; Vorbem. zu §§ 81-86 N. 7;

§ 81 N. 6). Das folgt daraus, dass verwaltungsgerichtliches

Klageverfahren und behördliche Verfügungskompetenz sich grundsätzlich

gegenseitig ausschliessen.

Die Klägerin will mit der vorliegenden Klage das erreichen, was

ihr die Fürsorgedirektion mit Ziffer 3 der (Wiedererwägungs-)Verfügung vom

8.

September 1998 grundsätzlich (allerdings ohne nähere Bezifferung)

zugesprochen hat, was sie aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht durchsetzen

konnte, weil der Rechtsöffnungsrichter die genannte Anordnung für nichtig hielt

und einen Rechtsöffnungstitel zudem auch mangels Bezifferung verneinte.

b) Gemäss § 21 ZLG sind die Zusatzleistungen von der

Gemeinde zu leisten, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen

Wohnsitz hat (Abs. 1). Für Insassen von im Kanton gelegenen Anstalten und

Heimen aller Art, welche ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz unmittelbar

vor dem Heimeintritt in einer zürcherischen Gemeinde hatten, sind die

Zusatzleistungen von dieser Gemeinde zu erbringen (Abs. 2). Die zuständige

Direktion des Regierungsrats behandelt und entscheidet endgültig: im Rahmen der

Kompetenzen des Kantons die aus dem Verkehr mit anderen Kantonen und

insbesondere aus der interkantonalen Zuständigkeit im Einzelfall oder allgemein

sich ergebenden Fragen (Abs. 3 lit. a); Streitigkeiten zwischen

zürcherischen Gemeinden über die örtliche und zeitliche Zuständigkeit zur

Ausrichtung von Zusatzleistungen (Abs. 3 lit. b).

Die Direktion entscheidet in solchen Streitigkeiten

"endgültig", womit ein Weiterzug dieses Entscheids mittels Rekurs

und/oder Beschwerde ausgeschlossen wird. In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom

8.

September 1998 ist zwar die Fürsorgedirektion davon ausgegangen, ihr

Entscheid könne mit Rekurs weitergezogen werden, weil § 21 Abs. 3

ZLG, soweit darin der Entscheid der Direktion als "endgültig"

bezeichnet werden, durch die Revision des VRG vom 8. Juni 1997 (§ 19a

VRG) überholt sei. Diese Auffassung ist jedoch vom Regierungsratspräsidenten im

Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 1998 zu Recht verworfen worden,

auf dessen zutreffenden Erwägungen hier verwiesen werden kann (act. 4/7 E.

3).

Die Fürsorgedirektion hat in ihrer Wiedererwägungsverfügung

vom 8. September 1998 die Frage aufgeworfen, ob sie sich gestützt auf

§ 21 Abs. 3 lit. b ZLG im Streit zwischen den Gemeinden A und C

auf die "zuständigkeitsrechtliche Seite" zu beschränken habe, im

Hinblick darauf, dass über die "leistungsrechtliche Seite" gemäss

§ 81 lit. a ZLG Klage beim Verwaltungsgericht geführt werden könne.

Sie hat sich schliesslich auch für die leistungsrechtliche Seite des Streites

als zuständig erachtet, mit der Begründung, eine Aufspaltung des Rechtsstreites

zwischen den beiden Gemeinden würde zwar nicht gegen kantonales Verfahrensrecht

verstossen, jedoch übergeordnetem Bundesrecht widersprechen, welches in

Art. 7 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) in Verbindung mit

Art. 85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) ein rasches und

einfaches Verfahren verlange (act. 4/5 E. I.2). Der

Rechtsöffnungsrichter des Bezirksgerichts ist dieser Auffassung nicht beigetreten

(act. 4/11 E. 5).

Seinem Wortlaut nach beschränkt § 21 Abs. 3

lit. b die Kompetenz der Direktion auf den Entscheid über die

"Zuständigkeit" der Gemeinden zur Ausrichtung der fraglichen

Leistungen. Im vorliegenden Fall kommt wie erwähnt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

im Klageverfahren grundsätzlich nach § 81 lit. a VRG in Betracht und

geht es einzig um die Frage, ob diese Zuständigkeit durch eine

Verfügungskompetenz der Verwaltung wegbedungen werde. Dies trifft indes nicht

zu, da eine am Wortlaut orientierte Auslegung von § 21 Abs. 3

lit. b ZLG ergibt, dass die Direktion zwar Streitigkeiten über die

"Zuständigkeit zur Ausrichtung" von Zusatzleistungen, nicht aber

solche über die Ausrichtung der Leistungen an sich entscheidet.

c) Zu prüfen bleibt, ob die von der Fürsorgedirektion

beanspruchte Zuständigkeit zum Erlass von Dispositiv Ziffer 3 in der

Wiedererwägungsverfügung vom 8. September 1998 gleichwohl Bestand habe,

weil die Anordnung in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das wäre jedenfalls dann zu verneinen, wenn die formelle

Rechtskraft wegen Nichtigkeit der Anordnung von vornherein nicht beachtlich

wäre. Entgegen der Auffassung des Rechtsöffnungsrichters des Bezirksgerichts

ist der Mangel der Unzuständigkeit, mit dem die fragliche Anordnung der

Fürsorgedirektion behaftet ist, nicht derart schwer und offensichtlich, dass

deswegen auf Nichtigkeit dieser Anordnung zu schliessen wäre; das zeigt die

Auslegung von § 21 Abs. 3 lit. b ZLG in der vorstehenden

Erwägung (E. 1b).

Die Rechtskraft von Dispositiv Ziffer 3 der Wiedererwägungsverfügung

der Fürsorgedirektion vom 8. September 1998 steht indessen der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht entgegen. Die formelle

Rechtskraft des verwaltungsbehördlichen Entscheids könnte die gerichtliche

Zuständigkeit nur ausschliessen, wenn er mit Rekurs an den Regierungsrat und

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar gewesen wäre. Dies

trifft jedoch wie erwähnt nicht zu, weil gestützt auf § 21 Abs. 3 ZLG

getroffene Entscheide der Direktion endgültig sind. Es ginge nicht an, dass das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit ausschliesslich wegen der Rechtskraft

eines verwaltungsbehördlichen Entscheids verneint, mit welchem die

Verwaltungsbehörde zu Unrecht eine Zuständigkeit beansprucht hat, die

richtigerweise dem Verwaltungsgericht zusteht. In einem solchen Fall wäre

mangels Anfechtbarkeit mit einem ordentlichen Rechtsmittel der Rechtsschutz zu

stark eingeschränkt.

d) Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

In der Sache selbst ist das Verwaltungsgericht insoweit an

die Verfügung der Fürsorgedirektion vom 8. September 1998 gebunden, als

diese kompetenzgemäss entschieden hat (RB 1983 Nr. 70;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Dies trifft nach dem Gesagten auf

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 2 zu, worin festgestestellt wird, dass die politische

Gemeinde C grundsätzlich seit Juni 1975 bis November 1997 für die

Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV an Frau E zuständig ist (bzw.

gewesen wäre). Selbst ohne diese Bindungswirkung ergibt sich die genannte

Feststellung einerseits aus § 21 Abs. 2 ZLG und anderseits aus der

unbestrittenen Tatsache, dass sich der Wohnsitz der Eltern von Frau E im

Juni 1975 – dem Zeitpunkt ihrer Heimeinweisung – in C befand.

Die Beklagte bestreitet dies denn auch nicht; mit ihren Ausführungen in Ziffer

III./8 der Klageantwort wendet sie sich einzig dagegen, dass sie der Gemeinde A

die von dieser getätigten Aufwendungen nachträglich zu ersetzen habe. In der

Sache selber sind sich die Parteien demnach einig darüber, dass die von der

Klägerin seit 1984 bis November 1997 an Frau E ausgerichteten

Zusatzleistungen zur IV richtigerweise nach § 21 Abs. 2 ZLG von der

Beklagten hätten erbracht werden müssen.

Das Verwaltungsgericht ist an die Verfügung der Fürsorgedirektion

vom 8. Septem-ber 1998 insoweit nicht gebunden, als diese kompetenzwidrig

entschieden hat. Das trifft nach dem Gesagten auf Dispositiv Ziffer 3

dieser Verfügung zu, wonach die Gemeinde C verpflichtet wurde, die von

der Gemeinde A vom Dezember 1992 bis und mit November 1997 an Frau E

irrtümlich bezahlten Zusatzleistungen ohne Verzinsung zu ersetzen. Ob die

Beklagte eine derartige Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin treffe und bejahendenfalls

für welchen Zeitraum, hat das Verwaltungsgericht in eigener Beurteilung und mit

freier Kognition zu entscheiden.

3. a) In Anlehnung an die privatrechtliche Regelung der

ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. des Schweizerischen

Obligationenrechts; OR) gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, dass

Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen

Grund erfolgen, zurückgefordert werden können (Max Imboden/René Rhinow,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Band I, Basel/Frankfurt

a.M. 1986, René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, je Nr. 32 B I; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 145). Der in Art 62 Abs. 2 OR für das

Privatrecht ausgesprochene Grundsatz gilt im öffentlichen Recht als allgemeines

Rechtsprinzip, d.h. auch dann, wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht

ausdrücklich vorgesehen ist. Hat indessen Letztere die Rückerstattung geordnet,

so sind allein diese geschriebenen Vorschriften, die im Zweifel als abschliessend

und vollständig gelten, massgebend.

b) Indem die Klägerin seit Januar 1984 bis November 1997 für Frau

E Zusatzleistungen zur IV erbracht hat, die zu entrichten richtigerweise

Sache der Beklagten gewesen wäre, ist Letztere ungerechtfertigt bereichert

worden. Zwar ist die ungerechtfertigte Zuwendung der Klägerin gegenüber der

Beklagten nur mittelbar erfolgt, nämlich dadurch, dass die Klägerin aus Irrtum

Leistungen an einen Dritten übernommen hat, die von der Beklagten geschuldet

waren. Für die Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung kommt es indessen

nicht darauf an, ob die Vermögensverschiebung unmittelbar von dem einen in das

andere Vermögen oder ob diese Verschiebung nur mittelbar durch eine Reihe von

beteiligten Vermögen hindurch stattfand (so hinsichtlich Art. 62 OR Theo

Guhl/Hans Merz/Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A.,

Zürich 1991, S. 205; Hermann Schulin, in: Basler Kommentar,

2. A. (1996), Art. 62 N. 8 f.). Die Sozialversicherungsgesetzgebung

des Bundes und des Kantons Zürich regelt die Frage nicht ausdrücklich, ob und

inwieweit das zuständige Gemeinwesen dem unzuständigen Gemeinwesen kommunale

Zusatzleistungen, die Letzteres einer Bezügerin in irrtümlicher Annahme seiner

Zuständigkeit erbracht hat, zu ersetzen habe. Es enthält lediglich für ähnlich

gelagerte Tatbestände Regelungen, so für die Rückerstattung zu Unrecht

ausgerichteter Leistungen durch den Bezüger (Art. 12 ZLG in Verbindung mit

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971,

ELV, Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959, IVG, Art. 85 der Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961, IVV, und Art. 47 AHVG) sowie für die Verrechnung

von Nachzahlungen des Versicherers mit Vorschussleistungen Dritter (§ 12

ZLG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 ELV, Art. 50 Abs. 2

IVG und Art. 85bis IVV). Der Klägerin steht daher unmittelbar gestützt auf

den erwähnten Rechtsgrundsatz ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Ersatz

der Leistungen an Frau E zu, die sie in der irrtümlichen Annahme ihrer

Leistungspflicht anstelle der hierfür zuständigen Beklagten erbracht hat.

Die Ausführungen der Beklagten in Ziffer III./8 der

Klageantwort vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Klägerin

befand sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Ausrichtung der

Zusatzleistungen an Frau E in einem Irrtum über ihre Schuldpflicht. Dass

sich dieser Irrtum nicht auf den Wohnsitz der Eltern der Bezügerin, sondern auf

die rechtliche Regelung als solche (§ 21 Abs. 2 ZLG) bezog, ist

ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin bzw. ihre Fürsorgebehörde

bei gehöriger Sorgfalt den Irrtum hätte vermeiden können (Schulin, Art. 63

N. 4). Sodann geht die vorstehende Beurteilung, anders als die

Betrachtungsweise der Fürsorgedirektion im Wiedererwägungsentscheid vom

8. September 1998, nicht davon aus, der Klägerin stehe in dem Umfang, in

dem Frau E gegenüber der Beklagten die Nachzahlung der Zusatzleistungen

verlangen könne, ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bezügerin zu. Es

vermag der Beklagten daher nicht zu helfen, dass nach ihrer an sich

zutreffenden Beurteilung die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach

Art. 12 ZLG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 49

IVG, Art. 85 IVV und Art. 47 AHVG nicht erfüllt wären, weil die

materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Zusatzleistungen bei der

Bezügerin gegeben waren. Die Annahme einer ungerechtfertigen Bereicherung der

Beklagten setzt im Gegenteil voraus, dass der Bezügerin weder eine

Rückerstattungsverpflichtung gegenüber der Klägerin noch ein

Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zukommt. Schliesslich geht die

vorstehende Beurteilung auch nicht davon aus, dass die Klägerin die Leistungen

an Frau E lediglich bevorschusst habe. Immerhin liegt hier ein

Sachverhalt vor, der mit einer Bevorschussung vergleichbar ist.

c) Rückerstattungsforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

unterliegen der Verjährung. Im Privatrecht ist hinsichtlich Dauer und Beginn

der relativen und der absoluten Verjährungsfrist Art. 67 Abs. 1 OR

anwendbar. Für im öffentlichen Recht gründende Bereicherungsansprüche kann es

sich rechtfertigen, hinsichtlich Beginn und Dauer der Verjährungsfrist mangels

ausdrücklicher Regelung auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für

verwandte Fälle bereit hält (Häfelin/Müller, Rz. 245). Es fragt sich, ob

hier die Verjährungsregelung für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Renten und Hilflosenentschädigungen (§ 12 ZLG in Verbindung mit

Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 49 IVG und Art. 47 Abs. 2

AHVG) oder jene für die Nachzahlung von Zusatzleistungen (§ 12 ZLG in

Verbindung mit Art. 48 IVG) heranzuziehen sei. Die letztgenannte

Bestimmung hat die Fürsorgedirektion angewendet, ausgehend davon, der Klägerin

stehe in dem Umfang, in dem Frau E gegenüber der Beklagten die

Nachzahlung der Zusatzleistungen verlangen könne, ein Rückforderungsanspruch

gegenüber der Bezügerin zu (act. 4/5 E. V.1). Beide Anknüpfungen

drängen sich jedoch nicht auf. Vielmehr rechtfertigt sich eine analoge Anwendung

von Art. 67 Abs. 1 OR. Danach verjährt der Bereicherungsanspruch mit

Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis

erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des

Anspruchs.

Der Irrtum der Klägerin über die Leistungspflicht ist laut

ihrer eigenen Darstellung erst mit der Zustellung der Verfügung der

Fürsorgedirektion vom 27. November 1997 weggefallen. Diese Darstellung ist

glaubwürdig und aufgrund der vorangehenden Verfahrensabwicklung plausibel: Auf

den ablehnenden Entscheids der Fürsorgekommission F vom 5. November

1997 hin erhob der Vater von Frau E Rekurs an den Bezirksrat, welcher

das Rechtsmittel zuständigkeitshalber der Fürsorgedirektion überwies. Diese ist

in der Folge von der massgebenden Regelung in § 21 Abs. 2 ZLG, jedoch

von der irrtümlichen Annahme ausgegangen, der Vater von Frau E habe

bereits im Juni 1975 – dem Zeitpunkt ihrer Heimeinweisung – Wohnsitz

in A gehabt (vgl. act. 4/3). Die Klägerin hat ihren Anspruch

gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 1997

geltend gemacht. Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr seit

Kenntnisnahme vom Anspruch ist damit gewahrt. Sie wäre es selbst dann, wenn

davon ausgegangen wird, der Irrtum der Klägerin sei bereits mit der Zustellung

des ablehnenden Bescheids der Fürsorgekommission F vom 5. Novem-ber

1997 weggefallen.

Der Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten

ist jeweils im Zeitpunkt der Ausrichtung der Zusatzleistungen an Frau E

entstanden. Ausgehend von der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren

stünden ihr somit Ersatzansprüche bezüglich der vom Dezember 1987 bis November

1997 ausgerichteten Leistungen zu. Demgegenüber hat die Fürsorgedirektion in

ihrer Wiederwägungsverfügung vom 8. September 1998 — ausgehend von

einer anderen Betrachtungsweise und von der fünfjährigen Verjährungsfrist für

Nachzahlungen gemäss Art. 48 IVG — solche Ersatzansprüche lediglich

hinsichtlich der vom Dezember 1992 bis November 1997 ausgerichteten Leistungen

anerkannt. Nur diese Leistungen bzw. die entsprechenden Ersatzansprüche, die

unbestrittenermassen Fr. 139'867.- betrugen (act. 4/9-4/11), hat die Klägerin

vor Verwaltungsgericht eingeklagt. Es ist ihr daher jedenfalls nicht mehr

zuzusprechen (RB 1961 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 85

N. 7).

4. Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % auf dem

eingeklagten Betrag ab 27. Januar 1999. Da sie in jenem Zeitpunkt ihre

Forderung gegenüber der Beklagten erst­mals in bezifferter Form

(einschliesslich der hier nicht mehr interessierenden Forderung für den

Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 1999; vgl. Dispositiv Ziffer 4 der

Wieder­erwägungsverfügung der Fürsorgedirektion vom 8. September 1998)

geltend gemacht hat, ist dieses Verzugszinsbegehren ausgewiesen.

5. Demnach ist das Klagebegehren Nr. 1 vollumfänglich

gutzuheissen und die Be­klagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 139'867.-

zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. Januar 1999 zu zahlen. Mit diesem Urteil

wird ein Rechtsöffnungstitel geschaffen. Es ist deshalb auch das Klagebegehren

Nr. 2 gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. 2113 des Betrei­bungsamtes

C seitens der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben

(Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 11. April 1889).

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet,

der Klägerin Fr. 139'867.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. Januar 1999

zu zahlen. Der in der Betreibung Nr. 2113 des Betreibungsamtes C

seitens der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag wird auf­gehoben.

...

Abweichende Meinung

einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:

Die Mehrheit findet, der rechtskräftige

Wiedererwägungsentscheid der Fürsorgedi­rektion vom 8. September 1998

erscheine zwar nicht als (teil-)nichtig. Das erlaube dem Verwaltungsgericht

aber trotzdem, auf die Klage einzutreten. Dies verstösst gegen den von Amts

wegen zu beachtenden Grundsatz, dass sich über eine zwar mangelhaft, aber

dennoch gültig abgeurteilte Sache (res iudicata) nicht erneut befinden lässt

(vgl. Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich 1997, § 191 N. 1 f.). Gleichwohl ist die

Klage materiell an die Hand zu nehmen, weil der Entscheid der Fürsorgedirektion

mit dem Rechtsöffnungsrichter als teilnichtig betrachtet werden muss (vgl. auch

Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, je Nr. 40 Va).