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Entscheid

VK.2000.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2000.00007

19. Juni 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6259)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Jahr 1985 musste nach einer Lösung für die Entsorgung

des Klärschlamms ge­sucht werden, welcher im Kanton Zürich seinerzeit anfiel.

Davon betroffen war unter ande­rem die von der Stadt Zürich betriebene

Kläranlage Z in Zürich. Die Firma A war damals und heute Betreiberin der

Deponie X in der Gemeinde Q. Gemäss Schreiben des kantonalen Baudirektors vom

31. Oktober 1985 wurde im Sinn einer Übergangs- und Notlösung unter

anderem Folgendes festgehalten: Der entwäs­ser­te Klärschlamm aus der Anlage Z

war zu 65 % der Deponie X zuzufüh­ren; weiter wurde festgestellt, dass die

Halter der Entwässerungsanlagen (hier die Stadt Zürich) und die Deponiehalter

(hier die Firma A) ihre übrigen Angelegen­heiten direkt regeln. Diese Massnahme

wurde im Oktober 1986 erneuert. Im Dezember 1987 erfolgte die Zuweisung neu zu

100 % auf die Deponie X, im Übrigen blieb es bei der bisherigen Regelung.

Wie sich aus dem Beschluss des Regierungsrats vom 29. Ju­ni 1988 ergibt,

erfolgten diese Regelungen jeweils einvernehmlich mit allen Beteiligten,

weshalb die Konzepte formlos mit Zirkularschreiben erlassen wurden. Gestützt

auf diese Konzepte lieferte die Stadt Zürich bis ins Jahr 1988 rund 60 t

Klärschlamm aus Z nach X. Mit Beschluss vom 29. Juni 1988 bewilligte der

Regierungsrat eine Ablagerung des Klär­schlamms auf der Deponie X infolge

Geruchsimmissionen nur noch bis längstens 30. Juni 1989. Dieser Anordnung

kam die Stadt Zürich nach und verzichtete auf eine Ablagerung des Klärschlamms

in der Deponie X.

Bereits am

29. Mai 1987 hatte das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons

Zürich (heute AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) die Zuführung des

Sickerwassers aus dem auf der Deponie X eingerichteten Klärschlammzwi­schen­lager

in eine grosse Abwasserreinigungsanlage verfügt und die Ableitung des Sicker­was­sers

in die Kanalisation der Gemeinde Q verboten; Verfügungsadressatinnen waren die

Firma A und die Gemeinde Q, nicht aber die Stadt Zü­rich. Nachdem dieses

Sickerwasser im Wesentlichen den aus der Stadt Zürich zuge­führten Klärschlamm

betraf, fand zwischen Vertretern der Stadt Zürich und der Firma A am

24. September 1987 eine Besprechung statt. Dabei erklärte sich die Stadt

Zürich bereit, das Sickerwasser aus der Deponie X abzuholen und in die Klär­anlage

Z zu überführen. Der Abtransport und die Behandlung des Sickerwassers sollten

zu Lasten der Stadt Zürich gehen. In der Folge liess die Stadt Zürich auf der

Deponie X Pumpen einbauen, um den Transport statt durch Saugwagen mit normalen

Tank­lastwagen bewerkstelligen zu können.

Am 3. Juni 1999 erklärte die

Stadt Zürich die Kündigung der Abmachung auf den 31. August 1999. Die

Firma A akzeptierte diese Kündigung nicht, kündigte ihrerseits am

16. August 1999 die Zwischendeponie in Q per 31. August 1999 und forderte

die Stadt Zürich auf, den Klärschlamm bis zu diesem Zeitpunkt zu entsorgen. In

der Folge führten die Parteien Gespräche, wobei sich die Stadt Zürich bereits

am 16. August 1999 bereit erklärt hatte, die Installation in X weiter zur

Verfügung zu stellen und das Sickerwasser gegen Entgelt entgegenzunehmen. Die

Gespräche, teilweise mit Beteiligung von Vertretern des AWEL, endeten ohne

Einigung. Gemäss einer Aktennotiz des AWEL vom 10. Juli 2000 kann dieses

so­wohl der Entfernung des Klärschlamms als auch einem gesicherten Belassen vor

Ort zu­stimmen. Am 14. bzw. 17. Juli 2000 erneuerten sowohl die Stadt Zürich

als auch die Firma A ihre Kündigungen, jetzt mit Wirkung per 31. August 2000.

Erwägungen

II. Am 29. August 2000 reichte die Firma A Klage beim Verwal­tungsgericht

ein mit dem Hauptbegehren, die Stadt Zürich zu verpflichten, den im Klär­schlammzwischenlager

der Deponie X von der Stadt gelagerten Klärschlamm auszu­bauen sowie das bis zu

diesem Zeitpunkt aus dem Zwischenlager anfallende Sickerwasser abzuführen und

zu entsorgen. Im Eventualstandpunkt verlangte die Klägerin, die Beklagte zu

verpflichten, das während dem Fortbestand des Klärschlammzwischenlagers

anfallende Sickerwasser abzuführen und zu entsorgen. Ansprüche finanzieller

Natur behielt sich die Klägerin vor. Schliesslich stellte sie im Sinn eines

vorsorglichen Massnahmebegehrens den Antrag, die Beklagte ab 1. September

2000.

für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, das Sickerwasser aus der

Klärschlammzwischendeponie weiterhin zu entsorgen, eventuell ge­gen Leistung

einer Gebühr.

Mit Präsidialverfügung vom

31.

August 2000 wies das Verwaltungsgericht die Be­klagte einstweilen an,

wie bisher für die Rückführung des Sickerwassers aus dem Schla­cken- und

Klärschlammlager der Deponie X in die Kläranlage Z besorgt zu sein. Am

12.

September 2000 ersuchte die Beklagte um Aufhebung der Präsidialverfü­gung

und stellte ihrerseits das Begehren, einstweilen die Klägerin anzuweisen, das

Sicker­wasser aus deren Schlacken- und Klärschlammlager der Deponie X wie

bisher in die Kläranlage Z einzuliefern, wobei die gesamten dafür

aufzuwendenden Transport- und Entsorgungskosten von der Klägerin zu tragen

seien. Dazu nahm die Klägerin am 25. September 2000 Stellung mit dem

Antrag, die Prä­sidialverfügung vom 31. August 2000 zu bestätigen. Mit

Beschluss vom 11. Oktober 2000 wurde die Beklagte einstweilen verpflichtet, die

Pumpenanlage auf dem Areal der Deponie X der Klägerin zu belassen und das von

der Klägerin zugeführte Sickerwasser in der Kläranlage Z entgegenzunehmen und

fachgerecht zu behandeln. Im Übrigen wurden die Massnahmebegehren abgewiesen.

Im Hauptverfahren erstattete die

Beklagte am 23. November 2000 die Klageantwort, worin sie um vollumfängliche

Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ersuchte.

Entsprechend dem Gesuch der Klägerin, dem die Beklagte beistimmte, wurde ein

zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Dabei hielten die Parteien in der Replik

vom 9. März 2001 bzw. der Duplik vom 11. Mai 2001 an ihren bisherigen Anträgen

fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Klägerin beruft sich für

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf ein öffentliches

Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und stützt die Klage dementspre­chend

auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG; act. 2 S. 18 f). Gemäss dieser

Bestimmung beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus

verwaltungsrechtlichen Verträgen als einzige Instanz.

b) aa) Im Eventualstandpunkt

beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, das während dem

Fortbestand des Klärschlammzwischenlagers anfallende Sickerwasser abzuführen

und zu entsorgen. Anlässlich der Besprechung zwischen den Parteien vom

24.

September 1987 hatte sich die Beklagte bereit erklärt, das in der

Deponie X anfallende Sickerwasser abzuholen und in der Kläranlage Z zu

behandeln bzw. für diese Kosten aufzukommen. Die Übernahme dieser Leis­tung ist

offenkundig in freier Absprache zwischen den Parteien erfolgt; es ist

diesbezüglich vom Vorhandensein einer vertraglichen Abmachung zwischen den

Parteien auszugehen. Für ihr Eventualbegehren kann sich die Klägerin demnach

auf eine vertragliche Grundlage berufen.

bb) Eintretensvoraussetzung ist in

Abgrenzung von der zivilen Gerichtsbarkeit sodann ein verwaltungsrechtlicher,

also öffentlichrechtlicher Vertrag als Streitgegenstand. Gemäss herrschender

Auffassung ist ein Vertrag öffentlichrechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die

Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrifft (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A, Zürich 1999, § 1 N. 18). Die Entsorgung von Abfällen der

öffentlichen Abwasserreinigung ist eine öffentliche Auf­gabe (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 849; Art. 31b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983). Die Abmachung zwischen den Parteien vom 24. September 1987 ist

somit öffentlichrechtlicher Natur.

Mit Bezug auf das Eventualbegehren

ist demnach auf die Klage einzutreten.

c) Im Haupstandpunkt beantragt die

Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, den im Klärschlammzwischenlager der

Deponie gelagerten Klärschlamm entsprechend der Kündi­gung auf den 31. August

2000.

auszubauen und das bis zu diesem Zeitpunkt anfallende Si­ckerwasser

abzuführen und zu entsorgen. Diese Verpflichtung der Beklagten leitet die Klägerin

im Wesentlichen daraus ab, dass die Deponie nie als definitive Lösung gedacht gewesen

sei. Dies hätten alle gewusst. Diese definitive Entsorgung obliege seit je und

auch heute noch der Beklagten. Es habe nach Treu und Glauben nicht der

geringste Anlass für eine Übernahme dieser Verpflichtung durch die Klägerin

bestanden.

Diese Ausführungen zeigen in keiner

Weise auf, wann oder wie sich die Beklagte vertraglich verpflichtet haben

sollte, die definitive Entsorgung des Klärschlamms zu übernehmen. Hinweise für

eine solche Abmachung ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es war vielmehr

die Absicht der Klägerin selbst, den Klärschlamm wieder auszubauen und

weiterzuverwenden. Aus der Qualifikation der Deponie als Zwischenlager kann

keineswegs auf eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur definitiven

Entsorgung geschlossen werden. Auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte

beispielsweise mit Schreiben vom 3. August 1988 um die Zukunft der Deponie

Gedanken machte, kann die Klägerin nicht den Bestand einer Vereinbarung

ableiten. Dasselbe gilt schliesslich für die Behauptung der Klägerin, sie habe

nach Treu und Glauben bei den damaligen Umständen nicht davon ausgehen müssen,

dass mit der städtischen Gebühr sämtliche mit der Zwischendeponie verbundenen

Lasten und Risiken auf sie übergegangen seien. Es liegt im Gegenteil auf der

Hand, dass die Klägerin - hätte sie eine besonders tiefe Deponiegebühr verlangt

- im Gegenzug die Verpflichtung der Beklagten zur definitiven Entsorgung verabredet

hätte. Es lässt sich daher auch nicht auf das Vorhan­densein einer

stillschweigenden Abrede zwischen den Parteien, worin sich die Beklagte zur

definitiven Entsorgung ihres Klärschlamms verpflichtet hätte, schliessen.

Tatsächlich stützt sich die Klage betreffend die definitive Entsorgung nicht

ernsthaft auf eine vertragliche Ab­machung, sondern im Ergebnis darauf, dass es

sich um Klärschlamm aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten handle, und

dass sie - die Klägerin - die Entsorgungspflicht nicht übernommen habe. Auch

die seinerzeitige Übernahme des städtischen Klärschlamms durch die Klägerin

beruhte nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern erfolg­te in Nachachtung der

vom Kanton Zürich getroffenen Konzepte. Die Klägerin anerkennt denn auch

selbst, dass sie verpflichtet worden war, den Klärschlamm der Beklagten zu

übernehmen.

Eine vertragliche Verpflichtung der

Beklagten zum Ausbau des Klärschlamms aus der Deponie X ist nicht ersichtlich.

Ob die Beklagte allenfalls aus einem anderen als vertraglichen Rechtsgrund zu

einer definitiven Entsorgung verpflichtet ist, entzieht sich der Überprüfung im

vorliegenden Klageverfahren, worin allein Ansprüche aus verwaltungsrecht­lichen

Verträgen beurteilt werden können. Auf die Klage ist daher im Hauptpunkt nicht

einzutreten.

2.

Zur materiellen Beurteilung des

klägerischen Eventualbegehrens ist die Abmachung der Parteien vom 24. September

1987.

auszulegen. Dabei kommt dem Vertrauens­prinzip massgebliche Bedeutung zu:

Die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge erfolgt wie bei privatrechtlichen

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 103 Ia 505 E. 2b, 122 I 328

E. 3a; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 20 V; Häfelin/ Müller, Rz. 888).

a) Die Vereinbarung vom 24.

September 1987 erfolgte lediglich mündlich. Deren Inhalt kann einzig der

knappen - aber von beiden Parteien unbestrittenen - Aktennotiz des städtischen

Abfuhrwesens vom 28. September 1987 entnommen werden. Über Dauer oder

Beendigungsmodalitäten enthält die Aktennotiz nichts. Die Parteien behaupten

diesbezüglich auch keine konkreten mündlichen Abreden. Die Beklagte macht in

rechtlicher Hinsicht allerdings geltend, der Vertrag sei angesichts seiner

auftragsähnlichen Natur jederzeit künd­bar. Es mag durchaus zutreffen, dass die

Verpflichtung, das Sickerwasser ab­zuholen und zu behandeln, auftragsähnliche

Komponenten hat. Richtig ist ferner, dass der privatrechtliche Auftrag

jederzeit gekündigt werden kann (Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen

Obligationenrechts, OR). Diese Bestimmung gilt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zudem als zwingend (BGE 115 II 464 E. 2a; vgl. dagegen etwa

Walter Fellmann, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1992,

Art. 404 OR N. 118 ff. ). Indes bleibt in Erinnerung zu rufen, dass der in

Frage stehende Vertrag öffentlichrechtlicher Natur ist. Die Parteien sind im

Verwaltungsrecht - anderslautende öffentlichrechtliche Normen vorbehalten -

grundsätzlich frei bei der Wahl der Beendigungsform. So lässt sich eine

Beendigung durch Erfüllung, durch Ablauf einer vereinbarten oder gesetzlichen

Dauer oder auch durch Kündigung vorsehen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 911 f.). Auf

Bestimmungen des Obligationenrechts kann im Sinn von allgemeinen

Rechtsgrundsätzen zwar insoweit abgestellt werden, als das öffentliche Recht

keine eigenen Regeln vorsieht; indessen muss sich die privatrechtliche Bestimmung

auch auf dem Gebiet des öffent­lichen Rechts als sachgerecht erweisen (BGr, 20.

Juli 1981, ZBl 83/1982 S. 73; BGE 105 Ia 207 E. 2c, je mit Hinweisen). Es

besteht somit kein Anlass, um die Lücke im Vertrag in Anlehnung an die zivilrechtliche

Regelung des Auftrags von vornherein dahingehend zu füllen, dass eine Kündigung

als jederzeit zulässig anzunehmen wäre. Die in der strittigen Vereinbarung

ungeregelte Frage nach der Beendigung ist vielmehr vorab durch Auslegung des

Vertrags unter Berücksichtigung der damaligen Umstände zu beantworten.

b) Die Klägerin stellt sich auf den

Standpunkt, aufgrund der damaligen Umstände sei nach Treu und Glauben davon

auszugehen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur

Klärschlammsickerwasserentsorgung unkündbar bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der

Zwischendeponie vereinbart worden sei.

Ausgangspunkt für die Vereinbarung

der Parteien über die Abführung des Sickerwassers war die Verfügung des

kantonalen Amts für Gewässerschutz und Wasserbau vom 29. Mai 1987, worin die Klägerin

verpflichtet wurde, das Sickerwasser aus dem Klärschlammzwischenlager X einer

grossen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. Mit Recht weist die Beklagte

darauf hin, dass dieses Vorgehen nur als Übergangs­lösung gedacht war: In

Erwägung 3 besagter Verfügung wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass das

Si-ckerwasser aus dem Klärschlammzwischenlager einer grossen

Abwasserreinigungsanlage zuzuführen sei "bis zur Inbetriebnahme einer

deponieeigenen Abwasservorbehandlungsanlage". Vor diesem Hintergrund liegt

es auf der Hand, dass die Parteien beim Abschluss der strittigen Vereinbarung,

mit welcher die Pflicht zur Abführung des Sickerwassers von der Beklagten

übernommen wurde, annehmen mussten und durften, das Sickerwasser werde nur für

eine begrenzte Übergangszeit anfallen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte

die Verpflichtung für die Dauer einer beschränkten Übergangszeit eingegangen

ist, also bis - innert absehbarer Frist - auf der Deponie eine

Abwasservorbehandlungsanlage eingerichtet oder bis der Klärschlamm aus dem

Zwischenlager anderweitig definitiv entsorgt würde.

Die Beklagte scheint sich für ihr

Kündigungsrecht allerdings auch darauf zu berufen, dass sie die Verpflichtung

seinerzeit quasi ohne Gegenleistung von Seiten der Klägerin eingegangen sei.

Zwar hat die Klägerin für die Leistungen der Beklagten tatsächlich nichts zu

bezahlen. Die Vereinbarung steht jedoch im Zusammenhang damit, dass die Klägerin

gemäss den kantonalen Regelungen von 1985-1987 verpflichtet war, den Klärschlamm

der Beklagten entgegenzunehmen. Nachdem die Klägerin vom Kanton Zürich

zusätzlich zur Entsorgung des Sickerwassers verpflichtet worden war, schloss

die Beklagte die strittige Vereinbarung offensichtlich als Gegenleistung dafür

ab, dass sich die Klägerin dem Diktat des Kantons zur Entgegennahme des

städtischen Klärschlamms widerspruchslos unterwarf - und damit zur Lösung des

auf Seiten der Beklagten eingetretenen Problems mittrug. Die Stadt war damals

auf die Abnahme ihres Klärschlamm dringend angewiesen. Es herrschte eine Art

Notsituation.

Diese besondere Ausgangslage liesse

es als stossend erscheinen, die jederzeitige Kündigungsbefugnis beim

obligationenrechtlichen Auftrag auf vorliegenden öffentlich­rechtlichen Vertrag

anzuwenden; dies erschiene nicht als sachgerecht. Es bleibt somit dabei, dass

die Abrede zwischen den Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz wie folgt auszulegen

ist: Die Beklagte verpflichtete sich im Sinn einer Übergangslösung solange zu Abführung

und Behandlung des Sickerwassers, bis die Klägerin eine deponieeigene Abwasservorbehandlungsanlage

in Betrieb nehmen oder den Klärschlamm anderweitig definitiv entsorgen würde.

Nachdem das Sickerwasser aus der Klärschlammdeponie derzeit unverändert

anfällt, besteht die Verpflichtung der Beklagten somit grundsätzlich weiterhin.

c) Dabei ist allerdings Folgendes in

Betracht zu ziehen: Die Auflösung bzw. Beendigung der strittigen Vereinbarung

hängt vom Eintritt einer Bedingung ab, - eben davon, dass auf der Deponie eine

Abwasservorbehandlungsanlage in Betrieb genommen oder dass der Klärschlamm

anderweitig definitiv entsorgt wird. Es steht somit im Einflussbereich der

Klägerin als Deponiebetreiberin, ob diese Bedingung eintrifft oder nicht.

Im Zivilrecht gilt eine Bedingung

als erfüllt, wenn ihr Eintritt von einer Vertragspartei wider Treu und Glauben

verhindert worden ist (Art. 156 OR). Mit dieser Regelung wird der allgemeine

Rechtsgrundsatz von Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Handeln nach

Treu und Glauben) konkretisiert. Es erscheint als sachgerecht, diesen Grund­satz

auf öffentlichrechtliche Vertragsverhältnisse zu übertragen. Mit anderen Worten:

Unterlässt es die Klägerin entgegen den berechtigten Erwartungen der Beklagten

treuwidrig, die Voraussetzungen für das Dahinfallen deren Verpflichtung zu

schaffen, so wird die Beklagte von ihrer Pflicht dennoch befreit. In diesem

Sinn argumentiert die Beklagte, wenn sie der Klägerin vorwirft, sie habe bis

heute keine deponieeigene Abwasservorbehandlungsanlage in Betrieb genommen. In

der Tat ergeben sich kaum Hinweise dafür, dass die Klägerin bis 1999 Anstalten

getroffen hätte, die Gegebenheiten in ihrem Klärschlamm­lager zu ändern. Diese

weitgehende Untätigkeit legt nahe, dass der Klägerin die bestehende Situation

gelegen kam und sie angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme des

Sickerwassers keine Änderungen in die Wege leitete. Allein daraus kann für den

jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht angenommen werden, die Klägerin habe wider

Treu und Glauben gehandelt; dies vorab deshalb nicht, weil das Untätigsein bis

1999.

durch die Beklagte - quasi reziprok - offensichtlich nicht nachhaltig

gerügt worden war. Erst mit Schrei­ben vom 3. Juni 1999 wurde die Angelegenheit

von der Beklagten aufgegriffen und deutlich gemacht, dass sie nicht mehr bereit

ist, die Leistung kostenlos weiter zu erbringen. Vor diesem Hintergrund lässt

sich im heutigen Zeitpunkt noch nicht sagen, dass die vertragliche

Verpflichtung der Beklagten infolge eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin

beendet wäre.

Angesichts der nun geklärten

Rechtslage, wonach für die Beklagte keinerlei vertrag­liche Sanierungspflicht

besteht, und in Berücksichtigung des klar geäusserten Willens der Beklagten,

die bestehende Situation nicht mehr weiter zu dulden, liesse sich aber weiteres

Untätigsein auf Seiten der Klägerin wohl doch bald als treuwidrig

qualifizieren. Die Klägerin müsste bei unbegründetem Zuwarten damit rechnen,

dass eine neue Vertragskündigung der Beklagten in absehbarer Zeit durchaus

Aussicht auf gerichtlichen Schutz haben könnte.

d) Angesichts des nunmehrigen langen

unveränderten Bestandes des Zwischenlagers rechtfertigt es sich sodann bereits

heute, die Dauer der Verpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensprinzips und damit insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen

Voraussehbarkeit auf eine bestimmte maximale Dauer festzulegen. Wenn die

Beklagte aus allgemeiner Lebenserfahrung zwar damit rechnen musste, dass sich

die definitive Entsorgung des Klärschlamms um Jahre verzögern würde, so konnte

sie doch nicht erwarten, dass die provisorische Lösung im Zwischenlager quasi

auf unbeschränkte Zeit aufrechterhalten würde. Nach Treu und Glauben durfte sie

vielmehr mit einer definitiven Entsorgung innert einer vernünftigen Frist

rechnen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte - hätte sie eine

unbeschränkte Weiterführung des Provisoriums seinerzeit in Betracht gezogen -,

die Verpflichtung nicht eingegangen wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände rechtfertigt es sich im Sinn richterlicher Vertragslückenfüllung, die

Verpflichtung der Beklagten auf eine Dauer von höchstens 20 Jahren ab Vertragsschluss

festzulegen.

e) Zusammengefasst bleibt es somit

in teilweiser Gutheissung des klägerischen Eventualbegehrens bis auf weiteres

bei der Verpflichtung der Beklagten, das aus dem Klärschlammzwischenlager der

Deponie anfallende Sickerwasser abzuführen und zu entsorgen. Dasselbe gilt - in

Abweichung der vorsorglichen Massnahmeregelung des Gerichts vom 11. Oktober

2000.

- auch für die Dauer des vorliegenden Klageverfahrens. Diese Pflicht gilt

bis auf weiteres und endet, wenn der Klärschlamm aus der Deponie X abgeführt

wur­de oder die Notwendigkeit zu Abtransport und Entsorgung des Sickerwassers

aus anderen Gründen (z.B. Inbetriebnahme einer deponieeigenen

Abwasservorbehandlungsanlage) entfallen ist, jedoch spätestens 20 Jahre nach

Vertragsschluss, d.h. spätestens am 24. September 2007. Vorbehalten bleibt die

Möglichkeit der Beklagten, bei künftiger treuwidriger Untätigkeit der Klägerin,

den Vertrag vorzeitig - aber mit angemessener Frist - zu kündigen.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung

der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte in Nachachtung der Vereinbarung

zwischen den Parteien vom 24. September 1987 verpflichtet ist, das aus dem

Klärschlammzwischenlager der Deponie X anfallende Sickerwasser wei­terhin

abzuführen und zu entsorgen, längstens bis 24. September 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.