VK.2000.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2000.00007
19. Juni 2001Deutsch17 min
(URT.2001.6259)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2000.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag
Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen Gemeinwesen und Privatunternehmen über die Entsorgung des Sickerwassers einer Klärschlammdeponie.
Eintreten auf die Klage nur, soweit das Begehren mit dem Vertragsinhalt zusammenhängt (E. 1). Die Auslegung des Vertrags erlaubt keine sofortige Auflösung des auftragsähnlichen Vertragsverhältnisses, doch ist ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem der Vertrag im Fall des fehlenden Eintritts der für die Vertragsauflösung erforderlichen Bedingung spätestens dahinfällt (E. 2).
Stichworte:
ABWASSER
BODENSCHUTZ
DEPONIE
ENTSORGUNG
GEWÄSSERSCHUTZ
KLÄRSCHLAMM
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
VERFAHREN
VERTRAGSAUFLÖSUNG
VERTRAGSAUSLEGUNG
VERTRAUENSPRINZIP
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
Rechtsnormen:
Art. 156 OR
Art. 404 lit. I OR
§ 82 lit. k VRG
Art. 2 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Im Jahr 1985 musste nach einer Lösung für die Entsorgung
des Klärschlamms gesucht werden, welcher im Kanton Zürich seinerzeit anfiel.
Davon betroffen war unter anderem die von der Stadt Zürich betriebene
Kläranlage Z in Zürich. Die Firma A war damals und heute Betreiberin der
Deponie X in der Gemeinde Q. Gemäss Schreiben des kantonalen Baudirektors vom
31. Oktober 1985 wurde im Sinn einer Übergangs- und Notlösung unter
anderem Folgendes festgehalten: Der entwässerte Klärschlamm aus der Anlage Z
war zu 65 % der Deponie X zuzuführen; weiter wurde festgestellt, dass die
Halter der Entwässerungsanlagen (hier die Stadt Zürich) und die Deponiehalter
(hier die Firma A) ihre übrigen Angelegenheiten direkt regeln. Diese Massnahme
wurde im Oktober 1986 erneuert. Im Dezember 1987 erfolgte die Zuweisung neu zu
100 % auf die Deponie X, im Übrigen blieb es bei der bisherigen Regelung.
Wie sich aus dem Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 1988 ergibt,
erfolgten diese Regelungen jeweils einvernehmlich mit allen Beteiligten,
weshalb die Konzepte formlos mit Zirkularschreiben erlassen wurden. Gestützt
auf diese Konzepte lieferte die Stadt Zürich bis ins Jahr 1988 rund 60 t
Klärschlamm aus Z nach X. Mit Beschluss vom 29. Juni 1988 bewilligte der
Regierungsrat eine Ablagerung des Klärschlamms auf der Deponie X infolge
Geruchsimmissionen nur noch bis längstens 30. Juni 1989. Dieser Anordnung
kam die Stadt Zürich nach und verzichtete auf eine Ablagerung des Klärschlamms
in der Deponie X.
Bereits am
29. Mai 1987 hatte das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons
Zürich (heute AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) die Zuführung des
Sickerwassers aus dem auf der Deponie X eingerichteten Klärschlammzwischenlager
in eine grosse Abwasserreinigungsanlage verfügt und die Ableitung des Sickerwassers
in die Kanalisation der Gemeinde Q verboten; Verfügungsadressatinnen waren die
Firma A und die Gemeinde Q, nicht aber die Stadt Zürich. Nachdem dieses
Sickerwasser im Wesentlichen den aus der Stadt Zürich zugeführten Klärschlamm
betraf, fand zwischen Vertretern der Stadt Zürich und der Firma A am
24. September 1987 eine Besprechung statt. Dabei erklärte sich die Stadt
Zürich bereit, das Sickerwasser aus der Deponie X abzuholen und in die Kläranlage
Z zu überführen. Der Abtransport und die Behandlung des Sickerwassers sollten
zu Lasten der Stadt Zürich gehen. In der Folge liess die Stadt Zürich auf der
Deponie X Pumpen einbauen, um den Transport statt durch Saugwagen mit normalen
Tanklastwagen bewerkstelligen zu können.
Am 3. Juni 1999 erklärte die
Stadt Zürich die Kündigung der Abmachung auf den 31. August 1999. Die
Firma A akzeptierte diese Kündigung nicht, kündigte ihrerseits am
16. August 1999 die Zwischendeponie in Q per 31. August 1999 und forderte
die Stadt Zürich auf, den Klärschlamm bis zu diesem Zeitpunkt zu entsorgen. In
der Folge führten die Parteien Gespräche, wobei sich die Stadt Zürich bereits
am 16. August 1999 bereit erklärt hatte, die Installation in X weiter zur
Verfügung zu stellen und das Sickerwasser gegen Entgelt entgegenzunehmen. Die
Gespräche, teilweise mit Beteiligung von Vertretern des AWEL, endeten ohne
Einigung. Gemäss einer Aktennotiz des AWEL vom 10. Juli 2000 kann dieses
sowohl der Entfernung des Klärschlamms als auch einem gesicherten Belassen vor
Ort zustimmen. Am 14. bzw. 17. Juli 2000 erneuerten sowohl die Stadt Zürich
als auch die Firma A ihre Kündigungen, jetzt mit Wirkung per 31. August 2000.
Erwägungen
II. Am 29. August 2000 reichte die Firma A Klage beim Verwaltungsgericht
ein mit dem Hauptbegehren, die Stadt Zürich zu verpflichten, den im Klärschlammzwischenlager
der Deponie X von der Stadt gelagerten Klärschlamm auszubauen sowie das bis zu
diesem Zeitpunkt aus dem Zwischenlager anfallende Sickerwasser abzuführen und
zu entsorgen. Im Eventualstandpunkt verlangte die Klägerin, die Beklagte zu
verpflichten, das während dem Fortbestand des Klärschlammzwischenlagers
anfallende Sickerwasser abzuführen und zu entsorgen. Ansprüche finanzieller
Natur behielt sich die Klägerin vor. Schliesslich stellte sie im Sinn eines
vorsorglichen Massnahmebegehrens den Antrag, die Beklagte ab 1. September
2000.
für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, das Sickerwasser aus der
Klärschlammzwischendeponie weiterhin zu entsorgen, eventuell gegen Leistung
einer Gebühr.
Mit Präsidialverfügung vom
31.
August 2000 wies das Verwaltungsgericht die Beklagte einstweilen an,
wie bisher für die Rückführung des Sickerwassers aus dem Schlacken- und
Klärschlammlager der Deponie X in die Kläranlage Z besorgt zu sein. Am
12.
September 2000 ersuchte die Beklagte um Aufhebung der Präsidialverfügung
und stellte ihrerseits das Begehren, einstweilen die Klägerin anzuweisen, das
Sickerwasser aus deren Schlacken- und Klärschlammlager der Deponie X wie
bisher in die Kläranlage Z einzuliefern, wobei die gesamten dafür
aufzuwendenden Transport- und Entsorgungskosten von der Klägerin zu tragen
seien. Dazu nahm die Klägerin am 25. September 2000 Stellung mit dem
Antrag, die Präsidialverfügung vom 31. August 2000 zu bestätigen. Mit
Beschluss vom 11. Oktober 2000 wurde die Beklagte einstweilen verpflichtet, die
Pumpenanlage auf dem Areal der Deponie X der Klägerin zu belassen und das von
der Klägerin zugeführte Sickerwasser in der Kläranlage Z entgegenzunehmen und
fachgerecht zu behandeln. Im Übrigen wurden die Massnahmebegehren abgewiesen.
Im Hauptverfahren erstattete die
Beklagte am 23. November 2000 die Klageantwort, worin sie um vollumfängliche
Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ersuchte.
Entsprechend dem Gesuch der Klägerin, dem die Beklagte beistimmte, wurde ein
zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Dabei hielten die Parteien in der Replik
vom 9. März 2001 bzw. der Duplik vom 11. Mai 2001 an ihren bisherigen Anträgen
fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Klägerin beruft sich für
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf ein öffentliches
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und stützt die Klage dementsprechend
auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG; act. 2 S. 18 f). Gemäss dieser
Bestimmung beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus
verwaltungsrechtlichen Verträgen als einzige Instanz.
b) aa) Im Eventualstandpunkt
beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, das während dem
Fortbestand des Klärschlammzwischenlagers anfallende Sickerwasser abzuführen
und zu entsorgen. Anlässlich der Besprechung zwischen den Parteien vom
24.
September 1987 hatte sich die Beklagte bereit erklärt, das in der
Deponie X anfallende Sickerwasser abzuholen und in der Kläranlage Z zu
behandeln bzw. für diese Kosten aufzukommen. Die Übernahme dieser Leistung ist
offenkundig in freier Absprache zwischen den Parteien erfolgt; es ist
diesbezüglich vom Vorhandensein einer vertraglichen Abmachung zwischen den
Parteien auszugehen. Für ihr Eventualbegehren kann sich die Klägerin demnach
auf eine vertragliche Grundlage berufen.
bb) Eintretensvoraussetzung ist in
Abgrenzung von der zivilen Gerichtsbarkeit sodann ein verwaltungsrechtlicher,
also öffentlichrechtlicher Vertrag als Streitgegenstand. Gemäss herrschender
Auffassung ist ein Vertrag öffentlichrechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die
Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrifft (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A, Zürich 1999, § 1 N. 18). Die Entsorgung von Abfällen der
öffentlichen Abwasserreinigung ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, Rz. 849; Art. 31b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983). Die Abmachung zwischen den Parteien vom 24. September 1987 ist
somit öffentlichrechtlicher Natur.
Mit Bezug auf das Eventualbegehren
ist demnach auf die Klage einzutreten.
c) Im Haupstandpunkt beantragt die
Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, den im Klärschlammzwischenlager der
Deponie gelagerten Klärschlamm entsprechend der Kündigung auf den 31. August
2000.
auszubauen und das bis zu diesem Zeitpunkt anfallende Sickerwasser
abzuführen und zu entsorgen. Diese Verpflichtung der Beklagten leitet die Klägerin
im Wesentlichen daraus ab, dass die Deponie nie als definitive Lösung gedacht gewesen
sei. Dies hätten alle gewusst. Diese definitive Entsorgung obliege seit je und
auch heute noch der Beklagten. Es habe nach Treu und Glauben nicht der
geringste Anlass für eine Übernahme dieser Verpflichtung durch die Klägerin
bestanden.
Diese Ausführungen zeigen in keiner
Weise auf, wann oder wie sich die Beklagte vertraglich verpflichtet haben
sollte, die definitive Entsorgung des Klärschlamms zu übernehmen. Hinweise für
eine solche Abmachung ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es war vielmehr
die Absicht der Klägerin selbst, den Klärschlamm wieder auszubauen und
weiterzuverwenden. Aus der Qualifikation der Deponie als Zwischenlager kann
keineswegs auf eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur definitiven
Entsorgung geschlossen werden. Auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte
beispielsweise mit Schreiben vom 3. August 1988 um die Zukunft der Deponie
Gedanken machte, kann die Klägerin nicht den Bestand einer Vereinbarung
ableiten. Dasselbe gilt schliesslich für die Behauptung der Klägerin, sie habe
nach Treu und Glauben bei den damaligen Umständen nicht davon ausgehen müssen,
dass mit der städtischen Gebühr sämtliche mit der Zwischendeponie verbundenen
Lasten und Risiken auf sie übergegangen seien. Es liegt im Gegenteil auf der
Hand, dass die Klägerin - hätte sie eine besonders tiefe Deponiegebühr verlangt
- im Gegenzug die Verpflichtung der Beklagten zur definitiven Entsorgung verabredet
hätte. Es lässt sich daher auch nicht auf das Vorhandensein einer
stillschweigenden Abrede zwischen den Parteien, worin sich die Beklagte zur
definitiven Entsorgung ihres Klärschlamms verpflichtet hätte, schliessen.
Tatsächlich stützt sich die Klage betreffend die definitive Entsorgung nicht
ernsthaft auf eine vertragliche Abmachung, sondern im Ergebnis darauf, dass es
sich um Klärschlamm aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten handle, und
dass sie - die Klägerin - die Entsorgungspflicht nicht übernommen habe. Auch
die seinerzeitige Übernahme des städtischen Klärschlamms durch die Klägerin
beruhte nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern erfolgte in Nachachtung der
vom Kanton Zürich getroffenen Konzepte. Die Klägerin anerkennt denn auch
selbst, dass sie verpflichtet worden war, den Klärschlamm der Beklagten zu
übernehmen.
Eine vertragliche Verpflichtung der
Beklagten zum Ausbau des Klärschlamms aus der Deponie X ist nicht ersichtlich.
Ob die Beklagte allenfalls aus einem anderen als vertraglichen Rechtsgrund zu
einer definitiven Entsorgung verpflichtet ist, entzieht sich der Überprüfung im
vorliegenden Klageverfahren, worin allein Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen
Verträgen beurteilt werden können. Auf die Klage ist daher im Hauptpunkt nicht
einzutreten.
2.
Zur materiellen Beurteilung des
klägerischen Eventualbegehrens ist die Abmachung der Parteien vom 24. September
1987.
auszulegen. Dabei kommt dem Vertrauensprinzip massgebliche Bedeutung zu:
Die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge erfolgt wie bei privatrechtlichen
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 103 Ia 505 E. 2b, 122 I 328
E. 3a; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 20 V; Häfelin/ Müller, Rz. 888).
a) Die Vereinbarung vom 24.
September 1987 erfolgte lediglich mündlich. Deren Inhalt kann einzig der
knappen - aber von beiden Parteien unbestrittenen - Aktennotiz des städtischen
Abfuhrwesens vom 28. September 1987 entnommen werden. Über Dauer oder
Beendigungsmodalitäten enthält die Aktennotiz nichts. Die Parteien behaupten
diesbezüglich auch keine konkreten mündlichen Abreden. Die Beklagte macht in
rechtlicher Hinsicht allerdings geltend, der Vertrag sei angesichts seiner
auftragsähnlichen Natur jederzeit kündbar. Es mag durchaus zutreffen, dass die
Verpflichtung, das Sickerwasser abzuholen und zu behandeln, auftragsähnliche
Komponenten hat. Richtig ist ferner, dass der privatrechtliche Auftrag
jederzeit gekündigt werden kann (Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts, OR). Diese Bestimmung gilt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zudem als zwingend (BGE 115 II 464 E. 2a; vgl. dagegen etwa
Walter Fellmann, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1992,
Art. 404 OR N. 118 ff. ). Indes bleibt in Erinnerung zu rufen, dass der in
Frage stehende Vertrag öffentlichrechtlicher Natur ist. Die Parteien sind im
Verwaltungsrecht - anderslautende öffentlichrechtliche Normen vorbehalten -
grundsätzlich frei bei der Wahl der Beendigungsform. So lässt sich eine
Beendigung durch Erfüllung, durch Ablauf einer vereinbarten oder gesetzlichen
Dauer oder auch durch Kündigung vorsehen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 911 f.). Auf
Bestimmungen des Obligationenrechts kann im Sinn von allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zwar insoweit abgestellt werden, als das öffentliche Recht
keine eigenen Regeln vorsieht; indessen muss sich die privatrechtliche Bestimmung
auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweisen (BGr, 20.
Juli 1981, ZBl 83/1982 S. 73; BGE 105 Ia 207 E. 2c, je mit Hinweisen). Es
besteht somit kein Anlass, um die Lücke im Vertrag in Anlehnung an die zivilrechtliche
Regelung des Auftrags von vornherein dahingehend zu füllen, dass eine Kündigung
als jederzeit zulässig anzunehmen wäre. Die in der strittigen Vereinbarung
ungeregelte Frage nach der Beendigung ist vielmehr vorab durch Auslegung des
Vertrags unter Berücksichtigung der damaligen Umstände zu beantworten.
b) Die Klägerin stellt sich auf den
Standpunkt, aufgrund der damaligen Umstände sei nach Treu und Glauben davon
auszugehen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur
Klärschlammsickerwasserentsorgung unkündbar bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der
Zwischendeponie vereinbart worden sei.
Ausgangspunkt für die Vereinbarung
der Parteien über die Abführung des Sickerwassers war die Verfügung des
kantonalen Amts für Gewässerschutz und Wasserbau vom 29. Mai 1987, worin die Klägerin
verpflichtet wurde, das Sickerwasser aus dem Klärschlammzwischenlager X einer
grossen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. Mit Recht weist die Beklagte
darauf hin, dass dieses Vorgehen nur als Übergangslösung gedacht war: In
Erwägung 3 besagter Verfügung wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass das
Si-ckerwasser aus dem Klärschlammzwischenlager einer grossen
Abwasserreinigungsanlage zuzuführen sei "bis zur Inbetriebnahme einer
deponieeigenen Abwasservorbehandlungsanlage". Vor diesem Hintergrund liegt
es auf der Hand, dass die Parteien beim Abschluss der strittigen Vereinbarung,
mit welcher die Pflicht zur Abführung des Sickerwassers von der Beklagten
übernommen wurde, annehmen mussten und durften, das Sickerwasser werde nur für
eine begrenzte Übergangszeit anfallen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte
die Verpflichtung für die Dauer einer beschränkten Übergangszeit eingegangen
ist, also bis - innert absehbarer Frist - auf der Deponie eine
Abwasservorbehandlungsanlage eingerichtet oder bis der Klärschlamm aus dem
Zwischenlager anderweitig definitiv entsorgt würde.
Die Beklagte scheint sich für ihr
Kündigungsrecht allerdings auch darauf zu berufen, dass sie die Verpflichtung
seinerzeit quasi ohne Gegenleistung von Seiten der Klägerin eingegangen sei.
Zwar hat die Klägerin für die Leistungen der Beklagten tatsächlich nichts zu
bezahlen. Die Vereinbarung steht jedoch im Zusammenhang damit, dass die Klägerin
gemäss den kantonalen Regelungen von 1985-1987 verpflichtet war, den Klärschlamm
der Beklagten entgegenzunehmen. Nachdem die Klägerin vom Kanton Zürich
zusätzlich zur Entsorgung des Sickerwassers verpflichtet worden war, schloss
die Beklagte die strittige Vereinbarung offensichtlich als Gegenleistung dafür
ab, dass sich die Klägerin dem Diktat des Kantons zur Entgegennahme des
städtischen Klärschlamms widerspruchslos unterwarf - und damit zur Lösung des
auf Seiten der Beklagten eingetretenen Problems mittrug. Die Stadt war damals
auf die Abnahme ihres Klärschlamm dringend angewiesen. Es herrschte eine Art
Notsituation.
Diese besondere Ausgangslage liesse
es als stossend erscheinen, die jederzeitige Kündigungsbefugnis beim
obligationenrechtlichen Auftrag auf vorliegenden öffentlichrechtlichen Vertrag
anzuwenden; dies erschiene nicht als sachgerecht. Es bleibt somit dabei, dass
die Abrede zwischen den Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz wie folgt auszulegen
ist: Die Beklagte verpflichtete sich im Sinn einer Übergangslösung solange zu Abführung
und Behandlung des Sickerwassers, bis die Klägerin eine deponieeigene Abwasservorbehandlungsanlage
in Betrieb nehmen oder den Klärschlamm anderweitig definitiv entsorgen würde.
Nachdem das Sickerwasser aus der Klärschlammdeponie derzeit unverändert
anfällt, besteht die Verpflichtung der Beklagten somit grundsätzlich weiterhin.
c) Dabei ist allerdings Folgendes in
Betracht zu ziehen: Die Auflösung bzw. Beendigung der strittigen Vereinbarung
hängt vom Eintritt einer Bedingung ab, - eben davon, dass auf der Deponie eine
Abwasservorbehandlungsanlage in Betrieb genommen oder dass der Klärschlamm
anderweitig definitiv entsorgt wird. Es steht somit im Einflussbereich der
Klägerin als Deponiebetreiberin, ob diese Bedingung eintrifft oder nicht.
Im Zivilrecht gilt eine Bedingung
als erfüllt, wenn ihr Eintritt von einer Vertragspartei wider Treu und Glauben
verhindert worden ist (Art. 156 OR). Mit dieser Regelung wird der allgemeine
Rechtsgrundsatz von Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Handeln nach
Treu und Glauben) konkretisiert. Es erscheint als sachgerecht, diesen Grundsatz
auf öffentlichrechtliche Vertragsverhältnisse zu übertragen. Mit anderen Worten:
Unterlässt es die Klägerin entgegen den berechtigten Erwartungen der Beklagten
treuwidrig, die Voraussetzungen für das Dahinfallen deren Verpflichtung zu
schaffen, so wird die Beklagte von ihrer Pflicht dennoch befreit. In diesem
Sinn argumentiert die Beklagte, wenn sie der Klägerin vorwirft, sie habe bis
heute keine deponieeigene Abwasservorbehandlungsanlage in Betrieb genommen. In
der Tat ergeben sich kaum Hinweise dafür, dass die Klägerin bis 1999 Anstalten
getroffen hätte, die Gegebenheiten in ihrem Klärschlammlager zu ändern. Diese
weitgehende Untätigkeit legt nahe, dass der Klägerin die bestehende Situation
gelegen kam und sie angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme des
Sickerwassers keine Änderungen in die Wege leitete. Allein daraus kann für den
jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht angenommen werden, die Klägerin habe wider
Treu und Glauben gehandelt; dies vorab deshalb nicht, weil das Untätigsein bis
1999.
durch die Beklagte - quasi reziprok - offensichtlich nicht nachhaltig
gerügt worden war. Erst mit Schreiben vom 3. Juni 1999 wurde die Angelegenheit
von der Beklagten aufgegriffen und deutlich gemacht, dass sie nicht mehr bereit
ist, die Leistung kostenlos weiter zu erbringen. Vor diesem Hintergrund lässt
sich im heutigen Zeitpunkt noch nicht sagen, dass die vertragliche
Verpflichtung der Beklagten infolge eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin
beendet wäre.
Angesichts der nun geklärten
Rechtslage, wonach für die Beklagte keinerlei vertragliche Sanierungspflicht
besteht, und in Berücksichtigung des klar geäusserten Willens der Beklagten,
die bestehende Situation nicht mehr weiter zu dulden, liesse sich aber weiteres
Untätigsein auf Seiten der Klägerin wohl doch bald als treuwidrig
qualifizieren. Die Klägerin müsste bei unbegründetem Zuwarten damit rechnen,
dass eine neue Vertragskündigung der Beklagten in absehbarer Zeit durchaus
Aussicht auf gerichtlichen Schutz haben könnte.
d) Angesichts des nunmehrigen langen
unveränderten Bestandes des Zwischenlagers rechtfertigt es sich sodann bereits
heute, die Dauer der Verpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensprinzips und damit insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen
Voraussehbarkeit auf eine bestimmte maximale Dauer festzulegen. Wenn die
Beklagte aus allgemeiner Lebenserfahrung zwar damit rechnen musste, dass sich
die definitive Entsorgung des Klärschlamms um Jahre verzögern würde, so konnte
sie doch nicht erwarten, dass die provisorische Lösung im Zwischenlager quasi
auf unbeschränkte Zeit aufrechterhalten würde. Nach Treu und Glauben durfte sie
vielmehr mit einer definitiven Entsorgung innert einer vernünftigen Frist
rechnen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte - hätte sie eine
unbeschränkte Weiterführung des Provisoriums seinerzeit in Betracht gezogen -,
die Verpflichtung nicht eingegangen wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände rechtfertigt es sich im Sinn richterlicher Vertragslückenfüllung, die
Verpflichtung der Beklagten auf eine Dauer von höchstens 20 Jahren ab Vertragsschluss
festzulegen.
e) Zusammengefasst bleibt es somit
in teilweiser Gutheissung des klägerischen Eventualbegehrens bis auf weiteres
bei der Verpflichtung der Beklagten, das aus dem Klärschlammzwischenlager der
Deponie anfallende Sickerwasser abzuführen und zu entsorgen. Dasselbe gilt - in
Abweichung der vorsorglichen Massnahmeregelung des Gerichts vom 11. Oktober
2000.
- auch für die Dauer des vorliegenden Klageverfahrens. Diese Pflicht gilt
bis auf weiteres und endet, wenn der Klärschlamm aus der Deponie X abgeführt
wurde oder die Notwendigkeit zu Abtransport und Entsorgung des Sickerwassers
aus anderen Gründen (z.B. Inbetriebnahme einer deponieeigenen
Abwasservorbehandlungsanlage) entfallen ist, jedoch spätestens 20 Jahre nach
Vertragsschluss, d.h. spätestens am 24. September 2007. Vorbehalten bleibt die
Möglichkeit der Beklagten, bei künftiger treuwidriger Untätigkeit der Klägerin,
den Vertrag vorzeitig - aber mit angemessener Frist - zu kündigen.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung
der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte in Nachachtung der Vereinbarung
zwischen den Parteien vom 24. September 1987 verpflichtet ist, das aus dem
Klärschlammzwischenlager der Deponie X anfallende Sickerwasser weiterhin
abzuführen und zu entsorgen, längstens bis 24. September 2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
…