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Entscheid

VK.2001.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2001.00003

6. Dezember 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6560)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde X und A unterzeichneten am 1.

Januar 1986 einen Schiffs-Stand­platz-Mietvertrag für das Stationieren eines

Segelschiffes auf dem Standplatz Nr. 1, eine ca. 20 m vor dem Grundstück

Kat.-Nr. 2 im See liegende Boje. Mit Schreiben vom 17. Ja­nuar 2001 teilte die

Baukommission X A mit, im Rahmen der Konzessionierung des Boots­hafens M

verlange die Baudirektion, dass verschiedene Bojen im Einzugsbereich des neuen

Hafens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beseitigt würden, und kündigte

demgemäss den Bojenplatz per Ende 2001. Gleichzeitig wurde A bestätigt, dass

ihr auf Wunsch prioritär ein Platz im neuen Hafen zuzuteilen sei. Für den Fall,

dass sich die Konzessionserteilung durch den Kanton verzögern sollte, wurde ihr

eine weitere Benutzung des Bojenplatzes zu den bisherigen Bedingungen

zugesichert.

Nachdem A den Erlass einer

rechtsmittelfähigen Verfügung verlangt hatte, bestätigte die Baukommission X am

20. März 2001 förmlich die ausgesprochene Kündigung. Unter Hinweis auf das

massgebende Mietrecht verneinte sie die Existenz einer öffentlich-rechtlichen

Anfechtungsmöglichkeit der Kündigung. Um sich nicht dem Vorwurf der Rechts­verweigerung

auszusetzen, bezeichnete die Behörde aber den Bezirksrat Z als zuständige

Rekursinstanz.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am

25.

April 2001 an den Bezirksrat Z und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Der Bezirks­rat Z trat am 26. Juni 2001 auf den

Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das

Verwaltungsgericht.

III. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2001

nahm das Verwaltungsgericht die Rechtsschriften der Parteien als

Klagebegründung und Klageantwort entgegen und leitete einen zweiten

Schriftenwechsel ein. Mit Replik vom 9. Oktober 2001 verlangte die Klägerin die

Gutheissung der Klage; die Baukommission X beantragte in ihrer Duplik vom

15.

November 2001, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht beurteilt im

Klageverfahren vermögensrechtliche Strei­tigkeiten zwischen dem Inhaber einer

behördlichen Konzession und der die Konzession erteilenden Körperschaft des

öffentlichen Rechts (§ 82 lit. b des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997, VRG). Nicht vermögensrechtliche Konzessions­streitigkeiten,

etwa solche betreffend Erteilung, Entzug oder Inhalt einer Konzession sind

vorerst im verwaltungsinternen Rekursverfahren und alsdann im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht auszutragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 82 N. 4). Im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht werden sodann

Streitigkeiten aus verwaltungsrecht­­lichen Verträgen entschieden (§ 82 lit. k

VRG), während Ansprüche aus privatrechtlichen Verträgen vor den Zivilgerichten

geltend zu machen sind (§ 1 VRG).

Für die Frage der Zuständigkeit ist das

Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren. Würde der von den

Parteien vereinbarte Schiffs-Standplatz-Mietvertrag die Verleihung einer

Unterkonzession beinhalten, wie dies die Klägerin vertritt, so ginge es im

vorliegenden Fall um den Konzessionsentzug, welcher mittels Rekurs beim Bezirksrat

Z hätte angefochten werden können. Diesfalls wäre der Bezirksrat zu Unrecht

nicht auf den Rekurs eingetreten, was die Klägerin konsequenterweise mit

Beschwerde beim Ver­wal­tungs­gericht hätte geltend machen müssen. Der

Rekursentscheid ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Läge in der

Vereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Miet­vertrag, so wäre die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren gegeben und die Überweisung durch den

Bezirksrat zu Recht erfolgt. Handelte es sich bei der geschlossenen

Vereinbarung schliesslich um einen privatrechtlichen Vertrag, wofür sich die

Baukommission X ausspricht, fiele die Sache in die Zuständigkeit der

Zivilgerichte (§ 1 VRG).

b) Das Rechtsverhältnis zwischen einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft und einer Privatperson kann dem

öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterstehen. Öffentliches Recht liegt

nach Lehre und Rechtsprechung etwa dann vor, wenn das Gemeinwesen dem Privaten

gegenüber obrigkeitlich auftritt, wenn die massgebenden Rechtsnormen vorwiegend

öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie die Er­füllung einer öffentlichen

Aufgabe oder einer öffentlichen Tätigkeit normieren oder wenn ihre Verletzung

eine öffentlich-rechtliche Sanktion nach sich ziehen kann. Diese Kriterien

entstammen verschiedenen Theorien und heben je ein für das öffentliche Recht

bedeutsames Element hervor, ohne dass aber das eine Vorrang vor dem anderen

beanspruchen könnte. Das Bundesgericht wendet diese Kriterien im Sinne eines

Methodenpluralismus kombiniert an und prüft in jedem Einzelfall, welches Ab­grenzungskriterium

dem konkreten Einzelfall am besten gerecht wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 208 ff.;

vgl. BGE 120 II 412 E. 1b; BGr, 27. September 1996, ZBl 98/ 1997, S. 410).

c) Der Zürichsee ist ein öffentliches

Gewässer im Gemeingebrauch, dessen Nutzung der Kanton Zürich gestützt auf Art.

664.

Abs. 1 ZGB durch das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991

(WasserwirtschaftsG) und die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom

14.

Oktober 1992 (StationierungsV) hoheitlich regelt. Soweit der Kanton

Konzessionen für ganze Seeanlagen an die Gemeinden erteilt und diese zur

Weitergabe einzelner Nutzungsrechte an Dritte berechtigt, überträgt sie den

Gemeinden die Wahrung öffentlicher Interessen im Verhältnis zu den Endnutzern.

In­sofern unterliegt das Verhältnis zwischen dem Kanton als Herrschaftsträger

über den See und der Gemeinde X als Konzessionärin der fraglichen Boje klar dem

öffent­­lichen Recht. Dieses Verhältnis war auch bereits vor Inkrafttreten der

angeführten Erlasse unter der Herrschaft des Gesetzes über die Gewässer vom 15.

Dezember 1901 und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8.

Dezember 1974 öffentlich-rechtlicher Natur.

Für die Qualifizierung des

Rechtsverhältnisses zwischen der Gemeinde X und der Klägerin als Benützerin

einer bestimmten Boje ist im Wesentlichen auf die Regelung in der

StationierungsV abzustellen, welche Art. 11 des von den Parteien

unterzeichneten Schiffs-Standplatz-Mietvertrages teilweise zitiert und Art. 12

des Vertrages insgesamt vorbehält. Nach § 10 der Verordnung können die

Konzessionäre von Stationierungsanlagen Liegeplätze mit Unterkonzession oder

Vertrag Dritten zur Be­nützung zuteilen. Bei der Benützung der Anlage sind

Dritte an den Umfang und die Schranken des dem Konzessionär gewährten Rechts

gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden

Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Staat gegenüber für deren

Einhaltung verantwortlich. Das für die Benützung öffentlicher oder privater

Stationierungsanlagen zu erhebende Entgelt wird durch die §§ 12 und 13

StationierungsV begrenzt. § 14 StationierungsV sieht sodann die Möglichkeit

vor, einem Benutzer den Liegeplatz zu entziehen, wenn sein Verhalten öffent­lichen

Interessen widerspricht. Der Liegeplatz kann insbesondere dann entzogen werden,

wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt-

und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das

stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr

als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder

die Gebühren nicht entrichtet. Schliesslich enthält die Verordnung verschiedene

Vorschriften über die Verwaltung und Aufsicht der Stationierungsanlagen durch

die Kon­zessionäre, insbesondere über die Führung eines

Liegeplatzverzeichnisses und die Zuteilung der Liegeplätze in der Reihenfolge

einer Warteliste (§§ 15 bis 17 StationierungsV). Weitgehend gleichlautende

Bestimmungen enthielt bereits die im Zeitpunkt der Unterzeichnung geltende

Stationierungsverordnung vom 23. April 1980 (aStationierungsV) mit den §§ 11

und 12 betreffend die Überlassung von Liege­plätzen an Dritte, § 14 und 15

betreffend Entgelt, § 16 betreffend Entzug von Liegeplätzen und 17 bis 19

betreffend Verwaltung und Aufsicht der Stationierungsanlagen, insbesondere

Verzeichnis und Warteliste.

Aufgrund der dargestellten Ordnung ist

das Verhältnis zwischen der Gemeinde X und der Klägerin als

öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Gleich wie bei der Kon­zessionierung

einer ganzen Stationierungsanlage geht es auch bei Benützung einzelner

Liegeplätze durch Dritte um die Nutzung eines öffentlichen Gewässers im

Gemeingebrauch. Das Nutzungsrecht selber wird durch die öffentlich-rechtliche

Kon­zession definiert und beschränkt und hat sich auch darüber hinaus stark an

öffentlichen Interessen zu orientieren. Dementsprechend kann die Verletzung

öffentlicher Interessen durch den Benützer eine verwaltungsrechtliche Sanktion,

nämlich den Entzug des Liegeplatzes, nach sich ziehen. Die im Bundesprivatrecht

herrschende Vertragsfreiheit, wie sie in besonderem Masse bei der Miete von

nicht Wohn- oder Geschäftsraum bildenden Objekten besteht, wird durch die

Verordnung praktisch vollständig aufgehoben. Weder in der Auswahl des Mieters,

noch im Umfang der übertragbaren Nutzungsrechte und der Höhe des Mietzinses

besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum für den Konzessionär.

d) Untersteht das Rechtsverhältnis zwischen

den Parteien demnach dem öffentlichen Recht, so ist für die Frage der

Zuständigkeit weiter zu entscheiden, ob das der Klägerin eingeräumte

Nutzungsrecht im vorliegenden Fall aus einer mitwirkungsbedürftigen Ver­fügung

oder aber aus Vertrag entstanden ist. § 10 Abs. 1 StationierungsV sieht für die

Vergabe von Liegeplätzen an einen Dritten sowohl die Unterkonzession als auch

den Vertrag vor.

Unter Hinweis auf § 17 StationierungsV,

wonach die Unterkonzessionäre ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung

unterstehenden Liegeplätze zu führen haben, hält die Beklagte dafür, dass die

Unterkonzession von vornherein gar nicht für die Vergabe eines einzelnen

Liegeplatzes zur Verfügung stehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten

werden. Nach § 19 aStationierungsV, welche im Zeitpunkt des Abschlusses des

Schiffs-Standplatz-Mietvertrages der Parteien in Kraft stand, hatten nur die

Gemeinden, nicht aber die Unterkonzessionäre ein solches Liegeplatzverzei­chnis

zu führen. Gemäss § 11 aStationierungsV konnten die Konzessionäre Liege­plätze

Dritten zur Benützung überlassen, ohne dass näheres über die Art der Vergabe

vorgeschrieben war. Daraus ist zu schliessen, dass jedenfalls altrechtlich

grundsätzlich beide öffentlich-rechtlichen Varianten offenstanden, um Dritten

das Recht auf Nutzung eines Liegeplatzes einzuräumen. Wie sich die Sache unter

der Herrschaft der geltenden Verordnung verhält, kann damit offen bleiben.

Das von den Parteien 1986 unterzeichnete

Dokument trägt den Titel Schiffs-Standplatz-Mietvertrag und bezeichnete die

Beklagte als Vermieterin und die Klägerin als Mieterin. Wenngleich die von den

Parteien verwendete Bezeichnung der Vergabegrundlage nicht zwingend deren

rechtliche Qualifikation bestimmt, ist darin zu­mindest ein wichtiges Indiz auf

die vertragliche Natur der Vergabe zu erblicken. Neben den essentiellen

Bestandteilen auf dem Deckblatt enthält das Dokument zusätzlich 12 Artikel,

welche im Wesentlichen die Rechte der Mieter von Schiffsstandplätzen (Hafen-,

Trocken- und Bojenplätze) begrenzen und deren Pflichten detaillieren. Indem die

Beklagte diese Bestimmungen zum Bestandteil des individuellen

Rechtsverhältnisses machte und darauf verzichtete, Rechte und Pflichten der

Nutzer etwa generell abstrakt in einer kommunalen Verordnung zu regeln, brachte

sie einen Vertragswillen zum Ausdruck, der hoheitliches Handeln gegenüber den

Nutzern grundsätzlich ausschliesst. Die Beklagte geht daher zu Recht von einer

vertraglichen Grund­lage aus.

2.

a) Die Klägerin verlangt in der Replik

die Gutheissung ihrer Klage, nachdem sie vorgängig mit Rekurs die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses der Bau­­kommission X verlangt hat. Inhaltlich

beanstandet sie die Unverhältnismäs­­sig­keit der Beseitigungsverfügung der

Boje und die Verletzung der Rechtsgleichheit und macht im Wesentlichen geltend,

dass die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Boje aus den von ihr

angeführten planerischen Gründen habe. Damit verlangt sie sinngemäss, dass die

ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages als ungültig aufzuheben sei.

b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon

aus, dass eine Kündigung des am 1. Januar 1986 auf unbestimmte Zeit

geschlossenen Mietvertrages grundsätzlich möglich sei. Während allerdings die

Beklagte dafür hält, sie könne entsprechend dem privaten Miet­recht unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne weiteres kündigen, ist die Klägerin der

Auffassung, eine Kündigung von Seiten der Beklagten sei nur unter den

speziellen Voraussetzungen von Art. 11 des Vertrages, welche vorliegend nicht

erfüllt seien, zulässig.

c) Die Beendigung eines

verwaltungsrechtlichen Vertrages kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, so

etwa infolge Erfüllung, durch Ablauf einer vereinbarten oder gesetzlich

vorgesehenen Dauer (Befristung) oder durch gesetzlich oder vertraglich

vorgesehene Kündigung (Häfelin/Müller, Rz. 911 f.). Ob und unter welchen

Voraussetzungen eine Vertragskündigung möglich ist, ist aufgrund der

gesetzlichen Regelung und des Vertrags selbst zu ermitteln. Dabei sind

verwaltungsrechtliche Verträge wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem

Vertrauensprinzip auszulegen. Als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze können

bei der Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vertragsstreitigkeiten auch die

Bestimmungen des Obligationenrechts herangezogen werden, soweit sich diese auch

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweisen (BGr, 20. Juli

1981, ZBl 83/1982, S. 72 E. 2; BGE 105 Ia 207 E. 2c). Anders als ein privater

Vertragspartner ist das Gemeinwesen allerdings bei der Ausübung eines ihm

zustehenden Kündigungsrechts an die verfassungsrechtlichen Schranken allen

staatlichen Handelns gebunden, so etwa an das Gebot der Rechts­gleichheit und

der Verhältnismässigkeit.

d) Im vorliegenden Fall ergeben sich sowohl

aus der StationierungsV als auch aus dem Mietvertrag der Parteien verschiedene

Möglichkeiten für eine Beendigung des Vertrages. Art. 11 des Vertrages räumt

dem Mieter das Recht ein, den Vertrag jederzeit unter Ein­­haltung einer

einmonatigen Frist zu kündigen. Auf der anderen Seite ist die Beklagte be­rechtigt,

den Vertrag jederzeit aufzulösen, wenn der Mieter spezielle Bestimmungen ver­letzt.

Eine Frist ist in diesem Fall nicht einzuhalten, jedoch ist eine vorgängige

Abmahnung nötig. Ein allgemeines Recht der Vermieterin, den Vertrag ohne

spezielle Versäumnisse des Mieters zu kündigen, ist nicht ausdrücklich

vorgesehen. Jedoch enthält der Mietvertrag eine wesentliche inhaltliche und

zeitliche Beschränkung dadurch, dass das der Klägerin über­tragene

Nutzungsrecht ausdrücklich durch die Konzession definiert und begrenzt ist

(Art. 11 in Verbindung mit § 12 aStationierungsV). Der Verlust der Konzession

muss dem­gemäss zwangsläufig auch zum Verlust des Vermietungsrechtes des

Konzessionärs und damit des Nutzungsrechtes des Mieters führen. Geht der

Konzessionär seines Rechtes verlustig, so endet damit grundsätzlich auch das

öffentlich-rechtliche Mietverhältnis. Darin liegt ein Beendigungsgrund sui

generis, welcher unabhängig von einer für diesen Fall weder in der

StationierungsV noch im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Kündigung eintritt.

Bestimmte Fristen sind dabei mangels gesetzlicher Vorschrift oder besonderer

Abrede nicht zu beachten, wenngleich der Vertrauensschutz eine möglichst

frühzeitige Information des Mieters über die bevorstehende Beendigung der

Konzession gebietet.

e) Die Beklagte macht vorliegend nicht

geltend, ihre Konzession sei bereits unterge­gangen, sondern kündigt lediglich

an, sie müsse aufgegeben werden, wenn sie eine Konzession des Kantons für den

Hafen M in Anspruch nehmen wolle. Sie kündigte deshalb das Mietverhältnis

vorsorglich. Tatsächlich hat die Baudirektion der Beklagten am 16. Dezember

1999.

in Aussicht gestellt, eine allfällige Konzession für den Bootshafen M

werde an die Bedingung geknüpft, dass verschiedene Bojen im Einzugsbereich des

Hafens auf dessen Inbetriebnahme hin zu entfernen seien. Weiter verlangte die

Direktion, dass die rechtzeitige Kündigung der Verträge mit den Benützern der

zu beseitigenden Bojen bereits aus den Gesuchsunterlagen ersichtlich sein

müsse. Inzwischen wurde das Konzessionsgesuch der Beklagten am 6. April 2001

veröffentlicht; jedoch geht aus den Akten nicht hervor, ob die Hafenkonzession

inzwischen schon erteilt werden konnte. Falls nun die Hafenkonzession

tatsächlich unter die genannte Bedingung gestellt und alsdann von der Beklagten

in Anspruch genommen wird, so wird dies zwangsläufig zum Verlust der Konzession

für die von der Klägerin benutzte Boje führen. Dieser Umstand liesse daher den

Mietvertrag im gegebenen Zeitpunkt grundsätzlich auch ohne Kündigung enden.

Kündigte die Beklagte entsprechend der Forderung der Baudirektion den Vertrag

noch vor Einreichen des Konzessionsgesuchs, so kann sie damit letzt­lich nur

einer anderen Art der Vertragsbeendigung zuvor. Darin muss nach dem Sinn des

Mietvertrages, der seine Grenzen in der Konzession findet, grundsätzlich ein

zulässiger Kündigungsgrund erblickt werden.

3.

a) Da die Beklagte mit ihrem

Konzessionsgesuch für den Bootshafen M den künftigen Verlust der

Bojenkonzession selber veranlasst, bleibt zu prüfen, ob darin ein Verstoss gegen

Treu und Glauben liegt. Dieser Grundsatz verbietet es etwa einem Konzessionär,

sich ohne sachliche Gründe einer erteilten Konzession zu entäussern, um mit

dieser Begründung den Mietvertrag ohne das Vorliegen spezifischer

Kündigungsgründe zu Ende zu bringen. Wäre dies der Fall, so könnte damit auch

keine Kündigung begründet werden. Um die Aufhebung oder Änderung des

Mietverhältnisses zu rechtfertigen, sei es als automatische Folge oder mittels

einer dem zuvorkommenden Kündigung, müssen demnach sachliche Gründe für die vom

Konzessionär initiierte Aufhebung oder Änderung der Konzession sprechen.

Nach den Angaben der Beklagten soll in X

derzeit eine Warteliste für Bootsplätze mit 280 Interessenten bestehen. Mit dem

schon seit über 30 Jahren geplanten Bootshafen M will die Beklagte das

bestehende Angebot an Bootsplätzen vergrössern und die Nachfrage künftig besser

befriedigen. Entstehen soll damit eine Anlage mit ca. 70 Plätzen. Der Hafen ist

als geplante öffentliche Anlage im regionalen Richtplan Pfannenstiel

eingetragen. Damit hat die Beklagte ein anerkennenswertes öffentliches

Interesse am Hafen­bau dargetan. Die Klägerin scheint ein raumplanerisches

Interesse am Hafenbau grundsätzlich zu anerkennen, ihre Einwände befassen sich

denn auch nicht mit den Beweggründen für den Hafenbau, sondern vor allem mit

mutmasslichen Bedenken gegen Seebojen im Allgemeinen. Solche haben die Beklagte

aber nicht zur Einreichung des Hafenkonzessionsgesuches veranlasst. Die

Klägerin verkennt auch, dass Auflage zur Entfernung der 19 Schiffsbojen

letztlich durch die Baudirektion für die Hafenkonzessionserteilung an­ge­kündigt

wurde und dass die Beklagte als blosse Vermieterin nicht für die Gründe

einzustehen hat, die den Kanton zu dieser Auflage bewogen haben. Liegen demnach

sachliche Gründe für die freiwillige Preisgabe bzw. Änderung der bestehenden

Konzession für die Beklagte vor, so verstösst die ausgesprochene Kündigung des

Mietvertrages nicht gegen Treu und Glauben.

b) Die Kündigung verstösst auch nicht gegen

die Rechtsgleichheit. Der von der Klägerin angerufene Umstand, dass in der Nähe

der fraglichen Boje einige Geräte der Badeanstalt Y ebenfalls mit Bojensteinen

und Ketten verankert seien, ist irrelevant. Der geplante Hafen kann nur die

Funktion bisheriger Schiffsbojen, nicht aber diejenige von Markierungsbojen

oder Schwimmbalken einer Badeanstalt übernehmen. Dementsprechend hat die

Baudirektion für die Erteilung der Hafenkonzession denn auch nur die Entfernung

von Schiffsbojen verlangt. Dass sich die Beklagte gegenüber anderen

Bojennutzern anders verhalten hätte als gegenüber der Klägerin, macht diese

nicht geltend.

Indem die Beklagte sodann den Bojenmietern

zugesichert hat, dass diese bei der Zuteilung der Hafenplätze Priorität hätten

und sie die Bojen bei Verzögerungen über den Kündigungstermin hinaus zu den

bisherigen Bedingungen benützen dürften, erweist sich die ausgesprochene

Kündigung auch als durchaus schonungsvoll für die Mieter. Dass die über elf

Monate im voraus angezeigte Kündigung zu kurzfristig erfolgt wäre, macht die

Klägerin schliesslich zu Recht nicht geltend. Die Kündigung erweist sich daher

auch als verhältnismässig.

Die Klage ist demgemäss vollumfänglich

abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

...