VK.2001.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2001.00003
6. Dezember 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6560)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VK.2001.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kündigung einer Schiffsboje
Kündigung eines Liegeplatzes wegen Änderung der vom Kanton der Beklagten erteilten Konzession
Nur wenn das der Streitigkeit zugrund liegende Rechtsverhältnis einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, ist das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zuständig (E. 1a).
Das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter untersteht dem öffentlichen Recht (E. 1c).
Es liegt ein Vertrag vor (E. 1d).
Die Klägerin verlangt die Aufhebung der Kündigung (E. 2a).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist (E. 2b).
Neben den im Vertrag ausdrücklich erwähnten ergibt sich eine Kündigungsmöglichkeit auch daraus, dass das der Klägerin eingeräumte Recht durch die der Beklagten erteilte Konzession definiert und begrenzt wird (E. 2d).
Die vom Kanton in Aussicht gestellte Bedingung für die Bootshafenkonzession stellt grundsätzlich einen zulässigen Kündigungsgrund dar (E. 2e).
Die Kündigung verstösst nicht gegen Treu und Glauben (E. 3a).
Es liegt auch kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor (E. 3b).
Stichworte:
BOOTSANLEGEPLATZ
KONZESSION
KÜNDIGUNG
LIEGEPLATZ
ÖFFENTLICHER VERTRAG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
RECHTSGLEICHHEIT
TREU UND GLAUBEN
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 10 StatV
§ 82 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Gemeinde X und A unterzeichneten am 1.
Januar 1986 einen Schiffs-Standplatz-Mietvertrag für das Stationieren eines
Segelschiffes auf dem Standplatz Nr. 1, eine ca. 20 m vor dem Grundstück
Kat.-Nr. 2 im See liegende Boje. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 teilte die
Baukommission X A mit, im Rahmen der Konzessionierung des Bootshafens M
verlange die Baudirektion, dass verschiedene Bojen im Einzugsbereich des neuen
Hafens auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beseitigt würden, und kündigte
demgemäss den Bojenplatz per Ende 2001. Gleichzeitig wurde A bestätigt, dass
ihr auf Wunsch prioritär ein Platz im neuen Hafen zuzuteilen sei. Für den Fall,
dass sich die Konzessionserteilung durch den Kanton verzögern sollte, wurde ihr
eine weitere Benutzung des Bojenplatzes zu den bisherigen Bedingungen
zugesichert.
Nachdem A den Erlass einer
rechtsmittelfähigen Verfügung verlangt hatte, bestätigte die Baukommission X am
20. März 2001 förmlich die ausgesprochene Kündigung. Unter Hinweis auf das
massgebende Mietrecht verneinte sie die Existenz einer öffentlich-rechtlichen
Anfechtungsmöglichkeit der Kündigung. Um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsverweigerung
auszusetzen, bezeichnete die Behörde aber den Bezirksrat Z als zuständige
Rekursinstanz.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am
25.
April 2001 an den Bezirksrat Z und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat Z trat am 26. Juni 2001 auf den
Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das
Verwaltungsgericht.
III. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2001
nahm das Verwaltungsgericht die Rechtsschriften der Parteien als
Klagebegründung und Klageantwort entgegen und leitete einen zweiten
Schriftenwechsel ein. Mit Replik vom 9. Oktober 2001 verlangte die Klägerin die
Gutheissung der Klage; die Baukommission X beantragte in ihrer Duplik vom
15.
November 2001, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht beurteilt im
Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer
behördlichen Konzession und der die Konzession erteilenden Körperschaft des
öffentlichen Rechts (§ 82 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997, VRG). Nicht vermögensrechtliche Konzessionsstreitigkeiten,
etwa solche betreffend Erteilung, Entzug oder Inhalt einer Konzession sind
vorerst im verwaltungsinternen Rekursverfahren und alsdann im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht auszutragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 82 N. 4). Im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht werden sodann
Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen entschieden (§ 82 lit. k
VRG), während Ansprüche aus privatrechtlichen Verträgen vor den Zivilgerichten
geltend zu machen sind (§ 1 VRG).
Für die Frage der Zuständigkeit ist das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren. Würde der von den
Parteien vereinbarte Schiffs-Standplatz-Mietvertrag die Verleihung einer
Unterkonzession beinhalten, wie dies die Klägerin vertritt, so ginge es im
vorliegenden Fall um den Konzessionsentzug, welcher mittels Rekurs beim Bezirksrat
Z hätte angefochten werden können. Diesfalls wäre der Bezirksrat zu Unrecht
nicht auf den Rekurs eingetreten, was die Klägerin konsequenterweise mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte geltend machen müssen. Der
Rekursentscheid ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Läge in der
Vereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Mietvertrag, so wäre die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren gegeben und die Überweisung durch den
Bezirksrat zu Recht erfolgt. Handelte es sich bei der geschlossenen
Vereinbarung schliesslich um einen privatrechtlichen Vertrag, wofür sich die
Baukommission X ausspricht, fiele die Sache in die Zuständigkeit der
Zivilgerichte (§ 1 VRG).
b) Das Rechtsverhältnis zwischen einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft und einer Privatperson kann dem
öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterstehen. Öffentliches Recht liegt
nach Lehre und Rechtsprechung etwa dann vor, wenn das Gemeinwesen dem Privaten
gegenüber obrigkeitlich auftritt, wenn die massgebenden Rechtsnormen vorwiegend
öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe oder einer öffentlichen Tätigkeit normieren oder wenn ihre Verletzung
eine öffentlich-rechtliche Sanktion nach sich ziehen kann. Diese Kriterien
entstammen verschiedenen Theorien und heben je ein für das öffentliche Recht
bedeutsames Element hervor, ohne dass aber das eine Vorrang vor dem anderen
beanspruchen könnte. Das Bundesgericht wendet diese Kriterien im Sinne eines
Methodenpluralismus kombiniert an und prüft in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium
dem konkreten Einzelfall am besten gerecht wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 208 ff.;
vgl. BGE 120 II 412 E. 1b; BGr, 27. September 1996, ZBl 98/ 1997, S. 410).
c) Der Zürichsee ist ein öffentliches
Gewässer im Gemeingebrauch, dessen Nutzung der Kanton Zürich gestützt auf Art.
664.
Abs. 1 ZGB durch das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991
(WasserwirtschaftsG) und die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom
14.
Oktober 1992 (StationierungsV) hoheitlich regelt. Soweit der Kanton
Konzessionen für ganze Seeanlagen an die Gemeinden erteilt und diese zur
Weitergabe einzelner Nutzungsrechte an Dritte berechtigt, überträgt sie den
Gemeinden die Wahrung öffentlicher Interessen im Verhältnis zu den Endnutzern.
Insofern unterliegt das Verhältnis zwischen dem Kanton als Herrschaftsträger
über den See und der Gemeinde X als Konzessionärin der fraglichen Boje klar dem
öffentlichen Recht. Dieses Verhältnis war auch bereits vor Inkrafttreten der
angeführten Erlasse unter der Herrschaft des Gesetzes über die Gewässer vom 15.
Dezember 1901 und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8.
Dezember 1974 öffentlich-rechtlicher Natur.
Für die Qualifizierung des
Rechtsverhältnisses zwischen der Gemeinde X und der Klägerin als Benützerin
einer bestimmten Boje ist im Wesentlichen auf die Regelung in der
StationierungsV abzustellen, welche Art. 11 des von den Parteien
unterzeichneten Schiffs-Standplatz-Mietvertrages teilweise zitiert und Art. 12
des Vertrages insgesamt vorbehält. Nach § 10 der Verordnung können die
Konzessionäre von Stationierungsanlagen Liegeplätze mit Unterkonzession oder
Vertrag Dritten zur Benützung zuteilen. Bei der Benützung der Anlage sind
Dritte an den Umfang und die Schranken des dem Konzessionär gewährten Rechts
gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden
Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Staat gegenüber für deren
Einhaltung verantwortlich. Das für die Benützung öffentlicher oder privater
Stationierungsanlagen zu erhebende Entgelt wird durch die §§ 12 und 13
StationierungsV begrenzt. § 14 StationierungsV sieht sodann die Möglichkeit
vor, einem Benutzer den Liegeplatz zu entziehen, wenn sein Verhalten öffentlichen
Interessen widerspricht. Der Liegeplatz kann insbesondere dann entzogen werden,
wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt-
und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das
stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr
als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder
die Gebühren nicht entrichtet. Schliesslich enthält die Verordnung verschiedene
Vorschriften über die Verwaltung und Aufsicht der Stationierungsanlagen durch
die Konzessionäre, insbesondere über die Führung eines
Liegeplatzverzeichnisses und die Zuteilung der Liegeplätze in der Reihenfolge
einer Warteliste (§§ 15 bis 17 StationierungsV). Weitgehend gleichlautende
Bestimmungen enthielt bereits die im Zeitpunkt der Unterzeichnung geltende
Stationierungsverordnung vom 23. April 1980 (aStationierungsV) mit den §§ 11
und 12 betreffend die Überlassung von Liegeplätzen an Dritte, § 14 und 15
betreffend Entgelt, § 16 betreffend Entzug von Liegeplätzen und 17 bis 19
betreffend Verwaltung und Aufsicht der Stationierungsanlagen, insbesondere
Verzeichnis und Warteliste.
Aufgrund der dargestellten Ordnung ist
das Verhältnis zwischen der Gemeinde X und der Klägerin als
öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Gleich wie bei der Konzessionierung
einer ganzen Stationierungsanlage geht es auch bei Benützung einzelner
Liegeplätze durch Dritte um die Nutzung eines öffentlichen Gewässers im
Gemeingebrauch. Das Nutzungsrecht selber wird durch die öffentlich-rechtliche
Konzession definiert und beschränkt und hat sich auch darüber hinaus stark an
öffentlichen Interessen zu orientieren. Dementsprechend kann die Verletzung
öffentlicher Interessen durch den Benützer eine verwaltungsrechtliche Sanktion,
nämlich den Entzug des Liegeplatzes, nach sich ziehen. Die im Bundesprivatrecht
herrschende Vertragsfreiheit, wie sie in besonderem Masse bei der Miete von
nicht Wohn- oder Geschäftsraum bildenden Objekten besteht, wird durch die
Verordnung praktisch vollständig aufgehoben. Weder in der Auswahl des Mieters,
noch im Umfang der übertragbaren Nutzungsrechte und der Höhe des Mietzinses
besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum für den Konzessionär.
d) Untersteht das Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien demnach dem öffentlichen Recht, so ist für die Frage der
Zuständigkeit weiter zu entscheiden, ob das der Klägerin eingeräumte
Nutzungsrecht im vorliegenden Fall aus einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung
oder aber aus Vertrag entstanden ist. § 10 Abs. 1 StationierungsV sieht für die
Vergabe von Liegeplätzen an einen Dritten sowohl die Unterkonzession als auch
den Vertrag vor.
Unter Hinweis auf § 17 StationierungsV,
wonach die Unterkonzessionäre ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung
unterstehenden Liegeplätze zu führen haben, hält die Beklagte dafür, dass die
Unterkonzession von vornherein gar nicht für die Vergabe eines einzelnen
Liegeplatzes zur Verfügung stehe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten
werden. Nach § 19 aStationierungsV, welche im Zeitpunkt des Abschlusses des
Schiffs-Standplatz-Mietvertrages der Parteien in Kraft stand, hatten nur die
Gemeinden, nicht aber die Unterkonzessionäre ein solches Liegeplatzverzeichnis
zu führen. Gemäss § 11 aStationierungsV konnten die Konzessionäre Liegeplätze
Dritten zur Benützung überlassen, ohne dass näheres über die Art der Vergabe
vorgeschrieben war. Daraus ist zu schliessen, dass jedenfalls altrechtlich
grundsätzlich beide öffentlich-rechtlichen Varianten offenstanden, um Dritten
das Recht auf Nutzung eines Liegeplatzes einzuräumen. Wie sich die Sache unter
der Herrschaft der geltenden Verordnung verhält, kann damit offen bleiben.
Das von den Parteien 1986 unterzeichnete
Dokument trägt den Titel Schiffs-Standplatz-Mietvertrag und bezeichnete die
Beklagte als Vermieterin und die Klägerin als Mieterin. Wenngleich die von den
Parteien verwendete Bezeichnung der Vergabegrundlage nicht zwingend deren
rechtliche Qualifikation bestimmt, ist darin zumindest ein wichtiges Indiz auf
die vertragliche Natur der Vergabe zu erblicken. Neben den essentiellen
Bestandteilen auf dem Deckblatt enthält das Dokument zusätzlich 12 Artikel,
welche im Wesentlichen die Rechte der Mieter von Schiffsstandplätzen (Hafen-,
Trocken- und Bojenplätze) begrenzen und deren Pflichten detaillieren. Indem die
Beklagte diese Bestimmungen zum Bestandteil des individuellen
Rechtsverhältnisses machte und darauf verzichtete, Rechte und Pflichten der
Nutzer etwa generell abstrakt in einer kommunalen Verordnung zu regeln, brachte
sie einen Vertragswillen zum Ausdruck, der hoheitliches Handeln gegenüber den
Nutzern grundsätzlich ausschliesst. Die Beklagte geht daher zu Recht von einer
vertraglichen Grundlage aus.
2.
a) Die Klägerin verlangt in der Replik
die Gutheissung ihrer Klage, nachdem sie vorgängig mit Rekurs die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses der Baukommission X verlangt hat. Inhaltlich
beanstandet sie die Unverhältnismässigkeit der Beseitigungsverfügung der
Boje und die Verletzung der Rechtsgleichheit und macht im Wesentlichen geltend,
dass die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Boje aus den von ihr
angeführten planerischen Gründen habe. Damit verlangt sie sinngemäss, dass die
ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages als ungültig aufzuheben sei.
b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon
aus, dass eine Kündigung des am 1. Januar 1986 auf unbestimmte Zeit
geschlossenen Mietvertrages grundsätzlich möglich sei. Während allerdings die
Beklagte dafür hält, sie könne entsprechend dem privaten Mietrecht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne weiteres kündigen, ist die Klägerin der
Auffassung, eine Kündigung von Seiten der Beklagten sei nur unter den
speziellen Voraussetzungen von Art. 11 des Vertrages, welche vorliegend nicht
erfüllt seien, zulässig.
c) Die Beendigung eines
verwaltungsrechtlichen Vertrages kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, so
etwa infolge Erfüllung, durch Ablauf einer vereinbarten oder gesetzlich
vorgesehenen Dauer (Befristung) oder durch gesetzlich oder vertraglich
vorgesehene Kündigung (Häfelin/Müller, Rz. 911 f.). Ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Vertragskündigung möglich ist, ist aufgrund der
gesetzlichen Regelung und des Vertrags selbst zu ermitteln. Dabei sind
verwaltungsrechtliche Verträge wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen. Als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze können
bei der Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vertragsstreitigkeiten auch die
Bestimmungen des Obligationenrechts herangezogen werden, soweit sich diese auch
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweisen (BGr, 20. Juli
1981, ZBl 83/1982, S. 72 E. 2; BGE 105 Ia 207 E. 2c). Anders als ein privater
Vertragspartner ist das Gemeinwesen allerdings bei der Ausübung eines ihm
zustehenden Kündigungsrechts an die verfassungsrechtlichen Schranken allen
staatlichen Handelns gebunden, so etwa an das Gebot der Rechtsgleichheit und
der Verhältnismässigkeit.
d) Im vorliegenden Fall ergeben sich sowohl
aus der StationierungsV als auch aus dem Mietvertrag der Parteien verschiedene
Möglichkeiten für eine Beendigung des Vertrages. Art. 11 des Vertrages räumt
dem Mieter das Recht ein, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer
einmonatigen Frist zu kündigen. Auf der anderen Seite ist die Beklagte berechtigt,
den Vertrag jederzeit aufzulösen, wenn der Mieter spezielle Bestimmungen verletzt.
Eine Frist ist in diesem Fall nicht einzuhalten, jedoch ist eine vorgängige
Abmahnung nötig. Ein allgemeines Recht der Vermieterin, den Vertrag ohne
spezielle Versäumnisse des Mieters zu kündigen, ist nicht ausdrücklich
vorgesehen. Jedoch enthält der Mietvertrag eine wesentliche inhaltliche und
zeitliche Beschränkung dadurch, dass das der Klägerin übertragene
Nutzungsrecht ausdrücklich durch die Konzession definiert und begrenzt ist
(Art. 11 in Verbindung mit § 12 aStationierungsV). Der Verlust der Konzession
muss demgemäss zwangsläufig auch zum Verlust des Vermietungsrechtes des
Konzessionärs und damit des Nutzungsrechtes des Mieters führen. Geht der
Konzessionär seines Rechtes verlustig, so endet damit grundsätzlich auch das
öffentlich-rechtliche Mietverhältnis. Darin liegt ein Beendigungsgrund sui
generis, welcher unabhängig von einer für diesen Fall weder in der
StationierungsV noch im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Kündigung eintritt.
Bestimmte Fristen sind dabei mangels gesetzlicher Vorschrift oder besonderer
Abrede nicht zu beachten, wenngleich der Vertrauensschutz eine möglichst
frühzeitige Information des Mieters über die bevorstehende Beendigung der
Konzession gebietet.
e) Die Beklagte macht vorliegend nicht
geltend, ihre Konzession sei bereits untergegangen, sondern kündigt lediglich
an, sie müsse aufgegeben werden, wenn sie eine Konzession des Kantons für den
Hafen M in Anspruch nehmen wolle. Sie kündigte deshalb das Mietverhältnis
vorsorglich. Tatsächlich hat die Baudirektion der Beklagten am 16. Dezember
1999.
in Aussicht gestellt, eine allfällige Konzession für den Bootshafen M
werde an die Bedingung geknüpft, dass verschiedene Bojen im Einzugsbereich des
Hafens auf dessen Inbetriebnahme hin zu entfernen seien. Weiter verlangte die
Direktion, dass die rechtzeitige Kündigung der Verträge mit den Benützern der
zu beseitigenden Bojen bereits aus den Gesuchsunterlagen ersichtlich sein
müsse. Inzwischen wurde das Konzessionsgesuch der Beklagten am 6. April 2001
veröffentlicht; jedoch geht aus den Akten nicht hervor, ob die Hafenkonzession
inzwischen schon erteilt werden konnte. Falls nun die Hafenkonzession
tatsächlich unter die genannte Bedingung gestellt und alsdann von der Beklagten
in Anspruch genommen wird, so wird dies zwangsläufig zum Verlust der Konzession
für die von der Klägerin benutzte Boje führen. Dieser Umstand liesse daher den
Mietvertrag im gegebenen Zeitpunkt grundsätzlich auch ohne Kündigung enden.
Kündigte die Beklagte entsprechend der Forderung der Baudirektion den Vertrag
noch vor Einreichen des Konzessionsgesuchs, so kann sie damit letztlich nur
einer anderen Art der Vertragsbeendigung zuvor. Darin muss nach dem Sinn des
Mietvertrages, der seine Grenzen in der Konzession findet, grundsätzlich ein
zulässiger Kündigungsgrund erblickt werden.
3.
a) Da die Beklagte mit ihrem
Konzessionsgesuch für den Bootshafen M den künftigen Verlust der
Bojenkonzession selber veranlasst, bleibt zu prüfen, ob darin ein Verstoss gegen
Treu und Glauben liegt. Dieser Grundsatz verbietet es etwa einem Konzessionär,
sich ohne sachliche Gründe einer erteilten Konzession zu entäussern, um mit
dieser Begründung den Mietvertrag ohne das Vorliegen spezifischer
Kündigungsgründe zu Ende zu bringen. Wäre dies der Fall, so könnte damit auch
keine Kündigung begründet werden. Um die Aufhebung oder Änderung des
Mietverhältnisses zu rechtfertigen, sei es als automatische Folge oder mittels
einer dem zuvorkommenden Kündigung, müssen demnach sachliche Gründe für die vom
Konzessionär initiierte Aufhebung oder Änderung der Konzession sprechen.
Nach den Angaben der Beklagten soll in X
derzeit eine Warteliste für Bootsplätze mit 280 Interessenten bestehen. Mit dem
schon seit über 30 Jahren geplanten Bootshafen M will die Beklagte das
bestehende Angebot an Bootsplätzen vergrössern und die Nachfrage künftig besser
befriedigen. Entstehen soll damit eine Anlage mit ca. 70 Plätzen. Der Hafen ist
als geplante öffentliche Anlage im regionalen Richtplan Pfannenstiel
eingetragen. Damit hat die Beklagte ein anerkennenswertes öffentliches
Interesse am Hafenbau dargetan. Die Klägerin scheint ein raumplanerisches
Interesse am Hafenbau grundsätzlich zu anerkennen, ihre Einwände befassen sich
denn auch nicht mit den Beweggründen für den Hafenbau, sondern vor allem mit
mutmasslichen Bedenken gegen Seebojen im Allgemeinen. Solche haben die Beklagte
aber nicht zur Einreichung des Hafenkonzessionsgesuches veranlasst. Die
Klägerin verkennt auch, dass Auflage zur Entfernung der 19 Schiffsbojen
letztlich durch die Baudirektion für die Hafenkonzessionserteilung angekündigt
wurde und dass die Beklagte als blosse Vermieterin nicht für die Gründe
einzustehen hat, die den Kanton zu dieser Auflage bewogen haben. Liegen demnach
sachliche Gründe für die freiwillige Preisgabe bzw. Änderung der bestehenden
Konzession für die Beklagte vor, so verstösst die ausgesprochene Kündigung des
Mietvertrages nicht gegen Treu und Glauben.
b) Die Kündigung verstösst auch nicht gegen
die Rechtsgleichheit. Der von der Klägerin angerufene Umstand, dass in der Nähe
der fraglichen Boje einige Geräte der Badeanstalt Y ebenfalls mit Bojensteinen
und Ketten verankert seien, ist irrelevant. Der geplante Hafen kann nur die
Funktion bisheriger Schiffsbojen, nicht aber diejenige von Markierungsbojen
oder Schwimmbalken einer Badeanstalt übernehmen. Dementsprechend hat die
Baudirektion für die Erteilung der Hafenkonzession denn auch nur die Entfernung
von Schiffsbojen verlangt. Dass sich die Beklagte gegenüber anderen
Bojennutzern anders verhalten hätte als gegenüber der Klägerin, macht diese
nicht geltend.
Indem die Beklagte sodann den Bojenmietern
zugesichert hat, dass diese bei der Zuteilung der Hafenplätze Priorität hätten
und sie die Bojen bei Verzögerungen über den Kündigungstermin hinaus zu den
bisherigen Bedingungen benützen dürften, erweist sich die ausgesprochene
Kündigung auch als durchaus schonungsvoll für die Mieter. Dass die über elf
Monate im voraus angezeigte Kündigung zu kurzfristig erfolgt wäre, macht die
Klägerin schliesslich zu Recht nicht geltend. Die Kündigung erweist sich daher
auch als verhältnismässig.
Die Klage ist demgemäss vollumfänglich
abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
...