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Entscheid

VK.2001.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2001.00005

28. August 2002Deutsch36 min

(URT.2002.6893)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. C, geboren im Mai 1984, wohnhaft bei den

Eltern in W, wurde beim Übertritt in die Oberstufe zunächst der Realschule zu­­geteilt,

bestand die Probezeit jedoch nicht und wurde Ende November 1997 in die

Oberschule zurückgestuft. Im dritten Oberstufenschuljahr bzw. neunten

Schuljahr (1999/2000) traten ernsthafte Probleme sowohl an der Schule als auch

im Elternhaus auf: C, die in der rechtsextremen Szene Anschluss gefunden hatte,

schwänz­te Schulstunden, machte die Hausaufgaben nicht mehr, wurde gewalttätig

und blieb dem Elternhaus tagelang unerlaubterweise fern. C wurde vom

Klassenlehrer zur schul­psychologischen Abklärung angemeldet; der

Schulpsychologische Dienst Y-X (SPD) stellte in seinem Bericht vom

17. Februar 2000 fest, sie sei "eine normal begabte Schülerin mit

Lese-Rechtschreib­schwäche, sozialen Problemen und psychischen Belastungen,

denen in der Vergangenheit nicht ausreichend Rechnung getragen wurde", und

beantragte der Ober­stufenschulpflege X, "die Kosten für eine

Heimplatzierung im laufenden Schuljahr zu übernehmen und einen angemessenen

Beitrag an ein weiteres Schuljahr zu leisten". Wegen

"[b]eträchtliche[r] Verhaltensauffälligkeiten im Schulbereich" und

"[m]assive[r] Erziehungs­schwierigkeiten zu Hause" wurde C von der

Oberstufenschulpflege X und dem Jugend­sekretariat des Bezirks V in das

sozialtherapeutische Wohnheim "Haus M" in Z eingewiesen, wo sie am

3. April 2000 eintrat. Gemäss den Berichten des Hauses M vom 8. Juli

2000 und vom 22. Juli (recte) 2001 begann sie dort eine Vorlehre, ergänzt

durch eine ausgeprägte Berufsberatung, als individuell angepasstes Äquivalent

zum zehnten Schuljahr (4/7 S. 4, 4/20 S. 1). Ab August 2001 schloss

sie ein zweites Ausbildungsjahr (Anlehrjahr) an.

Zur Deckung der Kosten der Fremdplatzierung

wandte sich das Jugendsekretariat an die Fürsorgebehörde W. In der Folge

ergaben sich Differenzen zwischen der Fürsorgebehörde W (namens der Gemeinde W)

und der Oberstufenschulpflege X (namens der Ober­stufenschulgemeinde X)

bezüglich der Finanzierung der Massnahme. Umstritten war, ob die Massnahme

(vorwiegend) fürsorgerisch oder (vorwiegend) schulisch begründet sei. Die

Fürsorgebehörde W beschloss am 27. März 2000 "ausnahmsweise und ohne

Präjudiz" eine Beteiligung von maximal Fr. 12'200.- an den Kosten der

Fremdplatzierung C’s im Haus M bis zum August 2000. Ebenfalls am 27. März

2000 beschloss die Oberstufenschulpflege X eine Kostengutsprache im Betrag von

Fr. 25'000.- "ab sofort bis Ende Schuljahr 99/2000 als Abschluss der

obligatorischen Schulpflicht" sowie einen "[f]rei­willige[n]

Kostenbeitrag für das Schuljahr 2000/2001 von höchstens

Fr. 15'000.-". Während die Oberstufenschulgemeinde X die Rechnungen

für April bis Juni 2000 beglich, bezahlte die Gemeinde W die Kosten für Juli

und August 2000. Streitig blieben die von der Gemeinde W beglichenen Kosten der

Fremdplatzierung C’s ab 1. September 2000. Die Für­sorgebehörde W

beschloss am 22. Januar 2001, diese Kosten ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht bis auf weiteres zu bevorschussen, und am 30. Juli 2001

"aufgrund der subsidiären Zuständigkeit" die Bevorschussung der

Kosten für das zweite Ausbildungsjahr C’s von August 2001 bis Juli 2002.

Erwägungen

II. Am 10. Oktober 2001 liess die

Gemeinde W beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Oberstufenschulgemeinde X

mit folgenden Anträgen erheben:

"I. Materielle Anträge

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten,

a) der Klägerin die vom 1. September 2000 bis am

31.

August 2001 aufgelaufenen und von ihr bereits beglichenen Kosten für

die Sonderschulung von C im 'Haus M' in der Höhe von CHF 123'129.--

zurückzuerstatten;

b) der Klägerin die bis zum Abschluss dieses Verfahrens

von der Klägerin zur Aufrechterhaltung der Sonderschulung von C im 'Haus M'

noch zu bezahlenden Kosten zurückzuerstatten.

Allfällige, an die Klägerin

ausgerichtete Rückzahlungen auf den für die Sonderschulung geleisteten

Zahlungen, die wegen der Aufnahme des 'Hauses M' in die Interkantonale

Heimvereinbarung aus­gerichtet werden, sind von der Rückerstattung der

Beklagten in Abzug zu bringen.

2.

Die Beklagte sei zu verpflichten,

die von der Klägerin an die Sonderschulung von C im 'Haus M' seit

1.

Septem­ber 2000 geleisteten Zahlungen mit 5 % Verzugszins zu

verzinsen.

3.

Die Beklagte sei zu verpflichten,

die noch bis zur definitiven Entlassung von C aus der Sonderschulung im 'Haus

M' auflaufenden Kosten zu tragen.

II. Prozessualer Antrag

4.

Die Klägerin sei vor dem Entscheid

über die Sache aufzufordern, eine Auf­stellung der von ihr an die

Sonderschulung von C geleisteten Zah­lungen einzureichen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Auf Gesuch der Oberstufenschulgemeinde X

wurde das Verfahren mit Prä­si­dial­verfügung vom 6. November 2001 wegen

Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien einstweilen bis spätestens

31.

Dezember 2001 sistiert. Nach dem Scheitern der Verhandlun­gen wurde

das Verfahren auf Gesuch der Oberstufenschulgemeinde X mit Präsidialverfügung

vom 18. Dezember 2001 wie­der aufgenommen. In der Klageantwort vom

28.

Ja­nuar 2002 beantragte die Oberstufenschulgemeinde X, die Klage sei

vollumfänglich ab­zu­weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Klägerin. In der jeweils in­nert erstreckter Frist erstatteten Replik vom

5.

April 2002 und Duplik vom 10. Juni 2002 hielten die Parteien an

ihren Standpunkten fest. Das von der Oberstufenschulgemeinde X als Beilage zur

Duplik eingereichte verschlossene Couvert mit den Ergebnissen der schulärztlichen

Reihen­untersuchung wurde vom Verwaltungsgericht geöffnet. Auf die Vorbringen

der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zur Beurteilung der Klage zuständig (RB 1999 Nr. 37;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. auch e

contrario § 31 Abs. 3 der Schulleistungsverordnung vom

10.

September 1986 [LS 412.321] und § 9 lit. e des So­zi­alhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]).

2.

Für die Einweisung schulpflichtiger

Jugendlicher in ein Schulheim können schuli­sche oder fürsorgerische (soziale)

Gründe, insbesondere auch solche des zivilrechtlichen Kindes­schutzes, in Frage

kommen.

a) Die Grundlage für eine Fremdplatzierung

aus schulischen Gründen findet sich in § 12 des Volksschulgesetzes vom

11.

Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11). Danach sind bil­dungsfähige, aber

körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sitt­lich

gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen

oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines

Zeugnisses des Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse

zuzuweisen (Abs. 1) bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer

Sonderschulung zuzuführen, welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb

der Familie einhergehen kann (Abs. 2). Die Kos­ten des Unterrichts und der

Unter­bringung bildungsfä­higer, jedoch körperlich oder geistig behinderter,

schwer er­ziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besondern Erziehung

bedürfender Kinder im Volks­schulalter in Son­derschulen und Jugendheimen

tragen gemäss § 15 lit. a des Schulleistungsgesetzes vom

2.

Februar 1919 (Schulleis­tungsG, LS 412.32) die Schulgemeinden. Laut

§ 35 des Sonderklassen­reglements vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS

412.

) ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kon­takt­nahme mit den

Organen der Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an. Zu

be­­achten sind weiter die Richtlinien vom 27. Dezember 1985 zum

Sonderklassenreglement (Richtlinien, LS 412.131), die zwar keine

allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber doch die Ge­set­zesauslegung

erleichtern und unterstützen können. Sie ma­chen wiederum die Zuweisung zur Son­derschulung

sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden von schulischen Gründen

abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich

schulische und fürsorgerische Gründe vor, die sich womöglich gegenseitig

bedingen, ist ent­scheidend, ob die Sonderschulung vom Schulbetrieb her

angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die erforderlichen Massnahmen als aus

schulischen Gründen getroffen, auch wenn die Störungen im schulischen Bereich

aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse entstanden

sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).

b) Das Sozialhilfegesetz regelt die

persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Perso­nen, die sich in Not befinden

(vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG). Demgegenüber normiert das

Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle

und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie,

insbeson­dere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG).

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der

Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und

Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens

(§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Vormund­schafts­behörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).

Betreffend die "Fremdplazierungen von

schulpflichtigen Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in

Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhand­buch (herausgegeben von

der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die Kostentragung

von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die öffentliche Fürsorge

soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur übernehmen, wenn das

Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund einer jugendstrafrechtlichen

Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer

Pflegefamilie aufhält. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die

Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine

Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunk­­ten sinnvoll gewesen wäre. Die

Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Mass­­nahmen aus sozialen

Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale

Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei

Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen

vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte

Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in

Pflegefamilien erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, Januar 1998, lit. A, B/e, C/a+b). Beim

So­­zialhilfe-Behördenhandbuch handelt es sich um ein behördeninternes

Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur Erleichterung und Unterstützung der

Gesetzesausle­gung beigezogen wer­den kann.

3.

a) Die Klägerin begründet ihren

Standpunkt, die Einweisung in das Haus M sei vorwiegend schulisch bedingt

gewesen, im Wesentlichen wie folgt: Der Bericht des SPD vom 17. Februar

2000.

belege, dass C seit der Unterstufe schulische Schwierigkeiten gehabt habe,

weshalb sie bereits damals schulpsychologisch abgeklärt wor­den sei. Ursache

sei ein körperliches Gebrechen (Schwerhörigkeit) gewesen. Es wäre die Pflicht

der Schulbehörden gewesen, Stütz- oder Fördermassnahmen anzuordnen. C sei mit dem

Unterricht in Normal­klassen latent überfordert gewesen, was schliesslich dazu

geführt habe, dass sie mit ihrem aus der Überforderungssituation resultierenden

Verhalten den Unterricht behindert habe. Erst der Misserfolg in der Realschule

habe zur Folge gehabt, dass ihr Verhalten auch von der Familie nicht mehr habe

abgefedert werden können. Zu ihrem provozierenden Verhalten und den Konflikten

im Elternhaus sei es erst gekommen, als sich die schulischen Schwie­rigkeiten

an der Oberstufe mangels geeigneter Sonder­schulungsmassnahmen akzen­tuiert

hätten. Auf das Überwiegen schulischer Gründe für die Fremdplatzierung weise

auch das behördliche Vorgehen hin, weil die Massnahme von der Beklagten (in

Absprache mit dem Jugendsekretariat) und nach einer von dieser veranlassten

Abklärung ergriffen worden sei. Vor dem Hintergrund von § 15 lit. e

Schulleis­tungG könne auch dann eine Sonderschu­lung vorliegen, wenn für

Jugendliche im nachschulpflich­tigen Alter Massnahmen ergriffen würden, um den

Anschluss an eine berufliche Aus­bildungsmöglichkeit sicherzustellen; um einen

derartigen Fall handle es sich bei der Unterbringung C’s im hierfür geeigneten

Haus M.

b) Die Beklagte bestreitet die Ausführungen

der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass der Bericht des SPD vom 17. Februar

2000.

C als "normal begabte Schülerin mit Lese-Recht­­schreibschwäche,

sozialen Problemen und psychischen Belastungen" bezeichnet. Eine

Hörbehinderung liege nicht vor. Auch aus dem Bericht des Oberschullehrers

ergebe sich, dass die sozialen Probleme und psychischen Be­las­tungen, die im

Zusammenhang mit der körperlichen Konstitution stünden, und nicht die

schulischen Schwierigkeiten Anlass für die gravierenden Schwierigkeiten in der

Persönlichkeitsentwicklung C’s seien. Die schul­ischen Schwierigkeiten hätten

im Gegenteil mit verschiedenen, individuell angepassten Stützmassnahmen auf ein

Normalmass reduziert werden können, sodass es ihretwegen nie zur Eskalation

gekommen wäre. Die Fremdplatzierung sei erfolgt, weil C wegen ihrer

persönlichen Schwierigkeiten weder in der Schule noch in der Familie mehr

tragbar gewesen sei und ihr der Weg zurück in ein geregeltes Le­ben habe

ermöglicht werden müssen. Die ungenügenden Leistungen in der Schule seien auf

ihren mangelnden Einsatz, ihr fehlendes Interesse und später auf ihre

unentschuldigten Ab­sen­zen zurückzuführen. Bei der Heimeinweisung habe es sich

daher nicht um eine Sonderschulung gehandelt; die Massnah­me sei vielmehr auf

die Resozialisierung ausgerichtet ge­wesen. Dies zeige sich auch am Konzept des

Hauses M, das ein Wohnheim für dissoziale Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren

sei und das keine eigene Schule führe. Die Voraussetzungen für eine Sonderschulung

nach Absolvieren der Schulpflicht seien nicht erfüllt gewesen. Schliesslich sei

für die Kostentragung unerheblich, wer die Massnahme angeordnet habe.

4.

Zunächst ist die unter den Parteien

umstrittene Frage zu prüfen, ob die Einweisung vorab aus schulischen oder aus

fürsorgerischen Gründen erfolgte. Zwar steht fest, dass das Verhalten und nicht

die Fähigkeiten C’s unmittelbarer Anlass der Fremdplatzierung waren. Die

Klägerin macht jedoch geltend, dieses Verhalten sei Folge der lange an­dauernden

schulischen Überforderung C’s, während die Beklagte es auf C’s soziale und

psychische Probleme insbesondere wegen ihres Übergewichts zurückführt.

Letzteres schlös­se allerdings nicht aus, dass tatsächlich die schulische

Überforderung am Anfang der Entwicklung stand, wird doch die "übermässige

Esslust" vom SPD als Überforderungssymp­­tom bezeichnet.

Die Frage nach den Ursachen kann aber

insofern offen bleiben, als sich aus den Ak­ten klar ergibt, dass das Verhalten

C’s sowohl in der Schule als auch im Elternhaus die Fremd­platzierung notwendig

machten. Davon gingen auch die Berichte des SPD vom 17. Fe­­bruar 2000 und

des Hauses M vom 8. Juli 2000 aus. Nach Ziff. 4.1.3 Abs. 1

Richtlinien ist in einem Fall, wo sich schulische und fürsorgerische Gründe

gegenseitig bedingen, von einer Einweisung aus schulischen Gründen auszugehen,

womit die Schulgemeinde die Kosten zu tragen hätte. Nach dieser Bestimmung

liegen schu­lische Gründe bereits dann vor, wenn Massnahmen von den

Schulverhältnissen her an­gezeigt sind, sei es, dass das Kind dem Unterricht

nicht zu folgen vermag, sei es, dass es ihn wesentlich stört; die Ursachen

hierfür werden für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (vgl. auch

Sozialhilfe-Behör­den­handbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG,

lit. B/e). Dem in Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien genannten

Beispiel der fürsorgerischen Gründe "infolge ungünstiger häuslicher

Verhältnisse" kön­nen die hier gegebenen persönlichen Schwierigkeiten

gleichgestellt werden, auch wenn das Elternhaus im vorliegenden Fall intakt

ist. Entscheidend ist deshalb im gegenwärtigen Zusammenhang, dass die

Einweisung unter anderm deshalb notwendig geworden war, weil C’s Verhalten in

der Normalklasse nicht mehr tragbar war. Somit gilt die Einweisung als aus

schulischen Gründen erfolgt.

Die weiteren aufgeworfenen Fragen zum

Gesundheitszustand C’s sind an anderer Stelle zu behandeln (vgl. hinten 6c).

5.

Im vorliegenden Fall erfolgte die

Einweisung wenige Monate vor Beendigung der Schulpflicht wegen Behinderung des

Unterrichts. Während des verbleibenden Rests des neunten (und damit letzten

obligatorischen) Schuljahres wurde C nicht mehr geschult; die Massnahmen, deren

Kostentragung hier strittig ist, erfolgten nach dem Ende der Schulpflicht.

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob und inwieweit hier überhaupt relevant

ist, dass die Fremd­platzierung aus schulischen Gründen erfolgte. In diese

Richtung zielt auch die Eventualbegründung der Beklagten, laut der sie selbst

im Fall einer Fremdplatzierung aus schulischen Gründen nicht kostenpflichtig

wäre, weil es sich beim Aufenthalt C’s im Haus M nach dem Ende der Schulpflicht

nicht um eine Sonderschulung handle.

a) Die Schulpflicht dauert laut § 11

Abs. 1 VolksschulG neun Jahre. Auch die Beklagte geht zwar davon aus, dass

bei der Verteilung der Ausbildungskosten von Jugendlichen im

nachschulpflichtigen Alter aufgrund der Rechtsgleichheit die Regelung des zehnten

Schuljahres zu beachten ist. Da sie kein fakultatives zehntes Schuljahr

anbietet, das nach § 68 VolksschulG durch Beschluss der Schulgemeinde und

mit Bewilligung des Bildungsrates eingeführt werden kann, und grundsätzlich für

das zehnte Schuljahr C’s einen Betrag zugesprochen hat, der

unwidersprochenermassen die üblichen freiwilligen Beiträge an ein zehntes

Schuljahr übersteigt, braucht diese Frage hier jedoch nicht näher geprüft zu

werden. Demnach ist vorliegend einzig die gesetzliche Kostenregelung für

Massnahmen zugunsten von Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter von Belang.

b) aa) Während § 12 Abs. 2 Satz 2

VolksschulG Kindern, die der Sonderschule zuzuweisen sind, (nur) für die Dauer

der Schulpflicht einen Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer

Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung gewährt, kann

laut § 32 Abs. 3 SonderklassenR auch Kindern im vor- und Jugendlichen

im nachschulpflichtigen Alter Sonderschulung zuteil werden, wenn Art und Grad

der Behinderung dies erfordern. Nach § 39 SonderklassenR tragen die

Schulgemeinden die Kosten der Sonderschulung (wobei sich dem

Sonderklassenreglement nicht direkt entnehmen lässt, ob da­mit auch die Kosten

der Fremdplatzierung aus schulischen Gründen gemäss § 35 SonderklassenR

geregelt werden), während § 15 lit. e SchulleistungsG vorschreibt,

dass die Schul­­gemeinden die Kosten des Unterrichtsbesuchs im späteren

Jugendalter zu tragen haben, wenn er dem Abschluss der Volksschulbildung

behinderter Kinder dient. Nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien gilt

dies, wenn die Weiterführung der Sonderschulung über die Dauer der

Volksschulpflicht hinaus als Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussmög­lichkeit

(zum Beispiel Berufslehre, Anlehre, Werkstätte für Invalide) erforderlich ist; eine

Sonderschulung, die nicht lehrplangebunden erfolgt, ist nach dieser Bestimmung

in aller Re­gel erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn der oder die

betreffende Jugendliche danach in der Lage ist, eine ihm bzw. ihr gemässe

Beschäftigungs- oder berufliche Ausbildungsmöglichkeit zu ergreifen. Die Leis­tungen

der Schulgemeinden für die Dauer der von der Eidgenössischen

Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung sind in der Regel bis zum

vollendeten 18. Altersjahr zu gewähren. Unter Verweis auf diese Bestimmung

wieder­holt Ziff. 4.2.7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Richtlinien (in

Bezug auf den Übergang der Kostenpflicht), dass die Beitragsleistungen der

Oberstufenschulgemeinde sich nötigenfalls bis zum vollendeten

18.

Altersjahr erstrecken.

bb) Die Kostentragung für

Sonderschulmassnahmen wird also in § 15 Schulleis­tungsG und § 39

SonderklassenR geregelt. Obwohl § 39 in Verbindung mit §§ 32 f.

SonderklassenR einerseits und § 15 Schulleis­tungsG sich

im Wortlaut nicht entsprechen, ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber von

der unveränderten Anwendung von § 15 SchulleistungsG ausging, weil in

einer Fussnote zu § 39 SonderklassenR auf § 15 Schul­leis­tungsG

verwiesen wird (vgl. OS 49, 89). Somit bestünde von vornherein kein Widerspruch

zwischen § 39 SonderklassenR einerseits und

§ 15 Schulleis­tungsG. Andernfalls hätte § 15

Schulleis­tungsG den Vorrang, da es sich sowohl um die höherrangige als auch um

die detailliertere, speziellere Regelung handelt. Zudem ist sie insofern auch

jünger, als sie durch das Gesetz über Verwaltungs­verein­fachungen vom

16.

März 1986 (OS 49, 600) geändert wurde; sie wurde dabei in den

Grundzügen bewusst beibehalten und im Einzelnen angepasst (vgl. GS 4, 160;

Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 18. Mai 1983 über die Änderung der

Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ..., ABl

1983.

II 785, 795, 812, 816 f., 833 ff.). Dies schliesst

allerdings nicht aus, bei der Auslegung von § 15 SchulleistungsG wiederum

das Sonderklassenreglement und die Richtlinien zu diesem heranzuziehen.

c) § 15 SchulleistungsG, der die Kosten

bestimmter schulischer Massnahmen den Schulgemeinden auferlegt, unterscheidet

danach, ob es sich um Massnahmen zuguns­ten von Kindern im Volksschulalter

handelt oder nicht. So spricht § 15 lit. a Schulleis­tungsG von den

Kosten "des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger, jedoch

körperlich oder geistig behinderter, schwererziehbarer, sittlich gefährdeter

oder sonstwie einer besonde­ren Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter

in Sonderschulen und Jugendheimen" (damit die Formulierung von § 12

Abs. 1 VolksschulG aufnehmend). Was den Unterricht im "späteren

Jugendalter" betrifft, haben die Schulgemeinden nach § 15 lit. e

Schulleis­tungsG jedoch nur die Kosten des Besuchs zu tragen, und dies nur

soweit, als der Unterricht "dem Abschluss der Volksschulbildung

behinderter Kinder dient". Schliesslich tra­gen nach § 15 lit. f SchulleistungsG

die Schulgemeinden die Kosten "der sonderschulischen Massnahmen, die

begleitend zum Unterricht der Volksschule und zum Kindergarten­besuch

erforderlich sind". Die frühere Fassung von § 15 SchulleistungsG ging

auf das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom

1.

April 1962 (JugendheimG, LS 852.2) zurück (OS 41, 186). Sie erwähnte

auch in lit. a und b nur den Unterricht und nicht die Unterbringung, sah

in lit. d die Kos­tentragung des Besuchs von Kindergärten nur für

"körperlich behinderte... Kinder" vor und sprach in lit. e von

"körperlich oder geis­tig be­­hinderte[n] Kinder[n]". Die Gesetzesänderung

vom 16. März 1986 verankerte die bereits bestehende Praxis, dass die

Schulgemeinden unter den Voraus­setzungen von § 15 lit. a und

b SchulleistungsG auch für die Unterbringung aufzukom­men

hatten, ausdrücklich in den er­­wähnten Literä, vereinheitlichte § 15

lit. d und e Schulleis­tungsG "im Sinn einer Klarstel­lung"

und fügte lit. f in § 15 Schulleis­tungsG ein (vgl. Weisung vom

18.

Mai 1983, ABl 1983 II 835). Was aus § 15 Schulleis­tungsG

für den vorliegenden Fall abzuleiten ist, im im Folgenden zu prüfen.

6.

a) Als erste Voraussetzung dafür, dass die

Schulungskosten Jugendlicher im nach­­schulpflichtigen Alter von den

Schulgemeinden zu tragen sind, sieht § 15 lit. e SchulleistungsG die

Behinderung des oder der betreffenden Jugendlichen vor. Zu beachten ist die

Aufzählung von Behinderungen in § 32 Abs. 1 und §§ 41-45

SonderklassenR, die aus­ser körperlicher und geistiger Behinderung weitere

Arten nennen: Seh-, Hör-, Sprachbehin­derung, Verhaltensstörung und

Mehrfachbehinderung (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]; Botschaft des

Bundesrats zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und

zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen

behinderter Menschen vom 11. Dezember 2000, BBl 2001, 1715, 1731, gestützt

auf Angaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik; EDK/Bundesamt

für Bildung und Wissenschaft, Schweizer Beitrag für die Datenbank

"Eurybase – the Information Database on Education in Europe", Bern

2001, Ziff. 10.5.1, 10.10, http://www.edk.ch/d/BildungswesenCH). Die Kategorienbildung

kann jedoch nicht als abschliessend betrachtet werden (vgl. § 32 Abs. 2

Son­derklassenR). "Neuere Definitionsbemühungen gehen dahin, die Zusammenhänge

zwischen der spezifischen Schädigung und den möglichen Aktivitäten sowie die

individuellen Partizipationsmöglichkeiten jedes einzelnen Kindes zu

berücksichtigen" (Botschaft des Bun­­desrats vom 11. Dezember 2000,

BBl 2001, 1731; vgl. auch das Konzept der "leis­tungs­spezifischen

Invalidität" in Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] und dazu Ulrich

Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,

S. 22 f., 139 f.). Ein ähnliches Konzept klingt in

Ziff. 4.1.1 und 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien an (vgl. auch bereits Antrag

und Weisung zum Gesetz über die Jugendheime vom 1. Juni 1961, ABl 1961,

601, 611). Was insbesondere die "Verhaltensstörung" betrifft, die in

§ 32 Abs. 1 lit. f und § 44 SonderklassenR als Behinderung

anerkannt wird, so kann sie als moderneres Synonym für den in § 15

lit. a SchulleistungsG verwendeten Begriff der Schwererziehbarkeit gelten

(EDK/Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Ziff. 10.5.1.8).

Bereits der Wortlaut von § 15

lit. e SchulleistungsG erfasst alle Behinderungen (was ausserdem auch für

§ 15 lit. a SchulleistungsG aufgrund der in jener Bestimmung ent­haltenen

Generalklausel gilt). Dies verlangt im Übrigen auch die Rechtsgleichheit. Es

ist dem­­nach nicht von Belang, dass die frühere Fassung von § 15

lit. e SchulleistungsG nur die körperliche und die geis­tige Behinderung

erwähnte und mit der Gesetzesrevision vom 16. März 1986 nur

"redaktionelle Änderungen" vorgenommen werden sollten (Weisung vom 18. Mai

1983, ABl 1983 II 835).

b) Fraglich ist das Verhältnis von

Sonderschulungsbedürftigkeit und Behinderung (im Sinn der

Sonderschulgesetzgebung). §§ 12 f. VolksschulG schreiben für Kinder,

die in der Normalklasse – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschult

werden können, im Sinn der Verhältnismässigkeit abgestufte

Schulungsmöglichkeiten vor, indem subsidiär zur Normalklasse die Sonderklasse,

subsidiär zur Sonderklasse die Sonderschule und erst für den Fall der

Bildungsunfähigkeit die Befreiung von der Schulpflicht vorgesehen wird.

§ 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR nennen als Anspruchsberechtigte für

Sonderschulungsmassnah­men (direkt oder indirekt) verschiedene Gruppen von

"Behinderten". Weil alle bildungs­fähigen Kinder Anspruch auf eine

ihnen angemessene Schulung haben, umfasst die Sonderschulungsbedürftigkeit

gemäss § 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR mehr Fälle als die dort ge­nannten

Kategorien von Behinderten. Aus der Systematik von § 12 VolksschulG und

dem Zweck der Sonderschule gemäss § 29 SonderklassenR ergibt sich somit,

dass der Anspruch auf Sonderschulung im Volksschulalter jedenfalls nicht an

einen der bundesrecht­lichen In­validitätsbegriffe anknüpft (vgl. Art. 4

IVG; Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Ver­sicherungsvertrag

vom 2. April 1908 [SR 221.229.1]; Meyer-Blaser, S. 140). In diesem

Sinn wendet das Verwaltungsgerichts auch auf die Hochbegabung § 12

VolksschulG analog an (VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 2,

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis). Die Nennung bzw. Erwähnung

spezifischer Formen der Behinderung in § 32 Abs. 1 und 2

SonderklassenR dient nicht dem Ausschluss nicht oder anders behinderter Kin­der

von der Sonderschulung, sondern vielmehr der Abgrenzung der dort genannten

Behinderungen von der Bildungsunfähigkeit gemäss § 13 VolksschulG. Der

Wortlaut von § 32 Abs. 1 und 2 SonderklassenR erweist sich insofern

als zu eng. Dies legt grundsätzlich nahe, auch § 32 Abs. 3

SonderklassenR entsprechend weit auszulegen: Wann ein Jugendlicher im

nachschulpflichtigen Alter als behindert im Sinn dieser Bestimmung zu gelten

hat und demnach Anspruch auf Sonderschulung hat, hinge somit ebenfalls nur von

der Massnahmebedürftigkeit ab. Insbesondere ist dem Wort "kann" in

§ 32 Abs. 3 SonderklassenR nicht zu ent­nehmen, dass die Gewährung

der Sonderschulung den Schulgemeinden frei stünde. Einer solchen Interpretation

widerspricht bereits der zweite Halbsatz der Bestimmung, laut dem eine

Sonderschulung vorzusehen ist, wenn diese von Art und Grad der Behinderung erfordert

wird. Diese Fragen brauchen hier jedoch nicht abschlies­send geklärt zu werden,

weil nicht über die Massnahme als solche und damit den entsprechenden Anspruch,

sondern nur über die Kostentragung zu befinden ist.

c) aa) Im Fall C’s liegt keine relevante

geistige oder körperliche Behinderung vor. C war zwar zumindest seit der

zweiten Primarschulklasse eine schwache Schülerin (wobei immerhin anscheinend

niemals die Repetition einer Klasse notwendig geworden war), hat­te den

prüfungsfreien Übertritt in die Realschule nur mit dem Minimum der hierfür notwen­digen

Noten geschafft, war in der Realschule gescheitert und hatte auch in der Oberschu­le

Stützmassnahmen nötig gehabt. Nach der gesetzlichen Definition der Oberschule

(bzw. der Abteilung C der Dreiteiligen Sekundarschule; vgl. §§ 61 ff.

VolksschulG in der Fassung vom 28. September 1997; §§ 9 ff. der

Volksschulverordnung vom 31. März 1900 [LS 412.111] in der Fassung vom

10.

Dezember 1997 mit späterer Änderung) haben allerdings auch Kinder bzw.

Jugendliche, welche nur diese an­spruchsloseste Form der Oberstufe erfolgreich

absolvieren, grundsätzlich als normal be­gabt zu gelten. Entgegen den (materiell

teilweise auf unzutreffenden Grundlagen beruhenden) Behauptungen der Klägerin

(die etwa die Noten der Realschule mit jenen der Oberschule verwechselt) wies C

das hierfür notwendige intellektuelle Niveau auf (die Kritik der Klägerin am

Bericht des Oberschullehrers zielt ins Leere, weil dieser C erst ab dem zweiten

Ober­stufenschuljahr selber unterrichtete und daher für ein allfälliges

Versagen der Schule höchs­tens eine geringe Verantwortung trüge, weshalb nicht

davon auszugehen ist, dass der Bericht vom Wunsch, ein derartiges Versagen zu

kaschieren, gefärbt wurde). Insbesondere trifft nicht zu, dass C den Anschluss

auch in der Oberschule nicht fand. Wenn sie den Schulstoff im letzten Oberstufenschuljahr

nicht mehr aufgenommen hat, so ist dies auf ihre unentschuldigten Ab­senzen

zurückzuführen. Die Schulung C’s in einer Normalklasse wurde denn auch nicht

durch das Unvermögen, dem Unterricht zu folgen, verhindert. Der unmittelbare

Anlass der Fremd­platzierung war vielmehr ihr provozierendes und gewalttätiges

Verhalten in der Schu­le während des dritten Oberstufenjahrs, somit die

wesentliche Behinderung des Unterrichts im Sinn von § 12 Abs. 1

VolksschulG. Sodann ist unbestritten, dass die Einweisung in das Haus M die

richtige Massnah­me war. Ziel dieses sozialtherapeutischen Wohnheims ist aber

laut dessen Feinkonzept die Hilfe an Jugendliche in Krisensituationen,

"deren adoles­zenzspezifische Störungsbilder sich vorwiegend in

dissozialem Verhalten äus­sern", wäh­rend geistige und schwere körperliche

Behinderung die Aufnahme in das Heim ausschlies­sen.

bb) Zu prüfen ist jedoch weiter, ob C’s

Verhalten als Verhaltensstörung zu den Behinderungen im Sinn von § 15

lit. e SchulleistungsG zu rechnen ist. Werden Kinder und Ju­gendliche, die

zwar intellektuell dem Schulstoff zu folgen vermögen, sich jedoch nicht in die

Ordnung des Schulbetriebs einfügen können und deswegen den Unterricht in

untragbarer Weise stören, als verhaltensgestört definiert, so muss C in ihrer

damaligen Verfassung zu ihnen gezählt werden (vgl. RRB SZ Nr. 98,

22.

Januar 2002, E. 3.2.3, http://www.sz.ch/entscheide/Regierungsrat;

3.

Dezember 1991, EGV-SZ 1991 Nr. 45 E. 4). So gelten auch nach

dem Feinkonzept des Hauses M die dissozialen Jugendlichen unter heil­pädagogischen

Gesichtspunkten als "behindert (verhaltensauffällig)", und der Aufenthalt

im Wohnheim bezweckt "die Wiedererlangung der geistig-seelischen und körperlichen

Gesundheit der Jugendlichen".

Wenn die Beklagte ausführt, dass eine

Sonderschulbedürftigkeit nicht gegeben sei, weil C dem Unterricht intellektuell

hätte folgen können, übersieht sie somit, dass eine Sonderschulung eben auch

wegen Verhaltensstörungen notwendig wer­den kann. Aus demselben Grund ist auch

ihr Einwand unerheblich, eine Befreiung vom Lehr­plan bzw. von den Lehrzielen

sei nicht notwendig gewesen und nicht erfolgt. Als verhaltensauffällige Schülerin

hatte C zumindest bis zum Ende der Schulpflicht Anspruch auf eine entsprechende

Son­derschulung, sofern ihr die Volksschulbildung anders nicht zu vermitteln

war. Die ihr ange­drohte Entlassung aus der Schulpflicht nach § 11

Abs. 3 VolksschulG konnte höchstens subsidiär, als ultima ratio, in Frage

kommen (vgl. RRB SZ Nr. 98, 22. Januar 2002, E. 1.2 mit

Hinweisen, http://www.sz.ch/entscheide/Regierungsrat; Marco Borghi in:

Kommentar zur Bundes­verfassung, 1988, Art. 27 Rz. 48). Die Beklagte

scheint davon auszugehen, dass eine Sonderschulungsbedürftigkeit im

nachschulpflichtigen Alter nur bei Jugendlichen vor­liegen kann, die dem

Unterricht nicht zu folgen vermochten, nicht aber bei solchen, die den

Unterricht wesentlich störten. Beide Symptome können aber auf Behinderungen im

Sinn von § 32 SonderklassenR zurückgehen; diese äusseren Erscheinungsbilder

der Behin­derun­gen rechtfertigen keine Differenzierungen des Anspruchs auf

Sonderschulung bil­dungsfähi­ger Kinder und Jugendlicher. (Die Ausgestaltung

der Sonderschulung richtet sich hingegen selbstverständlich nach der jeweiligen

Behinderung.) Es besteht demnach kein Raum, um den Begriff der

"Behinderung" in Bezug auf Jugendliche im nachschul­pflichtigen Alter

en­ger zu definieren als in Bezug auf schulpflichtige Kinder und zum Beispiel

die Verhaltens­störung auszuschliessen. Allerdings schränkt § 32

Abs. 3 SonderklassenR den Anspruch auf Sonderschulung für

nachschulpflichtige Jugendliche insofern ein, als es ihn von "Art und Grad

der Behinderung" abhängig macht. Doch dürfte der Begriff "Art und Grad

der Behinderung" ohnehin im Sinn der Massnahmebedürftigkeit auszulegen

sein (vorne b). Vor allem aber liefert § 32 Abs. 3 SonderklassenR

zwar allenfalls die Hand­habe, um eine Sonderschulung mit dem Ablauf der

Schulpflicht zu beenden. Er enthält jedoch keinen An­satzpunkt, um einer aus

schulischen Gründen angeordneten Massnahme, deren Weiterführung über das

schulpflichtige Alter hinaus als notwendig anerkannt wurde, ab diesem Zeitpunkt

die schulischen Ursachen oder den Sonderschulungscharakter abzusprechen. Wenn

wie hier eine Sonderschulung in massgeblicher Weise aus schulischen Gründen

angeordnet wurde und die Weiterführung der Massnahme über das Ende der

Schulpflicht hinaus notwendig ist, so ist auch nach Ablauf der Schulpflicht

weiterhin von einer Sonderschulung – nun gemäss § 32 Abs. 3

SonderklassenR – auszugehen. Entscheidend ist daher im vorliegenden

Zusammenhang einzig, dass die Massnahme unbestrittenermassen über das Ende der

Schulpflicht hinaus notwendig war.

cc) Der kantonale und der eidgenössische

Begriff der Sonderschulungsbedürftigkeit decken sich nicht (vgl. besonders

Art. 8 Abs. 4 IVV), woran auch der Verweis auf die Eidgenössische

Invalidenversicherung in Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien nichts

ändert. Es ist da­her unerheblich, dass die der Eidgenössischen

Invalidenversicherung gestellten Beitragsgesuche abgelehnt wurden und C somit

anscheinend keine Sonderschulunterrichts-Bedürftig­keit im Sinn von

Art. 19 IVG und Art. 8 IVV zuerkannt wurde. Nicht relevant ist

weiter, ob eine Hörbehinderung eine der Ursachen dafür war, dass C’s schulische

Leis­tungen derart bescheiden blieben. (Im Übrigen stützt die Schülerinnenkarte

des schulärztlichen Diens­tes die These von der Schwerhörigkeit C's nicht.)

7.

a) Ist demnach das Vorliegen einer

Behinderung im Sinn von § 15 lit. e Schul­leis­­tungsG zu bejahen,

stellt sich die Frage, ob das zweite Kriterium dieser Bestimmung er­füllt ist

und die Weiterführung der Massnahme nach dem Ende der Schulpflicht dem Abschluss

von C’s Volksschulbildung diente. Hierzu sagt Ziff. 4.2.2 Abs. 4

Richtlinien:

"Eine Sonderschulung ... ist

in aller Regel erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn der

Sonderschulabgänger danach in der Lage ist, eine ihm gemässe Beschäftigungs-

oder berufliche Ausbildungsmöglichkeit zu ergreifen. Sofern also die

Weiterbildung der Sonderschulung über die Dauer der Volksschulpflicht hinaus

als Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussmöglichkeit (z.B. Berufslehre,

Anlehre, Werk­­stätte für Invalide) erforderlich ist, folgt daraus, dass die Fort­setzung

der Sonderschulung dem Abschluss der Volksschulbildung des behinderten

Jugendlichen dient und demzufolge im Sinne von § 15 des

Schulleistungsgesetzes ... zu ermöglichen und zu finanzieren ist. ..."

Die Frage ist für die Zeit der Vorlehre und jene

der Anlehre je gesondert zu betrach­ten. Nicht entscheidend ist, ob die

Schulung intern oder extern stattfand. Ohne Bedeutung ist auch, dass das

Jugendsekretariat in seinem Antrag an die Klägerin auf Kostengutsprache vom

23.

Juli 2001 beide Ausbildungsjahre unterschiedslos als Anlehrjahre

bezeichnet.

b) Was die erste

Ausbildungszeit betrifft, so wird das mit C und ihren Eltern ver­ein­barte

Programm – eine Vorlehre mit ausgeprägter Berufsberatung – mit dem zehnten

Schul­­jahr verglichen, das keine Massnahme zum Abschluss der Volksschulbildung

darstellt (EDK, Sekundarstufe I: Aktuelle Situation, Bern 1994, S. 17,

http://www.edk.ch). Doch wurde im Bericht des Hauses M vom 8. Juli 2000

auch festgehalten, dass "eine sinnvolle Beschulung und die Vorbereitung

für eine Berufsbildung ... zur Zeit nicht möglich" seien. Erst die

Vorlehre ermöglichte C somit den Anschluss an eine berufliche Ausbildungs­möglichkeit.

Damit ist nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien davon auszugehen, dass

diese Massnahme im Sinn von § 15 lit. e SchulleistungsG dem Abschluss

der Volksschulbildung diente. Wenn die Beklagte ausführt, dass sich C’s

mangelnder Einsatz, ihr fehlendes Interesse und "später ... ihre

zunehmenden unentschuldigten Absenzen" in ungenügenden Leistungen

äusserten und dass C "seit dem dritten Oberstufenschuljahr zunehmend ...

jede Form von schulischem Unterricht" verweigerte, so räumt sie im Übrigen

selber ein, dass C aufgrund ihrer Verhaltensstörung der Schulstoff zumindest

des dritten Ober­stufen­schuljahres nicht mehr vermittelt werden konnte und

entsprechende Wissenslücken bestehen blieben.

c) Am 1. Januar 2001 begann C mit einer

Anlehre. Als deren Ziel nennt der zweite Zwischenbericht des Hauses M vom

22.

Juli (recte) 2001 die Realisierung eines vom "BIGA" (heute: Staatssekretariat

für Wirtschaft [seco]) anerkannten Abschlusses. Somit handelt es sich bei

dieser Ausbildung nicht nur gemäss der Bezeichnung, sondern auch ma­teriell um

eine Anlehre im Sinn von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

vom 19. April 1978 (SR 412.10). Nun gilt eine Anlehre nach der Regelung

von Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien grundsätzlich nicht mehr als

Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung; sie stellt vielmehr eine solche

Ausbildung dar. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die

Anlehre in der zum Haus M gehörenden Firma P stattfand bzw. stattfindet,

"in einem geschützten Rah­men, der Schwankungen in der Leistungsfähigkeit

auffängt, wenn nötig Kriseninterven­tion während der Arbeitszeit und mit

regelmässigen Arbeitsbesprechungen Fördermass­nahmen über das für einen

normalen Betrieb mögliche Mass hinaus leistet". Daraus ergibt sich, dass C

nach wie vor nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich einer ihr gemässen

Beschäftigung oder beruflichen Ausbildung nachzugehen. Erst wenn dieses Ziel

erreicht ist, kann jedoch nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien die

Sonderschulung als abgeschlossen gelten; die hier vorgenommene Anlehre in einem

ge­schützten Rahmen ist demnach nach wie vor als Sonderschulung zu betrachten,

obwohl die Anlehre grundsätzlich als Beispiel einer an die Sonderschulung

anschliessenden Ausbildung genannt wird. Deshalb hat die Beklagte auch an das

11.

Schuljahr C’s einen Bei­trag nach § 15 lit. e

SchulleistungsG zu leisten.

8.

Bezüglich der Kostentragung ist zu

berücksichtigen, dass § 15 lit. e Schulleis­tungsG (im Gegensatz zu

§ 15 lit. a und b derselben Bestimmung) die Schulgemeinden nur zur

Bezahlung des Unterrichtsbesuchs (nicht aber der Unterbringung) verpflichtet.

Weder § 39 SonderklassenR noch Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien,

die zu diesem Punkt keine eindeu­tigen Aussagen enthalten und auf § 15

SchulleistungsG verweisen, geben Anlass, hier vom klaren Wortlaut von § 15

lit. e SchulleistungsG abzuweichen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass

die Nichterwähnung der Unterbringungskosten in § 15 lit. e Schulleis­tungsG

auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht (vgl. Weisung vom 18. Mai

1983, ABl 1983 II 835). Wenn aber diese Differenzierung zwischen

§ 15 lit. a und e Schulleis­tungsG bei der Gesetzesrevision –

aufgrund der Entwicklungen in der Praxis – gewollt war, so ist nicht bedeutsam,

ob und inwieweit der historische Gesetzgeber bei der Schaffung von § 15

SchulleistungsG in Bezug auf Massnahmen für Jugendliche im nachschulpflichtigen

Alter eine Sonderregelung aufstellen wollte: Gemäss der Weisung des

Regierungsrats vom 1. Juni 1961 sollte der "Geltungsbereich der

Verpflichtung" gemäss dem nachmaligen § 15 SchulleistungsG demjenigen

der in § 5 JugendheimG unterstützten Massnahmen und Institutionen

entsprechen, von denen es wiederum nur heisst, sie könnten im Gesetz nicht im

Detail geregelt werden, "da die Bedürfnisse der aus den verschiedenen

Gründen in Jugendheime eingewiesenen Kinder stark voneinander abweichen"

(ABl 1961, 611, 616). Nach § 1 Abs. 1 JugendheimG sind Jugendheime

bestimmt, "Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten

22.

Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzuneh­men", sodass sich

aus dem Verweis auf das Jugendheimgesetz jedenfalls kein Wille zur un­terschiedlichen

Behandlung Schulpflichtiger und Nachschulpflichtiger ergibt.

Der Zweck und das System der Schulpflicht

sowie insbesondere der Geltungsbereich der Gesetzgebung über die Volksschule

(vgl. §§ 1, 1bis und 11 Abs. 1 VolksschulG) rechtfertigen

es jedenfalls, einen Unterschied zwischen den Massnahmen zuguns­ten von Kindern

im Volksschulalter und jenen zuguns­ten von Jugendlichen im nachschulpflichtigen

Alter zu machen und die Schulgemeinden mit den Kosten für Letztere weniger zu belasten.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bundesverfassungsrechtlichen

Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 und 62

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Selbst wenn die in

der Lehre aufgeworfene Frage bejaht würde, ob (insbesondere unter Beachtung des

Völkerrechts) allgemein eine "extensivere Auslegung" des An­­spruchs

auf ausreichenden Grundschulunterricht angezeigt sei (Ulrich Häfelin/Walter

Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,

N. 928 f.), wären Differenzierungen zwischen schulpflichtigen Kindern

und schulungsbedürftigen Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter ohne

weiteres haltbar.

9.

a) Den Rechnungen des Hauses M lässt sich

der Anteil der eigentlichen Unterrichtskosten nicht entnehmen. Es wird nicht

näher aufgeschlüsselt, aus welchen Kosten sich das Taggeld zusam­mensetzt, bzw.

es werden Pauschalen verrechnet. Als Pauschale ist insbesondere auch der

Beitrag für die Ausbildungskosten zu werten, der zudem eine Arbeits­entschädigung

bzw. ein Taschengeld mit umfasst. Ebenso wenig ergibt sich aus den Ak­ten, ob

und wann die Ausbildung C’s im Haus M abgeschlossen wurde.

In analoger Anwendung von Ziff. 4.2.7

Abs. 2 Nr. 5 Richtlinien ist von einem Beitrag von Fr. 6'000.-

pro Jahr, somit von Fr. 500.- pro Monat auszugehen. (Bloss ein geringfügig

höherer Betrag ergäbe sich übrigens, wenn der vom Haus M eingesetzte Pauschalbetrag

für die Ausbildungskosten abzüglich die Arbeitsentschädigung der Rechnung zugrunde

gelegt würde.) Nach Ziff. 4.2.2 Abs. 4 Richtlinien dauert die

Beitragspflicht der Schulge­meinde "in der Regel" bis zum vollendeten

18.

Altersjahr. Obwohl diese Regel keine aus­drückliche Stütze im Gesetz

findet und nach dem Wortlaut der Bestimmung nur "für die Dauer der von der

Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung" gilt,

besteht für das Verwaltungsgericht vorliegend kein Grund, von ihr abzuweichen.

C hat im Mai 2002 das 18. Altersjahr vollendet. Die Beklagte ist daher ab

September 2000 pro Mo­nat, den C bis und mit Mai 2002 im Haus M verbracht hat,

zur Bezahlung von Fr. 500.- zu verpflichten.

Für das Schuljahr 2000/2001 hat die Beklagte

mit Beschluss vom 27. März 2000 zwar bereits einen Beitrag von höchstens

Fr. 15'000.- beschlossen, anscheinend jedoch keine entsprechenden

Zahlungen vorgenommen. Sollte die Beklagte die beschlossenen

Fr. 15'000.- ganz oder teilweise ausbezahlt haben, hätte sie damit die im

vorliegenden Urteil festgehaltene Verpflichtung im entsprechenden Umfang

erfüllt.

b) Die Klägerin verlangt 5 %

Verzugszins ab 1. September 2000. Öffentlichrechtliche Geldforderungen

sind im Verzugsfall grundsätzlich zu ver­zin­sen, und zwar zu einem Satz von

5.

% (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schwei­zerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 31 B I+V;

vgl. auch Hans-Ulrich Zürcher, Verzugszinsen im Bundesverwaltungsrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 96). In analoger Anwendung der Regeln des

Obligationenrechts ist davon auszugehen, dass der Verzug – bei einer

fälligen Forderung – grundsätzlich mit der Mahnung (oder bei

entsprechender Vereinbarung an einem bestimmten Verfalltag) eintritt. Eine

Mahnung ist allerdings ausnahmsweise etwa dann nicht erforderlich, wenn der

Schuldner bzw. die Schuld­­­nerin unmissverständlich und definitiv die Leistung

verweigert hat und sie sich dem­zufolge als überflüssig erweisen würde (BGE

110.

II 141 E. 1b S. 143 f.; BGE 97 II 58

E. 5; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102

N. 148 OR; Wolfgang Wiegand, in: Hein­rich Honsell/Nedim Peter

Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Kommentar zum schwei­zerischen Pri­vat­recht, Ob­li­ga­tionenrecht I,

Basel/Frankfurt a.M. 1996, Art. 102 N. 11).

Die Beklagte hat zwar verschiedentlich zum Ausdruck gebracht,

dass sie die strittigen Fremdplatzierungs- und Sonderschulkosten nicht

begleichen wolle (so im Beschluss vom 27. März 2000 und im Schreiben an

C's Eltern vom 22. August 2000). Sie hat im genannten Beschluss vom

27.

März 2000 jedoch einen "[f]rei­will­lige[n] Kostenbeitrag für das

Schuljahr 2000/2001 von höchstens Fr. 15'000.-" zugesprochen; dieser

Betrag über­steigt denjenigen, zu dem sie vorliegend zu verpflichten ist. Eine

unmissverständliche Leistungsverweigerung, die eine Mahnung überflüssig machen

würde, liegt demnach nicht vor. Entscheidend ist daher das Vorliegen einer

Mahnung; als solche gilt etwa die Erhe­bung ei­ner Leistungsklage (vgl.

Wiegand, Art. 102 N. 9). Vor der am 10. Oktober 2001 erhobenen

Kla­ge ist hier keine Mahnung nachgewiesen, weshalb diese als massgebliche

Mahnung zu gelten hat. Die Wirksamkeit der Mahnung tritt nach der herrschenden

obliga­tionenrechtlichen Lehre am Tag nach dem Zugang bei der Schuldnerin ein,

somit im vorliegenden Fall am 16. Oktober 2001 (vgl. Weber, Art. 102

N. 103 ff. [abweichend]). Der Verzugszins ist ab dem mittleren

Verfalltag zwischen dem 16. Ok­tober 2001 und dem Fälligkeitstermin des

letzten geschuldeten Monatsbeitrags zu entrichten.

c) Im erwähnten Umfang ist die Klage

gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.

Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist,

erweisen sich die von den Parteien angebotenen weiteren Beweismittel als

überflüssig, weshalb auf ihre Abnahme verzichtet wer­den kann (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge­hör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.;

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 60 N. 5+11). Aus diesem Grund sind auch die

Verfahrensanträge der Parteien abzuweisen.

10.

In Anwendung von § 86 in Verbindung

mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten der Verfahrens vor

Verwaltungsgericht nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien

der Beklagten zu 1/25 und im Übrigen der Klägerin aufzuerlegen.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für jeden Monat ab September 2000

bis und mit Mai 2002, in dem C im Haus M untergebracht war, eine

Unterrichtskostenpauschale von Fr. 500.- zu entrichten, zuzüglich 5 %

Verzugszins ab dem mittleren Verfalltag zwischen dem 16. Oktober 2001 und

dem Fälligkeitstermin des letzten geschuldeten Monatsbeitrags. Im Übrigen wird

die Klage abgewiesen.

...