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Entscheid

VK.2004.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2004.00002

3. März 2005Deutsch19 min

(URT.2005.8507)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die B AG war Mitte der 80er-Jahre

Eigentümerin des später parzellierten Grundstücks mit der damaligen

Kat.-Nr. 5 im Gebiet J-K in der Gemeinde X. Da das Gebiet nach der

kommunalen Erschliessungsplanung erst in den Jahren 1990 bis 1994 grob erschlossen

werden sollte, indessen die B AG und ein weiterer Grundeigentümer an einer

früheren Erschliessung und Überbauung inter­essiert waren, unterbreitete der

Gemeinderat X den beiden Grundeigentümern mit Beschluss vom 28. Januar

1986 den Vorschlag, die Groberschliessung gemäss näher bezeichneten Plänen und

in den Erwägungen geregelter Verteilung der Kosten selbst vorzunehmen und die

Strassen (fehlende Teile der L-Strasse und der M-Strasse) samt

Kanalisationsleitungen und Beleuchtung nach dem Bau unentgeltlich an die

Gemeinde abzutreten. Im Gegenzug erklärte sich der Gemeinderat bereit, auf die

Durchführung eines Quartierplanverfahrens zu verzichten.

Am 25. März 1986 genehmigte der

Gemeinderat X das Strassenprojekt der B AG für die dritte Etappe der L-Strasse.

Die Strasse wurde in der Folge 1986/1987 bis auf den heute noch feh­lenden

Deckbelag unter Inanspruchnahme von 942 m2 Land der B AG auf deren

Kosten gebaut. Im gleichen Zug wurde auch die für die Groberschliessung notwendige

M-Strasse erstellt, für deren Trottoir die B AG damals 314 m2 Land

zur Verfügung stellte. Sowohl die L-Strasse wie auch die M-Strasse werden seit

ihrer Erstellung von der Öffentlichkeit benutzt.

B. Am 14. Juni 1989 ersuchte die B

AG den Gemeinderat X um Rückerstattung der von ihr bezahlten Kosten der

Kanalisation in der L-Strasse, was die Gemeinde ablehnte. Am 28. April und

am 8. Mai 1995 ersuchte die B AG den Gemeinderat X erneut um Kostenrückerstattung,

diesmal für den Strassen- und den Ka­nalisa­tions­bau, sowie um Entschädigung

für das eingeworfene Land. Der Gemeinderat X lehnte dieses Gesuch mit Beschluss

vom 17. Oktober 1995 ab und setzte der B AG Frist, um die Schäden an der

Tragschicht der L-Strasse zu beheben und den Deckbelag einzubauen.

Anschliessend habe innert zwei Monaten die unentgeltliche Übertragung ins

öffent­liche Eigentum zu erfolgen.

Gegen diese Verfügung gelangte die B AG

mit Rekurs an die Baurekurskommission 4. Diese hiess das Rechtsmittel am

30. April 1996 gut, soweit sie darauf eintrat, und hob die Anordnungen

betreffend Vollendung der Bauarbeiten und Eigentumsübertragung der

Strassenparzelle mangels gesetzlicher Grundlage auf. Für die Beurteilung der

Rückerstattung bzw. Übernahme der Kosten für den Strassenbau erachtete sich die

Baurekurskommission 4 für unzuständig und empfahl dafür, das Verfahren nach dem

Gesetz vom 30. November 1879 über die Abtretung von Privatrechten (AbtrG)

einzuleiten. Der Entscheid der Baurekurskommission erwuchs unangefochten in

Rechts­kraft.

C. Noch während das Verfahren vor

Baurekurskommission hängig war, ersuchte die B AG die Baudirektion des Kantons

Zürich, die Gemeinde X zur Fertigstellung der L-Strasse anzuhalten und zu

verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Kosten der Erstellung der L-Strasse

inklusive Kanalisation sowie für die Land­abtretung für das Trottoir M-Strasse

zurückzuerstatten. Die Baudirektion lehnte das Gesuch am 21. Juli 1997 ab;

den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der B AG wies der Regierungsrat am

16. Juni 1998 ab.

D. In der Folge liess die Gemeinde X als

Klägerin ein Schätzungsverfahren einleiten, im Wesentlichen um feststellen zu

lassen, dass die B AG gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Rückerstattung

irgendwelcher Baukosten oder auf eine Entschädigung für Landabtretungen im

Zusammenhang mit der L-Strasse und dem Trottoir an der M-Strasse habe. Weiter

sollte die Beklagte verpflichtet werden, an der L-Strasse den Deckbelag einzubauen

sowie die übrigen Fertigstellungsarbeiten auszuführen. Die Beklagte ihrerseits

wollte die Gemeinde X dazu bringen, sie formell zu enteignen und mit

Fr. 700.-/ m2 zu entschädigen sowie Kostenersatz für die

Kanalisation und den Bau der L-Strasse zu leisten.

Die Schätzungskommission 3 stellte am

26. September 2000 fest, dass die Klägerin der Beklagten weder die Kosten

des Strassenbaus und der Kanalisation der L-Strasse noch die Landkosten der

L-Strasse und M-Strasse zu bezahlen habe. Auf die Anträge betreffend die

formelle Enteignung des Strassen- und Trottoirlandes der Beklagten und

betreffend Fertigstellung der L-Strasse trat die Schätzungskommission nicht

ein.

Gegen diesen Entscheid der

Schätzungskommission rekurrierte die B AG an das Verwaltungsgericht, ebenso die

Gemeinde X. Am 20. September 2001 schrieb die 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts – unter Mitwirkung der Richter Jürg Bosshart, Theo Loretan,

Rudolf Bodmer und des Gerichtssekretärs Urs Steimen – das Rekursverfahren der

Gemeinde X wegen Rückzugs erledigt ab und wies den Rekurs der B AG ab, soweit

es darauf eintrat (VR.2001.00001 und 00002; unter der erstgenannten Nummer im

Internet publiziert, www.vgrzh.ch/Recht­sprechung; auszugsweise auch veröffentlicht

in BEZ 2001 Nr. 46). Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die

Parteien einen gültigen öffentlichrechtlichen Vertrag geschlossen hatten,

wonach die Rekurrentin den fraglichen Abschnitt der L-Strasse samt Kanalisation

auf eigene Kosten errichte und das dafür nötige Land unentgeltlich zur

Verfügung stelle. Da der Strassenbau nicht im öffentlichen Verfahren erfolgt

sei, könne die Rekurrentin nicht verlangen, dass das dafür zur Verfügung gestellte

Land formell enteignet werde. Ob ein vertraglicher Anspruch auf eine

unentgeltliche Eigentumsübertragung bestehe, hatte das Gericht nicht zu

beurteilen. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde trat das

Bundesgericht am 19. April 2002 nicht ein (1A.187/2001).

Erwägungen

II.

Am 29. April 2004 erhob die Gemeinde

X Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag 1, die Beklagte sei zu

verpflichten, den Deckbelag auf der Fahrbahn der L-Strasse innert 90 Tagen

einzubauen, wobei bestehende Schäden an der Tragschicht vorgängig zu beheben

seien. Der im Eigentum der Beklagten stehende Teil der L-Strasse (Fahrbahn und

Gehweg) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 im Halte von 942 m2 und das im Eigentum der Beklagten stehende Trottoir

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 im Halte von 314 m2 sei der

Gemeinde zuzusprechen, eventuell sei die Beklagte zur Eigentumsübertragung der

genannten Flächen zu verpflichten (Anträge 2 bis 4), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage stützt sich die Klägerin

ausschliesslich auf den öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien.

Die B AG

verlangte in ihrer Klageantwort vom 29. Juli 2004 die Klageabweisung und

bestritt das Zustandekommen eines öffentlichrechtlichen Vertrags. In ihrer

Replik vom 29. September 2004 und der Duplik vom 19. Oktober 2004

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte verlangte zusätzlich,

dass alle mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2001

befassten Justizpersonen wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssten.

III.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004

wies die erste Kammer des Verwaltungsgerichts (mit den Richtern Andreas Keiser,

Robert Wolf, Richterin Bea Rotach Tomschin und Gerichtssekretärin Karin Hauser)

das Ausstandsbegehren ab.

Gegen diesen Beschluss beschwerte sich

die B AG am 29. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht und erklärte, sie

protestiere in aller Form gegen die rein eigenmächtige Abweisung des Ausstandsbegehrens.

Das Gericht teilte der B AG am 4. Januar 2005 mit, gegen den Beschluss vom

8.

Dezember 2004 stehe kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Offen

stehe allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung

verfassungsmässiger Rechte; die entsprechende Frist laufe am 31. Januar

2005.

ab.

Die B AG hat den Beschluss des

Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2004 beim Bundesgericht nicht

angefochten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 82 lit. k des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) behandelt das

Verwaltungsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen

Verträgen. Darunter sind nicht nur Streitigkeiten über Geldzahlungen zu

verstehen, sondern sämtliche Leistungsstörungen, die sich aus dem Abschluss und

der Abwicklung solcher Verträge ergeben können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 82 N. 39).

Das

Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. September 2001 für die

Parteien verbindlich festgestellt, dass auf der Grundlage des Vorschlags des

Gemeinderates (Beschluss vom 28. Januar 1986) über den Strassenbau und die

Widmung zu öffentlichem Gebrauch ein öffentlichrechtlicher Vertrag zustande

gekommen ist (E. 3b). Auf diesen Vertrag stützt die Klägerin ihre Klage,

zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht daher zuständig ist.

1.2

Nachdem das Ausstandsbegehren der Beklagten

rechtskräftig abgewiesen wurde, steht einer Behandlung der vorliegenden

Angelegenheit durch die gemäss der Geschäftsordnung des Gerichts zuständigen 3.

Kammer – unter Mitwirkung der bereits am Urteil vom 20. September 2001

beteiligten Richter – nichts entgegen.

2.

2.1

In seinem Urteil vom 20. September 2001 hat

das Verwaltungsgericht festgehalten, Klägerin und Beklagte hätten 1986 eine

öffentlichrechtliche Vereinbarung über den Bau und die Finanzierung einer

Erschliessung (der L-Strasse) abgeschlossen. Der Vertrag leide zwar insofern an

einem Formmangel, als ihm die heutige Beklagte nie schriftlich zugestimmt habe.

Er beruhe indessen auf einer schriftlichen Grundlage in Form eines als Verfügung

abgefassten Vorschlags des Gemeinderates vom 28. Januar 1986, der sich zu

allen wesentlichen Aspekten geäussert habe. Die Tatsache, dass die Beklagte

kurz darauf ein diesem Vorschlag entsprechendes Baugesuch für die L-Strasse

eingereicht und anschliessend die Strasse bis auf den Deckbelag entsprechend

der Baubewilligung vom 25. März 1986 – welche übrigens erneut auf die

Verfügung vom 28. Januar 1986 verwies – errichtet habe, stelle eine

eindeutige Annahme des kommunalen Vorschlags durch konkludentes Verhalten vor

(E. 3b).

Auf diesen Vertrag stützt die Klägerin

ihre Anträge. Die Beklagte bestreitet vehement, dass ein Vertrag durch

konkludentes Handeln zustande gekommen sei. Die Klägerin treffe eine culpa in

contrahendo, ja die ganze Begründungskonstruktion "mündlicher öffentlich-rechtlicher

konkludenter Vertrag" sei ein überspitzter formeller Unsinn. Mit ihren

unsystematischen und auch sprachlich nicht leicht nachzuvollziehenden

Ausführungen bringt die Beklagte indessen nichts vor, was das

Verwaltungsgericht zu einer anderen Beurteilung veranlassen könnte. Der

konkludent geschlossene Vertrag beruht auf einer schriftlichen Grundlage, der

die Beklagte durch ein Verhalten zugestimmt hat, das eindeutig war: Sie hat ein

dem Vorschlag entsprechendes Baugesuch für die Strasse eingereicht und diese

Strasse beinahe vollständig errichtet. Unter diesen Umständen wäre es

überspitzt formalistisch, aus der fehlenden unterschriftlichen Zustimmung der

Beklagten zum Vorschlag der Klägerin das Nichtbestehen einer gültigen

Vereinbarung abzuleiten.

Auch soweit die Beklagte ausdrücklich

oder sinngemäss geltend macht, sie sei gegenüber der C AG rechtsungleich

behandelt worden, kann auf das Urteil vom 20. September 2001 verwiesen

werden. Wie dort in E. 5 ausführlich dargelegt wurde, war sich die Klägerin

Mitte der 80er Jahre nicht restlos klar darüber, wie weit sie sich an der

Finanzierung der 1. Etappe der L-Strasse beteiligen müsse. Aus diesen Unklarheiten

könne die Beklagte indessen nichts für sich ableiten. Es liege keine relevante

Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte vor; vielmehr erkannte das

Verwaltungsgericht sachliche Gründe für die teilweise unterschiedliche

Behandlung der C AG und der Beklagten. Die diffusen Vorwürfe der Beklagten

enthalten nichts, was diese Erwägungen in Frage stellen würde, so dass es damit

sein Bewenden hat.

2.2

Wie die Klägerin zutreffend und ohne Widerspruch

durch die Beklagte ausführt, unterliegen die Ansprüche aus dem vorliegend

umstrittenen Vertrag der Verjährung. Mangels direkter oder vergleichbarer

Regelung im öffentlichen Recht ist die Frist in Analogie zu den entsprechenden

Vorschriften des Privatrechts zu bestimmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 790 mit

Hinweisen auf die Praxis). Als massgeblich ist die ordentliche Verjährungsfrist

von 10 Jahren anzusehen, da kein Anlass für eine kürzere Frist besteht (vgl.

Art. 127 f. des Obligationenrechts [OR]).

Die Verjährung hat frühestens mit der

(unvollständigen) Fertigstellung der L-Strasse im Jahre 1987 zu laufen

begonnen. Seither wurde sie mehrfach unterbrochen, namentlich durch die

Verfügung der Gemeinde vom 17. Oktober 1995 (siehe Prozessgeschichte I.B)

und durch das Schätzungsverfahren. Die Forderung der Klägerin ist daher nicht

verjährt.

2.3

Im Vorschlag der Klägerin vom 28. Januar 1986

heisst es, dass es hinsichtlich der Verlängerung der L-Strasse Sache der

Beklagten sei, den "Strassenbau" durchzuführen. Sodann wird

ausgeführt: "Selbstverständlich haben die beiden privaten Grundeigentümer

selber für den Bau der erwähnten Anlagen [gemeint: Verlängerung der L-Strasse

und der M-Strasse] besorgt zu sein und sie nach Fertigstellung unentgeltlich

der Gemeinde abzutreten." (siehe die ausführlichere Wiedergabe des

Vorschlags in E. 3c des Urteils vom 20. September 2001).

Die Klägerin macht geltend, dass mit

diesen Formulierungen ein vollständiger Bau der Strasse entsprechend den Regeln

der Baukunde gemeint gewesen sei. Indem sich die Beklagte bis heute geweigert

habe, den Deckbelag in die L-Strasse einzubringen, habe sie den Vertrag

unvollständig erfüllt. Zudem sei die Beklagte gehalten, die inzwischen wegen

des fehlenden Deckbelages entstandenen Schäden am Unterbau bzw. der Tragschicht

zu beheben.

Die Beklagte hält diesen überzeugenden

Ausführungen nichts Konkretes entgegen. In der Tat verpflichtet der zwischen

den Parteien abgeschlossene Vertrag die Beklagte ohne weiteres zum

vollständigen Bau der übernommenen Groberschliessung, einschliesslich des

erforderlichen Deckbelages. Da die Verzögerungen allein von der Beklagten zu

verantworten sind, verlangt die Klägerin zu Recht auch, dass vor dem Einbau des

Deckbelages die inzwischen wegen dessen Fehlens entstandenen Schäden an der

Tragschicht behoben werden. Keine Einwände erhebt die Beklagte sodann gegen die

beantragte Frist von 90 Tagen. Das Gericht hat keinen Anlass, eine längere

Frist anzusetzen. Der klägerische Antrag 1 ist daher vollumfänglich gutzuheissen.

3.

Die Klägerin ersucht um die Zusprechung

des Eigentums an den Flächen der L-Strasse und des Trottoirbereiches der

M-Strasse, die der Beklagten gehören. Die kostenlose Übertragung des Eigentums

an den fertig gestellten Strassenflächen ist im von der Beklagten angenommenen

Vorschlag der Klägerin (siehe E. 2.3) ausdrücklich vorgesehen. Wie die Klägerin

selbst hervorhebt, stellt sich indessen die Frage, ob der Übertragungsanspruch

ungeachtet dessen besteht, dass der Vertrag nicht öffentlich beurkundet wurde.

3.1

Gemäss Art. 657 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB) bedarf der Vertrag auf die Übertragung von

Grundeigentum zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. Diese

Anforderung gilt, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, auch für

die Übertragung von Grundeigentum durch öffentlichrechtlichen Vertrag

(BGE 112 II 107).

3.2

Der formungültige Grundstückkaufvertrag ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig und damit unheilbar unwirksam.

Demgegenüber verneint die herrschende Lehre die absolute Nichtigkeit

formungültiger Verträge und befürwortet stattdessen eine andersgeartete

Ungültigkeit, die im Ergebnis eine Heilung des Formmangels durch Vertragserfüllung

erlaubt. Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, dass die Nichtigkeits-

bzw. Ungültigkeitsfolgen formunwirksamer Verträge einzuschränken sind. So hält

das Bundesgericht die Formungültigkeit für unbeachtlich und die Berufung darauf

für unstatthaft, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst und einen offenbaren

Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Ob dies im

Einzelfall zutrifft, ist in Würdigung aller Umstände des konkreten Falles zu

prüfen. Nach der Rechtsprechung handelt die den Vertrag freiwillig, irrtumsfrei

und mindestens zur Hauptsache erfüllende Partei rechtsmissbräuchlich, wenn sie

den Restanspruch der Gegenpartei unter Verweis auf den Formmangel verweigert.

Daher gewährt das Bundesgericht trotz formungültigem Vertragsabschluss gestützt

auf Art. 2 Abs. 2 ZGB einen klagbaren Anspruch auf den ausstehenden

Rest (BGr, 7. Januar 1999, ZBGR 1999, S. 387 E. 3a mit

zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, namentlich auf BGE 116

II 700, 112 II 330 und 112 II 107; siehe auch den Überblick bei Heinz Rey, Die

Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Band I, 2. A., Bern 2000,

Rz. 1416 ff., bes. 1437 ff. sowie bei Hermann Laim, Basler

Kommentar, 2. A., Basel 2003, Art. 657 N. 58 ff.).

Zu den dogmatischen Differenzen zwischen

Bundesgericht und Lehre braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Auch

wenn von der tendenziell strengeren Auffassung des Bundesgerichts ausgegangen

wird, so ergibt die Würdigung der konkreten Umstände, dass die Beklagte sich

vorliegend nicht auf die fehlende öffentliche Beurkundung des Vertrags berufen

kann, da dies gegen Treu und Glauben verstiesse. Den Ausschlag gibt, dass die

Beklagte den Vertrag in der Hauptsache freiwillig und irrtumsfrei erfüllt hat.

Sie hat sich den Bau der L-Strasse entsprechend dem Vorschlag der Klägerin bewilligen

lassen und hat diesen weitestgehend ausgeführt, nämlich soweit, wie nötig war,

um ihr Grundstück parzellieren und überbauen zu können. Soweit sie vertraglich

vereinbarte Leistungen nicht erbracht hat, steht dahinter offensichtlich nicht

die Auffassung, der Vertrag sei ungültig und deshalb nicht zu honorieren oder

etwa gar rückgängig zu machen, sondern vielmehr die Absicht, die Klägerin zu

einem vertraglich nicht vereinbarten finanziellen Entgegenkommen zu bewegen.

Nicht von ungefähr hat die Beklagte verschiedentlich ausgeführt, sie weigere

sich nicht, zu einer Eigentumsübertragung Hand zu bieten, verlange aber eine entsprechende

Entschädigung. Dass eine solche Entschädigung nicht geschuldet ist, hat das

Verwaltungsgericht am 20. September 2001 rechtskräftig entschieden. Die

Klägerin ihrerseits hat ihre vertraglichen Leistungen erbracht, d.h. sie hat

die Strassenbeleuchtung finanziert, zugunsten der rein privat organisierten,

vorzeitigen Erschliessung auf ein Quartierplanverfahren verzichtet und überdies

seit geraumer Zeit den Unterhalt und Winterdienst auf der L-Strasse und der

M-Strasse übernommen.

3.3

Die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung

verfolgt verschiedene Zwecke. Die Parteien, namentlich der Veräusserer, sollen

vor einem unbedachten Geschäftsabschluss geschützt werden. Die Präzision

rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen soll gefördert werden, und schliesslich

sollen zuverlässige und vollständige Grundlagen für die Eintragung im Grundbuch

geschaffen werden (Lain, Art. 657 N. 1; Rey Rz. 1360 und

1381.

ff.). Rey, der mit der herrschenden Lehre annimmt, der formungültige

Vertrag führe nicht zur Nichtigkeit, sondern zu einer Ungültigkeit eigener Art

(Rz. 1429 ff.), plädiert dafür, dass die Nichtbeachtung des

Formmangels nur dann zulässig sein solle, wenn der Zweck der Formvorschrift dem

nicht entgegensteht (Rz. 1449 ff.).

Es fragt sich, ob dieser Gedanke nicht

insofern auch für die bundesgerichtliche Betrachtungsweise fruchtbar gemacht werden

kann, als ein Rechtsmissbrauch jedenfalls dann zu verneinen wäre, wenn die

Nichtbeachtung des Formmangels klarerweise mit einem Zweck der Formvorschrift

kollidiert. Dies kann indessen nur zum Teil, nämlich bezogen auf den

Schutzzweck, bejaht werden, und ist denn auch in der Voraussetzung enthalten,

dass die Parteien den Vertrag irrtumsfrei und freiwillig (weitgehend) erfüllt

haben müssen. So ist es offensichtlich, dass im vorliegenden Fall, wo

fachkundige Parteien mit Bedacht einen Erschliessungsvertrag abgeschlossen und

weitestgehend vollzogen haben, der Schutz der Parteien einer Heilung des Formmangels

nicht entgegensteht bzw. nicht dagegen spricht, der Beklagten die Berufung auf

den Formmangel zu versagen.

Entgegen der Auffassung von Rey

(Rz. 1454) kann hingegen der Sicherungszweck diesem Ergebnis von

vornherein nicht entgegengehalten werden. Zwar wird dieser Zweck durch das

unsorgfältige Vorgehen der Parteien in der Tat beeinträchtigt; die

Rechtssicherheit und die klare Grundlage für den Grundbucheintrag werden

indessen durch das vorliegende Urteil hergestellt. Entscheidend ist, dass sich

nach der bereits weitgehenden Erfüllung des Vertrags ein gerechtes Resultat nur

erzielen lässt, wenn auch die noch ausstehenden restlichen Leistungen

eingefordert werden können (Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches

Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel 1995, S. 309), während eine Rückabwicklung

des Vertrags schlechterdings ausgeschlossen erscheint.

3.4

Unter diesen Umständen ist auch der Anspruch der

Klägerin auf die Übertragung des Eigentums an den bislang noch im Eigentum der

Beklagten stehenden Strassen- bzw. Trottoirflächen ausgewiesen.

Allerdings kann das Verwaltungsgericht

der Klägerin das Eigentum an den fraglichen Flächen (noch) nicht direkt

zusprechen. Vielmehr ist das im Vorschlag der Gemeinde vom 28. Januar 1986

vorgezeichnete Vorgehen einzuhalten und die Beklagte zu verpflichten, der

Klägerin nach Fertigstellung der Anlagen, d.h. nach Reparatur der Tragschicht

und Einbau der Deckschicht, die betroffenen Flächen unentgeltlich abzutreten.

Gutzuheissen ist damit der Eventualantrag (Antrag 4 der Klageschrift).

4.

4.1

Die Klage ist demnach im Wesentlichen gutzuheissen.

Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten

aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 VRG).

Ausserdem rechtfertigt es sich, die Beklagte zu verpflichten, der anwaltlich

vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Gegen dieses Urteil ist die zivilrechtliche

Berufung gemäss Art. 43 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 (OG) zulässig, soweit eine Verletzung von Bundeszivilrecht

geltend gemacht wird (BGE 112 II 107 E. 1). Die Berufung ist innert

30.

Tagen seit Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht in dreifacher

Ausfertigung einzulegen (Art. 54 OG). Die Anforderungen an die

Berufungsschrift richten sich nach Art. 55 OG.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Gutheissung der Klage

wird die Beklagte verpflichtet

1.1

den Deckbelag auf der

Fahrbahn der L-Strasse gemäss dem am 25. März 1986 vom Gemeinderat X

bewilligten Strassenprojekt innert 90 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils

einzubauen, wobei bestehende Schäden an der Tragschicht vorgängig zu beheben

sind;

1.2

die in ihrem Eigentum

stehende Teilfläche der L-Strasse von 942 m2 (Fahrbahn und Gehweg)

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 sowie das in ihrem Eigentum stehende

Trottoir mit einer Fläche von 314 m2 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 2 der Klägerin zu übertragen, sobald die Bauarbeiten gemäss

Disp.-Ziff. 1.1 beendet und abgenommen sind.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beklagten auferlegt.

4.

Die Beklagte wird

verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Berufung an das Bundesgericht eingelegt werden, soweit eine Verletzung von Bundeszivilrecht gerügt wird.

6.

Mitteilung an …