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Entscheid

VK.2006.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00001

18. Juli 2006Deutsch13 min

(URT.2006.9427)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 1989, besuchte seit August 2004 eine 2. Sekundarklasse der Abteilung

A der Oberstufenschule W.

B. Am

8. März 2005 erteilte die Vormundschaftsbehörde V der Jugend- und

Familienberatung (Jugendsekretariat) W einen dringlichen Abklärungsauftrag betreffend

B, da dieser gemäss Befürchtungen seiner Eltern massiv suizid- und suchtgefährdet

sei. Nach einem Suizidversuch und der sofortigen Einweisung Bs ins

Psychiatriezentrum C in X ordnete die Vormundschaftsbehörde V am 20. Juni

2005 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Am 5. Juli 2005 beschloss

die Oberstufenschulpflege W, B in die Abteilung B der Sekundarschule

umzustufen, wobei sie den Vollzug dieser Umstufung solange sistierte, bis sie

über den angekündigten Antrag des Jugendsekretariats W auf externe Schulung beschliessen

würde. Für die diagnostische Abklärung und mit Blick auf die angestrebte

Fremdplatzierung wurde B am 7. Juli 2005 in die Klinik für Psychiatrie und

Psychotherapie D überwiesen. Auf deren Gesuch hin genehmigte die Kommission für

Schullaufbahn und Sonderpädagogik der Oberstufenschulpflege W mit Beschluss vom

30. August 2005 eine Kostengutsprache für die externe Schulung Bs in der

Klinikschule bis maximal Ende Schuljahr 2005/2006. B trat am 16. September

2005 aus der Klinik D aus.

C. Das

Jugendsekretariat W beantragte mit abschliessendem Bericht vom 11. Oktober

2005 zuhanden der Sonderschulkommission der Oberstufenschulpflege W und der Vormundschafts-

und Fürsorgebehörde V die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs bei

Eintritt Bs in die sozialpädagogische Jugendwohngruppe des Zentrums E in Y und

entsprechender Kostengutsprache für die Dauer des Schuljahrs 2005/2006; ferner

ersuchte es um Kostengutsprache für den Besuch der Tagesschule F in Z.

Damit Bs Aufnahme in das Zentrum E nicht scheiterte,

erteilte die Fürsorgekommission der Gemeinde V am 21. Oktober 2005 hierfür

eine als subsidiär bezeichnete Kostengutsprache. Am 25. Oktober 2005

beantragte die Fürsorgekommission sodann bei der Oberstufenschulpflege W die

volle Kostenübernahme für die Fremdplatzierung Bs.

D. Mit

Beschluss vom 8. November 2005 gewährte die Oberstufenschulpflege W entsprechend

dem Antrag des Jugendsekretariats W eine Kostengutsprache für die externe Schulung

Bs. Den Antrag der Fürsorgekommission der Gemeinde V auf Übernahme der Kosten

für dessen Fremdplatzierung lehnte die Oberstufenschulpflege W mit Beschluss

vom 13. Dezember 2005 hingegen ab.

Erwägungen

II.

Am 16./17. Januar erhob die Gemeinde V beim

Verwaltungsgericht Klage und beantragte, den genannten Beschluss vom

13.

Dezember 2005 aufzuheben und die Oberstufenschulgemeinde W zur

Übernahme der Kosten für die Fremdplatzierung Bs im Pädagogisch-Psychologischen

Zentrum E zu verpflichten.

Die Oberstufenschulgemeinde W liess mit Klageantwort vom

27.

Februar 2006 beantragen, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter

sie abzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde V.

Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach

§ 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz

vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden

oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen

Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob eine

Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich

für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen

Praxis kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde

erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. auch e contrario § 31 Abs. 3

der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 [LS 412.321] und

§ 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG,

LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der Klage

zuständig.

Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung von

Fr. 230.- pro Tag für die Dauer zumindest von neun Monaten. Da der

Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu

behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beklagte anerkennt zwar die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gleichwohl

beantragt sie, auf die Klage nicht einzutreten: Es sei unklar, ob die Klägerin

eine Leistungs- oder Feststellungsklage erheben wolle. Weder lägen die

Voraussetzungen vor, eine auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage nicht

beziffern zu müssen, noch bestehe ein rechtliches Interesse zur Erhebung einer

Feststellungsklage.

Damit auf eine verwaltungsrechtliche Klage eingetreten wird,

muss der Kläger ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der

Klage haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 4). Im Normalfall ist

Leistungsklage zu erheben. Das Begehren lautet dahin, den Beklagten zu einem

Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden, mithin zur Erbringung einer bestimmten

Leistung (meist einer Geldleistung) zu verpflichten. Zulässig ist ferner die

Feststellungsklage: Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen oder

Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen zwei Parteien.

Voraussetzung für die Zulassung der Feststellungsklage ist ein rechtliches

Interesse des Klägers an der Feststellung. Ein rechtliches Feststellungsinteresse

fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, ein Leistungsbegehren zu

stellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut. Mit der Leistungsklage

können in der Regel nur fällige Ansprüche geltend gemacht werden. Trotz

Möglichkeit einer späteren Leistungsklage ist ein rechtliches Feststellungsinteresse

zu bejahen, wenn es dem Kläger darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu

erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zu Grunde liegenden

Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen,

deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist (VGr,

15.

Juni 2006, VK.2006.00003, E. 1.3.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 83 N. 16 ff., mit Hinweisen).

Zudem kann nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts der Feststellungs- neben der Leistungsklage

dann selbstständige Bedeutung zukommen, wenn die Parteien nur in der

grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind und die

Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist.

Das treffe in der Regel zu, wenn die beklagte Partei eine öffentlichrechtliche

Körperschaft sei. In solchen Fällen wäre es sinnlos, auf die Feststellungsklage

nicht einzutreten. Voraussetzung hierfür sei aber, dass angenommen werden

dürfe, dass die am Streit betroffenen Parteien die aus dem Urteil sich

ergebenden Verpflichtungen schon auf blosse Feststellung hin erfüllen würden

(BGE 97 II 371 E. 2). Das ist vorliegend der Fall.

Obschon die Klägerin ihr Leistungsbegehren nicht

beziffert, ist nach dem Gesagten auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die

Grundlage für eine Fremdplatzierung aus schulischen Gründen findet sich in

§ 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG,

LS 412.11). Danach sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig

gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sitt­lich gefährdete Kinder, die dem

Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich

behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes

und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1) bzw.

sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen,

welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann

(Abs. 2). Die Kos­ten des Unterrichts und der Unter­bringung bildungsfä­higer,

jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer er­ziehbarer, sittlich

gefährdeter oder sonstwie einer besondern Erziehung bedürfender Kinder im Volks­schulalter

in Son­derschulen und Jugendheimen tragen gemäss § 15 lit. a des

Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 (Schulleis­tungsG,

LS 412.32) die Schulgemeinden. Laut § 35 des Sonderklassen­reglements

vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) ordnet die Schulpflege,

in der Regel nach Kon­takt­nahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung

aus schulischen Gründen an.

Zu be­achten sind weiter die Richtlinien vom

27.

Dezember 1985 zum Sonderklassenreglement (Richtlinien,

LS 412.131), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber

doch die Ge­set­zesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie ma­chen

wiederum die Zuweisung zur Son­derschulung sowie die Fremdplatzierung durch die

Schulbehörden von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5

Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe

vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen, ist ent­scheidend, ob die

Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die

erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die

Störungen im schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger

häuslicher Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1

Richtlinien).

2.2

Das

Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Perso­nen,

die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG).

Demgegenüber normiert das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG,

LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche

unter Einbezug der Familie, insbeson­dere durch Beratung und Betreuung

(§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen,

namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären

Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des

Vor­mundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des

Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind

sie dazu ausserstande, so trifft die Vormund­schafts­behörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und

Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).

Betreffend die "Fremdplazierungen von

schulpflichtigen Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in

Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhand­buch (herausgegeben von

der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die

Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die

öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur

übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund

einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem

Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Liegen schulische Gründe vor, so sind

für die Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob

eine Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunk­ten sinnvoll gewesen wäre.

Die Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Mass­nahmen aus sozialen

Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale

Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei

Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen

vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte

Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien

erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG,

Januar 1998, lit. A, B/e, C/a+b). Beim So­zialhilfe-Behördenhandbuch

handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur

Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesausle­gung beigezogen wer­den kann.

3.

Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die dargelegte

Rechtslage festgehalten, dass bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und

sozialer Gründe eine Fremdplatzierung als schulisch bedingt gelte (VGr,

28.

August 2002, VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in

RB 2002 Nr. 36). Zur Begründung verwies es auf Ziff. 4.1.3

Abs. 1 der Richtlinien, wonach schulische Gründe bereits dann vorliegen,

wenn Massnahmen von den Schulverhältnissen her angezeigt sind, sei es, dass das

Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, sei es, dass es ihn wesentlich

stört. Das bedarf der Präzisierung:

Eine Heimeinweisung aus schulischen Gründen setzt gemäss

den Richtlinien zum Sonderklassenreglement voraus, dass eine Sonderschulung (in

einem Heim) notwendig ist, weil das Kind dem Unterricht in einer Normal- oder

Sonderklasse nicht zu folgen vermag oder ihn wesentlich behindert (Ziff. 4.1.1

in Verbindung mit Ziff. 4.1.3 Abs. 1 und 4.2.5 Richtlinien). Bei

einem Kind, welches in der Lage ist, den Unterricht in einer Normal- oder

Sonderklasse zu besuchen, kann mithin in der Regel nicht gesagt werden, dass

eine Heimeinweisung aus schulischen Gründen erfolgt sei. Das folgt nicht nur

aus dem Wortlaut und der Systematik der zitierten Richtlinien, sondern

entspricht auch dem Stufenmodell von § 12 VolksschulG (dazu vorn 2.1

Abs. 1). Denn auch nach § 12 VolksschulG ist nur im Rahmen einer

Sonderschulung von der Möglichkeit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der

Familie die Rede. Kann aber ein Kind dem Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse

folgen, so sind für die Heimeinweisung in der Regel gerade nicht schulische,

sondern soziale bzw. fürsorgerische Gründe verantwortlich.

Umgekehrt heisst das aber auch, dass bei einem Kind,

welches sonderschulbedürftig ist, die Fremdplatzierung grundsätzlich als

schulisch zu gelten hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn sich

ergibt, dass trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit die Fremdplatzierung

aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen erfolgte. In einem solchen Fall

entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung, wenn die

Schulgemeinde für die Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätte.

4.

4.1

Zunächst

ist zwischen den Parteien umstritten, ob überhaupt schulische Schwierigkeiten Bs

bestehen:

Gemäss dem Umstufungsbeschluss vom 5. Juli 2005 wurde B von

der Abteilung A in die Abteilung B der Sekundarschule zurückgestuft (dazu vorn

I.B). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass B seit seinem Eintritt in

die 2. Normalklasse der Oberstufenschule im August 2004 bis im März 2005

privaten Nachhilfeunterricht erhielt. Zudem zeigt sein Therapieverlauf die seit

1997.

bestehenden Probleme auf: Erstdiagnose einer Aufmerksamkeitsstörung

(1997); Psychotherapie/sonderpädagogischer Stützkurs (1998-2000); Einzelschulung

durch den Grossvater (2000); Privatschule (2001-2004). Der medizinische Austrittsbericht

der Klinik D vom 14. November 2005 erachtet schliesslich "eine

Sonderbeschulung in einer Kleinklasse" als dringend indiziert.

Ob B mithin als sonderschulbedürftig im Sinne der

Volksschulgesetzgebung zu gelten hat, lässt sich gestützt auf das vorstehend

Gesagte nicht abschliessend beurteilen: Dagegen spricht, dass ihn die Beklagte

lediglich innerhalb der Normalklasse abgestuft hat; die Schullaufbahn und der

zitierte psychiatrische Bericht deuten dagegen eher auf eine Sonderschulbedürftigkeit

Bs. Diese Frage kann indes offen bleiben, da die Klage so oder anders

abzuweisen ist.

4.2

Sowohl aus

dem Vorgehen und den Beschlüssen der involvierten Behörden als auch aus dem medizinischen

Austrittsbericht der Klinik D vom 14. November 2005 geht eindeutig hervor,

dass die Fremdplatzierung aus familiären Gründen erfolgt ist:

So wandten sich die Eltern Bs wegen

dessen Suizid- und Suchtgefährdung an die Vormundschaftsbehörde, welche

ihrerseits dem Jugendsekretariat einen Abklärungsauftrag erteilte. Nach einer

Eskalation – Suizidversuch vor den Augen der Mutter – erfolgte eine stationäre

Behandlung Bs im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Dem Bericht

der Klinik D ist zu entnehmen, dass der Suizidversuch in Zusammenhang mit der

familiären Konfliktsituation steht. Die Fremdplatzierung entspricht dabei

einerseits dem Ziel bzw. Wunsch Bs und seiner Eltern; anderseits ist sie wegen

den familiären Konflikten auch aus psychiatrischer Sicht dringend indiziert.

Dementsprechend empfiehlt der genannte Austrittsbericht aufgrund der zunehmenden

Dekompensation des sozialen, vor allem familiären Umfelds Bs dessen Platzierung

in einer betreuten Wohnsituation ausserhalb des familiären Settings ("mit

bei zunehmenden familiären Konflikten notwendiger Fremdplatzierung").

Schulische Aspekte spielten hinsichtlich der Fremdplatzierung

keine Rolle. Daran ändert auch nichts, dass aufgrund des familiären Konflikts

und der bei B diagnostizierten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung die

Schulung in einer Kleinklasse angezeigt erscheint.

4.3

Die Klage

ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beklagte

beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche ist ihr nicht zuzusprechen, da

sie als Schulpflegebehörde aufgrund der ihr von der Schulgesetzgebung

anvertrauten Aufgaben selbst über das erforderliche

– auch­ ­rechtliche – Fachwissen in Schulsachen verfügen muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

Besonders komplizierte Verhältnisse oder Rechtsfragen, die den Beizug eines

Rechtsbeistands gleichwohl rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Klage

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

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