VK.2006.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00001
18. Juli 2006Deutsch13 min
(URT.2006.9427)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2006.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.07.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Fremdplatzierung, Kostenübernahme
Frage der Kostentragung bei Fremdplatzierung (Schul- oder Fürsorgegemeinde):
Bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gilt eine Fremdplatzierung als schulisch bedingt. Bei einem Kind, welches in der Lage ist, den Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, kann in der Regel nicht gesagt werden, dass eine Heimeinweisung aus schulischen Gründen erfolgt sei. Das entspricht dem Stufenmodell von § 12 VolksschulG. Umgekehrt heisst das aber auch, dass bei einem Kind, welches sonderschulbedürftig ist, die Fremdplatzierung grundsätzlich als schulisch zu gelten hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn sich ergibt, dass trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen erfolgte (E. 3 - Präzisierung der Rechtsprechung).
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob das fremdplatzierte Kind sonderschulbedürftig ist, ergibt sich doch eindeutig, dass die Fremdplatzierung aus familiären Gründen erfolgte (E. 4).
Abweisung
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
HEIMEINWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 15 SchulleistungsG
§ 15 lit. A SchulleistungsG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 38
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren 1989, besuchte seit August 2004 eine 2. Sekundarklasse der Abteilung
A der Oberstufenschule W.
B. Am
8. März 2005 erteilte die Vormundschaftsbehörde V der Jugend- und
Familienberatung (Jugendsekretariat) W einen dringlichen Abklärungsauftrag betreffend
B, da dieser gemäss Befürchtungen seiner Eltern massiv suizid- und suchtgefährdet
sei. Nach einem Suizidversuch und der sofortigen Einweisung Bs ins
Psychiatriezentrum C in X ordnete die Vormundschaftsbehörde V am 20. Juni
2005 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Am 5. Juli 2005 beschloss
die Oberstufenschulpflege W, B in die Abteilung B der Sekundarschule
umzustufen, wobei sie den Vollzug dieser Umstufung solange sistierte, bis sie
über den angekündigten Antrag des Jugendsekretariats W auf externe Schulung beschliessen
würde. Für die diagnostische Abklärung und mit Blick auf die angestrebte
Fremdplatzierung wurde B am 7. Juli 2005 in die Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie D überwiesen. Auf deren Gesuch hin genehmigte die Kommission für
Schullaufbahn und Sonderpädagogik der Oberstufenschulpflege W mit Beschluss vom
30. August 2005 eine Kostengutsprache für die externe Schulung Bs in der
Klinikschule bis maximal Ende Schuljahr 2005/2006. B trat am 16. September
2005 aus der Klinik D aus.
C. Das
Jugendsekretariat W beantragte mit abschliessendem Bericht vom 11. Oktober
2005 zuhanden der Sonderschulkommission der Oberstufenschulpflege W und der Vormundschafts-
und Fürsorgebehörde V die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs bei
Eintritt Bs in die sozialpädagogische Jugendwohngruppe des Zentrums E in Y und
entsprechender Kostengutsprache für die Dauer des Schuljahrs 2005/2006; ferner
ersuchte es um Kostengutsprache für den Besuch der Tagesschule F in Z.
Damit Bs Aufnahme in das Zentrum E nicht scheiterte,
erteilte die Fürsorgekommission der Gemeinde V am 21. Oktober 2005 hierfür
eine als subsidiär bezeichnete Kostengutsprache. Am 25. Oktober 2005
beantragte die Fürsorgekommission sodann bei der Oberstufenschulpflege W die
volle Kostenübernahme für die Fremdplatzierung Bs.
D. Mit
Beschluss vom 8. November 2005 gewährte die Oberstufenschulpflege W entsprechend
dem Antrag des Jugendsekretariats W eine Kostengutsprache für die externe Schulung
Bs. Den Antrag der Fürsorgekommission der Gemeinde V auf Übernahme der Kosten
für dessen Fremdplatzierung lehnte die Oberstufenschulpflege W mit Beschluss
vom 13. Dezember 2005 hingegen ab.
Erwägungen
II.
Am 16./17. Januar erhob die Gemeinde V beim
Verwaltungsgericht Klage und beantragte, den genannten Beschluss vom
13.
Dezember 2005 aufzuheben und die Oberstufenschulgemeinde W zur
Übernahme der Kosten für die Fremdplatzierung Bs im Pädagogisch-Psychologischen
Zentrum E zu verpflichten.
Die Oberstufenschulgemeinde W liess mit Klageantwort vom
27.
Februar 2006 beantragen, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter
sie abzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde V.
Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach
§ 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz
vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden
oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen
Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob eine
Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich
für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen
Praxis kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde
erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. auch e contrario § 31 Abs. 3
der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 [LS 412.321] und
§ 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG,
LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der Klage
zuständig.
Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung von
Fr. 230.- pro Tag für die Dauer zumindest von neun Monaten. Da der
Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu
behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beklagte anerkennt zwar die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gleichwohl
beantragt sie, auf die Klage nicht einzutreten: Es sei unklar, ob die Klägerin
eine Leistungs- oder Feststellungsklage erheben wolle. Weder lägen die
Voraussetzungen vor, eine auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage nicht
beziffern zu müssen, noch bestehe ein rechtliches Interesse zur Erhebung einer
Feststellungsklage.
Damit auf eine verwaltungsrechtliche Klage eingetreten wird,
muss der Kläger ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
Klage haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 4). Im Normalfall ist
Leistungsklage zu erheben. Das Begehren lautet dahin, den Beklagten zu einem
Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden, mithin zur Erbringung einer bestimmten
Leistung (meist einer Geldleistung) zu verpflichten. Zulässig ist ferner die
Feststellungsklage: Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen oder
Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen zwei Parteien.
Voraussetzung für die Zulassung der Feststellungsklage ist ein rechtliches
Interesse des Klägers an der Feststellung. Ein rechtliches Feststellungsinteresse
fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, ein Leistungsbegehren zu
stellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut. Mit der Leistungsklage
können in der Regel nur fällige Ansprüche geltend gemacht werden. Trotz
Möglichkeit einer späteren Leistungsklage ist ein rechtliches Feststellungsinteresse
zu bejahen, wenn es dem Kläger darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu
erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen,
deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist (VGr,
15.
Juni 2006, VK.2006.00003, E. 1.3.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 83 N. 16 ff., mit Hinweisen).
Zudem kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts der Feststellungs- neben der Leistungsklage
dann selbstständige Bedeutung zukommen, wenn die Parteien nur in der
grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind und die
Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist.
Das treffe in der Regel zu, wenn die beklagte Partei eine öffentlichrechtliche
Körperschaft sei. In solchen Fällen wäre es sinnlos, auf die Feststellungsklage
nicht einzutreten. Voraussetzung hierfür sei aber, dass angenommen werden
dürfe, dass die am Streit betroffenen Parteien die aus dem Urteil sich
ergebenden Verpflichtungen schon auf blosse Feststellung hin erfüllen würden
(BGE 97 II 371 E. 2). Das ist vorliegend der Fall.
Obschon die Klägerin ihr Leistungsbegehren nicht
beziffert, ist nach dem Gesagten auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die
Grundlage für eine Fremdplatzierung aus schulischen Gründen findet sich in
§ 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG,
LS 412.11). Danach sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig
gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem
Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich
behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes
und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1) bzw.
sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen,
welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann
(Abs. 2). Die Kosten des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger,
jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer erziehbarer, sittlich
gefährdeter oder sonstwie einer besondern Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter
in Sonderschulen und Jugendheimen tragen gemäss § 15 lit. a des
Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 (SchulleistungsG,
LS 412.32) die Schulgemeinden. Laut § 35 des Sonderklassenreglements
vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) ordnet die Schulpflege,
in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung
aus schulischen Gründen an.
Zu beachten sind weiter die Richtlinien vom
27.
Dezember 1985 zum Sonderklassenreglement (Richtlinien,
LS 412.131), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber
doch die Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie machen
wiederum die Zuweisung zur Sonderschulung sowie die Fremdplatzierung durch die
Schulbehörden von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5
Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe
vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen, ist entscheidend, ob die
Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die
erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die
Störungen im schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger
häuslicher Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1
Richtlinien).
2.2
Das
Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen,
die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG).
Demgegenüber normiert das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG,
LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche
unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und Betreuung
(§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen,
namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des
Vormundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des
Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind
sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und
Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).
Betreffend die "Fremdplazierungen von
schulpflichtigen Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in
Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (herausgegeben von
der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die
Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die
öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur
übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund
einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem
Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Liegen schulische Gründe vor, so sind
für die Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob
eine Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre.
Die Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen
Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale
Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei
Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen
vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte
Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien
erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG,
Januar 1998, lit. A, B/e, C/a+b). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch
handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur
Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann.
3.
Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die dargelegte
Rechtslage festgehalten, dass bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und
sozialer Gründe eine Fremdplatzierung als schulisch bedingt gelte (VGr,
28.
August 2002, VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in
RB 2002 Nr. 36). Zur Begründung verwies es auf Ziff. 4.1.3
Abs. 1 der Richtlinien, wonach schulische Gründe bereits dann vorliegen,
wenn Massnahmen von den Schulverhältnissen her angezeigt sind, sei es, dass das
Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, sei es, dass es ihn wesentlich
stört. Das bedarf der Präzisierung:
Eine Heimeinweisung aus schulischen Gründen setzt gemäss
den Richtlinien zum Sonderklassenreglement voraus, dass eine Sonderschulung (in
einem Heim) notwendig ist, weil das Kind dem Unterricht in einer Normal- oder
Sonderklasse nicht zu folgen vermag oder ihn wesentlich behindert (Ziff. 4.1.1
in Verbindung mit Ziff. 4.1.3 Abs. 1 und 4.2.5 Richtlinien). Bei
einem Kind, welches in der Lage ist, den Unterricht in einer Normal- oder
Sonderklasse zu besuchen, kann mithin in der Regel nicht gesagt werden, dass
eine Heimeinweisung aus schulischen Gründen erfolgt sei. Das folgt nicht nur
aus dem Wortlaut und der Systematik der zitierten Richtlinien, sondern
entspricht auch dem Stufenmodell von § 12 VolksschulG (dazu vorn 2.1
Abs. 1). Denn auch nach § 12 VolksschulG ist nur im Rahmen einer
Sonderschulung von der Möglichkeit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der
Familie die Rede. Kann aber ein Kind dem Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse
folgen, so sind für die Heimeinweisung in der Regel gerade nicht schulische,
sondern soziale bzw. fürsorgerische Gründe verantwortlich.
Umgekehrt heisst das aber auch, dass bei einem Kind,
welches sonderschulbedürftig ist, die Fremdplatzierung grundsätzlich als
schulisch zu gelten hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn sich
ergibt, dass trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit die Fremdplatzierung
aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen erfolgte. In einem solchen Fall
entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung, wenn die
Schulgemeinde für die Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätte.
4.
4.1
Zunächst
ist zwischen den Parteien umstritten, ob überhaupt schulische Schwierigkeiten Bs
bestehen:
Gemäss dem Umstufungsbeschluss vom 5. Juli 2005 wurde B von
der Abteilung A in die Abteilung B der Sekundarschule zurückgestuft (dazu vorn
I.B). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass B seit seinem Eintritt in
die 2. Normalklasse der Oberstufenschule im August 2004 bis im März 2005
privaten Nachhilfeunterricht erhielt. Zudem zeigt sein Therapieverlauf die seit
1997.
bestehenden Probleme auf: Erstdiagnose einer Aufmerksamkeitsstörung
(1997); Psychotherapie/sonderpädagogischer Stützkurs (1998-2000); Einzelschulung
durch den Grossvater (2000); Privatschule (2001-2004). Der medizinische Austrittsbericht
der Klinik D vom 14. November 2005 erachtet schliesslich "eine
Sonderbeschulung in einer Kleinklasse" als dringend indiziert.
Ob B mithin als sonderschulbedürftig im Sinne der
Volksschulgesetzgebung zu gelten hat, lässt sich gestützt auf das vorstehend
Gesagte nicht abschliessend beurteilen: Dagegen spricht, dass ihn die Beklagte
lediglich innerhalb der Normalklasse abgestuft hat; die Schullaufbahn und der
zitierte psychiatrische Bericht deuten dagegen eher auf eine Sonderschulbedürftigkeit
Bs. Diese Frage kann indes offen bleiben, da die Klage so oder anders
abzuweisen ist.
4.2
Sowohl aus
dem Vorgehen und den Beschlüssen der involvierten Behörden als auch aus dem medizinischen
Austrittsbericht der Klinik D vom 14. November 2005 geht eindeutig hervor,
dass die Fremdplatzierung aus familiären Gründen erfolgt ist:
So wandten sich die Eltern Bs wegen
dessen Suizid- und Suchtgefährdung an die Vormundschaftsbehörde, welche
ihrerseits dem Jugendsekretariat einen Abklärungsauftrag erteilte. Nach einer
Eskalation – Suizidversuch vor den Augen der Mutter – erfolgte eine stationäre
Behandlung Bs im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Dem Bericht
der Klinik D ist zu entnehmen, dass der Suizidversuch in Zusammenhang mit der
familiären Konfliktsituation steht. Die Fremdplatzierung entspricht dabei
einerseits dem Ziel bzw. Wunsch Bs und seiner Eltern; anderseits ist sie wegen
den familiären Konflikten auch aus psychiatrischer Sicht dringend indiziert.
Dementsprechend empfiehlt der genannte Austrittsbericht aufgrund der zunehmenden
Dekompensation des sozialen, vor allem familiären Umfelds Bs dessen Platzierung
in einer betreuten Wohnsituation ausserhalb des familiären Settings ("mit
bei zunehmenden familiären Konflikten notwendiger Fremdplatzierung").
Schulische Aspekte spielten hinsichtlich der Fremdplatzierung
keine Rolle. Daran ändert auch nichts, dass aufgrund des familiären Konflikts
und der bei B diagnostizierten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung die
Schulung in einer Kleinklasse angezeigt erscheint.
4.3
Die Klage
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beklagte
beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche ist ihr nicht zuzusprechen, da
sie als Schulpflegebehörde aufgrund der ihr von der Schulgesetzgebung
anvertrauten Aufgaben selbst über das erforderliche
– auch rechtliche – Fachwissen in Schulsachen verfügen muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Besonders komplizierte Verhältnisse oder Rechtsfragen, die den Beizug eines
Rechtsbeistands gleichwohl rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Klage
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an
…