Lexipedia

Entscheid

VK.2006.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00003

15. Juni 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9337)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Stadt Bülach als Auftraggeberin und die A als

Beauftragte unterzeichneten am 3./8. September 1999 einen Vertrag über die

Abfuhr von Abfällen. Mit diesem Vertrag übertrug die Stadt Bülach der A die

Abfallsammeldienste auf dem Gebiet der Stadt Bülach und den Transport dieser

Abfälle zu den von ihr bestimmten Abladeorten (Ziff. 1 des Vertrags). Der

Vertrag regelt weiter Rechte und Pflichten der Beauftragten (Ziff. 2.1-2.13

des Vertrags) und der Auftraggeberin (Ziff. 3.1-3.2 des Vertrags). Ziff. 4.1-4.6

des Vertrags hat die Entschädigung zum Gegenstand. Ziff. 4.6 und 4.7 lauten

wie folgt:

4.6

Bei erheblich veränderten

Rahmenbedingungen wie

-

starke Zu- oder Abnahme

der Mengen

-

veränderte Transportwege

-

veränderte

Abfuhrintervalle

-

veränderte

Aballtechnologie

-

Notstandsmassnahmen

kann jede Partei eine Überprüfung der Entschädigungsregelung verlangen.

4.7

Weist eine Partei nach,

dass die geltende Entschädigungsregelung zu einer unzumutbaren finanziellen

Übervorteilung führt, kann sie eine Neuberechnung der Entschädigungsregelung

verlangen.

Ziff. 5.1-5.3 beinhalten die

Vertragsdauer. Demnach tritt der vorliegende Vertrag am 1. Januar 2000 in

Kraft und ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 2009 (Ziff. 5.1

des Vertrags). Ziff. 5.2 des Vertrags lautet wie folgt:

5.2 Ist einer

Vertragspartei aus wichtigen Gründen (wie zum Beispiel Nichtzustandekommen

einer Einigung über die Entschädigung, oder trotzt schriftlicher Abmahnung

andauernde Vertragsverletzungen) das Einhalten nachweislich nicht mehr

zumutbar, kann sie ihn jederzeitig einseitig mit einer sechsmonatigen Frist

künden.

Ziff. 6.1-6.5 enthalten die

Schlussbestimmungen.

B. Nachdem Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

über eine Anpassung der Entschädigungsregelung gescheitert waren, kündigte der Stadtrat

Bülach mit Schreiben vom 26. September 2005 den Vertrag gestützt auf Ziff. 5.2

des Vertrags per 30. April 2006. In demselben Schreiben führte er aus,

dass er nicht ein grundsätzliches Interesse an einer Vertragsauflösung habe und

eine weitere Zusammenarbeit mit der A eigentlich vorziehen würde. Er könne

deshalb auf seine Kündigung zurückkommen, sofern die A auf sein nun letztes

Angebot bezüglich der finanziellen Abgeltung ihrer Leistungen einlenke (ab 1. Januar

2006: Gewerbekehricht: Fr. 115.- pro Tonne; Grüngut: Fr. 100.- pro

Tonne; Karton: Fr. 255.-). Die Kündigung sei deshalb gegenstandslos, wenn

die A bis zum 31. Oktober 2005 einer Vertragsänderung gemäss der Offerte

schriftlich zustimme. Am 27. September 2005 ersuchte A den Stadtrat

Bülach, die Situation neu zu beurteilen und eine Wiedererwägung zu prüfen. Der

Stadtrat hielt an seinem bisherigen Entscheid fest. Am 15. Oktober 2005

gelangte A, nunmehr durch Rechtsanwalt B vertreten, erneut an den Stadtrat und

forderte diesen auf, die Ungültigkeit der mit Datum vom 26. September 2005

ausgesprochenen Kündigung anzuerkennen. Am 20. Oktober 2005 antwortete der

Stadtrat, dass er seinen Kündigungsentscheid bewusst getroffen habe und bei

diesem Entscheid bleibe. Er könne deshalb der Aufforderung nicht nachkommen.

C. A liess in der Folge am 27. Oktober 2005 beim

Bezirksrat Bülach Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass

das angefochtene Schreiben vom 26. September 2005 die gesetzlichen

Anforderungen an eine rechtsgültige Verfügung nicht erfülle und das darin genannte

Rechtsverhältnis mit dem Rekurrenten damit bereits deshalb nicht gültig habe

gekündigt werden können; eventualiter sei die Kündigung für ungültig zu

erklären. Mit Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich die Stadt

Bülach, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C, an RA B: In der Rekursschrift

habe A ausführen lassen, die ausgesprochene Kündigung sei aufgrund der

Bedingungsfeindlichkeit und Unwiderrufbarkeit von Gestaltungserklärungen

ungültig. Die Stadt Bülach bestreite die vorgebrachte Argumentation und halte

an der ausgesprochenen Kündigung vollumfänglich fest. Allein für den Fall, dass

sich die am 26. September 2005 ausgesprochene Kündigung im Rahmen des

gerichtlichen Verfahrens wider Erwarten als ungültig erweisen sollte, spreche

RA C der guten Ordnung halber namens und im Auftrag der Stadt Bülach mit

heutigem Datum die bedingungslose und unwiderrufliche Kündigung aus, womit das

entsprechende Vertragsverhältnis spätestens per 31. Mai 2006 ende.

In der Rekursantwort vom 14. Dezember

2005 liess die Stadt Bülach beantragen, auf den erhobenen Rekurs sei nicht

einzutreten und die Eingaben des Rekurrenten seien als verwaltungsrechtliche

Klage an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung

und Beurteilung weiterzuleiten. Aus verfahrensökonomischen Gründen beschränkte

sich die Stadt Bülach in der Rekursantwort auf die Zuständigkeitsfrage. Mit

Schreiben vom 20. Dezember 2005 wandte sich RA B an RA C, worin er seinen

Standpunkt zu einzelnen verfahrensrechtlichen Fragen darlegte und sich

ebenfalls danach erkundigte, ob es zutreffe, dass die Stadt Bülach bereits mit

Abfuhrkonkurrenten in Kontakt sei und mit einer baldigen Ausschreibung des

Auftrags zu rechnen sei. In seinem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2005

an RA B legte RA C seinen Standpunkt zu den verfahrensrechtlichen Fragen dar

und führte ferner aus, die Stadt Bülach habe das Vertragsverhältnis mit der A

rechtsgültig per Ende April 2006 aufgelöst. Es brauche keiner weiteren

Erläuterung, dass auch nach diesem Zeitpunkt die Entsorgung des

Siedlungsabfalls sichergestellt werden müsse, andernfalls die Stadt Bülach den

ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommen würde. Dementsprechend

werde derzeit verwaltungsintern die Durchführung eines Submissionsverfahrens

vorbereitet, welches voraussichtlich Anfang 2006 ordnungsgemäss ausgeschrieben werde.

D. Die Stadt Bülach publizierte am 9. Januar 2006

das Submissionsverfahren für die Abfuhr von Kehricht, Grüngut und Karton

Auftragsbeginn sei der 1. Mai 2006, wobei ein späterer Termin vorbehalten

bleibe; Auftragsende sei der 31. Dezember 2010 (Ziff. 4). Die

Angebote seien bis zum 20. Februar 2006 einzureichen (Ziff. 7). Die

Offert­öffnung erfolgte am 22. Februar 2006.

Erwägungen

II.

A zog am 19. Januar 2006 seinen Rekurs

vom 27. Oktober 2005 zurück. Gleichentag erhob er beim Verwaltungsgericht

verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Stadt Bülach und stellte folgende

Anträge:

1.

Es sei festzustellen, dass

der Vertrag zwischen den Parteien vom 3./8. September 1999 auch über den 30. April

2006.

hinaus und einstweilen bis zum Vertragsende vom 31. Dezember 2009

Gültigkeit hat;

2.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

In prozessualer Hinsicht stellte er das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden Anträgen:

a)

Es sei die Beklagte

anzuweisen, das am 9. Januar 2006 publizierte Submissionsverfahren

abzubrechen, wobei die Beklagte zu verpflichten sei, die Rücknahme der

Ausschreibung in all jenen Medien zu publizieren, in welchen auch die

Ausschreibung veröffentlicht worden ist;

b)

es sei der Beklagten für

die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in

der Hauptsache zu untersagen, über den hier streitigen Auftrag erneut ein

Submissionsverfahren zu lancieren;

c)

es sei die Beklagte zu

verpflichten, ihren Obliegenheiten und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem

Kläger vom 3./8. September 1999 auch über den 30. April 2006 hinaus

und für die weitere Dauer des Verfahrens nachzukommen;

d)

eventualiter seien andere

oder zusätzliche, dem Gericht geeignet und verhältnismässig erscheinende

Massnahmen zu treffen, um die beidseitige Vertragserfüllung nach einem Obsiegen

des Klägers in der Hauptsache des vorliegenden Verfahrens zu gewährleisten;

e)

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Das Verwaltungsgericht setzte mit

Präsidialverfügung vom 24. Januar 2006 der Stadt Bülach eine Frist von 10

Tagen an, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen, und eine

Frist von 30 Tagen an, um ihre Klageantwort einzureichen. Zum Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen nahm sie am 6. Februar 2006 Stellung und beantragte dessen

vollumfängliche Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Der Abteilungspräsident i.V. wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

am 16. Februar 2006 ab; die Gerichtskosten und Parteientschädigungen würden

mit dem Endentscheid festgesetzt (Prot. S. 3 ff., S. 9).

In der Klageantwort vom 27. März 2006

beantragte die Stadt Bülach die Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt

einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 beantragte

der Kläger sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, sofern

auf die materiellen Ausführungen der Beklagten abgestellt würde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 82 lit. k

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Klage, welche eine Streitigkeit aus einem

verwaltungsrechtlichen Vertrag beschlägt, zuständig. Daran ändert auch nichts,

dass der Vertrag in den Schlussbestimmungen Bülach als Gerichtsstand nennt (Ziff. 6.4

des Vertrags), was als Indiz hierfür gewertet werden könnte, dass die Parteien

zurzeit des Vertragsschlusses der Meinung waren, einen privatrechtlichen

Vertrag abzuschliessen. Auf den subjektiven Willen der Parteien ist aber bei

der Frage, ob es sich um einen verwaltungsrechtlichen oder privatrechtlichen

Vertrag handelt, nicht abzustellen. Vielmehr ist das dominierende Abgrenzungselement

im Vertragsgegenstand und -zweck zu erblicken (RB 1997 Nr. 8). In

Anlehnung an die Funktionstheorie ist ein Vertrag demnach öffentlichrechtlicher

Natur, wenn er unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft

oder Materien enthält, die an sich vom öffentlichen Recht geregelt werden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1

N. 18).

Gemäss Art. 31b des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden Siedlungsabfälle

(nebst hier nicht interessierenden weiteren Abfällen) durch die Kantone entsorgt

(Abs. 1 Satz 1). Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete

fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Abs. 2).

Art. 31c USG stellt den Siedlungsabfällen (sowie den in Art. 31b Abs. 1

Satz 1 USG genannten weiteren Abfällen) die "übrigen" Abfälle

gegenüber, die vom Inhaber zu entsorgen sind. Mit dieser Regelung wird für die

in Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG genannten Abfälle ein kantonales

Entsorgungsmonopol statuiert, was mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (BGE 123

II 359 E. 5b S. 368; kritisch: Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain

Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 672). Die Kantone können

diesen Entsorgungsauftrag an die Gemeinden delegieren, von welcher Möglichkeit

der Kanton Zürich Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 35 Abs. 1 des

Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG) sorgen die Gemeinden für

Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen.

Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter

Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle in einer Verordnung, die der

Genehmigung durch die Baudirektion bedarf (vgl. VGr, 11. November 2004,

VB.2004.00367, E. 3.1, www.vgrzh.ch; BGr, 6. Juli 2005,1A.11/2005, E. 4.1,

www.bger.ch).

Die Beseitigung von Abfällen gehört demnach

zu den von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben, weshalb der

hier vorliegende Vertrag öffentlichrechtlicher Natur ist (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.

2002, Rz. 1058). Durch die Zuordnung des vorliegenden Vertrags zum

öffentlichen Recht ergibt sich aber auch, dass zur Behandlung von den Vertrag

betreffenden Streitigkeiten gemäss § 82 lit. k VRG das

Verwaltungsgericht zuständig ist, womit sich die Gerichtsstandsklausel Bülach

als nichtig erweist.

1.2

Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 30. Mai

2006.

sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, sofern auf

die materiellen Ausführungen der Beklagten abgestellt würde. Gemäss § 84 Abs. 2

VRG kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Die Parteien haben

jedoch keinen unbedingten Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Ein

solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig, wenn im Entscheid zum

Nachteil des Klägers auf in der Klageantwort vorgebrachte tatsächliche

Behauptungen abgestellt werden soll (Kölz/Bosshart/Röhl, § 84 N. 5).

Vorliegend erübrigt sich die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, da es

an einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Voraussetzung zum Eintreten auf

die Klage mangelt (vgl. E. 1.3 und E. 1.4), weshalb dem Kläger durch

die Nichtanordnung eines zweiten Schriftenwechsels kein Nachteil erwächst.

1.3

Damit auf eine verwaltungsrechtliche Klage

eingetreten wird, muss der Kläger ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse an

der Beurteilung der Klage haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 4), was

vorliegend ohne weiteres erfüllt ist. Einer näheren Prüfung hingegen bedarf die

Frage, ob vorliegend die vom Kläger gewählte Feststellungsklage zulässig ist,

welche ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraussetzt.

1.3.1

Im Normalfall ist Leistungsklage

zu erheben. Das Begehren lautet dahin, den Beklagten zu einem Tun, einem

Unterlassen oder einem Dulden, mithin zur Erbringung einer bestimmten Leistung

(meist einer Geldleistung) zu verpflichten. Zulässig ist ferner die Feststellungsklage:

Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines

bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen zwei Parteien. Voraussetzung für die Zulassung

der Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der

Feststellung. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Die

Feststellungsklage muss allgemein zulässig sein, um eine Ungewissheit zu

beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert

ist. Ein rechtliches Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn der Kläger

in der Lage ist, ein Leistungsbegehren zu stellen. Dieser Grundsatz gilt indessen

nicht absolut. Mit der Leistungsklage können in der Regel nur fällige Ansprüche

geltend gemacht werden. Trotz Möglichkeit einer späteren Leistungsklage ist ein

rechtliches Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn es dem Kläger darum geht,

nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zu

Grunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen

zu lassen, deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 16 ff., mit Hinweisen).

1.3.2

Der Kläger begründet sein

rechtliches Interesse an der Feststellung daran, ob der Vertrag auch über den

30.

April 2006 hinaus und einstweilen bis zum Vertragsende vom 31. Dezember

2009.

Gültigkeit habe, damit, dass es vorliegend darum gehe, eine Ungewissheit

zu beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen

Bewegungsfreiheit behindert sei. Im heutigen Zeitpunkt sei ihm das Erheben

einer Leistungsklage verwehrt. Er erfülle seine vertraglichen Verpflichtungen

und nichts anderes sei in monetärer Hinsicht auch von der Beklagten zu

erwarten, jedenfalls bis und mit 30. April 2006. Lasse sich hingegen die

Beklagte auch weiterhin nicht von ihrer Überzeugung abbringen, das Vertragsverhältnis

mit dem Kläger sei mit Ablauf des 30. April 2006 beendet, dann hiesse dies,

dass dem Kläger sofort unmittelbarer Schaden entstehe, da er seine Angestellten

nicht vom einen auf den anderen Tag entlassen könne, und über einen Fuhrpark

verfüge, welcher weiterhin Geld koste, aber nicht mehr mit dem Vertragshonorar

der Beklagten finanziert werden könne. Bislang seien alle Bemühungen

gescheitert, die Beklagte vom mit deren Schreiben vom 26. September 2005

geäusserten Vorhaben bzw. von der darin geäusserten Überzeugung, zu einer

Kündigung berechtigt zu sein, abzubringen. Es sei demnach definitiv davon

auszugehen, dass die Beklagte daran festhalte, zur Kündigung berechtigt gewesen

zu sein, und die entsprechenden Umsetzungshandlungen weiter voran treiben

werde. Damit sei ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der vorliegend

anbegehrten Feststellung erstellt.

1.3.3

Die Beklagte wendet ein, der

Kläger vermöge kein genügendes rechtliches Feststellungsinteresse darzutun,

wäre der Kläger doch in der Lage gewesen, anstatt der vorliegenden

Feststellungsklage ein entsprechendes Leistungsbegehren zu stellen. Die Beklagte

habe ihren Willen, das streitbetroffene Vertragsverhältnis per Ende April 2006

zu beenden, nachdem sämtliche Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der

Angelegenheit gescheitert seien, gegenüber dem Kläger bzw. dessen

Rechtsvertreter stets in aller Deutlichkeit manifestiert. Spätestens nach

Kenntnisnahme des Schreibens des Bülacher Stadtrats vom 20. Oktober 2005

hätte es dem Kläger klar sein müssen, dass die Beklagte am eingeschlagenen Kurs

festhalten und das streitbetroffene Vertragsverhältnis per Ende April 2006

beenden werde. Diesen Standpunkt habe der Rechtsvertreter der Beklagten dem

klägerischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 im

Übrigen noch einmal unmissverständlich dargelegt. Damit habe es dem Kläger aber

offen gestanden, ein entsprechendes Leistungsbegehren – in der Form von

Schadenersatz für die vermeintlich unzulässige vorzeitige Vertragsauflösung –

zu stellen, habe doch die Beklagte die vorzeitige Leistungsverweigerung, das

heisst die Verweigerung der Vertragserfüllung nach dem 30. April 2006

stets in aller Deutlichkeit manifestiert. Die vor Fälligkeit (antizipierte)

erklärte Erfüllungsverweigerung, wie sie die Beklagte mit der im September 2005

ausgesprochenen Kündigung zum Ausdruck gebracht und in der Folge wiederholt

bekräftigt habe, stelle bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine

positive Vertragsverletzung dar. Dieser Umstand hätte es dem Kläger erlaubt,

gestützt auf die vermeintliche positive Vertragsverletzung eine entsprechende

Schadenersatzklage (als Leistungsklage) zu erheben. Dass die Feststellungsklage

nur subsidiär zur Leistungs- bzw. Gestaltungsklage zur Anwendung gelangen

solle, zeige sich vorliegendenfalls auch daran, dass der Kläger selbst bei

einer Gutheissung seiner im Januar 2006 erhobenen Feststellungsklage eine

zusätzliche Leistungsklage anstrengen müsste, um – auf Grundlage des dannzumal

vorliegenden Feststellungsurteils – Schadenersatz für die positive Vertragsverletzung

einzufordern. Eine solche Doppelspurigkeit mache wenig Sinn und sei dementsprechend

schon aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Aus den dargelegten Gründen

sei auf die erhobene Klage nicht einzutreten.

1.4

Die Ausführungen der Beklagten treffen zu: In BGE 97

II 371 E. 2 erwog das Bundesgericht zwar, der Feststellungsklage könne

neben der Leistungsklage dann selbstständige Bedeutung zukommen, wenn die

Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung

uneinig seien und die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei

gesichert sei. Das treffe in der Regel zu, wenn die beklagte Partei eine öffentlichrechtliche

Körperschaft sei. In solchen Fällen wäre es sinnlos, auf die Feststellungsklage

nicht einzutreten. Voraussetzung hierfür sei aber, dass angenommen werden

dürfe, dass die am Streit betroffenen Parteien die aus dem Urteil sich

ergebenden Verpflichtungen schon auf blosse Feststellung hin erfüllen würden.

Im vorliegenden Fall jedoch trifft dies, wie die Beklagte in der Klageantwort

dargelegt hat, eben gerade nicht zu.

Die

Beklagte hatte mehrmals angezeigt, dass sie das Vertragsverhältnis mit dem

Kläger nach dem 30. April 2006 nicht mehr weiter zu führen gedenkt (vgl.

Schreiben vom 20. Oktober und 29. November 2005). Am 22. Dezember

2005.

wurde die Beklagte noch deutlicher: Sie bereite zurzeit das

Submissionsverfahren vor, welches sie selbst dann durchzuführen gedenke, wenn

der Kläger weitere rechtliche Schritte androhen würde. Am 9. Januar 2006

publizierte die Beklagte das Submissionsverfahren. Damit wusste der Kläger

bereits zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung vom 19. Januar 2006, dass die

Beklagte auf keinen Fall mehr bereit war, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger

weiterzuführen, selbst wenn sich in einem Rechtsverfahren herausstellen sollte,

dass die Kündigung vom 26. September 2005 zu Unrecht erfolgt sei. Wenn das

Verwaltungsgericht also feststellen würde, dass die Kündigung des Vertrags

durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt sei und der Vertrag somit weiterhin

gültig sei, wäre dem Kläger nicht weitergeholfen, hatte doch die Beklagte mit

ihren Schreiben und insbesondere mit der Publikation des Submissionsverfahrens

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Auftrag über die

Abfallentsorgung neu zu vergeben gedenkt, selbst wenn sich herausstellen sollte,

dass die Voraussetzungen für die Vertragskündigung nicht gegeben waren. Damit

steht fest, dass im Gegensatz zum in BGE 97 II 371 gelagerten Sachverhalt,

gerade nicht damit zu rechnen ist, dass die Beklagte auf blosse Feststellung

hin, den Vertrag weiter erfüllen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die

Beklagte einen Vertragsbruch in Kauf nimmt, womit der Kläger angehalten wäre,

in einem weiteren Schritt mit einer Leistungsklage, nämlich auf Zahlung von

Schadenersatz, gegen die Beklagte zu klagen. Ein solches Vorgehen ist schon aus

verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen (vgl. Richard Frank/Hans

Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

Zürich 1997, § 59 N. 15). Es ergibt sich somit, dass der Kläger kein

rechtliches Interesse an der vorliegenden Feststellungsklage hat. Insbesondere

bestand am 19. Januar 2006 – entgegen den Vorbringen des Klägers – auch

keine Ungewissheit, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen

Bewegungsfreiheit behindert war. Vielmehr wusste der Kläger bereits zu diesem

Zeitpunkt, dass die Beklagte den mit ihm geschlossenen Vertrag ab dem 1. Mai

2006.

nicht mehr erfüllen würde.

Sodann

spielt es keine Rolle, ob der Kläger am 19. Januar 2006 schon eine

Leistungsklage hätte ergreifen können, wie die Beklagte ausführt, nämlich wegen

antizipierter positiver Vertragsverletzung, oder eine solche erst nach dem 30. April

2006, wie der Kläger geltend macht, möglich gewesen wäre. Unabhängig von der

Beantwortung dieser Frage steht nämlich fest, dass der Kläger am 19. Januar

2006.

kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Frage hatte, ob

der Vertrag vom 3./8. September 1999 auch noch nach dem 30. April

2006.

bis zum Vertragsende vom 31. Dezember 2009 gültig sei, da selbst bei

einem bestätigenden Entscheid die Beklagte nicht mehr gewillt gewesen wäre, den

Vertrag weiterzuführen.

2.

Auf die Klage ist demnach nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 86

in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht auch

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er

verpflichtet, der Beklagten für den den ordentlichen Aufwand eines Gemeinwesens

übersteigenden Aufwand eine angemessene Parteientschädigung auszurichten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Auf die Klage

wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Kläger auferlegt.

4.

Der Kläger

wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …