VK.2006.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00003
15. Juni 2006Deutsch18 min
(URT.2006.9337)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2006.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.06.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag
Kündigung des Vertrags über die Abfuhr von Abfällen. Zulässigkeit der Feststellungsklage, es sei festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien weiterhin Gültigkeit habe.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 82 lit. k VRG zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Die Gerichtsstandsklausel Bülach erweist sich als nichtig (E.1.1). Keine Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (E.1.2). Ist vorliegend die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegeben? Standpunkte der Parteien (E.1.3). Wenn sich die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig seien und die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert sei, ist die Feststellungsklage zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber, dass angenommen werden darf, dass die am Streit betroffenen Parteien die aus dem Urteil sich ergebenden Verpflichtungen schon auf blosse Feststellung hin erfüllen würden. Vorliegend trifft dies nicht zu, da die Beklagte mehrmals angezeigt hat, dass sie das Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr weiter zu führen gedenkt. Damit hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage (E.1.4). Nichteintreten auf die Klage und Kostenfolge (E.2).
Stichworte:
ABFÄLLE
FESTSTELLUNGSKLAGE
GERICHTSSTAND
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
VERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 27
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Die Stadt Bülach als Auftraggeberin und die A als
Beauftragte unterzeichneten am 3./8. September 1999 einen Vertrag über die
Abfuhr von Abfällen. Mit diesem Vertrag übertrug die Stadt Bülach der A die
Abfallsammeldienste auf dem Gebiet der Stadt Bülach und den Transport dieser
Abfälle zu den von ihr bestimmten Abladeorten (Ziff. 1 des Vertrags). Der
Vertrag regelt weiter Rechte und Pflichten der Beauftragten (Ziff. 2.1-2.13
des Vertrags) und der Auftraggeberin (Ziff. 3.1-3.2 des Vertrags). Ziff. 4.1-4.6
des Vertrags hat die Entschädigung zum Gegenstand. Ziff. 4.6 und 4.7 lauten
wie folgt:
4.6
Bei erheblich veränderten
Rahmenbedingungen wie
-
starke Zu- oder Abnahme
der Mengen
-
veränderte Transportwege
-
veränderte
Abfuhrintervalle
-
veränderte
Aballtechnologie
-
Notstandsmassnahmen
kann jede Partei eine Überprüfung der Entschädigungsregelung verlangen.
4.7
Weist eine Partei nach,
dass die geltende Entschädigungsregelung zu einer unzumutbaren finanziellen
Übervorteilung führt, kann sie eine Neuberechnung der Entschädigungsregelung
verlangen.
Ziff. 5.1-5.3 beinhalten die
Vertragsdauer. Demnach tritt der vorliegende Vertrag am 1. Januar 2000 in
Kraft und ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 2009 (Ziff. 5.1
des Vertrags). Ziff. 5.2 des Vertrags lautet wie folgt:
5.2 Ist einer
Vertragspartei aus wichtigen Gründen (wie zum Beispiel Nichtzustandekommen
einer Einigung über die Entschädigung, oder trotzt schriftlicher Abmahnung
andauernde Vertragsverletzungen) das Einhalten nachweislich nicht mehr
zumutbar, kann sie ihn jederzeitig einseitig mit einer sechsmonatigen Frist
künden.
Ziff. 6.1-6.5 enthalten die
Schlussbestimmungen.
B. Nachdem Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
über eine Anpassung der Entschädigungsregelung gescheitert waren, kündigte der Stadtrat
Bülach mit Schreiben vom 26. September 2005 den Vertrag gestützt auf Ziff. 5.2
des Vertrags per 30. April 2006. In demselben Schreiben führte er aus,
dass er nicht ein grundsätzliches Interesse an einer Vertragsauflösung habe und
eine weitere Zusammenarbeit mit der A eigentlich vorziehen würde. Er könne
deshalb auf seine Kündigung zurückkommen, sofern die A auf sein nun letztes
Angebot bezüglich der finanziellen Abgeltung ihrer Leistungen einlenke (ab 1. Januar
2006: Gewerbekehricht: Fr. 115.- pro Tonne; Grüngut: Fr. 100.- pro
Tonne; Karton: Fr. 255.-). Die Kündigung sei deshalb gegenstandslos, wenn
die A bis zum 31. Oktober 2005 einer Vertragsänderung gemäss der Offerte
schriftlich zustimme. Am 27. September 2005 ersuchte A den Stadtrat
Bülach, die Situation neu zu beurteilen und eine Wiedererwägung zu prüfen. Der
Stadtrat hielt an seinem bisherigen Entscheid fest. Am 15. Oktober 2005
gelangte A, nunmehr durch Rechtsanwalt B vertreten, erneut an den Stadtrat und
forderte diesen auf, die Ungültigkeit der mit Datum vom 26. September 2005
ausgesprochenen Kündigung anzuerkennen. Am 20. Oktober 2005 antwortete der
Stadtrat, dass er seinen Kündigungsentscheid bewusst getroffen habe und bei
diesem Entscheid bleibe. Er könne deshalb der Aufforderung nicht nachkommen.
C. A liess in der Folge am 27. Oktober 2005 beim
Bezirksrat Bülach Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass
das angefochtene Schreiben vom 26. September 2005 die gesetzlichen
Anforderungen an eine rechtsgültige Verfügung nicht erfülle und das darin genannte
Rechtsverhältnis mit dem Rekurrenten damit bereits deshalb nicht gültig habe
gekündigt werden können; eventualiter sei die Kündigung für ungültig zu
erklären. Mit Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich die Stadt
Bülach, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C, an RA B: In der Rekursschrift
habe A ausführen lassen, die ausgesprochene Kündigung sei aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit und Unwiderrufbarkeit von Gestaltungserklärungen
ungültig. Die Stadt Bülach bestreite die vorgebrachte Argumentation und halte
an der ausgesprochenen Kündigung vollumfänglich fest. Allein für den Fall, dass
sich die am 26. September 2005 ausgesprochene Kündigung im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens wider Erwarten als ungültig erweisen sollte, spreche
RA C der guten Ordnung halber namens und im Auftrag der Stadt Bülach mit
heutigem Datum die bedingungslose und unwiderrufliche Kündigung aus, womit das
entsprechende Vertragsverhältnis spätestens per 31. Mai 2006 ende.
In der Rekursantwort vom 14. Dezember
2005 liess die Stadt Bülach beantragen, auf den erhobenen Rekurs sei nicht
einzutreten und die Eingaben des Rekurrenten seien als verwaltungsrechtliche
Klage an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung
und Beurteilung weiterzuleiten. Aus verfahrensökonomischen Gründen beschränkte
sich die Stadt Bülach in der Rekursantwort auf die Zuständigkeitsfrage. Mit
Schreiben vom 20. Dezember 2005 wandte sich RA B an RA C, worin er seinen
Standpunkt zu einzelnen verfahrensrechtlichen Fragen darlegte und sich
ebenfalls danach erkundigte, ob es zutreffe, dass die Stadt Bülach bereits mit
Abfuhrkonkurrenten in Kontakt sei und mit einer baldigen Ausschreibung des
Auftrags zu rechnen sei. In seinem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2005
an RA B legte RA C seinen Standpunkt zu den verfahrensrechtlichen Fragen dar
und führte ferner aus, die Stadt Bülach habe das Vertragsverhältnis mit der A
rechtsgültig per Ende April 2006 aufgelöst. Es brauche keiner weiteren
Erläuterung, dass auch nach diesem Zeitpunkt die Entsorgung des
Siedlungsabfalls sichergestellt werden müsse, andernfalls die Stadt Bülach den
ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommen würde. Dementsprechend
werde derzeit verwaltungsintern die Durchführung eines Submissionsverfahrens
vorbereitet, welches voraussichtlich Anfang 2006 ordnungsgemäss ausgeschrieben werde.
D. Die Stadt Bülach publizierte am 9. Januar 2006
das Submissionsverfahren für die Abfuhr von Kehricht, Grüngut und Karton
Auftragsbeginn sei der 1. Mai 2006, wobei ein späterer Termin vorbehalten
bleibe; Auftragsende sei der 31. Dezember 2010 (Ziff. 4). Die
Angebote seien bis zum 20. Februar 2006 einzureichen (Ziff. 7). Die
Offertöffnung erfolgte am 22. Februar 2006.
Erwägungen
II.
A zog am 19. Januar 2006 seinen Rekurs
vom 27. Oktober 2005 zurück. Gleichentag erhob er beim Verwaltungsgericht
verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Stadt Bülach und stellte folgende
Anträge:
1.
Es sei festzustellen, dass
der Vertrag zwischen den Parteien vom 3./8. September 1999 auch über den 30. April
2006.
hinaus und einstweilen bis zum Vertragsende vom 31. Dezember 2009
Gültigkeit hat;
2.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
In prozessualer Hinsicht stellte er das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden Anträgen:
a)
Es sei die Beklagte
anzuweisen, das am 9. Januar 2006 publizierte Submissionsverfahren
abzubrechen, wobei die Beklagte zu verpflichten sei, die Rücknahme der
Ausschreibung in all jenen Medien zu publizieren, in welchen auch die
Ausschreibung veröffentlicht worden ist;
b)
es sei der Beklagten für
die weitere Dauer des Verfahrens und bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in
der Hauptsache zu untersagen, über den hier streitigen Auftrag erneut ein
Submissionsverfahren zu lancieren;
c)
es sei die Beklagte zu
verpflichten, ihren Obliegenheiten und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem
Kläger vom 3./8. September 1999 auch über den 30. April 2006 hinaus
und für die weitere Dauer des Verfahrens nachzukommen;
d)
eventualiter seien andere
oder zusätzliche, dem Gericht geeignet und verhältnismässig erscheinende
Massnahmen zu treffen, um die beidseitige Vertragserfüllung nach einem Obsiegen
des Klägers in der Hauptsache des vorliegenden Verfahrens zu gewährleisten;
e)
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Das Verwaltungsgericht setzte mit
Präsidialverfügung vom 24. Januar 2006 der Stadt Bülach eine Frist von 10
Tagen an, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen, und eine
Frist von 30 Tagen an, um ihre Klageantwort einzureichen. Zum Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen nahm sie am 6. Februar 2006 Stellung und beantragte dessen
vollumfängliche Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Der Abteilungspräsident i.V. wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
am 16. Februar 2006 ab; die Gerichtskosten und Parteientschädigungen würden
mit dem Endentscheid festgesetzt (Prot. S. 3 ff., S. 9).
In der Klageantwort vom 27. März 2006
beantragte die Stadt Bülach die Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 beantragte
der Kläger sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, sofern
auf die materiellen Ausführungen der Beklagten abgestellt würde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 82 lit. k
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Klage, welche eine Streitigkeit aus einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag beschlägt, zuständig. Daran ändert auch nichts,
dass der Vertrag in den Schlussbestimmungen Bülach als Gerichtsstand nennt (Ziff. 6.4
des Vertrags), was als Indiz hierfür gewertet werden könnte, dass die Parteien
zurzeit des Vertragsschlusses der Meinung waren, einen privatrechtlichen
Vertrag abzuschliessen. Auf den subjektiven Willen der Parteien ist aber bei
der Frage, ob es sich um einen verwaltungsrechtlichen oder privatrechtlichen
Vertrag handelt, nicht abzustellen. Vielmehr ist das dominierende Abgrenzungselement
im Vertragsgegenstand und -zweck zu erblicken (RB 1997 Nr. 8). In
Anlehnung an die Funktionstheorie ist ein Vertrag demnach öffentlichrechtlicher
Natur, wenn er unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft
oder Materien enthält, die an sich vom öffentlichen Recht geregelt werden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1
N. 18).
Gemäss Art. 31b des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden Siedlungsabfälle
(nebst hier nicht interessierenden weiteren Abfällen) durch die Kantone entsorgt
(Abs. 1 Satz 1). Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete
fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Abs. 2).
Art. 31c USG stellt den Siedlungsabfällen (sowie den in Art. 31b Abs. 1
Satz 1 USG genannten weiteren Abfällen) die "übrigen" Abfälle
gegenüber, die vom Inhaber zu entsorgen sind. Mit dieser Regelung wird für die
in Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG genannten Abfälle ein kantonales
Entsorgungsmonopol statuiert, was mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (BGE 123
II 359 E. 5b S. 368; kritisch: Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain
Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 672). Die Kantone können
diesen Entsorgungsauftrag an die Gemeinden delegieren, von welcher Möglichkeit
der Kanton Zürich Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 35 Abs. 1 des
Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG) sorgen die Gemeinden für
Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen.
Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter
Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle in einer Verordnung, die der
Genehmigung durch die Baudirektion bedarf (vgl. VGr, 11. November 2004,
VB.2004.00367, E. 3.1, www.vgrzh.ch; BGr, 6. Juli 2005,1A.11/2005, E. 4.1,
www.bger.ch).
Die Beseitigung von Abfällen gehört demnach
zu den von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben, weshalb der
hier vorliegende Vertrag öffentlichrechtlicher Natur ist (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.
2002, Rz. 1058). Durch die Zuordnung des vorliegenden Vertrags zum
öffentlichen Recht ergibt sich aber auch, dass zur Behandlung von den Vertrag
betreffenden Streitigkeiten gemäss § 82 lit. k VRG das
Verwaltungsgericht zuständig ist, womit sich die Gerichtsstandsklausel Bülach
als nichtig erweist.
1.2
Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 30. Mai
2006.
sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, sofern auf
die materiellen Ausführungen der Beklagten abgestellt würde. Gemäss § 84 Abs. 2
VRG kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Die Parteien haben
jedoch keinen unbedingten Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Ein
solcher ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig, wenn im Entscheid zum
Nachteil des Klägers auf in der Klageantwort vorgebrachte tatsächliche
Behauptungen abgestellt werden soll (Kölz/Bosshart/Röhl, § 84 N. 5).
Vorliegend erübrigt sich die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, da es
an einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Voraussetzung zum Eintreten auf
die Klage mangelt (vgl. E. 1.3 und E. 1.4), weshalb dem Kläger durch
die Nichtanordnung eines zweiten Schriftenwechsels kein Nachteil erwächst.
1.3
Damit auf eine verwaltungsrechtliche Klage
eingetreten wird, muss der Kläger ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der Klage haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 4), was
vorliegend ohne weiteres erfüllt ist. Einer näheren Prüfung hingegen bedarf die
Frage, ob vorliegend die vom Kläger gewählte Feststellungsklage zulässig ist,
welche ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraussetzt.
1.3.1
Im Normalfall ist Leistungsklage
zu erheben. Das Begehren lautet dahin, den Beklagten zu einem Tun, einem
Unterlassen oder einem Dulden, mithin zur Erbringung einer bestimmten Leistung
(meist einer Geldleistung) zu verpflichten. Zulässig ist ferner die Feststellungsklage:
Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines
bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen zwei Parteien. Voraussetzung für die Zulassung
der Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der
Feststellung. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Die
Feststellungsklage muss allgemein zulässig sein, um eine Ungewissheit zu
beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert
ist. Ein rechtliches Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn der Kläger
in der Lage ist, ein Leistungsbegehren zu stellen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht absolut. Mit der Leistungsklage können in der Regel nur fällige Ansprüche
geltend gemacht werden. Trotz Möglichkeit einer späteren Leistungsklage ist ein
rechtliches Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn es dem Kläger darum geht,
nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen
zu lassen, deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 16 ff., mit Hinweisen).
1.3.2
Der Kläger begründet sein
rechtliches Interesse an der Feststellung daran, ob der Vertrag auch über den
30.
April 2006 hinaus und einstweilen bis zum Vertragsende vom 31. Dezember
2009.
Gültigkeit habe, damit, dass es vorliegend darum gehe, eine Ungewissheit
zu beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit behindert sei. Im heutigen Zeitpunkt sei ihm das Erheben
einer Leistungsklage verwehrt. Er erfülle seine vertraglichen Verpflichtungen
und nichts anderes sei in monetärer Hinsicht auch von der Beklagten zu
erwarten, jedenfalls bis und mit 30. April 2006. Lasse sich hingegen die
Beklagte auch weiterhin nicht von ihrer Überzeugung abbringen, das Vertragsverhältnis
mit dem Kläger sei mit Ablauf des 30. April 2006 beendet, dann hiesse dies,
dass dem Kläger sofort unmittelbarer Schaden entstehe, da er seine Angestellten
nicht vom einen auf den anderen Tag entlassen könne, und über einen Fuhrpark
verfüge, welcher weiterhin Geld koste, aber nicht mehr mit dem Vertragshonorar
der Beklagten finanziert werden könne. Bislang seien alle Bemühungen
gescheitert, die Beklagte vom mit deren Schreiben vom 26. September 2005
geäusserten Vorhaben bzw. von der darin geäusserten Überzeugung, zu einer
Kündigung berechtigt zu sein, abzubringen. Es sei demnach definitiv davon
auszugehen, dass die Beklagte daran festhalte, zur Kündigung berechtigt gewesen
zu sein, und die entsprechenden Umsetzungshandlungen weiter voran treiben
werde. Damit sei ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der vorliegend
anbegehrten Feststellung erstellt.
1.3.3
Die Beklagte wendet ein, der
Kläger vermöge kein genügendes rechtliches Feststellungsinteresse darzutun,
wäre der Kläger doch in der Lage gewesen, anstatt der vorliegenden
Feststellungsklage ein entsprechendes Leistungsbegehren zu stellen. Die Beklagte
habe ihren Willen, das streitbetroffene Vertragsverhältnis per Ende April 2006
zu beenden, nachdem sämtliche Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der
Angelegenheit gescheitert seien, gegenüber dem Kläger bzw. dessen
Rechtsvertreter stets in aller Deutlichkeit manifestiert. Spätestens nach
Kenntnisnahme des Schreibens des Bülacher Stadtrats vom 20. Oktober 2005
hätte es dem Kläger klar sein müssen, dass die Beklagte am eingeschlagenen Kurs
festhalten und das streitbetroffene Vertragsverhältnis per Ende April 2006
beenden werde. Diesen Standpunkt habe der Rechtsvertreter der Beklagten dem
klägerischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 im
Übrigen noch einmal unmissverständlich dargelegt. Damit habe es dem Kläger aber
offen gestanden, ein entsprechendes Leistungsbegehren – in der Form von
Schadenersatz für die vermeintlich unzulässige vorzeitige Vertragsauflösung –
zu stellen, habe doch die Beklagte die vorzeitige Leistungsverweigerung, das
heisst die Verweigerung der Vertragserfüllung nach dem 30. April 2006
stets in aller Deutlichkeit manifestiert. Die vor Fälligkeit (antizipierte)
erklärte Erfüllungsverweigerung, wie sie die Beklagte mit der im September 2005
ausgesprochenen Kündigung zum Ausdruck gebracht und in der Folge wiederholt
bekräftigt habe, stelle bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine
positive Vertragsverletzung dar. Dieser Umstand hätte es dem Kläger erlaubt,
gestützt auf die vermeintliche positive Vertragsverletzung eine entsprechende
Schadenersatzklage (als Leistungsklage) zu erheben. Dass die Feststellungsklage
nur subsidiär zur Leistungs- bzw. Gestaltungsklage zur Anwendung gelangen
solle, zeige sich vorliegendenfalls auch daran, dass der Kläger selbst bei
einer Gutheissung seiner im Januar 2006 erhobenen Feststellungsklage eine
zusätzliche Leistungsklage anstrengen müsste, um – auf Grundlage des dannzumal
vorliegenden Feststellungsurteils – Schadenersatz für die positive Vertragsverletzung
einzufordern. Eine solche Doppelspurigkeit mache wenig Sinn und sei dementsprechend
schon aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Aus den dargelegten Gründen
sei auf die erhobene Klage nicht einzutreten.
1.4
Die Ausführungen der Beklagten treffen zu: In BGE 97
II 371 E. 2 erwog das Bundesgericht zwar, der Feststellungsklage könne
neben der Leistungsklage dann selbstständige Bedeutung zukommen, wenn die
Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung
uneinig seien und die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei
gesichert sei. Das treffe in der Regel zu, wenn die beklagte Partei eine öffentlichrechtliche
Körperschaft sei. In solchen Fällen wäre es sinnlos, auf die Feststellungsklage
nicht einzutreten. Voraussetzung hierfür sei aber, dass angenommen werden
dürfe, dass die am Streit betroffenen Parteien die aus dem Urteil sich
ergebenden Verpflichtungen schon auf blosse Feststellung hin erfüllen würden.
Im vorliegenden Fall jedoch trifft dies, wie die Beklagte in der Klageantwort
dargelegt hat, eben gerade nicht zu.
Die
Beklagte hatte mehrmals angezeigt, dass sie das Vertragsverhältnis mit dem
Kläger nach dem 30. April 2006 nicht mehr weiter zu führen gedenkt (vgl.
Schreiben vom 20. Oktober und 29. November 2005). Am 22. Dezember
2005.
wurde die Beklagte noch deutlicher: Sie bereite zurzeit das
Submissionsverfahren vor, welches sie selbst dann durchzuführen gedenke, wenn
der Kläger weitere rechtliche Schritte androhen würde. Am 9. Januar 2006
publizierte die Beklagte das Submissionsverfahren. Damit wusste der Kläger
bereits zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung vom 19. Januar 2006, dass die
Beklagte auf keinen Fall mehr bereit war, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger
weiterzuführen, selbst wenn sich in einem Rechtsverfahren herausstellen sollte,
dass die Kündigung vom 26. September 2005 zu Unrecht erfolgt sei. Wenn das
Verwaltungsgericht also feststellen würde, dass die Kündigung des Vertrags
durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt sei und der Vertrag somit weiterhin
gültig sei, wäre dem Kläger nicht weitergeholfen, hatte doch die Beklagte mit
ihren Schreiben und insbesondere mit der Publikation des Submissionsverfahrens
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Auftrag über die
Abfallentsorgung neu zu vergeben gedenkt, selbst wenn sich herausstellen sollte,
dass die Voraussetzungen für die Vertragskündigung nicht gegeben waren. Damit
steht fest, dass im Gegensatz zum in BGE 97 II 371 gelagerten Sachverhalt,
gerade nicht damit zu rechnen ist, dass die Beklagte auf blosse Feststellung
hin, den Vertrag weiter erfüllen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Beklagte einen Vertragsbruch in Kauf nimmt, womit der Kläger angehalten wäre,
in einem weiteren Schritt mit einer Leistungsklage, nämlich auf Zahlung von
Schadenersatz, gegen die Beklagte zu klagen. Ein solches Vorgehen ist schon aus
verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen (vgl. Richard Frank/Hans
Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich 1997, § 59 N. 15). Es ergibt sich somit, dass der Kläger kein
rechtliches Interesse an der vorliegenden Feststellungsklage hat. Insbesondere
bestand am 19. Januar 2006 – entgegen den Vorbringen des Klägers – auch
keine Ungewissheit, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit behindert war. Vielmehr wusste der Kläger bereits zu diesem
Zeitpunkt, dass die Beklagte den mit ihm geschlossenen Vertrag ab dem 1. Mai
2006.
nicht mehr erfüllen würde.
Sodann
spielt es keine Rolle, ob der Kläger am 19. Januar 2006 schon eine
Leistungsklage hätte ergreifen können, wie die Beklagte ausführt, nämlich wegen
antizipierter positiver Vertragsverletzung, oder eine solche erst nach dem 30. April
2006, wie der Kläger geltend macht, möglich gewesen wäre. Unabhängig von der
Beantwortung dieser Frage steht nämlich fest, dass der Kläger am 19. Januar
2006.
kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Frage hatte, ob
der Vertrag vom 3./8. September 1999 auch noch nach dem 30. April
2006.
bis zum Vertragsende vom 31. Dezember 2009 gültig sei, da selbst bei
einem bestätigenden Entscheid die Beklagte nicht mehr gewillt gewesen wäre, den
Vertrag weiterzuführen.
2.
Auf die Klage ist demnach nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 86
in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht auch
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er
verpflichtet, der Beklagten für den den ordentlichen Aufwand eines Gemeinwesens
übersteigenden Aufwand eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Auf die Klage
wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Kläger auferlegt.
4.
Der Kläger
wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung an …