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Entscheid

VK.2006.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00005

17. Januar 2008Deutsch46 min

(URT.2008.10455)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die politischen Gemeinden Urdorf, Aesch, Birmensdorf und

Uitikon schlossen am 1. April 1979 einen (Anschluss)-Vertrag über den Bau

und Betrieb eines Alterswohn- und Pflegeheims (nachfolgend "Heim").

Die Gemeinde Urdorf verpflichtete sich darin als Trägergemeinde zum Bau und

Betrieb dieses Heims auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Die drei

anderen Gemeinden erhielten als Anschlussgemeinden das Recht, Optionen für

Heimplätze entsprechend ihren Bedürfnissen anzumelden, sowie Einsitz in die

Baukommission und hernach in die Betriebskommission zu nehmen. Als Gegenleistung

verpflichteten sie sich zur Entrichtung eines Beitrages an die Betriebskosten

gemäss einem speziellen Verteilschlüssel. Das Bauvorhaben wurde vom Kanton

Zürich durch einen Staatsbeitrag von Fr. 3'733'127.- und einen

Investitionsbeitrag von Fr. 1'000'000.- unterstützt. Der Bund sprach

Subventionen im Umfang von Fr. 3'113'594.-.

Das Heim nahm im Oktober 1982 seinen Betrieb auf. Ab 1992

wurden regelmässig Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten vorgenommen. Am 12. Dezember

2003 kündigte die Gemeinde Urdorf den Vertrag per 31. Dezember 2010. Eine

gegen die Kündigung erhobene Stimmrechtsbeschwerde wurde vom Bezirksrat

Dietikon am 7. April 2004 gutgeheissen. Hierauf führten die Gemeinden

unter Mitwirkung eines hinzu gezogenen Mediators gemeinsame Gespräche über die

Folgen einer Vertragsaufhebung. Der Gemeinderat Urdorf fällte am 25. Oktober

2004 den Beschluss der Kündigung (Aufhebung) des Anschlussvertrages und seit

dem 1. Januar 2005 führte die Gemeinde Urdorf das Heim selbständig. Die

Anschlussgemeinden traten aus der Betriebskommission aus, und die

Gemeindeversammlung von Urdorf genehmigte am 7. Dezember 2005 den

Beschluss ihres Gemeinderates vom 25. Oktober 2004.

Erwägungen

II.

Die Gemeinden Aesch, Birmensdorf und Uitikon erhoben am 2.

März 2006 Klage an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Gemeinde Urdorf

sei zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'741'624.- zu verpflichten. Die

Gemeinde Urdorf ersuchte in ihrer Klageantwort vom 9. Juni 2006 um Abweisung

der Klage. Sie stellte zudem die prozessualen Anträge, dass die von den

Klägerinnen eingereichten Aufstellungen von C vom 20. Dezember 2004 sowie

vom 11. Januar 2005 aus dem Recht zu weise; eventualiter sei der Beklagten

Frist anzusetzen, auch ihrerseits Akten aus dem Mediationsverfahren

einzureichen. Die Klägerinnen reichten am 2. Oktober 2006 ihre Replik ein.

Die Beklagte beantragte am 5. Oktober 2006, dass über ihre in der

Klageantwort gestellten prozessualen Anträge vor Ansetzung der Frist zur

Erstattung der Duplik zu entscheiden sei. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2006 ab und setzte der Beklagten

Frist zur Einreichung der Duplik an. Die Beklagte reichte die Duplik am 12.

Februar 2007 ein. Die Klägerinnen nahmen am 26. September 2007 zum mit der

Duplik eingereichten Gutachten von D Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

In Anlehnung an die Funktionstheorie ist ein Vertrag

öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die an sich vom öffentlichen Recht

geregelt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 18; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 1058). Die Errichtung und der Betrieb von

Krankenheimen und Pflegeabteilungen in Altersheimen ist gemäss § 39 Abs. 2 des

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) Sache der

Gemeinden. Mit dem Bau und dem Betrieb eines Pflegeheimes haben die Parteien

somit eine ihnen obliegende öffentliche Aufgabe wahrgenommen, weshalb der hier

vorliegende Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur ist. Das Verwaltungsgericht

ist folglich gestützt auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Klage ist damit

einzutreten.

2.

2.1

In der

Klageantwort stellte die Beklagte das prozessuale Begehren, die von den Klägerinnen

eingereichten Aufstellungen aus dem Mediationsverfahren seien aus dem Recht zu

weisen. Sie begründete dies vor allem damit, dass das Mediationsverfahren

vertraulich sei. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 verlangte die Beklagte

zudem, dass bereits "vor bzw. gleichzeitig mit der Ansetzung der Frist zur

Erstattung der Duplik" über die in der Klageantwort gestellten prozessualen

Anträge zu entscheiden sei. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wies der

Abteilungspräsident diese Begehren ab und stellte es der Beklagten frei,

Tatsachenbehauptungen und Unterlagen aus dem Mediationsverfahren vorzubringen.

Die Prüfung der fraglichen Unterlagen ergibt jedoch, dass beide für die

Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht massgeblich sind. Demnach kann

die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Unterlagen aus einem vorgängigen

Mediationsverfahren im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren

verwendet werden dürfen, offen bleiben.

2.2

Die

Parteien bestreiten jeweils die geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite vollumfänglich.

Bestritten werden auch generell sämtliche Sachdarstellungen der Gegenseite,

soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt werden (Klageantwort S. 4, Replik

S. 3, Duplik S. 3). Solche pauschalen Bestreitungen genügen nicht und

bleiben unbeachtlich (vgl. die Androhung in den Präsidialverfügungen, bei

Säumnis würde auf Grund der Akten entschieden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 84 N. 2 f.

in Verbindung mit § 83 N. 1, 9 ff. und 26; RB 1986 Nr. 114 E. b S. 154).

3.

Vorab ist die Rechtsnatur des von den Parteien

abgeschlossenen Anschlussvertrages zu klären. Während die Klägerinnen dafür

halten, es handle sich um einen gesellschaftsähnlichen Vertrag, vertritt die

Beklagte die Auffassung, es liege ein Innominatvertrag mit synallagmatischem

− das heisst mit auf gegenseitigen Leistungsaustausch ausgerichtetem −

Charakter vor.

Der Anschlussvertrag regelt die

ständige Besorgung öffentlicher Aufgaben der Anschlussgemeinde durch die

Trägergemeinde. Damit sind zwei Haupterscheinungsformen erfasst, nämlich die

Aufgabenübernahme und die Mitbenützung. Ein weiterer in der Praxis wichtiger

Typus besteht in der gemeinsamen Erstellung und Betreibung von Einrichtungen in

einem der privatrechtlichen einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des

Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) nachgebildeten Verhältnis.

Hauptsächliches Unterscheidungsmerkmal zum Zweckverband ist dabei, dass kein

rechtlich verselbständigter Träger mit Rechtspersönlichkeit und selbständig

handelnden Organen geschaffen wird (vgl. zum Ganzen: H.R. Thalmann, Kommentar

zum Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, S. 20; Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, N. 2304 f.).

Die Typisierung eines Anschlussvertrages kann dabei nur durch Auslegung des

konkreten Rechtsverhältnisses ermittelt werden.

Öffentlich-rechtliche Verträge

sind grundsätzlich gleich wie privatrechtliche nach den Regeln von Treu und

Glauben (Vertrauensprinzip) auszulegen. Danach ist eine Willensäusserung so

auszulegen, wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung des früheren

Verhaltens des Erklärenden und der im Zeitpunkt der Erklärung bekannten

Umstände in guten Treuen vernünftigerweise verstehen und als wirklich gewollt

betrachten durfte und musste. Im Zweifelsfall ist zu vermuten, dass die

Verwaltung keine Vereinbarung treffen wollte, die mit den von ihr zu wahrenden

öffentlichen Interessen im Widerspruch steht und dass auch der Vertragspartner

sich hierüber Rechenschaft gibt. Die Auslegung hat sich primär am Wortlaut zu

orientieren; abzustellen ist dabei auf den normalen Sprachgebrauch, sofern

nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem besonderen

Wortsinn ausgegangen sind (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 20 B

V; RB 1985 Nr. 98; ZBI 88/1989, S. 82, 87; BGE 109 II 219 E. 2c S. 224 mit

Hinweisen).

Gesellschaft ist die

vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines

gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Eine

bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforderlich: Die einfache Gesellschaft

kann also auch entstehen, ohne das sich die Beteiligten bewusst mit dem Willen

zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich den daraus

resultierenden Normen zu unterwerfen (Lukas Handschin, Basler Kommentar, 2. A.,

2002, Art. 530 OR N. 2, 17; BGE 124 III 363 E. II/2a). Der

Gesellschaftsvertrag unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht vom

synallagmatischen Vertrag. Im Gegensatz zum vollkommen zweiseitigen Vertrag, wo

der Rechtsgrund der Leistungspflicht der einen Partei in der Verpflichtung der

anderen besteht (do ut des), werden die jeweiligen Leistungen der

Gesellschafter im Interesse des vereinbarten gemeinsamen Zwecks und nicht um

der von den Gesellschaftern zugesagten Leistungen willen versprochen. Dieser

Unterschied in der "causa-Struktur" gilt nicht nur für das Verhältnis

der Beitragsleistungen der Gesellschafter untereinander, sondern auch für den

Zusammenhang zwischen Beitragsleistung und Gewinnanspruch. Der Gewinn ist nicht

etwa die Gegenleistung der Gesellschaft für die Beiträge der Gesellschafter,

sondern Ausdruck der im Gemeinschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbeteiligung.

Überhaupt kommt es bei den Verpflichtungen der einzelnen Gesellschafter nicht

primär auf die Pflichten der übrigen Gesellschafter an, sondern auf die

Schaffung einer Organisation auf Basis der Mitgliedschaft der einzelnen

Gesellschafter. Ein Merkmal, das den Gesellschaftsvertrag sowohl vom vollkommen

zweiseitigen wie auch vom unvollkommen zweiseitigen Vertrag unterscheidet, ist

die Verschiedenartigkeit der typischen Interessenlagen. Beim zweiseitigen

Vertrag gilt der Grundsatz: "sein Schaden mein Gewinn". Der Gesellschaftsvertrag

beruht demgegenüber auf der Solidarität der Interessen (Walter Fehlmann/Karin

Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 530 OR N. 70 f. mit Hinweisen).

Für einen

Leistungsaustauschcharakter des Anschlussvertrags spricht zunächst, dass der

Bau des Heims in die alleinige Verantwortung der Beklagten fiel. Sie blieb auch

Alleineigentümerin des Grundstückes und wurde es somit auch unbestritten an der

darauf errichteten Baute. Ziffer 4 des Anschlussvertrages sieht zudem vor, dass

der Betrieb und die Verwaltung des Heims Obliegenheiten der Beklagten sind. Den

Klägerinnen wurden aber Mitwirkungsrechte in Form des Einsitzes in die

Betriebs- und Baukommission eingeräumt. Dabei stellte die Beklagte jeweils vier

Mitglieder; die Klägerinnen hatten zusammen deren drei Sitze. Das Stimmrecht wurde

aufgrund der Anzahl Bettenoptionen gewichtet. Des Weiteren erforderten Um- und

Erweiterungsbauten sowie die Aufnahme weiterer Anschlussgemeinden die

Zustimmung der Klägerinnen. Für normale Umbauten war eine Zweidrittelmehrheit

erforderlich und für Erweiterungsbauten sogar Einstimmigkeit. Die Beklagte

musste den Klägerinnen zudem jährlich den Betriebsvoranschlag und die Betriebsrechnung

zur Genehmigung vorlegen. Zur Genehmigung war auch hier eine Zweidrittelmehrheit

erforderlich. Die Klägerinnen hätten somit als Anschlussgemeinden jederzeit den

Voranschlag der Trägergemeinde ablehnen können. Auffällig ist sodann, dass sich

der Betriebskostenschlüssel lediglich zu einem Drittel auf die Bettenoptionen,

hingegen zu je einem weiteren Drittel auf die Steuerkraft der Parteien und die

Einwohnerzahlen abstützte. Für ein reines Beherbergungsverhältnis, wie es die

Beklagte geltend macht, hätte die Vereinbarung eines kostendeckenden Betrages

im Verhältnis der ausgeübten Optionen genügt. Der gewählte Kostenschlüssel erhellt

hingegen den Ausgleich, welchen die bezüglich der Bevölkerungsstruktur

unterschiedlichen Vertragsparteien untereinander suchten. Dass die Klägerinnen

auch in finanzieller Hinsicht gewichtige Partnerinnen der Beklagten waren,

zeigt sich an den von ihnen getragenen Anteilen am Betriebsergebnis. In den Jahren

1982.

bis 2004 trugen sie zusammen mehr als die Beklagte als Trägergemeinde.

Die starken Mitwirkungsrechte

und die Beteiligung aller Gemeinden am Gewinn oder Verlust des Heims zeigen

deutlich, dass sie mit gemeinsamen Kräften einen (öffentlichen) Zweck erreichen

wollten. In dieser Betrachtungsweise rückt der Bau, der unzweifelhaft

massgeblich von der Beklagten geprägt wurde, als zeitlich singuläres Ereignis

gegenüber dem jahrzehntelangen gemeinsamen Betrieb in den Hintergrund. Bei der

Typisierung des Vertrages kann es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine

Rolle spielen, welche Bezeichnung die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Gleiches gilt für ihren Einwand, die Parteien hätten einen Zweckverband

gegründet, wenn sie ein gesellschaftsähnliches Gebilde hätten gründen wollen,

denn eine bewusste Gesellschaftsbildung ist wie gesagt für die Gründung einer

einfachen Gesellschaft nicht erforderlich. Der Wille der Parteien war aber

eindeutig auf den gemeinsamen Betrieb des Heims ausgerichtet, so dass aus der Unterlassung

der Gründung eines Zweckverbandes nicht auf einen mangelnden Gesellschaftswillen

geschlossen werden kann. Sodann ist auch die von der Beklagten angeführte

untergeordnete Rolle der Betriebskommission in Bezug auf das operative Geschäft

nicht von Belang. Wichtig ist, dass die Betriebskommission als Aufsichtsorgan

über die Verwaltung und das Pflegepersonal amtete und für die Vorbereitung und

Durchführung des Heimbetriebes verantwortlich war. In diesen für die Führung

und Entwicklung des Heims zentralen Bereichen hatte die Betriebskommission

grosse Entscheidungsbefugnisse, an welchen die Klägerinnen aufgrund ihrer drei

Sitze und den teilweise qualifizierten Mehrheitserfordernissen für Beschlüsse

massgeblichen Anteil hatten. Auch wenn die Klägerinnen kein Eigentum am Heim

erworben haben, ist somit das vorliegende Vertragsverhältnis als

gesellschaftsähnlich zu typisieren, so dass − mangels einer eigenen

Regelung im öffentlichen Recht − die Normen über die einfache

Gesellschaft (Art. 530 bis Art. 551 OR) analog zur Anwendung

gelangen.

Eine Typisierung als

gesellschaftsähnlich heisst aber nicht, dass die Bestimmungen über die einfache

Gesellschaft unbesehen auf das vorliegende Vertragsverhältnis angewendet werden

können. Es ist immer zu berücksichtigen, dass der in Frage stehende Vertrag öffentlich-rechtlicher

Natur ist. Auf Bestimmungen des Obligationenrechtes kann im Sinn von

allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwar insoweit abgestellt werden, als das

öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht; indessen muss sich die

privatrechtliche Bestimmung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als

sachgerecht erweisen (vgl. VGr, 19. Juni 2001, VK.2000.00007, E. 2a mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Ist die

Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters

geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate

kündigen (Art. 546 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist dispositiver Natur

(BGE 106 II 228 f.) und unter den Parteien ist strittig, ob die Beklagte

überhaupt ein Recht zur Kündigung hatte, nachdem der Anschlussvertrag keine

Bestimmungen darüber enthielt. Während sich die Beklagte grundsätzlich auf den

Standpunkt stellt, dass sie den Anschlussvertrag mit dem Beschluss vom 25. Oktober

2004.

gekündigt habe und dass der Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am

31.

Dezember 2010 weiterlaufe, nehmen die Klägerinnen verschiedene

Positionen ein. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 an die Beklagte liessen sie

ausführen, es bestünde kein Zweifel, dass der Anschlussvertrag auf den 31. Dezember

2010.

aufgehoben resp. gekündigt worden sei. In der Klageschrift machen sie geltend,

der Beklagten stünde kein Kündigungsrecht zu, die Klägerinnen hätten die

Kündigung zwar faktisch akzeptiert, sich aber Schadenersatzansprüche immer

vorbehalten. In der Replik lassen die Klägerinnen ausführen, der Anschlussvertrag

sei bereits per 1. Januar 2005 in wesentlichen Punkten ausser Kraft bzw.

lediglich mit wesentlich geändertem Inhalt fortgesetzt worden. Die Klägerinnen

machen somit sinngemäss in ihrer Replik geltend, der Anschlussvertrag sei per

1.

Januar 2005 aufgehoben worden mit einem gleichzeitigen Abschluss eines neuen

Vertrages.

4.2

Es ist

daher im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf welche Weise das Vertragsverhältnis

aufgelöst worden ist. Der Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 25. Oktober

2004.

lautet wie folgt:

"1.

Nach Massgabe der Bestimmungen der gültigen Gemeindeordnung der politischen

Gemeinde Urdorf vom 2. Oktober 2004 und unter Vorbehalt des (fakultativen)

Gemeindeversammlungsbeschlusses vom voraussichtlich 16. März 2005 wird die

Kündigung (Auflösung) des Anschlussvertrages über den Bau und Betrieb des

Alters- und Pflegeheimes vom 1. April 1979 mit den bisher beteiligten

Gemeinden Aesch, Birmensdorf und Uitikon unter Wahrung der (verlängerten)

Kündigungsfrist per 31. 12. 2010 ausgesprochen resp. bestätigt.

2.

Die Politische Gemeinde Urdorf führt den Betrieb des Alterswohn- und

Pflegeheimes ab 1. Januar 2005 finanziell und operativ selbständig. Damit

partizipieren die Anschlussgemeinden am Betriebsrisiko bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist nicht mehr und werden demzufolge aus der operativen

Mitverantwortung entlassen. Vorbehalten bleibt die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung

2004.

(ca. März 2005) durch die bisherige Betriebskommission z.Hd. der

Exekutiven der am Ergebnis partizipierenden Gemeinden.

3.

Den Anschlussgemeinden wird das Recht eingeräumt, ihre gezeichneten

Bettenoptionen im bisherigen Umfang und zu den Tarifansätzen der Bewohnerinnen

und Bewohner der politischen Gemeinde Urdorf bis zum 31. Mai 2010

beanspruchen zu können. Bewohnerinnen und Bewohner der bisherigen Anschlussgemeinden

können über das Jahr 2010 hinaus zeitlich nicht limitiert im Alterswohn- und

Pflegeheim verbleiben.

4.

Vom vorliegenden Beschluss, basierend auf den

Ergebnissen der unter den betroffenen Parteien gemeinsam vereinbarten Regelung

der Übergangsfrist bis zum Ablauf der (verlängerten) Kündigungsfrist vom

31.12

, bleiben ausgeklammert die Erkenntnisse und Entscheide des davon

unabhängig laufenden Verfahrens zur Feststellung allfälliger finanzieller

Entschädigungsleistungen resp. Rückerstattungsansprüche, die von den

Anschlussgemeinden veranlasst wurden.

6.

Folgende, den getroffenen Vereinbarungen und dem

vorliegenden Beschluss widersprechenden Vertrags- und Reglementsgrundlagen

werden mit Wirkung am 1. Januar 2005 aufgehoben resp. ausser Kraft gesetzt:

- Der Vertrag über den Bau- und Betrieb eines

Alterswohn- und Pflegeheim in Urdorf (Anschluss-Vertrag) vom 1. April 1979

- Verordnung zum Anschlussvertrag vom 18. Mai 1981

- Reglement zur Betriebskommission Alterswohn-

und Pflegeheim Urdorf"

Gemäss dem Wortlaut spricht die Beklagte selbst von einer

Kündigung des Anschlussvertrages, führt aber auch das Wort "Auflösung"

in Klammern an. Dem Wortlaut ist somit zunächst lediglich zu entnehmen, dass

die Beklagte das Vertragsverhältnis beenden wollte.

Nach Lehre und Rechtssprechung unterliegen zwar

Dauerschuldverhältnisse auch im öffentlichen Recht der Kündigung, wenn die

Fortsetzung desselben zumindest für eine Seite als nicht mehr zumutbar

erscheint (Rhinow/Krähenmann, Nr. 46 B Vb). Die Kündigung stellt dabei die

unwiderrufliche Ausübung eines rechtsaufhebenden Gestaltungsrechtes dar (vgl.

BGE 128 II 129 E. 2a; BGE 131 III 33, S. 37). Die Wirkungen einer Kündigung treten

bei Dauerschuldverhältnissen aber erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist ein,

damit der Besonderheit des starken Eingriffes in die Rechtsposition des

Vertragspartners bei Dauerschuldverhältnissen Rechnung getragen werden kann.

Im Falle einer blossen Kündigung müsste der Anschlussvertrag somit

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für alle Parteien vollumfänglich weiter

gelten. Nachdem sowohl die Beklagte als auch die Klägerinnen von einer

fünfjährigen Übergangsfrist ausgehen, würde dies bedeuten, dass die Klägerinnen

im Falle einer blossen Kündigung des Vertrages sowohl sämtliche Mitwirkungsrechte

als auch die Partizipation am jährlichen Betriebsergebnis bis zum 31. Dezember

2010.

beibehalten hätten. In systematischer Hinsicht ergibt sich aber, dass die

Beklagte gemäss Ziff. 2. des Beschlusses in Verbindung mit Ziff. 6. die

selbständige Weiterführung des Heims, unter Ausschluss der Mitwirkungsrechte

der Klägerinnen und unter Wegfall deren Beteiligung am Betriebsergebnis,

beschlossen hat. Der Wille der Beklagten zielte somit gegenüber den Klägerinnen

nur auf die alleinige Weiterführung des Heims ab 1. Januar 2005. Der

Beschluss der Beklagten vom 25. Oktober 2004 kann damit klarerweise nicht

als ordentliche Kündigung des Anschlussvertrages ausgelegt werden.

Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob die Willenserklärung

der Beklagten als fristlose Kündigung zu gelten hatte, denn aus wichtigen

Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder,

wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung

verlangt werden (Art. 545 Abs. 2 OR). Wichtige Gründe liegen vor, wenn die

wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der

Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die

Erreichung des Gesellschaftszweckes in der bei der Eingehung der Gesellschaft

beabsichtigten Art nicht mehr möglich, wesentlich erschwert oder gefährdet

wird. Wichtige Gründe sind demzufolge Sachverhalte, die erst nach Abschluss des

Gesellschaftsvertrages bekannt wurden. Sie haben entweder einen stark negativen

Einfluss auf die Möglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen, oder lassen

aus anderen Gründen das Verbleiben eines Mitglieds in der Gesellschaft als unzumutbar

erscheinen (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2002, Art. 545/546 OR

N. 30 mit Hinweisen). Über das Vorhandensein wichtiger Gründe befindet das

Gericht nach seinem Ermessen (VGr, 16. Dezember 1999, VK.1999.00002).

Die Beklagte begründet den Beschluss vom 25. Oktober

2004.

vor allem mit ihren veränderten Bedürfnissen. Während beim Bau des Heims

ihr Bedarf noch so gering gewesen sei, dass sie auf ein Zusammengehen mit den

Klägerinnen angewiesen gewesen sei, um das Heim in einer vernünftigen Grösse

bauen und auslasten zu können, hätten jüngere Bedürfnisabklärungen ergeben,

dass sie mittelfristig sämtliche Heimplätze alleine benötigen würde. Im

Weiteren wurde der Beschluss damit begründet, dass die Entscheidungswege und

die Kompetenzordnung gemäss dem Anschlussvertrag der aktuellen Betriebssituation

und der Führungsstruktur der Beklagten nicht mehr angemessen gewesen seien.

Auch wenn die Versorgungssicherheit bezüglich der

Heimplätze langfristig nicht mehr für alle Parteien hätte gewährleistet werden

können, kann von einer Situation, welche die Weiterführung des Vertrages als

unzumutbar erscheinen lässt, keine Rede sein. Eine solche Unzumutbarkeit, den

Vertrag zu erfüllen, hat die Beklagte ausserdem selbst widerlegt, indem sie

selbst den Klägerinnen die Weiterführung der Bettenoptionen für die nächsten sieben

Jahre anbot und mit Schreiben vom 11. April 2005 noch eine weitere Offerte

zur vertraglichen Neuregelung der Rahmenbedingungen an die Klägerinnen abgab.

Gleiches gilt auch in Bezug auf die Entscheidungswege und die Kompetenzordnung.

Das Zusammengehen von mehreren Gemeinden in einer einfachen Gesellschaft führt

beinahe zwangsläufig zu komplizierten Abläufen. Dennoch haben die Parteien

während Jahren das Heim gemeinsam geführt und damit gezeigt, dass der

Anschlussvertrag erfüllbar war. An dieser Situation hat sich grundsätzlich bis

zur Beendigung des Vertrages nichts geändert. Da die Beklagte somit

offensichtlich selbst davon ausging, dass der Anschlussvertrag in Bezug auf die

Bettenbelegung durch die Parteien ohne weiteres während bis zu sieben Jahren weiter

hätte erfüllt werden können und da die Entscheidungswege von den Parteien

selber während einer langjährigen gemeinsamen Betriebsdauer als zweckmässig

erachtet wurden, liegen keine wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung des

Anschlussvertrages vor.

Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Beschlusses der

Beklagten vom 25. Oktober 2004 somit, dass dieser weder eine ordentliche

noch eine fristlose Kündigung des Anschlussvertrages war. Daher können auch die

von den Parteien aufgeworfenen Fragen offen gelassen werden, ob die Beklagte

überhaupt ein Recht zur Vertragskündigung gemäss Art. 27 des

Zivilgesetzbuches (ZGB) oder aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der clausula

rebus sic statibus hatte.

4.3

Der genannte

Beschluss der Beklagten kann somit nur als Offerte zu Beendigung des Anschlussvertrages

ausgelegt werden. Dies aus folgenden Gründen:

Bereits am 29. Oktober

2003.

unterbreitete die Beklagte den Klägerinnen zwei Varianten über die

Fortführung der Heimzusammenarbeit. Während Vorschlag A lediglich eine Weiterführung

der Bettenoptionen bis Ende 2010 unter Wegfall sämtlicher sonstiger Mitsprachrechte

der Klägerinnen vorsah, bestand Vorschlag B in der Weiterführung des Anschlussvertrages

bis Ende 2010 mit reduzierten Mitsprachrechten. Die Beklagte gab somit bereits

mit diesem Schreiben eine Offerte zur Aufhebung oder Novation des Anschlussvertrages

ab. Am 11. Dezember 2003 ernannte die Betriebskommission einen Mediator

mit dem Auftrag, bis März 2004 konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Am 12. Dezember

2003.

erfolgte ein erstes Kündigungsschreiben der Beklagten an die Klägerinnen.

Die Parteien befanden sich somit seit dem 11. Dezember 2003 in Verhandlungen

über die Umgestaltung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Am 25. Oktober

2004.

erfolgte demnach nur noch eine weitere, bereinigte Offerte an die

Klägerinnen zur Aufhebung des Anschlussvertrages. Diese sah im Wesentlichen die

Beendigung des Anschlussvertrages per 1. Januar 2005 und deren

organisatorischen Folgen vor. Dass eine Offerte zur Aufhebung des Anschlussvertrages

vorlag, geht auch aus dem Beschluss der Gemeindeversammlung der Beklagten vom 7. Dezember

2005.

hervor. Unter Ziff. 3. führte die Beklagte aus: "Die mit den

bisherigen Anschlussgemeinden bereits vereinbarte selbständige finanzielle und

operative Betriebsführung durch den Gemeinderat Urdorf, rückwirkend ab dem 1.

Januar 2005, wird genehmigt." Die Organe der Beklagten gingen folglich

selber von einer Vereinbarung mit den Klägerinnen aus. Mit Schreiben vom 16.

November 2004 teilte der Vertreter der Klägerinnen der Beklagten mit, dass die

Beendigung des Anschlussvertrages akzeptiert würde. Auch das Akzept der

Klägerinnen spricht klar für eine vertragliche Aufhebung. Beide Parteien

verstanden offensichtlich unter dem Beschluss vom 25. Oktober 2004 eine

Offerte, welche annahmebedürftig war, um Rechtsfolgen zu entwickeln. Am 1.

Januar 2005 wurde der Anschlussvertrag somit durch den Aufhebungsvertrag, der

mittels Zustimmung der Klägerinnen zur Offerte der Beklagten vom 25. Oktober

2004.

zustande gekommen war, ausser Kraft gesetzt. Ab diesem Datum erfüllten die

Parteien denn auch diesen Aufhebungsvertrag, was ebenfalls stark für eine Konsensbildung

in Bezug auf die Vertragsaufhebung spricht. Die Betriebskommission tagte in der

Folge (vertragsgemäss) nur noch einmal im Jahr 2005, um dem unter Ziff. 2 des

Beschlusses vom 25. Oktober 2004 festgehaltenen Vorbehalt der Prüfung und

Abnahme der Jahresrechnung 2004 genüge zu tun. Zusammenfassend ergibt sich

damit, dass spätestens ab dem 16. November 2004 zwischen den Parteien ein

Konsens über die Beendigung des Anschlussvertrages bestand. Es kann hingegen

offen bleiben, ob die Parteien, wie von den Klägerinnen behauptet wird, ein Beherbergungsvertrag

in Bezug auf die Weiterführung der Bettenoptionen bis Ende 2010 geschlossen

haben, da die Parteien aus diesem neu geschlossenen Rechtsverhältnis keine

Forderungen stellen.

Keine Einigung kam

zwischen den Parteien aber in Bezug auf die finanziellen Folgen der Aufhebung

des Anschlussvertrages zu Stande. Die Klägerinnen haben sich immer Entschädigungsansprüche

vorbehalten. Diese Vorbehalte stehen dabei entgegen der Auffassung der

Beklagten einer Zustimmung zur Auflösung des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen.

Die Entschädigungsfrage war für die Beklagte in ihrer Offerte vom 25. Oktober

2004.

gar kein wesentlicher Punkt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits von den

Ansprüchen der Klägerinnen Kenntnis, waren diese doch der Hauptgegenstand des

Mediationsverfahrens gewesen. Dennoch gab sie ihre Offerte ab und klammerte die

Entschädigungsfragen unter Ziff. 4 bewusst aus (siehe oben E. 2.4). Die

finanziellen Folgen der Aufhebung des Anschlussvertrages waren somit weder

Gegenstand der Offerte noch des Akzeptes, weshalb der Vorbehalt des

Schadenersatzes das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages nicht hinderte.

4.4

Es ist

somit zu prüfen, wie der von den Klägerinnen immer wieder geltend gemachte

Vorbehalt der Schadenersatzansprüche (vgl. Replik Rz. 6, Rz. 40, Rz. 45) zu verstehen

ist. Sie machen zunächst sinngemäss geltend, der Schaden sei durch die

widerrechtliche Kündigung des Vertragsverhältnisses entstanden. Ein weiteres

schädigendes Verhalten der Beklagten wird von ihnen aber nicht vorgebracht. Nachdem,

wie ausgeführt wurde, gar keine Kündigung vorliegt, sondern die Parteien im

Konsens die Aufhebung der von ihnen gebildeten einfachen Gesellschaft

vereinbart haben, können die Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass die

Klägerinnen den ihnen zustehenden Restwert der während der gemeinsamen Betriebsdauer

getätigten Investitionen und zudem einen Anteil an den von Bund und Kanton

geleisteten Staatsbeiträgen für den Bau des Heims fordern. Es ist somit

entgegen der Ansicht der Parteien gar nicht zu prüfen, ob der Anschlussvertrag

verletzt wurde, ob diese Verletzung gar schuldhaft erfolgt ist, sowie ob und

allenfalls in welchem Umfang den Klägerinnen dadurch ein Schaden entstanden

ist. Zu prüfen ist folglich nur, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf den

Restwert ihrer Investitionen haben und ob sie für einen Anteil an den

Staatsbeiträgen zu entschädigen sind.

5.

Zunächst ist das

Begehren um Ersatz von Fr. 576'909.- für Investitionen zu prüfen.

5.1

Der

Anschlussvertrag enthält keine Regelung über die Folgen der Auflösung. Die Parteien

vereinbarten lediglich, wie die laufenden Kosten zu tragen waren. Unter Ziff. 5

des Anschlussvertrages wurde festgehalten, dass die Betriebskosten unter

anderem die jährlichen Abschreibungsquoten von 2 % auf den Netto-Baukosten

(ohne Land) und die Abschreibungen von 5 % auf Einrichtungs- und

Ausstattungskosten enthalten. Die Beklagte trug die Kosten für die

Erweiterungen und Neuanschaffungen, die wertvermehrenden Charakter hatten. Die

Klägerinnen hatten nur den Anteil an den (ungedeckten) Betriebskosten gemäss

einem Betriebskostenschlüssel zu tragen. Unbestritten ist dabei, dass die

getroffene vertragliche Regelung von den Parteien in Bezug auf die

Erweiterungen und Neuanschaffungen gar nicht beachtet wurde. Sie führten keine

Investitionsrechnung, sondern aktivierten sämtliche Investitionen während der

gesamten gemeinsamen Betriebszeit ungeachtet ihres Charakters, schrieben sie sofort

ab und bezahlten sie als Betriebskosten im betreffenden Rechnungsjahr gemäss

dem jeweils festgelegten Verteilschlüssel.

Da keine vertragliche Übereinkunft hinsichtlich der

finanziellen Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages zustande kam, der

Anschlussvertrag selber keine Regelungen enthält und sich die Parteien in Bezug

auf die Tragung der Investitionskosten auch nicht an die vertraglichen

Bestimmungen gehalten haben, ist zu prüfen, welcher Rechtsnatur die Beiträge

der Klägerinnen an die Investitionskosten sind. Mangels einer Regelung im

öffentlichen Recht sind dabei die Bestimmungen des Obligationenrechtes

sinngemäss anwendbar. Die Beiträge der Parteien an die getätigten Investitionen

sind somit als Einlagen in die von ihnen geführte einfache Gesellschaft zu

qualifizieren. Mit der Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter

einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einlagen (vgl. zum Ganzen: Daniel

Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2002, Art. 548/549 OR N. 8 ff.). Da

die Parteien jedes Jahr die Anteile am Betriebsdefizit gemäss einem speziellen

Kostentragungsschlüssel berechneten, ist dieser Schlüssel für die Berechnung

der Restwerte an den Investitionen anwendbar (Art. 533 Abs. 1 OR).

5.2

Die

Klägerinnen machen zunächst geltend, sie hätten in den Jahren 1982 bis 2004 insgesamt

Fr. 4 Mio. an Defizitbeiträgen geleistet. Die Beklagte beziffert den

Umfang der geleisteten Beiträge auf Fr. 3'208'561.35. Aus der

vertraglichen Regelung ergibt sich aber schon von selbst, dass nicht die

gesamten Beiträge der Klägerinnen an die Betriebskosten Investitionscharakter

hatten und somit als Einlagen qualifiziert werden können, so dass die Höhe der

von den Klägerinnen während der gemeinsamen Betriebszeit entrichteten Betriebsbeiträge

für die Frage der Entschädigung nicht massgeblich ist. Entscheidend ist

vielmehr nur, wie hoch der Restwert der Investitionen ist, welche die Parteien

während der gemeinsamen Vertragsdauer getätigt haben.

5.3

Die

Klägerinnen führen an, der Restwert der in den Jahren 1994 - 2004 von den Parteien

getätigten Investitionen betrage Fr. 1'141'800.-. Im Detail gliedern sie

die einzelnen baulichen Massnahmen wie folgt:

Investition Rechnungstotal Restwert

Erweiterung der Pflegeabteilung (1994) Fr. 146'393.95 Fr. 73'000.--

Fassadensanierung (1996 - 1998) Fr. 830'289.90 Fr. 597'800.--

Abdichtung Gartensitzplätze (2001) Fr. 33'052.35 Fr. 27'700.--

Heizkesselersatz (1994) Fr. 92'206.75 Fr. 46'000.--

Brandschutztüren (1992) Fr. 28'320.-- Fr. 14'300.--

Fensterersatz (1995) Fr. 43'183.70 Fr. 30'300.--

Liftanlagen (1999) Fr. 124'280.25 Fr. 99'400.--

Brandmeldeanlage, Telefon (2001 - 2004) Fr. 182'000.-- Fr. 163'800.--

Telealarm (2004) Fr. 40'000.--

Heizkesselersatz (2004) Fr. 27'000.--

Klimatisierung (2004) Fr. 22'500.--

Total Fr. 1'141'800.--

5.4

Die

Klägerinnen gehen offensichtlich in ihrem Rechtsbegehren von Entschädigungsansprüchen

aus, die sie bis per Ende 2004 berechnet haben und beziffern ihren Anspruch am

Restwert der Investitionen in der Klagebegründung mit insgesamt Fr. 576'609.-.

Da sie aber bis zum Auslaufen der Bettenoptionen noch unter den tariflichen Bedingungen,

welche während der Dauer des gemeinsamen Betriebs des Heims Geltung hatten, von

den Investitionen Gebrauch machen können, rechtfertigt es sich, von den

Restwerten am Ende des Jahres 2010 auszugehen.

Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, verlangen die

Klägerinnen bei einzelnen Positionen (mit Bezug auf den Abschreibungssatz)

weniger als ihnen zusteht. In Verfahren, die von der Dispositionsmaxime

beherrscht werden, ist das Gericht hinsichtlich einer Klage, mit welcher die

Zusprechung verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt

wird, nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann folglich −

innerhalb von Grenzen, die von Fall zu Fall festzulegen sind − für ein

Schadenselement mehr und für ein anderes weniger zusprechen

(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

§ 54 N. 14a; BGE 119 II 396 = Pra 83/1994 Nr. 139).

5.5

Die

Klägerinnen stützen sich zunächst auf die ins Recht gelegten Berechnungen eines

Architekten. Aus den Berechnungen des Experten ist aber ersichtlich, dass er

keine Aufteilung der verbleibenden Werte auf die Parteien vorgenommen hat. Dies

haben die Klägerinnen lediglich im Rahmen der Rechtsschriften summarisch

gemacht. Für die Berechnung des Restwertanteils der Investitionen ist hingegen,

wie bereits erwähnt wurde, der jeweilige Verteilschlüssel des

Betriebsergebnisses anzuwenden, denn nur dieser gibt die tatsächlichen Anteile

der Parteien an den getätigten Investitionen wieder. Die Abschreibungssätze

sind dabei nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen, da am

Ende der Abschreibungsdauer eine Ersatzinvestition getätigt werden muss. Unter den

Parteien ist dabei strittig, ob die finanzhaushaltsrechtlichen Abschreibungsquoten

oder marktkonforme Abschreibungsquoten anzuwenden sind. Da die Parteien eine

privatrechtliche einfache Gesellschaft gegründet haben, unterliegen die

Abschreibungssätze − unter dem Vorbehalt der Wahrung des öffentlichen

Interesses − grundsätzlich der Dispositionsmaxime. Zu berücksichtigen ist

aber, dass alle Vertragsparteien politische Gemeinden sind, so dass die Verordnung

über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH, LS 133.1) anwendbar

ist und damit die Bewertung des Restwertes der Investitionen mittels der

Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

vom 30. Juli 1999 (BAV, LS 133.15) vorzunehmen ist, sofern sich die Parteien

über die Abschreibungsquoten nicht einig sind. Dabei ist massgeblich, dass die

BAV seit dem 1. März 2006 auch auf Alterswohnungen, Alters- und

Pflegeheime anwendbar ist (ABl 2006, S. 213). Die von den Parteien

aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit von mietrechtlichen Lebensdauertabellen

im öffentlichen Recht können damit offen bleiben.

Unmassgeblich ist schliesslich der von der Beklagten

vorgebrachte Einwand, dass die Aktivierungsgrenze für Investitionen gemäss § 23

VGH für Gemeinden mit über 6'000 Einwohnern bei Fr. 100'000.- liege und

demzufolge Investitionen von geringerem Umfang in der betreffenden

Jahresrechnung direkt abzuschreiben waren. Abgesehen davon, dass die Parteien

auch Investitionen über Fr. 100'000.- sofort abgeschrieben haben, zielt

diese Regelung der Abschreibung auf die Buchführung einer einzelnen Gemeinde

und nicht auf einen vertraglichen Zusammenschluss von mehreren Gemeinden zu

einer einfachen Gesellschaft. Das betroffene Investitionsgut verbleibt auch nach

einer einmaligen Abschreibung für die gesamte Dauer des Gebrauchs im Vermögen

der betreffenden Eigentümergemeinde. Damit sind die Auswirkungen einer

Einmalabschreibung rein buchmässiger Natur, verbleibt doch der Eigentümerin

eine stille Reserve am noch verbleibenden Restwert der betreffenden

Investition. Im vorliegenden Streitfall würden aber die Restwerte der Investitionen

nach der Aufhebung des Anschlussvertrages alleine der Beklagten verbleiben, obwohl

sie von allen beteiligten Gemeinden gemeinsam finanziert worden sind.

5.6

Umstritten

ist schliesslich noch, ob bloss der wertvermehrende oder auch der werterhaltende

Anteil einer Investition für die Bemessung des Anteils der Parteien zu

berücksichtigen ist. Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass

sämtliche Investitionen ungeachtet ihres Charakters zu berücksichtigen seien,

da sie immer über die Betriebsrechnung beglichen worden seien. Die Beklagte ist

der Auffassung, dass nur die wertvermehrenden Investitionen zu berücksichtigen

seien.

Der Anschlussvertrag

sah vor, dass die Betriebskosten, welche von den Parteien zusammen getragen werden

mussten, auch die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Heims und seiner

Einrichtungen umfassten. Es war somit vertraglich vereinbart, dass die Klägerinnen

Ersatzinvestitionen, die nur werterhaltenden Charakter aufwiesen,

mitfinanzieren sollten, während die Beklagte die Kosten für bauliche und

betriebliche Erweiterungen sowie für wertvermehrende Neuanschaffungen an

Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen alleine hätte tragen sollen. Da die

Parteien während der gesamten Vertragsdauer von 1982 bis Ende 2004 aber keine

Investitionsrechnung führten, wurden alle Aufwendungen mit

Investitionscharakter unstreitig immer über die laufende Rechnung abgewickelt.

Dies hatte zur Folge, dass sämtliche Investitionen sofort abgeschrieben und

ungeachtet der Qualifikation als wertvermehrend oder werterhaltend von den

Parteien gemäss dem vereinbarten Kostenschlüssel mit der Abnahme der Rechnung

übernommen wurden. Es rechtfertigt sich somit auch, alle geltend gemachten

Investitionen zu berücksichtigen.

Der Anschlussvertrag selbst ist hinsichtlich der Bemessung

des Restwertes der getätigten Investitionen nicht von Belang, da er keine

Bestimmungen über eine allfällige Beteiligung der Parteien bei Vertragsende

enthält, sondern nur Regeln über die Tragung der Investitionen während der

Vertragsdauer aufstellt, die im Übrigen von den Parteien nach dem Gesagten gar

nicht eingehalten wurden. Die Beklagte macht denn auch selbst nicht geltend,

dass sie ihre vertragliche Pflicht zur vollständigen Übernahme der

wertvermehrenden Neuanschaffungen erfüllt habe. Da die Parteien alle

Investitionen unstreitig anteilsmässig getragen haben, ist somit in einem

ersten Schritt der Restwert dieser Investitionen festzulegen. Der Anteil der

Klägerinnen am Restwert bemisst sich dann aufgrund ihres Anteils am jeweiligen

Betriebsdefizit des Jahres, in welchem die betreffende Investition getätigt wurde.

Der Anteil am Restwert stimmt auf diese Art und Weise proportional mit dem

Anteil an der getätigten Investition überein.

5.7

Zusammenfassend

ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die

Investitionskosten. Diese sind in der Folge gemäss dem Willen der Parteien oder

der BAV abzuschreiben, wobei der Abschreibungszeitraum für die Investitionen

bis zum 31. Dezember 2010 berücksichtigt wird. Der Restwert wird sodann im

Verhältnis der Anteile der Parteien am Betriebsergebnis des Investitionsjahres

aufgeteilt.

Im Einzelnen berechnen sich die Anteile der Klägerinnen an

den getätigten Investitionen wie folgt:

Die Erweiterung der Pflegeabteilung wurde durch

Staatsbeiträge im Umfang von Fr. 118'950.- subventioniert. Es resultierte

somit nur noch ein Anteil von Fr. 27'443.95 zu Lasten der Parteien. Beide Parteien

gehen von einer Lebensdauer von 20 Jahren aus. Damit beträgt der Restwert

des Anteils an der Investition am Ende des Jahres 2010 noch 20 % und somit

Fr. 5'488.80. Die Klägerinnen waren im Jahre 1994 mit gerundeten 52.6 %

am Betriebsverlust beteiligt, so dass ihr Anteil am Restwert der Erweiterung

der Pflegeabteilung noch Fr. 2'887.- beträgt.

Bei der Sanierung der Fassade entstanden unbestritten

Gesamtkosten von Fr. 830'289.90. Dabei gehen die Klägerinnen von einer

Lebensdauer von 25 Jahren aus. Sie machen damit einen Abschreibungssatz von 4 %

pro Jahr geltend. Die Beklagte lässt sich zur Lebensdauer dieser Investition

nicht vernehmen. Gemäss Anhang 3 zu BAV beträgt der Abschreibungssatz für

Gebäude 3 % pro Jahr. Nach dem oben unter E. 5.4 zur Dispositionsmaxime

Gesagten ist zu Gunsten der Klägerinnen die BAV anzuwenden und mithin ein

Abschreibungszeitraum von 33 Jahren festzulegen. Da sich die Sanierung in vier

Etappen über die Jahre 1996 bis 1998 erstreckte, ist zusammen mit den

Klägerinnen von einem mittleren Investitionszeitpunkt im Jahr 1997 auszugehen.

Es rechtfertigt sich daher, den Anteil der Klägerinnen am Restwert dieser

Investitionen ausgehend vom mittleren Investitionszeitpunkt im Jahr 1997 zu

berechnen. Die Restlebensdauer der Investition beträgt folglich am Ende des

Jahres 2010 noch 20 Jahre. Dies ergibt einen Restwert von Fr. 503'206.-.

Der Anteil der Klägerinnen am Betriebsverlust betrug im Jahr 1997 51.2 %,

so dass sich ein Anteil am Restwert der Fassadensanierung von Fr. 257'641.-

ergibt.

Die Abdichtung der Gartensitzplätze hat nach Ansicht der

Klägerinnen ebenfalls eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Da es sich dabei

eigentlich um die Sanierung der Flachdachbeläge unter den Gartensitzplätzen

handelte, ist zu Gunsten der Klägerinnen von der längeren Nutzungsdauer gemäss

BAV von 33 Jahren auszugehen. Am Ende des Jahres 2010 besteht daher noch ein

Restwert von 24/33 der Anfangsinvestition. Bei einem Investitionsvolumen von Fr. 33'052.35

sind dies noch Fr. 24'038.-. Im Jahr 2001 betrug der Anteil der Klägerinnen

am Betriebsgewinn 50.3 %, so dass der auf sie entfallende Restwertanteil

an der Sanierung der Flachdachbeläge noch Fr. 12'091.- beträgt.

Der erste Heizkessel hat keinen Restwert mehr, weil er nach

zehn Jahren bereits wieder ersetzt und damit vollumfänglich abgeschrieben

werden musste. Den Klägerinnen steht folglich unter diesem Titel nichts mehr

zu.

Die Brandschutztüren wurden im Jahr 1992 eingebaut. Die

Klägerinnen machen ein Investitionsvolumen von Fr. 28'620.- geltend. Aus

der von der Beklagten eingereichten Abrechnung des Unternehmens, welches die

Arbeiten ausgeführt hat, ergibt sich aber lediglich ein Rechnungstotal von Fr. 22'765.-.

Die Differenz zum klägerischen Begehren liegt in der Berücksichtigung einer

weiteren Rechnung derselben Firma für einen anderen Auftrag im selben Jahr. Es

ist somit vom Rechnungstotal von Fr. 22'765.- auszugehen. Die Lebensdauer

der Brandschutztüren wird von den Klägerinnen mit 20 Jahren angegeben. Dieser

Wert wird von der Beklagten nicht bestritten und aus der BAV geht nichts

Gegenteiliges hervor. Am Ende des Jahres 2010 wird folglich noch ein Restwert

von 10 % des Anschaffungswertes bestehen, mithin Fr. 2'276.50. Der

Anteil der Klägerinnen betrug am Betriebsergebnis des Jahres 1992 52.8 %,

so dass ihr noch ein Anteil am Restwert der Brandschutztüren von Fr. 1'202.-

zuzusprechen ist.

Die Lebensdauer der im Jahr 1995 ersetzten Fenster wird von

den Klägerinnen auf 30 Jahre veranschlagt. Die Lebensdauer von Fenstern als

Teil eines Gebäudes beträgt aber nach der BAV 33 Jahre, so dass der Restwert

noch 18/33 der Anfangsinvestition von Fr. 43'183.70 beträgt. Die

Klägerinnen trugen im Jahr 1995 52.2 % des Betriebsverlustes, so dass ihr

Anteil am Restwert der Fenster auf Fr. 12'296.- festzulegen ist.

Die Liftanlagen wurden im Jahr 1999 ersetzt. Die

Lebensdauer einer Liftanlage wird von den Klägerinnen auf 25 Jahre veranschlagt.

Da die Beklagte dieser Darstellung nicht widerspricht und die BAV nichts

Gegenteiliges vorsieht, ist die Anlage mit 4 % pro Jahr abzuschreiben. Die

Gesamtkosten betrugen unbestritten Fr. 124'280.85. Der Restwert beträgt

somit 14/25 der Anschaffungskosten, mithin Fr. 69'597.30. Die Klägerinnen

waren im Jahr 1999 mit 50.5 % am Betriebsgewinn beteiligt, so dass ihr

noch Fr. 35'147.- vom Restwert der Liftanlagen zustehen.

Die Brandmeldeanlage, der Schwesternnotruf und die

Telefonanlage wurden im Jahr 2002 realisiert. Die Klägerinnen stützen ihre

Begehren auf den Kreditbeschluss der Betriebskommission im Umfang von Fr. 182'000.-.

Die Beklagte anerkennt Investitionen in die technischen Sicherheitsanlagen im

Jahr 2002 im Umfang von Fr. 68'168.- für den Schwesternnotruf, Fr. 31'000.-

für die Brandmeldeanlage und Fr. 50'699.- für Elektroinstallationen, mithin

im Umfang von Fr. 149'867.-, wovon für die nachfolgenden Berechnungen

auszugehen ist, weil nicht der Kreditbeschluss sondern die tatsächlichen

Ausgaben für die Berechnung der Restwerte massgeblich sind. Die Klägerinnen

bezeichnen die Lebensdauer der elektrischen Installationen mit 10 Jahren, was

mit der BAV in Einklang steht. Am Ende des Jahres 2010 besteht folglich noch

ein Restwert von 20 % der Anschaffungskosten, so dass der Restwert noch Fr. 29'973.40

beträgt. Im Jahr 2002 betrug der Anteil der Klägerinnen am Betriebsergebnis 51 %,

womit ihr Anteil am Restwert der genannten elektrischen Anlagen noch auf Fr. 15'286.-

festzulegen ist.

Die Erweiterung des Telealarms wurde im Jahr 2004 in die

Rechnung aufgenommen. Die Kosten betrugen Fr. 39'875.-. Da wie bei den

anderen elektronischen Einrichtungen auf eine Lebensdauer von 10 Jahren

abzustellen ist, beträgt der Restwert dieser Investition am Ende des Jahres

2010.

noch 40 % der Anschaffungskosten, mithin Fr. 15'950.-. Der

Anteil der Klägerinnen am Betriebsergebnis des Jahres 2004 betrug 51.4 %.

Ihr Anteil am Restwert dieser Investition beträgt somit Fr. 8'198.-.

Der erneute Ersatz des Heizkessels im Jahr 2004 hatte eine

Preisreduktion durch die Lieferfirma von 33 % zur Folge, die in den Investitionskosten

von Fr. 27'000.- bereits enthalten ist. Da die Klägerinnen die vorzeitige

vollumfängliche Abschreibung des ersten Heizkesselersatzes mittragen mussten,

rechtfertigt es sich, ihnen einen proportionalen Anteil am Mehrwert des zweiten

Heizkessels zuzusprechen. Der Wert des Heizkessels ist somit auf den vollen

Betrag von Fr. 40'500.- zu erhöhen. Die Klägerinnen gehen von einer

normalen Lebensdauer von 20 Jahren aus, was mit der BAV übereinstimmt. Der

Restwert des Heizkessels beträgt somit am Ende des Jahres noch 14/20 von Fr. 40'500.-,

mithin Fr. 29'350.-. Bei einem Anteil von 51.4 % am Betriebsergebnis

des Jahres 2004 beträgt der Restwertanteil der Klägerinnen am Heizkessel Fr. 14'572.-.

Die Klimatisierung wurde ebenfalls im Jahr 2004 ausgebaut.

Der Betrag von Fr. 22'500.- wird von der Beklagten anerkannt, so dass sich

bei einer Lebensdauer von elektrischen Geräten von 10 Jahren ein

Abschreibungsbedarf von 10 % pro Jahr ergibt. Der Restwert der Investitionen

beträgt somit am Ende des Jahres 2010 noch 40 % des Anfangswertes und

folglich Fr. 9'000.-. Bei einem Anteil der Klägerinnen von 51.4 % am

Betriebsergebnis beträgt ihr Restwertanteil am Ausbau der Klimatisierung noch Fr. 4'626.-.

Zusammenfassend ergeben sich damit folgende Beträge:

Objekt

Kosten

Zeitpunkt

der Invest.

Lebensdauer in J.

Restwert

Anteil Kl. am Betriebserg.

Resultat

Pflege-

abteilung

27'443.95

1994.

20.

4/20

52.

%

2'887.--

Fassade

830'289.90

1997.

33.

20/33

51.

%

257'641.--

Garten-

sitzplätze

33'052.35

2001.

33.

24/33

50.

%

12'091.--

Brandschutztüren

22'765.--

1992.

20.

2/20

52.

%

1'202.--

Fenster

43'183.70

1995.

33.

18/33

52.

%

12'296.--

Lift

124'280.85

1999.

25.

14/25

50.

%

35'147.--

Brandmel.-

anlage etc.

149'867.--

2002.

10.

2/10

51.

%

15'286.--

Telealarm

39'875.--

2004.

10.

4/10

51.

%

8'198.--

Heizkessel

40'500.--

2004.

20.

14/20

51.

%

14'572.--

Klimatis.

22'500.--

2004.

10.

4/10

51.

%

4'626.--

Total

363'946.--

Den Klägerinnen sind somit insgesamt Fr. 363'946.- als

Entschädigung für die Restwerte der Investitionen zuzusprechen, welche sie

während der gemeinsamen Betriebszeit des Heims mit der Beklagten getätigt

haben.

5.8

Die

Beklagte wendet ein, dass der Landwert mit Fr. 550'000.- zu tief

angenommen worden sei und den Klägerinnen damit zu tiefe Zinsbelastungen

auferlegt worden seien. Dies führe zu einer Schadensminderung. Sie

substanziiert diesen Anspruch aber in keiner Art und Weise und räumt auch ein,

dass der Landwert bereits bei Vertragsschluss zu tief gewesen sei. Da eine

vertragliche Übereinkunft über die buchmässige Bewertung des Landes

offensichtlich vorhanden war, kann sich die Beklagte aber nicht auf einen zu

tiefen Landwert berufen, so dass unter diesem Titel keine Reduktion des

Anspruchs der Klägerinnen entsteht.

5.9

Die

Beklagte macht sodann geltend, sie habe aus einem Fonds von 1986 bis 2004 zugunsten

des Heims Fr. 680'744.45 aufgebracht. Die von den Klägerinnen zu

erbringenden Leistungen seien dadurch um Fr. 367'469.- gemindert worden.

Dieser Betrag sei bei einer Berechnung des Schadens in Abzug zu bringen. Gemäss

der Schenkungsurkunde für den Fonds war aber offenbar alleine die Betriebskommission

des Heims für die Verwaltung dieses Fonds zuständig. Da die Beklagte die

Mehrheit in der Betriebskommission innehatte, konnte sie somit auch immer

bestimmen, für welche Zwecke die Gelder eingesetzt wurden. Gemäss der

Darstellung der Klägerinnen besteht der Zweck des Fonds darin, dass bedürftigen

Einwohnern der Beklagten der Aufenthalt im Heim erleichtert werden soll. Diese

Zweckbestimmung wird von der Beklagten nicht bestritten und ein zweckwidriger

Mitteleinsatz wird von ihr auch nicht behauptet. Bei einem Einsatz der Mittel gemäss

der Zweckbestimmung waren aber die Zahlungen aus dem Fonds keine Einlagen in

die einfache Gesellschaft, sondern Fürsorgeleistungen für bedürftige

Einwohnerinnen und Einwohner der Beklagten. Solche Leistungen berechtigen nicht

zu einer Verrechnung mit den Forderungen der Klägerinnen.

6.

6.1

Die

Klägerinnen verlangen schliesslich einen Restanteil von Fr. 1'165'015.- an

Subventionen, welche der Bund und der Kanton Zürich an den Bau des Heims ausgerichtet

haben. Die Klägerinnen begründen ihr Begehren in der Klagebegründung zunächst

damit, dass sie nach dem Jahr 2010 bei der Realisierung eigener Projekte keine

Subventionsleistungen von Bund und Kanton mehr erhalten würden. Diese

Leistungen seien aufgrund der Beteiligung der Klägerinnen am Projekt geflossen,

da das Heim damit eine grössere regionale Bedeutung bzw. Zentrumsfunktion

übernehmen konnte. In der Replik führen die Klägerinnen zudem aus, dass ihnen

ein Anspruch auf den Restwert der Subventionen auch aufgrund einer ungerechtfertigten

Bereicherung der Beklagten zustehe.

Am 19. Juni 1980 verfügte das Bundesamt für

Sozialversicherung mit Brief an die Gemeindeverwaltung Urdorf die Auszahlung

eines Betrages von Fr. 3'113''594.- für die Errichtung des Heims, und am

22.

August 1984 fällte der Regierungsrat folgenden Beschluss: "I. Der

Gemeinde Urdorf wird an den Neubau des Alters- und Pflegeheims in Urdorf ein

Staatsbeitrag von Fr. 3'733'127.- gewährt..."

6.2

Wenn sie

einen "Restanteil" an den Staatsbeiträgen fordern, verkennen die

Klägerinnen zunächst, dass Staatsbeiträge kein Investitionsgut darstellen, das

im Laufe der Zeit abgeschrieben wird, sondern zweckgebundene geldwerte

Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse sind (§ 1

Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990; LS 132.2; vgl. auch René

Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung,

Basel/Stuttgart 1971, S. 124). Das Argument der Klägerinnen, sie hätten durch

ihr Zusammengehen mit der Beklagten die Subventionszahlungen erst ermöglicht,

sticht in Bezug auf das Entstehen eines eigenen Anspruchs nicht. Die Klägerinnen

anerkennen denn auch zu Recht, dass die Staatsbeiträge von Bund und Kanton in

formeller Hinsicht alleine der Beklagten als Erstellerin des Heims ausgerichtet

wurden. Ebenso wenig können sie dartun, inwiefern ihnen ein vertragliches

Forderungsrecht gegenüber der Beklagten aus dem Anschlussvertrag zustünde. Da

die Staatsbeiträge von Bund und Kanton unbestritten der Beklagten alleine

ausgerichtet worden sind und der Anschlussvertrag keine Regelung in Bezug auf

die Subventionen enthält, liegt zusammenfassend kein vertragliches

Forderungsrecht der Klägerinnen vor.

6.3

In Frage

kommen daher nur noch ausservertragliche Ansprüche. Nachdem zu Recht keine

Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) gestellt werden,

verbleibt nur noch der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Die Bereicherungshaftung ist eine

Ausgleichshaftung für rechtlich unbegründete Vermögensvermehrung durch

unverdientes Erhalten oder Behalten fremder Leistung oder durch unberechtigte

Verwertung fremden Gutes. Dabei muss das Fehlen eines objektiv rechtfertigenden

Grundes vorliegen (vgl. Hermann Schulin, Basler Kommentar, 3. A., 2003, Art. 62

OR N. 1 und 10). Ungerechtfertigt ist eine Bereicherung demnach dann, wenn sie

mit der von der Rechtsordnung unter Verwirklichung der Gerechtigkeit

geschaffenen Güterverteilung nicht vereinbart werden kann. Dass die Leistung

der Staatsbeiträge alleine an die Beklagte während der gemeinsamen

Betriebsdauer eine ungerechtfertigte Bereicherung dargestellt hätte, wird von

den Klägerinnen zu Recht nicht vorgebracht. Mit den Staatsbeiträgen in der Höhe

von insgesamt Fr. 7'846'721.-, welche mithin über 52 % der Baukosten

von Fr. 14'871'456.05 deckten, wurde der Fremdkapitalanteil massiv

reduziert, so dass die daraus folgende niedrige Zinslast auch die Betriebskosten

verminderte. Von den niedrigeren Betriebskosten profitierten alle Beteiligten

während der 23-jährigen gemeinsamen Führung des Heims im Umfang des jeweiligen

Kostenschlüssels.

Fraglich ist somit nur noch, ob den Klägerinnen durch die

Auflösung der einfachen Gesellschaft in subventionsrechtlicher Hinsicht ein

vermögensrechtlicher Nachteil entstanden und ob der Beklagten daraus ein

Vorteil erwachsen ist. Die Klägerinnen führen dazu im Wesentlichen aus, dass

die Beklagte ohne den Anschluss der Klägerinnen nicht in den Genuss der Subventionen

gekommen wäre. Diese Argumentation lässt aber zunächst ausser Acht, dass die

Subventionen nur von einer ausreichenden Auslastung des Heims abhängig gemacht

worden sind. So führte der damalige Regierungsrat E anlässlich einer Sitzung

vom 19. August 1976 mit den Vertretern der Parteien aus, dass das Heim

nach den Unterlagen der Fürsorgedirektion für die Beklagte alleine zu gross

dimensioniert sei. Es biete sich jedoch die Gelegenheit, mit diesem Heim

allenfalls auch die Bedürfnisse weiterer Gemeinden der Region zu erfüllen.

Daraus lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass keine Staatsbeiträge

geflossen wären, wenn das Heim nicht von Anfang an genügend ausgelastet gewesen

wäre. Durch das Zusammengehen der Parteien ist hingegen allen unzweifelhaft in

Bezug auf die Subventionen ein vermögensrechtlicher Vorteil entstanden. Da das

Heim heute unbestrittenermassen auch ohne die Bewohnerinnen und Bewohner der

Klägerinnen voll ausgelastet wäre, liegt folglich auch mit dem Ausscheiden der

Anschlussgemeinden aus dem Gesellschaftsvertrag kein subventionsrechtlicher

Vorteil der Beklagten vor.

Die Klägerinnen machen schliesslich geltend, dass sie

gemäss der oben erwähnten Verlautbarung von Regierungsrat E keinen Anspruch auf

Subventionen für eigene Heimbauten haben würden. Die Stellungnahme von

Regierungsrat E kann aber vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die

Regierung alleine aus dem Grund keine Altersheimprojekte der Klägerinnen mehr

subventionieren wollte, weil sie deren Bedürfnisse nach derartigen Heimplätzen

zum damaligen Zeitpunkt als gedeckt erachtete. Gemäss einem Schreiben der

Gesundheitsdirektion vom 28. Februar 2005 ist denn auch die Situation von vor

über 30 Jahren nicht mehr massgebend für die heutige Situation. Ein

Staatsbeitrag an ein Projekt in einer Anschlussgemeinde könne deshalb nicht a

priori ausgeschlossen werden, sondern müsse auf der Grundlage der derzeitigen

bzw. zukünftigen Versorgungssituation beurteilt werden. Dass dabei die

Versorgungssituation der gesamten Region berücksichtigt wird und der

Regierungsrat die einzelnen Gemeinden zur Zusammenarbeit in einem Zweckverband

verpflichten kann (§ 39 GesundheitsG), lässt ebenfalls keine finanzielle

Benachteiligung der Klägerinnen erkennen. Die Beklagte war somit zwar durch die

Subventionszahlungen offensichtlich bereichert. Durch die vollständige

Auslastung des Heims und die oben dargelegte Möglichkeit der Klägerinnen im

Falle eines eigenen Heimprojektes ebenfalls Staatsbeiträge zu erhalten, war die

objektive Bereicherung jedoch weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des

gemeinsamen Heimbetriebs noch durch das Ausscheiden der Klägerinnen aus der

einfachen Gesellschaft je unrechtmässig im Sinn von Art. 62 OR.

6.4

Zusammenfassend

ergibt sich damit, dass die Klägerinnen weder durch den Anschlussvertrag noch

durch dessen Aufhebung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung eine Forderung

gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines Anteils der beim Bau des Heims geleisteten

Staatsbeiträge von Bund und Kanton Zürich erworben haben. Die verwaltungsgerichtliche

Klage ist daher in Bezug auf dieses Begehren vollumfänglich abzuweisen.

7.

Damit ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage

zu verpflichten, den Klägerinnen insgesamt Fr. 363'946.- zu zahlen. Es

bleibt dabei Sache der Klägerinnen, diesen Betrag im internen Verhältnis nach ihrem

Schlüssel aufzuteilen.

8.

Nach § 86 in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG werden die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens

kostenpflichtig. Auszugehen ist dabei von einem Streitwert von Fr. 1'741'000.-.

Da die Klägerinnen nur mit rund 1/5 ihrer Forderungen durchdringen,

rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten zu 4/5 (je 4/15) aufzuerlegen. Die

Klägerinnen haben die Beklagte sodann im reduzierten Betrag von je Fr. 2'000.-,

insgesamt Fr. 6'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu entschädigen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen insgesamt

Fr. 363'946.- zu zahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 40'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden zu 3/15 der Beklagten und zu je 4/15 den Klägerinnen, unter solidarischer

Haftung einer jeden für 12/15, auferlegt.

4.

Die

Klägerinnen werden verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheides eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'000.-, insgesamt

Fr. 6'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …