VK.2006.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00005
17. Januar 2008Deutsch46 min
(URT.2008.10455)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2006.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.01.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Streitigkeit aus öffentlich rechtlichem Vertrag
Verwaltungsrechtliche Klage: Schadenersatz aus Auflösung eines Anschlussvertrages über den Betrieb eines Alterswohn- und Pflegeheims.
(Die drei klagenden Gemeinden fordern von der beklagten Gemeinde Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'741'624.- wegen der Auflösung des Anschlussvertrages.)
Öffentlich-rechtliche Natur des Anschlussvertrages; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Die Frage, ob Unterlagen aus einem vorgängigen Mediationsverfahren im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen, kann offen gelassen werden (E. 2.1).
Besonders aufgrund der ausgeprägten Mitwirkungsrechte der Klägerinnen und der Beteiligung aller vier Gemeinden am Gewinn bzw. Verlust des Heims ist der vorliegende Anschlussvertrag als gesellschaftsähnlich zu qualifizieren (E. 3).
Der Beschluss der Beklagten vom 25. Oktober 2004 war weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Anschlussvertrages (E. 4.2). Er kann nur als Offerte zur Beendigung des Vertrages ausgelegt werden. Die Offerte wurde durch die Klägerinnen angenommen, ohne dass eine Einigung über die finanziellen Folgen der Vertragsaufhebung zu Stande kam (E. 4.3). Da keine Kündigung vorliegt, können die Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass die Klägerinnen den ihnen zustehenden Restwert der während der gemeinsamen Betriebsdauer getätigten Investitionen und einen Anteil an den von Bund und Kanton geleisteten Staatsbeiträgen für den Bau des Heims fordern (E. 4.4).
Der Anschlussvertrag enthält keine Regelung über die Folgen seiner Auflösung. Auch kam diesbezüglich keine spätere vertragliche Übereinkunft zustande. Demnach sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Investitionen sind als Einlage in die einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Mit der Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einlagen (E. 5.1). Massgebend ist, wie hoch der Restwert der Investitionen ist, welche die Parteien während der gemeinsamen Vertragsdauer getätigt haben (E. 5.2). Da die Klägerinnen bis zum Auslaufen der Bettenoptionen im Jahr 2010 noch unter den Bedingungen, welche während der Dauaer des gemeinsamen Betriebs des Heims Geltung hatten, von den Investitionen Gebrauch machen können, rechtfertigt es sich, von den Restwerten am Ende des Jahres 2010 auszugehen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es ist unerheblich, dass die Klägerinnen bei einzelnen Positionen mit Bezug auf den Abschreibungssatz weniger verlangen, als ihnen zusteht (E. 5.4), Da alle Vertragsparteien politische Gemeinden sind, ist für die Bewertung des Restwertes der Investitionen die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten massgebend (E. 5.5). Da die Parteien entgegen dem Vertag sämtliche Investitionen anteilsmässig getragen haben, sind sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Investitionen zu berücksichtigen (E. 5.6). Die Berechnung des Restwertes der einzelnen Investitionen und des Anteils der Klägerinnen an diesen ergibt, dass die Beklagte den Klägerinnen insgesamt Fr. 363'946.- als Entschädigung für die Restwerte der Investitionen zu zahlen hat (E. 5.7). Die Einwände der Beklagten, dass der Landwert zu tief angenommen worden sei und dass sie aus einem Fonds Fr. 680'744.45 zugunsten des Heims aufgebracht habe, sind unerheblich (E. 5.8 und 5.9).
Subventionen sind kein Investitionsgut. Da die Staatsbeiträge von Bund und Kanton der Beklagten alleine ausgerichtet worden sind und der Anschlussvertrag keine Regelung in Bezug auf die Subventionen enthält, liegt kein vertragliches Forderungsrecht der Klägerinnen vor (E. 6.2). Ein Forderungsrecht kann auch nicht aus Art. 62 OR hergeleitet werden, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt unrechtmässig bereichert war (E. 6.3).
Teilweise Gutheissung der Klage.
Stichworte:
ALTERSHEIM
ANSCHLUSSVERTRAG
AUFHEBUNGSVERTRAG
EINFACHE GESELLSCHAFT
INVESTITION
KLAGE
KÜNDIGUNG
PFLEGEHEIM
RESTWERT
SCHADENERSATZ
STAATSBEITRAG
SUBVENTION
VERFAHREN
VERTRAG
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
VERTRAGSAUFHEBUNG
VERTRAGSAUFLÖSUNG
VERTRAGSAUSLEGUNG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. II aGesundheitsG
Art. 530 OR
Art. 545 OR
Art. 546 OR
Art. 548 OR
§ 82 lit. k VRG
Art. 27 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VK.2006.00005
Entscheid
der 3. Kammer
vom
17. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg
Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtssekretär Markus Heer.
In
Sachen
1. Gemeinde Aesch,
2. Gemeinde Birmensdorf,
3. Gemeinde Uitikon,
alle vertreten durch RA A,
Klägerinnen,
gegen
Gemeinde Urdorf, vertreten durch RA B,
Beklagte,
betreffend Streitigkeit aus öffentlich rechtlichem Vertrag.
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die politischen Gemeinden Urdorf, Aesch, Birmensdorf und
Uitikon schlossen am 1. April 1979 einen (Anschluss)-Vertrag über den Bau
und Betrieb eines Alterswohn- und Pflegeheims (nachfolgend "Heim").
Die Gemeinde Urdorf verpflichtete sich darin als Trägergemeinde zum Bau und
Betrieb dieses Heims auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Die drei
anderen Gemeinden erhielten als Anschlussgemeinden das Recht, Optionen für
Heimplätze entsprechend ihren Bedürfnissen anzumelden, sowie Einsitz in die
Baukommission und hernach in die Betriebskommission zu nehmen. Als Gegenleistung
verpflichteten sie sich zur Entrichtung eines Beitrages an die Betriebskosten
gemäss einem speziellen Verteilschlüssel. Das Bauvorhaben wurde vom Kanton
Zürich durch einen Staatsbeitrag von Fr. 3'733'127.- und einen
Investitionsbeitrag von Fr. 1'000'000.- unterstützt. Der Bund sprach
Subventionen im Umfang von Fr. 3'113'594.-.
Das Heim nahm im Oktober 1982 seinen Betrieb auf. Ab 1992
wurden regelmässig Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten vorgenommen. Am 12. Dezember
2003 kündigte die Gemeinde Urdorf den Vertrag per 31. Dezember 2010. Eine
gegen die Kündigung erhobene Stimmrechtsbeschwerde wurde vom Bezirksrat
Dietikon am 7. April 2004 gutgeheissen. Hierauf führten die Gemeinden
unter Mitwirkung eines hinzu gezogenen Mediators gemeinsame Gespräche über die
Folgen einer Vertragsaufhebung. Der Gemeinderat Urdorf fällte am 25. Oktober
2004 den Beschluss der Kündigung (Aufhebung) des Anschlussvertrages und seit
dem 1. Januar 2005 führte die Gemeinde Urdorf das Heim selbständig. Die
Anschlussgemeinden traten aus der Betriebskommission aus, und die
Gemeindeversammlung von Urdorf genehmigte am 7. Dezember 2005 den
Beschluss ihres Gemeinderates vom 25. Oktober 2004.
Erwägungen
II.
Die Gemeinden Aesch, Birmensdorf und Uitikon erhoben am 2.
März 2006 Klage an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Gemeinde Urdorf
sei zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'741'624.- zu verpflichten. Die
Gemeinde Urdorf ersuchte in ihrer Klageantwort vom 9. Juni 2006 um Abweisung
der Klage. Sie stellte zudem die prozessualen Anträge, dass die von den
Klägerinnen eingereichten Aufstellungen von C vom 20. Dezember 2004 sowie
vom 11. Januar 2005 aus dem Recht zu weise; eventualiter sei der Beklagten
Frist anzusetzen, auch ihrerseits Akten aus dem Mediationsverfahren
einzureichen. Die Klägerinnen reichten am 2. Oktober 2006 ihre Replik ein.
Die Beklagte beantragte am 5. Oktober 2006, dass über ihre in der
Klageantwort gestellten prozessualen Anträge vor Ansetzung der Frist zur
Erstattung der Duplik zu entscheiden sei. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2006 ab und setzte der Beklagten
Frist zur Einreichung der Duplik an. Die Beklagte reichte die Duplik am 12.
Februar 2007 ein. Die Klägerinnen nahmen am 26. September 2007 zum mit der
Duplik eingereichten Gutachten von D Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In Anlehnung an die Funktionstheorie ist ein Vertrag
öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die an sich vom öffentlichen Recht
geregelt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 18; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 1058). Die Errichtung und der Betrieb von
Krankenheimen und Pflegeabteilungen in Altersheimen ist gemäss § 39 Abs. 2 des
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) Sache der
Gemeinden. Mit dem Bau und dem Betrieb eines Pflegeheimes haben die Parteien
somit eine ihnen obliegende öffentliche Aufgabe wahrgenommen, weshalb der hier
vorliegende Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur ist. Das Verwaltungsgericht
ist folglich gestützt auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Klage ist damit
einzutreten.
2.
2.1
In der
Klageantwort stellte die Beklagte das prozessuale Begehren, die von den Klägerinnen
eingereichten Aufstellungen aus dem Mediationsverfahren seien aus dem Recht zu
weisen. Sie begründete dies vor allem damit, dass das Mediationsverfahren
vertraulich sei. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 verlangte die Beklagte
zudem, dass bereits "vor bzw. gleichzeitig mit der Ansetzung der Frist zur
Erstattung der Duplik" über die in der Klageantwort gestellten prozessualen
Anträge zu entscheiden sei. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wies der
Abteilungspräsident diese Begehren ab und stellte es der Beklagten frei,
Tatsachenbehauptungen und Unterlagen aus dem Mediationsverfahren vorzubringen.
Die Prüfung der fraglichen Unterlagen ergibt jedoch, dass beide für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht massgeblich sind. Demnach kann
die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Unterlagen aus einem vorgängigen
Mediationsverfahren im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren
verwendet werden dürfen, offen bleiben.
2.2
Die
Parteien bestreiten jeweils die geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite vollumfänglich.
Bestritten werden auch generell sämtliche Sachdarstellungen der Gegenseite,
soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt werden (Klageantwort S. 4, Replik
S. 3, Duplik S. 3). Solche pauschalen Bestreitungen genügen nicht und
bleiben unbeachtlich (vgl. die Androhung in den Präsidialverfügungen, bei
Säumnis würde auf Grund der Akten entschieden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 84 N. 2 f.
in Verbindung mit § 83 N. 1, 9 ff. und 26; RB 1986 Nr. 114 E. b S. 154).
3.
Vorab ist die Rechtsnatur des von den Parteien
abgeschlossenen Anschlussvertrages zu klären. Während die Klägerinnen dafür
halten, es handle sich um einen gesellschaftsähnlichen Vertrag, vertritt die
Beklagte die Auffassung, es liege ein Innominatvertrag mit synallagmatischem
− das heisst mit auf gegenseitigen Leistungsaustausch ausgerichtetem −
Charakter vor.
Der Anschlussvertrag regelt die
ständige Besorgung öffentlicher Aufgaben der Anschlussgemeinde durch die
Trägergemeinde. Damit sind zwei Haupterscheinungsformen erfasst, nämlich die
Aufgabenübernahme und die Mitbenützung. Ein weiterer in der Praxis wichtiger
Typus besteht in der gemeinsamen Erstellung und Betreibung von Einrichtungen in
einem der privatrechtlichen einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) nachgebildeten Verhältnis.
Hauptsächliches Unterscheidungsmerkmal zum Zweckverband ist dabei, dass kein
rechtlich verselbständigter Träger mit Rechtspersönlichkeit und selbständig
handelnden Organen geschaffen wird (vgl. zum Ganzen: H.R. Thalmann, Kommentar
zum Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, S. 20; Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, N. 2304 f.).
Die Typisierung eines Anschlussvertrages kann dabei nur durch Auslegung des
konkreten Rechtsverhältnisses ermittelt werden.
Öffentlich-rechtliche Verträge
sind grundsätzlich gleich wie privatrechtliche nach den Regeln von Treu und
Glauben (Vertrauensprinzip) auszulegen. Danach ist eine Willensäusserung so
auszulegen, wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung des früheren
Verhaltens des Erklärenden und der im Zeitpunkt der Erklärung bekannten
Umstände in guten Treuen vernünftigerweise verstehen und als wirklich gewollt
betrachten durfte und musste. Im Zweifelsfall ist zu vermuten, dass die
Verwaltung keine Vereinbarung treffen wollte, die mit den von ihr zu wahrenden
öffentlichen Interessen im Widerspruch steht und dass auch der Vertragspartner
sich hierüber Rechenschaft gibt. Die Auslegung hat sich primär am Wortlaut zu
orientieren; abzustellen ist dabei auf den normalen Sprachgebrauch, sofern
nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem besonderen
Wortsinn ausgegangen sind (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 20 B
V; RB 1985 Nr. 98; ZBI 88/1989, S. 82, 87; BGE 109 II 219 E. 2c S. 224 mit
Hinweisen).
Gesellschaft ist die
vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Eine
bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforderlich: Die einfache Gesellschaft
kann also auch entstehen, ohne das sich die Beteiligten bewusst mit dem Willen
zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich den daraus
resultierenden Normen zu unterwerfen (Lukas Handschin, Basler Kommentar, 2. A.,
2002, Art. 530 OR N. 2, 17; BGE 124 III 363 E. II/2a). Der
Gesellschaftsvertrag unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht vom
synallagmatischen Vertrag. Im Gegensatz zum vollkommen zweiseitigen Vertrag, wo
der Rechtsgrund der Leistungspflicht der einen Partei in der Verpflichtung der
anderen besteht (do ut des), werden die jeweiligen Leistungen der
Gesellschafter im Interesse des vereinbarten gemeinsamen Zwecks und nicht um
der von den Gesellschaftern zugesagten Leistungen willen versprochen. Dieser
Unterschied in der "causa-Struktur" gilt nicht nur für das Verhältnis
der Beitragsleistungen der Gesellschafter untereinander, sondern auch für den
Zusammenhang zwischen Beitragsleistung und Gewinnanspruch. Der Gewinn ist nicht
etwa die Gegenleistung der Gesellschaft für die Beiträge der Gesellschafter,
sondern Ausdruck der im Gemeinschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbeteiligung.
Überhaupt kommt es bei den Verpflichtungen der einzelnen Gesellschafter nicht
primär auf die Pflichten der übrigen Gesellschafter an, sondern auf die
Schaffung einer Organisation auf Basis der Mitgliedschaft der einzelnen
Gesellschafter. Ein Merkmal, das den Gesellschaftsvertrag sowohl vom vollkommen
zweiseitigen wie auch vom unvollkommen zweiseitigen Vertrag unterscheidet, ist
die Verschiedenartigkeit der typischen Interessenlagen. Beim zweiseitigen
Vertrag gilt der Grundsatz: "sein Schaden mein Gewinn". Der Gesellschaftsvertrag
beruht demgegenüber auf der Solidarität der Interessen (Walter Fehlmann/Karin
Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 530 OR N. 70 f. mit Hinweisen).
Für einen
Leistungsaustauschcharakter des Anschlussvertrags spricht zunächst, dass der
Bau des Heims in die alleinige Verantwortung der Beklagten fiel. Sie blieb auch
Alleineigentümerin des Grundstückes und wurde es somit auch unbestritten an der
darauf errichteten Baute. Ziffer 4 des Anschlussvertrages sieht zudem vor, dass
der Betrieb und die Verwaltung des Heims Obliegenheiten der Beklagten sind. Den
Klägerinnen wurden aber Mitwirkungsrechte in Form des Einsitzes in die
Betriebs- und Baukommission eingeräumt. Dabei stellte die Beklagte jeweils vier
Mitglieder; die Klägerinnen hatten zusammen deren drei Sitze. Das Stimmrecht wurde
aufgrund der Anzahl Bettenoptionen gewichtet. Des Weiteren erforderten Um- und
Erweiterungsbauten sowie die Aufnahme weiterer Anschlussgemeinden die
Zustimmung der Klägerinnen. Für normale Umbauten war eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich und für Erweiterungsbauten sogar Einstimmigkeit. Die Beklagte
musste den Klägerinnen zudem jährlich den Betriebsvoranschlag und die Betriebsrechnung
zur Genehmigung vorlegen. Zur Genehmigung war auch hier eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich. Die Klägerinnen hätten somit als Anschlussgemeinden jederzeit den
Voranschlag der Trägergemeinde ablehnen können. Auffällig ist sodann, dass sich
der Betriebskostenschlüssel lediglich zu einem Drittel auf die Bettenoptionen,
hingegen zu je einem weiteren Drittel auf die Steuerkraft der Parteien und die
Einwohnerzahlen abstützte. Für ein reines Beherbergungsverhältnis, wie es die
Beklagte geltend macht, hätte die Vereinbarung eines kostendeckenden Betrages
im Verhältnis der ausgeübten Optionen genügt. Der gewählte Kostenschlüssel erhellt
hingegen den Ausgleich, welchen die bezüglich der Bevölkerungsstruktur
unterschiedlichen Vertragsparteien untereinander suchten. Dass die Klägerinnen
auch in finanzieller Hinsicht gewichtige Partnerinnen der Beklagten waren,
zeigt sich an den von ihnen getragenen Anteilen am Betriebsergebnis. In den Jahren
1982.
bis 2004 trugen sie zusammen mehr als die Beklagte als Trägergemeinde.
Die starken Mitwirkungsrechte
und die Beteiligung aller Gemeinden am Gewinn oder Verlust des Heims zeigen
deutlich, dass sie mit gemeinsamen Kräften einen (öffentlichen) Zweck erreichen
wollten. In dieser Betrachtungsweise rückt der Bau, der unzweifelhaft
massgeblich von der Beklagten geprägt wurde, als zeitlich singuläres Ereignis
gegenüber dem jahrzehntelangen gemeinsamen Betrieb in den Hintergrund. Bei der
Typisierung des Vertrages kann es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine
Rolle spielen, welche Bezeichnung die Parteien für den Vertrag gewählt haben.
Gleiches gilt für ihren Einwand, die Parteien hätten einen Zweckverband
gegründet, wenn sie ein gesellschaftsähnliches Gebilde hätten gründen wollen,
denn eine bewusste Gesellschaftsbildung ist wie gesagt für die Gründung einer
einfachen Gesellschaft nicht erforderlich. Der Wille der Parteien war aber
eindeutig auf den gemeinsamen Betrieb des Heims ausgerichtet, so dass aus der Unterlassung
der Gründung eines Zweckverbandes nicht auf einen mangelnden Gesellschaftswillen
geschlossen werden kann. Sodann ist auch die von der Beklagten angeführte
untergeordnete Rolle der Betriebskommission in Bezug auf das operative Geschäft
nicht von Belang. Wichtig ist, dass die Betriebskommission als Aufsichtsorgan
über die Verwaltung und das Pflegepersonal amtete und für die Vorbereitung und
Durchführung des Heimbetriebes verantwortlich war. In diesen für die Führung
und Entwicklung des Heims zentralen Bereichen hatte die Betriebskommission
grosse Entscheidungsbefugnisse, an welchen die Klägerinnen aufgrund ihrer drei
Sitze und den teilweise qualifizierten Mehrheitserfordernissen für Beschlüsse
massgeblichen Anteil hatten. Auch wenn die Klägerinnen kein Eigentum am Heim
erworben haben, ist somit das vorliegende Vertragsverhältnis als
gesellschaftsähnlich zu typisieren, so dass − mangels einer eigenen
Regelung im öffentlichen Recht − die Normen über die einfache
Gesellschaft (Art. 530 bis Art. 551 OR) analog zur Anwendung
gelangen.
Eine Typisierung als
gesellschaftsähnlich heisst aber nicht, dass die Bestimmungen über die einfache
Gesellschaft unbesehen auf das vorliegende Vertragsverhältnis angewendet werden
können. Es ist immer zu berücksichtigen, dass der in Frage stehende Vertrag öffentlich-rechtlicher
Natur ist. Auf Bestimmungen des Obligationenrechtes kann im Sinn von
allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwar insoweit abgestellt werden, als das
öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht; indessen muss sich die
privatrechtliche Bestimmung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als
sachgerecht erweisen (vgl. VGr, 19. Juni 2001, VK.2000.00007, E. 2a mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Ist die
Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters
geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate
kündigen (Art. 546 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist dispositiver Natur
(BGE 106 II 228 f.) und unter den Parteien ist strittig, ob die Beklagte
überhaupt ein Recht zur Kündigung hatte, nachdem der Anschlussvertrag keine
Bestimmungen darüber enthielt. Während sich die Beklagte grundsätzlich auf den
Standpunkt stellt, dass sie den Anschlussvertrag mit dem Beschluss vom 25. Oktober
2004.
gekündigt habe und dass der Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am
31.
Dezember 2010 weiterlaufe, nehmen die Klägerinnen verschiedene
Positionen ein. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 an die Beklagte liessen sie
ausführen, es bestünde kein Zweifel, dass der Anschlussvertrag auf den 31. Dezember
2010.
aufgehoben resp. gekündigt worden sei. In der Klageschrift machen sie geltend,
der Beklagten stünde kein Kündigungsrecht zu, die Klägerinnen hätten die
Kündigung zwar faktisch akzeptiert, sich aber Schadenersatzansprüche immer
vorbehalten. In der Replik lassen die Klägerinnen ausführen, der Anschlussvertrag
sei bereits per 1. Januar 2005 in wesentlichen Punkten ausser Kraft bzw.
lediglich mit wesentlich geändertem Inhalt fortgesetzt worden. Die Klägerinnen
machen somit sinngemäss in ihrer Replik geltend, der Anschlussvertrag sei per
1.
Januar 2005 aufgehoben worden mit einem gleichzeitigen Abschluss eines neuen
Vertrages.
4.2
Es ist
daher im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf welche Weise das Vertragsverhältnis
aufgelöst worden ist. Der Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 25. Oktober
2004.
lautet wie folgt:
"1.
Nach Massgabe der Bestimmungen der gültigen Gemeindeordnung der politischen
Gemeinde Urdorf vom 2. Oktober 2004 und unter Vorbehalt des (fakultativen)
Gemeindeversammlungsbeschlusses vom voraussichtlich 16. März 2005 wird die
Kündigung (Auflösung) des Anschlussvertrages über den Bau und Betrieb des
Alters- und Pflegeheimes vom 1. April 1979 mit den bisher beteiligten
Gemeinden Aesch, Birmensdorf und Uitikon unter Wahrung der (verlängerten)
Kündigungsfrist per 31. 12. 2010 ausgesprochen resp. bestätigt.
2.
Die Politische Gemeinde Urdorf führt den Betrieb des Alterswohn- und
Pflegeheimes ab 1. Januar 2005 finanziell und operativ selbständig. Damit
partizipieren die Anschlussgemeinden am Betriebsrisiko bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht mehr und werden demzufolge aus der operativen
Mitverantwortung entlassen. Vorbehalten bleibt die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
2004.
(ca. März 2005) durch die bisherige Betriebskommission z.Hd. der
Exekutiven der am Ergebnis partizipierenden Gemeinden.
3.
Den Anschlussgemeinden wird das Recht eingeräumt, ihre gezeichneten
Bettenoptionen im bisherigen Umfang und zu den Tarifansätzen der Bewohnerinnen
und Bewohner der politischen Gemeinde Urdorf bis zum 31. Mai 2010
beanspruchen zu können. Bewohnerinnen und Bewohner der bisherigen Anschlussgemeinden
können über das Jahr 2010 hinaus zeitlich nicht limitiert im Alterswohn- und
Pflegeheim verbleiben.
4.
Vom vorliegenden Beschluss, basierend auf den
Ergebnissen der unter den betroffenen Parteien gemeinsam vereinbarten Regelung
der Übergangsfrist bis zum Ablauf der (verlängerten) Kündigungsfrist vom
31.12
, bleiben ausgeklammert die Erkenntnisse und Entscheide des davon
unabhängig laufenden Verfahrens zur Feststellung allfälliger finanzieller
Entschädigungsleistungen resp. Rückerstattungsansprüche, die von den
Anschlussgemeinden veranlasst wurden.
…
6.
Folgende, den getroffenen Vereinbarungen und dem
vorliegenden Beschluss widersprechenden Vertrags- und Reglementsgrundlagen
werden mit Wirkung am 1. Januar 2005 aufgehoben resp. ausser Kraft gesetzt:
- Der Vertrag über den Bau- und Betrieb eines
Alterswohn- und Pflegeheim in Urdorf (Anschluss-Vertrag) vom 1. April 1979
- Verordnung zum Anschlussvertrag vom 18. Mai 1981
- Reglement zur Betriebskommission Alterswohn-
und Pflegeheim Urdorf"
Gemäss dem Wortlaut spricht die Beklagte selbst von einer
Kündigung des Anschlussvertrages, führt aber auch das Wort "Auflösung"
in Klammern an. Dem Wortlaut ist somit zunächst lediglich zu entnehmen, dass
die Beklagte das Vertragsverhältnis beenden wollte.
Nach Lehre und Rechtssprechung unterliegen zwar
Dauerschuldverhältnisse auch im öffentlichen Recht der Kündigung, wenn die
Fortsetzung desselben zumindest für eine Seite als nicht mehr zumutbar
erscheint (Rhinow/Krähenmann, Nr. 46 B Vb). Die Kündigung stellt dabei die
unwiderrufliche Ausübung eines rechtsaufhebenden Gestaltungsrechtes dar (vgl.
BGE 128 II 129 E. 2a; BGE 131 III 33, S. 37). Die Wirkungen einer Kündigung treten
bei Dauerschuldverhältnissen aber erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist ein,
damit der Besonderheit des starken Eingriffes in die Rechtsposition des
Vertragspartners bei Dauerschuldverhältnissen Rechnung getragen werden kann.
Im Falle einer blossen Kündigung müsste der Anschlussvertrag somit
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für alle Parteien vollumfänglich weiter
gelten. Nachdem sowohl die Beklagte als auch die Klägerinnen von einer
fünfjährigen Übergangsfrist ausgehen, würde dies bedeuten, dass die Klägerinnen
im Falle einer blossen Kündigung des Vertrages sowohl sämtliche Mitwirkungsrechte
als auch die Partizipation am jährlichen Betriebsergebnis bis zum 31. Dezember
2010.
beibehalten hätten. In systematischer Hinsicht ergibt sich aber, dass die
Beklagte gemäss Ziff. 2. des Beschlusses in Verbindung mit Ziff. 6. die
selbständige Weiterführung des Heims, unter Ausschluss der Mitwirkungsrechte
der Klägerinnen und unter Wegfall deren Beteiligung am Betriebsergebnis,
beschlossen hat. Der Wille der Beklagten zielte somit gegenüber den Klägerinnen
nur auf die alleinige Weiterführung des Heims ab 1. Januar 2005. Der
Beschluss der Beklagten vom 25. Oktober 2004 kann damit klarerweise nicht
als ordentliche Kündigung des Anschlussvertrages ausgelegt werden.
Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob die Willenserklärung
der Beklagten als fristlose Kündigung zu gelten hatte, denn aus wichtigen
Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder,
wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung
verlangt werden (Art. 545 Abs. 2 OR). Wichtige Gründe liegen vor, wenn die
wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der
Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die
Erreichung des Gesellschaftszweckes in der bei der Eingehung der Gesellschaft
beabsichtigten Art nicht mehr möglich, wesentlich erschwert oder gefährdet
wird. Wichtige Gründe sind demzufolge Sachverhalte, die erst nach Abschluss des
Gesellschaftsvertrages bekannt wurden. Sie haben entweder einen stark negativen
Einfluss auf die Möglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen, oder lassen
aus anderen Gründen das Verbleiben eines Mitglieds in der Gesellschaft als unzumutbar
erscheinen (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2002, Art. 545/546 OR
N. 30 mit Hinweisen). Über das Vorhandensein wichtiger Gründe befindet das
Gericht nach seinem Ermessen (VGr, 16. Dezember 1999, VK.1999.00002).
Die Beklagte begründet den Beschluss vom 25. Oktober
2004.
vor allem mit ihren veränderten Bedürfnissen. Während beim Bau des Heims
ihr Bedarf noch so gering gewesen sei, dass sie auf ein Zusammengehen mit den
Klägerinnen angewiesen gewesen sei, um das Heim in einer vernünftigen Grösse
bauen und auslasten zu können, hätten jüngere Bedürfnisabklärungen ergeben,
dass sie mittelfristig sämtliche Heimplätze alleine benötigen würde. Im
Weiteren wurde der Beschluss damit begründet, dass die Entscheidungswege und
die Kompetenzordnung gemäss dem Anschlussvertrag der aktuellen Betriebssituation
und der Führungsstruktur der Beklagten nicht mehr angemessen gewesen seien.
Auch wenn die Versorgungssicherheit bezüglich der
Heimplätze langfristig nicht mehr für alle Parteien hätte gewährleistet werden
können, kann von einer Situation, welche die Weiterführung des Vertrages als
unzumutbar erscheinen lässt, keine Rede sein. Eine solche Unzumutbarkeit, den
Vertrag zu erfüllen, hat die Beklagte ausserdem selbst widerlegt, indem sie
selbst den Klägerinnen die Weiterführung der Bettenoptionen für die nächsten sieben
Jahre anbot und mit Schreiben vom 11. April 2005 noch eine weitere Offerte
zur vertraglichen Neuregelung der Rahmenbedingungen an die Klägerinnen abgab.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die Entscheidungswege und die Kompetenzordnung.
Das Zusammengehen von mehreren Gemeinden in einer einfachen Gesellschaft führt
beinahe zwangsläufig zu komplizierten Abläufen. Dennoch haben die Parteien
während Jahren das Heim gemeinsam geführt und damit gezeigt, dass der
Anschlussvertrag erfüllbar war. An dieser Situation hat sich grundsätzlich bis
zur Beendigung des Vertrages nichts geändert. Da die Beklagte somit
offensichtlich selbst davon ausging, dass der Anschlussvertrag in Bezug auf die
Bettenbelegung durch die Parteien ohne weiteres während bis zu sieben Jahren weiter
hätte erfüllt werden können und da die Entscheidungswege von den Parteien
selber während einer langjährigen gemeinsamen Betriebsdauer als zweckmässig
erachtet wurden, liegen keine wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung des
Anschlussvertrages vor.
Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Beschlusses der
Beklagten vom 25. Oktober 2004 somit, dass dieser weder eine ordentliche
noch eine fristlose Kündigung des Anschlussvertrages war. Daher können auch die
von den Parteien aufgeworfenen Fragen offen gelassen werden, ob die Beklagte
überhaupt ein Recht zur Vertragskündigung gemäss Art. 27 des
Zivilgesetzbuches (ZGB) oder aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der clausula
rebus sic statibus hatte.
4.3
Der genannte
Beschluss der Beklagten kann somit nur als Offerte zu Beendigung des Anschlussvertrages
ausgelegt werden. Dies aus folgenden Gründen:
Bereits am 29. Oktober
2003.
unterbreitete die Beklagte den Klägerinnen zwei Varianten über die
Fortführung der Heimzusammenarbeit. Während Vorschlag A lediglich eine Weiterführung
der Bettenoptionen bis Ende 2010 unter Wegfall sämtlicher sonstiger Mitsprachrechte
der Klägerinnen vorsah, bestand Vorschlag B in der Weiterführung des Anschlussvertrages
bis Ende 2010 mit reduzierten Mitsprachrechten. Die Beklagte gab somit bereits
mit diesem Schreiben eine Offerte zur Aufhebung oder Novation des Anschlussvertrages
ab. Am 11. Dezember 2003 ernannte die Betriebskommission einen Mediator
mit dem Auftrag, bis März 2004 konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Am 12. Dezember
2003.
erfolgte ein erstes Kündigungsschreiben der Beklagten an die Klägerinnen.
Die Parteien befanden sich somit seit dem 11. Dezember 2003 in Verhandlungen
über die Umgestaltung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Am 25. Oktober
2004.
erfolgte demnach nur noch eine weitere, bereinigte Offerte an die
Klägerinnen zur Aufhebung des Anschlussvertrages. Diese sah im Wesentlichen die
Beendigung des Anschlussvertrages per 1. Januar 2005 und deren
organisatorischen Folgen vor. Dass eine Offerte zur Aufhebung des Anschlussvertrages
vorlag, geht auch aus dem Beschluss der Gemeindeversammlung der Beklagten vom 7. Dezember
2005.
hervor. Unter Ziff. 3. führte die Beklagte aus: "Die mit den
bisherigen Anschlussgemeinden bereits vereinbarte selbständige finanzielle und
operative Betriebsführung durch den Gemeinderat Urdorf, rückwirkend ab dem 1.
Januar 2005, wird genehmigt." Die Organe der Beklagten gingen folglich
selber von einer Vereinbarung mit den Klägerinnen aus. Mit Schreiben vom 16.
November 2004 teilte der Vertreter der Klägerinnen der Beklagten mit, dass die
Beendigung des Anschlussvertrages akzeptiert würde. Auch das Akzept der
Klägerinnen spricht klar für eine vertragliche Aufhebung. Beide Parteien
verstanden offensichtlich unter dem Beschluss vom 25. Oktober 2004 eine
Offerte, welche annahmebedürftig war, um Rechtsfolgen zu entwickeln. Am 1.
Januar 2005 wurde der Anschlussvertrag somit durch den Aufhebungsvertrag, der
mittels Zustimmung der Klägerinnen zur Offerte der Beklagten vom 25. Oktober
2004.
zustande gekommen war, ausser Kraft gesetzt. Ab diesem Datum erfüllten die
Parteien denn auch diesen Aufhebungsvertrag, was ebenfalls stark für eine Konsensbildung
in Bezug auf die Vertragsaufhebung spricht. Die Betriebskommission tagte in der
Folge (vertragsgemäss) nur noch einmal im Jahr 2005, um dem unter Ziff. 2 des
Beschlusses vom 25. Oktober 2004 festgehaltenen Vorbehalt der Prüfung und
Abnahme der Jahresrechnung 2004 genüge zu tun. Zusammenfassend ergibt sich
damit, dass spätestens ab dem 16. November 2004 zwischen den Parteien ein
Konsens über die Beendigung des Anschlussvertrages bestand. Es kann hingegen
offen bleiben, ob die Parteien, wie von den Klägerinnen behauptet wird, ein Beherbergungsvertrag
in Bezug auf die Weiterführung der Bettenoptionen bis Ende 2010 geschlossen
haben, da die Parteien aus diesem neu geschlossenen Rechtsverhältnis keine
Forderungen stellen.
Keine Einigung kam
zwischen den Parteien aber in Bezug auf die finanziellen Folgen der Aufhebung
des Anschlussvertrages zu Stande. Die Klägerinnen haben sich immer Entschädigungsansprüche
vorbehalten. Diese Vorbehalte stehen dabei entgegen der Auffassung der
Beklagten einer Zustimmung zur Auflösung des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen.
Die Entschädigungsfrage war für die Beklagte in ihrer Offerte vom 25. Oktober
2004.
gar kein wesentlicher Punkt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits von den
Ansprüchen der Klägerinnen Kenntnis, waren diese doch der Hauptgegenstand des
Mediationsverfahrens gewesen. Dennoch gab sie ihre Offerte ab und klammerte die
Entschädigungsfragen unter Ziff. 4 bewusst aus (siehe oben E. 2.4). Die
finanziellen Folgen der Aufhebung des Anschlussvertrages waren somit weder
Gegenstand der Offerte noch des Akzeptes, weshalb der Vorbehalt des
Schadenersatzes das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages nicht hinderte.
4.4
Es ist
somit zu prüfen, wie der von den Klägerinnen immer wieder geltend gemachte
Vorbehalt der Schadenersatzansprüche (vgl. Replik Rz. 6, Rz. 40, Rz. 45) zu verstehen
ist. Sie machen zunächst sinngemäss geltend, der Schaden sei durch die
widerrechtliche Kündigung des Vertragsverhältnisses entstanden. Ein weiteres
schädigendes Verhalten der Beklagten wird von ihnen aber nicht vorgebracht. Nachdem,
wie ausgeführt wurde, gar keine Kündigung vorliegt, sondern die Parteien im
Konsens die Aufhebung der von ihnen gebildeten einfachen Gesellschaft
vereinbart haben, können die Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass die
Klägerinnen den ihnen zustehenden Restwert der während der gemeinsamen Betriebsdauer
getätigten Investitionen und zudem einen Anteil an den von Bund und Kanton
geleisteten Staatsbeiträgen für den Bau des Heims fordern. Es ist somit
entgegen der Ansicht der Parteien gar nicht zu prüfen, ob der Anschlussvertrag
verletzt wurde, ob diese Verletzung gar schuldhaft erfolgt ist, sowie ob und
allenfalls in welchem Umfang den Klägerinnen dadurch ein Schaden entstanden
ist. Zu prüfen ist folglich nur, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf den
Restwert ihrer Investitionen haben und ob sie für einen Anteil an den
Staatsbeiträgen zu entschädigen sind.
5.
Zunächst ist das
Begehren um Ersatz von Fr. 576'909.- für Investitionen zu prüfen.
5.1
Der
Anschlussvertrag enthält keine Regelung über die Folgen der Auflösung. Die Parteien
vereinbarten lediglich, wie die laufenden Kosten zu tragen waren. Unter Ziff. 5
des Anschlussvertrages wurde festgehalten, dass die Betriebskosten unter
anderem die jährlichen Abschreibungsquoten von 2 % auf den Netto-Baukosten
(ohne Land) und die Abschreibungen von 5 % auf Einrichtungs- und
Ausstattungskosten enthalten. Die Beklagte trug die Kosten für die
Erweiterungen und Neuanschaffungen, die wertvermehrenden Charakter hatten. Die
Klägerinnen hatten nur den Anteil an den (ungedeckten) Betriebskosten gemäss
einem Betriebskostenschlüssel zu tragen. Unbestritten ist dabei, dass die
getroffene vertragliche Regelung von den Parteien in Bezug auf die
Erweiterungen und Neuanschaffungen gar nicht beachtet wurde. Sie führten keine
Investitionsrechnung, sondern aktivierten sämtliche Investitionen während der
gesamten gemeinsamen Betriebszeit ungeachtet ihres Charakters, schrieben sie sofort
ab und bezahlten sie als Betriebskosten im betreffenden Rechnungsjahr gemäss
dem jeweils festgelegten Verteilschlüssel.
Da keine vertragliche Übereinkunft hinsichtlich der
finanziellen Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages zustande kam, der
Anschlussvertrag selber keine Regelungen enthält und sich die Parteien in Bezug
auf die Tragung der Investitionskosten auch nicht an die vertraglichen
Bestimmungen gehalten haben, ist zu prüfen, welcher Rechtsnatur die Beiträge
der Klägerinnen an die Investitionskosten sind. Mangels einer Regelung im
öffentlichen Recht sind dabei die Bestimmungen des Obligationenrechtes
sinngemäss anwendbar. Die Beiträge der Parteien an die getätigten Investitionen
sind somit als Einlagen in die von ihnen geführte einfache Gesellschaft zu
qualifizieren. Mit der Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter
einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einlagen (vgl. zum Ganzen: Daniel
Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2002, Art. 548/549 OR N. 8 ff.). Da
die Parteien jedes Jahr die Anteile am Betriebsdefizit gemäss einem speziellen
Kostentragungsschlüssel berechneten, ist dieser Schlüssel für die Berechnung
der Restwerte an den Investitionen anwendbar (Art. 533 Abs. 1 OR).
5.2
Die
Klägerinnen machen zunächst geltend, sie hätten in den Jahren 1982 bis 2004 insgesamt
Fr. 4 Mio. an Defizitbeiträgen geleistet. Die Beklagte beziffert den
Umfang der geleisteten Beiträge auf Fr. 3'208'561.35. Aus der
vertraglichen Regelung ergibt sich aber schon von selbst, dass nicht die
gesamten Beiträge der Klägerinnen an die Betriebskosten Investitionscharakter
hatten und somit als Einlagen qualifiziert werden können, so dass die Höhe der
von den Klägerinnen während der gemeinsamen Betriebszeit entrichteten Betriebsbeiträge
für die Frage der Entschädigung nicht massgeblich ist. Entscheidend ist
vielmehr nur, wie hoch der Restwert der Investitionen ist, welche die Parteien
während der gemeinsamen Vertragsdauer getätigt haben.
5.3
Die
Klägerinnen führen an, der Restwert der in den Jahren 1994 - 2004 von den Parteien
getätigten Investitionen betrage Fr. 1'141'800.-. Im Detail gliedern sie
die einzelnen baulichen Massnahmen wie folgt:
Investition Rechnungstotal Restwert
Erweiterung der Pflegeabteilung (1994) Fr. 146'393.95 Fr. 73'000.--
Fassadensanierung (1996 - 1998) Fr. 830'289.90 Fr. 597'800.--
Abdichtung Gartensitzplätze (2001) Fr. 33'052.35 Fr. 27'700.--
Heizkesselersatz (1994) Fr. 92'206.75 Fr. 46'000.--
Brandschutztüren (1992) Fr. 28'320.-- Fr. 14'300.--
Fensterersatz (1995) Fr. 43'183.70 Fr. 30'300.--
Liftanlagen (1999) Fr. 124'280.25 Fr. 99'400.--
Brandmeldeanlage, Telefon (2001 - 2004) Fr. 182'000.-- Fr. 163'800.--
Telealarm (2004) Fr. 40'000.--
Heizkesselersatz (2004) Fr. 27'000.--
Klimatisierung (2004) Fr. 22'500.--
Total Fr. 1'141'800.--
5.4
Die
Klägerinnen gehen offensichtlich in ihrem Rechtsbegehren von Entschädigungsansprüchen
aus, die sie bis per Ende 2004 berechnet haben und beziffern ihren Anspruch am
Restwert der Investitionen in der Klagebegründung mit insgesamt Fr. 576'609.-.
Da sie aber bis zum Auslaufen der Bettenoptionen noch unter den tariflichen Bedingungen,
welche während der Dauer des gemeinsamen Betriebs des Heims Geltung hatten, von
den Investitionen Gebrauch machen können, rechtfertigt es sich, von den
Restwerten am Ende des Jahres 2010 auszugehen.
Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, verlangen die
Klägerinnen bei einzelnen Positionen (mit Bezug auf den Abschreibungssatz)
weniger als ihnen zusteht. In Verfahren, die von der Dispositionsmaxime
beherrscht werden, ist das Gericht hinsichtlich einer Klage, mit welcher die
Zusprechung verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt
wird, nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann folglich −
innerhalb von Grenzen, die von Fall zu Fall festzulegen sind − für ein
Schadenselement mehr und für ein anderes weniger zusprechen
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
§ 54 N. 14a; BGE 119 II 396 = Pra 83/1994 Nr. 139).
5.5
Die
Klägerinnen stützen sich zunächst auf die ins Recht gelegten Berechnungen eines
Architekten. Aus den Berechnungen des Experten ist aber ersichtlich, dass er
keine Aufteilung der verbleibenden Werte auf die Parteien vorgenommen hat. Dies
haben die Klägerinnen lediglich im Rahmen der Rechtsschriften summarisch
gemacht. Für die Berechnung des Restwertanteils der Investitionen ist hingegen,
wie bereits erwähnt wurde, der jeweilige Verteilschlüssel des
Betriebsergebnisses anzuwenden, denn nur dieser gibt die tatsächlichen Anteile
der Parteien an den getätigten Investitionen wieder. Die Abschreibungssätze
sind dabei nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen, da am
Ende der Abschreibungsdauer eine Ersatzinvestition getätigt werden muss. Unter den
Parteien ist dabei strittig, ob die finanzhaushaltsrechtlichen Abschreibungsquoten
oder marktkonforme Abschreibungsquoten anzuwenden sind. Da die Parteien eine
privatrechtliche einfache Gesellschaft gegründet haben, unterliegen die
Abschreibungssätze − unter dem Vorbehalt der Wahrung des öffentlichen
Interesses − grundsätzlich der Dispositionsmaxime. Zu berücksichtigen ist
aber, dass alle Vertragsparteien politische Gemeinden sind, so dass die Verordnung
über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH, LS 133.1) anwendbar
ist und damit die Bewertung des Restwertes der Investitionen mittels der
Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
vom 30. Juli 1999 (BAV, LS 133.15) vorzunehmen ist, sofern sich die Parteien
über die Abschreibungsquoten nicht einig sind. Dabei ist massgeblich, dass die
BAV seit dem 1. März 2006 auch auf Alterswohnungen, Alters- und
Pflegeheime anwendbar ist (ABl 2006, S. 213). Die von den Parteien
aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit von mietrechtlichen Lebensdauertabellen
im öffentlichen Recht können damit offen bleiben.
Unmassgeblich ist schliesslich der von der Beklagten
vorgebrachte Einwand, dass die Aktivierungsgrenze für Investitionen gemäss § 23
VGH für Gemeinden mit über 6'000 Einwohnern bei Fr. 100'000.- liege und
demzufolge Investitionen von geringerem Umfang in der betreffenden
Jahresrechnung direkt abzuschreiben waren. Abgesehen davon, dass die Parteien
auch Investitionen über Fr. 100'000.- sofort abgeschrieben haben, zielt
diese Regelung der Abschreibung auf die Buchführung einer einzelnen Gemeinde
und nicht auf einen vertraglichen Zusammenschluss von mehreren Gemeinden zu
einer einfachen Gesellschaft. Das betroffene Investitionsgut verbleibt auch nach
einer einmaligen Abschreibung für die gesamte Dauer des Gebrauchs im Vermögen
der betreffenden Eigentümergemeinde. Damit sind die Auswirkungen einer
Einmalabschreibung rein buchmässiger Natur, verbleibt doch der Eigentümerin
eine stille Reserve am noch verbleibenden Restwert der betreffenden
Investition. Im vorliegenden Streitfall würden aber die Restwerte der Investitionen
nach der Aufhebung des Anschlussvertrages alleine der Beklagten verbleiben, obwohl
sie von allen beteiligten Gemeinden gemeinsam finanziert worden sind.
5.6
Umstritten
ist schliesslich noch, ob bloss der wertvermehrende oder auch der werterhaltende
Anteil einer Investition für die Bemessung des Anteils der Parteien zu
berücksichtigen ist. Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass
sämtliche Investitionen ungeachtet ihres Charakters zu berücksichtigen seien,
da sie immer über die Betriebsrechnung beglichen worden seien. Die Beklagte ist
der Auffassung, dass nur die wertvermehrenden Investitionen zu berücksichtigen
seien.
Der Anschlussvertrag
sah vor, dass die Betriebskosten, welche von den Parteien zusammen getragen werden
mussten, auch die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Heims und seiner
Einrichtungen umfassten. Es war somit vertraglich vereinbart, dass die Klägerinnen
Ersatzinvestitionen, die nur werterhaltenden Charakter aufwiesen,
mitfinanzieren sollten, während die Beklagte die Kosten für bauliche und
betriebliche Erweiterungen sowie für wertvermehrende Neuanschaffungen an
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen alleine hätte tragen sollen. Da die
Parteien während der gesamten Vertragsdauer von 1982 bis Ende 2004 aber keine
Investitionsrechnung führten, wurden alle Aufwendungen mit
Investitionscharakter unstreitig immer über die laufende Rechnung abgewickelt.
Dies hatte zur Folge, dass sämtliche Investitionen sofort abgeschrieben und
ungeachtet der Qualifikation als wertvermehrend oder werterhaltend von den
Parteien gemäss dem vereinbarten Kostenschlüssel mit der Abnahme der Rechnung
übernommen wurden. Es rechtfertigt sich somit auch, alle geltend gemachten
Investitionen zu berücksichtigen.
Der Anschlussvertrag selbst ist hinsichtlich der Bemessung
des Restwertes der getätigten Investitionen nicht von Belang, da er keine
Bestimmungen über eine allfällige Beteiligung der Parteien bei Vertragsende
enthält, sondern nur Regeln über die Tragung der Investitionen während der
Vertragsdauer aufstellt, die im Übrigen von den Parteien nach dem Gesagten gar
nicht eingehalten wurden. Die Beklagte macht denn auch selbst nicht geltend,
dass sie ihre vertragliche Pflicht zur vollständigen Übernahme der
wertvermehrenden Neuanschaffungen erfüllt habe. Da die Parteien alle
Investitionen unstreitig anteilsmässig getragen haben, ist somit in einem
ersten Schritt der Restwert dieser Investitionen festzulegen. Der Anteil der
Klägerinnen am Restwert bemisst sich dann aufgrund ihres Anteils am jeweiligen
Betriebsdefizit des Jahres, in welchem die betreffende Investition getätigt wurde.
Der Anteil am Restwert stimmt auf diese Art und Weise proportional mit dem
Anteil an der getätigten Investition überein.
5.7
Zusammenfassend
ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die
Investitionskosten. Diese sind in der Folge gemäss dem Willen der Parteien oder
der BAV abzuschreiben, wobei der Abschreibungszeitraum für die Investitionen
bis zum 31. Dezember 2010 berücksichtigt wird. Der Restwert wird sodann im
Verhältnis der Anteile der Parteien am Betriebsergebnis des Investitionsjahres
aufgeteilt.
Im Einzelnen berechnen sich die Anteile der Klägerinnen an
den getätigten Investitionen wie folgt:
Die Erweiterung der Pflegeabteilung wurde durch
Staatsbeiträge im Umfang von Fr. 118'950.- subventioniert. Es resultierte
somit nur noch ein Anteil von Fr. 27'443.95 zu Lasten der Parteien. Beide Parteien
gehen von einer Lebensdauer von 20 Jahren aus. Damit beträgt der Restwert
des Anteils an der Investition am Ende des Jahres 2010 noch 20 % und somit
Fr. 5'488.80. Die Klägerinnen waren im Jahre 1994 mit gerundeten 52.6 %
am Betriebsverlust beteiligt, so dass ihr Anteil am Restwert der Erweiterung
der Pflegeabteilung noch Fr. 2'887.- beträgt.
Bei der Sanierung der Fassade entstanden unbestritten
Gesamtkosten von Fr. 830'289.90. Dabei gehen die Klägerinnen von einer
Lebensdauer von 25 Jahren aus. Sie machen damit einen Abschreibungssatz von 4 %
pro Jahr geltend. Die Beklagte lässt sich zur Lebensdauer dieser Investition
nicht vernehmen. Gemäss Anhang 3 zu BAV beträgt der Abschreibungssatz für
Gebäude 3 % pro Jahr. Nach dem oben unter E. 5.4 zur Dispositionsmaxime
Gesagten ist zu Gunsten der Klägerinnen die BAV anzuwenden und mithin ein
Abschreibungszeitraum von 33 Jahren festzulegen. Da sich die Sanierung in vier
Etappen über die Jahre 1996 bis 1998 erstreckte, ist zusammen mit den
Klägerinnen von einem mittleren Investitionszeitpunkt im Jahr 1997 auszugehen.
Es rechtfertigt sich daher, den Anteil der Klägerinnen am Restwert dieser
Investitionen ausgehend vom mittleren Investitionszeitpunkt im Jahr 1997 zu
berechnen. Die Restlebensdauer der Investition beträgt folglich am Ende des
Jahres 2010 noch 20 Jahre. Dies ergibt einen Restwert von Fr. 503'206.-.
Der Anteil der Klägerinnen am Betriebsverlust betrug im Jahr 1997 51.2 %,
so dass sich ein Anteil am Restwert der Fassadensanierung von Fr. 257'641.-
ergibt.
Die Abdichtung der Gartensitzplätze hat nach Ansicht der
Klägerinnen ebenfalls eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Da es sich dabei
eigentlich um die Sanierung der Flachdachbeläge unter den Gartensitzplätzen
handelte, ist zu Gunsten der Klägerinnen von der längeren Nutzungsdauer gemäss
BAV von 33 Jahren auszugehen. Am Ende des Jahres 2010 besteht daher noch ein
Restwert von 24/33 der Anfangsinvestition. Bei einem Investitionsvolumen von Fr. 33'052.35
sind dies noch Fr. 24'038.-. Im Jahr 2001 betrug der Anteil der Klägerinnen
am Betriebsgewinn 50.3 %, so dass der auf sie entfallende Restwertanteil
an der Sanierung der Flachdachbeläge noch Fr. 12'091.- beträgt.
Der erste Heizkessel hat keinen Restwert mehr, weil er nach
zehn Jahren bereits wieder ersetzt und damit vollumfänglich abgeschrieben
werden musste. Den Klägerinnen steht folglich unter diesem Titel nichts mehr
zu.
Die Brandschutztüren wurden im Jahr 1992 eingebaut. Die
Klägerinnen machen ein Investitionsvolumen von Fr. 28'620.- geltend. Aus
der von der Beklagten eingereichten Abrechnung des Unternehmens, welches die
Arbeiten ausgeführt hat, ergibt sich aber lediglich ein Rechnungstotal von Fr. 22'765.-.
Die Differenz zum klägerischen Begehren liegt in der Berücksichtigung einer
weiteren Rechnung derselben Firma für einen anderen Auftrag im selben Jahr. Es
ist somit vom Rechnungstotal von Fr. 22'765.- auszugehen. Die Lebensdauer
der Brandschutztüren wird von den Klägerinnen mit 20 Jahren angegeben. Dieser
Wert wird von der Beklagten nicht bestritten und aus der BAV geht nichts
Gegenteiliges hervor. Am Ende des Jahres 2010 wird folglich noch ein Restwert
von 10 % des Anschaffungswertes bestehen, mithin Fr. 2'276.50. Der
Anteil der Klägerinnen betrug am Betriebsergebnis des Jahres 1992 52.8 %,
so dass ihr noch ein Anteil am Restwert der Brandschutztüren von Fr. 1'202.-
zuzusprechen ist.
Die Lebensdauer der im Jahr 1995 ersetzten Fenster wird von
den Klägerinnen auf 30 Jahre veranschlagt. Die Lebensdauer von Fenstern als
Teil eines Gebäudes beträgt aber nach der BAV 33 Jahre, so dass der Restwert
noch 18/33 der Anfangsinvestition von Fr. 43'183.70 beträgt. Die
Klägerinnen trugen im Jahr 1995 52.2 % des Betriebsverlustes, so dass ihr
Anteil am Restwert der Fenster auf Fr. 12'296.- festzulegen ist.
Die Liftanlagen wurden im Jahr 1999 ersetzt. Die
Lebensdauer einer Liftanlage wird von den Klägerinnen auf 25 Jahre veranschlagt.
Da die Beklagte dieser Darstellung nicht widerspricht und die BAV nichts
Gegenteiliges vorsieht, ist die Anlage mit 4 % pro Jahr abzuschreiben. Die
Gesamtkosten betrugen unbestritten Fr. 124'280.85. Der Restwert beträgt
somit 14/25 der Anschaffungskosten, mithin Fr. 69'597.30. Die Klägerinnen
waren im Jahr 1999 mit 50.5 % am Betriebsgewinn beteiligt, so dass ihr
noch Fr. 35'147.- vom Restwert der Liftanlagen zustehen.
Die Brandmeldeanlage, der Schwesternnotruf und die
Telefonanlage wurden im Jahr 2002 realisiert. Die Klägerinnen stützen ihre
Begehren auf den Kreditbeschluss der Betriebskommission im Umfang von Fr. 182'000.-.
Die Beklagte anerkennt Investitionen in die technischen Sicherheitsanlagen im
Jahr 2002 im Umfang von Fr. 68'168.- für den Schwesternnotruf, Fr. 31'000.-
für die Brandmeldeanlage und Fr. 50'699.- für Elektroinstallationen, mithin
im Umfang von Fr. 149'867.-, wovon für die nachfolgenden Berechnungen
auszugehen ist, weil nicht der Kreditbeschluss sondern die tatsächlichen
Ausgaben für die Berechnung der Restwerte massgeblich sind. Die Klägerinnen
bezeichnen die Lebensdauer der elektrischen Installationen mit 10 Jahren, was
mit der BAV in Einklang steht. Am Ende des Jahres 2010 besteht folglich noch
ein Restwert von 20 % der Anschaffungskosten, so dass der Restwert noch Fr. 29'973.40
beträgt. Im Jahr 2002 betrug der Anteil der Klägerinnen am Betriebsergebnis 51 %,
womit ihr Anteil am Restwert der genannten elektrischen Anlagen noch auf Fr. 15'286.-
festzulegen ist.
Die Erweiterung des Telealarms wurde im Jahr 2004 in die
Rechnung aufgenommen. Die Kosten betrugen Fr. 39'875.-. Da wie bei den
anderen elektronischen Einrichtungen auf eine Lebensdauer von 10 Jahren
abzustellen ist, beträgt der Restwert dieser Investition am Ende des Jahres
2010.
noch 40 % der Anschaffungskosten, mithin Fr. 15'950.-. Der
Anteil der Klägerinnen am Betriebsergebnis des Jahres 2004 betrug 51.4 %.
Ihr Anteil am Restwert dieser Investition beträgt somit Fr. 8'198.-.
Der erneute Ersatz des Heizkessels im Jahr 2004 hatte eine
Preisreduktion durch die Lieferfirma von 33 % zur Folge, die in den Investitionskosten
von Fr. 27'000.- bereits enthalten ist. Da die Klägerinnen die vorzeitige
vollumfängliche Abschreibung des ersten Heizkesselersatzes mittragen mussten,
rechtfertigt es sich, ihnen einen proportionalen Anteil am Mehrwert des zweiten
Heizkessels zuzusprechen. Der Wert des Heizkessels ist somit auf den vollen
Betrag von Fr. 40'500.- zu erhöhen. Die Klägerinnen gehen von einer
normalen Lebensdauer von 20 Jahren aus, was mit der BAV übereinstimmt. Der
Restwert des Heizkessels beträgt somit am Ende des Jahres noch 14/20 von Fr. 40'500.-,
mithin Fr. 29'350.-. Bei einem Anteil von 51.4 % am Betriebsergebnis
des Jahres 2004 beträgt der Restwertanteil der Klägerinnen am Heizkessel Fr. 14'572.-.
Die Klimatisierung wurde ebenfalls im Jahr 2004 ausgebaut.
Der Betrag von Fr. 22'500.- wird von der Beklagten anerkannt, so dass sich
bei einer Lebensdauer von elektrischen Geräten von 10 Jahren ein
Abschreibungsbedarf von 10 % pro Jahr ergibt. Der Restwert der Investitionen
beträgt somit am Ende des Jahres 2010 noch 40 % des Anfangswertes und
folglich Fr. 9'000.-. Bei einem Anteil der Klägerinnen von 51.4 % am
Betriebsergebnis beträgt ihr Restwertanteil am Ausbau der Klimatisierung noch Fr. 4'626.-.
Zusammenfassend ergeben sich damit folgende Beträge:
Objekt
Kosten
Zeitpunkt
der Invest.
Lebensdauer in J.
Restwert
Anteil Kl. am Betriebserg.
Resultat
Pflege-
abteilung
27'443.95
1994.
20.
4/20
52.
%
2'887.--
Fassade
830'289.90
1997.
33.
20/33
51.
%
257'641.--
Garten-
sitzplätze
33'052.35
2001.
33.
24/33
50.
%
12'091.--
Brandschutztüren
22'765.--
1992.
20.
2/20
52.
%
1'202.--
Fenster
43'183.70
1995.
33.
18/33
52.
%
12'296.--
Lift
124'280.85
1999.
25.
14/25
50.
%
35'147.--
Brandmel.-
anlage etc.
149'867.--
2002.
10.
2/10
51.
%
15'286.--
Telealarm
39'875.--
2004.
10.
4/10
51.
%
8'198.--
Heizkessel
40'500.--
2004.
20.
14/20
51.
%
14'572.--
Klimatis.
22'500.--
2004.
10.
4/10
51.
%
4'626.--
Total
363'946.--
Den Klägerinnen sind somit insgesamt Fr. 363'946.- als
Entschädigung für die Restwerte der Investitionen zuzusprechen, welche sie
während der gemeinsamen Betriebszeit des Heims mit der Beklagten getätigt
haben.
5.8
Die
Beklagte wendet ein, dass der Landwert mit Fr. 550'000.- zu tief
angenommen worden sei und den Klägerinnen damit zu tiefe Zinsbelastungen
auferlegt worden seien. Dies führe zu einer Schadensminderung. Sie
substanziiert diesen Anspruch aber in keiner Art und Weise und räumt auch ein,
dass der Landwert bereits bei Vertragsschluss zu tief gewesen sei. Da eine
vertragliche Übereinkunft über die buchmässige Bewertung des Landes
offensichtlich vorhanden war, kann sich die Beklagte aber nicht auf einen zu
tiefen Landwert berufen, so dass unter diesem Titel keine Reduktion des
Anspruchs der Klägerinnen entsteht.
5.9
Die
Beklagte macht sodann geltend, sie habe aus einem Fonds von 1986 bis 2004 zugunsten
des Heims Fr. 680'744.45 aufgebracht. Die von den Klägerinnen zu
erbringenden Leistungen seien dadurch um Fr. 367'469.- gemindert worden.
Dieser Betrag sei bei einer Berechnung des Schadens in Abzug zu bringen. Gemäss
der Schenkungsurkunde für den Fonds war aber offenbar alleine die Betriebskommission
des Heims für die Verwaltung dieses Fonds zuständig. Da die Beklagte die
Mehrheit in der Betriebskommission innehatte, konnte sie somit auch immer
bestimmen, für welche Zwecke die Gelder eingesetzt wurden. Gemäss der
Darstellung der Klägerinnen besteht der Zweck des Fonds darin, dass bedürftigen
Einwohnern der Beklagten der Aufenthalt im Heim erleichtert werden soll. Diese
Zweckbestimmung wird von der Beklagten nicht bestritten und ein zweckwidriger
Mitteleinsatz wird von ihr auch nicht behauptet. Bei einem Einsatz der Mittel gemäss
der Zweckbestimmung waren aber die Zahlungen aus dem Fonds keine Einlagen in
die einfache Gesellschaft, sondern Fürsorgeleistungen für bedürftige
Einwohnerinnen und Einwohner der Beklagten. Solche Leistungen berechtigen nicht
zu einer Verrechnung mit den Forderungen der Klägerinnen.
6.
6.1
Die
Klägerinnen verlangen schliesslich einen Restanteil von Fr. 1'165'015.- an
Subventionen, welche der Bund und der Kanton Zürich an den Bau des Heims ausgerichtet
haben. Die Klägerinnen begründen ihr Begehren in der Klagebegründung zunächst
damit, dass sie nach dem Jahr 2010 bei der Realisierung eigener Projekte keine
Subventionsleistungen von Bund und Kanton mehr erhalten würden. Diese
Leistungen seien aufgrund der Beteiligung der Klägerinnen am Projekt geflossen,
da das Heim damit eine grössere regionale Bedeutung bzw. Zentrumsfunktion
übernehmen konnte. In der Replik führen die Klägerinnen zudem aus, dass ihnen
ein Anspruch auf den Restwert der Subventionen auch aufgrund einer ungerechtfertigten
Bereicherung der Beklagten zustehe.
Am 19. Juni 1980 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherung mit Brief an die Gemeindeverwaltung Urdorf die Auszahlung
eines Betrages von Fr. 3'113''594.- für die Errichtung des Heims, und am
22.
August 1984 fällte der Regierungsrat folgenden Beschluss: "I. Der
Gemeinde Urdorf wird an den Neubau des Alters- und Pflegeheims in Urdorf ein
Staatsbeitrag von Fr. 3'733'127.- gewährt..."
6.2
Wenn sie
einen "Restanteil" an den Staatsbeiträgen fordern, verkennen die
Klägerinnen zunächst, dass Staatsbeiträge kein Investitionsgut darstellen, das
im Laufe der Zeit abgeschrieben wird, sondern zweckgebundene geldwerte
Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse sind (§ 1
Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990; LS 132.2; vgl. auch René
Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung,
Basel/Stuttgart 1971, S. 124). Das Argument der Klägerinnen, sie hätten durch
ihr Zusammengehen mit der Beklagten die Subventionszahlungen erst ermöglicht,
sticht in Bezug auf das Entstehen eines eigenen Anspruchs nicht. Die Klägerinnen
anerkennen denn auch zu Recht, dass die Staatsbeiträge von Bund und Kanton in
formeller Hinsicht alleine der Beklagten als Erstellerin des Heims ausgerichtet
wurden. Ebenso wenig können sie dartun, inwiefern ihnen ein vertragliches
Forderungsrecht gegenüber der Beklagten aus dem Anschlussvertrag zustünde. Da
die Staatsbeiträge von Bund und Kanton unbestritten der Beklagten alleine
ausgerichtet worden sind und der Anschlussvertrag keine Regelung in Bezug auf
die Subventionen enthält, liegt zusammenfassend kein vertragliches
Forderungsrecht der Klägerinnen vor.
6.3
In Frage
kommen daher nur noch ausservertragliche Ansprüche. Nachdem zu Recht keine
Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) gestellt werden,
verbleibt nur noch der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Die Bereicherungshaftung ist eine
Ausgleichshaftung für rechtlich unbegründete Vermögensvermehrung durch
unverdientes Erhalten oder Behalten fremder Leistung oder durch unberechtigte
Verwertung fremden Gutes. Dabei muss das Fehlen eines objektiv rechtfertigenden
Grundes vorliegen (vgl. Hermann Schulin, Basler Kommentar, 3. A., 2003, Art. 62
OR N. 1 und 10). Ungerechtfertigt ist eine Bereicherung demnach dann, wenn sie
mit der von der Rechtsordnung unter Verwirklichung der Gerechtigkeit
geschaffenen Güterverteilung nicht vereinbart werden kann. Dass die Leistung
der Staatsbeiträge alleine an die Beklagte während der gemeinsamen
Betriebsdauer eine ungerechtfertigte Bereicherung dargestellt hätte, wird von
den Klägerinnen zu Recht nicht vorgebracht. Mit den Staatsbeiträgen in der Höhe
von insgesamt Fr. 7'846'721.-, welche mithin über 52 % der Baukosten
von Fr. 14'871'456.05 deckten, wurde der Fremdkapitalanteil massiv
reduziert, so dass die daraus folgende niedrige Zinslast auch die Betriebskosten
verminderte. Von den niedrigeren Betriebskosten profitierten alle Beteiligten
während der 23-jährigen gemeinsamen Führung des Heims im Umfang des jeweiligen
Kostenschlüssels.
Fraglich ist somit nur noch, ob den Klägerinnen durch die
Auflösung der einfachen Gesellschaft in subventionsrechtlicher Hinsicht ein
vermögensrechtlicher Nachteil entstanden und ob der Beklagten daraus ein
Vorteil erwachsen ist. Die Klägerinnen führen dazu im Wesentlichen aus, dass
die Beklagte ohne den Anschluss der Klägerinnen nicht in den Genuss der Subventionen
gekommen wäre. Diese Argumentation lässt aber zunächst ausser Acht, dass die
Subventionen nur von einer ausreichenden Auslastung des Heims abhängig gemacht
worden sind. So führte der damalige Regierungsrat E anlässlich einer Sitzung
vom 19. August 1976 mit den Vertretern der Parteien aus, dass das Heim
nach den Unterlagen der Fürsorgedirektion für die Beklagte alleine zu gross
dimensioniert sei. Es biete sich jedoch die Gelegenheit, mit diesem Heim
allenfalls auch die Bedürfnisse weiterer Gemeinden der Region zu erfüllen.
Daraus lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass keine Staatsbeiträge
geflossen wären, wenn das Heim nicht von Anfang an genügend ausgelastet gewesen
wäre. Durch das Zusammengehen der Parteien ist hingegen allen unzweifelhaft in
Bezug auf die Subventionen ein vermögensrechtlicher Vorteil entstanden. Da das
Heim heute unbestrittenermassen auch ohne die Bewohnerinnen und Bewohner der
Klägerinnen voll ausgelastet wäre, liegt folglich auch mit dem Ausscheiden der
Anschlussgemeinden aus dem Gesellschaftsvertrag kein subventionsrechtlicher
Vorteil der Beklagten vor.
Die Klägerinnen machen schliesslich geltend, dass sie
gemäss der oben erwähnten Verlautbarung von Regierungsrat E keinen Anspruch auf
Subventionen für eigene Heimbauten haben würden. Die Stellungnahme von
Regierungsrat E kann aber vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass die
Regierung alleine aus dem Grund keine Altersheimprojekte der Klägerinnen mehr
subventionieren wollte, weil sie deren Bedürfnisse nach derartigen Heimplätzen
zum damaligen Zeitpunkt als gedeckt erachtete. Gemäss einem Schreiben der
Gesundheitsdirektion vom 28. Februar 2005 ist denn auch die Situation von vor
über 30 Jahren nicht mehr massgebend für die heutige Situation. Ein
Staatsbeitrag an ein Projekt in einer Anschlussgemeinde könne deshalb nicht a
priori ausgeschlossen werden, sondern müsse auf der Grundlage der derzeitigen
bzw. zukünftigen Versorgungssituation beurteilt werden. Dass dabei die
Versorgungssituation der gesamten Region berücksichtigt wird und der
Regierungsrat die einzelnen Gemeinden zur Zusammenarbeit in einem Zweckverband
verpflichten kann (§ 39 GesundheitsG), lässt ebenfalls keine finanzielle
Benachteiligung der Klägerinnen erkennen. Die Beklagte war somit zwar durch die
Subventionszahlungen offensichtlich bereichert. Durch die vollständige
Auslastung des Heims und die oben dargelegte Möglichkeit der Klägerinnen im
Falle eines eigenen Heimprojektes ebenfalls Staatsbeiträge zu erhalten, war die
objektive Bereicherung jedoch weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des
gemeinsamen Heimbetriebs noch durch das Ausscheiden der Klägerinnen aus der
einfachen Gesellschaft je unrechtmässig im Sinn von Art. 62 OR.
6.4
Zusammenfassend
ergibt sich damit, dass die Klägerinnen weder durch den Anschlussvertrag noch
durch dessen Aufhebung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung eine Forderung
gegenüber der Beklagten auf Zahlung eines Anteils der beim Bau des Heims geleisteten
Staatsbeiträge von Bund und Kanton Zürich erworben haben. Die verwaltungsgerichtliche
Klage ist daher in Bezug auf dieses Begehren vollumfänglich abzuweisen.
7.
Damit ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage
zu verpflichten, den Klägerinnen insgesamt Fr. 363'946.- zu zahlen. Es
bleibt dabei Sache der Klägerinnen, diesen Betrag im internen Verhältnis nach ihrem
Schlüssel aufzuteilen.
8.
Nach § 86 in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG werden die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens
kostenpflichtig. Auszugehen ist dabei von einem Streitwert von Fr. 1'741'000.-.
Da die Klägerinnen nur mit rund 1/5 ihrer Forderungen durchdringen,
rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten zu 4/5 (je 4/15) aufzuerlegen. Die
Klägerinnen haben die Beklagte sodann im reduzierten Betrag von je Fr. 2'000.-,
insgesamt Fr. 6'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu entschädigen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen insgesamt
Fr. 363'946.- zu zahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 40'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden zu 3/15 der Beklagten und zu je 4/15 den Klägerinnen, unter solidarischer
Haftung einer jeden für 12/15, auferlegt.
4.
Die
Klägerinnen werden verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheides eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'000.-, insgesamt
Fr. 6'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …