VK.2006.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2006.00007
10. Juli 2008Deutsch31 min
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Geschäftsnummer:
VK.2006.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag
Schadenersatzforderung wegen vorzeitiger Kündigung eines Vertrages über die Kehrichtabfuhr.
Ein Vetrag ist öffentlichrechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die Erfüllung einer öffentlicher Aufgabe betrifft (E. 1.1). Bei der Frage, ob es sich um einen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag handelt, ist nicht auf den subjektiven Willen der Parteien abzustellen. Der Vertrag über die Kehrichtabfuhr ist ein öffentlichrechtlicher (E. 1.3).
Öffentlichrechtliche Verträge sind wie privatrechtliche auszulegen mit der Besonderheit, dass im Zweifelsfall zu vermuten ist, dass die Verwaltung keine Vereinbarung treffen wollte, die mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen im Widerspruch steht (E. 3.1).
Die clausula rebus sic stantibus wird beim öffentlichrechtlichen Vertrag weniger restriktiv angewendet als beim privatrechtlichen (E. 4.1). Vorliegend wurde aber eine eigene Regelung hinsichtlich der Überprüfung der Rahmenbedingungen des Vertrages getroffen (E. 4.2). Vertraglich wurde ein Anspruch auf Anpassung der Entschädigung festgesetzt, wenn sich die Rahmenbedingungen einerseits erheblich verändert haben und wenn anderseits diese Veränderungen zu einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt haben (E. 4.3).
Die Anzahl Haushalte und folglich auch die Entgelte haben im Vergleich zum Aufwand des Klägers viel stärker zugenommen. Die erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen hat zu einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt (E. 5).
Die Voraussehbarkeit der Veränderungen ist vorliegend nicht massgebend. Ein Rechtsmissbrauch würde allerdings vorliegen, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis von den Veränderungen gehabt hätte, was aber nicht der Fall war (E. 6).
Die Parteien haben über eine Neuregelung der Entschädigung ernsthaft verhandelt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich (E. 7).
Das Einhalten des Vertrages war für die Beklagte nachweislich nicht mehr zumutbar (E. 8).
Abweisung der Klage.
Stichworte:
ABFÄLLE
CLAUSULA REBUS SIC STANTIBUS
KEHRICHT
KEHRICHTABFUHR
KÜNDIGUNG
ÜBERVORTEILUNG
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
VERTRAG
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
VERTRAGSÄNDERUNG
VERTRAGSANPASSUNG
VERTRAGSAUSLEGUNG
VERTRAGSKLAUSEL
VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DURCH PRIVATE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 21 OR
Art. 31b USG
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VK.2006.00007
Entscheid
der 3. Kammer
vom
10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg
Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtssekretär Markus Heer.
In
Sachen
A, Fa. A, vertreten durch
RA B,
Kläger,
gegen
Stadt R, vertreten durch RA
C,
Beklagte,
betreffend Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt R als Auftraggeberin und
A als Beauftragter schlossen am 3./8. September 1999 einen Vertrag über
die Abfuhr von Abfällen. Mit diesem Vertrag übertrug die Stadt R A die
Abfallsammeldienste auf dem Gebiet der Stadt R und den Transport dieser Abfälle
zu den von ihr bestimmten Abladeorten. Am 26. Februar 2003 beschloss der
Stadtrat der Stadt R eine Änderung des Abladeortes für die Abfälle mit einer
gleichzeitigen Erhöhung der Entschädigungen für den Mehraufwand. Diese Änderung
des Vertrages trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Nachdem Verhandlungen
zwischen den Vertragsparteien über eine Anpassung der Entschädigungsregelung
gescheitert waren, kündigte der Stadtrat R mit Schreiben vom 26. September
2005 den Vertrag. A liess in der Folge am 27. Oktober 2005 beim Bezirksrat
R Rekurs erheben. Mit Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich die
Stadt R an A und erklärte allein für den Fall, dass sich die am
26. September 2005 ausgesprochene Kündigung im Rahmen des gerichtlichen
Verfahrens wider Erwarten als ungültig erweisen sollte, die bedingungslose und
unwiderrufliche Kündigung, womit das entsprechende Vertragsverhältnis
spätestens per 31. Mai 2006 ende. Die Stadt R publizierte in der Folge am
9. Januar 2006 das Submissionsverfahren für die Abfuhr von Kehricht,
Grüngut und Karton. Auftragsbeginn sei der 1. Mai 2006, wobei ein späterer
Termin vorbehalten bleibe; Auftragsende sei der 31. Dezember 2010. Die Angebote
seien bis zum 20. Februar 2006 einzureichen. Die Offertöffnung erfolgte am
22. Februar 2006. Schliesslich vergab die Stadt R den Auftrag zu
Abfuhrentsorgung per 1. Mai 2006 der D AG. A zog am 19. Januar 2006
seinen Rekurs vom 27. Oktober 2005 beim Bezirksrat R zurück. Gleichentags
erhob er beim Verwaltungsgericht verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung
der Ungültigkeit der Vertragskündigung. Mit Entscheid vom 25. Juni 2006
(VK.2006.00003, www.vgrzh.ch) trat das Verwaltungsgericht mangels eines
rechtlichen Interesses an einer Feststellung nicht auf die Klage ein.
Erwägungen
II.
A gelangte am 10. November
2006.
erneut an das Verwaltungsgericht, diesmal mit dem Begehren um Zusprechung
eines Schadenersatzes von Fr. 1'055'198.55 nebst Schadenszins zu 5% seit
dem 1. Mai 2006. Die Stadt R beantragte in ihrer Klageantwort die Abweisung
der Klage. In der Replik vom 17. September 2007 reduzierte A seine Forderung
auf Fr. 1'003'936.50, während die Stadt R am 20. November 2007
weiterhin an ihrem Begehren um Abweisung der Klage festhielt. Mit
Präsidialverfügung vom 18. März 2008 räumte das Verwaltungsgericht dem
Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den durch die Beklagte mit der Duplik
eingereichten Beilagen ein. Die Stellungnahme erfolgte fristgemäss am
21.
April 2008. Die Beklagte äusserte sich mit Schreiben vom 19. Mai
2008.
unaufgefordert zur Stellungnahme des Klägers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
In Anlehnung an die Funktionstheorie ist
ein Vertrag öffentlichrechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die an sich vom
öffentlichen Recht geregelt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 1 N. 18; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1058).
1.2
Gemäss
Art. 31b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(USG) werden Siedlungsabfälle (nebst hier nicht interessierenden weiteren Abfällen)
durch die Kantone entsorgt (Abs. 1 Satz 1). Die Kantone legen für diese
Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der
Abfallanlagen (Abs. 2). Art. 31c USG stellt den Siedlungsabfällen
(sowie den in Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG genannten weiteren
Abfällen) die "übrigen" Abfälle gegenüber, die vom Inhaber zu
entsorgen sind. Mit dieser Regelung wird für die in Art. 31b Abs. 1
Satz 1 USG genannten Abfälle ein kantonales Entsorgungsmonopol statuiert,
was mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (BGE 123 II 359 E. 5b
S. 368; kritisch: Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht,
Zürich 2004, Rz. 672). Die Kantone können diesen Entsorgungsauftrag
an die Gemeinden delegieren, von welcher Möglichkeit der Kanton Zürich Gebrauch
gemacht hat. Gemäss § 35 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom
25.
September 1994 (AbfallG) sorgen die Gemeinden für Erstellung und
Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das
Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und
die Behandlung der Siedlungsabfälle in einer Verordnung, die der Genehmigung
durch die Baudirektion bedarf (vgl. VGr, 11. November 2004, VB.2004.00367,
E. 3.1, www.vgrzh.ch; BGr, 6. Juli 2005,1A.11/2005, E. 4.1,
www.bger.ch).
1.3
Die
Beseitigung von Abfällen gehört nach dem Gesagten zu den von der Beklagten
wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben, weshalb der hier vorliegende Vertrag
öffentlichrechtlicher Natur ist. Der Vertrag zwischen den Parteien nennt allerdings
in den Schlussbestimmungen R als Gerichtsstand (Ziff. 6.4 des Vertrags),
was als Indiz hierfür gewertet werden könnte, dass die Parteien anlässlich des
Vertragsschlusses der Meinung waren, einen privatrechtlichen Vertrag
abzuschliessen. Auf den subjektiven Willen der Parteien ist jedoch bei der
Frage, ob es sich um einen verwaltungsrechtlichen oder privatrechtlichen
Vertrag handelt, nicht abzustellen. Vielmehr ist das dominierende Abgrenzungselement
im Vertragsgegenstand und -zweck zu erblicken (RB 1997 Nr. 8 E. 1).
Durch die Zuordnung des vorliegenden Vertrags zum öffentlichen Recht ergibt
sich, dass zur Behandlung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag gemäss
§ 82 lit. k VRG das Verwaltungsgericht zuständig ist, womit sich die
Gerichtsstandsklausel als nichtig erweist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die
Beklagte bestreitet jeweils die geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite vollumfänglich.
Bestritten werden auch generell sämtliche Sachdarstellungen der Gegenseite,
soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt werden (Klageantwort S. 3, Duplik
S. 2). Solche pauschalen Bestreitungen genügen nicht und bleiben unbeachtlich
(vgl. die Androhung in den Präsidialverfügungen, bei Säumnis würde auf Grund
der Akten entschieden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 84 N. 2 f. in Verbindung mit § 83
N. 1, 9 ff. und 26; RB 1986 Nr. 114 E. b S. 154).
2.2
Der
Sachverhalt erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der bereits
mit den Rechtschriften eingereichten Beweismittel als umfassend ermittelt,
weshalb auf die Erhebung der von den Parteien zusätzlich zum Beweis ihrer
Sachverhaltsdarstellung angebotenen Beweismittel (Zeugenbefragung, Augenschein
und Expertengutachten) verzichtet werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 10).
3.
3.1
Unbestritten
ist zunächst unter den Parteien, dass die Beklagte am 26. September 2005
beziehungsweise spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. November 2005 eine
Kündigung des von ihnen im September 1999 geschlossenen Vertrages ausgesprochen
hat und dass das Vertragsverhältnis in der Folge am 30. April 2006 beendet
worden ist. Unter den Parteien ist aber strittig, ob die Beklagte überhaupt zur
Kündigung berechtigt gewesen war. Diese Frage lässt sich nur durch Auslegung
des Vertrages klären. Öffentlich-rechtliche Verträge sind dabei grundsätzlich
gleich wie privatrechtliche nach den Regeln von Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip) auszulegen. Danach ist eine Willenäusserung so auszulegen,
wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung des früheren Verhaltens des
Erklärenden und der im Zeitpunkt der Erklärung bekannten Umstände in guten
Treuen vernünftigerweise verstehen und als wirklich gewollt betrachten durfte
und musste. Im Zweifelsfall ist zu vermuten, dass die Verwaltung keine Vereinbarung
treffen wollte, die mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen im Widerspruch
steht und dass auch der Vertragspartner sich hierüber Rechenschaft gibt. Die
Auslegung hat sich primär am Wortlaut zu orientieren; abzustellen ist dabei auf
den normalen Sprachgebrauch, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Parteien von einem besonderen Wortsinn ausgegangen sind (René Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 20 B V; RB 1985 Nr. 98; ZBI 88/1989, S. 82, 87; BGE 109 II
219.
E. 2c S. 224 mit Hinweisen).
3.2
Auszugehen
ist damit vom Wortlauf des Vertrages, dessen Ziff. 4.6 und 4.7 wie folgt
lauten:
4.6
Bei erheblich
veränderten Rahmenbedingungen wie
- starke Zu- oder Abnahme der
Mengen
- veränderte Transportwege
- veränderte Abfuhrintervalle
- veränderte Abfalltechnologie
- Notstandsmassnahmen
kann jede Partei eine Überprüfung der Entschädigungsregelung verlangen.
4.7
Weist eine Partei nach, dass die geltende
Entschädigungsregelung zu einer unzumutbaren finanziellen Übervorteilung führt,
kann sie eine Neuberechnung der Entschädigungsregelung verlangen.
Ziff. 5.1 - 5.3 des
Vertrages betreffen die Vertragsdauer: Demnach trat der vorliegende Vertrag am
1.
Januar 2000 in Kraft und war erstmals kündbar auf den 31. Dezember
2009.
(Ziff. 5.1 des Vertrags). Ziff. 5.2 des Vertrags lautet wie
folgt:
5.2
Ist
einer Vertragspartei aus wichtigen Gründen (wie zum Beispiel Nichtzustandekommen
einer Einigung über die Entschädigung, oder trotz schriftlicher Abmahnung
andauernde Vertragsverletzungen) das Einhalten nachweislich nicht mehr
zumutbar, kann sie ihn jederzeitig einseitig mit einer sechsmonatigen Frist
künden.
3.3
Zusammenfassend
ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrags Folgendes: Vorgesehen war eine feste
Vertragsdauer von 10 Jahren bis zum 31. Dezember 2009. Dennoch war eine
ausserordentliche Kündigung möglich, wenn aus wichtigen Gründen einer Partei
die Fortführung des Vertrages nicht mehr zumutbar war. Dabei wurde ausdrücklich
das Nichtzustandekommens einer Einigung über die Entschädigung als wichtiger
Grund aufgeführt.
Über das Vorhandensein wichtiger Gründe befindet das
Gericht nach seinem Ermessen (VGr, 16. Dezember 1999, VK.1999.00002, E.
5a; 17. Januar 2008, VK 2006.00005, E. 4.2, www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung müssen die Parteien bei langfristigen Verträgen damit rechnen,
dass sich die zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Verhältnisse später
ändern. Sehen die Parteien ausdrücklich oder sinngemäss davon ab, den Einfluss
solcher Änderungen auf die gegenseitigen Leistungen auszuschliessen, so entspricht
es grundsätzlich dem Wesen des Vertrages, dass er so erfüllt wird, wie er
abgeschlossen worden ist (BGE 127 III 300, 305 mit Hinweisen). Die Aufhebung
oder Anpassung vertraglicher Rechte und Pflichten ist möglich, wenn sich die
Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend sind, seit
Abschluss des Vertrages so stark verändert haben, dass einer Vertragspartei das
Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben
nicht mehr zugemutet werden darf, d.h. wenn das Beharren auf der vereinbarten
Forderung geradezu eine Ausbeutung des Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung und damit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (BGE 122 I 328,
341). Diese so genannte clausula rebus sic stantibus beruht dabei auf dem
Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. Heinrich Honsell,
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.A., Art. 2 Rz. 19 mit
Hinweisen). Beim verwaltungsrechtlichen Vertrag wird die clausula rebus sic
stantibus im Allgemeinen weniger restriktiv angewendet als beim privatrechtlichen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1124, Stefan Vogel, ZBl 109/2008, S. 307
mit Hinweisen.). Der Kläger macht denn auch sinngemäss geltend, die Parteien
hätten vertraglich unter Ziff. 4.6 und 4.7 eine solche clausula rebus sic
stantibus postuliert und für die Änderung des Vertrages müsse daher die
"Qualität einer clausula rebus sic stantibus" gefordert werden.
4.2
Die
Parteien haben aber im vorliegenden Fall eine eigene Regelung hinsichtlich der
Überprüfung der Rahmenbedingungen des Vertrages getroffen. Es war ihnen somit
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst, dass während der Dauer des
Vertrages Äquivalenzstörungen - das
heisst Störungen im Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung - auftreten könnten und sie wollten bei
erheblichen Störungen den Verhandlungsweg beschreiten. Die getroffene Regelung,
welche die Überprüfung der Entschädigungsregelung bereits bei veränderten
Transportwegen, veränderter Abfalltechnologie oder einer starken Zu- oder
Abnahme der Menge vorsah, zeigt dabei deutlich, dass kein derart offensichtliches
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sein muss,
welches bei einem Beharren auf der Weiterführung des Vertrages als
rechtsmissbräuchlich erscheinen würde, damit die Entschädigungsregelung neu
verhandelt werden kann. Diesen vertraglich vorgesehenen Weg sind die die
Parteien denn auch schon einmal gegangen, als im Jahre 2003 ein neuer Abladeort
bestimmt wurde - was nichts anderes als
veränderte Transportwege im Sinne von Ziff. 4.6 des Vertrages bedeutete - und gleichzeitig die Erhöhung der
Entschädigung als Anhang 3 zum Vertrag vereinbart wurde. Das vertraglich vorgesehen
Verfahren greift und griff daher schon bei einer milderen Störung von Leistung
und Gegenleistung Platz, als dies unter den privatrechtlichen Voraussetzungen
der clausula rebus sic stantibus der Fall wäre, die geradezu ein
rechtsmissbräuchliches Beharren auf den Vertrag verlangen. Folglich sind die Fragen
betreffend die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus vorliegend
nicht zu prüfen.
4.3
Zu prüfen
ist hingegen, wie die Ziffn. 4.6 und 4.7 zu verstehen sind. Ziff. 4.6 verlangt
erheblich veränderte Rahmenbedingungen, damit eine Partei eine Überprüfung der
Entschädigungsregelung verlangen kann. Weist eine Partei nach, dass die
geltende Entschädigungsregelung zu einer unzumutbaren finanziellen Übervorteilung
führt, kann sie nach Ziff. 4.7 eine Neuberechnung der Entschädigungsregelung
verlangen. Wie der Kläger zu Recht geltend macht und von der Beklagten nicht
bestritten wird, sind die Ziffn. 4.6 und 4.7 des Vertrages kumulativ
anzuwenden. Gemeinsam regeln sie, wann die Entschädigungsregelung anzupassen
ist, wenn sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss geändert haben. Damit
erhellt sich aber, dass entgegen der Auffassung des Klägers der in Ziff. 4.7
des Vertrages verwendete Begriff der "finanziellen Übervorteilung"
nicht auf Art. 21 des Obligationenrechts (OR) verweist. In jener Norm wird
nämlich nicht die Anpassung eines Vertrages aufgrund veränderter Verhältnisse
geregelt, sondern die Ausnützung einer Schwächelage einer Partei bei
Vertragsschluss, welche sie in eine unterlegene Verhandlungsposition versetzt
(Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8.
A., Zürich etc. 2003, N. 738). Demnach beschlägt Art. 21 OR die Situation
bei Vertragsschluss, während Ziff. 4.7 in Verbindung mit Ziff. 4.6 des
Vertrages sich auf Verhältnisse bezieht, die erst nach Vertragsschluss
eingetreten sind. Folglich ist der im Vertrag verwendete Begriff der
"finanziellen Übervorteilung" eigenständig auszulegen. Dabei ist
offensichtlich, dass damit ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers
und der finanziellen Gegenleistung der Beklagten gemeint ist. Dieses muss nach
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch – von welchem ja bei der Auslegung auszugehen
ist (vgl. E. 3.1) - zudem beträchtlich sein.
Hingegen muss es nicht derart offensichtlich sein, dass das Beharren auf die
Weiterführung des Vertrages geradezu als rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl. dazu
auch die Ausführungen in E. 4.2).
Zusammengefasst besteht gemäss den Ziffn. 4.6 und 4.7 des
Vertrages ein Anspruch auf Anpassung der Entschädigung, wenn sich die
Rahmenbedingungen einerseits erheblich verändert haben und wenn anderseits
diese Veränderungen dazu führen, dass ein beträchtliches Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht.
5.
5.1
Es ist
daher im Folgenden zu klären, ob sich die Rahmenbedingungen seit dem Vertragsschluss
so erheblich verändert haben, dass ein beträchtliches Missverhältnis zwischen
der Leistung des Klägers und der finanziellen Entschädigung durch die Beklagte
entstanden ist.
Von vornherein keine Veränderung der Rahmenbedingungen
sind bei einem festen Vertragsverhältnis die von der Beklagten geltend
gemachten geänderten Marktbedingungen und damit auch das Ergebnis der Submission
nach der Kündigung des streitbetroffenen Vertragsverhältnisses. Nach dem
Grundsatz "pacta sunt servanda" sind Verträge prinzipiell so zu
halten, wie sie geschlossen wurden, und es gehört nachgerade zum Wesen von Verträgen
mit langer Laufzeit, dass die Parteien vorhersehbare Kosten und Entschädigungen
dem Risiko von veränderten Marktpreisen vorziehen.
Ohne Belang für die Beurteilung, ob eine Änderung der
Rahmenbedingungen vorliegt, ist schliesslich auch der Unternehmerlohn des
Klägers. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine Steigerung der Produktivität
durch unternehmerische Entscheide nicht mehr dem Unternehmer zu Gute käme und
damit die Eigeninitiative eines Entsorgungsunternehmers gelähmt würde. Sinn und
Zweck der Bestimmungen von Ziff. 4.6 und 4.7 des Vertrages war aber nur
der Ausgleich von Äquivalenzstörungen, welche durch Änderungen hervorgerufen
wurden, die von den Parteien nicht beeinflusst werden konnten. Die Parteien vereinbarten
mit anderen Worten eine Korrekturmöglichkeit, wenn exogene Faktoren das Vertragsgleichgewicht
stören würden (vgl. auch E. 4.3).
5.2
In ihrem
Kündigungsschreiben vom 26. September 2005 begründete die Beklagte die
Kündigung des Vertrages unter anderem damit, dass die Abgeltung für die Abfuhr
von Haushalt- und Gewerbekehricht aufgrund der Koppelung an die Grundgebühren
und die massive Zunahme der Haushalte in der Stadt, eine Entwicklung genommen
habe, die in keinem Verhältnis mehr zu den erbrachten Leistungen stehe. Damit
machte sie sinngemäss geltend, dass sich die Rahmenbedingungen erheblich
geändert hätten.
5.2.1
Die
Entschädigung für den Haus- und Gewerbekehricht wurde auf der Basis der erhobenen
Grundgebühren festgelegt und damit an die Anzahl Haushalte gekoppelt. Sie betrug
bei Vertragsbeginn Fr. 39.-. Zusätzlich wurden dem Kläger per
1.
Januar 2004 pro eingelieferter Tonne Kehricht Fr. 11.- für
Mehrkosten vergütet, da aus verschiedenen Gründen ein neuer Abladeort bestimmt
wurde. Für den übrigen Kehricht (Grüngut und Karton) sowie eine separate
Gewerbekehrichttour wurde die Entschädigung an den Tonnenpreis gemäss dem Tarif
des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG) geknüpft. Dieses System hatte
zur Folge, dass Schwankungen in der Abfallmenge beim Haus- und Gewerbekehricht
keine Auswirkungen auf die Entschädigung – wohl aber auf den Aufwand – des
Klägers hatten, während eine Zunahme der Haushalte sich direkt in den
Entschädigungen niederschlug.
Der Kläger hält dagegen, dass die Bevölkerung nur
unmassgeblich zugenommen habe, während die Siedlungsabfälle massiver zugenommen
hätten. In Bezug auf die Veränderungen der Rahmenbedingungen ist jedoch nicht
massgeblich, ob eine wesentliche Zunahme der Bevölkerung stattfand, sondern
einzig, ob eine solche bezüglich der Anzahl Haushalte vorlag und ob die damit
verbundene Zunahme der Entschädigungen auch mit einer adäquaten Zunahme des
Aufwandes einherging.
5.2.2
In der
Stadt R wurden in den (Vertrags-)Jahren 2000 ‑ 2005 insgesamt 114 Baugesuche
für Einfamilienhäuser und 143 für Mehrfamilienhäuser eingereicht. Der Wohnungsbestand
erhöhte sich von 6321 Wohnungen (Ende 1999) auf deren 7400 (Ende 2005), mithin
um 1079 Einheiten, was einer durchschnittlichen Wohnungsbautätigkeit von 215
Wohnungen pro Jahr entsprach. Dabei fällt vor allem die markante Steigerung um
305.
Wohnungen im Jahre 2004 und sogar um 394 Wohnungen im Jahre 2005 auf. Im
Lichte der Entwicklung in den 9 Jahren vor dem Vertragschluss, in welchen
durchschnittlich 76 Wohnungen pro Jahr erstellt wurden, muss dieses Wachstum,
das nahezu einer Verdreifachung der durchschnittlichen bisherigen Bautätigkeit
entspricht, als eine sehr erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen
qualifiziert werden. Diesen Umstand schmälert auch der Einwand des Klägers
wenig, dass sich der Leerwohnungsbestand erhöht hat, denn die Quote an nicht
bewohnten Wohnungen stieg von 1% im Jahr 1999 nur auf 3.1% im Jahre 2005.
Dieser leichte Anstieg fällt angesichts der der Erhöhung des Wohnungsbestandes
um 17% in der gleichen Periode nur wenig ins Gewicht.
5.2.3
Die
stetige Zunahme der Haushalte zeigt sich denn auch in der starken Zunahme des
Entgeltes für den Kläger aus der Entsorgung des Haushalt- und Gewerbekehrichts.
Zu berücksichtigen ist hier allerdings der bereits erwähnte Wechsel des
Abladeortes ab dem Jahre 2004, welcher durch einen Zuschlag von Fr. 11.-
pro Tonne entschädigt wurde. Die Entgelte für die Entsorgung des Haushalt- und
Gewerbekehrichts beliefen sich während der Vertragsdauer auf folgende Beträge:
Jahr
2000.
2001.
2002.
2003.
2004.
2005.
Entgelt in Fr.
397'864
424'024
428'868
436'404
479'631
507'918
ohne Zuschlag
447’635
474’860
Damit erhöhten sich die Entschädigungen der Beklagten an
den Kläger für die Entsorgung des Haushalt- und Gewerbekehrichts insgesamt
während der Vertragsdauer auch unter Nichtanrechnung des Zuschlages um über 19
%. Unter Berücksichtigung des Zuschlages waren es sogar 27.6%. Der Kläger geht
dabei selber von einer Steigerung der Bruttoentschädigungen um 23% aus. Dabei
ist ein klarer Trend zur Erhöhung der Entgelte festzustellen.
Der Preis pro Tonne für die Entsorgung des Haushalt- und
Gewerbekehrichts entwickelte sich wie folgt:
Jahr
2000.
2001.
2002.
2003.
2004.
2005.
Tonnenpreis
in Fr.
138.
138.
139.
146.
163.
165.
ohne
Zuschlag
152.
154.
Der Tonnenpreis für den Haushalt- und Gewerbekehricht hat
sich somit um 11.5% erhöht. Unter Berücksichtigung des Zuschlages von 11.- pro
Tonne hat sich der Preis sogar um 19.5% gesteigert. Auch hier ist über die
Vergleichsjahre ein klarer Trend zur Erhöhung feststellbar.
5.3
5.3.1
Eine
Zunahme der Wohnbauten hatte zwangsläufig auch eine Zunahme des Aufwandes auf
Seiten des Klägers zur Folge. Diese drückt sich grundsätzlich in der zu entsorgenden
Abfallmenge aus, aber auch in der Zunahme des Fahrweges, der die Neubauten
erschliesst. Es ist daher zu prüfen, ob der Erhöhung der Entgelte auch eine
äquivalente Erhöhung des Aufwandes entgegen stand.
Die gesamte Abfallmenge für Haushalt und Gewerbe schwankte
in den Jahren 2000 ‑ 2005 wie folgt:
Jahr
2000.
2001.
2002.
2003.
2004.
2005.
Tonnen
2907.
3084.
3045.
2947.
2908.
3005.
Der Kläger und auch die Beklagte nennen in ihren
Rechtschriften verschiedentlich die Menge von 3105 Tonnen im Jahr 2005. Der
Kläger hat aber selber in seiner Abrechnung für das Jahr 2005 der Beklagten die
Entsorgung von 2512.4 Tonnen Haushalt- und Gewerbekehricht in Rechnung gestellt
und die Menge an separatem Gewerbekehricht betrug gemäss einer von der
Beklagten eingereichten und vom Kläger nicht bestrittenen Aufstellung 492.8
Tonnen, so dass von einem Total von 3005 Tonnen im Jahr 2005 auszugehen ist. Zu
berücksichtigen ist immerhin, dass auch der Kläger während der Vertragsverhandlungen
von gleich bleibenden Abfallmengen und nicht von einer markanten Steigerung derselben
ausging, indem er seinen Berechnungen für seine Offerte und damit für die Weiterführung
des Vertrages eine Menge von 2908 Tonnen zu Grunde legte.
Der Durchschnitt der Abfallmenge betrug folglich in den
Vertragsjahren 2982 Tonnen pro Jahr und somit nur 2.5% mehr als bei
Vertragsbeginn, wobei kein Trend zu Erhöhung der Menge im Laufe der Zeit
erkennbar ist. Selbst wenn von der Abfallmenge des Jahres 2005 im Vergleich zu
derjenigen des Jahres 2000 ausgegangen würde, wäre lediglich ein Anstieg von
3.
% zu verzeichnen. Eine erhebliche Veränderung der Abfallmenge ist damit
trotz der starken Zunahme der Wohnungsbauten nicht eingetreten, und ein Trend
in eine Richtung ist nicht auszumachen.
5.3.2
Zu prüfen ist sodann, ob der Kläger durch den Neubau von Strassen einen
erheblichen Mehraufwand zu tragen hatte. Während wie erwähnt 1079 Wohneinheiten
neu erstellt wurden, hat die Beklagte aber nur 1080 Meter Strasse neu gebaut.
Dies entspricht einer Zunahme des vom Kläger zu befahrenden Gemeinde- und
Staatsstrassennetzes von weniger als 2%. Die offensichtlich sehr verdichtete
Überbauungsweise resultierte zum grössten Teil aus Arealüberbauungen im Sinne
von § 69 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG). Aber auch im neuen Einfamilienhausgebiet "P" wurden überwiegend
Reihen- oder Doppeleinfamilienhäuser erstellt.
Es ist gerichtnotorisch, dass die Entsorgung von Abfällen
bei Reiheneinfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern durch die aufgestellten
Sammelcontainer (vgl. § 249 Abs. 1 und Abs. 2 PBG) wesentlich
effizienter erfolgt als in Einfamilienhausgebieten. Die Entsorgungslösung
erfordert für die Beurteilung einer Arealüberbauung zudem spezielle Beachtung
(vgl. § 71 Abs. 2 PBG). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass nicht
alleine auf den sehr kurzen Mehrweg abgestellt werden kann, um den zusätzlichen
zeitlichen Aufwand des Klägers zu bemessen, ergibt doch eine Gesamtbetrachtung,
dass durch die stark verdichtete Überbauung in Arealbauweise und die gute
Erschliessung in den Neubaugebieten "N/O-Platz" und "P"
eine sehr effiziente Entsorgung der Abfälle möglich war.
5.3.3
Eine
Analyse der Aufwandentwicklung, die sich sie aus den vom Kläger selber eingereichten
Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt, kann sodann einen Hinweis auf den Umfang
des zusätzlichen Aufwandes bieten. Zu beachten ist aber immerhin, dass eine verhältnismässig
geringe Aufwandsteigerung in der Rechnung des Klägers auch auf eine verbesserte
Arbeitsweise zurückgeführt werden kann, welche ihm als Unternehmer zu Gute
kommen muss (vgl. auch oben Ziff. 5.1) und damit nicht notwendigerweise
den gesamten zusätzlichen Aufwand widerspiegelt.
Bei der Aufstellung der Aufwandpositionen in dieser
Kontrollrechnung ist zudem zu beachten, dass der Kläger im Geschäftsjahr 2005
Aufwand verbucht hat, der im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache
liegt. Damit die dem Kläger aus den veränderten Rahmenbedingungen erwachsene
Aufwandsteigerung richtig beurteilt werden kann, müssen diese Positionen
korrigiert werden. So sind insbesondere die Prozessrückstellungen und die
Rechtberatungskosten nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der getätigten Abschreibungen
sind diese nur wie in den Jahren 2000 ‑ 2004 zuzulassen, mithin im Umfang
von durchschnittlich Fr. 24'000.-, da die insgesamt verbuchten
Abschreibungen der Fahrzeuge aufgrund der Auflösung des Vertragsverhältnisses
ausserordentlicher Natur sind. Eine Gegenüberstellung des Aufwandes aus dem
Geschäftsjahr 2000 mit demjenigen des Geschäftsjahres 2005 ergibt
zusammengefasst folgendes Bild:
2000.
2005.
in Fr.
in Fr.
Wareneinkauf
56203.
72234.
Garagenmiete
6420.
Unterhalt
und Reparaturen
64302.
82861.
Löhne
und Gehälter
228826.
241703.
Sozialversicherung
71087.
59123.
Raumkosten
5400.
18973.
Abschreibungen
40586.
103752.
Verwaltungsaufwand
12179.
100212.
Sonstiger
Aufwand
22698.
4200.
Zinsen
28560.
Total
Aufwand
507701.
711618.
Korrektur
a.o. Aufwand
Prozessrückstellungen
-80000
Rechtsberatung
-7000
Abschreibungen
-79000
Total
Aufwand
nach Korrekturen
(gerundet)
507000.
545000.
Der ordentliche Aufwand des Klägers hat sich folglich in
den Jahren 2000 bis 2005 – korrigiert um die ausserordentlichen
Aufwandpositionen – nur um 7.5% erhöht. Dies entspricht auch ungefähr den
Angaben des Klägers, wonach die Veränderungen mit einem Plus von 8% zu Buche
schlügen. Auffällig ist zudem insbesondere, dass sich der Aufwand für Löhne und
Gehälter nur um 5.6% erhöht hat, drückt sich doch in ihrer Steigerung vorwiegend
die Zunahme der zeitlichen Belastung für die Erledigung des übertragenen Auftrages
aus. Da sämtliche vom Kläger vorgebrachten Mehrkosten - vor allem die allgemeine Teuerung, die Steigerung der
Treibstoffkosten, die Erhöhung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und
die höhere zeitliche Belastung - in den
Aufwandpositionen berücksichtigt sind, widerspiegelt der Unterschied zwischen
der grossen Zunahme der Entgelte und der bescheidenen Aufwandsteigerung die
erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen und "finanzielle Übervorteilung"
im Sinne der Ziffn. 4.6 und 4.7 des Vertrages. Der gesteigerte Aufwand
umfasst aber auch die Mehrleistungen, welche aus dem Wechsel des Abladeortes im
Jahre 2004 resultierten und ist daher im Verhältnis zu der gesamten Zunahme der
Entgelte zu setzen, welche insgesamt 27% betragen hat (vgl. oben 5.2.3). Die
relativ geringe Aufwandsteigerung von 7.5% kontrastiert damit noch stärker mit
der Zunahme der Entgelte.
5.4
Der Kläger
macht schliesslich geltend, dass noch per 1. Januar 2004 das Verhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung aus dem Vertrag als äquivalent beurteilt worden sei,
da eine Vertragsanpassung von Fr. 11.- pro Tonne aufgrund des geänderten
Abladeortes vereinbart worden sei. Dass der Vertrag von der Beklagten auch im
Zeitpunkt der Anpassung noch als äquivalent beurteilt wurde, ist
offensichtlich. Hingegen kann der Kläger nichts aus dieser Beurteilung zu
seinen Gunsten ableiten. Der Stadtratsbeschluss, welcher eine Änderung des
Abladeortes und eine Erhöhung der Entschädigung um Fr. 11.- pro Tonne
vorsah, datiert vom 26. Februar 2003. Dabei war die Höhe der Entschädigung
gar nicht Gegenstand der Beratungen. Der Kläger bringt zudem selber vor, dass
das Gebiet "N/O-Platz" im Verlauf der 90er Jahre erschlossen wurde.
Während aber in den 90er Jahren und insbesondere auch bis zum Vertragsabschluss
im Jahr 1999 keine im Vergleich zu den Vorjahren aussergewöhnliche Bautätigkeit
zu verzeichnen war, erfolgte eine starke Zunahme der Bautätigkeit bei den Mehrfamilienhäusern
erst im Jahre 2002 und vor allem 2003, als insgesamt für 93 Mehrfamilienhäuser
Baubewilligungen erteilt wurden, die dann in den jeweiligen Folgejahren auch
gebaut wurden. Vom Kläger nicht bestritten wird sodann, dass die Beklagte zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht einmal über die Abfallzahlen des
Jahres 2002 verfügte. Angesichts der baulichen Entwicklung hatte die Beklagte
damit zum Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses noch keine ausreichenden Anhaltspunkte,
welche auf eine erhebliche Veränderung der Rahmenbedingungen hindeuteten und
damit auch keine Veranlassung, das Entschädigungsregime zu hinterfragen.
5.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass in den Jahren 2000 bis 2005 die Anzahl Haushalte um 17% und
die Entgelte um 19% oder unter Berücksichtigung der Mehrkostenentschädigung sogar
um 27% zugenommen haben. Dem stand nur eine Aufwandzunahme von 3.3% an Tonnagen
sowie 2% an Weg entgegen. Diese Aufwandsteigerung hatte beim Beklagten lediglich
eine Kostensteigerung von 7.5% zur Folge. Selbst in der für den Kläger günstigsten
Betrachtungsweise haben damit die Entschädigungen um mehr als das Dreifache im
Vergleich zum gestiegenen Aufwand zugenommen. Diese erhebliche Veränderung der
Rahmenbedingungen hat zu einem so beträchtlichen Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung geführt, dass die Beklagte zu Recht die Überprüfung
und Neuberechnung der Entschädigungsregelung im Sinne der Ziffn. 4.6 und
4.7
des Vertrages verlangt hat.
6.
Entgegen der klägerischen Behauptung, ist die
Unvorhersehbarkeit der Veränderungen keine Voraussetzung für das Recht beider
Parteien, eine Überprüfung der Entschädigungsregelung zu verlangen. Der Vertrag
liess dies – im Gegensatz zur clausula rebus sic stantibus (ZBl 94/1993, S. 231
ff.) – jederzeit unabhängig von einer allfälligen Vorhersehbarkeit bereits alleine
bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen zu. Einzige Schranke wäre hier,
dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Veränderungen
bereits Kenntnis gehabt hätte und den Vertrag dennoch in der vorliegenden Form
eingegangen wäre. Eine Berufung auf die veränderten Rahmenbedingungen würde in
diesem Fall einen offensichtlichen Rechtmissbrauch darstellen, der keinen
Rechtsschutz beanspruchen könnte. Anhaltspunkte hierfür gibt es keine, im
Gegenteil:
Der vom vorliegenden Streit betroffene Vertragsschluss
erfolgte, nachdem der Kläger beziehungsweise dessen Vater bereits seit
Jahrzehnten die Abfallsammeldienste für die Beklagte besorgt hatte und ersetzte
einen Vertrag über die Abfuhr von Abfällen aus dem Jahre 1995. Ein Vergleich
der beiden Verträge bestätigt das von der Beklagten vorgebrachte Motiv des Vertragsschlusses,
welches vorwiegend in einer Anpassung der vertraglichen Grundlagen an einen
geänderten Sammelrhythmus beim Hauskehricht, Karton und Altmetall bestand. Die
Parteien übernahmen nebst der Art der Entschädigung auch die Kündigungsregelung
und die Gründe für eine Überprüfung der Entschädigungsregelung. Es ist daher
davon auszugehen, dass beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon
ausgingen, dass keine wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen in den
nächsten Jahren eintreten würden. Bereits dargelegt wurde auch, dass die
Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1999 keine Kenntnis von
der sich abzeichnenden starken Entwicklung der Wohnbautätigkeit hatte. Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Beklagte die bauliche Entwicklung im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht vorhergesehen hat.
7.
Die Grenzen des Rechtes zur Überprüfung der
Entschädigungsregelung gemäss Ziffn. 4.6 und 4.7 des Vertrages zur Kündigung
aufgrund des Nichtzustandekommens einer Einigung über die Entschädigung ergeben
sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Es ist daher
zu überprüfen, ob die Kündigung des Vertrages gemäss Ziff. 5.2 durch die
Beklagte rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Das träfe dann zu, wenn sie gar
keine Einigung über die Entschädigungsregelung angestrebt hätte, um so den
Vertrag kündigen zu können. Um diese Frage zu klären, ist einerseits ein Blick
auf die Motive der Vertragsverhandlungen zu werfen und anderseits die Qualität
der Angebote im rechtlichen Kontext und im Marktumfeld zu würdigen.
7.1
Der Kläger
hält dabei dafür, dass er von sich aus im Dezember 2004 das Gespräch mit der
Beklagten gesucht habe und im Eintausch gegen eine Vertragsverlängerung eine Reduktion
der Entschädigungen offeriert habe. Diese Darstellung der Abläufe wird aber
durch eine von ihm selber eingereichte Aktennotiz widerlegt. Auszugehen ist
vielmehr davon, dass bereits vor dem 18. Mai 2004 Gespräche über den
Wechsel zu einer Verrechnung pro Tonne und über eine Reduktion des Preises
geführt wurden. Dieser Sachverhalt findet auch eine Stütze im Schreiben des
Klägers vom 8. Juni 2005, worin er zu erkennen gibt, dass er sein Angebot
von Anfangs 2005 "nach verschiedenen Besprechungen" unterbreitet
habe. Erstellt ist somit, dass die Parteien im Laufe des Jahres 2004 Verhandlungen
über die Änderung des Vertrages aufnahmen. Der Kläger offerierte einen Preis,
welcher nach seinen Berechnungen Einsparungen von Fr. 95'000.- pro Jahr erbracht
hätten, verband dieses Angebot aber mit der Forderung auf Verlängerung der
Laufzeit des Vertrages bis zum Ende des Jahres 2015. Weil diese Offerte mit
einem Preis von Fr. 126.- pro Tonne Haus- und Gewerbekehricht 10% über dem
Durchschnittspreis der E lag und die Vertragsverlängerung zudem nach Ansicht
der Beklagten gegen das Submissionsrecht verstiess, lehnte sie das Angebot ab,
ohne dass hieraus auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden
könnte.
7.2
Während
der Kläger vorbringt, dass er keine Kenntnis von den submissionsrechtlichen
Bestimmungen gehabt habe, welche einer Verlängerung des Vertrages entgegen gestanden
hätten und er rechtlich unkundig gewesen sei, hält die Beklagte dafür, dass
gerade die Umgehung der submissionsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren der
Grund für das Angebot des Klägers gewesen sei; dies im Wissen nicht mehr
konkurrenzfähig zu sein. Der Sachdarstellung des Klägers ist sein Eingeständnis
entgegen zu halten, wonach sein Angebot an die Beklagte von einem Juristen geprüft
worden sei. Indem er folglich wissentlich der Beklagten ein Angebot gemacht
hat, dass sie als ein dem Submissionsrecht unterliegendes Gemeinwesen nicht annehmen
konnte (vgl. zu den submissionsrechtlichen Voraussetzungen einer
Vertragsverlängerung: VGr, 2. November 2000, VB, 2000.00136, E. 3c =
ZBl 102/2001, S. 101; 25. Januar 2006, VB.2005.00200, E. 6 mit
weiteren Hinweisen, beide unter www.vgrzh.ch), hat er das Scheitern der
Vertragsverhandlungen mitverursacht.
7.3
Dem steht
auch das Gegenangebot der Beklagten vom 26. September 2005 nicht entgegen.
Dieses lag mit Fr. 115.- an Entschädigung pro Tonne Haushalt- und
Gewerbekehricht beziehungsweise Fr. 100.- pro Tonne Grüngut und
Fr. 255.- pro Tonne Karton deutlich über den Entschädigungen, welche in
vergleichbaren Städten bezahlt wurde und war damit kein ungewöhnlich tiefes
Angebot, welches dem Kläger keine Alternative als dessen Ablehnung gelassen
hätte. Die Offerte der Beklagten lag denn auch beim Haus- und Gewerbekehricht
nur 8.7% unter dem Angebot, welches der Kläger selber am 14. Januar 2005
unterbreitet hatte.
7.4
Da die
Parteien offenkundig ernsthafte und langwierige Verhandlungen über die Neugestaltung
des Vertrages geführt haben, ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten
festzustellen. Das aus subventionsrechtlicher Sicht für die Beklagte unannehmbare
Angebot des Klägers und sein nachmaliges Beharren auf den abgeschlossenen
Vertrag war hingegen angesichts der erheblich veränderten Rahmenbedingungen,
welche zu einem unverhältnismässigen Anstieg der Entgelte führten, ein
gewichtiger Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen.
8.
Schliesslich ist noch zu prüfen, ob der Beklagten das
Einhalten des Vertrages nachweislich nicht mehr zumutbar im Sinne von
Ziff. 5.2 des Vertrages war. Zu fragen ist daher umgekehrt, ob es der
Beklagten zuzumuten gewesen wäre, den Vertrag unter den geänderten
Rahmenbedingungen bis zum Ende der Laufzeit zu erfüllen.
Während der Kläger lediglich eine Reduktion der
Entschädigungen hätte hinnehmen müssen, war sein Angebot für die Beklagte
schlicht unannehmbar. Dennoch beharrte er auf seiner Verhandlungsposition mit
dem Argument, dass sonst der Vertrag weiter gelte. Aufgrund
der erheblich veränderten Rahmenbedingungen, welche zu einem beträchtlichen
Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung führten, der absehbaren weiteren Veränderungen zu Lasten der Beklagten sowie unter Berücksichtigung der restlichen Laufzeit des
Vertrages von über dreieinhalb Jahren war der Beklagten somit im Zeitpunkt der
Kündigung die Weiterführung des Vertrages nicht mehr zumutbar.
9.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Wegen der starken
Bautätigkeit während der Vertragsdauer änderten sich die Rahmenbedingungen so
erheblich, dass ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und der
Entschädigung durch die Beklagte entstand, womit die Beklagte vertraglich
berechtigt war, eine Überprüfung bzw. Neuberechnung der Entschädigungsregelung
zu verlangen. Da keine Einigung über die Entschädigung zustande kam, war der
Beklagten das Einhalten des Vertrages unter den alten Bedingungen nicht mehr
zumutbar, dies insbesondere bei Berücksichtigung der Restlaufzeit von
dreieinhalb Jahren. Die Beklagte war somit gemäss dem geschlossenen Vertrag zur
Kündigung berechtigt, weshalb die Klage abzuweisen ist.
10.
Nach § 86 in Verbindung mit § 70 und § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG werden die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Kläger
aufzuerlegen. Auszugehen ist dabei von einem Streitwert von
Fr. 1'055'198.55. Der Kläger hat die Beklagte sodann im Betrag von
Fr. 6’000.- zu entschädigen (Art. 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Klage
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 40'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellungskosten,
Fr. 40'220.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Kläger auferlegt.
4.
Der Kläger
wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides
eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …