VK.2007.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2007.00003
30. Juli 2008Deutsch30 min
(URT.2008.10819)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2007.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Streitigkeit über die Verteilung der elektrischen Energie
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Klagen betreffend die Verteilung elektrischer Energie
[Die Klägerin (Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, EKZ) beantragte vor Verwaltungsgericht, der Beklagten (Zivilgemeinde Brüttisellsen) seien Installation und Betrieb von Netzen für die Verteilung elektrischer Energie in einem neu erschlossenen Gebiet zu untersagen.]
Klärung der Passivlegitimation (E. 1). Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht gemäss § 82 lit. i VRG für die Erledigung der Klage zuständig ist (E. 2).
Mit Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes hat sich an der bisherigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten der EKZ mit den Wiederverkäufern über die Verteilung der elektrischen Energie (§ 82 lit. i VRG) einstweilen nichts geändert (E. 3). Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass § 82 lit. i VRG auch Streitigkeiten erfasst, in welchen eine Gemeinde gestützt auf die ihr zustehende Autonomie entscheidet, als Wiederverkäuferin aufzutreten; die Klage gestützt auf § 82 lit. i VRG hat demnach einen über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehenden Anwendungsbereich (E. 4). Die raumplanerischen Kompetenzen der politischen Gemeinde - vorliegend hat diese einen Erschliessungsplan erlassen und darin die einzelnen Leitungssysteme und die Linienführung festgelegt - schliessen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht aus (E. 5.1). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist indessen ausgeschlossen, weil die Regelung der Plangenehmigung im Elektrizitätsgesetz des Bundes die Kompetenzen zur Bewilligung von Installation und Betrieb von Verteilnetzen dem Bund zuweist (E. 5.2.1 f.). Weil der Antrag der Klägerin bezweckt, die Errichtung konkreter Leitungen durch die Beklagte zu unterbinden, betrifft er gerade diesen bundesrechtlich geregelten Bereich (E. 5.2.3 f.). Im Klageverfahren gilt die Dispositionsmaxime und das Verwaltungsgericht ist unbedingt an die Parteibegehren gebunden. Daher kommt eine Umdeutung des Klagebegehrens in einen zulässigen Antrag nicht in Frage (E. 6.1). Da die Parteien mit der Erheblichkeit des elekrizitätsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens hätten rechnen können, musste ihnen das rechtliche Gehör zur Rechtsanwendung nicht gewährt werden (E. 6.2). Kosten- und Entschädigungfolgen (E. 8).
Nichteintreten.
Stichworte:
BUNDESKOMPETENZ
DISPOSITIONSMAXIME
ELEKTRIZITÄT
ELEKTRIZITÄTSNETZ
ELEKTRIZITÄTSWERKE DES KANTONS ZÜRICH
KLAGEVERFAHREN
KOORDINATION
NICHTEINTRETEN
PLANGENEHMIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STROM
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 82 lit. i VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2007.00003
Beschluss
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
Elektrizitätswerke
des Kantons Zürich (EKZ),
Dreikönigstrasse 18, Postfach 2254, 8022 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte A und B,
Klägerin,
gegen
Zivilgemeinde Brüttisellen,
vertreten durch die Gemeindewerke
der Zivilgemeinde Brüttisellen,
Zürichstrasse 22, 8306 Brüttisellen,
diese vertreten Rechtsanwalt
C,
Beklagte,
betreffend Streitigkeit
über die Verteilung der elektrischen Energie,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. Auf
dem Gebiet der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen nehmen teilweise die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), teilweise die Gemeindewerke der
Zivilgemeinde Brüttisellen (GWB) die Verteilung von und die Versorgung mit elektrischer
Energie vor. Gemäss Art. 1 des Energielieferungsvertrags zwischen den EKZ
und den GWB vom 4. Oktober 1993/21. Januar 1994 – der einen Vertrag
vom 1. September/23. Dezember 1936 ablöste – lieferten Erstere
den Letzteren für ein Versorgungsgebiet, das in einem dem Vertrag beiliegenden
Plan abgegrenzt wurde, elektrische Energie für den Eigenverbrauch und den Wiederverkauf.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 teilten die EKZ den GWB mit, dass sie die
im Vertrag vereinbarte "Gebietsabgrenzungsklausel für die Energielieferung"
aus kartellrechtlichen Gründen als nichtig ansähen, deshalb auf die geografische
Einschränkung des Wiederverkaufs verzichteten und den Vertrag per sofort
entsprechend änderten; in der neuen Formulierung gemäss diesem Schreiben enthielt
Art. 1 des Vertrags keinen Hinweis auf eine Gebietsabgrenzung mehr.
Bereits zuvor waren die
politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen und die Zivilgemeinde Brüttisellen an
die EKZ gelangt, um die Grenzen der Versorgungsgebiete zu ändern. Konkret sollten
die GWB im bisher von den EKZ versorgten Gebiet Mitte (das laut Plan die
Gebiete Altwisen, Schachen, Grindel, Gutbungert, Weid, Neuwisen, Förliwisen,
Erlenwisen, Haldenrain, Girhalden, Lehnächer und Haselstud umfasst und zwischen
den Siedlungen Brüttisellen und Wangen liegt) die Verteilung von und die
Versorgung mit elektrischer Energie übernehmen. In einem Schreiben vom
27. Januar 2005 verlangten die EKZ einen Betrag von Fr. 980'000.- als
Preis für die Abtretung des Gebiets. Mündlich wurden später noch Fr. 900'000.-
verlangt, während die Zivilvorsteherschaft der Zivilgemeinde Brüttisellen sich
in einem Brief vom 16. Januar 2006 bereit erklärte, "über eine
Abtretungssumme in der Grössenordnung von Fr. 250'000.- zu verhandeln".
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 teilten die EKZ den GWB mit, dass sie
die Verhandlungen als gescheitert betrachteten und ihr Angebot mit sofortiger
Wirkung zurückzögen.
Die Gemeindeversammlung
der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen hatte ihrerseits am
26. September 2006 eine Revision der Ortsplanung beschlossen. Dabei waren
die auf Richtplanstufe stehenden Versorgungspläne 1 und 2 vom
29. September 1982 bzw. 26. Juni 1984 aufgehoben worden, weil – so
der Planungsbericht zur Ortsplanungsrevision 2005/06 – "die
Versorgungsgebiete unter den Werken im Einvernehmen mit der Gemeinde geregelt [...]
bzw. soweit nötig im Erschliessungsplan festgelegt" würden. Zudem war ein
Erschliessungsplan beschlossen worden, der in Teilen des Gebiets Mitte –
nämlich im Gebiet Neuwisen/Förliwisen – eine Bauzone erster Etappe und eine vom
Netz der GWB ausgehende Erschliessung mit elektrischer Energie vorsah; der
Planungsbericht vermerkte in einer Fussnote, dass die Investition von Fr. 322'000.-
durch die Zivilgemeinde Brüttisellen zu tätigen sei. Die Aufhebung der
Versorgungspläne und der Erschliessungsplan wurden mit weiteren Teilen der
Nutzungsplanungsrevision vom Regierungsrat am 24. Oktober 2007 genehmigt.
B. Am
23. April 2007 hatten die EKZ gegen die GWB Klage beim Verwaltungsgericht
erhoben. Sie beantragten, es sei der Beklagten "zu untersagen, im Gebiet
Mitte im Bereich Neuwisen/Förliwisen in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen eigene
Netze für die Verteilung elektrischer Energie zu installieren und zu
betreiben", zudem sei dies im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per
sofort zu untersagen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beklagten. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie über ein
rechtliches Monopol verfügten und die GWB daher nicht befugt seien, ausserhalb
des angestammten Gebiets der Zivilgemeinde Brüttisellen eigene Verteilnetze
aufzubauen.
Nach Einholen einer Stellungnahme der beklagten Partei
sowie einem zweiten Schriftenwechsel zur Frage der vorsorglichen Massnahme
verfügte der Präsident der 4. Abteilung am 26. Juni 2007, das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen werde abgewiesen, wobei über die
Kostenfolgen im Rahmen des Entscheids über die Hauptsache befunden werde.
In der Klageantwort vom 17. September 2007 beantragte
die Zivilgemeinde Brüttisellen Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EKZ. Den Hauptantrag
begründete sie damit, dass ihren Gemeindewerken die Passivlegitimation fehle,
die beklagte Partei nicht klar bezeichnet worden sei und das Verwaltungsgericht
nicht zuständig sei, im Klageverfahren über die Streitsache zu entscheiden; in
der Sache bestritt sie das Vorliegen eines rechtlichen Monopols der EKZ.
In der Replik vom 17. Oktober 2007 hielten die EKZ an
ihrem Antrag zur Hauptsache fest. In der Duplik vom 21. Januar 2008 hielt
die Zivilgemeinde Brüttisellen "am Antrag auf Abweisung der Klage,
eventuell auf Nichteintreten, vollumfänglich fest". Am 12. Februar
2008 reichten die EKZ unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein, worauf
wiederum der Zivilgemeinde Brüttisellen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu
eingeräumt wurde; diese machte davon mit Eingabe vom 25. Februar 2008
Gebrauch. Am 9. Mai 2008 reichte die Zivilgemeinde Brüttisellen eine
weitere Eingabe ein, die den EKZ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der
Klageantwort wird geltend gemacht, dass auf die Klage nicht einzutreten sei,
weil diese die beklagte Partei nicht genügend klar bezeichne und sich gegen die
GWB richte, die jedoch als unselbständige Organisationseinheit der Zivilgemeinde
Brüttisellen nicht parteifähig seien. Im Zusammenhang mit der Prüfung dieser
Fragen ist auch klarzustellen, wer im vorliegenden Verfahren als beklagte
Partei aufgeführt wird.
1.1.1
Die Klage wurde ursprünglich gegen die GWB erhoben; nach der Replik zum Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind "die GWB (oder die
Zivilgemeinde Brüttisellen, vertreten durch die GWB)" passivlegitimiert;
die Klagereplik nennt – unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht verwendete
Parteibezeichnung – die Zivilgemeinde Brüttisellen als Beklagte. Weiter stellt
die Klägerin ausdrücklich klar, dass sie nicht die politische Gemeinde
Wangen-Brüttisellen ins Recht fassen will.
1.1.2
Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, sind offensichtlich unrichtige
Parteibezeichnungen zu korrigieren, wenn keine Zweifel an der Identität der
wahren Partei bestehen; es genügt, wenn die beklagte Partei trotz der
unrichtigen Bezeichnung die Absicht erkennen konnte, sie ins Recht zu fassen
(vgl. BGE 114 II 335 E. 3a; RB 1966 Nr. 3). Ein solcher
Fall liegt etwa dann vor, wenn versehentlich die Verwaltungsabteilung eines
Gemeinwesens statt dieses selbst als Partei aufgeführt wird (vgl. Richard Frank
et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich
1997, § 108 N. 5 f.; OGr, 9. Februar 1982, ZR 81/1982
Nr. 103; vgl. auch VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 1.2,
www.vgrzh.ch, ein Beschwerdeverfahren betreffend). Diese Grundsätze müssen auch
im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten, obwohl das Gericht die
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) nur subsidiär heranzieht
und § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) über die Legitimation im Anfechtungsverfahren hier nicht anwendbar
ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 83
N. 3, § 86 N. 3).
1.1.3
Die GWB sind als unselbständige Organisationseinheit nicht rechts- und
damit nicht parteifähig (vgl. Art. 7 der Gemeindeordnung der Zivilgemeinde
Brüttisellen vom 20. Dezember 1988). Die Klage kann sich insofern nicht
gegen die GWB, sondern nur gegen die Zivilgemeinde Brüttisellen richten. Die
Klägerin wollte die GWB entweder als Partei oder als Vertreterin der
Zivilgemeinde Brüttisellen ins Recht fassen. Welche Möglichkeit gegeben ist,
hängt dabei von der internen Organisation der Beklagten ab. Es kann daher der
Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie ihre Klage ursprünglich gegen die
GWB richtete, und es kann kein Zweifel bestehen, dass die Zivilgemeinde
Brüttisellen als Beklagte zu gelten hat.
1.1.4
Das Verwaltungsgericht hat im Rubrum zunächst die (politische) Gemeinde
Wangen-Brüttisellen als Beklagte genannt. Diesen Irrtum hat es auf Hinweis der
Klägerin hin korrigiert; die Korrektur ist nun noch insofern zu vollenden, als
das Rubrum seither versehentlich die (nicht existierende) "Zivilgemeinde
Wangen-Brüttisellen" statt der Zivilgemeinde Brüttisellen als Beklagte aufführte.
1.2 Die
Beklagte macht sodann geltend, sie handle "gestützt auf das Mandat
respektive die Delegation" durch die politische Gemeinde
Wangen-Brüttisellen, weshalb fraglich sei, ob es in ihrer Kompetenz liege, die
Erweiterung des Verteilnetzes in einem Rechtsstreit zu vertreten. Die Klage
hätte vielmehr gegen die politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen erhoben werden
müssen.
In Bezug auf die Legitimation unterscheidet sich das
Klage- vom Anfechtungsverfahren. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind
analog anzuwenden, und es ist zwischen Parteistellung und Sachlegitimation zu
unterscheiden. Unter Sachlegitimation wird die Berechtigung verstanden, das
eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als (aktivlegitimierte) klagende Partei
im eigenen Namen gegenüber der (passivlegitimierten) beklagten Partei geltend
zu machen. Die Sachlegitimation ist keine Sachurteilsvoraussetzung; wer als beklagte
Partei ins Recht zu fassen ist, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine
Frage des materiellen Rechts. Der Parteibegriff im Klageverfahren entspricht
ebenfalls demjenigen des Zivilprozessrechts: Klagende Partei ist, wer im
eigenen Namen Rechtsschutz verlangt, beklagte Partei ist jene Person, gegen die
sich der Rechtsschutz richtet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 3 mit
weiteren Hinweisen).
Ob die Beklagte für die politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen
tätig ist, ist demnach nicht als Eintretensfrage zu prüfen.
Erwägungen
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 5 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 70 und 86 VRG). Nach § 82 lit. i VRG
beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten der EKZ
mit den Wiederverkäufern über die Verteilung der elektrischen Energie im
Absatzgebiet sowie mit Selbstversorgern über die Abnahme überschüssiger Energie
gemäss § 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke
des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (EKZ-Gesetz; LS 732.1). Als
Wiederverkäufer gilt, wer die elektrische Energie von der Klägerin bezieht, um
die Endverbraucher zu beliefern.
2.2
Die
Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Sie macht geltend,
der Streit betreffe nicht ihre Autonomie als Wiederverkäuferin bei der
Elektrizitätsverteilung in ihrem Absatzgebiet, sondern die Gebiets- und
Netzabgrenzung bei der Elektrizitätsverteilung. Ihrer Ansicht nach hätte die
Klägerin den Erschliessungsplan der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen
anfechten müssen. Die Klägerin stützt ihre Klage demgegenüber darauf, dass das
Verwaltungsgericht auch dann zuständig sei, wenn eine Gemeinde neu als
Wiederverkäuferin auftreten möchte. Dies treffe auf die Beklagte insoweit zu,
als diese ihr Absatzgebiet auf das Gebiet Mitte ausdehnen wolle. Damit liege
eine Streitigkeit über die Verteilung elektrischer Energie zwischen der
Klägerin und der Beklagten als Wiederverkäuferin vor.
2.3
Im
Hinblick auf die Bestimmung der Zuständigkeit können zumindest folgende Aspekte
des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses unterschieden werden:
1.
der Entscheid einer Gemeinde, als Wiederverkäuferin
aufzutreten;
2.
Streitigkeiten zwischen der Klägerin und einer (potenziellen)
Wiederverkäuferin über die Energieverteilung im Absatzgebiet;
3.
die Abgrenzung der Netzgebiete;
4.
die Erschliessungsplanung;
5.
die Genehmigung des Baus und des Betriebs von
Stromleitungen.
3.
3.1
Während
die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht hängig war, sind am
1.
Januar 2008 grosse Teile des eidgenössischen Stromversorgungsgesetzes
vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) in Kraft getreten (vgl. AS 2007,
6827; 2008, 45, 775), weshalb die allfälligen Auswirkungen des intertemporalen
Rechts auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu prüfen sind. Weder dem
Stromversorgungsgesetz noch der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008.
(SR 734.71) kann eine Antwort auf diese Frage entnommen werden.
3.2
Nach Art. 5
Abs. 1 Satz 1 StromVG, der ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
ist, bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen
Netzbetreiber, wobei der Begriff "Elektrizitätsnetz" in Art. 4 Abs. 1
lit. a StromVG definiert wird. Nach Art. 30 Abs. 1 StromVG
vollziehen die Kantone unter anderem Art. 5 Abs. 1–4 StromVG; der
Kanton Zürich hat noch kein Ausführungsrecht zum Stromversorgungsgesetz
erlassen. Laut der Botschaft des Bundesrats dürfte die Zuteilung nach Art. 5
Abs. 1 StromVG in der Regel in der Form
eines Verwaltungsakts erfolgen, der nach kantonalem Recht mit Beschwerde
angefochten werden kann; die Kantone können die Zuteilung an die Gemeinden
delegieren (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz [Botschaft
StromVG], BBl 2005, 1611 ff., 1644). Dem Verwaltungsgericht wird die Zuteilung
nicht obliegen; womöglich wird seine von § 82 lit. i VRG vorgesehene
Zuständigkeit ersatzlos wegfallen, wie dies der Regierungsrat in seinem – am
7.
Mai 2003 wieder zurückgezogenen – Antrag vom 23. Oktober 2002 mit
Weisung zu einem Gesetz über die Stromversorgung im Zusammenhang mit der damals
geplanten Aufhebung des EKZ-Gesetzes vorschlug (Antrag bzw. Weisung GStromV,
ABl 2002 III 1890 ff., 1894, 1919). Weil das Stromversorgungsgesetz die
Zuständigkeit der kantonalen Behörden nicht selbst regelt, ändert sich vor dem
Inkrafttreten des kantonalen Ausführungsrechts zu Art. 5 Abs. 1
StromVG allerdings noch nichts an den bisherigen Zuständigkeiten. Eine
allfällige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bliebe somit unabhängig davon
bestehen, dass während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens Art. 5 Abs. 1
StromVG, der die Netzgebietszuteilung vorsieht, in Kraft getreten ist.
4.
4.1
Die
Klägerin stützt sich auf § 82 lit. i VRG. Während die grundsätzlich
stets gegebene stillschweigende Verfügungskompetenz des Gemeinwesens entfällt,
wenn eine der speziellen Bestimmungen von §§ 81 f. VRG die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren vorsieht, so steht
umgekehrt auch in diesen Fällen der Klageweg nicht offen, wenn die
Sachgesetzgebung ausdrücklich eine Verfügungskompetenz vorsieht (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 81–86 N. 7). Vorbehalten bleibt ohnehin das Bundesrecht
(Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).
4.2
Der
Wortlaut von § 82 lit. i VRG erwähnt, soweit er hier von Interesse
ist, nur die Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den Wiederverkäufern
"über die Verteilung der elektrischen Energie im Absatzgebiet" als Gegenstand
der Klage. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese einen
weiteren Anwendungsbereich haben sollte.
4.2.1
§ 82 lit. i VRG wurde mit dem EKZ-Gesetz in das
Verwaltungsrechtspflegegesetz eingefügt; die definitive Fassung geht auf die
Redaktionskommission zurück, die insbesondere "Gemeinde" durch
"Wiederverkäufer" und "Gemeindegebiet" durch "Absatzgebiet"
ersetzte. In der Redaktionslesung des EKZ-Gesetzes führte der Präsident der
Redaktionskommission sinngemäss aus, in Bezug auf die Gemeinden ändere dies
nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Ein Ratsmitglied äusserte
die Befürchtung, ob aus der neuen Fassung nicht abzulesen sei, dass der
sinngemäss als langwierig bezeichnete Anfechtungsweg beschritten werden müsse,
wenn eine sogenannte Detailgemeinde – eine Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet
die Klägerin die Endverbraucher beliefert – neu als Wiederverkäuferin auftreten
möchte. Der damalige Volkswirtschaftsdirektor verneinte diese Frage:
"Sobald eine Gemeinde, gestützt auf die ihr zustehende Autonomie, entscheidet,
als Wiederverkäufer aufzutreten, also wenn sie vorher eine Detailgemeinde ist,
dann wird sie rechtlich bereits als Wiederverkäufergemeinde angesehen, die als
solche vor das Verwaltungsgericht gehen kann." Bei anderen Streitigkeiten
mit Detailgemeinden – etwa wegen "irgendwelcher Tarifdiskussionen
usw." – sei dagegen der Anfechtungsweg einzuschlagen. Der Präsident der
Redaktionskommission und ein weiterer Votant stimmten dem sinngemäss zu. Der
Antrag des Fragestellers auf Wiederherstellung der früheren Fassung wurde
abgelehnt (Prot. KR 1979–1983, S. 11604 f., 11610 ff.). Aus den
Materialien ist demnach zu schliessen, dass das Verwaltungsgericht mit Klage
angerufen werden soll, wenn Streitigkeiten daraus entstehen, dass eine Gemeinde
neu als Wiederverkäuferin auftreten will. Der Hintergrund ist, dass der
Kantonsrat – bewusst vom Entwurf des Regierungsrats abweichend – allen
Gemeinden die Möglichkeit einräumen wollte, die Verteilung der elektrischen
Energie auf ihrem Gemeindegebiet selber in die Hand zu nehmen (Prot. KR
1979–1983, S. 11612, Votum Regierungsrat Künzi; vgl. dagegen Antrag und
Weisung des Regierungsrats vom 15. Juli 1981 zum EKZ-Gesetz, ABl 1981 II 1375 ff.,
1376, 1383).
4.2.2
Laut dem Gesetzgeber sollte es also einer Gemeinde freistehen, die Stellung
einer Wiederverkäuferin in Anspruch zu nehmen. Dies entspricht § 2 Abs. 1
des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1), wonach Staat und
Gemeinden in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten
Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken können. In
der Literatur wird denn auch gefolgert, es liege im freien Ermessen der Zürcher
Gemeinden, ob und inwieweit sie sich an der Elektrizitätsversorgung beteiligen
wollten (Kerem Kern, Privatisierung kommunaler Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
Zürich etc. 2005, S. 121). Zwar kann ein solcher Beschluss nicht formlos
erfolgen. Gleichwohl ging der Gesetzgeber von der Vorstellung aus, dass bei
einer Streitigkeit über die Inanspruchnahme der Stellung einer Wiederverkäuferin
– ebenso wie bei Streitigkeiten über die Energieverteilung, die aus dieser
Entschliessung folgen – direkt das Verwaltungsgericht anzurufen sei, ohne dass
ein förmlicher Beschluss vorliegen müsse.
4.3
Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm, doch kann dieser nicht allein
massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene
Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite gesucht werden,
unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte
der Norm, ihres Zwecks und des Zusammenhangs mit andern Vorschriften. Wenn sich
daraus triftige Gründe dafür ergeben, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn
der Bestimmung wiedergibt, kann selbst von einem scheinbar klaren Wortlaut
abgewichen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, N. 91 ff.; BGE
133.
II 263 E. 7.2). Angesichts der deutlich fassbaren Absicht
des Gesetzgebers ist § 82 lit. i VRG so auszulegen, dass unter
"Wiederverkäufern" auch Gemeinden zu verstehen sind, welche diese
Stellung neu in Anspruch nehmen wollen.
4.4
Nichts
anderes sagt wohl auch die Bemerkung von Kölz/Bosshart/Röhl, § 82
N. 30, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren
"lediglich für den Fall, dass die Autonomie der Wiederverkäufer in der
Elektrizitätsverteilung in Frage steht", gegeben sei, nicht aber "für
andere Streitigkeiten zwischen EKZ und Wiederverkäufer". Denn zum einen
verweisen die Autoren auf die Materialien als Beleg; zum andern kann ein Streit
darüber, ob eine Gemeinde neu als Wiederverkäuferin auftreten dürfe, als
Streitigkeit um die "Autonomie der Wiederverkäufer in der
Elektrizitätsverteilung" aufgefasst werden. Schliesslich betraf ein
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Juni 2001, in dem das Gericht die
Anwendbarkeit von § 82 lit. i VRG verneint hatte, eine andere Frage
(vgl. VB.2000.00406, E. 5, www.vgrzh.ch): Dort hatte eine Gemeinde ihre
Energielieferungen nicht mehr von der heutigen Klägerin beziehen wollen. Der
Streit drehte sich also um die Lieferung, nicht die Verteilung der Energie.
4.5
Im
vorliegenden Fall liegt entweder eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und
der Beklagten als Wiederverkäuferin über die Ausdehnung des Absatzgebiets der
Letzteren vor oder eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der politischen
Gemeinde Wangen-Brüttisellen über die Entscheidung der Letzteren, partiell als
Wiederverkäuferin aufzutreten. Beide Fälle betreffen nach dem Gesagten
grundsätzlich den Anwendungsbereich von § 82 lit. i VRG. Ob die Beklagte
oder die politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen als jene (potenzielle)
Wiederverkäuferin zu gelten hat, die der Klägerin die Stromverteilung im Gebiet
Mitte streitig macht (vgl. auch vorn 1.2), muss im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung
offen bleiben.
5.
Zu prüfen ist demnach, ob entgegenstehende Normen die
grundsätzlich gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschliessen.
5.1
Die
Beklagte macht geltend, über die hier streitige Frage sei im Erschliessungsplan
der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen entschieden worden. Die Klage nach
§ 82 lit. i VRG stehe daher nicht (mehr) zur Verfügung. Zu
unterscheiden sind einerseits eine allfällige generelle Kompetenz der
politischen Gemeinde, die hier streitigen Fragen im Rahmen der Nutzungsplanung
zu entscheiden, und anderseits ein allenfalls bindender Entscheid, der sich auf
diese Fragen auswirkt, im konkreten Erschliessungsplan. Die erste Frage
betrifft die sachliche Zuständigkeit und ist im Folgenden zu prüfen; die zweite
Frage beträfe das Vorliegen einer res iudicata.
5.1.1
Die politischen Gemeinden sind nach § 90 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) verpflichtet, mit der
Bau- und Zonenordnung einen Erschliessungsplan festzusetzen. Der
Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in gleicher Zuständigkeit wie
die Bau- und Zonenordnung festgesetzt; er bedarf der Genehmigung (§ 95
PBG). Der Rechtsschutz richtet sich nach § 329 Abs. 1 PBG sowie § 41
VRG (vgl. auch § 329 Abs. 4 PBG): Danach ist der Rekurs an die
Baurekurskommission und gegen deren Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gegeben.
5.1.2
Laut § 91 PBG gibt der Erschliessungsplan Aufschluss über die
öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen
notwendig sind, und zeigt ferner unter anderem auf, in welchen zeitlich
bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bauzonen
durchführt. Unter "Groberschliessung" wird die Versorgung eines zu
überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden,
wozu auch die Leitungen zur Energieversorgung gehören (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
Griff 4 S. 5, Griff 9 S. 29; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-
und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 358; vgl. Art. 4 Abs. 1
des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [SR 843];
§ 236 Abs. 1 PBG). Der Erschliessungsplan legt demnach das
Leitungssystem bzw. die Linienführung der einzelnen Leitungen fest (vgl. Peter
Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht,
Dietikon 1976, S. 101 f.). Bestehen – wie hier – in einer Gemeinde
mehrere Leitungsnetze, kann ihm insofern unvermeidlich die Information entnommen
werden, über welches Netz ein bestimmtes Gebiet erschlossen wird. Der
Erschliessungsplan der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen vom
26.
September 2006 zeigt denn auch, dass die Erschliessung des Gebiets
Mitte über das Netz der Beklagten erfolgen soll.
5.1.3
Beim Erschliessungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (Haller/Karlen,
N. 357). Entsprechend enthält er für Behörden und Grundeigentümer verbindliche
Anordnungen (VGr, 5. Oktober 2005, VB.2005.00258, E. 2.3,
www.vgrzh.ch; Fritzsche/Bösch, Griff 3 S. 7 f.) und ist er später nur unter
besonderen Voraussetzungen akzessorisch anfechtbar (BGr, 11. Juli 2001,
1P.108/2001, E. 5b, www.bger.ch; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00576,
E. 2.3, www.vgrzh.ch). Der von der Klägerin herangezogene Verwaltungsgerichtsentscheid
sagt nichts anderes: Er fügt nur hinzu, dass zu den verbindlichen Festlegungen
des Erschliessungsplans zwar auch die Ausführungen des dazugehörigen Berichts
zählen können – so wie die Erwägungen eines Entscheids an dessen Rechtskraft
teilhaben können –, deren Tragweite aber jeweils im Einzelfall bestimmt werden
muss (VGr, 5. Oktober 2005, VB.2005.00258, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
5.1.4
Aus der Berechtigung der politischen Gemeinde, im Erschliessungsplan
Festlegungen über die Linienführung der Leitungen zu treffen, lässt sich jedoch
keine Befugnis ableiten, innerhalb ihres Gemeindegebiets die Absatzgebiete
abzugrenzen bzw. zu bestimmen, in gewissen Gebieten als Wiederverkäuferin tätig
zu werden und in anderen die Stromverteilung und -versorgung der Klägerin zu
überlassen. Auch lässt sich aus den raumplanerischen Zuständigkeiten nicht
ableiten, dass die Gemeinde die Stellung als Wiederverkäuferin mit Verfügung in
Anspruch nehmen dürfe. Diese Fragen stellen sich im Verfahren der
Nutzungsplanung gegebenenfalls als Vorfragen bzw. als mit der Nutzungsplanung
zu koordinierende Entscheide. Mit anderen Worten: Der Erschliessungsplan ist
nicht das Instrument, mit dem bestimmt wird, wer das dort vorgesehene Leitungsnetz
erstellen und betreiben soll, selbst wenn er unter Umständen – etwa im vorliegenden
Fall – Rückschlüsse hierauf zulassen mag. Die raumplanerischen Kompetenzen der
Gemeinde schliessen somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 82
lit. i VRG nicht aus.
5.1.5
Daran ändert auch das Koordinationsgebot nichts. Dieses verfassungsrechtliche
Gebot gilt auch im Planungsverfahren; so sind laut Art. 25a Abs. 4
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) die nach Abs. 1–3
derselben Bestimmung für Bewilligungen geltenden Koordinationsnormen auch für
das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Nach Art. 25a Abs. 1
RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt,
wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden
erfordert. Diese Behörde sorgt für die formelle Koordination und für die
inhaltliche Abstimmung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 RPG,
besonders lit. d). Das Bundesrecht verlangt also nicht das
Konzentrationsmodell, laut dem die Verfügungskompetenz bei einer Behörde
konzentriert wird, sondern nur – im Sinn einer Minimalvorschrift – das
Koordinationsmodell, laut dem die verschiedenen beteiligten Behörden ihre
Entscheidkompetenzen behalten, die Leitbehörde jedoch für die formelle und
materielle Koordination der Entscheide zu sorgen hat (Haller/Karlen,
N. 791). Die Zürcher Regelung des Baubewilligungsverfahrens sieht denn
auch ein Vorgehen nach dem Koordinationsmodell vor (§ 319 Abs. 2 PBG;
§§ 7–12 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [LS 700.6]).
Die Revision eines Erschliessungsplans hat unter
Berücksichtigung aller berührten öffentlichen und privaten Interessen zu geschehen
(VGr, 16. November 2001, VB.2001.00176, E. 3a, www.vgrzh.ch, in Bezug
auf das Umweltschutzrecht). Die Nutzungsplanung – zu der die
Erschliessungsplanung gehört – empfiehlt sich daher gegebenenfalls als
Leitverfahren, in dem die Koordination mit dem im Streitfall vom Verwaltungsgericht
zu treffenden Entscheid sicherzustellen ist. Ob und wie dies im vorliegenden
Fall hätte geschehen sollen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls bleibt die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts dessen ungeachtet erhalten, da der Kanton Zürich kein
Konzentrationsmodell kennt.
5.2
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als
das Bundesrecht Kompetenzen anderweitig zuweist. Zu beachten sind die
Zuständigkeiten der Bundesbehörden im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff.
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 2002 (EleG; SR 734.0).
5.2.1
Nach Art. 1 Abs. 1 EleG unterstehen Erstellung und Betrieb der in
den Art. 4 und 13 des Gesetzes genannten Schwach- und Starkstromanlagen
der "Oberaufsicht des Bundes", und es sind für sie die vom Bundesrat
erlassenen Vorschriften massgebend. Auf Starkstromanlagen ist vorbehaltlos das
Elektrizitätsgesetz anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 1 EleG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
4.
A., Bern 2002, S. 474). Für die elektrizitätsrechtliche
Plangenehmigung sehen die Art. 16 ff. EleG ein Verfahren nach dem
Konzentrationsmodell vor. Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) und unter Umständen, wenn dieses
etwa Einsprachen nicht erledigen konnte, das Bundesamt für Energie (Art. 16
Abs. 2 lit. a und b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche
nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3
EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 4
Satz 1 EleG); die bundesrechtliche Plangenehmigung tritt an die Stelle
sämtlicher anderer Bewilligungen (Rekurskommission UVEK, 12. Februar 2003,
VPB 67/2003 Nr. 87 E. 3.4.3, www.vpb.admin.ch; vgl. auch BGr,
28.
März 2001,1A.176/2000, E. 4a [in BGE 127 I 49 nicht
abgedruckt], www.bger.ch). Das (materielle) kantonale Recht ist zu berücksichtigen,
soweit es die Betreiberin in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig
einschränkt (Art. 16 Abs. 4 Satz 2 EleG). Wie der Hinweis auf
die "Erfüllung [der] Aufgaben" zeigt, kann auch der Bedarf in diesem
Verfahren geprüft werden (vgl. – mit Bezug auf das frühere Recht – Eidgenössisches
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement [heute: UVEK], 14. Januar
1993, VPB 58/1994 Nr. 42 E. 3, www.vpb.admin.ch; vgl. auch Stefan
Rechsteiner/Michael Waldner, Netzgebietszuteilung und Konzessionsverträge für
die Elektrizitätsversorgung, AJP 2007, S. 1288 ff., Ziff. 40,
laut denen die "rationelle Einfügung der neuen Anlage in das Gesamtsystem"
im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen ist). Betroffene und Gemeinden sind zur
Einsprache befugt (Art. 16f Abs. 1 und 3 EleG).
5.2.2
Der Plangenehmigung unterstellt sind Hochspannungsanlagen, worunter
elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V
Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung zu verstehen sind (vgl. Art. 1
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen [VPeA; SR 734.25] in Verbindung mit Art. 3
Ziff. 13 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]
und Art. 3 Abs. 1 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.31];
vgl. auch die Übersicht über die Verfahren bei Riccardo Jagmetti, Energierecht,
Basel etc. 2005, Ziff. 6208 ff., 6274 ff.).
Niederspannungsverteilnetze brauchen nur in Ausnahmefällen eine Plangenehmigung;
in der Regel genügt eine Genehmigung des EStI (Art. 1 Abs. 2 VPeA in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 7 EleG). Für ein kantonales oder
kommunales Bewilligungsverfahren besteht jedoch auch in diesen Fällen kein Raum
(BGr, 28. März 2001,1A.176/2000, E. 4a, www.bger.ch;
Rechsteiner/Waldner, Ziff. 40 Fn. 46). Im vorliegenden Fall sind
Mittel- und Niederspannungsleitungen strittig bzw. die Netzebenen 5 und 7, also
die beiden untersten Spannungsebenen, samt der dazwischen liegenden
Transformierung (für eine Übersicht über die Netzebenen vgl. etwa Rolf H.
Weber/Brigitta Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 7
Rz. 101; Antrag und Weisung GStromV, Abl 2002 III 1914).
Teilweise ist also ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich.
5.2.3
Das Klagebegehren lautet, es sei der Beklagten zu untersagen, in einem
bestimmten Bereich des Gebiets Mitte eigene Netze für die Verteilung
elektrischer Energie zu installieren und zu betreiben. Nach dem Gesagten
besteht allerdings keine kantonale Kompetenz zur Bewilligung von Installation
und Betrieb von Verteilnetzen, selbst insoweit nicht, als die Bundesbehörden keine
Plangenehmigung zu erteilen haben. Da Installation und Betrieb von
Leitungsnetzen mithin nur von der bundesrechtlichen (Plan-)Genehmigung abhängen
dürfen, sind auch kantonale oder kommunale Installations- und Betriebsverbote
ausgeschlossen.
5.2.4
Der Klägerin hilft nicht, dass zwischen dem Geltungsbereich des
Bundesrechts, innerhalb dessen die Anwendung kantonalen Rechts überhaupt
ausgeschlossen ist, und den Konsequenzen des Bundesrechts für den verbleibenden
Anwendungsbereich des kantonalen Rechts zu unterscheiden ist. Innerhalb des
Letzteren bleiben kantonale und kommunale Behörden grundsätzlich weiterhin zum
Entscheid befugt, auch wenn sie das kantonale Recht aufgrund der Ausgestaltung
des Plangenehmigungsverfahrens für Stark- und Schwachstromanlagen im Sinn des
Konzentrationsmodells und der Zuordnung der Plangenehmigung zum Zuständigkeitsbereich
der Bundesbehörden unter Umständen nicht mehr durchsetzen können (vgl. Art. 16
Abs. 4 Satz 2 EleG). Beispiele wären die Erschliessungsplanung oder die
Erschliessungspflicht des Gemeinwesens nach Art. 19 Abs. 2 RPG (vgl.
dazu BGr, 28. März 2001,1A.176/2000, www.bger.ch [teilweise abgedruckt in
BGE 127 I 49]). Die Klägerin verlangt jedoch nicht eine nach kantonalem
Recht anzuordnende Rechtsfolge, die das Verwaltungsgericht allenfalls
unabhängig davon beurteilen könnte, dass die Bundesbehörden in einem
allfälligen Plangenehmigungsverfahren nicht an seinen Entscheid gebunden wären.
Der Antrag, es seien der Beklagten Installation und Betrieb von Verteilnetzen
zu untersagen, kann nicht anders aufgefasst werden, als dass die Klägerin damit
die Errichtung konkreter Leitungen durch die Beklagte unterbinden will. Die Abgrenzung
der Absatzgebiete und ihre Rechtswirkungen werden demgegenüber nur im Sinn von
Vorfragen aufgeworfen. Damit betrifft der Klageantrag gerade den im Elektrizitätsgesetz
und seinen Ausführungserlassen geregelten Bereich. Das Verwaltungsgericht ist
daher nicht befugt, die beantragte Rechtsfolge anzuordnen, da damit in die
bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung eingegriffen würde. Dies gilt ungeachtet
dessen, auf welche Rechtsgrundlage der vorgebrachte Unterlassungsanspruch
abgestützt wird. Mangels Zuständigkeit ist daher auf die vorliegende Klage
nicht einzutreten.
5.3
Nicht
relevant ist übrigens im vorliegenden Fall, dass Praxis und Lehre die Kantone
und Gemeinden weiterhin für befugt halten, für die Durchleitung von Strom über
öffentlichen Grund und Boden Sondernutzungskonzessionen zu erteilen. Dabei wird
das Verhältnis zum – auf den 1. Januar 2000 eingeführten –
Konzentrationsmodell für das Plangenehmigungsverfahren in der Regel nicht
thematisiert (vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005, 1678; Rechsteiner/Waldner,
Ziff. 46; Markus Rüssli, Nutzung öffentlicher Sachen für die Verlegung von
Leitungen, ZBl 102/2001, S. 350 ff., 366; Dominik Strub, Wohlerworbene
Rechte, Freiburg [Schweiz] 2001, S. 223 ff.). Aufgrund des
Enteignungsrechts nach Art. 44 EleG vermag allerdings eine allfällige
Konzessionspflicht einen Leitungsbau nicht zu verhindern (BGr, 12. April
2006,1E.1/2006, E. 7, www.bger.ch; Jagmetti, Ziff. 6264; Rechsteiner/Waldner,
Ziff. 40). Den damit verbundenen Fragen braucht hier nicht nachgegangen zu
werden, da eine Befugnis des Gemeinwesens zur Erteilung von Sondernutzungskonzessionen
an der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts jedenfalls nichts änderte;
insoweit bestünde eine spezielle Verfügungskompetenz, welche den Klageweg an
das Verwaltungsgericht ausschlösse.
6.
6.1
Das
Verwaltungsgericht ist aufgrund der Dispositionsmaxime unbedingt an die Parteibegehren
gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 85 N. 7; vgl. auch § 83 Abs. 1
und 2 VRG). Eine Umdeutung des Klagebegehrens in einen zulässigen Antrag kommt
im vorliegenden Zweiparteienverfahren nicht in Frage. Die Klägerin erleidet
im Übrigen durch den vorliegenden Nichteintretensentscheid, der nicht in
materielle Rechtskraft erwächst, keinen Rechtsverlust (vgl. RB 1982
Nr. 46).
6.2
Die
Bedeutung des elektrizitätsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens für die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ist im Verfahren nicht zur Sprache gekommen. Die
Voraussetzungen, unter denen das rechtliche Gehör zur Rechtsanwendung gewährt
werden muss, liegen jedoch nicht vor (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1): Die Parteien
hätten mit der Erheblichkeit des Plangenehmigungsverfahrens rechnen können.
Dies zeigt sich auch daran, dass sie den Einfluss der Nutzungsplanung thematisiert
haben; die Zusammenhänge zwischen Planungs- und Bewilligungsverfahren hätten
eine Berücksichtigung auch des Letzteren nahegelegt.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach § 82 lit. i VRG Streitigkeiten
zwischen den EKZ und einer Wiederverkäuferin über die Verteilung der Energie in
deren Absatzgebiet beurteilt; darin eingeschlossen sind auch Streitigkeiten
über die Abgrenzung des Absatzgebiets und Streitigkeiten, die sich aus dem Entschluss
einer Gemeinde ergeben, die Stellung einer Wiederverkäuferin für das ganze
Gemeindegebiet oder Teile davon in Anspruch zu nehmen. An dieser Zuständigkeit
hat sich mit dem Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1 StromVG am
1.
Januar 2008 nichts geändert, da erst die kantonale
Ausführungsgesetzgebung die Kompetenzen der kantonalen Behörden neu festlegen
wird. Die Kompetenz der Gemeinde zur Nutzungs- und namentlich zur
Erschliessungsplanung schliesst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
aus; die Aufteilung der Zuständigkeiten führt jedoch grundsätzlich zu einer
Koordinationsverpflichtung. Die bundesrechtliche Regelung der Plangenehmigung
hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, über Installation
und Betrieb elektrischer Anlagen zu entscheiden, weshalb auf die vorliegende
Klage nicht einzutreten ist.
8.
Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Klägerin die
Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 70
und 86 VRG). Bei der Bemessung der Gebühr sind einerseits der Aufwand für das
Massnahme- und das Hauptverfahren, anderseits die formelle Erledigung zu
berücksichtigen (vgl. §§ 2 und 4–6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]). Angesichts des besonderen Aufwands
des Klageverfahrens mit je zwei Schriftenwechseln zur beantragten vorsorglichen
Massnahme und zur Sache sowie weiteren Eingaben und aufgrund der Komplexität
der aufgeworfenen Fragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderten, hat
sie der Beklagten zudem eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 7'500.-
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 20).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Klage wird nicht
eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'300.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Klägerin auferlegt.
4.
Die Klägerin wird
verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu
bezahlen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …