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Entscheid

VK.2007.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2007.00003

30. Juli 2008Deutsch30 min

(URT.2008.10819)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Auf

dem Gebiet der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen nehmen teilweise die

Elek­trizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), teilweise die Gemeindewerke der

Zivilgemeinde Brüttisellen (GWB) die Verteilung von und die Versorgung mit elektrischer

Energie vor. Gemäss Art. 1 des Energielieferungsvertrags zwischen den EKZ

und den GWB vom 4. Ok­to­ber 1993/21. Januar 1994 – der einen Vertrag

vom 1. Septem­ber/23. De­zem­ber 1936 ab­löste – lieferten Erstere

den Letzteren für ein Versorgungsgebiet, das in einem dem Vertrag beiliegenden

Plan abgegrenzt wurde, elektrische Energie für den Eigenverbrauch und den Wiederverkauf.

Mit Schreiben vom 24. März 2005 teilten die EKZ den GWB mit, dass sie die

im Vertrag vereinbarte "Gebietsabgrenzungsklausel für die Energielieferung"

aus kartellrechtlichen Gründen als nichtig ansähen, deshalb auf die geografische

Einschränkung des Wiederverkaufs verzichteten und den Vertrag per sofort

entsprechend änderten; in der neuen Formulierung gemäss diesem Schreiben enthielt

Art. 1 des Vertrags keinen Hinweis auf eine Gebietsabgrenzung mehr.

Bereits zuvor waren die

politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen und die Zivilgemeinde Brüttisellen an

die EKZ gelangt, um die Grenzen der Versorgungsgebiete zu ändern. Konkret sollten

die GWB im bisher von den EKZ versorgten Gebiet Mitte (das laut Plan die

Gebiete Altwisen, Schachen, Grindel, Gutbungert, Weid, Neuwisen, Förliwisen,

Erlenwisen, Haldenrain, Girhalden, Lehnächer und Haselstud umfasst und zwischen

den Siedlungen Brüttisellen und Wangen liegt) die Verteilung von und die

Versorgung mit elektrischer Energie übernehmen. In einem Schreiben vom

27. Januar 2005 verlangten die EKZ einen Betrag von Fr. 980'000.- als

Preis für die Abtretung des Gebiets. Mündlich wurden später noch Fr. 900'000.-

verlangt, während die Zivilvorsteherschaft der Zivilgemeinde Brüttisellen sich

in einem Brief vom 16. Januar 2006 bereit erklärte, "über eine

Abtretungssumme in der Grössenordnung von Fr. 250'000.- zu verhandeln".

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 teilten die EKZ den GWB mit, dass sie

die Verhandlungen als gescheitert betrachteten und ihr Angebot mit sofortiger

Wirkung zurückzögen.

Die Gemeindeversammlung

der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen hatte ihrerseits am

26. September 2006 eine Revision der Ortsplanung beschlossen. Dabei waren

die auf Richtplanstufe stehenden Versorgungspläne 1 und 2 vom

29. September 1982 bzw. 26. Juni 1984 aufgehoben worden, weil – so

der Planungsbericht zur Ortsplanungsrevision 2005/06 – "die

Versorgungsgebiete unter den Werken im Einvernehmen mit der Gemeinde geregelt [...]

bzw. soweit nötig im Erschliessungsplan festgelegt" würden. Zudem war ein

Erschliessungsplan beschlossen worden, der in Teilen des Gebiets Mitte –

nämlich im Gebiet Neuwisen/Förliwisen – eine Bauzone erster Etappe und eine vom

Netz der GWB ausgehende Erschliessung mit elektrischer Energie vorsah; der

Planungsbericht vermerkte in einer Fussnote, dass die Investition von Fr. 322'000.-

durch die Zivilgemeinde Brüttisellen zu tätigen sei. Die Aufhebung der

Versorgungspläne und der Erschliessungsplan wurden mit weiteren Teilen der

Nutzungsplanungsrevision vom Regierungsrat am 24. Oktober 2007 genehmigt.

B. Am

23. April 2007 hatten die EKZ gegen die GWB Klage beim Verwaltungsgericht

erhoben. Sie beantragten, es sei der Beklagten "zu untersagen, im Gebiet

Mitte im Bereich Neuwisen/Förliwisen in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen eigene

Netze für die Verteilung elektrischer Energie zu installieren und zu

betreiben", zudem sei dies im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per

sofort zu untersagen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beklagten. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie über ein

rechtliches Monopol verfügten und die GWB daher nicht befugt seien, ausserhalb

des angestammten Gebiets der Zivilgemeinde Brüttisellen eigene Verteilnetze

aufzubauen.

Nach Einholen einer Stellungnahme der beklagten Partei

sowie einem zweiten Schriftenwechsel zur Frage der vorsorglichen Massnahme

verfügte der Präsident der 4. Abteilung am 26. Juni 2007, das Gesuch

um Erlass vorsorglicher Massnahmen werde abgewiesen, wobei über die

Kostenfolgen im Rahmen des Entscheids über die Hauptsache befunden werde.

In der Klageantwort vom 17. September 2007 beantragte

die Zivilgemeinde Brüttisellen Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EKZ. Den Hauptantrag

begründete sie damit, dass ihren Gemeindewerken die Passivlegitimation fehle,

die beklagte Partei nicht klar bezeichnet worden sei und das Verwaltungsgericht

nicht zuständig sei, im Klageverfahren über die Streitsache zu entscheiden; in

der Sache bestritt sie das Vorliegen eines rechtlichen Monopols der EKZ.

In der Replik vom 17. Oktober 2007 hielten die EKZ an

ihrem Antrag zur Hauptsache fest. In der Duplik vom 21. Januar 2008 hielt

die Zivilgemeinde Brüttisellen "am Antrag auf Abweisung der Klage,

eventuell auf Nichteintreten, vollumfänglich fest". Am 12. Feb­ruar

2008 reichten die EKZ unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein, worauf

wiederum der Zivilgemeinde Brüttisellen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu

eingeräumt wurde; diese machte davon mit Eingabe vom 25. Februar 2008

Gebrauch. Am 9. Mai 2008 reichte die Zivilgemeinde Brüttisellen eine

weitere Eingabe ein, die den EKZ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der

Klageantwort wird geltend gemacht, dass auf die Klage nicht einzutreten sei,

weil diese die beklagte Partei nicht genügend klar bezeichne und sich gegen die

GWB richte, die jedoch als unselbständige Organisationseinheit der Zivilgemeinde

Brüttisellen nicht parteifähig seien. Im Zusammenhang mit der Prüfung dieser

Fragen ist auch klarzustellen, wer im vorliegenden Verfahren als beklagte

Partei aufgeführt wird.

1.1.1

Die Klage wurde ursprünglich gegen die GWB erhoben; nach der Replik zum Gesuch

um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind "die GWB (oder die

Zivilgemeinde Brüttisellen, vertreten durch die GWB)" passivlegitimiert;

die Klagereplik nennt – unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht verwendete

Parteibezeichnung – die Zivilgemeinde Brüttisellen als Beklagte. Weiter stellt

die Klägerin ausdrücklich klar, dass sie nicht die politische Gemeinde

Wangen-Brüttisellen ins Recht fassen will.

1.1.2

Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, sind offensichtlich unrichtige

Parteibezeichnungen zu korrigieren, wenn keine Zweifel an der Identität der

wahren Partei bestehen; es genügt, wenn die beklagte Partei trotz der

unrichtigen Bezeichnung die Absicht erkennen konnte, sie ins Recht zu fassen

(vgl. BGE 114 II 335 E. 3a; RB 1966 Nr. 3). Ein solcher

Fall liegt etwa dann vor, wenn versehentlich die Verwaltungsabteilung eines

Gemeinwesens statt dieses selbst als Partei aufgeführt wird (vgl. Richard Frank

et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich

1997, § 108 N. 5 f.; OGr, 9. Februar 1982, ZR 81/1982

Nr. 103; vgl. auch VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 1.2,

www.vgrzh.ch, ein Beschwerdeverfahren betreffend). Diese Grundsätze müssen auch

im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten, obwohl das Gericht die

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) nur subsidiär heranzieht

und § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) über die Legitimation im Anfechtungsverfahren hier nicht anwendbar

ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 83

N. 3, § 86 N. 3).

1.1.3

Die GWB sind als unselbständige Organisationseinheit nicht rechts- und

damit nicht parteifähig (vgl. Art. 7 der Gemeindeordnung der Zivilgemeinde

Brüttisellen vom 20. De­zem­ber 1988). Die Klage kann sich insofern nicht

gegen die GWB, sondern nur gegen die Zivilgemeinde Brüttisellen richten. Die

Klägerin wollte die GWB entweder als Partei oder als Vertreterin der

Zivilgemeinde Brüttisellen ins Recht fassen. Welche Möglichkeit gegeben ist,

hängt dabei von der internen Organisation der Beklagten ab. Es kann daher der

Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie ihre Klage ursprünglich gegen die

GWB richtete, und es kann kein Zweifel bestehen, dass die Zivilgemeinde

Brüttisellen als Beklagte zu gelten hat.

1.1.4

Das Verwaltungsgericht hat im Rubrum zunächst die (politische) Gemeinde

Wangen-Brüttisellen als Beklagte genannt. Diesen Irrtum hat es auf Hinweis der

Klägerin hin korrigiert; die Korrektur ist nun noch insofern zu vollenden, als

das Rubrum seither versehentlich die (nicht existierende) "Zivilgemeinde

Wangen-Brüttisellen" statt der Zivilgemeinde Brütti­sellen als Beklagte aufführte.

1.2 Die

Beklagte macht sodann geltend, sie handle "gestützt auf das Mandat

respektive die Delegation" durch die politische Gemeinde

Wangen-Brüttisellen, weshalb fraglich sei, ob es in ihrer Kompetenz liege, die

Erweiterung des Verteilnetzes in einem Rechtsstreit zu vertreten. Die Klage

hätte vielmehr gegen die politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen erhoben werden

müssen.

In Bezug auf die Legitimation unterscheidet sich das

Klage- vom Anfechtungsverfahren. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind

analog anzuwenden, und es ist zwischen Parteistellung und Sachlegitimation zu

unterscheiden. Unter Sachlegitimation wird die Be­rech­tigung verstanden, das

eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als (aktivlegitimierte) klagende Partei

im eigenen Namen gegenüber der (passivlegitimierten) beklagten Partei geltend

zu machen. Die Sachlegitimation ist keine Sachurteilsvoraussetzung; wer als beklagte

Partei ins Recht zu fassen ist, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine

Frage des materiellen Rechts. Der Parteibegriff im Klageverfahren entspricht

ebenfalls demjenigen des Zivilprozessrechts: Klagende Partei ist, wer im

eigenen Namen Rechtsschutz verlangt, beklagte Partei ist jene Person, gegen die

sich der Rechtsschutz richtet (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 83 N. 3 mit

weiteren Hinweisen).

Ob die Beklagte für die politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen

tätig ist, ist demnach nicht als Eintretensfrage zu prüfen.

Erwägungen

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 5 Abs. 1

in Verbin­dung mit §§ 70 und 86 VRG). Nach § 82 lit. i VRG

beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz Strei­tigkeiten der EKZ

mit den Wiederverkäufern über die Verteilung der elektrischen Ener­gie im

Absatzgebiet sowie mit Selbstversorgern über die Abnahme überschüssiger Ener­gie

gemäss § 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke

des Kantons Zü­rich vom 19. Juni 1983 (EKZ-Gesetz; LS 732.1). Als

Wiederverkäufer gilt, wer die elek­trische Energie von der Klägerin bezieht, um

die Endverbraucher zu beliefern.

2.2

Die

Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Sie macht geltend,

der Streit betreffe nicht ihre Autonomie als Wiederverkäuferin bei der

Elektrizitätsverteilung in ihrem Absatzgebiet, sondern die Gebiets- und

Netzabgrenzung bei der Elektrizitäts­ver­teilung. Ihrer Ansicht nach hätte die

Klägerin den Erschliessungsplan der politischen Ge­meinde Wangen-Brüttisellen

anfechten müssen. Die Klä­gerin stützt ihre Klage demgegenüber darauf, dass das

Verwaltungsgericht auch dann zu­ständig sei, wenn eine Gemeinde neu als

Wiederverkäuferin auftreten möchte. Dies treffe auf die Beklagte insoweit zu,

als diese ihr Absatzgebiet auf das Ge­biet Mitte ausdehnen wolle. Damit liege

eine Streitigkeit über die Verteilung elektrischer Ener­gie zwischen der

Klägerin und der Beklagten als Wiederverkäuferin vor.

2.3

Im

Hinblick auf die Bestimmung der Zuständigkeit können zumindest folgende Aspekte

des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses unterschieden werden:

1.

der Entscheid einer Gemeinde, als Wiederverkäuferin

aufzutreten;

2.

Streitigkeiten zwischen der Klägerin und einer (potenziellen)

Wiederverkäuferin über die Energieverteilung im Absatzgebiet;

3.

die Abgrenzung der Netzgebiete;

4.

die Erschliessungsplanung;

5.

die Genehmigung des Baus und des Betriebs von

Stromleitungen.

3.

3.1

Während

die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht hängig war, sind am

1.

Januar 2008 grosse Teile des eidgenössischen Stromversorgungsgesetzes

vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) in Kraft getreten (vgl. AS 2007,

6827; 2008, 45, 775), weshalb die allfälligen Auswirkungen des intertemporalen

Rechts auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu prüfen sind. Weder dem

Stromversorgungsgesetz noch der Stromversorgungsverordnung vom 14. März

2008.

(SR 734.71) kann eine Antwort auf diese Frage entnommen werden.

3.2

Nach Art. 5

Abs. 1 Satz 1 StromVG, der ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

ist, bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen

Netzbetreiber, wobei der Begriff "Elektrizitätsnetz" in Art. 4 Abs. 1

lit. a StromVG definiert wird. Nach Art. 30 Abs. 1 StromVG

vollziehen die Kantone unter anderem Art. 5 Abs. 1–4 StromVG; der

Kanton Zürich hat noch kein Ausführungsrecht zum Stromversorgungsgesetz

erlassen. Laut der Botschaft des Bundesrats dürfte die Zuteilung nach Art. 5

Abs. 1 StromVG in der Regel in der Form

eines Verwaltungsakts erfolgen, der nach kantonalem Recht mit Beschwerde

angefochten werden kann; die Kantone können die Zuteilung an die Gemeinden

delegieren (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des

Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz [Botschaft

StromVG], BBl 2005, 1611 ff., 1644). Dem Verwaltungsgericht wird die Zuteilung

nicht obliegen; womöglich wird seine von § 82 lit. i VRG vorgesehene

Zuständigkeit ersatzlos wegfallen, wie dies der Regierungsrat in seinem – am

7.

Mai 2003 wieder zurückgezogenen – Antrag vom 23. Oktober 2002 mit

Weisung zu einem Gesetz über die Stromversorgung im Zusammenhang mit der damals

geplanten Aufhebung des EKZ-Gesetzes vorschlug (Antrag bzw. Weisung GStromV,

ABl 2002 III 1890 ff., 1894, 1919). Weil das Stromversorgungsgesetz die

Zuständigkeit der kantonalen Behörden nicht selbst regelt, ändert sich vor dem

Inkrafttreten des kantonalen Ausführungsrechts zu Art. 5 Abs. 1

StromVG allerdings noch nichts an den bisherigen Zuständigkeiten. Eine

allfällige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bliebe somit unabhängig davon

bestehen, dass während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens Art. 5 Abs. 1

StromVG, der die Netzgebietszuteilung vorsieht, in Kraft getreten ist.

4.

4.1

Die

Klägerin stützt sich auf § 82 lit. i VRG. Während die grundsätzlich

stets gegebene stillschweigende Verfügungskompetenz des Gemeinwesens entfällt,

wenn eine der speziellen Bestimmungen von §§ 81 f. VRG die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren vorsieht, so steht

umgekehrt auch in diesen Fällen der Klageweg nicht offen, wenn die

Sachgesetzgebung ausdrücklich eine Verfügungskompetenz vorsieht (Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 81–86 N. 7). Vorbehalten bleibt ohnehin das Bundesrecht

(Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).

4.2

Der

Wortlaut von § 82 lit. i VRG erwähnt, soweit er hier von Interesse

ist, nur die Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den Wiederverkäufern

"über die Verteilung der elektrischen Energie im Absatzgebiet" als Gegenstand

der Klage. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese einen

weiteren Anwendungsbereich haben sollte.

4.2.1

§ 82 lit. i VRG wurde mit dem EKZ-Gesetz in das

Verwaltungsrechtspflegegesetz eingefügt; die definitive Fassung geht auf die

Redaktionskommission zurück, die insbesondere "Gemeinde" durch

"Wiederverkäufer" und "Gemeindegebiet" durch "Absatzgebiet"

ersetzte. In der Redaktionslesung des EKZ-Gesetzes führte der Präsident der

Redaktionskommission sinngemäss aus, in Bezug auf die Gemeinden ändere dies

nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Ein Ratsmitglied äusserte

die Befürchtung, ob aus der neuen Fassung nicht abzulesen sei, dass der

sinngemäss als langwierig bezeichnete Anfechtungsweg beschritten werden müsse,

wenn eine sogenannte Detailgemeinde – eine Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet

die Klägerin die Endverbraucher beliefert – neu als Wiederverkäuferin auftreten

möchte. Der damalige Volkswirtschaftsdirektor verneinte diese Frage:

"Sobald eine Gemeinde, gestützt auf die ihr zustehende Autonomie, entscheidet,

als Wiederverkäufer aufzutreten, also wenn sie vorher eine Detailgemeinde ist,

dann wird sie rechtlich bereits als Wiederverkäufergemeinde angesehen, die als

solche vor das Verwaltungsgericht gehen kann." Bei anderen Streitigkeiten

mit Detailgemeinden – etwa wegen "irgendwelcher Tarifdiskussionen

usw." – sei dagegen der Anfechtungsweg einzuschlagen. Der Präsident der

Redaktionskommission und ein weiterer Votant stimmten dem sinngemäss zu. Der

Antrag des Fragestellers auf Wiederherstellung der früheren Fassung wurde

abgelehnt (Prot. KR 1979–1983, S. 11604 f., 11610 ff.). Aus den

Materialien ist demnach zu schliessen, dass das Verwaltungsgericht mit Klage

angerufen werden soll, wenn Streitigkeiten daraus entstehen, dass eine Gemeinde

neu als Wiederverkäuferin auftreten will. Der Hintergrund ist, dass der

Kantonsrat – bewusst vom Entwurf des Regierungsrats abweichend – allen

Gemeinden die Möglichkeit einräumen wollte, die Verteilung der elektrischen

Energie auf ihrem Gemeindegebiet selber in die Hand zu nehmen (Prot. KR

1979–1983, S. 11612, Votum Regierungsrat Künzi; vgl. dagegen Antrag und

Weisung des Regierungsrats vom 15. Juli 1981 zum EKZ-Gesetz, ABl 1981 II 1375 ff.,

1376, 1383).

4.2.2

Laut dem Gesetzgeber sollte es also einer Gemeinde freistehen, die Stellung

einer Wiederverkäuferin in Anspruch zu nehmen. Dies entspricht § 2 Abs. 1

des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1), wonach Staat und

Gemeinden in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten

Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken können. In

der Literatur wird denn auch gefolgert, es liege im freien Ermessen der Zürcher

Gemeinden, ob und inwieweit sie sich an der Elektrizitätsversorgung beteiligen

wollten (Kerem Kern, Privatisierung kommunaler Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

Zürich etc. 2005, S. 121). Zwar kann ein solcher Beschluss nicht formlos

erfolgen. Gleichwohl ging der Gesetzgeber von der Vorstellung aus, dass bei

einer Streitigkeit über die Inanspruchnahme der Stellung einer Wiederverkäuferin

– ebenso wie bei Streitigkeiten über die Energieverteilung, die aus dieser

Entschliessung folgen – direkt das Verwaltungsgericht anzurufen sei, ohne dass

ein förmlicher Beschluss vorliegen müsse.

4.3

Ausgangspunkt

jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm, doch kann dieser nicht allein

massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene

Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite gesucht werden,

unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte

der Norm, ihres Zwecks und des Zusammenhangs mit andern Vorschriften. Wenn sich

daraus triftige Gründe dafür ergeben, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn

der Bestimmung wiedergibt, kann selbst von einem scheinbar klaren Wortlaut

abgewichen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich etc. 2005, N. 91 ff.; BGE

133.

II 263 E. 7.2). Angesichts der deutlich fassbaren Absicht

des Gesetzgebers ist § 82 lit. i VRG so auszulegen, dass unter

"Wiederverkäufern" auch Gemeinden zu verstehen sind, welche diese

Stellung neu in Anspruch nehmen wollen.

4.4

Nichts

anderes sagt wohl auch die Bemerkung von Kölz/Bosshart/Röhl, § 82

N. 30, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren

"lediglich für den Fall, dass die Autonomie der Wiederverkäufer in der

Elektrizitätsverteilung in Frage steht", gegeben sei, nicht aber "für

andere Streitigkeiten zwischen EKZ und Wiederverkäufer". Denn zum einen

verweisen die Autoren auf die Materialien als Beleg; zum andern kann ein Streit

darüber, ob eine Gemeinde neu als Wiederverkäuferin auftreten dürfe, als

Streitigkeit um die "Autonomie der Wiederverkäufer in der

Elektrizitätsverteilung" aufgefasst werden. Schliesslich betraf ein

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Juni 2001, in dem das Gericht die

Anwendbarkeit von § 82 lit. i VRG verneint hatte, eine andere Frage

(vgl. VB.2000.00406, E. 5, www.vgrzh.ch): Dort hatte eine Gemeinde ihre

Energielieferungen nicht mehr von der heutigen Klägerin beziehen wollen. Der

Streit drehte sich also um die Lieferung, nicht die Verteilung der Energie.

4.5

Im

vorliegenden Fall liegt entweder eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und

der Beklagten als Wiederverkäuferin über die Ausdehnung des Absatzgebiets der

Letzteren vor oder eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der politischen

Gemeinde Wangen-Brüttisellen über die Entscheidung der Letzteren, partiell als

Wiederverkäuferin aufzutreten. Beide Fälle betreffen nach dem Gesagten

grundsätzlich den Anwendungsbereich von § 82 lit. i VRG. Ob die Beklagte

oder die politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen als jene (potenzielle)

Wiederverkäuferin zu gelten hat, die der Klägerin die Stromverteilung im Gebiet

Mitte streitig macht (vgl. auch vorn 1.2), muss im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung

offen bleiben.

5.

Zu prüfen ist demnach, ob entgegenstehende Normen die

grundsätzlich gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschliessen.

5.1

Die

Beklagte macht geltend, über die hier streitige Frage sei im Erschliessungsplan

der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen entschieden worden. Die Klage nach

§ 82 lit. i VRG stehe daher nicht (mehr) zur Verfügung. Zu

unterscheiden sind einerseits eine allfällige generelle Kompetenz der

politischen Gemeinde, die hier streitigen Fragen im Rahmen der Nutzungsplanung

zu entscheiden, und anderseits ein allenfalls bindender Entscheid, der sich auf

diese Fragen auswirkt, im konkreten Erschliessungsplan. Die erste Frage

betrifft die sachliche Zuständigkeit und ist im Folgenden zu prüfen; die zweite

Frage beträfe das Vorliegen einer res iudicata.

5.1.1

Die politischen Gemeinden sind nach § 90 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) verpflichtet, mit der

Bau- und Zonenordnung einen Erschliessungsplan festzusetzen. Der

Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in gleicher Zuständigkeit wie

die Bau- und Zonenordnung festgesetzt; er bedarf der Genehmigung (§ 95

PBG). Der Rechtsschutz richtet sich nach § 329 Abs. 1 PBG sowie § 41

VRG (vgl. auch § 329 Abs. 4 PBG): Danach ist der Rekurs an die

Baurekurskommission und gegen deren Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

gegeben.

5.1.2

Laut § 91 PBG gibt der Erschliessungsplan Aufschluss über die

öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen

notwendig sind, und zeigt ferner unter anderem auf, in welchen zeitlich

bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Grob­erschliessung der Bauzonen

durchführt. Unter "Groberschliessung" wird die Versorgung eines zu

überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden,

wozu auch die Leitungen zur Energieversorgung gehören (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

Griff 4 S. 5, Griff 9 S. 29; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 358; vgl. Art. 4 Abs. 1

des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [SR 843];

§ 236 Abs. 1 PBG). Der Erschliessungsplan legt demnach das

Leitungssystem bzw. die Linienführung der einzelnen Leitungen fest (vgl. Peter

Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht,

Dietikon 1976, S. 101 f.). Bestehen – wie hier – in einer Gemeinde

mehrere Leitungsnetze, kann ihm insofern unvermeidlich die Information entnommen

werden, über welches Netz ein bestimmtes Gebiet erschlossen wird. Der

Erschliessungsplan der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen vom

26.

September 2006 zeigt denn auch, dass die Erschliessung des Gebiets

Mitte über das Netz der Beklagten erfolgen soll.

5.1.3

Beim Erschliessungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (Haller/Karlen,

N. 357). Entsprechend enthält er für Behörden und Grundeigentümer verbindliche

Anordnungen (VGr, 5. Oktober 2005, VB.2005.00258, E. 2.3,

www.vgrzh.ch; Fritzsche/Bösch, Griff 3 S. 7 f.) und ist er später nur unter

besonderen Voraussetzungen akzessorisch anfechtbar (BGr, 11. Juli 2001,

1P.108/2001, E. 5b, www.bger.ch; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00576,

E. 2.3, www.vgrzh.ch). Der von der Klägerin herangezogene Verwaltungsgerichtsentscheid

sagt nichts anderes: Er fügt nur hinzu, dass zu den verbindlichen Festlegungen

des Erschliessungsplans zwar auch die Ausführungen des dazugehörigen Berichts

zählen können – so wie die Erwägungen eines Entscheids an dessen Rechtskraft

teilhaben können –, deren Tragweite aber jeweils im Einzelfall bestimmt werden

muss (VGr, 5. Oktober 2005, VB.2005.00258, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

5.1.4

Aus der Berechtigung der politischen Gemeinde, im Erschliessungsplan

Festlegungen über die Linienführung der Leitungen zu treffen, lässt sich jedoch

keine Befugnis ableiten, innerhalb ihres Gemeindegebiets die Absatzgebiete

abzugrenzen bzw. zu bestimmen, in gewissen Gebieten als Wiederverkäuferin tätig

zu werden und in anderen die Stromverteilung und -versorgung der Klägerin zu

überlassen. Auch lässt sich aus den raumplanerischen Zuständigkeiten nicht

ableiten, dass die Gemeinde die Stellung als Wiederverkäuferin mit Verfügung in

Anspruch nehmen dürfe. Diese Fragen stellen sich im Verfahren der

Nutzungsplanung gegebenenfalls als Vorfragen bzw. als mit der Nutzungsplanung

zu koordinierende Entscheide. Mit anderen Worten: Der Erschliessungsplan ist

nicht das Instrument, mit dem bestimmt wird, wer das dort vorgesehene Leitungsnetz

erstellen und betreiben soll, selbst wenn er unter Umständen – etwa im vorliegenden

Fall – Rückschlüsse hierauf zulassen mag. Die raumplanerischen Kompetenzen der

Gemeinde schliessen somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 82

lit. i VRG nicht aus.

5.1.5

Daran ändert auch das Koordinationsgebot nichts. Dieses verfassungsrechtliche

Gebot gilt auch im Planungsverfahren; so sind laut Art. 25a Abs. 4

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) die nach Abs. 1–3

derselben Bestimmung für Bewilligungen geltenden Koordinationsnormen auch für

das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Nach Art. 25a Abs. 1

RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt,

wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden

erfordert. Diese Behörde sorgt für die formelle Koordination und für die

inhaltliche Abstimmung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 RPG,

besonders lit. d). Das Bundesrecht verlangt also nicht das

Konzentrationsmodell, laut dem die Verfügungskompetenz bei einer Behörde

konzentriert wird, sondern nur – im Sinn einer Minimalvorschrift – das

Koordinationsmodell, laut dem die verschiedenen beteiligten Behörden ihre

Entscheidkompetenzen behalten, die Leitbehörde jedoch für die formelle und

materielle Koordination der Entscheide zu sorgen hat (Haller/Karlen,

N. 791). Die Zürcher Regelung des Baubewilligungsverfahrens sieht denn

auch ein Vorgehen nach dem Koordinationsmodell vor (§ 319 Abs. 2 PBG;

§§ 7–12 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [LS 700.6]).

Die Revision eines Erschliessungsplans hat unter

Berücksichtigung aller berührten öffentlichen und privaten Interessen zu geschehen

(VGr, 16. November 2001, VB.2001.00176, E. 3a, www.vgrzh.ch, in Bezug

auf das Umweltschutzrecht). Die Nutzungsplanung – zu der die

Erschliessungsplanung gehört – empfiehlt sich daher gegebenenfalls als

Leitverfahren, in dem die Koordination mit dem im Streitfall vom Verwaltungsgericht

zu treffenden Entscheid sicherzustellen ist. Ob und wie dies im vorliegenden

Fall hätte geschehen sollen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls bleibt die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts dessen ungeachtet erhalten, da der Kanton Zürich kein

Konzentrationsmodell kennt.

5.2

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als

das Bundesrecht Kompetenzen anderweitig zuweist. Zu beachten sind die

Zuständigkeiten der Bundesbehörden im Plange­neh­migungsverfahren nach Art. 16 ff.

des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Ju­ni 2002 (EleG; SR 734.0).

5.2.1

Nach Art. 1 Abs. 1 EleG unterstehen Erstellung und Betrieb der in

den Art. 4 und 13 des Gesetzes genannten Schwach- und Starkstromanlagen

der "Oberaufsicht des Bundes", und es sind für sie die vom Bundesrat

erlassenen Vorschriften massgebend. Auf Starkstromanlagen ist vorbehaltlos das

Elektrizitätsgesetz anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 1 EleG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

4.

A., Bern 2002, S. 474). Für die elektrizitätsrechtliche

Plangenehmigung sehen die Art. 16 ff. EleG ein Verfahren nach dem

Konzentrationsmodell vor. Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das

Eidgenössische Stark­strom­inspektorat (EStI) und unter Umständen, wenn dieses

etwa Einsprachen nicht erledi­gen konnte, das Bundesamt für Energie (Art. 16

Abs. 2 lit. a und b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche

nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3

EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 4

Satz 1 EleG); die bundesrechtliche Plangenehmigung tritt an die Stelle

sämtlicher anderer Bewilligungen (Rekurskommission UVEK, 12. Februar 2003,

VPB 67/2003 Nr. 87 E. 3.4.3, www.vpb.admin.ch; vgl. auch BGr,

28.

März 2001,1A.176/2000, E. 4a [in BGE 127 I 49 nicht

abgedruckt], www.bger.ch). Das (materielle) kantonale Recht ist zu berücksichtigen,

soweit es die Betreiberin in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig

einschränkt (Art. 16 Abs. 4 Satz 2 EleG). Wie der Hinweis auf

die "Erfüllung [der] Aufgaben" zeigt, kann auch der Bedarf in diesem

Verfahren geprüft werden (vgl. – mit Bezug auf das frühere Recht – Eidgenössisches

Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement [heute: UVEK], 14. Januar

1993, VPB 58/1994 Nr. 42 E. 3, www.vpb.admin.ch; vgl. auch Stefan

Rech­steiner/Michael Waldner, Netzgebietszuteilung und Konzessionsverträge für

die Elek­trizitätsversorgung, AJP 2007, S. 1288 ff., Ziff. 40,

laut denen die "rationelle Einfügung der neuen Anlage in das Gesamtsystem"

im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen ist). Betroffene und Gemeinden sind zur

Einsprache befugt (Art. 16f Abs. 1 und 3 EleG).

5.2.2

Der Plangenehmigung unterstellt sind Hochspannungsanlagen, worunter

elektrische Anlage mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V

Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung zu verstehen sind (vgl. Art. 1

Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren

für elektrische Anlagen [VPeA; SR 734.25] in Verbindung mit Art. 3

Ziff. 13 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]

und Art. 3 Abs. 1 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.31];

vgl. auch die Übersicht über die Verfahren bei Riccardo Jagmetti, Energierecht,

Basel etc. 2005, Ziff. 6208 ff., 6274 ff.).

Niederspannungsverteilnetze brauchen nur in Ausnahmefällen eine Plangenehmigung;

in der Regel genügt eine Genehmigung des EStI (Art. 1 Abs. 2 VPeA in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 7 EleG). Für ein kantonales oder

kommunales Bewilligungsverfahren besteht jedoch auch in diesen Fällen kein Raum

(BGr, 28. März 2001,1A.176/2000, E. 4a, www.bger.ch;

Rechsteiner/Waldner, Ziff. 40 Fn. 46). Im vorliegenden Fall sind

Mittel- und Niederspannungsleitungen strittig bzw. die Netzebenen 5 und 7, also

die beiden untersten Spannungsebenen, samt der dazwischen liegenden

Transformierung (für eine Übersicht über die Netzebenen vgl. etwa Rolf H.

Weber/Brigitta Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 7

Rz. 101; Antrag und Weisung GStromV, Abl 2002 III 1914).

Teilweise ist also ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich.

5.2.3

Das Klagebegehren lautet, es sei der Beklagten zu untersagen, in einem

bestimmten Bereich des Gebiets Mitte eigene Netze für die Verteilung

elektrischer Energie zu installieren und zu betreiben. Nach dem Gesagten

besteht allerdings keine kantonale Kompetenz zur Bewilligung von Installation

und Betrieb von Verteilnetzen, selbst insoweit nicht, als die Bundesbehörden keine

Plangenehmigung zu erteilen haben. Da Installation und Betrieb von

Leitungsnetzen mithin nur von der bundesrechtlichen (Plan-)Genehmigung abhängen

dürfen, sind auch kantonale oder kommunale Installations- und Betriebsverbote

ausgeschlossen.

5.2.4

Der Klägerin hilft nicht, dass zwischen dem Geltungsbereich des

Bundesrechts, innerhalb dessen die Anwendung kantonalen Rechts überhaupt

ausgeschlossen ist, und den Konsequenzen des Bundesrechts für den verbleibenden

Anwendungsbereich des kantonalen Rechts zu unterscheiden ist. Innerhalb des

Letzteren bleiben kantonale und kommunale Behörden grundsätzlich weiterhin zum

Entscheid befugt, auch wenn sie das kantonale Recht aufgrund der Ausgestaltung

des Plangenehmigungsverfahrens für Stark- und Schwachstromanlagen im Sinn des

Konzentrationsmodells und der Zuordnung der Plangenehmigung zum Zuständigkeitsbereich

der Bundesbehörden unter Umständen nicht mehr durchsetzen können (vgl. Art. 16

Abs. 4 Satz 2 EleG). Beispiele wären die Erschliessungsplanung oder die

Erschliessungspflicht des Gemeinwesens nach Art. 19 Abs. 2 RPG (vgl.

dazu BGr, 28. März 2001,1A.176/2000, www.bger.ch [teilweise abgedruckt in

BGE 127 I 49]). Die Klägerin verlangt jedoch nicht eine nach kantonalem

Recht anzuordnende Rechtsfolge, die das Verwaltungsgericht allenfalls

unabhängig davon beurteilen könnte, dass die Bundesbehörden in einem

allfälligen Plangenehmigungsverfahren nicht an seinen Entscheid gebunden wären.

Der Antrag, es seien der Beklagten Installation und Betrieb von Verteilnetzen

zu untersagen, kann nicht anders aufgefasst werden, als dass die Klägerin damit

die Errichtung konkreter Leitungen durch die Beklagte unterbinden will. Die Abgrenzung

der Absatzgebiete und ihre Rechtswirkungen werden demgegenüber nur im Sinn von

Vorfragen aufgeworfen. Damit betrifft der Klageantrag gerade den im Elektrizitätsgesetz

und seinen Ausführungserlassen geregelten Bereich. Das Verwaltungsgericht ist

daher nicht befugt, die beantragte Rechtsfolge anzuordnen, da damit in die

bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung eingegriffen würde. Dies gilt ungeachtet

dessen, auf welche Rechtsgrundlage der vorgebrachte Unterlassungsanspruch

abgestützt wird. Mangels Zuständigkeit ist daher auf die vorliegende Klage

nicht einzutreten.

5.3

Nicht

relevant ist übrigens im vorliegenden Fall, dass Praxis und Lehre die Kantone

und Gemeinden weiterhin für befugt halten, für die Durchleitung von Strom über

öffentlichen Grund und Boden Sondernutzungskonzessionen zu erteilen. Dabei wird

das Verhältnis zum – auf den 1. Januar 2000 eingeführten –

Konzentrationsmodell für das Plangenehmigungsverfahren in der Regel nicht

thematisiert (vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005, 1678; Rechsteiner/Waldner,

Ziff. 46; Markus Rüssli, Nutzung öffentlicher Sachen für die Verlegung von

Leitungen, ZBl 102/2001, S. 350 ff., 366; Dominik Strub, Wohlerworbene

Rechte, Freiburg [Schweiz] 2001, S. 223 ff.). Aufgrund des

Enteignungsrechts nach Art. 44 EleG vermag allerdings eine allfällige

Konzessionspflicht einen Leitungsbau nicht zu verhindern (BGr, 12. April

2006,1E.1/2006, E. 7, www.bger.ch; Jagmetti, Ziff. 6264; Rech­stei­ner/Waldner,

Ziff. 40). Den damit verbundenen Fragen braucht hier nicht nachgegangen zu

werden, da eine Befugnis des Gemeinwesens zur Erteilung von Sondernutzungskonzessionen

an der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts jedenfalls nichts änderte;

insoweit bestünde eine spezielle Verfügungskompetenz, welche den Klageweg an

das Verwaltungsgericht ausschlösse.

6.

6.1

Das

Verwaltungsgericht ist aufgrund der Dispositionsmaxime unbedingt an die Parteibegehren

gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 85 N. 7; vgl. auch § 83 Abs. 1

und 2 VRG). Eine Umdeutung des Klagebegehrens in einen zulässigen Antrag kommt

im vorliegenden Zwei­parteien­ver­fah­ren nicht in Frage. Die Klägerin erleidet

im Übrigen durch den vor­liegen­den Nicht­ein­tre­tens­entscheid, der nicht in

materielle Rechtskraft erwächst, keinen Rechts­verlust (vgl. RB 1982

Nr. 46).

6.2

Die

Bedeutung des elektrizitätsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens für die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts ist im Verfahren nicht zur Sprache gekommen. Die

Voraussetzungen, unter denen das rechtliche Gehör zur Rechtsanwendung gewährt

werden muss, liegen jedoch nicht vor (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1): Die Parteien

hätten mit der Erheblichkeit des Plangenehmigungsverfahrens rechnen können.

Dies zeigt sich auch daran, dass sie den Einfluss der Nutzungsplanung thematisiert

haben; die Zusammenhänge zwischen Planungs- und Bewilligungsverfahren hätten

eine Berücksichtigung auch des Letzteren nahegelegt.

7.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das

Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach § 82 lit. i VRG Streitigkeiten

zwischen den EKZ und einer Wiederverkäuferin über die Verteilung der Energie in

deren Absatzgebiet beurteilt; darin eingeschlossen sind auch Streitigkeiten

über die Abgrenzung des Absatzgebiets und Streitigkeiten, die sich aus dem Entschluss

einer Gemeinde ergeben, die Stellung einer Wiederverkäuferin für das ganze

Gemeindegebiet oder Teile davon in Anspruch zu nehmen. An dieser Zuständigkeit

hat sich mit dem Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1 StromVG am

1.

Januar 2008 nichts geändert, da erst die kantonale

Ausführungsgesetzgebung die Kompetenzen der kantonalen Behörden neu festlegen

wird. Die Kompetenz der Gemeinde zur Nutzungs- und namentlich zur

Erschliessungsplanung schliesst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht

aus; die Aufteilung der Zuständigkeiten führt jedoch grundsätzlich zu einer

Koordinationsverpflichtung. Die bundesrechtliche Regelung der Plangenehmigung

hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, über Installation

und Betrieb elektrischer Anlagen zu entscheiden, weshalb auf die vorliegende

Klage nicht einzutreten ist.

8.

Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Klägerin die

Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 70

und 86 VRG). Bei der Bemessung der Gebühr sind einerseits der Aufwand für das

Massnahme- und das Hauptverfahren, anderseits die formelle Erledigung zu

berücksichtigen (vgl. §§ 2 und 4–6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]). Angesichts des besonderen Aufwands

des Klageverfahrens mit je zwei Schriftenwechseln zur beantragten vorsorglichen

Massnahme und zur Sache sowie weiteren Eingaben und aufgrund der Komplexität

der aufgeworfenen Fragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderten, hat

sie der Beklagten zudem eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 7'500.-

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17

N. 20).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Klage wird nicht

eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'300.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Klägerin auferlegt.

4.

Die Klägerin wird

verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …