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Entscheid

VK.2007.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2007.00008

28. Mai 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10681)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B, geboren 1993, wurde auf das Schuljahr 2003/2004 ins

heilpädagogische Schulinternat C in T platziert. Mit Beschluss vom 23. Mai

2006 gewährte die Oberstufenschulpflege S entsprechend dem Antrag des

Jugendsekretariats des Bezirks W subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt

von B im Schulinternat C für das Schuljahr 2006/2007 (7. Schuljahr). Die

(hälftigen) Kosten wurden anteilsmässig auf Fr. 42'300.- pro Jahr beziffert.

Gleichzeitig wurde die Fürsorgebehörde R eingeladen, die Hälfte der Kosten zu

ihren Lasten zu übernehmen. Die Vormundschaftsbehörde R lehnte eine

Kostenbeteiligung mit Beschluss vom 27. Juni 2006 ab. Die Kosten

bezifferte sie auf Fr. 210.- pro Tag.

B. Gestützt auf den Antrag der Beiständin von B erteilte die

Vormundschaftsbehörde R mit Beschluss vom 26. Juni 2007 eine

Kostengutsprache für die hälftigen Aufenthaltskosten im Schulinternat C

(Fr. 117.50 pro Tag). Die Kostengutsprache wurde befristet bis Ende

Schuljahr 2007/2008 und vorbehältlich einer Kostengutsprache für die andere

Hälfte der Aufenthaltskosten durch die Oberstufenschulgemeinde S ausgesprochen.

Am 3. Juli 2007 entschied die Oberstufenschulpflege S Kostengutsprache für

die effektiven Schulkosten der Heimplatzierung von B im Schulinternat C zu

leisten. Die Kostengutsprache wurde für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009

gewährt und mit Fr. 17'600.- pro Jahr beziffert, was dem Schulgeld der

heilpädagogischen Schule D entspreche. Die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde

R wurde eingeladen, den Anteil der sozial indizierten Kosten zu ihren Lasten zu

übernehmen.

Erwägungen

II.

Am 11./13. September 2007 erhob die Gemeinde R

"Rekurs" gegen die Beschlüsse der Oberstufenschulgemeinde S vom

23.

Mai 2006 und vom 3. Juli 2007 und beantragte, diese Beschlüsse

aufzuheben und die Aufenthaltskosten für B von Fr. 235.- pro Tag (rund Fr. 85'000.-

im Jahr) im Schulinternat C ab dem Schuljahr 2006/2007 zu 100 % der Oberstufenschulgemeinde

S aufzuerlegen. Eventualiter beantragte die Gemeinde R, den Beschluss der

Oberstufenschulgemeinde S vom 3. Juli 2007 aufzuheben und den Kostenanteil

der Oberstufenschulgemeinde S für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 auf

50.

% der Aufenthaltskosten von Fr. 235.- pro Tag im Schulinternat C

festzusetzen.

Die Oberstufenschulgemeinde S liess in ihrer Klageantwort

vom 17. Oktober 2007 beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Klägerin abzuweisen.

Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­setzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als

einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffent­lichem Recht

zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung

nicht einer anderen Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob

eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich

für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis

kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt

werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 81 N. 2; vgl. auch e contrario § 31 Abs. 3 der

Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 und § 9 lit. e

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Aus dem

Verbot formeller Rechtsverweigerung folgt, dass eine unrichtige Benennung eines

Rechtsmittels nicht schadet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 4). Der

"Rekurs" ist daher als Klage entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der Klage zuständig.

Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung für die

Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 von jährlich rund

Fr. 85'000.-. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die

Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) tritt

gestaffelt in Kraft. Die hier in Frage stehenden Bestimmungen über sonderpädagogische

Massnahmen (§§ 33 ff. VSG) treten mit Ausnahme von § 37 VSG per

18.

August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I des

Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung

des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Dasselbe gilt für die Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103; vgl.

§ 30 Abs. 1). Die Umsetzung der neuen Bestimmungen in den Gemeinden

erfolgt in drei Etappen innert dreier Jahre. Gemäss § 6 Abs. 1 der

Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2)

teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln für die Umsetzung

der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu. Diese Bestimmungen

gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/2009 und für

jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später (Abs. 2;

vgl. auch § 30 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

vom 11. Juli 2007). Das Volksschulamt hat die Oberstufenschulgemeinde S

der zweiten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2009/2010) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch).

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten weiterhin die Regelungen des Volksschulgesetzes

vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und des Sonderklassenreglements

vom 3. Mai 1984 (LS 412.13; vgl. Stefan Schmid, Zürcher

Volksschulrecht im Wandel, Jusletter vom 10. März 2008, Rz. 6,

www.weblaw.ch). Demnach sind für den vorliegenden Fall die bisherigen

Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.

2.2

Nach § 12 VolksschulG sind bildungsfähige, aber körperlich oder

geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sitt­lich gefährdete Kinder,

die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn

wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des

Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen

(Abs. 1) bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung

zuzuführen, welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie

einhergehen kann (Abs. 2). Die Kosten des Unterrichts und der

Unterbringung bildungsfä­higer, jedoch körperlich oder geistig behinderter,

schwer erziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besondern

Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Son­derschulen und

Jugendheimen tragen gemäss § 15 lit. a des Schulleistungsgesetzes vom

2.

Februar 1919 die Schulgemeinden. Laut § 35 des Sonderklassenreglements

ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der

Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an.

Zu beachten sind weiter die Richtlinien vom 27. Dezember

1985.

zum Sonderklassen­reglement (Richtlinien), die zwar keine

allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber die Gesetzesauslegung erleichtern

und unterstützen können. Sie machen wiederum die Zuweisung zur Sonderschulung

sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden von schulischen Gründen

abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich

schulische und fürsorgerische Gründe vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen,

ist entscheidend, ob die Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In

diesen Fällen gelten die erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen

getroffen, auch wenn die Störungen im schulischen Bereich aus

Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse entstanden sind

(Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).

2.3

Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an

Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff.

SHG). Demgegenüber normiert das Jugend­hilfegesetz vom 14. Juni 1981

(JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder

und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und

Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die

besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung,

der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der

Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens (§ 1 Abs. 2

JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht

von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die

Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl.

Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).

Betreffend die "Fremdplazierungen von schulpflichtigen

Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in Pflegefamilien"

wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (herausgegeben von der Abteilung

Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die Kostentragung von

den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die öffentliche Fürsorge

soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur übernehmen, wenn das

Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund einer jugendstrafrechtlichen

Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer

Pflegefamilie aufhält. Schulische Gründe werden vor allem angenommen, wenn das

Kind dem Unterricht in Normal- und Sonderklassen aufgrund einer Behinderung

nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine Sonderschulung in einem Heim

angewiesen ist. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die Kostenfrage nur

diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine Heimeinweisung auch

unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre. Die Schulbehörde ist

nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen Gründen, vor allem

wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale Gründe können vor

allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei Platzierungen durch

Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen vorliegen. Einweisungen

aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte Normalheime mit (externem)

Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien erfolgen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, Januar 1998,

lit. A, B/c und e, C/a und b). Beim Sozialhilfe-Behör-den­hand­buch

handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur

Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann.

2.4

Gestützt auf die dargelegte Rechtslage hielt das Verwaltungsgericht in

einem Entscheid vom 28. August 2002 fest, bei gegenseitiger Beeinflussung

schulischer und sozialer Gründe gelte eine Fremdplatzierung als schulisch

bedingt (VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in RB 2002

Nr. 36]). Diese Rechtsprechung präzisierte das Verwaltungsgericht mit

Entscheid vom 18. Juli 2006 (VK.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch) im

Wesentlichen folgendermassen: Solange ein Kind in der Lage sei, den Unterricht

in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, erfolge eine Heimeinweisung in

der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen bzw. fürsorgerischen Gründen.

Umgekehrt habe die Fremdplatzierung eines sonderschulbedürftigen Kindes

grundsätzlich als schulisch zu gelten. Von diesem Grundsatz sei nur

abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit ergebe,

dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen

erfolgt sei. In einem solchen Fall entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der

Volksschulgesetzgebung, wenn die Schulgemeinde für die Kosten der

Fremdplatzierung aufzukommen hätte.

2.5

Per 31. Dezember

2007.

wurde das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 aufgehoben, und

die Bestimmungen über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie

§ 80 lit. b VSG) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (vgl.

Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006

über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Ebenso auf den 1. Januar

2008.

sind die entsprechenden Vollzugsverordnungen, insbesondere die Verordnung

über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106),

in Kraft getreten. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986

wurde mit der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung aufgehoben

(ABl 2007, 2280).

Nach dem am 1. Januar

2008.

in Kraft getretenen Recht trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein

Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung

über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus

sozialen Gründen erfolgt (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die Finanzierung der Sonderschulung). Ist die Einweisung aus schulischen und

aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht

eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten

(lit. b).

3.

3.1

Seit der Geburt besteht für B eine Beistandschaft. Im Beistandschaftsbericht

vom 27. Dezember 1996 wurde darauf hingewiesen, dass B in seiner

Entwicklung etwas zurückgeblieben sei, was eine kinderärztliche Untersuchung

bestätigt habe. Im selben Bericht wurden die Beistandschaft über die Mutter erwähnt

und deren intellektuell beschränkte Fähigkeiten, die Erziehung ihres Kindes zu

gestalten. B wohnte zwar bei seiner Mutter, tatsächlich sorgte aber die

Grossmutter für das Kind. Das Kinderspital Zürich stellte im August 1998 einen

ausgeprägten allgemeinen Entwicklungsrückstand von 28 Monaten fest und empfahl

einen heilpädagogischen Kindergarten. B besuchte daraufhin den Kindergarten in

der heilpädagogischen Schule D.

Der Beistandschaftsbericht vom 20. Februar 2001 nannte

zwei Gründe für die Notwendigkeit einer langfristigen Neuregelung der Betreuungssituation

von B: das Alter der betreuenden Grosseltern sowie die Tatsache, dass die

Betreuung durch die Mutter von B langfristig nicht geleistet werden könne. Zum

damaligen Zeitpunkt fiel die Betreuung hauptsächlich den Grosseltern zu; zu

seiner Mutter hatte B an den Wochenenden Kontakt. Die Suche nach einer

geeigneten Pflegefamilie gestaltete sich gemäss dem Beistandschaftsbericht als

sehr schwierig. Im Bezirk W verlief die Suche ergebnislos. Im August 2000 wurde

B deshalb bei einer Pflegefamilie in U platziert. Aufgrund der

ausserbezirklichen Pflegeplatzierung war ein Verbleib von B in der bisherigen

Schule (heilpädagogische Schule D) nicht mehr möglich. Auf Schuljahresbeginn

2000/2001 konnte B in die Unterstufe der Schule des Heims "E" in U

eintreten.

3.2

Die Schulungssituation in der Schule des Heims "E" in U wurde

laut einem Zwischenbericht des Beistands von B vom 19. Juni 2003 von den

Grosseltern und der Pflegefamilie immer wieder in Frage gestellt, insbesondere

weil B in seiner Klasse das einzige sprechende Kind war. Aus

Organisationsgründen konnte jedoch von Seiten der Schule keine grundlegende Veränderung

(Klassenwechsel) vollzogen werden. Die ablehnende Haltung der Grosseltern und

der Pflegefamilie beeinflusste die Schulungssituation von B nachhaltig, was den

Beistand veranlasste, nach weiteren Angeboten zu suchen. Im Rahmen der Suche

konnte mit dem Schulinternat C eine Institution gefunden werden, welche den

Anforderungen in Bezug auf die Unterstützung von B entsprach. Ein

Schnupperaufenthalt im Schulinternat C ergab, dass B sehr motiviert für einen

Eintritt in diese Institution war; er sprach gut auf die interne

Wohn-/Schullösung an. Auch von Seiten der Hauptbezugspersonen wurde die

Institution als positiv beurteilt. Der Beistand beantragte deshalb der Vormundschaftsbehörde

R, die Platzierungskosten für B zu übernehmen. Die Wochenenden verbringt B

jeweils bei seinen Grosseltern.

Seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 befindet sich B im

Schulinternat C. Die Aufenthaltskosten wurden nach Abzug des Anteils der

Invalidenversicherung (IV) hälftig von der Schulbehörde R und der

Fürsorgebehörde R übernommen. Im Streit liegen die Kosten für die

Oberstufenschuljahre von B.

3.3

Im Antrag der Beiständin vom 20. April 2006 auf Kostengutsprache für

das Schuljahr 2006/2007 wurde festgehalten, dass die Behinderung von B eine

Schulung in der Regelschule verunmögliche. B sei auf eine Sonderschulung und

eine professionelle Betreuung im Alltag angewiesen. Das Schulinternat C biete

diese beiden Gefässe unter einem Dach an. Aktenkundig ist sodann eine

Kostengutsprache der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, für

Sonderschulmassnahmen bis Ende Juli 2008. Die Sonderschulbedürftigkeit von B

wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte macht jedoch geltend,

dass für den Wechsel von der Pflegefamilie ins Schulinternat C schulische

Gründe keine Rolle gespielt hätten. Der Besuch der Schule für cerebral

Behinderte in U habe den schulischen Bedürfnissen von B optimal entsprochen.

Ausserdem hätte er in die ihm bereits bekannte heilpädagogische Schule D

wechseln können, was vorausgesetzt hätte, dass die Vormundschaftsbehörde für B

eine Pflegefamilie im Einzugsgebiet dieser beiden Schuleinrichtungen hätte

suchen müssen.

Dem Standpunkt der Beklagten, es wäre ohne weiteres möglich

gewesen, innerhalb der Schule des Heims "E" eine geeignete Lösung zu

finden, kann aufgrund der Akten nicht gefolgt werden. So hält der

Beistandschaftsbericht vom 19. Juni 2003 fest, dass aus Organisationsgründen

von Seiten der Schule des Heims "E" keine grundlegende Veränderung

(Klassenwechsel) vollzogen werden konnte. Eine Alternative innerhalb des Heims

"E" wurde demnach diskutiert. Es besteht kein Grund, an den Ausführungen

des Beistands zu zweifeln. Dass die heilpädagogische Schule D bereit gewesen

wäre, B wieder aufzunehmen, trifft wohl zu. Laut der Vormundschaftsbehörde R

war jedoch eine Rückplatzierung in die heilpädagogische Schule D aufgrund der

fehlenden Internatsstruktur und einer Unterbringungsmöglichkeit mit

entsprechendem schulischem Angebot im Bezirk W nicht möglich. Die Suche nach

einer geeigneten Pflegefamilie verlief bereits einmal ergebnislos, so dass auch

die Ausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden müssen. In der

Replik betonte die Klägerin sodann, dass B in der Pflegefamilie in U hätte

bleiben können, jedoch keine geeignete Schule gefunden werden konnte.

3.4

Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VK.1999.00001 vom 3. November

1999.

(in RB 1999 Nr. 37 nicht publizierte E. 3d Abs. 2) erwogen:

"Wenn in vielen Fällen fürsorgerische und schulische Gründe zusammenwirken

und sich gegenseitig bedingen, werden Grenzfälle, in denen eine klare Zuordnung

Schwierigkeiten bereitet, immer wieder anzutreffen sein. Es dürfte sich dabei

empfehlen, der Beurteilung der Behörde, die erstmals aktiv geworden ist, in dem

Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von einer solchen Beurteilung in

der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf hinreichenden Abklärungen und

einer vertretbaren Würdigung beruht. […] Es liegt nicht im Interesse des Kindes

und führt zu aufwendigen Verfahren, wenn allein wegen Zufälligkeiten, wie hier

dem Wohnortswechsel der Sorgeberechtigten, die zum Wohl des Kindes getroffenen

Massnahmen und die ihnen zugrunde liegende Beurteilung immer wieder von neuem

in Frage gestellt werden." Vorliegend wird die Platzierung von B deshalb

in Frage gestellt, weil eine andere Schulgemeinde für die Kosten aufzukommen

hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass die Heimeinweisung B’s auf hinreichenden

Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht.

3.5

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Platzierung des

sonderschulbedürftigen B im Internat C aus sozialen Gründen erfolgte. B

brauchte wohl eine andere Schule, wofür die heilpädagogische Schule D freilich

gereicht hätte, aber nicht ein Heim; denn die Pflegefamilie, bei der er aus

fürsorgerischen Gründen weilte, hätte ihn an sich weiter betreuen können. Die

Heimplatzierung in T wurde demnach fürsorgerisch nötig, weil insofern auf dem

Gebiet der Beklagten keine Lösung bestand. Daraus folgt, dass die Beklagte

lediglich für die Unterrichtskosten aufzukommen hat, welche mit der insofern

unbestrittenen Klageschrift die Hälfte der gesamten Kosten ausmachen (Ziff.

4.2.7.5

Satz 1 Richtlinien). Dem Hauptantrag der Klägerin, der Beklagten

100.

% der Aufenthaltskosten aufzuerlegen, kann deshalb nicht entsprochen

werden, weil die Heimplatzierung von B aufgrund der Beistandschaft über die

Mutter und damit der notwendigen Fremdbetreuung von B sozial bedingt ist. Eine

hälftige Kostenaufteilung ergibt sich im Übrigen auch nach dem ab Anfang 2008

geltenden Recht (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

Finanzierung der Sonderschulung).

3.6

Im erwähnten Umfang ist die Klage gutzuheissen; im Übrigen ist sie

abzuweisen.

4.

In Anwendung von § 86 in Verbindung mit §§ 70 und

13.

Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien der Beklagten zu 2/7

und der Klägerin zu 5/7 aufzuerlegen. Die unterliegende Partei oder Amtsstelle

kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

Nach Massgabe des mehrheitlichen Obsiegens der Beklagten hat die Klägerin der

Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur

Hälfte an den Kosten für B im heilpädagogischen Schulinternat C in T für die

Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 zu beteiligen.

Im Übrigen

wird die Klage abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin zu 5/7 und der Beklagten zu 2/7 auferlegt.

4.

Die Klägerin

wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …