VK.2007.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2007.00008
28. Mai 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10681)
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Geschäftsnummer:
VK.2007.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.05.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Fremdplatzierung
Frage der Kostentragung bei Fremdplatzierung (Schul- oder Fürsorgegemeinde)
Anwendbares Recht; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2). Die Fremdplatzierung des sonderschulbedürftigen Kindes erfolgte aus sozialen Gründen. Daraus folgt, dass die Beklagte (Schulgemeinde) lediglich für die Unterrichtskosten aufzukommen hat (E. 3.5).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
FÜRSORGE
HEIMEINWEISUNG
KOSTENTRAGUNG
OBERSTUFE
SCHULISCH
SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT
SOZIAL BEDINGT
Rechtsnormen:
§ 15 lit. A SchulleistungsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2007.00008
Entscheid
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
Gemeinde R,
Klägerin,
gegen
Oberstufenschulgemeinde S, vertreten durch RA
A,
Beklagte,
betreffend
Kostenübernahme für Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, geboren 1993, wurde auf das Schuljahr 2003/2004 ins
heilpädagogische Schulinternat C in T platziert. Mit Beschluss vom 23. Mai
2006 gewährte die Oberstufenschulpflege S entsprechend dem Antrag des
Jugendsekretariats des Bezirks W subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt
von B im Schulinternat C für das Schuljahr 2006/2007 (7. Schuljahr). Die
(hälftigen) Kosten wurden anteilsmässig auf Fr. 42'300.- pro Jahr beziffert.
Gleichzeitig wurde die Fürsorgebehörde R eingeladen, die Hälfte der Kosten zu
ihren Lasten zu übernehmen. Die Vormundschaftsbehörde R lehnte eine
Kostenbeteiligung mit Beschluss vom 27. Juni 2006 ab. Die Kosten
bezifferte sie auf Fr. 210.- pro Tag.
B. Gestützt auf den Antrag der Beiständin von B erteilte die
Vormundschaftsbehörde R mit Beschluss vom 26. Juni 2007 eine
Kostengutsprache für die hälftigen Aufenthaltskosten im Schulinternat C
(Fr. 117.50 pro Tag). Die Kostengutsprache wurde befristet bis Ende
Schuljahr 2007/2008 und vorbehältlich einer Kostengutsprache für die andere
Hälfte der Aufenthaltskosten durch die Oberstufenschulgemeinde S ausgesprochen.
Am 3. Juli 2007 entschied die Oberstufenschulpflege S Kostengutsprache für
die effektiven Schulkosten der Heimplatzierung von B im Schulinternat C zu
leisten. Die Kostengutsprache wurde für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009
gewährt und mit Fr. 17'600.- pro Jahr beziffert, was dem Schulgeld der
heilpädagogischen Schule D entspreche. Die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde
R wurde eingeladen, den Anteil der sozial indizierten Kosten zu ihren Lasten zu
übernehmen.
Erwägungen
II.
Am 11./13. September 2007 erhob die Gemeinde R
"Rekurs" gegen die Beschlüsse der Oberstufenschulgemeinde S vom
23.
Mai 2006 und vom 3. Juli 2007 und beantragte, diese Beschlüsse
aufzuheben und die Aufenthaltskosten für B von Fr. 235.- pro Tag (rund Fr. 85'000.-
im Jahr) im Schulinternat C ab dem Schuljahr 2006/2007 zu 100 % der Oberstufenschulgemeinde
S aufzuerlegen. Eventualiter beantragte die Gemeinde R, den Beschluss der
Oberstufenschulgemeinde S vom 3. Juli 2007 aufzuheben und den Kostenanteil
der Oberstufenschulgemeinde S für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 auf
50.
% der Aufenthaltskosten von Fr. 235.- pro Tag im Schulinternat C
festzusetzen.
Die Oberstufenschulgemeinde S liess in ihrer Klageantwort
vom 17. Oktober 2007 beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Klägerin abzuweisen.
Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als
einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht
zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung
nicht einer anderen Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob
eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich
für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis
kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt
werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 81 N. 2; vgl. auch e contrario § 31 Abs. 3 der
Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 und § 9 lit. e
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Aus dem
Verbot formeller Rechtsverweigerung folgt, dass eine unrichtige Benennung eines
Rechtsmittels nicht schadet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 4). Der
"Rekurs" ist daher als Klage entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der Klage zuständig.
Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung für die
Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 von jährlich rund
Fr. 85'000.-. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die
Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) tritt
gestaffelt in Kraft. Die hier in Frage stehenden Bestimmungen über sonderpädagogische
Massnahmen (§§ 33 ff. VSG) treten mit Ausnahme von § 37 VSG per
18.
August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I des
Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung
des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Dasselbe gilt für die Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103; vgl.
§ 30 Abs. 1). Die Umsetzung der neuen Bestimmungen in den Gemeinden
erfolgt in drei Etappen innert dreier Jahre. Gemäss § 6 Abs. 1 der
Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2)
teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln für die Umsetzung
der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu. Diese Bestimmungen
gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/2009 und für
jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später (Abs. 2;
vgl. auch § 30 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007). Das Volksschulamt hat die Oberstufenschulgemeinde S
der zweiten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2009/2010) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch).
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten weiterhin die Regelungen des Volksschulgesetzes
vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und des Sonderklassenreglements
vom 3. Mai 1984 (LS 412.13; vgl. Stefan Schmid, Zürcher
Volksschulrecht im Wandel, Jusletter vom 10. März 2008, Rz. 6,
www.weblaw.ch). Demnach sind für den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.
2.2
Nach § 12 VolksschulG sind bildungsfähige, aber körperlich oder
geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sittlich gefährdete Kinder,
die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn
wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des
Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen
(Abs. 1) bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung
zuzuführen, welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie
einhergehen kann (Abs. 2). Die Kosten des Unterrichts und der
Unterbringung bildungsfähiger, jedoch körperlich oder geistig behinderter,
schwer erziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besondern
Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Sonderschulen und
Jugendheimen tragen gemäss § 15 lit. a des Schulleistungsgesetzes vom
2.
Februar 1919 die Schulgemeinden. Laut § 35 des Sonderklassenreglements
ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der
Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an.
Zu beachten sind weiter die Richtlinien vom 27. Dezember
1985.
zum Sonderklassenreglement (Richtlinien), die zwar keine
allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber die Gesetzesauslegung erleichtern
und unterstützen können. Sie machen wiederum die Zuweisung zur Sonderschulung
sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden von schulischen Gründen
abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich
schulische und fürsorgerische Gründe vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen,
ist entscheidend, ob die Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In
diesen Fällen gelten die erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen
getroffen, auch wenn die Störungen im schulischen Bereich aus
Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse entstanden sind
(Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).
2.3
Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an
Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff.
SHG). Demgegenüber normiert das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981
(JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder
und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und
Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die
besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung,
der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der
Jugendstrafrechtspflege und des Vormundschaftswesens (§ 1 Abs. 2
JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht
von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die
Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl.
Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).
Betreffend die "Fremdplazierungen von schulpflichtigen
Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in Pflegefamilien"
wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (herausgegeben von der Abteilung
Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die Kostentragung von
den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die öffentliche Fürsorge
soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur übernehmen, wenn das
Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund einer jugendstrafrechtlichen
Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer
Pflegefamilie aufhält. Schulische Gründe werden vor allem angenommen, wenn das
Kind dem Unterricht in Normal- und Sonderklassen aufgrund einer Behinderung
nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine Sonderschulung in einem Heim
angewiesen ist. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die Kostenfrage nur
diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine Heimeinweisung auch
unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre. Die Schulbehörde ist
nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen Gründen, vor allem
wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale Gründe können vor
allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei Platzierungen durch
Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen vorliegen. Einweisungen
aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte Normalheime mit (externem)
Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien erfolgen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, Januar 1998,
lit. A, B/c und e, C/a und b). Beim Sozialhilfe-Behör-denhandbuch
handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur
Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann.
2.4
Gestützt auf die dargelegte Rechtslage hielt das Verwaltungsgericht in
einem Entscheid vom 28. August 2002 fest, bei gegenseitiger Beeinflussung
schulischer und sozialer Gründe gelte eine Fremdplatzierung als schulisch
bedingt (VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in RB 2002
Nr. 36]). Diese Rechtsprechung präzisierte das Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 18. Juli 2006 (VK.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch) im
Wesentlichen folgendermassen: Solange ein Kind in der Lage sei, den Unterricht
in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, erfolge eine Heimeinweisung in
der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen bzw. fürsorgerischen Gründen.
Umgekehrt habe die Fremdplatzierung eines sonderschulbedürftigen Kindes
grundsätzlich als schulisch zu gelten. Von diesem Grundsatz sei nur
abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit ergebe,
dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen
erfolgt sei. In einem solchen Fall entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der
Volksschulgesetzgebung, wenn die Schulgemeinde für die Kosten der
Fremdplatzierung aufzukommen hätte.
2.5
Per 31. Dezember
2007.
wurde das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 aufgehoben, und
die Bestimmungen über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie
§ 80 lit. b VSG) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (vgl.
Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006
über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Ebenso auf den 1. Januar
2008.
sind die entsprechenden Vollzugsverordnungen, insbesondere die Verordnung
über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106),
in Kraft getreten. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986
wurde mit der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung aufgehoben
(ABl 2007, 2280).
Nach dem am 1. Januar
2008.
in Kraft getretenen Recht trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein
Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus
sozialen Gründen erfolgt (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die Finanzierung der Sonderschulung). Ist die Einweisung aus schulischen und
aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht
eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten
(lit. b).
3.
3.1
Seit der Geburt besteht für B eine Beistandschaft. Im Beistandschaftsbericht
vom 27. Dezember 1996 wurde darauf hingewiesen, dass B in seiner
Entwicklung etwas zurückgeblieben sei, was eine kinderärztliche Untersuchung
bestätigt habe. Im selben Bericht wurden die Beistandschaft über die Mutter erwähnt
und deren intellektuell beschränkte Fähigkeiten, die Erziehung ihres Kindes zu
gestalten. B wohnte zwar bei seiner Mutter, tatsächlich sorgte aber die
Grossmutter für das Kind. Das Kinderspital Zürich stellte im August 1998 einen
ausgeprägten allgemeinen Entwicklungsrückstand von 28 Monaten fest und empfahl
einen heilpädagogischen Kindergarten. B besuchte daraufhin den Kindergarten in
der heilpädagogischen Schule D.
Der Beistandschaftsbericht vom 20. Februar 2001 nannte
zwei Gründe für die Notwendigkeit einer langfristigen Neuregelung der Betreuungssituation
von B: das Alter der betreuenden Grosseltern sowie die Tatsache, dass die
Betreuung durch die Mutter von B langfristig nicht geleistet werden könne. Zum
damaligen Zeitpunkt fiel die Betreuung hauptsächlich den Grosseltern zu; zu
seiner Mutter hatte B an den Wochenenden Kontakt. Die Suche nach einer
geeigneten Pflegefamilie gestaltete sich gemäss dem Beistandschaftsbericht als
sehr schwierig. Im Bezirk W verlief die Suche ergebnislos. Im August 2000 wurde
B deshalb bei einer Pflegefamilie in U platziert. Aufgrund der
ausserbezirklichen Pflegeplatzierung war ein Verbleib von B in der bisherigen
Schule (heilpädagogische Schule D) nicht mehr möglich. Auf Schuljahresbeginn
2000/2001 konnte B in die Unterstufe der Schule des Heims "E" in U
eintreten.
3.2
Die Schulungssituation in der Schule des Heims "E" in U wurde
laut einem Zwischenbericht des Beistands von B vom 19. Juni 2003 von den
Grosseltern und der Pflegefamilie immer wieder in Frage gestellt, insbesondere
weil B in seiner Klasse das einzige sprechende Kind war. Aus
Organisationsgründen konnte jedoch von Seiten der Schule keine grundlegende Veränderung
(Klassenwechsel) vollzogen werden. Die ablehnende Haltung der Grosseltern und
der Pflegefamilie beeinflusste die Schulungssituation von B nachhaltig, was den
Beistand veranlasste, nach weiteren Angeboten zu suchen. Im Rahmen der Suche
konnte mit dem Schulinternat C eine Institution gefunden werden, welche den
Anforderungen in Bezug auf die Unterstützung von B entsprach. Ein
Schnupperaufenthalt im Schulinternat C ergab, dass B sehr motiviert für einen
Eintritt in diese Institution war; er sprach gut auf die interne
Wohn-/Schullösung an. Auch von Seiten der Hauptbezugspersonen wurde die
Institution als positiv beurteilt. Der Beistand beantragte deshalb der Vormundschaftsbehörde
R, die Platzierungskosten für B zu übernehmen. Die Wochenenden verbringt B
jeweils bei seinen Grosseltern.
Seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 befindet sich B im
Schulinternat C. Die Aufenthaltskosten wurden nach Abzug des Anteils der
Invalidenversicherung (IV) hälftig von der Schulbehörde R und der
Fürsorgebehörde R übernommen. Im Streit liegen die Kosten für die
Oberstufenschuljahre von B.
3.3
Im Antrag der Beiständin vom 20. April 2006 auf Kostengutsprache für
das Schuljahr 2006/2007 wurde festgehalten, dass die Behinderung von B eine
Schulung in der Regelschule verunmögliche. B sei auf eine Sonderschulung und
eine professionelle Betreuung im Alltag angewiesen. Das Schulinternat C biete
diese beiden Gefässe unter einem Dach an. Aktenkundig ist sodann eine
Kostengutsprache der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, für
Sonderschulmassnahmen bis Ende Juli 2008. Die Sonderschulbedürftigkeit von B
wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte macht jedoch geltend,
dass für den Wechsel von der Pflegefamilie ins Schulinternat C schulische
Gründe keine Rolle gespielt hätten. Der Besuch der Schule für cerebral
Behinderte in U habe den schulischen Bedürfnissen von B optimal entsprochen.
Ausserdem hätte er in die ihm bereits bekannte heilpädagogische Schule D
wechseln können, was vorausgesetzt hätte, dass die Vormundschaftsbehörde für B
eine Pflegefamilie im Einzugsgebiet dieser beiden Schuleinrichtungen hätte
suchen müssen.
Dem Standpunkt der Beklagten, es wäre ohne weiteres möglich
gewesen, innerhalb der Schule des Heims "E" eine geeignete Lösung zu
finden, kann aufgrund der Akten nicht gefolgt werden. So hält der
Beistandschaftsbericht vom 19. Juni 2003 fest, dass aus Organisationsgründen
von Seiten der Schule des Heims "E" keine grundlegende Veränderung
(Klassenwechsel) vollzogen werden konnte. Eine Alternative innerhalb des Heims
"E" wurde demnach diskutiert. Es besteht kein Grund, an den Ausführungen
des Beistands zu zweifeln. Dass die heilpädagogische Schule D bereit gewesen
wäre, B wieder aufzunehmen, trifft wohl zu. Laut der Vormundschaftsbehörde R
war jedoch eine Rückplatzierung in die heilpädagogische Schule D aufgrund der
fehlenden Internatsstruktur und einer Unterbringungsmöglichkeit mit
entsprechendem schulischem Angebot im Bezirk W nicht möglich. Die Suche nach
einer geeigneten Pflegefamilie verlief bereits einmal ergebnislos, so dass auch
die Ausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden müssen. In der
Replik betonte die Klägerin sodann, dass B in der Pflegefamilie in U hätte
bleiben können, jedoch keine geeignete Schule gefunden werden konnte.
3.4
Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VK.1999.00001 vom 3. November
1999.
(in RB 1999 Nr. 37 nicht publizierte E. 3d Abs. 2) erwogen:
"Wenn in vielen Fällen fürsorgerische und schulische Gründe zusammenwirken
und sich gegenseitig bedingen, werden Grenzfälle, in denen eine klare Zuordnung
Schwierigkeiten bereitet, immer wieder anzutreffen sein. Es dürfte sich dabei
empfehlen, der Beurteilung der Behörde, die erstmals aktiv geworden ist, in dem
Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von einer solchen Beurteilung in
der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf hinreichenden Abklärungen und
einer vertretbaren Würdigung beruht. […] Es liegt nicht im Interesse des Kindes
und führt zu aufwendigen Verfahren, wenn allein wegen Zufälligkeiten, wie hier
dem Wohnortswechsel der Sorgeberechtigten, die zum Wohl des Kindes getroffenen
Massnahmen und die ihnen zugrunde liegende Beurteilung immer wieder von neuem
in Frage gestellt werden." Vorliegend wird die Platzierung von B deshalb
in Frage gestellt, weil eine andere Schulgemeinde für die Kosten aufzukommen
hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass die Heimeinweisung B’s auf hinreichenden
Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht.
3.5
Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Platzierung des
sonderschulbedürftigen B im Internat C aus sozialen Gründen erfolgte. B
brauchte wohl eine andere Schule, wofür die heilpädagogische Schule D freilich
gereicht hätte, aber nicht ein Heim; denn die Pflegefamilie, bei der er aus
fürsorgerischen Gründen weilte, hätte ihn an sich weiter betreuen können. Die
Heimplatzierung in T wurde demnach fürsorgerisch nötig, weil insofern auf dem
Gebiet der Beklagten keine Lösung bestand. Daraus folgt, dass die Beklagte
lediglich für die Unterrichtskosten aufzukommen hat, welche mit der insofern
unbestrittenen Klageschrift die Hälfte der gesamten Kosten ausmachen (Ziff.
4.2.7.5
Satz 1 Richtlinien). Dem Hauptantrag der Klägerin, der Beklagten
100.
% der Aufenthaltskosten aufzuerlegen, kann deshalb nicht entsprochen
werden, weil die Heimplatzierung von B aufgrund der Beistandschaft über die
Mutter und damit der notwendigen Fremdbetreuung von B sozial bedingt ist. Eine
hälftige Kostenaufteilung ergibt sich im Übrigen auch nach dem ab Anfang 2008
geltenden Recht (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
Finanzierung der Sonderschulung).
3.6
Im erwähnten Umfang ist die Klage gutzuheissen; im Übrigen ist sie
abzuweisen.
4.
In Anwendung von § 86 in Verbindung mit §§ 70 und
13.
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien der Beklagten zu 2/7
und der Klägerin zu 5/7 aufzuerlegen. Die unterliegende Partei oder Amtsstelle
kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG).
Nach Massgabe des mehrheitlichen Obsiegens der Beklagten hat die Klägerin der
Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur
Hälfte an den Kosten für B im heilpädagogischen Schulinternat C in T für die
Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 zu beteiligen.
Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin zu 5/7 und der Beklagten zu 2/7 auferlegt.
4.
Die Klägerin
wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …