VK.2008.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2008.00001
21. Januar 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11142)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2008.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Kostentragung für Fremdplatzierung
Die klagende Schulgemeinde verlangt, dass sich die beklagte politische Gemeinde hälftig an den Kosten für die Fremdplatzierung eines Kindes zu beteiligen habe. Sie macht geltend, die Einweisung in das Schulheim sei aus schulischen und sozialen Gründen erfolgt, weshalb die Kosten hälftig zwischen der Schul- und der politischen Gemeinde aufzuteilen seien.
Die in der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vorgesehene Regelung der Aufteilung der Fremdplatzierungskosten zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde ist mit dem neuen Volksschulgesetz vereinbar und kann sich darauf abstützen. Weil die Fremdplatzierung vorliegend aus schulischen und sozialen Gründen erfolgte und die sozialen Gründe nicht vorwiegend ausschlaggebend waren, ist eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen Schul- und politischer Gemeinde vorzunehmen. Gutheissung.
Stichworte:
AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE
EINWEISUNG
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
KOSTENÜBERNAHME
SCHULHEIM
SCHULKOSTEN
SONDERSCHULUNG
SOZIAL BEDINGT
Rechtsnormen:
§ 15 lit. A SchulleistungsG
§ 1 SHG
§ 64 Abs. 1 VSG
§ 64 Abs. 2 VSG
§ 77 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2008.00001
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
Schulgemeinde A,
vertreten durch die Schulpflege
A,
diese vertreten durch Rechtsanwalt B,
Klägerin,
gegen
(politische) Gemeinde A,
vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beklagte,
betreffend Kostentragung
für Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die
Schulpflege A ersuchte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 die (politische) Gemeinde A
um Übernahme der Hälfte der Kosten für den Aufenthalt des 1992 geborenen E im
Schulheim F. Beantragt wurde die Gutsprache von Fr. 65'040.- als
hälftiger Anteil der Kosten für einen Aufenthalt von 360 Tagen. Die
Sozialbehörde A lehnte eine Kostenbeteiligung mit Beschluss vom 12. März 2008
ab.
B. Am 22.
April 2008 liess die Schulgemeinde A beim Verwaltungsgericht Klage erheben und
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der (politischen) Gemeinde
A sei der Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. März 2008 aufzuheben und die (politische)
Gemeinde A zu verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Fremdplatzierung von
E im Schulheim F in der Höhe von Fr. 65'040.- zu bezahlen.
Die (politische) Gemeinde A liess in ihrer Klageantwort
vom 27. Juni 2008 beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Klägerin abzuweisen.
Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als
einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht
zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung
nicht einer anderen Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob
eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich
für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis
kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt
werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 81 N. 2; vgl. § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist daher
für die Behandlung der Klage zuständig.
Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung von E von
Fr. 65'040.- für die Dauer von 360 Tagen. Da der Streitwert Fr. 20'000.-
übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG).
Erwägungen
2.
2.1
Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) tritt gestaffelt in Kraft. Die hier in Frage stehenden
Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff. VSG)
traten mit Ausnahme von § 37 VSG per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr
2008/2009) in Kraft (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni
2006.
über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Dasselbe
gilt für die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli
2007.
(SPMV, LS 412.103; vgl. § 30 Abs. 1 SPMV). Die Umsetzung
der neuen Bestimmungen in den Gemeinden erfolgt in drei Etappen innert dreier
Jahre. Gemäss § 6 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz
vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer
von drei Staffeln für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen
Massnahmen zu. Diese Bestimmungen gelten für die Gemeinden der ersten Staffel
ab dem Schuljahr 2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein
bzw. zwei Jahre später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 SPMV). Das
Volksschulamt hat die Schulgemeinde A der ersten Staffel (Umsetzung auf das
Schuljahr 2008/2009) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch).
Da die §§ 33 ff. VSG über die sonderpädagogischen
Massnahmen und die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11.
Juli 2007 für die hier betroffene Schulgemeinde erst auf Beginn des Schuljahres
2008/2009 in Kraft traten und weil die Frage der schulischen Notwendigkeit und
Richtigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme grundsätzlich vor der
Ergreifung dieser Massnahme zu überprüfen ist (vgl. zur Einschulung in eine
Privatschule grundlegend VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb;
ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je auf
www.vgrzh.ch]), sind auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – soweit
es sich um die Frage nach den Voraussetzungen und den Arten von
sonderpädagogischen Massnahmen handelt – noch das Volksschulgesetz vom 11. Juni
1899.
(VolksschulG, LS 412.11) und das Reglement über die Sonderklassen und
die Sonderschulung vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) anwendbar.
2.2
Nach § 12 VolksschulG sind bildungsfähige, aber körperlich oder
geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sittlich gefährdete Kinder,
die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn
wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des
Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1)
bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen,
welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann
(Abs. 2). Laut § 35 SonderklassenR ordnet die Schulpflege, in der
Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die
Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an.
Unter dem bisherigen Volksschulrecht zu beachten waren weiter
die Richtlinien vom 27. Dezember 1985 zum Sonderklassenreglement
(Richtlinien), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber die
Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie machen wiederum die
Zuweisung zur Sonderschulung sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden
von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1
Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe vor, die
sich womöglich gegenseitig bedingen, ist entscheidend, ob die Sonderschulung
vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die erforderlichen
Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die Störungen im
schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher
Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).
2.3
2.3.1
Mit Bezug auf die Finanzen galt unter dem bisherigen Volksschulrecht § 15
lit. a des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919, wonach die
Schulgemeinden die Kosten des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger,
jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer erziehbarer, sittlich
gefährdeter oder sonstwie einer besonderen Erziehung bedürfender Kinder im
Volksschulalter in Sonderschulen und Jugendheimen tragen. Zu berücksichtigen
war aber auch die hinsichtlich der hier interessierenden Frage unverändert
gebliebene Sozialhilfegesetzgebung, nämlich das Sozialhilfegesetz und das Jugendhilfegesetz
vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1):
Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche
Hilfe an Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff.,
14.
ff. SHG). Demgegenüber normiert das Jugendhilfegesetz die generelle
und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie,
insbesondere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG).
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der
Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vormundschaftswesens (§ 1
Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs,
SR 210).
Betreffend die Kostentragung bei Fremdplatzierung von
schulpflichtigen Kindern in Heimen wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch vom
April 2005 (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts
des Kantons Zürich, vgl. www.sozialhilfe.zh.ch/internet/ds/sa/handbuch/de/home.html)
die Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die
öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur
übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund
einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem
Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Schulische Gründe werden vor allem
angenommen, wenn das Kind dem Unterricht in Normal- und Sonderklassen aufgrund
einer Behinderung nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine Sonderschulung
in einem Heim angewiesen ist. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die
Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine
Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre. Die
Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen
Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale
Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei
Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen
vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte
Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien
erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG,
Januar 1998, lit. A, B/c und e, C/a und b). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch
handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur
Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann.
2.3.2
Gestützt auf die dargelegte Rechtslage zum bisherigen Volksschulrecht hielt
das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 28. August 2002 fest, bei
gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gelte eine Fremdplatzierung
als schulisch bedingt (VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in
RB 2002 Nr. 36]). Diese Rechtsprechung präzisierte das Verwaltungsgericht
mit Entscheid vom 18. Juli 2006 (VK.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch)
im Wesentlichen folgendermassen: Solange ein Kind in der Lage sei, den
Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, erfolge eine
Heimeinweisung in der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen bzw.
fürsorgerischen Gründen. Umgekehrt habe die Fremdplatzierung eines
sonderschulbedürftigen Kindes grundsätzlich als schulisch zu gelten. Von diesem
Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter
Sonderschulbedürftigkeit ergebe, dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere
familiären Gründen erfolgt sei. In einem solchen Fall entspräche es nicht dem
Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung, wenn die Schulgemeinde für die
Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätte.
2.4
Per
31.
Dezember 2007 wurde das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919
aufgehoben, und die Bestimmungen über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67
sowie § 80 lit. b VSG) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
(vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über die
Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Ebenso auf den 1. Januar 2008 sind
die entsprechenden Vollzugsverordnungen, insbesondere die Verordnung über die
Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106), in
Kraft getreten.
Nach dem am 1. Januar
2008.
in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung
der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die
Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen
Gründen erfolgt (lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus
sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht
eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten
(lit. b).
3.
3.1
Die
Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf den vorliegenden Fall § 4
Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung anwendbar
sei und die Sozialbehörde A diese Bestimmung in ihrem Beschluss vom 12. März
2008.
zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
Die Beklagte macht diesbezüglich vorab geltend, dass für § 4
Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung keine
gesetzliche Grundlage bestehe. § 64 Abs. 1 VSG, wonach die
"Wohngemeinde der Eltern" die Kosten der Sonderschulung unter Einschluss
insbesondere der Kosten für die Unterkunft in Schulheimen trage, auferlege nämlich
die Kosten in abschliessender Weise und unabhängig von den Gründen der Einweisung
der Schulgemeinde. Zum einen ergebe sich dies aus dem klaren Wortlaut von § 64
Abs. 1 VSG. Zum anderen könne die politische Gemeinde mangels
verfassungsrechtlich unabdingbarer formell-gesetzlicher Grundlage von
vornherein nicht als Kostenträgerin gelten. Schliesslich würde auch eine
historische Auslegung von § 64 Abs. 1 VSG zu keinem anderen Schluss
zwingen, da insbesondere im Bericht der Kommission für Bildung und Kultur des
Kantonsrats zum neuen Volksschulgesetz nichts zu dieser Bestimmung vermerkt sei
und die Ausführungen des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Entwurf des
gescheiterten Volksschulgesetzes nicht herangezogen werden könnten.
3.2
Zu
überprüfen ist demnach zunächst die Gesetzeskonformität von § 4 Abs. 1
der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung. Soweit als
Wohngemeinde im Sinn von § 64 Abs. 1 VSG die Schulgemeinde zu
verstehen ist, liesse sich § 4 Abs. 1 der Verordnung über die
Finanzierung der Sonderschulung mit der darin angelegten Aufteilung der Kosten
zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei Einweisung in ein Schulheim
nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Entsprechend der Auffassung der Beklagten könnte
die Verordnungsbestimmung gegebenenfalls nicht angewendet werden und wären die
Kosten ausschliesslich von der Klägerin zu tragen.
3.2.1
Aus dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 VSG ergibt sich – anders als
dies die Beklagte annimmt – nicht eindeutig, dass ausschliesslich die
Schulgemeinde die Kosten der Sonderschulung zu tragen hat. Mit dem Begriff der
"Wohngemeinde" kann prinzipiell sowohl die politische Gemeinde wie
auch die Schulgemeinde gemeint sein. Allerdings enthält das Volksschulgesetz in
§ 77 VSG eine Legaldefinition des Begriffes der "Gemeinde".
Danach ist als Gemeinde im Sinn des Gesetzes die Schulgemeinde oder die mit der
Schulgemeinde vereinigte politische Gemeinde zu verstehen. Soweit die
Schulgemeinde – wie vorliegend – nicht mit der politischen Gemeinde
vereinigt ist, muss nach dieser Legaldefinition als "Gemeinde" die
Schulgemeinde gelten. Fraglich ist jedoch, ob die genannte Legaldefinition auch
auf den Begriff der "Wohngemeinde" im Sinn von § 64 Abs. 1
VSG anwendbar ist.
3.2.2
Die Gesetzesmaterialien sprechen – trotz der Legaldefinition von § 77
VSG – gegen eine Gleichsetzung des Begriffs der Wohngemeinde von § 64 Abs. 1
VSG mit demjenigen der Schulgemeinde: Im Antrag der Kommission für Bildung und
Kultur vom 31. August 2004 (www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Gesch%E4fte/2004/R02342a.pdf),
in welchem § 64 VSG in der heute geltenden Fassung vorgeschlagen
wurde (vgl. S. 25), wird diese Bestimmung zwar auch im Abschnitt
"Finanzen" des erläuternden Berichts nicht näher erläutert (vgl. S.
37.
ff., 40, 46 ff.). Da dieser Antrag auf zwei parlamentarischen Initiativen
basiert, welche mit Bezug auf die hier interessierende Kostenfrage keine
Abweichung zum abgelehnten Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 vorsehen und deren
eine weitgehend an den Wortlaut des Volksschulgesetzes vom 1. Juli 2002
anknüpft (vgl. S. 37 des Antrags), können jedoch entgegen der Auffassung der
Beklagten hilfsweise auch die Materialien zum Vorläufer von § 64 VSG im
nicht angenommenen Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 herangezogen werden.
Der Umstand, dass die Kommission einen Gesetzesvorschlag anstrebte, "der
in wesentlichen Punkten von der Gesetzesvorlage vom 1. Juli 2002
abweicht" (S. 38 des Antrags), steht dem – mangels Änderung des hier
interessierenden Gesetzeswortlauts – nicht entgegen.
Im Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum
Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 wird zu § 60 der Vorlage, der mit § 64
VSG wörtlich übereinstimmt, ausgeführt, dass sich die Kosten je nachdem, ob die
Ursache für die Unterbringung sonderschulbedürftiger Kinder in Internatsschulen
und Schulheimen schulischer oder fürsorgerischer Natur ist, von der Schule zu
tragen oder nach dem Fürsorgerecht zu verteilen sind (vgl. www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Gesch%E4fte/2001/3858.pdf,
S. 82). Aufgrund der Gesetzesmaterialien ist somit davon auszugehen, dass die
Kosten auch unter der Geltung von § 64 Abs. 1 VSG wie bisher je nach
Gründen der Einweisung aufzuteilen sind.
3.2.3
Die gesetzessystematische Stellung von § 64 Abs. 1 VSG im
Abschnitt "Finanzen" spricht nicht für den Standpunkt der Beklagten. Nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte sodann aus dem Umstand, dass die
Gemeinde (bzw. gemäss § 77 VSG die Schulgemeinde) die Sonderschulung nach
der am 18. August 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von § 35 Satz 3 VSG
zu gewährleisten hat (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 35 VSG siehe
Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung des
Volksschulgesetzes). Die Regelung der Kostentragung muss nicht zwingend mit der
in § 35 Satz 3 VSG statuierten Ordnung der Gewährleistungsverantwortung
übereinstimmen.
3.2.4
Der Regelungsgehalt von § 64 Abs. 1 VSG dürfte sich zum einen
darin erschöpfen, die vom Gemeinwesen zu tragenden Kosten aufzuzählen (vgl.
auch § 64 Abs. 2 VSG, wonach von den Eltern in der Regel Beiträge an
die Verpflegungskosten erhoben werden). Zum anderen regelt die Bestimmung
einzig, dass die – nicht näher spezifizierte Gemeinde (ob Schul- oder
politische Gemeinde oder beide zusammen) – am Wohnort der Eltern und nicht
diejenige am Ort des Schulheimes für die Kosten aufzukommen hat.
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung
der Sonderschulung kann sich somit auf § 64 Abs. 1 VSG stützen und
erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig.
4.
4.1
Die
Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es neben den schulischen Problemen von E
auch "eine Auseinandersetzung mit den Eltern" sowie "Spannungen
und Probleme im Elternhaus" gab. Aus dem Bericht der Jugend- und
Familienberatung Z vom 11. Dezember 2007 ergibt sich, dass E zweimal von zu
Hause weggelaufen ist. Gemäss dem Bericht hat sich E – trotz ambivalenter
Aussagen während der Abklärungsphase – klar für eine Platzierung ausgesprochen.
Er habe wie die Eltern, die eine Fremdplatzierung unterstützten, keine grossen
Hoffnungen mehr, "dass sich im Elternhaus viel ändern könnte".
4.2
Den Akten
ist weiter zu entnehmen, dass die familiären Probleme anfänglich, bevor die
Fremdplatzierung als notwendig erschien, als überwiegend eingeschätzt wurden.
So wurde anfangs Februar 2006 davon ausgegangen, dass die schulischen Probleme
lösbar seien und ein Aufenthalt von E bei seiner Familie zu einer Eskalation
der Situation führen könnte. Die Schulpsychologin H äusserte noch in einem
E-Mail vom 30. August 2007 die Auffassung, "dass die schwierigkeiten klar
familiär begründet sind".
Dennoch wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht, dass
die Heimeinweisung von E im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über die Finanzierung der Sonderschulung vorwiegend aus sozialen Gründen
erfolgt ist: Ins Gewicht fällt zunächst, dass eine Lehrperson der
Sekundarschule A nach eigenem Bekunden anlässlich eines Gesprächs am 15. November
2007.
erklärte, dass die Situation in der Schule "wirklich nicht mehr
tragbar sei". Zudem zeigt der Antrag der Schulpsychologin H auf Übernahme
der Kosten für die Platzierung im Schulheim F an die Schulpflege A vom 12.
Dezember 2007, dass schulische und familiäre Probleme für die
Fremdplatzierung ausschlaggebend waren sowie Letztere jedenfalls nicht in nachträglich
festzustellender Weise dominierten: In der Begründung des Antrags wurde
ausgeführt, dass die Situation seit den Sommerferien 2007 zu Hause wie auch in
der Schule zunehmend eskaliert sei, "was zum Eintritt von E in die Institution J
und zum momentanen Schulausschluss geführt hat". Zwar wird aus dem Antrag
auch deutlich, dass die familiäre Situation die schulischen Probleme
verstärkte, indem die Kooperation mit der Schule vor allem dann schwieriger
geworden sei, "wenn die Situation zu Hause wieder belasteter war".
Jedoch ist auch umgekehrt festzustellen, dass der Leistungsabfall von E in der
Schule und die nicht gemachten Hausaufgaben jedenfalls teilweise zu den
Spannungen in der Familie Anlass gaben.
Die im genannten Antrag vom 12. Dezember 2007
festgehaltene Würdigung der schulischen und sozialen Situation erscheint mit
Blick auf den Bericht der Institution J vom 1. Oktober 2007, wo E am
29.
August 2007 eingetreten war, als nachvollziehbar: Darin wurde festgehalten,
dass die Eltern mit der bestehenden Situation überfordert seien und die schulische
Leistungen von E nachgelassen hätten.
4.3
Es fragt
sich somit einzig, ob die Einweisung im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. b
der Verordnung aus schulischen und sozialen Gründen angeordnet wurde oder ob
die Einweisungsgründe nicht eindeutig feststellbar sind.
Bestanden neben den schulischen auch familiäre Probleme,
die zur Fremdplatzierung Anlass gaben, kann es – entgegen der Auffassung der
Beklagten – für die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 lit. b der
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung keine Rolle spielen, ob die
familiären Probleme Ursache oder lediglich Folge der schulischen Probleme
bildeten. Denn aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die hälftige
Kostenaufteilung auch dann greifen sollte, wenn den sozialen Gründen für die
Einweisung neben den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt. Sodann
dürfte die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass "die Gründe für
die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind", in erster Linie auf
Fälle zugeschnitten sein, bei welchen sich – wie anscheinend vorliegend –
schulische und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene
Problemsituation als Ganze den Grund für die Einweisung bildet.
Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte
gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung
der Sonderschulung zu verpflichten, die Hälfte der gesamten Kosten für die
Fremdplatzierung von E im Schulheim F, also den in der Höhe unbestrittenen
Betrag von Fr. 65'040.- zu übernehmen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86
in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2
Die
obsiegende Klägerin beantragt eine Parteientschädigung. Die unterliegende
Partei oder Amtsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden
(§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Klägerin
hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu
bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den
Kosten für E im Schulheim F zu beteiligen und somit Fr. 65'040.- zu
übernehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4.
Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …