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Entscheid

VK.2008.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2008.00001

21. Januar 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11142)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Die

Schulpflege A ersuchte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 die (politische) Gemeinde A

um Übernahme der Hälfte der Kosten für den Aufenthalt des 1992 geborenen E im

Schulheim F. Beantragt wurde die Gutsprache von Fr. 65'040.- als

hälftiger Anteil der Kosten für einen Aufenthalt von 360 Tagen. Die

Sozialbehörde A lehnte eine Kostenbeteiligung mit Beschluss vom 12. März 2008

ab.

B. Am 22.

April 2008 liess die Schulgemeinde A beim Verwaltungsgericht Klage erheben und

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der (politischen) Gemeinde

A sei der Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. März 2008 aufzuheben und die (politische)

Gemeinde A zu verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Fremdplatzierung von

E im Schulheim F in der Höhe von Fr. 65'040.- zu bezahlen.

Die (politische) Gemeinde A liess in ihrer Klageantwort

vom 27. Juni 2008 beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Klägerin abzuweisen.

Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­setzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als

einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffent­lichem Recht

zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung

nicht einer anderen Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob

eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich

für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis

kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt

werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 81 N. 2; vgl. § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist daher

für die Behandlung der Klage zuständig.

Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung von E von

Fr. 65'040.- für die Dauer von 360 Tagen. Da der Streitwert Fr. 20'000.-

übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1

und 2 VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) tritt gestaffelt in Kraft. Die hier in Frage stehenden

Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff. VSG)

traten mit Ausnahme von § 37 VSG per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr

2008/2009) in Kraft (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni

2006.

über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Dasselbe

gilt für die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli

2007.

(SPMV, LS 412.103; vgl. § 30 Abs. 1 SPMV). Die Umsetzung

der neuen Bestimmungen in den Gemeinden erfolgt in drei Etappen innert dreier

Jahre. Gemäss § 6 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz

vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer

von drei Staffeln für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen

Massnahmen zu. Diese Bestimmungen gelten für die Gemeinden der ersten Staffel

ab dem Schuljahr 2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein

bzw. zwei Jahre später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 SPMV). Das

Volksschulamt hat die Schulgemeinde A der ersten Staffel (Umsetzung auf das

Schuljahr 2008/2009) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch).

Da die §§ 33 ff. VSG über die sonderpädagogischen

Massnahmen und die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11.

Juli 2007 für die hier betroffene Schulgemeinde erst auf Beginn des Schuljahres

2008/2009 in Kraft traten und weil die Frage der schulischen Notwendigkeit und

Richtigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme grundsätzlich vor der

Ergreifung dieser Massnahme zu überprüfen ist (vgl. zur Einschulung in eine

Privatschule grundlegend VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb;

ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je auf

www.vgrzh.ch]), sind auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – soweit

es sich um die Frage nach den Voraussetzungen und den Arten von

sonderpädagogischen Massnahmen handelt – noch das Volksschulgesetz vom 11. Juni

1899.

(VolksschulG, LS 412.11) und das Reglement über die Sonderklassen und

die Sonderschulung vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) anwendbar.

2.2

Nach § 12 VolksschulG sind bildungsfähige, aber körperlich oder

geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sitt­lich gefährdete Kinder,

die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn

wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des

Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1)

bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen,

welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann

(Abs. 2). Laut § 35 SonderklassenR ordnet die Schulpflege, in der

Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die

Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an.

Unter dem bisherigen Volksschulrecht zu beachten waren weiter

die Richtlinien vom 27. Dezember 1985 zum Sonderklassen­reglement

(Richtlinien), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber die

Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie machen wiederum die

Zuweisung zur Sonderschulung sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden

von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1

Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe vor, die

sich womöglich gegenseitig bedingen, ist entscheidend, ob die Sonderschulung

vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die erforderlichen

Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die Störungen im

schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher

Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).

2.3

2.3.1

Mit Bezug auf die Finanzen galt unter dem bisherigen Volksschulrecht § 15

lit. a des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919, wonach die

Schulgemeinden die Kosten des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfä­higer,

jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer erziehbarer, sittlich

gefährdeter oder sonstwie einer besonderen Erziehung bedürfender Kinder im

Volksschulalter in Son­derschulen und Jugendheimen tragen. Zu berücksichtigen

war aber auch die hinsichtlich der hier interessierenden Frage unverändert

gebliebene Sozialhilfegesetzgebung, nämlich das Sozialhilfegesetz und das Jugend­hilfe­gesetz

vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1):

Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche

Hilfe an Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff.,

14.

ff. SHG). Demgegenüber normiert das Jugend­hilfegesetz die generelle

und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie,

insbesondere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG).

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der

Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und

Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens (§ 1

Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die

Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs,

SR 210).

Betreffend die Kostentragung bei Fremdplatzierung von

schulpflichtigen Kindern in Heimen wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch vom

April 2005 (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts

des Kantons Zürich, vgl. www.sozialhilfe.zh.ch/­­internet/ds/sa/handbuch/de/home.html)

die Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die

öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur

übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund

einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem

Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Schulische Gründe werden vor allem

angenommen, wenn das Kind dem Unterricht in Normal- und Sonderklassen aufgrund

einer Behinderung nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine Sonderschulung

in einem Heim angewiesen ist. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die

Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine

Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre. Die

Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen

Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale

Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei

Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen

vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte

Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien

erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG,

Januar 1998, lit. A, B/c und e, C/a und b). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch

handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur

Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann.

2.3.2

Gestützt auf die dargelegte Rechtslage zum bisherigen Volksschulrecht hielt

das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 28. August 2002 fest, bei

gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gelte eine Fremdplatzierung

als schulisch bedingt (VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in

RB 2002 Nr. 36]). Diese Rechtsprechung präzisierte das Verwaltungsgericht

mit Entscheid vom 18. Juli 2006 (VK.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch)

im Wesentlichen folgendermassen: Solange ein Kind in der Lage sei, den

Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, erfolge eine

Heimeinweisung in der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen bzw.

fürsorgerischen Gründen. Umgekehrt habe die Fremdplatzierung eines

sonderschulbedürftigen Kindes grundsätzlich als schulisch zu gelten. Von diesem

Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter

Sonderschulbedürftigkeit ergebe, dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere

familiären Gründen erfolgt sei. In einem solchen Fall entspräche es nicht dem

Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung, wenn die Schulgemeinde für die

Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätte.

2.4

Per

31.

Dezember 2007 wurde das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919

aufgehoben, und die Bestimmungen über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67

sowie § 80 lit. b VSG) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten

(vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über die

Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Ebenso auf den 1. Januar 2008 sind

die entsprechenden Vollzugsverordnungen, insbesondere die Verordnung über die

Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106), in

Kraft getreten.

Nach dem am 1. Januar

2008.

in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung

der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die

Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen

Gründen erfolgt (lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus

sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht

eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten

(lit. b).

3.

3.1

Die

Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf den vorliegenden Fall § 4

Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung anwendbar

sei und die Sozialbehörde A diese Bestimmung in ihrem Beschluss vom 12. März

2008.

zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.

Die Beklagte macht diesbezüglich vorab geltend, dass für § 4

Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung keine

gesetzliche Grundlage bestehe. § 64 Abs. 1 VSG, wonach die

"Wohngemeinde der Eltern" die Kosten der Sonderschulung unter Einschluss

insbesondere der Kosten für die Unterkunft in Schulheimen trage, auferlege nämlich

die Kosten in abschliessender Weise und unabhängig von den Gründen der Einweisung

der Schulgemeinde. Zum einen ergebe sich dies aus dem klaren Wortlaut von § 64

Abs. 1 VSG. Zum anderen könne die politische Gemeinde mangels

verfassungsrechtlich unabdingbarer formell-gesetzlicher Grundlage von

vornherein nicht als Kostenträgerin gelten. Schliesslich würde auch eine

historische Auslegung von § 64 Abs. 1 VSG zu keinem anderen Schluss

zwingen, da insbesondere im Bericht der Kommission für Bildung und Kultur des

Kantonsrats zum neuen Volksschulgesetz nichts zu dieser Bestimmung vermerkt sei

und die Ausführungen des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Entwurf des

gescheiterten Volksschulgesetzes nicht herangezogen werden könnten.

3.2

Zu

überprüfen ist demnach zunächst die Gesetzeskonformität von § 4 Abs. 1

der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung. Soweit als

Wohngemeinde im Sinn von § 64 Abs. 1 VSG die Schulgemeinde zu

verstehen ist, liesse sich § 4 Abs. 1 der Verordnung über die

Finanzierung der Sonderschulung mit der darin angelegten Aufteilung der Kosten

zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei Einweisung in ein Schulheim

nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Entsprechend der Auffassung der Beklagten könnte

die Verordnungsbestimmung gegebenenfalls nicht angewendet werden und wären die

Kosten ausschliesslich von der Klägerin zu tragen.

3.2.1

Aus dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 VSG ergibt sich – anders als

dies die Beklagte annimmt – nicht eindeutig, dass ausschliesslich die

Schulgemeinde die Kosten der Sonderschulung zu tragen hat. Mit dem Begriff der

"Wohngemeinde" kann prinzipiell sowohl die politische Gemeinde wie

auch die Schulgemeinde gemeint sein. Allerdings enthält das Volksschulgesetz in

§ 77 VSG eine Legaldefinition des Begriffes der "Gemeinde".

Danach ist als Gemeinde im Sinn des Gesetzes die Schulgemeinde oder die mit der

Schulgemeinde vereinigte politische Gemeinde zu verstehen. Soweit die

Schulgemeinde – wie vorliegend – nicht mit der politischen Gemeinde

vereinigt ist, muss nach dieser Legaldefinition als "Gemeinde" die

Schulgemeinde gelten. Fraglich ist jedoch, ob die genannte Legaldefinition auch

auf den Begriff der "Wohngemeinde" im Sinn von § 64 Abs. 1

VSG anwendbar ist.

3.2.2

Die Gesetzesmaterialien sprechen – trotz der Legaldefinition von § 77

VSG – gegen eine Gleichsetzung des Begriffs der Wohngemeinde von § 64 Abs. 1

VSG mit demjenigen der Schulgemeinde: Im Antrag der Kommission für Bildung und

Kultur vom 31. August 2004 (www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Gesch%E4fte/2004/R02342a.pdf),

in welchem § 64 VSG in der heute geltenden Fassung vorgeschlagen

wurde (vgl. S. 25), wird diese Bestimmung zwar auch im Abschnitt

"Finanzen" des erläuternden Berichts nicht näher erläutert (vgl. S.

37.

ff., 40, 46 ff.). Da dieser Antrag auf zwei parlamentarischen Initiativen

basiert, welche mit Bezug auf die hier interessierende Kostenfrage keine

Abweichung zum abgelehnten Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 vorsehen und deren

eine weitgehend an den Wortlaut des Volksschulgesetzes vom 1. Juli 2002

anknüpft (vgl. S. 37 des Antrags), können jedoch entgegen der Auffassung der

Beklagten hilfsweise auch die Materialien zum Vorläufer von § 64 VSG im

nicht angenommenen Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 herangezogen werden.

Der Umstand, dass die Kommission einen Gesetzesvorschlag anstrebte, "der

in wesentlichen Punkten von der Gesetzesvorlage vom 1. Juli 2002

abweicht" (S. 38 des Antrags), steht dem – mangels Änderung des hier

interessierenden Gesetzeswortlauts – nicht entgegen.

Im Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum

Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 wird zu § 60 der Vorlage, der mit § 64

VSG wörtlich übereinstimmt, ausgeführt, dass sich die Kosten je nachdem, ob die

Ursache für die Unterbringung sonderschulbedürftiger Kinder in Internatsschulen

und Schulheimen schulischer oder fürsorgerischer Natur ist, von der Schule zu

tragen oder nach dem Fürsorgerecht zu verteilen sind (vgl. www.kantonsrat.zh.ch/­Dokumente/Gesch%E4fte/2001/3858.pdf,

S. 82). Aufgrund der Gesetzes­materialien ist somit davon auszugehen, dass die

Kosten auch unter der Geltung von § 64 Abs. 1 VSG wie bisher je nach

Gründen der Einweisung aufzuteilen sind.

3.2.3

Die gesetzessystematische Stellung von § 64 Abs. 1 VSG im

Abschnitt "Finanzen" spricht nicht für den Standpunkt der Beklagten. Nichts

zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte sodann aus dem Umstand, dass die

Gemeinde (bzw. gemäss § 77 VSG die Schulgemeinde) die Sonderschulung nach

der am 18. August 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von § 35 Satz 3 VSG

zu gewährleisten hat (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 35 VSG siehe

Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung des

Volksschulgesetzes). Die Regelung der Kostentragung muss nicht zwingend mit der

in § 35 Satz 3 VSG statuierten Ordnung der Gewährleistungsverantwortung

übereinstimmen.

3.2.4

Der Regelungsgehalt von § 64 Abs. 1 VSG dürfte sich zum einen

darin erschöpfen, die vom Gemeinwesen zu tragenden Kosten aufzuzählen (vgl.

auch § 64 Abs. 2 VSG, wonach von den Eltern in der Regel Beiträge an

die Verpflegungskosten erhoben werden). Zum anderen regelt die Bestimmung

einzig, dass die – nicht näher spezifizierte Gemeinde (ob Schul- oder

politische Gemeinde oder beide zusammen) – am Wohnort der Eltern und nicht

diejenige am Ort des Schulheimes für die Kosten aufzukommen hat.

§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung

der Sonderschulung kann sich somit auf § 64 Abs. 1 VSG stützen und

erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig.

4.

4.1

Die

Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es neben den schulischen Problemen von E

auch "eine Auseinandersetzung mit den Eltern" sowie "Spannungen

und Probleme im Elternhaus" gab. Aus dem Bericht der Jugend- und

Familienberatung Z vom 11. Dezember 2007 ergibt sich, dass E zweimal von zu

Hause weggelaufen ist. Gemäss dem Bericht hat sich E – trotz ambivalenter

Aussagen während der Abklärungsphase – klar für eine Platzierung ausgesprochen.

Er habe wie die Eltern, die eine Fremdplatzierung unterstützten, keine grossen

Hoffnungen mehr, "dass sich im Elternhaus viel ändern könnte".

4.2

Den Akten

ist weiter zu entnehmen, dass die familiären Probleme anfänglich, bevor die

Fremdplatzierung als notwendig erschien, als überwiegend eingeschätzt wurden.

So wurde anfangs Februar 2006 davon ausgegangen, dass die schulischen Probleme

lösbar seien und ein Aufenthalt von E bei seiner Familie zu einer Eskalation

der Situation führen könnte. Die Schulpsychologin H äusserte noch in einem

E-Mail vom 30. August 2007 die Auffassung, "dass die schwierigkeiten klar

familiär begründet sind".

Dennoch wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht, dass

die Heimeinweisung von E im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung

über die Finanzierung der Sonderschulung vorwiegend aus sozialen Gründen

erfolgt ist: Ins Gewicht fällt zunächst, dass eine Lehrperson der

Sekundarschule A nach eigenem Bekunden anlässlich eines Gesprächs am 15. November

2007.

erklärte, dass die Situation in der Schule "wirklich nicht mehr

tragbar sei". Zudem zeigt der Antrag der Schulpsychologin H auf Übernahme

der Kosten für die Platzierung im Schulheim F an die Schulpflege A vom 12.

Dezember 2007, dass schulische und familiäre Probleme für die

Fremdplatzierung ausschlaggebend waren sowie Letztere jedenfalls nicht in nachträglich

festzustellender Weise dominierten: In der Begründung des Antrags wurde

ausgeführt, dass die Situation seit den Sommerferien 2007 zu Hause wie auch in

der Schule zunehmend eskaliert sei, "was zum Eintritt von E in die Institution J

und zum momentanen Schulausschluss geführt hat". Zwar wird aus dem Antrag

auch deutlich, dass die familiäre Situation die schulischen Probleme

verstärkte, indem die Kooperation mit der Schule vor allem dann schwieriger

geworden sei, "wenn die Situation zu Hause wieder belasteter war".

Jedoch ist auch umgekehrt festzustellen, dass der Leistungsabfall von E in der

Schule und die nicht gemachten Hausaufgaben jedenfalls teilweise zu den

Spannungen in der Familie Anlass gaben.

Die im genannten Antrag vom 12. Dezember 2007

festgehaltene Würdigung der schulischen und sozialen Situation erscheint mit

Blick auf den Bericht der Institution J vom 1. Oktober 2007, wo E am

29.

August 2007 eingetreten war, als nachvollziehbar: Darin wurde festgehalten,

dass die Eltern mit der bestehenden Situation überfordert seien und die schulische

Leistungen von E nachgelassen hätten.

4.3

Es fragt

sich somit einzig, ob die Einweisung im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. b

der Verordnung aus schulischen und sozialen Gründen angeordnet wurde oder ob

die Einweisungsgründe nicht eindeutig feststellbar sind.

Bestanden neben den schulischen auch familiäre Probleme,

die zur Fremdplatzierung Anlass gaben, kann es – entgegen der Auffassung der

Beklagten – für die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 lit. b der

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung keine Rolle spielen, ob die

familiären Probleme Ursache oder lediglich Folge der schulischen Probleme

bildeten. Denn aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die hälftige

Kostenaufteilung auch dann greifen sollte, wenn den sozialen Gründen für die

Einweisung neben den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt. Sodann

dürfte die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass "die Gründe für

die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind", in erster Linie auf

Fälle zugeschnitten sein, bei welchen sich – wie anscheinend vorliegend –

schulische und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene

Problemsituation als Ganze den Grund für die Einweisung bildet.

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte

gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung

der Sonderschulung zu verpflichten, die Hälfte der gesamten Kosten für die

Fremdplatzierung von E im Schulheim F, also den in der Höhe unbestrittenen

Betrag von Fr. 65'040.- zu übernehmen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86

in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Die

obsiegende Klägerin beantragt eine Parteientschädigung. Die unterliegende

Partei oder Amtsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden

(§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Klägerin

hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu

bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den

Kosten für E im Schulheim F zu beteiligen und somit Fr. 65'040.- zu

übernehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …