VK.2009.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00003
27. Januar 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12052)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2009.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.01.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Kostentragung für Sonderschulung
Kostentragung für Sonderschulung
Zuständigkeit; Streitwert (E. 1.3); Streitgegenstand (E. 2).
Gemäss § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung. Nach § 4 Abs. 1 der Verordung über die Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten, wenn - wie hier - die Einweisung aus schulischen und sozialen Gründen erfolgte (E. 3.2). Umstritten ist zwischen den Parteien, ob bezüglich der anderen Hälfte der Kosten die Regeln des Sozialhilferechts zur Anwendung kommen oder ob die Kostentragung durch § 64 Abs. 1 VSG abschliessend geregelt sei (E. 3.3). Dies kann allerdings offen bleiben, da die Zuständigkeitsregeln nach Sozialhilferecht vorliegend zum selben Ergebnis führen (E. 3.4): Der Wohnsitz eines dauernd nicht bei den Eltern wohnenden Kinds wird durch § 37 Abs. 3 lit. c SHG geregelt. Dieser wird ausgelegt wie der gleichlautende Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (E. 4.1). Bereits im Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung von 1959 wurde derselbe Wortlaut verwendet. Als dauernd nicht bei den Eltern wohnend wurden Kinder betrachtet, deren Eltern sich nicht für ihr Schicksal interessierten und sich nicht angemessen um sie kümmerten, sie nicht besuchten und ihnen keine Geschenke zukommen liessen. Auch nach neuem Recht gelten Fremdaufenthalte bloss als vorübergehend, wenn die Eltern sich regelmässig um das Kind kümmern und den Kontakt aufrecht erhalten (E. 4.2). Vorliegend ist nicht von Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung auszugehen; der Unterstützungswohnsitz bestimmt sich daher nach jenem der obhutsberechtigten Mutter (E. 4.3). Die Klage ist abzuweisen (E. 4.4). Kosten, Parteientschädigung (E. 5).
Abweisung der Klage.
Stichworte:
DAUERND
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
JUGENDHILFE
SCHULHEIM
SCHULKOSTEN
SONDERSCHULUNG
SOZIAL BEDINGT
Rechtsnormen:
§ 37 Abs. III lit. c SHG
§ 64 Abs. I VSG
Art. 7 Abs. III lit. c ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2009.00003
Entscheid
der 4. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
Primarschulgemeinde A,
vertreten durch die Primarschulpflege,
diese vertreten durch Rechtsanwältin B,
Klägerin,
gegen
Gemeinde Z,
vertreten durch die Sozialkommission der
Gemeinde Z,
diese vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beklagte,
betreffend Kostentragung
für Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der
1997 geborene F und seine Mutter G zogen am 1. April 2005 in die Gemeinde
Z. Per Schuljahr 2007/2008 wurde F durch diese ins Heim J in M eingewiesen. Am
1. Juli 2008 wechselte seine Mutter ihren Wohnsitz nach A, woraufhin die
Schulpflege A die Rechnung für das dritte Quartal 2008 bzw. das erste Quartal
des Schuljahrs 2008/2009 erhielt.
Die Primarschulpflege A zeigte der Schulpflege Z mit
Schreiben vom 28. Oktober 2008 ihre Absicht an, die Rechnung mit der Bitte
um Aufteilung der Kosten ans Heim J zurückzusenden. Das Schreiben wurde durch
die Sozialkommission Z beantwortet, welche eine Kostenbeteiligung ablehnte.
Nach Einschaltung auch der politischen Gemeinde A folgte Korrespondenz unter
den Rechtsvertretern der Gemeinde Z und der Primarschulpflege A.
B. Am 6. Mai
2009 liess die Primarschulgemeinde A beim Verwaltungsgericht Klage erheben und
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse,
eventualiter zulasten der Gemeinde Z, Letztere zu verpflichten, die Kosten für
die Sonderschulung von F im Heim J in der Höhe von Fr. 100'800.- bzw.
eventualiter deren Hälfte für das Schuljahr 2008/2009 zu bezahlen.
In ihrer Klageantwort vom 11. Juni 2009 liess die Gemeinde
Z beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatskasse, eventualiter zulasten der Primarschulgemeinde A, abzuweisen.
In der Replik vom 21. September 2009 liess die
Primarschulgemeinde A sodann den bisherigen Hauptantrag zurückziehen und die
Klage auf den bisherigen Eventualantrag der hälftigen Kostenaufteilung für das
Schuljahr 2008/2009 beschränken. Die Gemeinde Z liess duplicando am 22./23. Oktober
2009 auch diesbezüglich die Abweisung beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach § 81
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz
vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden
oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen
Behörde überträgt. Ist zwischen einer politischen und einer schulischen
Gemeinde streitig, wer für die Kosten einer Sonderschulung aufzukommen habe, so
kann kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer
Verwaltungsbehörde erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 81 N. 2). Das Verwaltungsgericht ist daher für die
Behandlung der Klage zuständig.
1.2 Zur Klage
legitimiert ist, wer das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in
eigenem Namen dem Beklagten gegenüber geltend zu machen berechtigt ist; ob dem
Kläger der behauptete Anspruch zusteht oder nicht, ist für die prozessuale
Zulässigkeit der Klage unerheblich und die fehlende Sachlegitimation führt
nicht zu einem Prozessurteil (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 3).
Demgemäss sind die Legitimation der Klägerin und jene der Beklagten zu bejahen.
Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen sodann ohne Weiteres als erfüllt.
1.3 Im Streit liegt
noch die Hälfte der Kosten der Fremdplatzierung von F von Fr. 100'800.-
für das Schuljahr 2008/2009. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt,
ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
Erwägungen
2.
Gemäss § 83 Abs. 1 VRG muss
die Klageschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag
wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; der in der
Klageschrift gestellte Antrag kann im Verlauf des Verfahrens ausser in Nebenpunkten
grundsätzlich nicht erweitert werden (RB 1964 Nr. 41). Die Beschränkung auf ein
Minus des Ursprünglichen ist dagegen jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83
N. 8). Dementsprechend bestimmt sich der Streitgegenstand vorliegend
nach der Replik.
3.
3.1
Am 1. Januar
2008.
sind die Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80
lit. b VSG) in Kraft getreten; diese Vorschriften haben das per 31. Dezember
2007.
aufgehobene Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 (OS 31,
274) abgelöst (vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über
die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Auch die
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007
(LS 412.106) trat am 1. Januar 2008 in Kraft.
3.2
Entsprechend
§ 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der
Sonderschulung. Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die
Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein
Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
(LS 412.103), wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt
(lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen
erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar,
trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (lit. b). Die
hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen Gründen für die
Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt
(VGr, 21. Dezember 2009, VK.2009.00005, E. 4.4, und 21. Januar 2009,
VK.2008.00001, E. 4.3, beides unter www.vgrzh.ch; vgl. zur Gesetzeskonformität
von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der
Sonderschulung E. 3 des letzteren Entscheids).
Die Parteien sind sich vorliegend einig darüber, dass die
Einweisung ins Heim J aus schulischen wie auch aus sozialen Gründen erfolgte. Sodann
hat sich die Klägerin angesichts des Teilrückzugs ihrer Klage offenbar damit
abgefunden, dass sie als Schulgemeinde die Hälfte der Kosten bezahlen muss.
Dementsprechend verlangt sie nur noch, dass die Beklagte "die andere
Hälfte der Kosten der Sonderschulung" zu übernehmen hat.
3.3
Umstritten
ist jedoch die Tragung der anderen Kostenhälfte. Die Klägerin macht geltend,
diesbezüglich kämen die Regeln des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG, LS 851.1) bezüglich des Unterstützungswohnsitzes zur Anwendung. Der
Unterstützungswohnsitz jedoch sei nach Art. 37 Abs. 3 lit. c SHG
bei der Beklagten.
Die Beklagte führt demgegenüber an, abgesehen davon, dass der
sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz gar nicht bei ihr liege, werde die
Frage der Kostentragung einer Sonderschulung durch die neue
Volksschulgesetzgebung abschliessend geregelt. Gemäss § 64 Abs. 1 VSG
sei die Wohngemeinde der Eltern alleiniger Träger der Kosten von Sonderschulungen;
dementsprechend diene § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
der Aufteilung der Kosten zwischen (aktueller) politischer Wohngemeinde und
(aktueller) schulischer Wohngemeinde der Eltern. Dem entspreche auch das neue Finanzierungsmodell;
Sozialhilferecht käme demgegenüber aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe
nur zum Tragen, wenn die Kosten der Platzierung im Sonderschulheim nicht schon
aufgrund anderer Vorschriften gedeckt würden. Durch das neue Recht werde nun
aber abschliessend geregelt, dass die Kosten der Sonderschulung von der
(aktuellen zivilrechtlichen) Wohngemeinde zu tragen seien; es handle sich dabei
um eine umfassende und ausschliessliche schulrechtliche Kostenpflicht. Die
Klägerin erwidert, eine solche Neuordnung hätte in den Materialien erwähnt
werden müssen.
3.4
Eine Bestimmung
des Verhältnisses zwischen dem neuen Volksschulrecht und dem Sozialhilferecht kann
unterbleiben, da vorliegend die Zuständigkeitsbestimmungen beider zum selben
Ergebnis führen (siehe sogleich 4). Zudem relativiert sich die Bedeutung der
Auslegung des § 64 VSG vor dem Hintergrund seiner geplanten Änderung
(vgl. RRB Nr. 1436/2009, 9. September 2009, S. 4 f.
und 7 f., www.rrb.zh.ch).
4.
4.1
Regelungsgegenstand
des Sozialhilfegesetzes bildet die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an
Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff.,
14.
ff. SHG). § 37 SHG bestimmt den Unterstützungswohnsitz unmündiger
Kinder. Diese teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes
Elternteils, unter dessen Gewalt sie stehen (Abs. 1) bzw. bei dem sie wohnen
(Abs. 2). Ist ein Kind bevormundet oder ist es erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig,
so hat es einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. a und b). Wohnt
das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem
letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3
lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem
Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).
Diese für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit
der hilfspflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist
inhaltlich identisch mit Art. 7 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni
1977.
(ZUG, SR 851.1), welches nach Art. 1 ZUG die Zuständigkeit im
interkantonalen Verhältnis regelt (ABl 1979, 1163). In der Praxis wird entsprechend
§ 37 Abs. 3 lit. c SHG – welcher die vorliegend streitige Norm
darstellt – gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
(vgl. VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046,
E. 3a, www.vgrzh.ch).
Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – und somit auch § 37
Abs. 3 lit. c SHG – gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht
bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder (Werner
Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, Rz. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde,
in der das Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten
– Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese
Gemeinde bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kinds, als es fremdplatziert
ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002,
VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch).
4.2
Vor dem
Inkrafttreten des revidierten Zuständigkeitsgesetzes am 1. Juli 1992 wurde
der Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kinds sodann durch Art. 7 des
alten Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (AS 1978, 221) geregelt, welcher
seinerseits die Regeln des Konkordats vom 25. Mai 1959 über die
wohnörtliche Unterstützung übernahm (Konkordat, AS 1961, 3). Demnach hatte das
unmündige Kind selbständigen Konkordatswohnsitz am Sitz der
Vormundschaftsbehörde, wenn es dauernd nicht bei den Eltern lebte und sich die
Eltern nicht angemessen um es kümmerten. Auch bei in Heimen und Anstalten untergebrachten
Kindern wurde die elterliche Fürsorge nicht abgesprochen, falls die Eltern
Interesse für das Schicksal ihres Kinds bekundeten; selbständigen Konkordatswohnsitz
erhielt das fremdversorgte Kind hingegen, wenn die Eltern sich ihm gegenüber
gleichgültig verhielten, es weder besuchten noch brieflich oder telefonisch mit
ihm verkehrten und ihm keine Geschenke zukommen liessen (vgl. Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement, 1. August 1973, ZöF 70/1973, S. 169,
E. 6).
Diese alte Regelung stellte zwar Kernpunkt der Revision
von 1990 dar (Thomet, Rz. 37 und 126). Die Änderungen beschränkten sich jedoch
darauf, dass neu der Wohnsitz nicht mehr bei der Vormundschaftsbehörde, sondern
eben am letzten Unterstützungswohnsitz bestand (Thomet, Rz. 127). Ziel
dieser Neuregelung war es, dem Unmündigen rasch einen Unterstützungswohnsitz
zuweisen zu können, etwa weil der Wohnsitz der Eltern sich oft nicht innert
nützlicher Frist ausfindig machen liess (Thomet, Rz. 130). Das Anknüpfungskriterium,
dauernd nicht bei den Eltern zu wohnen, erfuhr durch die Revision allerdings
keine Änderung.
Auch nach neuem Recht fallen daher vorübergehende
Fremdaufenthalte nicht unter Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; solche
liegen vor, wenn "die Eltern zum Beispiel ein behindertes Kind selbst in
einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das
Kind mit allem Nötigen versorgen, es regelmässig besuchen oder es zu sich auf
Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten
oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen, und die Absicht haben, das Kind
nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Aufhören der Sonderschulbedürftigkeit
wieder zu sich zurücknehmen […]. Das gilt insbesondere beim so genannten
'Wocheninternat', wenn das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern
verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich
nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern" (Thomet, Rz. 132
f.).
Ein selbständiger Unterstützungswohnsitz wurde hingegen
etwa für die Zeit eines Aufenthalts in einem Lehrlingsheim bejaht, da nicht
belegt werden konnte, dass der Kontakt zwischen dem Lehrling und seinem Vater
während des Heimaufenthalts weiter bestand (BGr, 29. Juni 2006,
2A.134/2006, E. 4.3, www.bger.ch; vgl. auch Karin Anderer in: Christoph Häfeli
et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 222).
Ebenfalls bejaht wurde ein selbständiger Unterstützungswohnsitz beispielsweise
bei Entzug der elterlichen Obhut: als Kindesschutzmassnahme war Ziel eine
dauernde Fremdplatzierung, da sich die Mutter nicht genügend um ihre Kinder
kümmerte (RRB/LU, 20. Dezember 1996, E. 2c,
4.3
Vorliegend
ist strittig, ob F dauernd fremdplatziert ist bzw. "dauernd nicht bei seinen
Eltern wohnt". Die Eltern von F leben seit dem 25. Januar 2005
getrennt; F wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Gemäss Auskunft des Heimes
J verbringt F allerdings seine Wochenenden abwechslungsweise bei seiner Mutter und
seinem Vater; der Turnus sei ausgeglichen. Auch die Ferien verbringe er jeweils
bei einem der Eltern. Der Kindsvater sei dem Heim bekannt; er komme an die Veranstaltungen
und Standortsitzungen und pflege unter der Woche regelmässigen telefonischen
Kontakt mit F. Der Lebenspartner der Mutter begleite diese an diverse
Veranstaltungen. F gehe gern in die Wochenenden und Ferien. Auch gemäss den Ausführungen
der Klägerin verbringt er seine Wochenenden abwechslungsweise bei seiner Mutter
und seinem Vater. Offenbar erhielt er dabei regelmässig neue Spielsachen oder
Geschenke, welche er ins Heim J mitnahm.
Im Kontrast zu obigen Schilderungen dauernder
Fremdplatzierungen kümmern sich die Eltern um F. Er verbringt dabei
durchschnittlich jedes zweite Wochenende und alle zweiten Ferien bei der
obhutsberechtigten Mutter. Es tritt hinzu, dass die Sonderschulung nicht als
unbefristet geplant wurde: so begründete das Heim J im April 2008
explizit, weshalb eine Verlängerung der Sonderschulung notwendig sei.
Der Unterstützungswohnsitz von F bestimmt sich demnach
nicht nach Art. 37 Abs. 3 lit. c SHG, sondern gemäss dessen Abs. 1
oder 2 nach dem Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt bzw.
unter dessen Obhut es steht (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von
der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.6/§§ 36–38
SHG/S. 1), vorliegend somit nach jenem der Mutter; dieser ist vorliegend
auch fürsorgerechtlich nicht mehr bei der Beklagten zu finden.
4.4
Demgemäss
ist die Klage abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beklagte
beantragt eine Parteientschädigung. Die unterliegende Partei kann unter
bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des
vollständigen Obsiegens der Beklagten hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4.
Die
Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …