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Entscheid

VK.2009.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00003

27. Januar 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Der

1997 geborene F und seine Mutter G zogen am 1. April 2005 in die Gemeinde

Z. Per Schuljahr 2007/2008 wurde F durch diese ins Heim J in M eingewiesen. Am

1. Juli 2008 wechselte seine Mutter ihren Wohnsitz nach A, woraufhin die

Schulpflege A die Rechnung für das dritte Quartal 2008 bzw. das erste Quartal

des Schuljahrs 2008/2009 erhielt.

Die Primarschulpflege A zeigte der Schulpflege Z mit

Schreiben vom 28. Oktober 2008 ihre Absicht an, die Rechnung mit der Bitte

um Aufteilung der Kosten ans Heim J zurückzusenden. Das Schreiben wurde durch

die Sozialkommission Z beantwortet, welche eine Kostenbeteiligung ablehnte.

Nach Einschaltung auch der politischen Gemeinde A folgte Korrespondenz unter

den Rechtsvertretern der Gemeinde Z und der Primarschulpflege A.

B. Am 6. Mai

2009 liess die Primarschulgemeinde A beim Verwaltungsgericht Klage erheben und

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse,

eventualiter zulasten der Gemeinde Z, Letztere zu verpflichten, die Kosten für

die Sonderschulung von F im Heim J in der Höhe von Fr. 100'800.- bzw.

eventualiter deren Hälfte für das Schuljahr 2008/2009 zu bezahlen.

In ihrer Klageantwort vom 11. Juni 2009 liess die Gemeinde

Z beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Staatskasse, eventualiter zulasten der Primarschulgemeinde A, abzuweisen.

In der Replik vom 21. September 2009 liess die

Primarschulgemeinde A sodann den bisherigen Hauptantrag zurückziehen und die

Klage auf den bisherigen Eventualantrag der hälftigen Kostenaufteilung für das

Schuljahr 2008/2009 beschränken. Die Gemeinde Z liess duplicando am 22./23. Oktober

2009 auch diesbezüglich die Abweisung beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach § 81

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz

vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden

oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen

Behörde überträgt. Ist zwischen einer politischen und einer schulischen

Gemeinde streitig, wer für die Kosten einer Sonderschulung aufzukommen habe, so

kann kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer

Verwaltungsbehörde erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 81 N. 2). Das Verwaltungsgericht ist daher für die

Behandlung der Klage zuständig.

1.2 Zur Klage

legitimiert ist, wer das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in

eigenem Namen dem Beklagten gegenüber geltend zu machen berechtigt ist; ob dem

Kläger der behauptete Anspruch zusteht oder nicht, ist für die prozessuale

Zulässigkeit der Klage unerheblich und die fehlende Sachlegitimation führt

nicht zu einem Prozessurteil (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 3).

Demgemäss sind die Legitimation der Klägerin und jene der Beklagten zu bejahen.

Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen sodann ohne Weiteres als erfüllt.

1.3 Im Streit liegt

noch die Hälfte der Kosten der Fremdplatzierung von F von Fr. 100'800.-

für das Schuljahr 2008/2009. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt,

ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

Erwägungen

2.

Gemäss § 83 Abs. 1 VRG muss

die Klageschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag

wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; der in der

Klageschrift gestellte Antrag kann im Verlauf des Verfahrens ausser in Nebenpunkten

grundsätzlich nicht erweitert werden (RB 1964 Nr. 41). Die Beschränkung auf ein

Minus des Ursprünglichen ist dagegen jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83

N. 8). Dementsprechend bestimmt sich der Streitgegenstand vorliegend

nach der Replik.

3.

3.1

Am 1. Januar

2008.

sind die Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80

lit. b VSG) in Kraft getreten; diese Vorschriften haben das per 31. Dezember

2007.

aufgehobene Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 (OS 31,

274) abgelöst (vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über

die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Auch die

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007

(LS 412.106) trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

3.2

Entsprechend

§ 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der

Sonderschulung. Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die

Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein

Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung

über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007

(LS 412.103), wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt

(lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen

erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar,

trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (lit. b). Die

hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen Gründen für die

Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt

(VGr, 21. Dezember 2009, VK.2009.00005, E. 4.4, und 21. Januar 2009,

VK.2008.00001, E. 4.3, beides unter www.vgrzh.ch; vgl. zur Gesetzeskonformität

von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der

Sonderschulung E. 3 des letzteren Entscheids).

Die Parteien sind sich vorliegend einig darüber, dass die

Einweisung ins Heim J aus schulischen wie auch aus sozialen Gründen erfolgte. Sodann

hat sich die Klägerin angesichts des Teilrückzugs ihrer Klage offenbar damit

abgefunden, dass sie als Schulgemeinde die Hälfte der Kosten bezahlen muss.

Dementsprechend verlangt sie nur noch, dass die Beklagte "die andere

Hälfte der Kosten der Sonderschulung" zu übernehmen hat.

3.3

Umstritten

ist jedoch die Tragung der anderen Kostenhälfte. Die Klägerin macht geltend,

diesbezüglich kämen die Regeln des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG, LS 851.1) bezüglich des Unterstützungswohnsitzes zur Anwendung. Der

Unterstützungswohnsitz jedoch sei nach Art. 37 Abs. 3 lit. c SHG

bei der Beklagten.

Die Beklagte führt demgegenüber an, abgesehen davon, dass der

sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz gar nicht bei ihr liege, werde die

Frage der Kostentragung einer Sonderschulung durch die neue

Volksschulgesetzgebung abschliessend geregelt. Gemäss § 64 Abs. 1 VSG

sei die Wohngemeinde der Eltern alleiniger Träger der Kosten von Sonderschulungen;

dementsprechend diene § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

der Aufteilung der Kosten zwischen (aktueller) politischer Wohngemeinde und

(aktueller) schulischer Wohngemeinde der Eltern. Dem entspreche auch das neue Finanzierungsmodell;

Sozialhilferecht käme demgegenüber aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe

nur zum Tragen, wenn die Kosten der Platzierung im Sonderschulheim nicht schon

aufgrund anderer Vorschriften gedeckt würden. Durch das neue Recht werde nun

aber abschliessend geregelt, dass die Kosten der Sonderschulung von der

(aktuellen zivilrechtlichen) Wohngemeinde zu tragen seien; es handle sich dabei

um eine umfassende und ausschliessliche schulrechtliche Kostenpflicht. Die

Klägerin erwidert, eine solche Neuordnung hätte in den Materialien erwähnt

werden müssen.

3.4

Eine Bestimmung

des Verhältnisses zwischen dem neuen Volksschulrecht und dem Sozialhilferecht kann

unterbleiben, da vorliegend die Zuständigkeitsbestimmungen beider zum selben

Ergebnis führen (siehe sogleich 4). Zudem relativiert sich die Bedeutung der

Auslegung des § 64 VSG vor dem Hintergrund seiner geplanten Änderung

(vgl. RRB Nr. 1436/2009, 9. September 2009, S. 4 f.

und 7 f., www.rrb.zh.ch).

4.

4.1

Regelungsgegenstand

des Sozialhilfegesetzes bildet die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an

Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff.,

14.

ff. SHG). § 37 SHG bestimmt den Unterstützungswohnsitz unmündiger

Kinder. Diese teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes

Elternteils, unter dessen Gewalt sie stehen (Abs. 1) bzw. bei dem sie wohnen

(Abs. 2). Ist ein Kind bevormundet oder ist es erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig,

so hat es einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. a und b). Wohnt

das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem

letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3

lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem

Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d).

Diese für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit

der hilfspflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist

inhaltlich identisch mit Art. 7 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni

1977.

(ZUG, SR 851.1), welches nach Art. 1 ZUG die Zuständigkeit im

interkantonalen Verhältnis regelt (ABl 1979, 1163). In der Praxis wird entsprechend

§ 37 Abs. 3 lit. c SHG – welcher die vorliegend streitige Norm

darstellt – gleich aus­­gelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG

(vgl. VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046,

E. 3a, www.vgrzh.ch).

Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – und somit auch § 37

Abs. 3 lit. c SHG – gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht

bevormundete, aber dauernd bei keinem der El­tern lebende Kinder (Werner

Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, Rz. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde,

in der das Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten

– Unterstüt­­­zungswohnsitz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese

Gemeinde bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kinds, als es fremdplatziert

ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002,

VB.2002.00046, E. 3a, www.vgrzh.ch).

4.2

Vor dem

Inkrafttreten des revidierten Zuständigkeitsgesetzes am 1. Juli 1992 wurde

der Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kinds sodann durch Art. 7 des

alten Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (AS 1978, 221) geregelt, welcher

seinerseits die Regeln des Konkordats vom 25. Mai 1959 über die

wohnörtliche Unterstützung übernahm (Konkordat, AS 1961, 3). Demnach hatte das

unmündige Kind selbständigen Konkordatswohnsitz am Sitz der

Vormundschaftsbehörde, wenn es dauernd nicht bei den Eltern lebte und sich die

Eltern nicht angemessen um es kümmerten. Auch bei in Heimen und Anstalten untergebrachten

Kindern wurde die elterliche Fürsorge nicht abgesprochen, falls die Eltern

Interesse für das Schicksal ihres Kinds bekundeten; selbständigen Konkordatswohnsitz

erhielt das fremdversorgte Kind hingegen, wenn die Eltern sich ihm gegenüber

gleichgültig verhielten, es weder besuchten noch brieflich oder telefonisch mit

ihm verkehrten und ihm keine Geschenke zukommen liessen (vgl. Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement, 1. August 1973, ZöF 70/1973, S. 169,

E. 6).

Diese alte Regelung stellte zwar Kernpunkt der Revision

von 1990 dar (Thomet, Rz. 37 und 126). Die Änderungen beschränkten sich jedoch

darauf, dass neu der Wohnsitz nicht mehr bei der Vormundschaftsbehörde, sondern

eben am letzten Unterstützungswohnsitz bestand (Thomet, Rz. 127). Ziel

dieser Neuregelung war es, dem Unmündigen rasch einen Unterstützungswohnsitz

zuweisen zu können, etwa weil der Wohnsitz der Eltern sich oft nicht innert

nützlicher Frist ausfindig machen liess (Thomet, Rz. 130). Das Anknüpfungskriterium,

dauernd nicht bei den Eltern zu wohnen, erfuhr durch die Revision allerdings

keine Änderung.

Auch nach neuem Recht fallen daher vorübergehende

Fremdaufenthalte nicht unter Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; solche

liegen vor, wenn "die Eltern zum Beispiel ein behindertes Kind selbst in

einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das

Kind mit allem Nötigen versorgen, es regelmässig besuchen oder es zu sich auf

Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten

oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen, und die Absicht haben, das Kind

nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Aufhören der Sonderschulbedürftigkeit

wieder zu sich zurücknehmen […]. Das gilt insbesondere beim so genannten

'Wocheninternat', wenn das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern

verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich

nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern" (Thomet, Rz. 132

f.).

Ein selbständiger Unterstützungswohnsitz wurde hingegen

etwa für die Zeit eines Aufenthalts in einem Lehrlingsheim bejaht, da nicht

belegt werden konnte, dass der Kontakt zwischen dem Lehrling und seinem Vater

während des Heimaufenthalts weiter bestand (BGr, 29. Juni 2006,

2A.134/2006, E. 4.3, www.bger.ch; vgl. auch Karin Anderer in: Christoph Häfeli

et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 222).

Ebenfalls bejaht wurde ein selbständiger Unterstützungswohnsitz beispielsweise

bei Entzug der elterlichen Obhut: als Kindesschutzmassnahme war Ziel eine

dauernde Fremdplatzierung, da sich die Mutter nicht genügend um ihre Kinder

kümmerte (RRB/LU, 20. Dezember 1996, E. 2c,

4.3

Vorliegend

ist strittig, ob F dauernd fremdplatziert ist bzw. "dauernd nicht bei seinen

Eltern wohnt". Die Eltern von F leben seit dem 25. Januar 2005

getrennt; F wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Gemäss Auskunft des Heimes

J verbringt F allerdings seine Wochenenden abwechslungsweise bei seiner Mutter und

seinem Vater; der Turnus sei ausgeglichen. Auch die Ferien verbringe er jeweils

bei einem der Eltern. Der Kindsvater sei dem Heim bekannt; er komme an die Veranstaltungen

und Standortsitzungen und pflege unter der Woche regelmässigen telefonischen

Kontakt mit F. Der Lebenspartner der Mutter begleite diese an diverse

Veranstaltungen. F gehe gern in die Wochenenden und Ferien. Auch gemäss den Ausführungen

der Klägerin verbringt er seine Wochenenden abwechslungsweise bei seiner Mutter

und seinem Vater. Offenbar erhielt er dabei regelmässig neue Spielsachen oder

Geschenke, welche er ins Heim J mitnahm.

Im Kontrast zu obigen Schilderungen dauernder

Fremdplatzierungen kümmern sich die Eltern um F. Er verbringt dabei

durchschnittlich jedes zweite Wochenende und alle zweiten Ferien bei der

obhutsberechtigten Mutter. Es tritt hinzu, dass die Sonderschulung nicht als

unbefristet geplant wurde: so begründete das Heim J im April 2008

explizit, weshalb eine Verlängerung der Sonderschulung notwendig sei.

Der Unterstützungswohnsitz von F bestimmt sich demnach

nicht nach Art. 37 Abs. 3 lit. c SHG, sondern gemäss dessen Abs. 1

oder 2 nach dem Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt bzw.

unter dessen Obhut es steht (vgl. dazu Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von

der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.6/§§ 36–38

SHG/S. 1), vorliegend somit nach jenem der Mutter; dieser ist vorliegend

auch fürsorgerechtlich nicht mehr bei der Beklagten zu finden.

4.4

Demgemäss

ist die Klage abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beklagte

beantragt eine Parteientschädigung. Die unterliegende Partei kann unter

bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des

vollständigen Obsiegens der Beklagten hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Die

Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …