VK.2009.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00005
21. Dezember 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11980)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2009.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.12.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Kostentragung für die Fremdplatzierung eines Schülers
Im Verfahren, welches einem Gemeindebeschluss über die Tragung der Fremdplatzierungskosten vorangeht, gilt der Gehörsanspruch nicht (E. 3.2). Die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach es sich empfiehlt, bei der Beurteilung der Fremdplatzierungsgründe auf die Einschätzung der als erste aktiv gewordenen Behörde abzustellen, gilt weiterhin (E. 4.5). Vorliegend ist - insbesondere weil für das fremdplatzierte Kind und seine Geschwister Beistandschaften bestehen - davon auszugehen, dass die Fremdplatzierung nicht nur aus schulischen, sondern auch aus sozialen Gründen erfolgt ist. Letztere Gründe überwiegen die schulischen Gründe nicht, so dass eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen politischer Gemeinde und Schulgemeinde vorzunehmen ist (E. 5 f.).
Gutheissung.
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
KLAGEVERFAHREN
KOSTENTRAGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 1 SHG
§ 33 VSG
§ 61 VSG
Art. 308 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2009.00005
Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
Schulgemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege
X,
diese vertreten durch Rechtsanwalt A,
Klägerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die
Sozialbehörde X,
Beklagte,
betreffend Kostentragung
für die Fremdplatzierung eines Schülers,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Schulgemeinde X ersuchte die Sozialbehörde X mit
Schreiben vom 5. und 25. März 2009 um Übernahme der Hälfte der Kosten
für den Aufenthalt des 1994 geborenen C im Sonderschulheim D in Z. Beantragt
wurde die Übernahme von Fr. 4'200.- pro Monat als hälftiger Anteil der Kosten,
und zwar zunächst für den Zeitraum von Januar bis Juli 2009, dann jedoch
auch für das Schuljahr 2009/2010. Die Sozialbehörde X wies das Gesuch mit Beschluss
vom 6. April 2009 ab.
B. Am 7. Mai 2009 liess die Schulgemeinde X beim
Verwaltungsgericht Klage erheben und beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X sei der Beschluss der
Sozialbehörde X vom 6. April 2009 aufzuheben und die Gemeinde X zu
verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Fremdplatzierung und Schulung von C
im Sonderschulheim D von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010 in der
Höhe von Fr. 79'800.- zu bezahlen.
Die Gemeinde X beantragte in ihrer Klageantwort vom 28.
Mai/12. Juni 2009, das Rechtsmittel abzuweisen und die Schulgemeinde X
anzuweisen, "ein Widererwägungsgesuch mit den benötigten klärenden
Unterlagen einzureichen". Mit Replik vom 17. September 2009 liess die
Schulgemeinde X an ihren Anträgen festhalten. In der Folge verzichtete die
Gemeinde X stillschweigend auf Duplik.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 81 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
einzige Instanz für die Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus
öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein
Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt. Streiten zwei
Gemeinden, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei
und wer folglich für deren Kosten aufzukommen habe, kann nach der Praxis der
Kammer kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde
erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 81 N. 2; vgl. § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist deshalb
für die Behandlung der Klage zuständig.
Streitig sind
Fremdplatzierungskosten in der Höhe von Fr. 79'800.-. Weil der Streitwert somit Fr. 20'000.- übersteigt, ist die
Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
Erwägungen
2.
Nach § 86 VRG sind im Klageverfahren die im Verfahren
vor Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden Vorschriften
sinngemäss anwendbar. Die Untersuchungsmaxime, die auch im Beschwerdeverfahren
nicht uneingeschränkt gilt (vgl. RB 1997 Nr. 7), unterliegt dabei
zusätzlichen Einschränkungen. Das Gericht beschränkt sich im Allgemeinen
darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich
erheblichen und tauglichen Beweismittel abzunehmen; eine weitergehende Untersuchung
wird nur dann geführt, wenn auf Grund der Parteivorbringen und nach Angabe der
gebotenen Beweise Unklarheit oder Ungewissheit besteht, die wahrscheinlich
durch amtliche Untersuchung behoben werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83
N. 12; RB 1961 Nr. 28 [= ZR 60/1961 Nr. 117],
1976.
Nr. 26).
3.
Die Klage rügt, die Beklagte habe das rechtliche Gehör
der Klägerin verletzt, indem sie ohne nähere Prüfung die Abweisung des Gesuchs
um Kostenübernahme einzig damit begründet habe, dass C vor vier Jahren aus
schulischen Gründen der Sonderschulung zugewiesen worden sei.
3.1
Hätte die Beklagte das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beachten müssen, könnte
dieser grundrechtliche Anspruch in der Tat verletzt sein:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere
den Anspruch, dass sich die Behörde ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen
Einwänden auseinandersetzt oder zumindest die Gründe angibt, weshalb gewisse
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 404 mit Rechtsprechungshinweisen, auch zum
Folgenden). Aus den ausdrücklich genannten Gründen muss zumindest hervorgehen,
weshalb das Vorgebrachte als unwesentlich oder unrichtig übergangen wird.
Vorliegend hat die Beklagte die im Antrag um
Kostenübernahme enthaltene Begründung, es sei anzunehmen, "dass ungünstige
soziale und familiäre Entwicklungsbedingungen dazu führten, dass eine interne
Sonderschulung im Sonderschulheim D in Z beschlossen wurde", in ihrem
Beschluss vom 6. April 2009 nicht ausdrücklich mitberücksichtigt. Es ist
diesem Beschluss auch nicht implizit zu entnehmen, weshalb diese Begründung
nicht stichhaltig sein sollte.
3.2
Trotz des genannten Umstandes ist vorliegend nicht von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen, da der Gehörsanspruch im Verfahren, welches dem
Beschluss der Sozialbehörde X vom 6. April 2009 voranging, nicht zu
beachten war:
Der Gehörsanspruch gilt grundsätzlich nur für das
Verfahren zum Erlass einer Individualverfügung (vgl. Albertini, S. 177 ff.,
auch zum Folgenden). Den Gehörsanspruch auf andere Verfahren auszudehnen,
rechtfertigt sich nach bisheriger Rechtsprechung nur, soweit dem in Frage
stehenden Akt verbindliche Wirkung zukommt. Zwar greift der Gehörsanspruch auch
dort, "wo gegen eine Verwaltungsmassnahme, die stricto sensu nicht die Regelung
von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat, und insoweit nicht als
hoheitliche Verfügung zu qualifizieren wäre, ein förmliches Rechtsmittel mit
Erledigungsanspruch besteht" (Albertini, S. 188). In einem solchen Fall
findet der Gehörsanspruch freilich erst im individualrechtlichen Anfechtungsverfahren
Anwendung.
Im hier einschlägigen Bereich haben die Gemeinden keine
Verfügungskompetenz. Die den Gemeinden sonst stets stillschweigend zukommende
Verfügungskompetenz ist durch § 81 lit. a VRG wegbedungen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 81–86 N. 7). Der Beschluss der
Sozialbehörde X vom 6. April 2009 ist deshalb nicht als Verfügung, sondern
als ablehnende "Stellungnahme" der Verwaltung zum eingeklagten Anspruch
zu betrachten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 14). Weder der
grundrechtliche Gehörsanspruch noch die Begründungspflicht von § 10 Abs. 2
VRG, welche nur im Zusammenhang mit der "Erledigung einer
Angelegenheit" greift (vgl. Abs. 1 dieser Bestimmung), lassen deshalb
den genannten Beschluss als rechtsverletzend erscheinen. Es genügt, dass das
vorliegende Klageverfahren dem Gehörsanspruch der Klägerin Rechnung trägt.
4.
4.1
Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wird
gestaffelt in Kraft gesetzt. Abgesehen von § 37 VRG traten die hier
einschlägigen Vorschriften betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff.
VSG) per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I
des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung
des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Auf den gleichen Zeitpunkt ist die
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
(SPMV, LS 412.103) in Kraft getreten (vgl. § 30 Abs. 1 SPMV). In
den Gemeinden erfolgt die Umsetzung der neuen Bestimmungen über
sonderpädagogische Massnahmen in drei Etappen innert dreier Jahre. Nach § 6
Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006
(LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln
für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu.
Diese Vorschriften gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr
2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre
später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 SPMV). Das Volksschulamt
hat die Schulgemeinde X im Rahmen des Staffelungsplanes "Sonderpädagogik
Sekundarstufe" der dritten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2010/2011)
zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch). Deshalb und weil die Frage der schulischen
Notwendigkeit und Richtigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme grundsätzlich
vor der Ergreifung dieser Massnahme zu überprüfen ist (vgl. zur Einschulung in
eine Privatschule grundlegend VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb;
ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je auf
www.vgrzh.ch]), sind vorliegend mit Bezug auf die Frage nach den
Voraussetzungen und den Arten von sonderpädagogischen Massnahmen noch das
Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und das
Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung vom 3. Mai 1984
(SonderklassenR, LS 412.13) anwendbar.
4.2
Am 1. Januar 2008 sind die Vorschriften des Volksschulgesetzes über
die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80 lit. b
VSG) in Kraft getreten; diese Vorschriften haben das per 31. Dezember 2007
aufgehobene Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 abgelöst (vgl.
Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung
des Volksschulgesetzes). Auch die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106) trat am 1. Januar 2008 in Kraft.
4.3
Regelungsgegenstand des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,
LS 851.1) bildet die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen,
die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG).
Demgegenüber regelt das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981
(JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder
und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und
Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die
besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung,
der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der
Jugendstrafrechtspflege und des Vormundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG).
Bei Gefährdung des Kindeswohls trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).
4.4
Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der
Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die
Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen
Gründen erfolgt (lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus
sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht
eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten
(lit. b). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den
sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur
geringes Gewicht zukommt (VGr, 21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 4.3, www.vgrzh.ch
[vgl. zur Gesetzeskonformität von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die
Finanzierung der Sonderschulung E. 3 dieses Entscheides]). Aufgrund der
Regelung von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der
Sonderschulung kann grundsätzlich nicht mehr auf die bisherige, unter
Berücksichtigung des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs vom April 2005 (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des
Sozialamts des Kantons Zürich, vgl. www.sozialhilfe.zh.ch) ergangene
Rechtsprechung zur Abgrenzung der Gründe für eine Fremdplatzierung abgestellt
werden (vgl. zu dieser Rechtsprechung und zum Sozialhilfe-Behördenhandbuch VGr,
21.
Januar 2009, VK.2008.00001, E. 2.3.1 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
4.5
Eine klare Zuordnung der Gründe für eine Fremdplatzierung ist in vielen
Fällen schwierig, weil fürsorgerische und schulische Gründe häufig
zusammenwirken und sich gegenseitig bedingen. Deshalb dürfte es sich gemäss der
zum früheren Recht ergangenen, aber insoweit weiterhin anwendbaren Praxis des
Verwaltungsgerichts empfehlen, der Beurteilung der Behörde, welche als erste aktiv
geworden ist, "in dem Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von
einer solchen Beurteilung in der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf
hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht" (VGr,
3.
November 1999, VK.1999.00001 [= RB 1999 Nr. 37], E. 3d Abs. 2
[in RB 1999 Nr. 37 nicht publiziert]; vgl. dazu VGr, 28. Mai 2008, VK.2007.00008,
E. 3.4, www.vgrzh.ch). Es liegt weder im Interesse des Kindes noch dient es der
Verfahrensökonomie, wenn einzig wegen Zufälligkeiten wie dem Wohnsitzwechsel
der Sorgeberechtigten die getroffenen Massnahmen zum Wohl des Kindes sowie die
ihnen zugrunde liegende Beurteilung stets wieder von Neuem in Frage gestellt würden.
5.
Die Beklagte ging in ihrem
Beschluss vom 6. April 2009 davon aus, dass die Einweisung von C in die
Sonderschulung im Sinn von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der
Sonderschulung einzig aus schulischen Gründen erfolgt sei. Die Klägerin bestreitet
dies und macht geltend, gemäss § 4 lit. b dieser Verordnung sei eine
hälftige Aufteilung der Kosten der Fremdplatzierung von C geboten, weil
schulische und soziale Gründe seinen Aufenthalt im Sonderschulheim D
erforderlich machen würden. Sie bringt im Wesentlichen vor, schon die
seinerzeit – vor dem Zuzug von C und seiner Familie nach X – zuständigen
politischen Gemeinden M und N hätten die Fremdplatzierung von C aus schulischen
und sozialen Gründen vorgenommen bzw. fortgeführt. Die soziale Notwendigkeit
der Fremdplatzierung von C ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass für
ihn, seine zwei Geschwister sowie für die gemeinsame Mutter Beistandschaften
bestünden. Die Mutter, die nach einem Rechenschaftsbericht des früheren
Beistandes von C voll berufstätig sei und wegen gesundheitlicher Probleme
überdies mehrere Spitalaufenthalte habe auf sich nehmen müssen, könne das
Kindswohl nicht ohne Unterstützung wahren.
6.
Die Sonderschulbedürftigkeit von C ist vorliegend zu
Recht nicht umstritten. Ebenso wird auch richtigerweise nicht in Frage
gestellt, dass die Beklagte hier aufgrund von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (in
Verbindung mit der genannten Sozialhilfegesetzgebung) als Kostenträgerin
grundsätzlich in Betracht kommt. Streitig ist lediglich, ob die
Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung von C seit seinem Zuzug nach X im Sinn
dieser Vorschrift nicht nur schulisch bedingt war, sondern auch aus sozialen
Gründen oder aus nicht eindeutig feststellbaren Gründen erfolgt ist.
Die Klägerin hat ihren Beschluss vom 2. März 2009,
Kosten für die Sonderschulung von C im Heim D für die Zeit von Januar bis Juli
2009.
zuzusprechen, nicht nur mit schulischen Gründen begründet. Denn nach dem
Beschluss "ist anzunehmen, dass ungünstige familiäre und soziale
Entwicklungsbedingungen dazu führten, dass eine interne Sonderschulung im
Sonderschulheim D beschlossen wurde" (Gleiches gilt im Übrigen auch für
den Antrag der Klägerin auf hälftige Kostenübernahme vom 5. März 2009). Es
ist im Folgenden zu klären, inwieweit diese Annahme berechtigt ist.
6.1
Nach den Akten besuchte C anfangs 2005 die 4. Primarschulklasse in M. Da er
in dieser Klasse überfordert und emotional überempfindlich war, beschloss die Schulpflege
M im Februar 2005, ihn im Sonderschulheim D einzuschulen. Über die Frage, ob diese
Fremdplatzierung nur aus schulischen oder auch aus sozialen Gründen erfolgte,
lässt der einschlägige Beschluss nichts verlauten: Allein aus dem Umstand, dass
einzig auf schulische Gründe Bezug genommen wurde, lässt sich insbesondere
nicht schliessen, dass davon ausgegangen wurde, soziale Gründe spielten keine
Rolle. Dies gilt umso mehr, als der Beschluss anordnete, dass eine Beteilung
der Fürsorgebehörde an den subsidiär von der Schulpflege M (bis zum Ende des
Schuljahres 2004/2005) zu übernehmenden Kosten abzuklären sei. Entgegen der
Darstellung der Klage kann dem Beschluss nicht entnommen werden, dass die
Fremdplatzierung seinerzeit zwischen der Schulgemeinde M und der politischen
Gemeinde aufgeteilt worden ist.
Nachdem die Mutter von C ihren Wohnsitz nach N verlegt hatte,
wurde beschlossen, die Fremdplatzierung von C im Sonderschulheim D für das
Schuljahr 2005/2006 fortzuführen. Ob die dafür anfallenden Kosten zwischen der
politischen Gemeinde und der Schulgemeinde N aufgeteilt wurden, ist aber
ebenfalls aus den Akten nicht ersichtlich: Der undatierte, bei den Akten
liegende Beschluss der Schulpflege N hält lediglich fest, dass die Schulpflege N
"aufgrund der gemeindeinternen Vereinbarung zwischen Sozialbehörden und Schulpflegen"
die Übernahme der hälftigen Kosten durch die Sozialbehörde beantragt. Wie über
diesen Antrag entschieden wurde, lässt sich anhand des Beschlusses und der übrigen
Akten nicht eruieren. Auch gibt dieser Beschluss keine Auskunft über die Gründe
für die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung im Schuljahr 2005/2006, verweist
er doch diesbezüglich lediglich auf hier nicht verfügbare Berichte.
Die aktenkundigen Beschlüsse betreffend Fremdplatzierung
der Gemeinden, die bis Ende 2008, also vor der Wohnsitzverlegung der Familie von
C nach X zuständig waren, sprechen also weder für noch gegen die vorliegende
Klage. Insbesondere lässt sich mit diesen Beschlüssen die auch im Beschluss der
Klägerin betreffend Kostengutsprache vom 2. März 2009 festgehaltene
Behauptung nicht verifizieren, sowohl in M als auch in N seien die Kosten von
den Schulgemeinden und den entsprechenden politischen Gemeinden getragen worden.
6.2
Auch der Schluss, dass nur die Schulgemeinden M und N die Kosten getragen
hätten, kann nicht ohne Weiteres gezogen werden: Selbst wenn im Antrag vom früheren
Beistand von C auf Kostengutsprache durch die Klägerin festgehalten ist, dass
die Kosten bisher durch die Schule N getragen worden seien, schliesst dies
nicht aus, dass die Kosten seinerzeit zwischen der Schulgemeinde und der
politischen Gemeinde N intern aufgeteilt wurden. Denn dem Antragssteller dürfte
es im Wesentlichen einzig darum gegangen sein, aufzuzeigen, dass die Kosten bisher
vom Staat getragen wurden und daran nichts geändert werden soll. Es ist auch
nicht ausgeschlossen, dass der Antragssteller lediglich die Schule N erwähnte,
weil die Schulpflege als erste und unabhängig von einer allfälligen Mittragung
der Kosten durch die politische Gemeinde N – wie beim undatierten Beschluss der
Schulpflege N – die Kosten gutsprach.
7.
7.1
Aufgrund der Akten ist somit nicht feststellbar, wie die im Sinn der
vorgenannten Rechtsprechung erstmals aktiv gewordene Behörde entschieden hat
(vgl. vorn 4.5). Auch ergibt sich aus den Akten nicht ohne Weiteres, dass die Fremdplatzierung
von C in M und die Weiterführung dieser Fremdplatzierung in N auf hinreichenden
Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht. Allein dieser Umstand
bedeutet indes nicht, dass weitere Untersuchungen geboten wären. Denn nach der
erwähnten Rechtsprechung empfiehlt es sich lediglich, von der Beurteilung der
Behörde, die erstmals aktiv geworden ist, grundsätzlich nicht abzuweichen.
Ergibt sich aus den übrigen Akten ein hinreichend klares Bild der Gründe,
welche die Fortführung der Fremdplatzierung rechtfertigen, sind keine weitergehenden
Untersuchungen nötig. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind keine
weiteren Untersuchungen erforderlich. Insbesondere ist ein Beizug der Akten der
Vormundschaftsbehörde entbehrlich.
7.2
C ist seit Ende Dezember 2005 verbeiständet. Auch für seine beiden
Geschwister bestehen Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB;
alle drei schon in N errichteten Beistandschaften wurden von der
Vormundschaftsbehörde X zur Weiterführung übernommen. Sodann bestand nach
Angaben des früheren Beistands von C jedenfalls bis Ende 2008 eine
Beistandschaft für dessen Mutter, wobei diese Beistandschaft anscheinend primär
zur Unterstützung bei finanziellen Themen auf eigenen Wunsch der Mutter
errichtet worden war.
Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308
ZGB setzt als Massnahme des zivilrechtlichen Kindesschutzes neben der
Gefährdung des Kindeswohls – wie erwähnt – voraus, dass die Eltern nicht
willens oder ausserstande sind, für Abhilfe zu sorgen (Art. 307 Abs. 1
ZGB). Zwar wurde die Beistandschaft vorliegend erst nach der Fremdplatzierung von
C im Sonderschulheim D errichtet. Die Errichtung der Beistandschaft ist jedoch
mit Blick auf die dafür erforderlichen Voraussetzungen ein gewichtiges Indiz
dafür, dass jedenfalls für die Weiterführung der Fremdplatzierung nicht nur
schulische Gründe ausschlaggebend waren. Der in N für C bestellte Beistand,
der unter anderem die Aufgabe hatte, eine allfällige Rückkehr von C nach Hause
zu prüfen, hat zudem noch anfangs Mai 2009 auf erhebliche gesundheitliche
Probleme der Mutter in den letzten Monaten, auf damit verbundene
Spitalaufenthalte und auf ihre volle Berufstätigkeit hingewiesen. Auf die
Frage, ob die Mutter in der Lage sei, für C zu sorgen, meinte er, dass sie
durch die Betreuung der drei Kinder – unter anderem durch Konflikte zwischen
den Geschwistern – sehr herausgefordert wäre. Er habe überdies den Eindruck,
dass die Mutter nicht dazu motiviert wäre. Von einer vorzeitigen oder
überstürzten Beendigung der Fremdplatzierung riet er ab. Selbst wenn dieser
Beistand seit dem 4. März 2009 rückwirkend per 1. Januar 2009 nicht
mehr zuständig war, kann auf seine im Mai 2009 festgehaltenen Angaben
abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beistand die Situation Mitte Januar
2009.
nicht wesentlich anders beurteilte und deshalb davon auszugehen ist, dass
die genannten familiären Probleme schon beim Umzug der Familie nach X bestanden.
7.3
Es folgt aus dem Gesagten, dass für die Aufrechterhaltung der
Fremdplatzierung von C seit der Wohnsitznahme der Familie in X neben
schulischen auch familiäre bzw. soziale Gründe bestanden. Letztere Gründe
überwogen zwar – wie auch zu Recht nicht geltend gemacht wird – die schulischen
Gründe nicht, so dass eine Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung ausser Betracht fällt. Allerdings
greift vorliegend § 4 lit. b dieser Verordnung, da auch geringfügige
soziale Gründe für die Fremdplatzierung (bzw. deren Aufrechterhaltung) die
Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen (vgl. vorn 4.4).
Demnach ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte
gestützt auf § 4 lit. b der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
zu verpflichten, die Hälfte der gesamten Kosten für die Fremdplatzierung von C
im Sonderschulheim D von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010, also
den in der Höhe unbestrittenen Betrag von Fr. 79'800.- zu übernehmen.
8.
8.1
Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86
in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) .
8.2
Die
obsiegende Klägerin verlangt eine Parteientschädigung. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG).
Da die Klägerin vollständig obsiegt, hat die Beklagte ihr eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den
Kosten für C im Schulheim D in Z von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres
2009/2010 zu beteiligen und somit Fr. 79'800.- zu übernehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4.
Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …