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Entscheid

VK.2009.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00005

21. Dezember 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11980)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Die Schulgemeinde X ersuchte die Sozialbehörde X mit

Schreiben vom 5. und 25. März 2009 um Übernahme der Hälfte der Kosten

für den Aufenthalt des 1994 geborenen C im Sonderschulheim D in Z. Beantragt

wurde die Übernahme von Fr. 4'200.- pro Monat als hälftiger Anteil der Kosten,

und zwar zunächst für den Zeitraum von Januar bis Juli 2009, dann jedoch

auch für das Schuljahr 2009/2010. Die Sozialbehörde X wies das Gesuch mit Beschluss

vom 6. April 2009 ab.

B. Am 7. Mai 2009 liess die Schulgemeinde X beim

Verwaltungsgericht Klage erheben und beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X sei der Beschluss der

Sozialbehörde X vom 6. April 2009 aufzuheben und die Gemeinde X zu

verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Fremdplatzierung und Schulung von C

im Sonderschulheim D von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010 in der

Höhe von Fr. 79'800.- zu bezahlen.

Die Gemeinde X beantragte in ihrer Klageantwort vom 28.

Mai/12. Juni 2009, das Rechtsmittel abzuweisen und die Schulgemeinde X

anzuweisen, "ein Widererwägungsgesuch mit den benötigten klärenden

Unterlagen einzureichen". Mit Replik vom 17. September 2009 liess die

Schulgemeinde X an ihren Anträgen festhalten. In der Folge verzichtete die

Gemeinde X stillschweigend auf Duplik.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 81 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

einzige Instanz für die Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus

öffent­lichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein

Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt. Streiten zwei

Gemeinden, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei

und wer folglich für deren Kosten aufzukommen habe, kann nach der Praxis der

Kammer kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde

erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 81 N. 2; vgl. § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist deshalb

für die Behandlung der Klage zuständig.

Streitig sind

Fremdplatzierungskosten in der Höhe von Fr. 79'800.-. Weil der Streitwert somit Fr. 20'000.- übersteigt, ist die

Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

Erwägungen

2.

Nach § 86 VRG sind im Klageverfahren die im Verfahren

vor Verwal­tungs­gericht als Beschwerdeinstanz geltenden Vorschriften

sinngemäss anwendbar. Die Untersuchungsmaxime, die auch im Beschwerdeverfahren

nicht uneingeschränkt gilt (vgl. RB 1997 Nr. 7), unterliegt dabei

zusätzlichen Einschränkungen. Das Gericht beschränkt sich im Allgemeinen

darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich

erheblichen und tauglichen Beweismittel abzunehmen; eine weitergehende Unter­suchung

wird nur dann geführt, wenn auf Grund der Parteivorbringen und nach Angabe der

ge­bo­tenen Beweise Unklarheit oder Ungewissheit besteht, die wahrscheinlich

durch amtli­che Unter­suchung behoben werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83

N. 12; RB 1961 Nr. 28 [= ZR 60/1961 Nr. 117],

1976.

Nr. 26).

3.

Die Klage rügt, die Beklagte habe das rechtliche Gehör

der Klägerin verletzt, indem sie ohne nähere Prüfung die Abweisung des Gesuchs

um Kostenübernahme einzig damit begründet habe, dass C vor vier Jahren aus

schulischen Gründen der Sonderschulung zugewiesen worden sei.

3.1

Hätte die Beklagte das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beachten müssen, könnte

dieser grundrechtliche Anspruch in der Tat verletzt sein:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere

den Anspruch, dass sich die Behörde ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen

Einwänden auseinandersetzt oder zumindest die Gründe angibt, weshalb gewisse

Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden (Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 404 mit Rechtsprechungshinweisen, auch zum

Folgenden). Aus den ausdrücklich genannten Gründen muss zumindest hervorgehen,

weshalb das Vorgebrachte als unwesentlich oder unrichtig übergangen wird.

Vorliegend hat die Beklagte die im Antrag um

Kostenübernahme enthaltene Begründung, es sei anzunehmen, "dass ungünstige

soziale und familiäre Entwicklungsbedingungen dazu führten, dass eine interne

Sonderschulung im Sonderschulheim D in Z beschlossen wurde", in ihrem

Beschluss vom 6. April 2009 nicht ausdrücklich mitberücksichtigt. Es ist

diesem Beschluss auch nicht implizit zu entnehmen, weshalb diese Begründung

nicht stichhaltig sein sollte.

3.2

Trotz des genannten Umstandes ist vorliegend nicht von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs auszugehen, da der Gehörsanspruch im Verfahren, welches dem

Beschluss der Sozialbehörde X vom 6. April 2009 voranging, nicht zu

beachten war:

Der Gehörsanspruch gilt grundsätzlich nur für das

Verfahren zum Erlass einer Individualverfügung (vgl. Albertini, S. 177 ff.,

auch zum Folgenden). Den Gehörsanspruch auf andere Verfahren auszudehnen,

rechtfertigt sich nach bisheriger Rechtsprechung nur, soweit dem in Frage

stehenden Akt verbindliche Wirkung zukommt. Zwar greift der Gehörsanspruch auch

dort, "wo gegen eine Verwaltungsmassnahme, die stricto sensu nicht die Regelung

von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat, und insoweit nicht als

hoheitliche Verfügung zu qualifizieren wäre, ein förmliches Rechtsmittel mit

Erledigungsanspruch besteht" (Albertini, S. 188). In einem solchen Fall

findet der Gehörsanspruch freilich erst im individualrechtlichen Anfechtungsverfahren

Anwendung.

Im hier einschlägigen Bereich haben die Gemeinden keine

Verfügungskompetenz. Die den Gemeinden sonst stets stillschweigend zukommende

Verfügungskompetenz ist durch § 81 lit. a VRG wegbedungen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 81–86 N. 7). Der Beschluss der

Sozialbehörde X vom 6. April 2009 ist deshalb nicht als Verfügung, sondern

als ablehnende "Stellungnahme" der Verwaltung zum eingeklagten Anspruch

zu betrachten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 14). Weder der

grundrechtliche Gehörsanspruch noch die Begründungspflicht von § 10 Abs. 2

VRG, welche nur im Zusammenhang mit der "Erledigung einer

Angelegenheit" greift (vgl. Abs. 1 dieser Bestimmung), lassen deshalb

den genannten Beschluss als rechtsverletzend erscheinen. Es genügt, dass das

vorliegende Klageverfahren dem Gehörsanspruch der Klägerin Rechnung trägt.

4.

4.1

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wird

gestaffelt in Kraft gesetzt. Abgesehen von § 37 VRG traten die hier

einschlägigen Vorschriften betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff.

VSG) per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I

des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung

des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Auf den gleichen Zeitpunkt ist die

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007

(SPMV, LS 412.103) in Kraft getreten (vgl. § 30 Abs. 1 SPMV). In

den Gemeinden erfolgt die Umsetzung der neuen Bestimmungen über

sonderpädagogische Massnahmen in drei Etappen innert dreier Jahre. Nach § 6

Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006

(LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln

für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu.

Diese Vorschriften gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr

2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre

später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 SPMV). Das Volksschulamt

hat die Schulgemeinde X im Rahmen des Staffelungsplanes "Sonderpädagogik

Sekundarstufe" der dritten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2010/2011)

zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch). Deshalb und weil die Frage der schulischen

Notwendigkeit und Richtigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme grundsätzlich

vor der Ergreifung dieser Massnahme zu überprüfen ist (vgl. zur Einschulung in

eine Privatschule grundlegend VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb;

ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je auf

www.vgrzh.ch]), sind vorliegend mit Bezug auf die Frage nach den

Voraussetzungen und den Arten von sonderpädagogischen Massnahmen noch das

Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und das

Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung vom 3. Mai 1984

(SonderklassenR, LS 412.13) anwendbar.

4.2

Am 1. Januar 2008 sind die Vorschriften des Volksschulgesetzes über

die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80 lit. b

VSG) in Kraft getreten; diese Vorschriften haben das per 31. Dezember 2007

aufgehobene Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 abgelöst (vgl.

Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung

des Volksschulgesetzes). Auch die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106) trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

4.3

Regelungsgegenstand des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG,

LS 851.1) bildet die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen,

die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG).

Demgegenüber regelt das Jugend­hilfegesetz vom 14. Juni 1981

(JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder

und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und

Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die

besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung,

der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der

Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG).

Bei Gefährdung des Kindeswohls trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310

des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

4.4

Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der

Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die

Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen

Gründen erfolgt (lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus

sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht

eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten

(lit. b). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den

sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur

geringes Gewicht zukommt (VGr, 21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 4.3, www.vgrzh.ch

[vgl. zur Gesetzeskonformität von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die

Finanzierung der Sonderschulung E. 3 dieses Entscheides]). Aufgrund der

Regelung von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der

Sonderschulung kann grundsätzlich nicht mehr auf die bisherige, unter

Berücksichtigung des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs vom April 2005 (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des

Sozialamts des Kantons Zürich, vgl. www.sozialhilfe.zh.ch) ergangene

Rechtsprechung zur Abgrenzung der Gründe für eine Fremdplatzierung abgestellt

werden (vgl. zu dieser Rechtsprechung und zum Sozialhilfe-Behördenhandbuch VGr,

21.

Januar 2009, VK.2008.00001, E. 2.3.1 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.5

Eine klare Zuordnung der Gründe für eine Fremdplatzierung ist in vielen

Fällen schwierig, weil fürsorgerische und schulische Gründe häufig

zusammenwirken und sich gegenseitig bedingen. Deshalb dürfte es sich gemäss der

zum früheren Recht ergangenen, aber insoweit weiterhin anwendbaren Praxis des

Verwaltungsgerichts empfehlen, der Beurteilung der Behörde, welche als erste aktiv

geworden ist, "in dem Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von

einer solchen Beurteilung in der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf

hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht" (VGr,

3.

November 1999, VK.1999.00001 [= RB 1999 Nr. 37], E. 3d Abs. 2

[in RB 1999 Nr. 37 nicht publiziert]; vgl. dazu VGr, 28. Mai 2008, VK.2007.00008,

E. 3.4, www.vgrzh.ch). Es liegt weder im Interesse des Kindes noch dient es der

Verfahrensökonomie, wenn einzig wegen Zufälligkeiten wie dem Wohnsitzwechsel

der Sorgeberechtigten die getroffenen Massnahmen zum Wohl des Kindes sowie die

ihnen zugrunde liegende Beurteilung stets wieder von Neuem in Frage gestellt würden.

5.

Die Beklagte ging in ihrem

Beschluss vom 6. April 2009 davon aus, dass die Einweisung von C in die

Sonderschulung im Sinn von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der

Sonderschulung einzig aus schulischen Gründen erfolgt sei. Die Klägerin bestreitet

dies und macht geltend, gemäss § 4 lit. b dieser Verordnung sei eine

hälftige Aufteilung der Kosten der Fremdplatzierung von C geboten, weil

schulische und soziale Gründe seinen Aufenthalt im Sonderschulheim D

erforderlich machen würden. Sie bringt im Wesentlichen vor, schon die

seinerzeit – vor dem Zuzug von C und seiner Familie nach X – zuständigen

politischen Gemeinden M und N hätten die Fremdplatzierung von C aus schulischen

und sozialen Gründen vorgenommen bzw. fortgeführt. Die soziale Notwendigkeit

der Fremdplatzierung von C ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass für

ihn, seine zwei Geschwister sowie für die gemeinsame Mutter Beistandschaften

bestünden. Die Mutter, die nach einem Rechenschaftsbericht des früheren

Beistandes von C voll berufstätig sei und wegen gesundheitlicher Probleme

überdies mehrere Spitalaufenthalte habe auf sich nehmen müssen, könne das

Kindswohl nicht ohne Unterstützung wahren.

6.

Die Sonderschulbedürftigkeit von C ist vorliegend zu

Recht nicht umstritten. Ebenso wird auch richtigerweise nicht in Frage

gestellt, dass die Beklagte hier aufgrund von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (in

Verbindung mit der genannten Sozialhilfegesetzgebung) als Kostenträgerin

grundsätzlich in Betracht kommt. Streitig ist lediglich, ob die

Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung von C seit seinem Zuzug nach X im Sinn

dieser Vorschrift nicht nur schulisch bedingt war, sondern auch aus sozialen

Gründen oder aus nicht eindeutig feststellbaren Gründen erfolgt ist.

Die Klägerin hat ihren Beschluss vom 2. März 2009,

Kosten für die Sonderschulung von C im Heim D für die Zeit von Januar bis Juli

2009.

zuzusprechen, nicht nur mit schulischen Gründen begründet. Denn nach dem

Beschluss "ist anzunehmen, dass ungünstige familiäre und soziale

Entwicklungsbedingungen dazu führten, dass eine interne Sonderschulung im

Sonderschulheim D beschlossen wurde" (Gleiches gilt im Übrigen auch für

den Antrag der Klägerin auf hälftige Kostenübernahme vom 5. März 2009). Es

ist im Folgenden zu klären, inwieweit diese Annahme berechtigt ist.

6.1

Nach den Akten besuchte C anfangs 2005 die 4. Primarschulklasse in M. Da er

in dieser Klasse überfordert und emotional überempfindlich war, beschloss die Schulpflege

M im Februar 2005, ihn im Sonderschulheim D einzuschulen. Über die Frage, ob diese

Fremdplatzierung nur aus schulischen oder auch aus sozialen Gründen erfolgte,

lässt der einschlägige Beschluss nichts verlauten: Allein aus dem Umstand, dass

einzig auf schuli­sche Gründe Bezug genommen wurde, lässt sich insbesondere

nicht schliessen, dass davon ausgegangen wurde, soziale Gründe spielten keine

Rolle. Dies gilt umso mehr, als der Be­schluss anordnete, dass eine Beteilung

der Fürsorgebehörde an den subsidiär von der Schulpflege M (bis zum Ende des

Schuljahres 2004/2005) zu übernehmenden Kosten abzuklären sei. Entgegen der

Darstellung der Klage kann dem Beschluss nicht entnom­men werden, dass die

Fremdplatzierung seinerzeit zwischen der Schulgemeinde M und der politischen

Gemeinde aufgeteilt worden ist.

Nachdem die Mutter von C ihren Wohnsitz nach N verlegt hatte,

wurde beschlossen, die Fremdplatzierung von C im Sonderschulheim D für das

Schuljahr 2005/2006 fortzuführen. Ob die dafür anfallenden Kosten zwischen der

politischen Gemeinde und der Schulgemeinde N aufgeteilt wurden, ist aber

ebenfalls aus den Akten nicht ersichtlich: Der undatierte, bei den Akten

liegende Beschluss der Schulpflege N hält lediglich fest, dass die Schulpflege N

"aufgrund der gemeindeinternen Vereinbarung zwischen Sozialbehörden und Schulpflegen"

die Übernahme der hälftigen Kosten durch die Sozialbehörde beantragt. Wie über

diesen Antrag entschieden wurde, lässt sich anhand des Beschlusses und der übrigen

Akten nicht eruieren. Auch gibt dieser Beschluss keine Auskunft über die Gründe

für die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung im Schuljahr 2005/2006, verweist

er doch diesbezüglich lediglich auf hier nicht verfügbare Berichte.

Die aktenkundigen Beschlüsse betreffend Fremdplatzierung

der Gemeinden, die bis Ende 2008, also vor der Wohnsitzverlegung der Familie von

C nach X zuständig waren, sprechen also weder für noch gegen die vorliegende

Klage. Insbesondere lässt sich mit diesen Beschlüssen die auch im Beschluss der

Klägerin betreffend Kostengutsprache vom 2. März 2009 festgehaltene

Behauptung nicht verifizieren, sowohl in M als auch in N seien die Kosten von

den Schulgemeinden und den entsprechenden politischen Gemeinden getragen worden.

6.2

Auch der Schluss, dass nur die Schulgemeinden M und N die Kosten getragen

hätten, kann nicht ohne Weiteres gezogen werden: Selbst wenn im Antrag vom früheren

Beistand von C auf Kostengutsprache durch die Klägerin festgehalten ist, dass

die Kosten bisher durch die Schule N getragen worden seien, schliesst dies

nicht aus, dass die Kosten seinerzeit zwischen der Schulgemeinde und der

politischen Gemeinde N intern aufgeteilt wurden. Denn dem Antragssteller dürfte

es im Wesentlichen einzig darum gegangen sein, aufzuzeigen, dass die Kosten bisher

vom Staat getragen wurden und daran nichts geändert werden soll. Es ist auch

nicht ausgeschlossen, dass der Antragssteller lediglich die Schule N erwähnte,

weil die Schulpflege als erste und unabhängig von einer allfälligen Mittragung

der Kosten durch die politische Gemeinde N – wie beim undatierten Beschluss der

Schulpflege N – die Kosten gutsprach.

7.

7.1

Aufgrund der Akten ist somit nicht feststellbar, wie die im Sinn der

vorgenannten Rechtsprechung erstmals aktiv gewordene Behörde entschieden hat

(vgl. vorn 4.5). Auch ergibt sich aus den Akten nicht ohne Weiteres, dass die Fremdplatzierung

von C in M und die Weiterführung dieser Fremdplatzierung in N auf hinreichenden

Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht. Allein dieser Umstand

bedeutet indes nicht, dass weitere Untersuchungen geboten wären. Denn nach der

erwähnten Rechtsprechung empfiehlt es sich lediglich, von der Beurteilung der

Behörde, die erstmals aktiv geworden ist, grundsätzlich nicht abzuweichen.

Ergibt sich aus den übrigen Akten ein hinreichend klares Bild der Gründe,

welche die Fortführung der Fremdplatzierung rechtfertigen, sind keine weitergehenden

Untersuchungen nötig. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind keine

weiteren Untersuchungen erforderlich. Insbesondere ist ein Beizug der Akten der

Vormundschaftsbehörde entbehrlich.

7.2

C ist seit Ende Dezember 2005 verbeiständet. Auch für seine beiden

Geschwister bestehen Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB;

alle drei schon in N errichteten Beistandschaften wurden von der

Vormundschaftsbehörde X zur Weiterführung übernommen. Sodann bestand nach

Angaben des früheren Beistands von C jedenfalls bis Ende 2008 eine

Beistandschaft für dessen Mutter, wobei diese Beistandschaft anscheinend primär

zur Unterstützung bei finanziellen Themen auf eigenen Wunsch der Mutter

errichtet worden war.

Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308

ZGB setzt als Massnahme des zivilrechtlichen Kindesschutzes neben der

Gefährdung des Kindeswohls – wie erwähnt – voraus, dass die Eltern nicht

willens oder ausserstande sind, für Abhilfe zu sorgen (Art. 307 Abs. 1

ZGB). Zwar wurde die Beistandschaft vorliegend erst nach der Fremdplatzierung von

C im Sonderschulheim D errichtet. Die Errichtung der Beistandschaft ist jedoch

mit Blick auf die dafür erforderlichen Voraussetzungen ein gewichtiges Indiz

dafür, dass jedenfalls für die Weiterführung der Fremdplatzierung nicht nur

schulische Gründe aus­schlaggebend waren. Der in N für C bestellte Beistand,

der unter anderem die Aufgabe hatte, eine allfällige Rückkehr von C nach Hause

zu prüfen, hat zudem noch anfangs Mai 2009 auf erhebliche gesundheitliche

Probleme der Mutter in den letzten Monaten, auf damit verbundene

Spitalaufenthalte und auf ihre volle Berufstätigkeit hingewiesen. Auf die

Frage, ob die Mutter in der Lage sei, für C zu sorgen, meinte er, dass sie

durch die Betreuung der drei Kinder – unter anderem durch Konflikte zwischen

den Geschwistern – sehr herausgefordert wäre. Er habe überdies den Eindruck,

dass die Mutter nicht dazu motiviert wäre. Von einer vorzeitigen oder

überstürzten Beendigung der Fremdplatzierung riet er ab. Selbst wenn dieser

Beistand seit dem 4. März 2009 rückwirkend per 1. Januar 2009 nicht

mehr zuständig war, kann auf seine im Mai 2009 festgehaltenen Angaben

abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beistand die Situation Mitte Januar

2009.

nicht wesentlich anders beurteilte und deshalb davon auszugehen ist, dass

die genannten familiären Probleme schon beim Umzug der Familie nach X bestanden.

7.3

Es folgt aus dem Gesagten, dass für die Aufrechterhaltung der

Fremdplatzierung von C seit der Wohnsitznahme der Familie in X neben

schulischen auch familiäre bzw. soziale Gründe bestanden. Letztere Gründe

überwogen zwar – wie auch zu Recht nicht geltend gemacht wird – die schulischen

Gründe nicht, so dass eine Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung ausser Betracht fällt. Allerdings

greift vorliegend § 4 lit. b dieser Verordnung, da auch geringfügige

soziale Gründe für die Fremdplatzierung (bzw. deren Aufrechterhaltung) die

Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen (vgl. vorn 4.4).

Demnach ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte

gestützt auf § 4 lit. b der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

zu verpflichten, die Hälfte der gesamten Kosten für die Fremdplatzierung von C

im Sonderschulheim D von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010, also

den in der Höhe unbestrittenen Betrag von Fr. 79'800.- zu übernehmen.

8.

8.1

Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86

in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) .

8.2

Die

obsiegende Klägerin verlangt eine Parteientschädigung. Unter bestimmten Voraussetzungen

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

Da die Klägerin vollständig obsiegt, hat die Beklagte ihr eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den

Kosten für C im Schulheim D in Z von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres

2009/2010 zu beteiligen und somit Fr. 79'800.- zu übernehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …