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Entscheid

VK.2009.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00007

28. August 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11655)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

E. 4; VGr, 6. Februar 2003, VB.2003.00021, E. 2c Abs. 3 – 20. April

2004, VB.2004.00173, E. 4 Abs. 2 f. – 26. Mai 2004,

VB.2004.00219, E. 4 Abs. 2 f. – 5. Juli 2005, VB.2005.00288, E. 2.2 –

16. September 2005, VB.2005.00361, E. 3 – 22. September 2005,

VB.2005.00343, E. 2 Abs. 3 – 15. Juni 2006, VB.2006.00252, E. 2 Abs. 3

– 1. Oktober 2007, PB.2007.00025, E. 2 Abs. 3 [alles unveröffentlicht]

– 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1.4 Abs. 1, sowie 29. Juli

2009, VB.2009.00303, E. 2 Abs. 1, beides Letztere mit Zitaten und unter

www.vgrzh.ch).

Wohl verpflichtet § 21 Abs. 1 Satz 1 der

Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS 321) Behörden und Beamte, ihnen

bei Ausübung der Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen

anzuzeigen. Es muss allerdings ein erheblicher Tatverdacht vorliegen (Niklaus

Schmid, Strafprozessrecht, Zürich etc. 2004, N. 775), woran es hier indes

fehlt.

Dem Kläger erwächst dergestalt freilich kein Nachteil, kann

er doch bei der kompetenten Behörde selbst Strafanzeige erstatten.

2.3 Schliesslich

übt das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit Hinweisen;

RB 2002 Nr. 14 E. 1c Abs. 1; VGr, 23. Dezember 2004,

VB.2004.00456, E. 1.3, und 2. Juni 2005, VB.2005.00214, E. 1, beides unter

www.vgrzh.ch]).

Deshalb ist auf die Klage ebenso wenig insofern einzutreten,

als sie eine Aufsichtsanzeige beinhaltet.

Eine diesbezügliche Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die

kompetente Behörde nach § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2

Satz 1 VRG muss schon deswegen unterbleiben, weil jedenfalls deren zwei in

Frage kommen, nämlich Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34 f. und 37; § 8 Abs. 1

Satz 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005, LS 172.1; Anhang 2 Ziff. 4.1a der

Verordnung über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11). Die Wahl darf dem

Beschwerdeführer anheim gestellt werden; diesem drohen wegen der – nur unter

dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden – Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde

auch keine Nachteile (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, § 22

N. 26; siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; zum Ganzen VGr, 10. Juli

2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 2c/hh).

3.

Das Anrufen des Verwaltungsgerichts erscheint folglich als

offenkundig aussichtslos; damit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 86

in Verbindung mit §§ 70 und 16 Abs. 1 VRG, um dem Kläger entsprechend

dessen Gesuch Kostenfreiheit gewähren zu können. – Diesem sind deshalb

ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70

und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

4.1 Die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.10) ist auf dem hier

teilweise gegebenen Gebiet der Staatshaftung unzulässig und es steht insofern

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen, wenn

der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

BGG). Lautet ein Begehren wie gegenwärtig nicht auf Bezahlung einer bestimmten

Geldsumme, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51

Abs. 2 BGG). Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das in

der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). – Die

genannten Einschränkungen gelten nicht, soweit es hier um die dem Kläger vorschwebende

Strafuntersuchung geht. In dieser Hinsicht dürfte sich als

Weiterzugsmöglichkeit ohnehin die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78

ff. BGG anbieten.

Indem hier die sachliche Zuständigkeit verneint wird,

soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette

Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler

Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 6 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage,

ob insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 113

in Verbindung mit) Art. 80 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 1 lit. d BGG

vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht

anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März

2006,1A.39/2006, www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der

gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in:

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.).

Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die

sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit)

Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach

(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG ohne zusätzliche

Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl.

Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92

N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92 N. 6 f.).

4.2 Soweit es

sich hier um Aufsichtsrecht dreht, ist von vornherein kein Weiterzug möglich.

Tritt nämlich eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder weist

sie eine solche ab bzw. gibt sie ihr keine Folge, liegt kein beim Bundesgericht

anfechtbarer Entscheid vor (Uhlmann, Art. 90 BGG N. 5, mit Zitaten zum

alten Verfahrensrecht in Fn. 7; vgl. ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 41

N. 16)

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Auf

die Klage wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …