VK.2009.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2009.00007
28. August 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11655)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VK.2009.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.08.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Aufsichts- und Kontrollpflicht, BVG-Beiträge
Über Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Staat entscheiden die Zivilgerichte (E. 2.1). Bezüglich Strafuntersuchungen sind die Strafverfolgungsorgane zuständig (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht übt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden aus. Auf die Klage ist nicht einzutreten (E. 2.3).
Nichteintreten, Abweisung UP.
Stichworte:
NICHTEINTRETEN
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I HaftungsG
§ 21 Abs. I StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2009.00007
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
A,
Kläger,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beklagter,
betreffend Aufsichts-
und Kontrollpflicht, BVG-Beiträge,
hat sich ergeben:
A verklagte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich am 24. August 2009 beim
Verwaltungsgericht und verlangte im Wesentlichen:
"Folgender Tatbestand ist in diesem Verfahren zu
prüfen, Hat das […] AWA […] gegen den sozialen Frieden verstossen, ebenfalls
haben sie unter Vernachlässigung Mithilfe zu einem Versicherungsbetrug
beigetragen. Hat das AWA die Aufsichtspflicht wissendlich vernachlässigt. Des
weiteren beantrage ich Schadenersatz in Form des entgangenen BVG-Beträge pro rata
temporis während der ehelichen Zeit und der Zeit der Trennung bis zum Datum der
Scheidung auf mein BVG Konto […] zu überweisen. Ebenfalls sei zu prüfen ob noch
weitere Delikte und Verfehlungen seitens dem […] AWA […] zu prüfen. Allenfalls
sind die entsprechenden Massnahmen einzuleiten […]. An dieser Stelle möchte ich
auch gleichzeitig einen Antrag stellen um unentgeltlich Prozessführung unter
dem Aspekt eines Sozialhilfebezüger […]."
Hintergrund bildet
namentlich ein Urteil des Bezirksgerichts X vom 4. August 2009, welches A
unter Gewährung unentgeltlicher Prozessführung schied; der darin genehmigte
Verzicht auf Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben beruht auf
den BVG-Guthaben der dortigen Parteien. Nach Meinung von A kann dasjenige seiner
früheren Gattin nicht stimmen oder hat diese nur einen Dumpinglohn bezogen; für
beides sieht er das AWA in der Verantwortung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Klage geht unter anderem auf betragsmässig
nicht beschränkten Schadenersatz; ihr Streitwert kann insofern die Grenze von Fr. 20'000.-
übersteigen, welche § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der gerichtsinternen
einzelrichterlichen Zuständigkeit zieht. Zudem strebt der Kläger einerseits
eine Strafuntersuchung und anderseits aufsichtsrechtliche Schritte in einem
Gebiet an, wo die erwähnte Vorschrift ebenso wenig einzelrichterliche
Entscheidbefugnis vorsieht. Das Geschäft ist deshalb kraft § 38 Abs. 1
VRG in Dreierbesetzung zu erledigen. Das darf nach § 86 in Verbindung mit § 56
Abs. 2 f. VRG ohne jede Weiterung geschehen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
gemäss § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen.
2.1 Die
kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Schadenersatzansprüche Dritter wie
hier des Klägers gegen den – durch eine Behörde wie hier den Beklagten
repräsentierten – Staat (§ 2 Abs. 1 VRG; § 19 Abs. 1 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1] in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 HaftungsG). Zuständig ist das Bezirksgericht
am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton
Zürich (§ 20 Abs. 1 HaftungsG). Schadenersatzbegehren müssen bei
Ansprüchen gegen den Staat schriftlich dem Regierungsrat eingereicht werden;
die Klage lässt sich direkt beim zuständigen Bezirksgericht erheben, wenn der
Regierungsrat zum Anspruch innert drei Monaten seit dessen schriftlicher
Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 22 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 HaftungsG). Die Haftung des Staats erlischt, wenn der Geschädigte
sein Schadenersatzbegehren nicht binnen zweier Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden
Tatsachen beim Staat anbringt; bestreitet der Regierungsrat den Anspruch, so
hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr ab Mitteilung
Klage beim zuständigen Gericht anzustrengen (§ 24 HaftungsG).
Fehlt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich mithin die
sachliche Zuständigkeit für die vorliegende Klage, ist auf diese insofern nicht
einzutreten. Deren Weiterleitung fällt im selben Mass ausser Betracht (RB 2002
Nr. 23 E. 4).
Wie anzumerken bleibt, hat das Verwaltungsgericht auch nicht
darüber zu befinden, ob der Kläger den Staat erfolgreich ins Recht zu fassen
vermöge, nachdem der Scheidungsspruch ergangen ist (vgl. § 21 Abs. 1
HaftungsG), und/oder ob das einschlägige Urteil geändert werden müsste bzw.
noch könnte. Übrigens scheint der Kläger, was er jetzt bemängelt, schon vor
jenem Erkenntnis, ja sogar bereits vor Abschluss der Scheidungskonvention gewusst
oder zumindest geahnt zu haben.
2.2 Das
Verwaltungsgericht führt sodann nie Strafuntersuchungen durch, weshalb es die
Klage auch insofern nicht an die Hand zu nehmen gilt; deren diesbezügliche
Weiterleitung an die Strafverfolgungsorgane unterbleibt in ständiger Praxis
analog der Situation, wo die Zivilgerichte zuständig wären (vgl. RB 2002 Nr. 23
Sachverhalt
E. 4; VGr, 6. Februar 2003, VB.2003.00021, E. 2c Abs. 3 – 20. April
2004, VB.2004.00173, E. 4 Abs. 2 f. – 26. Mai 2004,
VB.2004.00219, E. 4 Abs. 2 f. – 5. Juli 2005, VB.2005.00288, E. 2.2 –
16. September 2005, VB.2005.00361, E. 3 – 22. September 2005,
VB.2005.00343, E. 2 Abs. 3 – 15. Juni 2006, VB.2006.00252, E. 2 Abs. 3
– 1. Oktober 2007, PB.2007.00025, E. 2 Abs. 3 [alles unveröffentlicht]
– 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1.4 Abs. 1, sowie 29. Juli
2009, VB.2009.00303, E. 2 Abs. 1, beides Letztere mit Zitaten und unter
www.vgrzh.ch).
Wohl verpflichtet § 21 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS 321) Behörden und Beamte, ihnen
bei Ausübung der Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen
anzuzeigen. Es muss allerdings ein erheblicher Tatverdacht vorliegen (Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, Zürich etc. 2004, N. 775), woran es hier indes
fehlt.
Dem Kläger erwächst dergestalt freilich kein Nachteil, kann
er doch bei der kompetenten Behörde selbst Strafanzeige erstatten.
2.3 Schliesslich
übt das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit Hinweisen;
RB 2002 Nr. 14 E. 1c Abs. 1; VGr, 23. Dezember 2004,
VB.2004.00456, E. 1.3, und 2. Juni 2005, VB.2005.00214, E. 1, beides unter
www.vgrzh.ch]).
Deshalb ist auf die Klage ebenso wenig insofern einzutreten,
als sie eine Aufsichtsanzeige beinhaltet.
Eine diesbezügliche Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die
kompetente Behörde nach § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2
Satz 1 VRG muss schon deswegen unterbleiben, weil jedenfalls deren zwei in
Frage kommen, nämlich Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34 f. und 37; § 8 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005, LS 172.1; Anhang 2 Ziff. 4.1a der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11). Die Wahl darf dem
Beschwerdeführer anheim gestellt werden; diesem drohen wegen der – nur unter
dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden – Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde
auch keine Nachteile (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, § 22
N. 26; siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; zum Ganzen VGr, 10. Juli
2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 2c/hh).
3.
Das Anrufen des Verwaltungsgerichts erscheint folglich als
offenkundig aussichtslos; damit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 86
in Verbindung mit §§ 70 und 16 Abs. 1 VRG, um dem Kläger entsprechend
dessen Gesuch Kostenfreiheit gewähren zu können. – Diesem sind deshalb
ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70
und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
4.1 Die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.10) ist auf dem hier
teilweise gegebenen Gebiet der Staatshaftung unzulässig und es steht insofern
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen, wenn
der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG). Lautet ein Begehren wie gegenwärtig nicht auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51
Abs. 2 BGG). Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das in
der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). – Die
genannten Einschränkungen gelten nicht, soweit es hier um die dem Kläger vorschwebende
Strafuntersuchung geht. In dieser Hinsicht dürfte sich als
Weiterzugsmöglichkeit ohnehin die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78
ff. BGG anbieten.
Indem hier die sachliche Zuständigkeit verneint wird,
soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler
Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 6 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage,
ob insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 113
in Verbindung mit) Art. 80 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 1 lit. d BGG
vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht
anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März
2006,1A.39/2006, www.bger.ch).
Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der
gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in:
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.).
Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die
sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit)
Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach
(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG ohne zusätzliche
Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl.
Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92
N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92 N. 6 f.).
4.2 Soweit es
sich hier um Aufsichtsrecht dreht, ist von vornherein kein Weiterzug möglich.
Tritt nämlich eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder weist
sie eine solche ab bzw. gibt sie ihr keine Folge, liegt kein beim Bundesgericht
anfechtbarer Entscheid vor (Uhlmann, Art. 90 BGG N. 5, mit Zitaten zum
alten Verfahrensrecht in Fn. 7; vgl. ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 41
N. 16)
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Auf
die Klage wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …