Lexipedia

Entscheid

VK.2011.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2011.00003

22. Dezember 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13854)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Zusammenhang

mit der Erneuerung und dem Umbau des Schulhauses D schloss die Gemeinde

Kilchberg mit der E AG am 13. März 2009 einen Werkvertrag über die

Lieferung und den Einbau eines Unterlagsbodens in einem Musikraum sowie in zwei

Toiletten, einem Nasszellenanbau, einer Garderobe und einer Pausenhalle. Die

Parteien vereinbarten einen Werkpreis von Fr. 14'685.- und hielten fest,

dass für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertrag

"das ordentliche Gericht" zuständig sei.

Über die E AG

wurde am 24. Juni 2009 der Konkurs eröffnet. Am 14. Juli 2009 wurde

die A GmbH gegründet, die den Unterlagsboden im Schulhaus am 24./25. Juli

2009 einbaute. In der Folge machte die Gemeinde Kilchberg Werkmängel geltend

und beauftragte schliesslich ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung des

Unterlagsbodens. Am 9. Oktober 2009 stellte die A GmbH der Gemeinde

Kilchberg einen Werkpreis von Fr. 13'212.25 in Rechnung. Die Gemeinde

Kilchberg bezahlte den geforderten Betrag nicht, wobei sie unter anderem

geltend machte, den Werkvertrag nicht mit der A GmbH, sondern mit der E AG

geschlossen zu haben.

Erwägungen

II.

Am 14. Oktober 2011 gelangte die A GmbH

mit verwaltungsrechtlicher Klage an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Gemeinde Kilchberg habe ihr gestützt auf den am 13. März 2009

abgeschlossenen Werkvertrag Fr. 13'212.25 (inkl. 5 % Zins) zu bezah­len, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Kilchberg. Eventualiter

schulde die Gemeinde Kilchberg den geforderten Betrag aufgrund eines Anspruchs

aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Mit Klageantwort vom 21. November 2011

beantragte die Gemeinde Kilchberg, auf die Klage sei wegen Unzuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A GmbH. Mit Stellungnahme

vom 14. Dezember 2011 hielt die A GmbH an ihren Vorbringen fest und

beantragte unter anderem, auf die Klage sei einzutreten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Der Streitwert beträgt Fr. 13'212.25

und liegt somit unter Fr. 20'000.-, sodass der Entscheid einzelrichterlich

zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Klägerin macht geltend, die vorliegende Streitigkeit

falle in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts, denn die

Parteien hätten einen Werkvertrag abgeschlossen über den Einbau eines

Unterlagsbodens in einem Schulhaus, welches der Beschwerdegegnerin zur

Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben diene. Demgegenüber bestreitet die Beklagte

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, dass zwischen den

Parteien kein (Werk-)Vertrag abgeschlossen worden sei und dass – falls dennoch

von einem Vertragsverhältnis auszugehen wäre – nicht ein verwaltungsrechtlicher,

sondern ein privatrechtlicher Vertrag vorläge.

3.

Öffentlichrechtliche Angelegenheiten werden von den

Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche

Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 1 VRG). Nach § 81

VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige Instanz (a)

Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter

noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann, (b)

Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten

aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet

worden sind, sowie (c) Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes

Gesetz deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob der am 13. März 2009

abgeschlossene Werkvertrag als verwaltungsrechtlicher Vertrag im Sinn von § 81 lit. b

VRG zu qualifizieren ist oder nicht.

4.1

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichem und

privatrechtlichem Vertrag in erster Linie aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers

vorzunehmen. Falls eine solche fehlt, ist in Anlehnung an die Funktionstheorie

vor allem auf den Vertragsgegenstand und -zweck abzustellen. Entscheidend für

die Qualifikation als öffentlichrechtlich ist demnach, dass der Vertrag unmittelbar

die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die

vom öffentlichen Recht geregelt werden (VGr, 10. Februar 2011,

VK.2010.00002 = BEZ 1/2011 Nr. 8, E. 1.3; vgl. BGE

134.

II 297 E. 2.2; RB 1997 Nr. 8, E. 1; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1058; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,

§ 33 N. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 1 N. 18). Als privatrechtlich ist ein Vertrag demgegenüber

einzustufen, wenn er nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt bzw.

wenn er eine blosse Hilfsleistung bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

betrifft. Der Staat schliesst privatrechtliche Verträge insbesondere bei der

Beschaffung von Hilfsmitteln ab, die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben

erforderlich sind; darunter fällt auch der Abschluss von Werkverträgen für die

Errichtung öffentlicher Bauten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 279 f.

und 1058; vgl. BGE 134 II 297 E. 2.2). Als privatrechtlich erachtete das

Bundesgericht beispielsweise einen Vertrag der Stadt Genf zum Bau und Betrieb

eines öffentlichen Schlachthauses im Baurecht (BGr, 25. März 1997,

4C.498/1996, zitiert in BGE 128 III 250 E. 2b).

4.2

Der

Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen, die im Zusammenhang

mit einer Schulhaussanierung einen Werkvertrag abschliessen, weder als privat-

noch als öffentlichrechtlich qualifiziert. Demnach ist auf die Kriterien der

soeben dargelegten Rechtsprechung abzustellen (vgl. E. 4.1). Die

vorliegend vereinbarte Regelung betrifft die Lieferung und den Einbau eines

Unterlagsbodens in einem öffentlichen Schulhaus und kann nicht als Vertrag

bezeichnet werden, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

öffentlichen Aufgabe – dem Betrieb der Schule – steht. Die fragliche

Werkleistung stellt vielmehr eine blosse Hilfsleistung dar, die dem Betrieb der

öffentlichen Schule nur mittelbar dient. Demnach ist vorliegend nicht von einem

verwaltungsrechtlichen Vertrag im Sinn von § 81 lit. b VRG auszugehen,

sondern von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, sodass das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung einer allfälligen Streitigkeit aus

Werkvertrag nicht zuständig ist.

5.

Zu prüfen bleibt, ob eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht

vorliegt, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht gestützt auf § 81 lit. a

oder lit. c VRG zuständig ist.

5.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob eine Rechtsbeziehung

dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, nicht allein danach,

ob die Beteiligten als Privatrechtssubjekte konstituiert sind und als solche

auftreten. Vielmehr werden in der Rechtsprechung – in Anbetracht dessen, dass

der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht je nach

Regelungsbedürfnissen und den im Einzelfall in Betracht fallenden Rechtsfolgen

ganz verschiedene Funktionen zukommt – mitunter verschiedene, einander nicht ausschliessende

Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der

Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der

Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, namentlich auch die

Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder

öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE

132.

V 303 E. 4.4.2).

5.2

Beim

vorliegend umstrittenen Einbau eines Schulhausbodens handelt es sich wie gesagt

um eine Streitigkeit, die nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar die

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (vgl. E. 4.2). Ferner ist

von einer Gleichordnung der beteiligten Parteien auszugehen, da sich die

Funktion der Beschwerdegegnerin – als staatliche Bestellerin des

Unterlagsbodens – gegenüber jener einer privaten Werkbestellerin nicht unterscheidet

(vgl. BGE 112 Ia 148 E. 3b). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft

somit nicht eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht im Sinn von § 81 lit. a

und c VRG, sondern einen privatrechtlichen Anspruch, der gemäss § 1

Satz 2 VRG vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist.

5.3

Demnach

wäre das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit

selbst dann unzuständig, wenn man davon ausgehen wollte, dass die

Beschwerdeführerin nicht Partei des am 13. März 2009 abgeschlossenen

Werkvertrags ist bzw. dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu

prüfen wäre. Auf die Klage ist somit nicht einzutreten.

6.

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von

Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die

zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen

ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend (§ 5

Abs. 2 VRG). Die Fristwahrung bewirkt, dass die Rechtshängigkeit bereits

bei der unzuständigen Behörde begründet wird und durch die Überweisung nicht

verloren geht (vgl. BGr, 17. August 2004,1P.143/2004, E. 3.3.2 und

3.3

). Eine Weiterleitung an die zuständige Instanz erweist sich deshalb nur

im Fall von fristgebundenen Eingaben als zwingend erforderlich (VGr, 6. August

2010, PK.2010.00001, E. 3.1). Besteht keine oder keine unmittelbare Fristgebundenheit,

so geht die Praxis davon aus, dass es zulässig ist, ohne Weiterleitung an die

zuständige Instanz darauf nicht einzutreten und es dem Verfasser der Eingabe

anheimzustellen, ob er an die zuständige Instanz gelangen will oder nicht (vgl.

VGr, 10. Februar 2011, VK.2010.00002, E. 4). Im vorliegenden Fall

rechtfertigt es sich, auf eine Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht zu

verzichten, da der am 13. März 2009 abgeschlossene Werkvertrag einer

5-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (vgl. Art. 371 Abs. 2 des

Obligationenrechts [OR]). Ein allfälliger Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung verjährte ein Jahr nach Anspruchskenntnis und war somit bereits

zum Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt (vgl. Art. 67 Abs. 1 OR), sodass

sich ein Weiterleitungsverzicht auch in dieser Hinsicht aufdrängt (vgl. VGr, 20. Mai

2010, VB.2010.00080, E. 1.3).

7.

7.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in

Verbindung mit § 65 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Der

unterliegenden Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

7.2

Der

anwaltlich vertretenen obsiegenden Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen: Die für das Beschwerdeverfahren entwickelte Praxis, wonach obsiegenden

Gemeinwesen eine Parteientschädigung nur ausnahmsweise, bei einem ausserordentlichen

Aufwand, zugesprochen wird, ist im Klageverfahren nicht anwendbar. Vielmehr ist

das Gemeinwesen im Klageverfahren gleich zu behandeln wie in den Fällen, in

welchen es wie eine Privatperson betroffen ist (VGr, 10. Februar 2011,

VK.2010.00002, E. 5.2; VGr, 20. Dezember 2007, VK.2007.00005,

E. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 21).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Die

Klägerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der

Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…