VK.2014.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2014.00008
30. März 2015Deutsch7 min
(URT.2015.17023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VK.2014.00008
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
Stadt
Zürich,
vertreten durch Verlustscheininkasso
der Stadt Zürich,
Klägerin,
gegen
A,
Beklagter,
betreffend Busse,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Zahlungsbefehl vom
18. März 2014 forderte das Betreibungsamt von B A zur Bezahlung von
Fr. 410.70 aus dem Verlustschein Nr. 01 vom 15. April 1997 und
der Betreibungskosten auf. A erhob dagegen Rechtsvorschlag.
Erwägungen
II.
Die Stadt Zürich leitete mit Schlichtungsgesuch vom
23.
Juli 2014 ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der
Stadt B ein. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden
konnte, stellte das Friedensrichteramt am 11. September 2014 die
Klagebewilligung aus. Am 6. November 2014 reichte die Stadt Zürich Klage
beim Bezirksgericht C ein. Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat dieses
mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.
III.
Am 16. Dezember 2014 reichte die Stadt Zürich Klage
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Rechtsvorschlag sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A zu beseitigen.
Da das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit in einem
ähnlich gelagerten Fall auf eine Klage der Stadt Zürich mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten war, forderte es dieselbe mit Präsidialverfügung vom
24.
Dezember auf, ihm bis 9. Januar 2015 mitzuteilen, ob sie an der
Klage festhalten oder diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 5. Januar
2015.
hielt die Stadt Zürich an der Klage fest. Daraufhin eröffnete das
Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
Am 23. Februar 2015 liess A dem Verwaltungsgericht
ein von ihm an das Inkassocenter der D AG gerichtetes Schreiben zukommen.
Mit Klageantwort vom 25. Februar 2015 beantragte er sinngemäss die
Abweisung der Klage. Die Stadt Zürich nahm dazu mit Schreiben vom 2. März
2015.
Stellung und wiederholte ihren Antrag. Am 16. März 2015 reichte A
Kopien von weiteren, an Drittpersonen gerichteten Schreiben ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu
erledigen. Zum einen erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird –
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig,
trat dieses doch bereits in früheren, gleichgelagerten Fällen auf ähnliche
Klagen nicht ein (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 28a N. 8). Zum anderen beantragte die Klägerin die Beseitigung
des Rechtsvorschlags für eine Forderung von Fr. 460.70.- (zuzüglich Kosten
von Fr. 131.30), weswegen der Einzelrichter auch aufgrund des Streitwerts zum
Entscheid berufen ist (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Öffentlich-rechtliche
Angelegenheiten werden gemäss § 1 VRG von den Verwaltungsbehörden und vom
Verwaltungsgericht entschieden. Demgegenüber sind privatrechtliche Ansprüche
vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
2.2
Zur Beantwortung
der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht
zuzuordnen ist, werden verschiedene Abgrenzungskriterien herangezogen; zu
nennen sind nebst der Subordinationstheorie, die das Gewicht auf die Gleich-
oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang
legt, insbesondere auch die Interessen- und Funktionstheorie, die danach
unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche
Aufgaben erfüllt werden (BGE 137 II 399 E. 1.1; VGr, 29. Januar 2014,
VK.2013.00003, E. 1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 253 ff.).
2.3
Die im
Verlustschein vom 15. April 1997 genannte Geldforderung stützt sich auf
eine am 21. März 1995 gegen den Beklagten verhängte Busse des damaligen Polizeirichteramts
Zürich. Wie schon der Rechtsöffnungsrichter zu Recht erwog, hat die vorliegende
Klage damit zweifellos einen öffentlich-rechtlichen Hintergrund (vgl.
Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889 [SchKG]).
3.
3.1
Nach
§ 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus
öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder
ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden
kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die
strittige Forderung verfügen kann.
3.2
Gemäss
Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung
nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des
Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1
SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger
die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der
Verlustschein, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt, gilt als
Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG und somit als provisorischer
Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG).
Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie hier –
noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist
die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit
gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115
E. 3; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt
Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
9.
A., Bern 2013, S. 140). Voraussetzung für die Beseitigung eines
erhobenen Rechtsvorschlages durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle
Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem
Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (Daniel
Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2.
A., 2010 [Basler Kommentar SchKG I], Art. 79 N. 16, mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass
nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die
sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39 E. 2; 119 V
329.
E. 2b; 107 III 60 E. 3). Der Zugang zu einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ist durch die Möglichkeit des Schuldners, bei
einer Gerichtsbehörde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid
Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V 109 E. 3c). Erst nach Eintritt
der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw. eines allfälligen
Rechtsmittelentscheids ist die definitive Rechtsöffnung möglich (VGr,
15.
September 2014, VK.2014.0004, E. 2.3; 29. Januar 2014,
VK.2013.00003, E. 1.3).
3.3
Zu
beachten ist, dass die Klägerin vorangehend erneut einen Zahlungsbefehl
erlassen muss, da der Zahlungsbefehl vom 18. März 2014 nach Ablauf der
Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG seine Gültigkeit verloren hat
(vgl. André E. Lebrecht, Basler Kommentar SchKG I, Art. 88
N. 21 ff., mit weiteren Hinweisen). Erst wenn der Beklagte gegen den
neuerlich erlassenen Zahlungsbefehl wiederum Rechtsvorschlag erheben sollte,
hat die Verwaltungsbehörde, mithin das Polizeidepartement der Stadt Zürich,
diesen mittels Verfügung zu beseitigen. Anzumerken ist hierbei, dass die
bisherigen in der Sache entstandenen Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie
jene der darauf folgenden Gerichtsverfahren mangels Notwendigkeit nicht dem
Beklagten zu auferlegen sind (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar SchKG I,
Art. 68 N. 2 f.).
3.4
Da
demzufolge das Polizeidepartement selber befugt ist, eine Verfügung zu erlassen
sowie den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu
ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht nach § 81 lit. a VRG
funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden.
Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. Erwägungen zur Frage, ob die
Forderung der Klägerin möglicherweise bereits verjährt ist, können damit unterbleiben.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin zu
auferlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13
Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beklagte hat keine solche
verlangt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …