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Entscheid

VK.2014.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2014.00008

30. März 2015Deutsch7 min

(URT.2015.17023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Zahlungsbefehl vom

18. März 2014 forderte das Betreibungsamt von B A zur Bezahlung von

Fr. 410.70 aus dem Verlustschein Nr. 01 vom 15. April 1997 und

der Betreibungskosten auf. A erhob dagegen Rechtsvorschlag.

Erwägungen

II.

Die Stadt Zürich leitete mit Schlichtungsgesuch vom

23.

Juli 2014 ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der

Stadt B ein. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden

konnte, stellte das Friedensrichteramt am 11. September 2014 die

Klagebewilligung aus. Am 6. November 2014 reichte die Stadt Zürich Klage

beim Bezirksgericht C ein. Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat dieses

mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.

III.

Am 16. Dezember 2014 reichte die Stadt Zürich Klage

beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Rechtsvorschlag sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A zu beseitigen.

Da das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit in einem

ähnlich gelagerten Fall auf eine Klage der Stadt Zürich mangels Zuständigkeit

nicht eingetreten war, forderte es dieselbe mit Präsidialverfügung vom

24.

Dezember auf, ihm bis 9. Januar 2015 mitzuteilen, ob sie an der

Klage festhalten oder diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 5. Januar

2015.

hielt die Stadt Zürich an der Klage fest. Daraufhin eröffnete das

Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

Am 23. Februar 2015 liess A dem Verwaltungsgericht

ein von ihm an das Inkassocenter der D AG gerichtetes Schreiben zukommen.

Mit Klageantwort vom 25. Februar 2015 beantragte er sinngemäss die

Abweisung der Klage. Die Stadt Zürich nahm dazu mit Schreiben vom 2. März

2015.

Stellung und wiederholte ihren Antrag. Am 16. März 2015 reichte A

Kopien von weiteren, an Drittpersonen gerichteten Schreiben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu

erledigen. Zum einen erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird –

mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig,

trat dieses doch bereits in früheren, gleichgelagerten Fällen auf ähnliche

Klagen nicht ein (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG];

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 28a N. 8). Zum anderen beantragte die Klägerin die Beseitigung

des Rechtsvorschlags für eine Forderung von Fr. 460.70.- (zuzüglich Kosten

von Fr. 131.30), weswegen der Einzelrichter auch aufgrund des Streitwerts zum

Entscheid berufen ist (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Öffentlich-rechtliche

Angelegenheiten werden gemäss § 1 VRG von den Verwaltungsbehörden und vom

Verwaltungsgericht entschieden. Demgegenüber sind privatrechtliche Ansprüche

vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

2.2

Zur Beantwortung

der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht

zuzuordnen ist, werden verschiedene Abgrenzungskriterien herangezogen; zu

nennen sind nebst der Subordinationstheorie, die das Gewicht auf die Gleich-

oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang

legt, insbesondere auch die Interessen- und Funktionstheorie, die danach

unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche

Aufgaben erfüllt werden (BGE 137 II 399 E. 1.1; VGr, 29. Januar 2014,

VK.2013.00003, E. 1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 253 ff.).

2.3

Die im

Verlustschein vom 15. April 1997 genannte Geldforderung stützt sich auf

eine am 21. März 1995 gegen den Beklagten verhängte Busse des damaligen Polizeirichteramts

Zürich. Wie schon der Rechtsöffnungsrichter zu Recht erwog, hat die vorliegende

Klage damit zweifellos einen öffentlich-rechtlichen Hintergrund (vgl.

Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 11. April 1889 [SchKG]).

3.

3.1

Nach

§ 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus

öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder

ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden

kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die

strittige Forderung verfügen kann.

3.2

Gemäss

Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag

erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im

Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung

nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag

ausdrücklich beseitigt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des

Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1

SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten

oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger

die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der

Verlustschein, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt, gilt als

Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG und somit als provisorischer

Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG).

Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie hier –

noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist

die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit

gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115

E. 3; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt

Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9.

A., Bern 2013, S. 140). Voraussetzung für die Beseitigung eines

erhobenen Rechtsvorschlages durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle

Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem

Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (Daniel

Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

2.

A., 2010 [Basler Kommentar SchKG I], Art. 79 N. 16, mit

weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass

nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den

Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die

sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39 E. 2; 119 V

329.

E. 2b; 107 III 60 E. 3). Der Zugang zu einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ist durch die Möglichkeit des Schuldners, bei

einer Gerichtsbehörde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid

Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V 109 E. 3c). Erst nach Eintritt

der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw. eines allfälligen

Rechtsmittelentscheids ist die definitive Rechtsöffnung möglich (VGr,

15.

September 2014, VK.2014.0004, E. 2.3; 29. Januar 2014,

VK.2013.00003, E. 1.3).

3.3

Zu

beachten ist, dass die Klägerin vorangehend erneut einen Zahlungsbefehl

erlassen muss, da der Zahlungsbefehl vom 18. März 2014 nach Ablauf der

Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG seine Gültigkeit verloren hat

(vgl. André E. Lebrecht, Basler Kommentar SchKG I, Art. 88

N. 21 ff., mit weiteren Hinweisen). Erst wenn der Beklagte gegen den

neuerlich erlassenen Zahlungsbefehl wiederum Rechtsvorschlag erheben sollte,

hat die Verwaltungsbehörde, mithin das Polizeidepartement der Stadt Zürich,

diesen mittels Verfügung zu beseitigen. Anzumerken ist hierbei, dass die

bisherigen in der Sache entstandenen Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie

jene der darauf folgenden Gerichtsverfahren mangels Notwendigkeit nicht dem

Beklagten zu auferlegen sind (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar SchKG I,

Art. 68 N. 2 f.).

3.4

Da

demzufolge das Polizeidepartement selber befugt ist, eine Verfügung zu erlassen

sowie den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu

ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht nach § 81 lit. a VRG

funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden.

Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. Erwägungen zur Frage, ob die

Forderung der Klägerin möglicherweise bereits verjährt ist, können damit unterbleiben.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin zu

auferlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13

Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beklagte hat keine solche

verlangt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausan­ne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …