VK.2016.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2016.00001
4. März 2016Deutsch7 min
(URT.2016.17922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VK.2016.00001
Verfügung
des Abteilungsvorsitzenden
vom 4. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Gesuchsteller,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt,
Gesuchsgegner,
betreffend
ausstehende Subventionsbeiträge
(Leistungsstörungen hinsichtlich der Leistungsvereinbarung 2013-2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und der Staat Zürich, vertreten durch sein Mittelschul- und Berufsbildungsamt
(MBA), schlossen am 21. Januar 2015 eine Leistungsvereinbarung über die
höhere Berufsbildung und Weiterbildung.
Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht Folgendes
unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. a) Der Gesuchgegner [Staat Zürich] sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, umgehend die ausstehenden vertraglichen
Leistungen sowie die während der Dauer des Klageverfahrens noch anfallenden
Leistungen an A auszurichten;
b) Eventualiter sei der Gesuchgegner im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme zur Bezahlung jenes Teiles der Subventionsbeiträge des
Jahres 2015 anzuweisen, welche es A für die Dauer des noch anzuhebenden
verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens erlaubt, den bisherigen Betrieb mit ca.
120 Angestellten, für welchen die Subventionsbeiträge gemäss Leistungsvereinbarung
2013-2016 ausgerichtet werden, aufrecht zu erhalten; namentlich sei der
Gesuchgegner zu einer Zahlung von Fr. 197'603.20 anzuweisen;
c) Subeventualiter sei der Gesuchgegner im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme zu Bezahlung jenes Teils der Subventionsbeiträge des
Jahres 2016 mittels Akontozahlung anzuweisen, welche es A stets in der
Vergangenheit im Rahmen der Leistungsvereinbarung 2013-2016 ausgerichtet hat;
namentlich sei der Gesuchgegner zu einer Zahlung von Fr. 300'000.- anzuweisen;
2. Die gemäss
Ziff. 1a, 1b bzw. 1c beantragte vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch,
d.h. umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei, anzuordnen;
3. Eventualiter
sei dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und allenfalls der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich eine sehr kurze Frist von höchstens zwei Arbeitstagen zur
Stellungnahme anzusetzen und dann umgehend über die gemäss Ziff. 1, 2 bzw. 3
beantrage vorsorgliche Massnahme zu entscheiden.
4. Der
Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der
verwaltungsrechtlichen Klage anzusetzen".
Es wurde keine Gesuchsantwort eingeholt.
Der Abteilungsvorsitzende erwägt:
1.
Der Entscheid
über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen liegt – hier schon wegen der
geltend gemachten Dringlichkeit – (auch) in der Kompetenz des Vorsitzenden (§ 86
in Verbindung mit §§ 70 und 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 18 Abs. 1 Satz 1
der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[LS 175.21]; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 24 f.).
Erwägungen
2.
2.1
Von den Eintretensvoraussetzungen
interessiert hier nur die Zulässigkeit der Begehren des Gesuchstellers bzw. die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Nach § 81
lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige
Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein
Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden
kann; auf gleiche Weise beurteilt das Verwaltungsgericht gemäss § 81
lit. b VRG Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Letztere
Bestimmung bedeutet indes nicht, dass sämtliche Streitigkeiten, die einen Bezug
zu einem verwaltungsrechtlichen Vertrag haben, zwingend im Klageverfahren zu
beurteilen wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob trotz der vertraglichen Regelung
dem Gemeinwesen weiterhin eine Verfügungskompetenz zusteht; insofern lassen
sich das Anfechtungs- und das Klageverfahren nicht nahtlos voneinander
abgrenzen (VGr, 7. April 2005, VB.2004.00465, E. 3; Tobias Jaag,
Kommentar VRG, § 81 N. 12 f.; vgl. ferner auch VGr,
2.
September 2015, VB.2015.00205).
2.2
In der Hauptsache verlangt der
Gesuchsteller vorliegend Teilzahlungen von Staatsbeiträgen für höhere Berufsbildung
sowie Weiterbildung.
Gemäss § 28
Abs. 3 Ingress sowie § 31 Abs. 2 Ingress des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BGG,
LS 413.31) kann der Kanton Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen,
Lehrgänge der höheren Berufsbildung sowie Weiterbildungslehrgänge anzubieten.
Nach § 35 Abs. 1 Ingress EG BGG schliesst die (Bildungs-)Direktion
entsprechende Leistungsvereinbarungen; diese regeln unter anderem Art und
Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staatsbeiträge (§
35.
Abs. 1 lit. d EG BGG). In diesem Sinn enthält die Vereinbarung vom
21.
Januar 2015 – aus welcher der Gesuchsteller die geltend gemachten
Ansprüche ableitet – Regelungen betreffend die finanziellen Leistungen des
Gesuchsgegners. Die Festlegung des Staatsbeitrags erfolgt demnach mittels
Teilnehmendenpauschalen pro Angebot, wobei Teilzahlungen bis maximal 80 %
per Ende Juni und die Restzahlung nach Einreichung der Jahresrechnung geleistet
werden (Ziff. 9.2.1). Die Abgeltung der höheren Berufsbildung sowie der
Weiterbildung ist in den Ziffern 9.2.2 sowie 9.2.3 geregelt, die im
Wesentlichen auf die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der
Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) verweisen. Weder die
konkrete Höhe des Staatsbeitrags noch diejenige der Teilzahlungen gemäss Ziff.
9.2.1
Abs. 2 der Vereinbarung ergeben sich damit direkt aus der
vertraglichen Regelung. Es bedarf dafür vielmehr eines entsprechenden
Entscheids des Gesuchsgegners, der den konkreten Staatsbeitrag auf der
Grundlage der jeweiligen Jahresvereinbarung (vgl. Ziff. 3.4 der Vereinbarung)
sowie nach Kontrolle der vom Gesuchsteller geltend gemachten
Anspruchsgrundlagen festsetzt; das Gleiche gilt auch bezüglich der vereinbarten
Teilzahlungen, deren Betrag nach Ziff. 9.2.1 Abs. 2 der Vereinbarung nur
nach oben begrenzt ist. Über die Höhe des Staatsbeitrags bzw. der Teilzahlung
kann der Gesuchsgegner deshalb mittels Verfügung befinden. Damit steht dem
Gesuchsteller bezüglich des konkreten Anspruchs auf einen Staatsbeitrag bzw.
eine Teilzahlung der Anfechtungsweg offen, weshalb kein Raum für eine verwaltungsrechtliche
Klage bleibt. Weil das Klageverfahren damit in der Hauptsache unzulässig ist,
erweist sich auch das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen
des – noch nicht anhängig gemachten – Klageverfahrens als unzulässig.
Ob das Schreiben
des MBA vom 12. Februar 2016 bzw. dasjenige der Vorsteherin der Bildungsdirektion
vom 29. Februar 2016 in diesem Sinn als den geltend gemachten Anspruch
verneinende Verfügungen zu betrachten sind, braucht hier nicht näher untersucht
zu werden, weil das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung ohnehin funktionell
unzuständig wäre (§ 19b Abs. 2 lit. a f. VRG je Ziff. 1).
Entsprechend braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob die Anträge des
Gesuchstellers als Begehren vorsorglicher Massnahmen in einem – noch nicht
hängigen – Beschwerdeverfahren betrachtet werden könnten.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf das Begehren des Gesuchstellers nicht einzutreten (Jaag,
§ 85 N. 3; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 4).
Da Gesuche um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen an keine Frist gebunden sind und der
Gesuchsteller keine Anträge in der Hauptsache stellt, kann auf eine Überweisung
der Sache an die zuständige (Rekurs-)Behörde verzichtet werden (Plüss, § 5
N. 48).
4.
Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 86 in Verbindung mit §§ 65a
Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Selbständig
eröffnete Entscheide über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die vor oder
während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2015 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 137 III 324
E. 1.1, 134 I 83 E. 3.1). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Art. 83 lit. k
BGG erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.
Soweit ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird, kann demnach die
ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Abteilungsvorsitzende:
1.
Auf das Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Gesuchsteller auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, ,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…