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Entscheid

VK.2016.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2016.00001

4. März 2016Deutsch7 min

(URT.2016.17922)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und der Staat Zürich, vertreten durch sein Mittelschul- und Berufsbildungsamt

(MBA), schlossen am 21. Januar 2015 eine Leistungsvereinbarung über die

höhere Berufsbildung und Weiterbildung.

Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht Folgendes

unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. a) Der Gesuchgegner [Staat Zürich] sei im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, umgehend die ausstehenden vertraglichen

Leistungen sowie die während der Dauer des Klageverfahrens noch anfallenden

Leistungen an A auszurichten;

b) Eventualiter sei der Gesuchgegner im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme zur Bezahlung jenes Teiles der Subventionsbeiträge des

Jahres 2015 anzuweisen, welche es A für die Dauer des noch anzuhebenden

verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens erlaubt, den bisherigen Betrieb mit ca.

120 Angestellten, für welchen die Subventionsbeiträge gemäss Leistungsvereinbarung

2013-2016 ausgerichtet werden, aufrecht zu erhalten; namentlich sei der

Gesuchgegner zu einer Zahlung von Fr. 197'603.20 anzuweisen;

c) Subeventualiter sei der Gesuchgegner im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme zu Bezahlung jenes Teils der Subventionsbeiträge des

Jahres 2016 mittels Akontozahlung anzuweisen, welche es A stets in der

Vergangenheit im Rahmen der Leistungsvereinbarung 2013-2016 ausgerichtet hat;

namentlich sei der Gesuchgegner zu einer Zahlung von Fr. 300'000.- anzuweisen;

2. Die gemäss

Ziff. 1a, 1b bzw. 1c beantragte vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch,

d.h. umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei, anzuordnen;

3. Eventualiter

sei dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und allenfalls der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich eine sehr kurze Frist von höchstens zwei Arbeitstagen zur

Stellungnahme anzusetzen und dann umgehend über die gemäss Ziff. 1, 2 bzw. 3

beantrage vorsorgliche Massnahme zu entscheiden.

4. Der

Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der

verwaltungsrechtlichen Klage anzusetzen".

Es wurde keine Gesuchsantwort eingeholt.

Der Abteilungsvorsitzende erwägt:

1.

Der Entscheid

über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen liegt – hier schon wegen der

geltend gemachten Dringlichkeit – (auch) in der Kompetenz des Vorsitzenden (§ 86

in Verbindung mit §§ 70 und 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 18 Abs. 1 Satz 1

der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[LS 175.21]; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 24 f.).

Erwägungen

2.

2.1

Von den Eintretensvoraussetzungen

interessiert hier nur die Zulässigkeit der Begehren des Gesuchstellers bzw. die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Nach § 81

lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige

Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein

Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden

kann; auf gleiche Weise beurteilt das Verwaltungsgericht gemäss § 81

lit. b VRG Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Letztere

Bestimmung bedeutet indes nicht, dass sämtliche Streitigkeiten, die einen Bezug

zu einem verwaltungsrechtlichen Vertrag haben, zwingend im Klageverfahren zu

beurteilen wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob trotz der vertraglichen Regelung

dem Gemeinwesen weiterhin eine Verfügungskompetenz zusteht; insofern lassen

sich das Anfechtungs- und das Klageverfahren nicht nahtlos voneinander

abgrenzen (VGr, 7. April 2005, VB.2004.00465, E. 3; Tobias Jaag,

Kommentar VRG, § 81 N. 12 f.; vgl. ferner auch VGr,

2.

September 2015, VB.2015.00205).

2.2

In der Hauptsache verlangt der

Gesuchsteller vorliegend Teilzahlungen von Staatsbeiträgen für höhere Berufsbildung

sowie Weiterbildung.

Gemäss § 28

Abs. 3 Ingress sowie § 31 Abs. 2 Ingress des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BGG,

LS 413.31) kann der Kanton Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen,

Lehrgänge der höheren Berufsbildung sowie Weiterbildungslehrgänge anzubieten.

Nach § 35 Abs. 1 Ingress EG BGG schliesst die (Bildungs-)Direktion

entsprechende Leistungsvereinbarungen; diese regeln unter anderem Art und

Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staatsbeiträge (§

35.

Abs. 1 lit. d EG BGG). In diesem Sinn enthält die Vereinbarung vom

21.

Januar 2015 – aus welcher der Gesuchsteller die geltend gemachten

Ansprüche ableitet – Regelungen betreffend die finanziellen Leistungen des

Gesuchsgegners. Die Festlegung des Staatsbeitrags erfolgt demnach mittels

Teilnehmendenpauschalen pro Angebot, wobei Teilzahlungen bis maximal 80 %

per Ende Juni und die Restzahlung nach Einreichung der Jahresrechnung geleistet

werden (Ziff. 9.2.1). Die Abgeltung der höheren Berufsbildung sowie der

Weiterbildung ist in den Ziffern 9.2.2 sowie 9.2.3 geregelt, die im

Wesentlichen auf die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der

Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) verweisen. Weder die

konkrete Höhe des Staatsbeitrags noch diejenige der Teilzahlungen gemäss Ziff.

9.2.1

Abs. 2 der Vereinbarung ergeben sich damit direkt aus der

vertraglichen Regelung. Es bedarf dafür vielmehr eines entsprechenden

Entscheids des Gesuchsgegners, der den konkreten Staatsbeitrag auf der

Grundlage der jeweiligen Jahresvereinbarung (vgl. Ziff. 3.4 der Vereinbarung)

sowie nach Kontrolle der vom Gesuchsteller geltend gemachten

Anspruchsgrundlagen festsetzt; das Gleiche gilt auch bezüglich der vereinbarten

Teilzahlungen, deren Betrag nach Ziff. 9.2.1 Abs. 2 der Vereinbarung nur

nach oben begrenzt ist. Über die Höhe des Staatsbeitrags bzw. der Teilzahlung

kann der Gesuchsgegner deshalb mittels Verfügung befinden. Damit steht dem

Gesuchsteller bezüglich des konkreten Anspruchs auf einen Staatsbeitrag bzw.

eine Teilzahlung der Anfechtungsweg offen, weshalb kein Raum für eine verwaltungsrechtliche

Klage bleibt. Weil das Klageverfahren damit in der Hauptsache unzulässig ist,

erweist sich auch das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen

des – noch nicht anhängig gemachten – Klageverfahrens als unzulässig.

Ob das Schreiben

des MBA vom 12. Februar 2016 bzw. dasjenige der Vorsteherin der Bildungsdirektion

vom 29. Februar 2016 in diesem Sinn als den geltend gemachten Anspruch

verneinende Verfügungen zu betrachten sind, braucht hier nicht näher untersucht

zu werden, weil das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung ohnehin funktionell

unzuständig wäre (§ 19b Abs. 2 lit. a f. VRG je Ziff. 1).

Entsprechend braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob die Anträge des

Gesuchstellers als Begehren vorsorglicher Massnahmen in einem – noch nicht

hängigen – Beschwerdeverfahren betrachtet werden könnten.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf das Begehren des Gesuchstellers nicht einzutreten (Jaag,

§ 85 N. 3; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 4).

Da Gesuche um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen an keine Frist gebunden sind und der

Gesuchsteller keine Anträge in der Hauptsache stellt, kann auf eine Überweisung

der Sache an die zuständige (Rekurs-)Behörde verzichtet werden (Plüss, § 5

N. 48).

4.

Bei diesem

Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 86 in Verbindung mit §§ 65a

Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Selbständig

eröffnete Entscheide über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die vor oder

während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens

Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet

wird, sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2015 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 137 III 324

E. 1.1, 134 I 83 E. 3.1). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Art. 83 lit. k

BGG erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.

Soweit ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird, kann demnach die

ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Abteilungsvorsitzende:

1.

Auf das Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Gesuchsteller auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, ,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…