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Entscheid

VK.2017.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2017.00001

25. Januar 2018Deutsch8 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Baubehörde der Stadt A erteilte B mit Verfügung vom 28. September 2010

die Bewilligung für den Ausbau eines Wohnhauses mit Scheune zu einem

Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten sowie den Abbruch eines Nebengebäudes

und Ersetzung durch einen Neubau mit Autolift zur Tiefgarage. In Ziffer 17

der Erwägungen der genannten Verfügung wurde festgehalten, dass kein

Kanalisationsprojekt eingereicht worden sei und die Abwasserbewilligung

vorbehalten bleibe. In Dispositivziffer 3.2 wurde festgehalten, dass

Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser geschuldet seien.

B. Mit

Verfügungen vom 4. Dezember 2013 setzte die Baubehörde der Stadt A

die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 112'186.25 und die

Wasseranschlussgebühren auf Fr. 60'577.50 fest und stellte diese beiden

Verfügungen gleichentags per Einschreiben B zu.

C. Nachdem

die beiden Verfügungen vom 4. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen

waren, stellte die Abteilung Finanzen der Stadt A B mit Abrechnung vom

23. April 2014 die Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren (abzüglich

geleistetes Depot) in Rechnung.

D. Mit

Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob B beim Bezirksrat C Rekurs gegen die

Rechnungsstellung und verlangte im Wesentlichen, dass die Gebühren nicht von

ihm selbst, sondern von den neuen Grundeigentümern zu bezahlen seien. Während

des Rekursverfahrens erklärte sich die Stadt A mit Berechnung vom

12. Dezember 2014 bereit, die Gebühren zu reduzieren und unter

Berücksichtigung der geleisteten Depotzahlungen den Gesamtbetrag neu auf Fr. 99'365.85

festzusetzen. Nach Berücksichtigung zweier am 18. Juli 2014 und 3. Februar

2015 erfolgter Teilzahlungen ergab sich somit eine Restanz zulasten von B in

Höhe von Fr. 77'381.65.

E. Mit

Schreiben vom 11. Februar 2015 ersuchte die Stadt A B, eine ihm

zugestellte Einverständniserklärung bezüglich der neuen Abrechnung der noch

offenen Kanalisations- und Anschlussgebühren mit Restbetrag in Höhe von Fr. 77'381.65,

welche die Abrechnungen vom 4. Dezember 2013 ersetze, unterzeichnet

zurückzusenden.

B unterzeichnete diese Erklärung am 13. Februar 2015

und bestätigte damit, mit der Abrechnung einverstanden zu sein und den

Restbetrag von Fr. 77'381.65 (Stand 10. Februar 2015) jeweils

umgehend nach Eingang der Teilzahlungen der jeweiligen Eigentümer, spätestens

aber bis am 30. Juni 2015, an die Stadtkasse A zu überweisen.

Der Bezirksrat C schrieb daraufhin das

Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab, ohne dass der Vergleich

vorgemerkt wurde.

In der Folge leisteten B und zwei Grundeigentümer einige

Teilzahlungen.

Erwägungen

II.

A. Am

13.

Oktober 2017 erhob die Stadt A Klage an das Verwaltungsgericht

und beantragte, B sei zu verpflichten, ihr die Beträge von

-

Fr. 19'871.95 nebst Zins zu 5 % seit 19. April 2016,

-

Fr. 1'543.40 aufgelaufenen Zins von 1. Juli 2015 bis

18.

April 2016,

-

Fr. 80.- Betreibungsschreibgebühren,

-

Fr. 130.30 Betreibungskosten,

also total Fr. 21'625.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19'871.95

seit 19. April 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von B.

B. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2017

wurde B eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung der Verfügung an

gerechnet, angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Klageantwort einzureichen.

Aufgrund der Zustellung dieser Verfügung gemäss Sendungsverfolgung an B am

20.

Oktober 2017 lief die Klageantwortfrist bis am 20. November 2017.

Mit Eingabe mutmasslich

vom 13. November 2017 (Datum jedoch unklar, da eine Ziffer auf der Eingabe

durchgestrichen wurde), am Verwaltungsgericht eingegangen am 23. November

2017.

(Poststempel: 22. November 2017), stellte B ein

Fristerstreckungsgesuch für die Klageantwort. Er begründete dies damit, dass er

sich in einer sehr unangenehmen psychischen Lage befinde, welche ihn so

einschränke, dass er in diesem Zeitfenster keine Rechtsunterstützung habe

veranlassen können. Sollte es nicht möglich sein, seinem Anliegen zu

entsprechen, so bitte er um Abschliessung des Falls mit dem geringsten Aufwand.

Mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch

von B, welches nicht nur knapp begründet und überdies in keiner Weise belegt,

sondern auch verspätet war, abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vorliegend liegt die Vollstreckung von

Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser im Streit. Die Klägerin setzte

mittels inzwischen rechtskräftigen Verfügungen vom 4. Dezem­ber 2013,

gestützt auf die Verordnung der Stadt A über Gebühren für Abwasseranlagen

vom 27. Mai 1993, die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 112'186.25

und die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 60'577.50 fest. Nachdem der

Beklagte gegen die Abrechnung vom 23. April 2014 über Fr. 120'753.10

Rekurs erhoben hatte, führten die Parteien gemäss Ausführungen der Klägerin

Gespräche, in deren Folge der Beklagte mit "Einverständniserklärung"

vom 11. Februar 2015 die von der Klägerin neu erstellte Abrechnung über Fr. 77'381.65

anerkannte. Da der Beklagte seiner anerkannten Schuld nur teilweise nachkam,

setzte die Klägerin Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 46'786.85

zuzüglich Zins mit Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2015 in Betreibung. Der

Beklagte erhob dagegen Rechtsvorschlag. Soweit ersichtlich rief die Klägerin in

der Folge nicht den Rechtsöffnungsrichter an, sondern klagte beim

Verwaltungsgericht auf Leistung der noch offenen Schuld zuzüglich Zins gestützt

auf die "Einverständniserklärung" vom 11. Februar 2015. Die

Klägerin beruft sich für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf § 81

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

2.

Nach § 81 lit. a VRG beurteilt

das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus

öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches

Organ mittels Verfügung entscheiden kann; auf gleiche Weise beurteilt das

Verwaltungsgericht gemäss § 81 lit. b VRG Streitigkeiten aus

verwaltungsrechtlichen Verträgen. Letztere Bestimmung bedeutet indes nicht,

dass sämtliche Streitigkeiten, die einen Bezug zu einem verwaltungsrechtlichen

Vertrag haben, zwingend im Klageverfahren zu beurteilen wären. Zu prüfen ist

vielmehr, ob trotz der vertraglichen Regelung dem Gemeinwesen weiterhin eine

Verfügungskompetenz zusteht; insofern lassen sich das Anfechtungs- und das

Klageverfahren nicht nahtlos voneinander abgrenzen (VGr, 4. März 2016,

VK.2016.00001, E. 2.1; VGr, 7. April 2005, VB.2004.00465,

E. 3.2; Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 81 N. 12 f.).

3.

3.1

Vorliegend

gehen die Parteien bzw. zumindest die Klägerin davon aus, einen Vergleich,

welcher einem verwaltungsrechtlichen Vertrag entspreche, geschlossen zu haben,

dessen Durchsetzung mittels Erhebung einer verwaltungsrechtlichen Klage

verholfen werden kann.

3.2

Durch die

Unterzeichnung des mit "Einverständniserklärung" betitelten Dokuments

hat der Beklagte anerkannt, der Klägerin den aus der Rechnungsstellung für die

Wasser- und Kanalisationsgebühren noch offenen Betrag von Fr. 77'381.65 zu

bezahlen. Gemäss Ausführungen der Klägerin beträgt der noch geschuldete Betrag

seit dem 19. April 2016 unverändert Fr. 19'871.95, nachdem seit dem

1.

Juli 2015 noch mehrere Zahlungseingänge verbucht werden konnten.

3.3

Inhaltlich

betrifft die Einverständniserklärung eine vom öffentlichen Recht geregelte

Materie (Gebühren). Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Verfügung auf

Geldzahlung ist nach § 30 lit. a VRG auf dem Betreibungsweg vorzunehmen

(Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 16 ff.), wobei eine

rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) einem Gerichtsurteil gleichgestellt

ist und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Bereits aus diesem

Grund erscheint das Verwaltungsgericht vorliegend nicht zuständig. Demnach

stellen die rechtskräftigen Gebührenverfügungen vom 4. Dezember 2013

definitive Rechtsöffnungstitel dar, während Abrechnungen für sich allein in der

Regel keine Verfügungen darstellen und deshalb weder anfechtbar noch

vollstreckbar sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich

etc. 2013, N. 896). Sollten die Gebührenverfügungen vom 4. Dezember

2013.

mit der Einverständniserklärung zur neuen Abrechnung vom 11. Februar

2015.

trotzdem rechtgültig aufgehoben worden sein, könnte die Klägerin den

herabgesetzten Gebührenbetrag aufgrund der veränderten Umstände mittels

Anpassung ihrer Gebührenverfügungen vom 4. Dezem­ber 2013 aber auch erneut

verfügen (vgl. zur Anpassung von nachträglich fehlerhaften Verfügungen: Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 17) und

diese nach Rechtskraft in Betreibung setzen. Es steht somit fest, dass der

Klägerin weiterhin Verfügungsgewalt zusteht, weshalb das Verwaltungsgericht

praxisgemäss im Klageverfahren nicht zuständig ist.

Nach dem Gesagten

ist auf die Begehren der Klägerin nicht einzutreten (Jaag, § 85 N. 3;

ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 4).

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin

aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und § 13

Abs. 2 VRG). Dem Beklagten ist mangels eines entsprechenden Begehrens und

überdies mangels erheblicher Umstände keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …