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Entscheid

VK.2018.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2018.00002

24. Oktober 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20260)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen des Bezirksgerichts auf einen Weiterzug dieses Entscheids verzichtet

und stattdessen – wie vom Bezirksgericht G aufgezeigt – den

verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg beschritten. Das könnte allenfalls Grund

für eine Wiederherstellung der Frist für eine Berufung ans Obergericht bilden.

Ein entsprechendes Gesuch müsste innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme

dieses Entscheids beim Obergericht eingereicht werden (Art. 148

Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]).

Demgemäss die Kammer:

1. Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

5.

Mitteilung an …