Lexipedia

Entscheid

VK.2019.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2019.00003

24. September 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22093)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VK.2019.00003

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

Sekundarschulgemeinde A,

vertreten durch RA B,

Klägerin,

gegen

Gemeinde A,

vertreten durch die Sozialbehörde A,

Beklagte,

betreffend

Kostenbeteiligung bei ausserfamiliärer Platzierung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Den

Eltern des (2006 geborenen) C wurde von der zuständigen (damaligen)

Vormundschaftsbehörde D (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] D)

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn ab Geburt entzogen und dieser

bei seiner in E wohnhaften Grossmutter fremdplatziert. Es wurde für ihn eine Beistandschaft

errichtet. Die – seit Januar 2015 in A wohnhafte – Mutter ist alleinige

Inhaberin der elterlichen Sorge.

Nachdem C im Kindergarten Lern- und Verhaltensschwierigkeiten

gezeigt hatte, wurde nach entsprechenden Abklärungen durch den

Schulpsychologischen Beratungsdienst im Bezirk F (SPBD) im Jahr 2014 eine

Sonderschulbedürftigkeit festgestellt. Empfohlen wurde eine separierte

Sonderschulung mit sozialpädagogischer Begleitung oder ein Sonderschulheim.

Nach erfolglosen Schnupperbesuchen in Tagessonderschulen und einem

Sonderschulheim wurde C zur Abklärung in die Institution G überwiesen, welche

eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.-)

bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz sowie ein Aufmerksamkeits- und

Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0) feststellte. Seit Januar 2016 und bis

zum Ende der 6. Primarklasse im Sommer 2019 besuchte C die

sonderpädagogische Tagesschule H in E. Da diese keine Sekundarstufe anbietet,

besuchte C seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 aufgrund eines

Zuweisungsbeschlusses der Sekundarschulpflege A vom 21. März 2019 die

Tagesschule des Schulinternats I.

Die Sekundarschulpflege A beschloss am 3. Oktober

2019, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung von C im Schulinternat I

zwischen dem 15. September 2019 und dem Ende des Schuljahrs zu leisten;

die Sozialbehörde A wurde gebeten, "ihre Kostenbeteiligung zu

bestätigen".

Mit Beschluss der Präsidentin vom 28. Oktober 2019

lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde A eine Beteiligung an den Kosten der

Platzierung von C im Schulinternat I bzw. die Leistung einer entsprechenden

Kostengutsprache ab.

B. Am

29. November 2019 reichte die Sekundarschulgemeinde A Klage beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge den Beschluss

der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und die

Erwägungen

Gemeinde zu verpflichten, "Fr. 47 400 für die Sonderschulung von

C [...] im Schulinternat I im Zeitraum vom 15. September 2019 bis Ende

Schuljahr 2019/2020 zu übernehmen".

Die Gemeinde A beantragte mit Klageantwort

("Vernehmlassung") vom 10. Januar 2020 Abweisung der Klage. Mit

Eingabe vom 18. Februar 2020 reduzierte die Sekundarschulgemeinde A den

eingeklagten Betrag auf Fr. 20'400.- für bzw. betreffend die Zeitspanne

vom 15. September 2019 bis zum 31. Januar 2020, weil die Mutter auf

dieses Datum hin in eine andere Gemeinde gezogen war.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 wurde die

Klägerin zur Einreichung weiterer Schulakten aufgefordert, welcher Aufforderung

diese mit Eingabe vom 31. Juli 2020 nachkam.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im

Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht,

sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ

mittels Verfügung entscheiden kann.

Ist zwischen zwei (politischen oder Schul-)Gemeinden

strittig, wer für die Kosten einer Sonderschulung oder Fremdplatzierung

aufzukommen habe, kann darüber kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer

Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (vgl. VGr, 17. September

2014, VK.2014.00003, E. 1.1 mit Hinweisen; ferner Tobias Jaag, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 81 N. 5).

Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Klage

zuständig.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die

verwaltungsgerichtliche Klage an keine Frist gebunden ist, weshalb das

Klagerecht nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Jaag, § 83 N. 7).

Die in Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde der Beklagten

vom 28. Oktober 2019 angeführte Rechtsmittelfrist ist insofern

unbeachtlich bzw. unzutreffend.

1.3

Vorliegend

wurden von der Klägerin zunächst Fremd- bzw. Heimplatzierungskosten in der Höhe

von Fr. 47'400.- (bis Ende Schuljahr 2019/2020) eingeklagt. Mit Eingabe

vom 18. Februar 2020 teilte sie mit, die Mutter von C habe ihren Wohnsitz

per 1. Februar 2020 in eine andere Gemeinde verlegt, weswegen sie den

eingeklagten Betrag auf die Hälfte der im Zeitraum vom 15. September 2019

bis zum 31. Januar 2020 tatsächlich angefallenen Kosten, entsprechend

Dispositiv

Fr. 20'400.-, reduzierte. Demnach liegt nur noch dieser Betrag im Streit (vgl.

hierzu unten 4).

Für die Behandlung dieser Angelegenheit ist somit die

Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1 Gemäss

§ 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung

(Abs. 1 Satz 1), wobei der Begriff "Wohngemeinde" nicht nur

die Schul-, sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst

(VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00398, E. 3.2 mit Hinweisen). § 77 VSG definiert sodann den Begriff "Eltern" für das Volksschulgesetz

als "Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge

zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten". Unter die Sonderschulungskosten

fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg

und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der

integrierten Sonderschulung oder des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1

Satz 2). Von den Eltern werden in der Regel Beiträge an die

Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).

2.2 In

§ 2 der – den Vollzug von §§ 64 f. VSG regelnden – Verordnung

über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo,

LS 412.106) wird zunächst wiederholt, dass die Wohngemeinde der Eltern die

Kosten der Sonderschulung trägt (Abs. 1); bei Eltern mit gemeinsamer

elterlicher Sorge und getrennten Wohnsitzen trägt die Wohngemeinde desjenigen

Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder

wohnen würde (Abs. 2), sodass in Fällen auswärtiger Sonderschulung in

Schulheimen auf den Wohnsitz desjenigen Elternteils abgestellt wird, unter

dessen Obhut das Kind steht (vgl. ABl 2007 2280 ff., 2281).

§ 4 VFiSo regelt die Aufteilung der Kosten der

Sonderschulung bzw. die Abgrenzung der Kostenpflicht zwischen Schulgemeinde und

politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen (Einweisung in ein

Sonderschulheim). Gemäss Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung trägt

die Schulgemeinde (wie gesehen jene am Wohnort der Eltern) bei vorwiegend aus

sozialen Gründen erfolgender Einweisung in ein Schulheim (nur) die Kosten für

den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103). Ist

die Einweisung hingegen aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder

sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die

Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen

Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes

Gewicht zukommt. Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass

"die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind",

als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische

und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene

Problemsituation als Ganzes den Grund für die Einweisung bildet (VGr,

17. September 2014, VK.2014.00003, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Unbestritten

ist vorliegend, dass den Eltern von C durch die zuständige KESB in Anwendung

von Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich von C ab Geburt entzogen und die

Wohnsitzgemeinde von dessen (allein) sorgeberechtigter Mutter zwischen Januar

2015 und Ende Januar 2020 die Beklagte war. Auch die Sonderschulbedürftigkeit von

C (und damit die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme) als solche

wird vorliegend – soweit ersichtlich – auch von der Beklagten nicht in Abrede

gestellt (vgl. zu den sonderpädagogischen Massnahmen im Allgemeinen und zur

Sonderschulung im Besonderen vgl. § 33 ff. VSG).

3.2 Die

Beklagte vertritt indes im angefochtenen Beschluss und in der Klageantwort die

Auffassung, sie habe die Kosten für die Platzierung von C im Schulinternat I ab

Herbst bzw. Mitte September 2019 nicht zu übernehmen. Denn es handle sich dabei

nicht um Kosten einer sonderpädagogischen Massnahme, sondern um solche einer

Kindesschutzmassnahme. Sie führt aus, die C ausserschulisch betreuende

Grossmutter habe seit Juni 2019 zunehmend Mühe mit der Betreuung (und

insbesondere auch der Führung) des Jugendlichen gehabt bzw. bekundet. Anfang

September 2019 habe die Grossmutter notfallmässig hospitalisiert werden müssen.

Es sei insofern eine "Umplatzierung im Sinn des Kindesschutzes"

erfolgt.

3.2.1

Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass bereits früher, so etwa

zum Zeitpunkt der Abklärungen durch den SBPD und der Feststellung der

Sonderschulbedürftigkeit von C (also im Jahr 2014), eine Platzierung in einem

Sonderschulheim zur Diskussion gestanden hatte bzw. thematisiert worden war und

C unter anderem auch in einem solchen geschnuppert hatte. Die Schnupperbesuche

seien indes erfolglos verlaufen bzw. C habe sich für das Sonderschulheim als

"nicht tragbar" erwiesen. Daraufhin war er stationär in die Institution

G überwiesen und waren die (oben I.A. Abs. 2) erwähnten Störungen

diagnostiziert worden. Im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Sekundarstufe

(auf das Schuljahr 2019/2020 hin) führte die zuständige Fachpsychologin für

Kinder- und Jugendpsychologie des Schulpsychologischen Diensts der Primarschule

A in einer Empfehlung vom 28. September 2018 aus, um schulisch und im

sozio-emotionalen Bereich Fortschritte machen zu können, benötige C die

Fortsetzung der individuellen Förderung, klare Grenzen und eine wohlwollende

Führung und Bestätigung in der direkten Zuwendung durch verlässliche

Bezugspersonen. Seit dem Eintritt von C in die von ihm besuchte

Tagessonderschule H (im Januar 2016, also in der 3. Klasse) sei die

Zusammenarbeit zwischen der Lehrperson, der Psychotherapeutin und der

(ausserschulisch) betreuenden Grossmutter "sehr gut[...] und eng"

gewesen, sodass C "immer eng und entwicklungsfördernd" habe begleitet

werden können. Vor diesem Hintergrund – und ausgehend von einem Gleichbleiben

der Situation – empfahl die Fachpsychologin damals im Einverständnis mit

insbesondere der Grossmutter die Fortsetzung der Sonderschulung in einer

Tagessonderschule.

Offenkundig wurde jedoch in den darauffolgenden Monaten

diese für die Förderung von C notwendige enge Begleitung auch im

ausserschulischen Bereich, welche bis dahin durch die Grossmutter erfolgreich

versehen worden war, zunehmend problembehaftet und schwierig. Einem Bericht und

Antrag von K, dem zuständigen Sozialarbeiter des Kinder- und

Jugendhilfezentrums (KJZ) J, vom 17. September 2019 zuhanden der

Schulpflege der Sekundarschule A ist Folgendes zu entnehmen: Die bisherige

Betreuung des – zu jenem Zeitpunkt 13-jährigen – Jugendlichen durch die

Grossmutter sei sehr positiv gewesen; sie habe ihm ein gutes Umfeld für eine

gedeihliche Entwicklung bieten können, und die Beziehung sei sehr vertraut.

Seit Juni 2019 habe die Grossmutter allerdings zunehmend von "pubertärem

Verhalten" von C berichtet. Diese Situation habe sich über die

Sommermonate zugespitzt. Der Jugendliche halte sich nur noch bedingt an

Absprachen und Regeln. Es sei zu "Entweichungen" seitens von C

gekommen, massiv verspäteter Rückkehr (teils mitten in der Nacht) und zum

Konsum von Cannabis und Tabak. Die Grossmutter habe Mühe bekundet, C zu führen

und für einen "gelingenden Alltag" zu sorgen. Ende August 2019 habe C

um ein Gespräch mit ihm, K, gebeten und hierbei erklärt, es komme nun häufig zu

Konflikten mit der Grossmutter. Weil C auf klare Strukturen und eine enge

Führung angewiesen sei, was bei der ausserschulischen Betreuung durch die

Grossmutter nicht mehr gewährleistet sei, werde die stationäre Platzierung im

Schulinternat empfohlen.

3.2.2

Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei der Einweisung von C ins

Internat um eine Kindesschutzmassnahme handle, übersieht sie, dass jene Teil

der Sonderschulung ist. Die stationäre Massnahme wurde nach dem Dargelegten im

Herbst 2019 erforderlich, weil die Platzierung in einer sozialpädagogischen

Einrichtung für die weitere Entwicklung von C notwendig geworden bzw. dessen

angemessene Förderung nur mit einer stationären Sonderschulung zu gewährleisten

war. Entsprechend sind bezüglich der Kostentragung das Volksschulgesetz (bzw.

§ 64 VSG) und die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (§§ 2 und 4 VFiSo) anwendbar.

3.3 Nach dem

Gesagten lagen der Einweisung ins Schulinternat im September 2019 auch soziale

Gründe zugrunde. Folglich hat die Beklagte die Hälfte der Gesamtkosten zu

tragen (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo).

Die Klägerin ihrerseits ist offenkundig bereit, die Hälfte

der entsprechenden Kosten zu tragen, bzw. verlangt jedenfalls lediglich den

Ersatz der Hälfte der im betreffenden Zeitraum angefallenen Gesamtkosten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen, soweit sie

nicht als durch den teilweisen Klagerückzug (vgl. oben 1.3) erledigt

abzuschreiben ist. Die Beklagte ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VSG

sowie § 2 und § 4 Abs. 1 lit. b VFiSo zu verpflichten,

Kosten in der Höhe von Fr. 20'400.- (entsprechend 136 Tagen à je

Fr. 300.- geteilt durch 2) für die Platzierung von C im Schulinternat I für

den Zeitraum vom 15. September 2019 bis zum 31. Januar 2020 zu

übernehmen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 der

Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit

§§ 65a Abs. 2 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85

N. 15) und ist Erstere zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung

an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Jaag, § 85 N. 16).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Klage wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben wird. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin

Fr. 20'400.- zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'820.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 auferlegt.

4. Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …