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Entscheid

VK.2020.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2020.00001

7. August 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21961)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VK.2020.00001

Beschluss

der 3. Kammer

vom 7. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

A AG,

Klägerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch den Stadtrat,

Beklagte,

betreffend Mietverträge

für Parkplätze,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG ist gemäss

Mietvertrag vom 28. Oktober 2005 Mieterin von Parkplätzen, die sich auf einem

Grundstück der Stadt B befinden, zu einem Jahresmietzins von Fr. 2'500.-.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 und erneut am 3. November 2019 und 2. April

2020 gelangte die A AG an die Stadt B und focht einerseits den

Mietvertrag infolge Grundlagenirrtums an, weil sich aus einer kürzlich

aufgefundenen Baubewilligung aus dem Jahr 1959 ergäbe, dass ein unentgeltliches

Nutzungsrecht bestünde, und verlangte andererseits die Rückerstattung des

irrtümlich bezahlten Mietzinses über insgesamt Fr. 52'500.- bzw. Fr. 50'000.-.

Die Stadt B lehnte eine Rückerstattung mit Schreiben vom 3. September

2019 sowie 15. Mai 2020 ab. Zusammengefasst begründete sie dies damit,

dass die Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum nicht erfüllt seien und

sich aus der damaligen Baubewilligung auch kein ausschliessliches

unentgeltliches Nutzungsrecht ergebe.

Erwägungen

II.

A. Die A AG

gelangte mit Schreiben vom 21. Mai 2020 an den Bezirksrat C und

ersuchte um Überprüfung der Rechtmässigkeit der Miete bzw. der Höhe der Miete.

Der Bezirksrat C trat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 nicht auf die

Eingabe der A AG ein und leitete die Originalakten dem Verwaltungsgericht

als einzige kantonale Instanz im Klageverfahren weiter.

B. Das

Verwaltungsgericht setzte sowohl der A AG als auch der Stadt B Frist

an, um zum Überweisungsbeschluss des Bezirksrats C Stellung zu nehmen. Die

A AG nahm mit Schreiben vom 7. Juli 2020 Stellung und beantragte die

Rückerstattung von Fr. 50'000.- für die bezahlte Miete. Die A AG

hielt sodann fest, dass sie einen Mietbetrag von Fr. 200.- für die Miete

der Fläche für die Reklametafel und die drei Fahnenmasten anerkenne. Die Stadt B

teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2020 mit, dass sie auf eine Stellungnahme

verzichte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten aus

öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches

Organ mittels Verfügung entscheiden kann, im Klageverfahren (§ 81 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]); auf gleiche

Weise beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus

verwaltungsrechtlichen Verträgen (§ 81 lit. b VRG). Dabei prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 86 in Verbindung

mit § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss dem

in § 1 VRG verankerten Grundsatz zur sachlichen Zuständigkeit der

Verwaltungsbehörden werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den

Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden, während

privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind.

Entsprechend regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen

(Art. 1 lit. a ZPO). Ob im Sinn von § 1 VRG bzw. Art. 1 lit. a

ZPO eine streitige Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit

vorliegt, beurteilt sich – gleich wie die Frage, ob eine Zivilsache oder eine

Angelegenheit des öffentlichen Rechts i. S. v.

Art. 72 Abs. 1 bzw. Art. 82 lit. a BGG vorliegt – nach der

Rechtsnatur des Streitgegenstands. Dabei ist entscheidend, ob die Parteien

Ansprüche des Bundeszivilrechts erheben und ebensolche objektiv streitig sind

oder ob es sich um Ansprüche des öffentlichen Rechts handelt (BGr, 3. Juli

2019, 1C_602/2018, E. 3.1 m. w. H.; BGr, 18. Januar

2018, 4A_305/2017, E. 1.3, nicht publ. in: BGE 144 III 111; vgl. auch BGE 129 III 415 E. 2.1; 128 III 250 E. 1a).

1.3

Zu prüfen

ist deshalb vorab, ob das der streitigen Rückforderung zugrunde liegende

Rechtsverhältnis betreffend die Nutzung der infrage stehenden Fläche als

Parkplatz öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur ist.

1.4

Für die

Frage, ob eine Streitigkeit im Rahmen der Verwaltungs- oder der

Zivilrechtspflege zu beurteilen ist, muss mit Blick auf das Legalitätsprinzip

in erster Linie auf die vom Gesetzgeber spezialgesetzlich vorgegebene Lösung

abgestellt werden. Nur wenn die Auslegung der entsprechenden Regelung Zweifel

fortbestehen lässt, ist im Sinn eines objektivierten Methodenpluralismus auf

die verschiedenen in der Praxis entwickelten weiteren Kriterien zur Abgrenzung

von privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur einer Bestimmung zurückzugreifen.

Diese sind dann im Sinn einer wertenden Abwägung sachbezogen und pragmatisch

miteinander zu kombinieren, um eine verlässliche Aussage über die Rechtsnatur

der Norm bzw. das dieser zugrunde liegende Rechtsverhältnis machen zu können.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob der umstrittene Rechtssatz ausschliesslich

oder vorwiegend privaten oder öffentlichen Interessen dient

(Interessentheorie), er die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Ausübung

einer öffentlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (Funktionstheorie), die

handelnde Organisation dem Privaten als Träger hoheitlicher Gewalt

gegenübertritt (Subordinationstheorie) oder die Norm zivil- bzw.

öffentlich-rechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht (modale Theorie).

Regelmässig nur von untergeordneter Bedeutung sind je nach Zweck und Anlass der

Abgrenzung die rein formellen Kriterien wie der Umstand, ob die Regelung als

öffentliches oder privates Recht erlassen wurde (Rechtsquellentheorie), in

welcher Rechtsform die Behörde allenfalls gehandelt hat (Rechtsformentheorie)

oder ob der anzuwendenden Norm zwingender Charakter zukommt oder nicht (BGr, 18. Januar

2016, 2C_386/2014, E. 2; BGE 138 II 134 E. 4, 137 II 399 E. 1.1;

René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 1 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 217 ff.).

2.

Die Klägerin machte in ihrer Eingabe an den Bezirksrat und

ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht geltend, dass sie ab der

Übernahme der D AG im Jahr 1984 keine Miete für die Nutzung der Parkplätze

bezahlt habe. Erst als sie im Jahr 1997 bei der Beklagten ein Gesuch für das

Aufstellen einer Reklametafel auf demselben Grundstück eingereicht habe, habe

diese die Bewilligungserteilung für die Reklametafel an den Abschluss eines

Mietvertrags geknüpft. Im Jahr 2019 habe sie eine Baubewilligung aus dem Jahr

1959.

aufgefunden, woraus hervorgehe, dass ihr Rechtsvorgänger, D, den Parkplatz

auf eigene Kosten erstellt habe, unter der Auflage, die Parkplätze mindestens

zeitweise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; von einer Miete sei aber

keine Rede gewesen.

3.

3.1

Das

Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wird vorliegend der Form

nach durch eine als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung bestimmt.

Der Mietvertrag wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten im Jahr 1997 abgeschlossen

und im Jahr 2005 angepasst. Der Vertrag hat die Nutzung von 145 m2

Landfläche des Grundstücks Kat. Nr. 01 der Beklagten zum Gegenstand, die

laut Vertrag als Parkfläche genutzt wird. Gemäss den von der Beschwerdeführerin

vorgelegten Fotos umfasst die Fläche aber auch eine mit Steinen eingefasste

Wiese, welche die Strasse von den Parkflächen und dem Betrieb der

Beschwerdeführerin abgrenzt und auf der sich Fahnen, Reklame- und

Informationstafeln der Beschwerdeführerin befinden. Der Mietzins beträgt (seit

dem Jahr 2005) Fr. 2'500.- pro Jahr. Keine der Parteien äussert sich dazu,

ob es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine

privatrechtliche handelt. Das Verwaltungsgericht prüft seine sachliche

Zuständigkeit aber ohnehin von Amtes wegen (oben, E. 1.1).

3.2

Insofern

als öffentliche Sachen dem Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen,

kann die Art der öffentlichen Sache einen Einfluss auf die Qualifikation der

mit der Sache im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse haben. Öffentliche

Sachen im weiteren Sinn sind alle Sachen, deren sich das Gemeinwesen zur

Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Massgebend für die Zugehörigkeit zu den

öffentlichen Sachen i. w. S. ist deren

Zweckbestimmung und die Verfügungsmöglichkeit (Hoheit) des Gemeinwesens

darüber. Die öffentlichen Sachen i. w. S.

werden nach Lehre und Rechtsprechung eingeteilt in Finanzvermögen und

öffentliche Sachen im engeren Sinn. Letztere werden wiederum unterteilt in

Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Das

Finanzvermögen dient nur mittelbar durch den Ertrag der Erfüllung öffentlicher

Aufgaben. Sowohl das Verwaltungsvermögen als auch die öffentlichen Sachen im

Gemeingebrauch dienen unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (zum

Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2200 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, S. 467 ff.).

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stehen im Rahmen

ihrer Zweckbestimmung allen Privaten zur Benutzung offen. Der Gemeingebrauch

kann sich aus der Natur der Sache (Seen, Flüsse) ergeben oder durch Widmung

begründet werden. Für die Qualifikation spielen die Eigentumsverhältnisse keine

Rolle. So können auch private Strassen dem Gemeingebrauch gewidmet werden und

umgekehrt können auch Strassen und Plätze, die im Eigentum des Gemeinwesens

stehen, nicht für den Gemeingebrauch bestimmt sein (vgl. VGr, 6. März

2014, VB.2013.00391, E. 4.1 f.; VGr, 14. Januar 2004,

VB.2003.00384, E. 4.2; André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine

Benützung, Diss. Bern, Bern 2011, S. 57 f.)

3.2.1

Die fragliche Fläche befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten und ist

Teil einer Parzelle (Kat. Nr. 01), auf welcher sich eine öffentliche

Strasse, nämlich die F-Strasse zwischen der G-Strasse und H-Strasse, befindet.

Je nach Qualifikation der fraglichen Fläche im Rahmen des öffentlichen

Sachenrechts erwiese sich ein zivilrechtlicher Vertrag unter Umständen als

unzulässig, was die fragliche Vereinbarung als verwaltungsrechtlichen Vertrag erscheinen

lassen könnte. So bleibt bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch

grundsätzlich kein Raum für eine privatrechtliche Regelung der

Nutzungsverhältnisse (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2250 m. w. H.; Moser, S. 394 f.).

Dahingegen erfolgt die Verwaltung des Finanzvermögens in der Regel nicht

hoheitlich, sondern auf dem Wege des Privatrechts (BGr, 3. Juli 2019,

1C_602/2018, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Verwaltung des

Verwaltungsvermögens ist grundsätzlich nur dann eine privatrechtliche Regelung

möglich, wenn dieses nicht für den bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2249). Dabei ist aber zu berücksichtigen,

dass die Frage nach der Rechtsnatur von der Frage zu unterscheiden ist, ob ein (verwaltungsrechtlicher

oder privatrechtlicher) Vertrag zulässig und gültig sei (VGr, 23. Januar

2019, VB.2018.00376, E. 3.3, Andreas Abegg, Der Verwaltungsvertrag

zwischen Staatsverwaltung und Privaten, Zürich etc. 2009, S. 11 f.,

46).

3.2.2

Die an die Klägerin vermietete Fläche ist Teil einer Parzelle (Kat. Nr. 01),

auf welcher sich eine öffentliche Strasse befindet. Die F-Strasse ist zu den

öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zu zählen, steht sie doch als

Verkehrsfläche der Allgemeinheit zur Benützung offen. Die ausschliessliche und

dauerhafte Nutzung dieser öffentlichen Strasse durch die Klägerin wäre als

Sondernutzung zu qualifizieren und bedürfte einer entsprechenden Konzession,

weniger intensive Nutzungen einer Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs.

Nach § 3 Ingress des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)

gehören abgesehen von den Flächen für den fliessenden und ruhenden Verkehr alle

dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der

Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen zur Strasse. Im vorliegenden Fall

wird die streitige Landfläche für Parkplätze und zu einem geringen Teil als

Grünfläche genutzt, womit die Qualifikation der Fläche, die an eine öffentliche

Strasse angrenzt bzw. sich auf derselben Parzelle befindet, als öffentliche

Strasse im Sinn von § 3 StrG mindestens naheliegend wäre. Dabei ist

allerdings zu beachten, dass aus der parzellarischen Einheit der streitigen

Flächen und der F-Strasse noch nichts abgeleitet werden kann; vielmehr ist die

Zwecksetzung der streitigen Fläche zu berücksichtigen. Die betreffende Fläche

ist, wie sich nachfolgend ergibt, klar vom Strassenraum abgegrenzt bzw. gar nur

über angrenzenden Privatgrund (der Klägerin) erreichbar, sodass die infrage

stehende Fläche mitsamt Grünsaum nicht als der öffentlichen Strasse zugehörig

oder auch nur funktional dienend (im Sinn von § 3 Ingress StrG) erscheint.

Wiewohl (peripher) auf der Strassenparzelle gelegen, kann sie damit

öffentlich-sachenrechtlich ein eigenständiges Schicksal haben.

3.2.3

Nach der Regelung in der Baubewilligung vom 26. Februar 1959 wurden in

Ausführung der damals bewilligten Baute insgesamt sieben Parkplätze an der F-Strasse,

acht Parkplätze zwischen F- und G-Strasse, zwei Parkplätze längs der G-Strasse

und zwei Parkplätze zwischen dem projektierten Neubau und dem bestehenden

Wohnhaus vorgesehen. Da die Parkplätze zwischen G- und F-Strasse zur Hälfte auf

Gemeindeland lägen, müssten diese auch der Gemeinde mindestens zeitweise als

öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Im "Antrag" an den

Gemeinderat auf Genehmigung der Baubewilligung, wurde gemäss Ziffer 4 die

Platzgestaltung gemäss dem Platzgestaltungsplan vorgeschlagen, wobei die acht

Parkplätze zwischen G- und F-Strasse inklusive Zufahrt nicht nur auf Kosten des

Bauherrn zu erstellen waren, sondern auch der Gemeinde zur Verfügung stehen

müssten, da sie zur Hälfte auf Gemeindeland lägen. Die damalige Situation

weicht mindestens bezüglich der Parkplatzanzahl von derjenigen in den späteren

Mietverträgen ab. Dessen ungeachtet scheint unter den Parteien Einigkeit

darüber zu herrschen, dass es vorliegend um das Entgelt für die vier Parkplätze

im Raum zwischen der Einmündung der F- in die G-Strasse geht.

Im Unterschied zur

Baubewilligung vom 26. Februar 1959 sieht der Mietvertrag vom 30. Mai

1997.

zwischen der Politischen Gemeinde B und der Klägerin ein exklusives

Nutzungsrecht an den Parkplätzen durch die letzterwähnte vor. Als

Mietobjekt werden 145 m2 Landfläche für die Erstellung von vier

Parkplätzen westlich des Garagengebäudes erwähnt, die – wie die Klägerin zu

Recht festhält, wohl bereits erstellt waren –, zu einem Mietzins von Fr. 2'000.-

pro Jahr von der Klägerin nunmehr exklusiv zum Parkieren von

Personenfahrzeugen genutzt werden konnten. Dass diese Parkplätze auch der

Gemeinde zur Verfügung stehen müssten, geht aus dem Mietvertrag nicht hervor.

Die Parkplätze stehen damit gerade nicht grundsätzlich jedermann zur Benutzung

offen, sondern nur Kunden des Garagenbetriebs der Klägerin, worauf die Tafel

beim Parkplatz auch hinweist, oder allenfalls der Klägerin für Kunden- oder

eigene Fahrzeuge. Auch wenn es sich bei der durch die Klägerin selbst

angebrachten Tafel nicht um eine hoheitliche Anordnung im Sinn einer funktionellen

Verkehrsanordnung handelt, sondern um einen blossen Hinweis, scheint diese von

der Beklagten doch ohne Weiteres geduldet zu sein. Angesichts der

ausschliesslichen Nutzung der Fläche durch die Klägerin und der Duldung der

Hinweistafel durch die Beklagte ist davon auszugehen, dass diese Fläche nicht

als öffentliche Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, somit keine

öffentliche Sache im Gemeingebrauch darstellt und nicht der Allgemeinheit zur

Verfügung stehen soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte weiterhin auf dem

Recht bestünde, die vermieteten Parkplätze zusätzlich einer öffentlichen

Nutzung zugänglich zu machen, ergeben sich jedenfalls nicht.

Dasselbe ergibt sich auch aus

dem Mietvertrag vom 28. Oktober 2005 zwischen denselben Parteien, wonach

der Mietzins auf Fr. 2'500.- erhöht wurde, die Parkplätze aber weiterhin

der Klägerin exklusiv zur Verfügung stehen sollten. Dass in beiden

Verträgen von "Miete" gesprochen wird, ist also nicht etwa ein

behördliches Versehen, sondern liegt darin begründet, dass die infrage

stehenden Parkplätze nicht wie öffentlicher Grund der Allgemeinheit zugänglich

sein sollen und dafür, wie bei Sondernutzung öffentlichen Grundes übliche,

Konzessionsgebühren zu bezahlen wären. Vielmehr wird der Klägerin mittels privatrechtlicher

Regelung ein ausschliessliches Nutzungsrecht für die Parkplätze obligatorisch

(Mietvertrag) eingeräumt, weshalb dafür – im Unterschied zur Nutzung

entsprechend der ursprünglichen Baubewilligung – nunmehr auch Mieten zu

bezahlen sind, worauf sich die Beklagte ausdrücklich stützt (dazu VGr, 14. Januar

2004, VB.2003.00384, E. 4.1, 4.2.1). Damit ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die fragliche Fläche bzw. das strittige Mietverhältnis der Erfüllung

einer öffentlichen Aufgabe dienen würde. Insofern wäre die vermietete Fläche

ihrem Wesen nach vielmehr dem Finanzvermögen zuzuordnen, das nur mittelbar mit

seinem Ertrag oder Wert der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2204; hinten E. 3.4).

3.3

Die

Beklagte kann im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses keine hoheitlichen

Befugnisse ausüben. Damit liegt ein Vertragsverhältnis unter gleichberechtigten

Partnern vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die

Erteilung der Baubewilligung für eine Reklametafel angeblich vom Abschluss des

Mietvertrags abhängig gemacht habe. Da die Reklametafel auf den (bisher nicht

durch die Klägerin genutzten) Grünstreifen der Parzelle Kat. Nr. 01 der

Beklagten zu stehen kommen sollte, ergab sich die Befugnis der Beklagten, diese

Nutzung ihres Eigentums vom Abschluss eines Mietvertrags abhängig zu machen,

nicht aus ihren hoheitlichen Befugnissen zur Erteilung einer Baubewilligung,

sondern aus den Eigentumsverhältnissen der Beklagten an der fraglichen

Parzelle. Auch wenn vorliegend das Baubewilligungsverfahren mit dem Abschluss

des Vertrags zusammengefallen sein dürfte, so ist es jedenfalls auch zwischen

zwei privaten Parteien gebräuchlich, die Einverständniserteilung zu einer

Nutzung von Eigentum vom Abschluss eines (Miet-)Vertrags abhängig zu machen.

3.4

Im

Weiteren dient das vertragliche Nutzungsverhältnis keinen öffentlichen

Interessen, sondern hauptsächlich den privaten Interessen der Klägerin als

Benützerin der Fläche. Soweit überhaupt ein öffentliches Interesse erkennbar

ist, handelt es sich lediglich um ein finanzielles Interesse der Beklagten,

welches für die Vertragsqualifikation allerdings nicht ausschlaggebend sein

kann.

3.5

Nach dem Ausgeführten

ist das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsverhältnis als

privatrechtliches (Miet-)Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Insofern als die

Klägerin um Überprüfung des Mietzinses ersuchte, handelt es sich um eine

zivilrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht

nicht zuständig ist. Daran ändert auch nichts, wenn angenommen würde, dass die

vorliegende Streitigkeit von der Frage abhängt, ob ursprünglich ein anderes

(allenfalls auch öffentlich-rechtliches) Nutzungsverhältnis begründet wurde,

welches das Mietverhältnis infrage stellen würde. Dies macht die Klägerin mit

Verweis auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1959 zwar indirekt geltend, ihr

Begehren zielt aber letztendlich auf die Überprüfung des Mietverhältnisses ab.

Selbst wenn die Gültigkeit des Mietverhältnisses von der Beantwortung einer

solchen (allenfalls öffentlich-rechtlichen) Vorfrage abhängen könnte, wären die

Zivilgerichte dafür zuständig und nicht die Verwaltungsbehörden.

3.6

Eine

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts könnte sich lediglich dadurch ergeben,

falls eine der Parteien Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des

Bezirksrats erhoben hätte. In einem solchen Beschwerdeverfahren würde es aber

nur um die Frage gehen, ob der Bezirksrat zu Recht zum Schluss gekommen wäre,

nicht für die Beurteilung der Sache zuständig zu sein. Diese Frage ist aber nicht

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und Entsprechendes wird auch zu Recht

nicht geltend gemacht. Auch wenn das Rechtsverhältnis nach dem oben Gesagten –

entgegen der Einschätzung des Bezirksrats – nicht als verwaltungsvertragliches,

sondern als privatrechtliches zu qualifizieren ist, ändert dies mangels eines

tauglichen Anfechtungsobjekts in Form einer (auf öffentlichem Recht beruhenden)

kommunalen Anordnung im Sinn von § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

VRG nichts an der Unzulässigkeit des Rekurses und der Unzuständigkeit des

Bezirksrates. Dieser ist ebenso wenig zur Beurteilung privatrechtlicher

Ansprüche berufen wie das Verwaltungsgericht (§ 1 VRG), weshalb sein

Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden wäre.

3.7

Zusammengefasst

sind für die Beurteilung des Rückforderungsbegehrens der Klägerin die

Zivilgerichte zuständig, und es ist auf die verwaltungsrechtliche Klage nicht einzutreten.

Eine Weiterleitung der Klage an die zuständige Zivilbehörde erübrigt sich, da

die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG nur gegenüber Zürcher

Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf Zivilbehörden gilt (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 54).

4.

4.1

Der

unterliegenden Klägerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 86 in

Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Gerichtsgebühr ist nach dem Zeitaufwand, den Schwierigkeiten des Falls und dem

Streitwert festzulegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Dieser bestimmt sich nach den geldwerten Vorteilen, die eine Gutheissung

der Begehren für die klagende Partei bewirken würde (VGr, 29. November

2017, VB.2017.00369, E. 3.4 mit Hinweis; Plüss, § 65a N. 14). Es

Dispositiv

beläuft sich demnach auf Fr. 50'000.-. Etwas ermässigend wirken sich die

formelle Erledigung (Nichteintreten) sowie der Umstand, dass die Klage von

Bezirksrat zu Unrecht an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde, aus (vgl. § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018; Plüss, § 13 N. 36 ff.).

4.2 Weder die

Klägerin noch die Beklagte haben um Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG;

Plüss, § 17 N. 16).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …