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Entscheid

VK.2021.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2021.00004

25. November 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23226)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VK.2021.00004

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

Primarschulgemeinde A, vertreten durch die Primarschulpflege A,

Klägerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat B,

Beklagte,

betreffend

Kostenübernahme Fremdplatzierung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C (geboren 2009) lebt mit seinen Eltern und seiner

Schwester in B. Von 2013 bis 2015 besuchte er in der Schuleinheit D in E den

Kindergarten und wechselte anschliessend in die Primarschule. Im Dezember 2016

wurde C aufgrund einer anhaltenden Mobbingsituation von der Schuleinheit D in

die Schuleinheit F in B versetzt. Nach mehreren gewalttätigen

Auseinandersetzungen zwischen C und anderen Mitschülern wurde ihm eine

Einzelschulung zugesprochen. Per 4. März 2019 wechselte C an die

Tagessonderschule G in H. Mit Bericht vom 7. September 2020 empfahl der

Schulpsychologische Dienst I (SPD), dass C in Zukunft eine Wohnschule besuchen

soll. Mit Beschluss vom 28. September 2020 bewilligte die

Primarschulpflege A die Kostengutsprache für die Beschulung von C in der

Wohnschule J ab 18. Oktober 2020 für das Schuljahr 2020/2021 und beschloss,

50 % der Kosten der Gemeinde B weiterzuverrechnen. Gleichentags stellte

die Primarschulpflege A einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde B, welche

das Gesuch mit Beschluss vom 9. November 2020 abwies. Am 15. Dezember

2020 stellte die Primarschulpflege A der Gemeinde B ein Wiedererwägungsgesuch,

welches Letztere mit Beschluss vom 6. April 2021 abwies.

Erwägungen

II.

Am 31. Mai 2021 reichte die Primarschulgemeinde A

Klage beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei

der Beschluss des Gemeinderats B vom 6. April 2021 aufzuheben und die

Gemeinde zu verpflichten, "die Hälfte der Platzierungskosten im Umfang von

CHF 42'450.00 für C im Internat Wohnschule J von Oktober 2020 bis Ende

Schuljahr 2020/21 zu übernehmen".

Die Gemeinde B beantragte mit Klageantwort vom

25.

Juni 2021, unter Entschädigungsfolge sei auf die Klage nicht

einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. In der Folge hielten sowohl die

Primarschulgemeinde A mit Schreiben vom 16. August 2021 als auch die

Gemeinde B mit Schreiben vom 30. August 2021 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im

Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht,

sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ

mittels Verfügung entscheiden kann.

Ist zwischen zwei

(politischen oder Schul-)Gemeinden strittig, wer für die Kosten einer

Sonderschulung oder Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber kein im

Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt

werden (vgl. VGr, 24. September 2020, VK.2019.00003, E. 1.1 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Klage

zuständig.

1.2

Streitig

sind Fremdplatzierungskosten in der Höhe von Fr. 42'450.-, weshalb der

Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 86 in Verbindung mit

§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3

Die

verwaltungsrechtliche Klage ist an keine Frist gebunden, weshalb das Klagerecht

nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 83 N. 7). Die in

Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beklagten vom 6. April 2021

angeführte Rechtsmittelfrist ist daher unbeachtlich bzw. unzutreffend.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

Gemäss § 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der

Sonderschulung (Abs. 1 Satz 1), wobei der Begriff

"Wohngemeinde" nicht nur die Schul-, sondern auch die politische

Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst (VGr, 8. Januar 2014,

VB.2013.00498, E. 3.2 mit Hinweisen). Unter die Sonderschulungskosten

fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg

und Unterkunft in Sonderschulen und Sonderheimen sowie die Kosten der

integrierten Sonderschulung oder des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1

Satz 2 VSG). Von den Eltern werden in der Regel Beitr.e an die

Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).

In § 2 Abs. 1 der – den Vollzug von §§ 64 f.

VSG regelnden – Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom

5.

Dezember 2007 (VFiSo, LS 412.106) wird zunächst wiederholt, dass

die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung trägt. § 4 VFiSo

regelt sodann die Aufteilung der Kosten der Sonderschulung bzw. die Abgrenzung

der Kostenpflicht zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei

stationären Massnahmen (Einweisung in ein Sonderschulheim). Gemäss Abs. 1

lit. a der genannten Bestimmung trägt die Schulgemeinde (wie gesehen jene

am Wohnort der Eltern) bei vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgender

Einweisung in ein Schulheim (nur) die Kosten für den Unterricht und die

Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom

11.

Juli 2007 (LS 412.103). Ist die Einweisung hingegen aus

schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die

Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der

gesamten Kosten (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Ein sozialer Grund

liegt beispielsweise vor, wenn die Eltern mit der Betreuung eines kranken

Kindes überfordert sind (VGr, 17. September 2014, VK.2014.00003,

E. 4.5). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen

Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes

Gewicht zukommt. Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass

"die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind",

als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische

und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene

Problemsituation als Ganzes den Grund für die Einweisung bildet (zum Ganzen

VGr, 24. September 2020, VK.2019.00003, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Klägerin vertritt die Ansicht, es lägen schulische wie auch soziale Gründe für

die Schulung von C in einem Schulheim vor, weshalb die Beklagte die Hälfte der

gesamten Kosten zu tragen habe. Demgegenüber lehnt es die Beklagte ab, die

Hälfte der gesamten Kosten zu tragen, da die Ursachen für die Sonderschulung

von C in einem Schulheim in der Sonderschulbedürftigkeit von C und bei der

Klägerin zu sehen seien, welche es verpasst habe, die immer wiederkehrenden

Mobbingsituationen zu unterbinden.

Vorliegend ist deshalb zu prüfen, aus welchen Gründen C in

die Wohnschule J eingewiesen wurde.

3.2

[…]

3.3

Aus den

ärztlichen und schulpsychologischen Berichten ergibt sich, dass die heutigen

Probleme von C ihre Ursache insbesondere im Kindergarten und den ersten

Primarklassen haben, als C Opfer einer andauernden Mobbingsituation war.

Aufgrund dieser Vorfälle leidet C heute an einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Dazu kommen eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Beeinträchtigungen von C beeinflussen

auch sein Freizeitverhalten und insbesondere auch sein Verhalten zu Hause bei

seiner Familie, weshalb die Eltern mit seiner Erziehung überfordert sind. Er

ist offenbar auch auf seine jüngere Schwester eifersüchtig, was die Situation

noch weiter verschärft. Die ärztlichen und schulpsychologischen Berichte zeigen

deutlich auf, dass nur ein umfassender Neustart zu einer Verbesserung der

schulischen und familiären Situation von C und letztlich zu einer

gesellschaftlichen Integration führen kann. Dementsprechend erfolgte die

Einweisung von C in die Wohnschule J aus schulischen und aus sozialen Gründen.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VSG

sowie § 2 und 4 Abs. 1 lit. b VFiSo zu verpflichten, Kosten in

der Höhe von Fr. 42'450.- für die Platzierung von C in der Wohnschule

J von Oktober 2020 bis Ende Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten

aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85 N. 15). Da die Klägerin nicht

anwaltlich vertreten ist und das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht

hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beklagte hat mangels Obsiegen ohnehin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin

Fr. 42'450.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …