VK.2022.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2022.00002
13. Juli 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2022.00002
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil,
vertreten durch
RA A,
Klägerin,
gegen
Gemeinde Weiningen,
vertreten durch die
Primarschulpflege Weiningen,
diese vertreten durch RA B,
Beklagte,
betreffend Kostenbeteiligung
an der Musikschule gemäss Anschlussvertrag,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Quartier Fahrweid liegt sowohl auf dem Gebiet der
politischen Gemeinde Weiningen als auch auf dem Gebiet der politischen Gemeinde
Geroldswil (sowie zu einem kleinen Teil auf dem Gebiet der politischen Gemeinde
Unterengstringen). Die im Quartier wohnenden schulpflichtigen Kinder aus beiden
Gemeinden werden seit dem Jahr 1965 im Schulhaus Fahrweid unterrichtet, das auf
dem Gebiet der Gemeinde Geroldswil steht und zur Primarschulgemeinde
Oetwil-Geroldswil gehört.
Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler sowie die
Kostenaufteilung wurde in regelmässig erneuerten Vereinbarungen geregelt,
zuletzt mit der Vereinbarung zur Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der
Fahrweid-Weiningen vom 13. Juli 2016 zwischen der Primarschulgemeinde
Oetwil-Geroldswil und der Gemeinde Weiningen. Diese Vereinbarung bestimmt im
Wesentlichen, dass die Gemeinde Weiningen ein kostendeckendes Schulgeld
entrichtet, dessen Höhe sich je nach Kostenstelle nach dem Anteil der
Schülerinnen und Schüler aus Fahrweid-Weiningen an der Gesamtschülerzahl der
Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil bzw. an der Gesamtschülerzahl im
Schulhaus Fahrweid bestimmt (§ 3 der Vereinbarung).
Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wandte die
Primarschulpflege Weiningen sich namens der Gemeinde Weiningen an die
Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil und verlangte eine Korrektur der
Schulgeldabrechnungen seit dem Jahr 2015, da der darin auf der Grundlage von § 3
der Vereinbarung errechnete Anteil der Gemeinde Weiningen an der Musikschule
nicht verursachergerecht sei. Der Anteil von Schülerinnen und Schüler aus
Weiningen, welche die Musikschule besuchten, sei seit Jahren sehr tief; derzeit
seien es nur fünf Schülerinnen und Schüler, womit die Kosten pro unterrichtetem
Kind Fr. 9'796.- pro Jahr betrügen. Die Kostenaufteilung sei deshalb
gestützt auf einen in § 4 der Vereinbarung festgelegten "Fairnessgrundsatz"
anzupassen. Die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil widersprach dieser
Auffassung mit Schreiben vom 22. Juni 2020 und hielt an der Berechnung auf
Grundlage von § 3 der Vereinbarung fest. Mit Schreiben vom
29. September 2020 erklärte die Primarschulpflege Weiningen, sie sei der
Auffassung, in den vergangenen zehn Jahren insgesamt einen um
Fr. 328'063.23 zu hohen Kostenbeitrag bezahlt zu haben. Sie stellte in
Aussicht, diesen Betrag zur Verrechnung zu bringen und Rechnungen der
Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil auch künftig entsprechend zu kürzen, was
sie in der Folge auch tat.
Erwägungen
II.
Die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil erhob am
25.
März 2022 Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei die Gemeinde Weiningen zu verpflichten, ihr
Fr. 406'342.20 zuzüglich 5 % Verzugszins (für Fr. 310'970.73 ab
dem 30. Oktober 2020, für Fr. 86'493.37 ab dem 11. Dezember 2021
und für Fr. 8'878.10 ab Klageeinreichung) zu bezahlen sowie "sich
auch in Zukunft an die Zahlung des geschuldeten Schulgeldes gemäss dem
Verteilschlüssel […] zu halten (so lange dieser Gültigkeit hat)".
Am 12. April 2022 teilte die bisherige
Rechtsvertretung der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil dem
Verwaltungsgericht mit, sie lege das Mandat nieder; am 21. April 2022
zeigte der neue Rechtsvertreter sein Mandat dem Verwaltungsgericht an.
Die Gemeinde Weiningen beantragte mit Klageantwort vom
14.
Juni 2022, unter Entschädigungsfolge sei die Klage aus dem Recht zu
weisen und der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil Frist zur Einreichung
einer neuen Klage anzusetzen; in der Sache sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen, eventualiter nur im Betrag von Fr. 169'852.32 zuzüglich
Verzugszins gutzuheissen. Zudem ersuchte sie um Durchführung einer
Instruktionsverhandlung, an der auch Vergleichsgespräche zu führen seien.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wies der Vorsitzende
den mit einem Interessenkonflikt eines Rechtsanwalts der ursprünglichen
Rechtsvertretung begründeten Antrag, die Klage aus dem Recht zu weisen, ab.
Mit Replik der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil vom
27.
Oktober 2022 und Duplik der Gemeinde Weiningen vom 11. November
2022.
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Primarschulgemeinde
Oetwil-Geroldswil reichte am 1. Dezember 2022 unaufgefordert weitere
Unterlagen ein.
Eine vom Verwaltungsgericht am 22. März 2023
durchgeführte Vergleichsverhandlung endete ohne Ergebnis.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 81 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) grundsätzlich zuständig für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen zwei Gemeinden.
Soweit die Klägerin jedoch
sinngemäss beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, sich auch künftig an
den Vertrag (im Sinn der Auslegung der Klägerin) zu halten, ist dieses Begehren
aufsichtsrechtlicher Natur. Schon weil dem Verwaltungsgericht gegenüber
Gemeinden keine Aufsichtsfunktion zukommt, ist insofern auf die Klage nicht
einzutreten (vgl. zur Aufsichtsbeschwerde Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61 ff.).
Da die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage im Übrigen einzutreten.
2.
Die Klägerin stützt ihre Forderung im Wesentlichen auf die
nach Massgabe der Kostenbeteiligungsregeln gemäss § 3 der Vereinbarung
erstellten Schulgeldabrechnungen, welche die Beklagte seit dem Jahr 2019 nicht
mehr vollständig bezahlt habe. Dass die Klägerin den von der Beklagten gestützt
auf § 3 der Vereinbarung geschuldeten Kostenanteil korrekt errechnet hat,
ist zwischen den Parteien unbestritten. Die Beklagte macht jedoch geltend, bei
der Musikschule widerspreche die Anwendung der Kostenbeteiligungsregeln dem in § 4
der Vereinbarung festgelegten Fairnessgrundsatz. Dieser Grundsatz vermittle
einen vertraglichen Anspruch auf Anpassung der Schulgeldabrechnungen. Die
Beklagte habe in diesem Sinn die seit dem Jahr 2010 ihres Erachtens zu hohen
Beiträge an die Musikschule zur Verrechnung gebracht bzw. die
Schulgeldabrechnungen der Klägerin entsprechend gekürzt. Dabei habe sie auf der
Grundlage der Kostenempfehlungen des Verbands Zürcher Musikschulen pro
Schülerin bzw. Schüler für das jeweilige Semester mit Kosten von Fr. 1'534.70
gerechnet, was für den Zeitraum ab dem 2. Semester des Schuljahrs
2010/2011 bis zum 1. Semester des Schuljahrs 2021/2022 einen Betrag von
Fr. 297'731.80 statt des in Rechnung gestellten Betrags von
Fr. 668'016.96 ergebe.
3.
3.1
Was die
Parteien miteinander in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart haben,
bestimmt sich in Ermangelung entsprechender öffentlich-rechtlicher Regeln unter
analoger Anwendung des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR,
SR 220; vgl. etwa BGr, 3. Juni 2016, 2C_658/2015, E. 3.1, auch
zum Folgenden; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine
Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der
verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich etc. 2007, S. 1 ff.,
Dispositiv
10 ff.). Demnach ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen
Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR, sogenannte
subjektive Vertragsauslegung; BGE 144 V 84 E. 6.2.1, 138 III 659
E. 4.2.1). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der
Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches
Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den
tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626 E. 3.1,
129 III 675 E. 2.3). Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der
Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens
die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie
sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (sogenannte objektive Vertragsauslegung). Dabei ist
vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern
aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom
Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten
Treuen verstehen durfte und musste, massgebend. Bei der Auslegung
öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass
die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit
den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen
Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGE 148 V 70 E. 5.1.1, 144 V 84
E. 6.2.1, 122 II 328 E. 4e; zum Ganzen auch VGr, 24. Juli 2019,
VK.2018.00004, E. 3.2).
3.2 Weder die
Klägerin noch die Beklagte reichten im vorliegenden Verfahren Belege ein, aus
welchen sich der Wille der Vertragsparteien im Unterzeichnungszeitpunkt
hinsichtlich der strittigen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt. Der Inhalt der
strittigen Klauseln ist deshalb nach der objektiven Vertragsauslegung zu
ermitteln.
3.3
3.3.1
Gemäss § 3 lit. f der Vereinbarung richtet sich der Anteil der
Gemeinde Weiningen an den Kosten für den Schulbetrieb (§ 3 lit. a) und
die Verwaltung (§ 3 lit. b) nach dem Anteil der Schülerinnen und
Schüler mit Wohnsitz in Weiningen an der Gesamtschülerzahl aller Schuleinheiten
der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil. Zu den Kosten für den Schulbetrieb
zählen gemäss § 3 lit. a folgende Positionen: Leistungen für
Pensionierte, Primarschule, Mittagstisch und Nachschulische Betreuung,
Musikschule, Schulliegenschaften, Volksschule Sonstiges, Sonderschulung (ohne
Kosten für externe Sonderschulung), Gesundheitsdienst, Sozialversicherung
Allgemeines.
Der Wortlaut dieser Regelung
ist eindeutig: Die Kostenbeteiligung der Beklagten richtet sich für sämtliche
der in lit. a aufgeführten Kostenpositionen, und damit auch für die
Musikschule, nach dem Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in
Weiningen an der Gesamtschülerzahl aller Schuleinheiten der Klägerin.
Weder der Hinweis der Beklagten
auf verschiedene Stellen im Vertrag, wo von einer verursachergerechten
Kostenaufteilung die Rede ist, noch die Erwähnung des Verursacherprinzips als
Grundsatz der Haushaltsführung in § 84 des Gemeindegesetzes vom
20. April 2015 (LS 131.1) sind geeignet, um der Kostenaufteilung nach
§ 3 der Vereinbarung eine andere Bedeutung als nach dem klaren Wortlaut zu
geben.
3.3.2
Zu prüfen bleibt damit, ob der in § 4 der Vereinbarung enthaltene Fairnessgrundsatz
zu einer Anpassung der Berechnungsregel für die Musikschule führen muss. Dieser
Fairnessgrundsatz hat folgenden Wortlaut:
"Die Parteien streben die vollständige Tragung der jeweiligen
Kosten an, die ihre Schülerinnen und Schüler verursachen. Es gilt der Grundsatz
der grösstmöglichen Fairness und Ausgeglichenheit. Sollte die Anwendung einer
der vorgängigen Bestimmungen dazu führen, dass das Resultat diesen
Fairnessgrundsatz verletzt oder sonst wie nicht sachgerecht ist, sind die
rechtsanwendenden Behörden berechtigt und verpflichtet, die fragliche
Bestimmung so anzuwenden und nötigenfalls im Einzelfall davon abzuweichen, dass
das Resultat dem Fairnessgrundsatz wieder entspricht."
Diese Bestimmung richtet sich an die rechtsanwendenden
Behörden. Die Beklagte hält dafür, dass dies auch rechtsprechende Behörden
miteinschliesse, da andernfalls nur von den Vertragsparteien die Rede wäre.
Damit übersieht sie jedoch, dass die jeweiligen Gemeinwesen und nicht die
Gemeindevorstände Vertragsparteien sind. Der Klausel kommt deshalb auch dann
eine eigenständige Bedeutung zu, wenn der Begriff der rechtsanwendenden Behörde
so ausgelegt wird, dass darunter nur die Gemeindevorstände der beteiligten Gemeinwesen
fallen. Soweit eine Vertragsanpassung nach dem Organisationsrecht des
jeweiligen Gemeinwesens grundsätzlich der Zustimmung der Gemeindeversammlung
bedarf, läge demnach eine Kompetenzdelegation vor. Nach diesem Verständnis
diente die Klausel mithin in erster Linie dazu, dass die Gemeindevorstände
innerhalb der Grundregel, wonach jede Gemeinde die Kosten tragen soll, welche
durch Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in dieser Gemeinde verursacht
wurden, die Berechnungsmodalitäten nach § 3 der Vereinbarung anpassen
dürfen, ohne dass diese Anpassung der jeweiligen Gemeindeversammlung vorgelegt
werden muss. Demgegenüber richtet sich die Klausel weder nach ihrem Wortlaut noch
nach ihrem Sinn und Zweck an Rechtsmittelbehörden.
Der Fairnessgrundsatz legt weder eindeutig fest, unter
welchen Umständen die Berechnungsmodalitäten nach § 3 nicht mehr zur
Anwendung kommen sollen, noch stellt er eine klare Ersatzregel für diesen Fall
auf. Vielmehr wird auf einen "Grundsatz der grösstmöglichen Fairness und
Ausgeglichenheit" verwiesen, was nur insofern konkretisiert wird, als
zugleich festgehalten ist, dass die Parteien eine vollständige Tragung der
Kosten anstreben, "die ihre Schülerinnen und Schüler verursachen".
Damit belässt diese Klausel einen grossen Interpretationsspielraum, der in
erster Linie durch die Parteien zu konkretisieren ist. Denn ob eine Regelung in
einem Vertrag als "fair" eingestuft wird, hängt letztlich vom
Standpunkt der Vertragsparteien ab. So lässt sich bei einer isolierten
Betrachtung der Kosten für die Musikschule mit der Beklagten argumentieren, es
sei nicht fair, dass sie zwischen 20 und 25 Prozent der Nettokosten der
Musikschule tragen muss, obwohl nur wenige Schülerinnen und Schüler mit
Wohnsitz in Weiningen die Musikschule besuchen. Umgekehrt lässt sich mit der
Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung ebenso gut argumentieren, angesichts des
geringen Anteils der Nettokosten der Musikschule an den Nettokosten des
gesamten Schulbetriebs von weniger als 3 Prozent liege die höhere Beteiligung
der Beklagten innerhalb der Unschärfe, die eine pauschalisierte Berechnung immer
mit sich bringt. Folgte man der Auffassung der Beklagten, dass ihre
Kostenbeteiligung dem Fairnessgrundsatz widerspricht, blieben sodann zahlreiche
denkbare Lösungen, um dem Fairnessgrundsatz Rechnung zu tragen; neben dem von
der Beklagten vorgeschlagenen Ansatz mit einer Pauschale pro Semesterlektion –
deren Höhe auch anders bestimmt werden könnte – liesse sich etwa auch die
Kostenbeteiligung an der Musikschule nach einem eigenen Kostenteiler berechnen.
Angesichts dieses grossen Interpretationsspielraums fehlt
es im Ergebnis an einem feststellbaren übereinstimmenden Willen sowohl
hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung des Fairnessgrundsatzes als
auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Anpassungsregel. Die Bestimmung
lässt sich deshalb nur so verstehen, dass die Parteien ihre jeweiligen
Gemeindevorstände berechtigen, einvernehmlich eine Anpassung der
Kostenbeteiligungsregeln vorzunehmen, sollten sie der Auffassung sein, dass
diese nicht mehr dem Grundsatz einer verursachergerechten Kostenbeteiligung
entsprechen. Soweit die rechtsanwendenden Behörden nach dem Wortlaut auch zu
einer Anpassung verpflichtet werden, kann dem nur schon deshalb keine
eigenständige Bedeutung zukommen, weil dies einen Konsens darüber verlangte,
dass die Voraussetzungen für eine Anpassung gegeben sind. Kommt kein Konsens
über eine Vertragsanpassung zustande, bleibt deshalb derjenigen Partei, die die
Berechnungsregeln nach § 3 nicht mehr anwenden will, nur die Kündigung der
Vereinbarung.
3.3.3
Damit kann offenbleiben, ob die Beklagte die bis zum 25. Februar 2020
vorbehaltlos geleisteten Zahlungen überhaupt noch zurückfordern bzw. zur
Verrechnung bringen kann.
3.4 Da bis
anhin unstrittig kein Konsens über eine Vertragsanpassung zustande kam und der
Vertrag im hier interessierenden Zeitraum auch nicht gekündigt war, kommt die
Berechnungsregel nach § 3 der Vereinbarung zur Anwendung. Die Beklagte hat
den Rechnungsbetrag demnach zu Unrecht um Fr. 406'342.20 reduziert und ist
zur Nachzahlung zu verpflichten.
3.5 Auf den
geschuldeten Beträgen sind Verzugszinsen von 5 % ab dem Datum der Mahnung
geschuldet. Praxisgemäss beginnt der Zinslauf am Tag nach Empfang der Mahnung
bzw. am Tag nach Empfang der Klage und damit am 30. Oktober 2020 für den
Betrag von Fr. 310'970.73, am 12. Dezember 2021 für den Betrag von
Fr. 86'493.37 und am 1. April 2022 für den Betrag von
Fr. 8'878.10 (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00519, E. 6.2;
Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 7).
4.
Nach § 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei ist das aufsichtsrechtliche Begehren
der Klägerin weder mit Blick auf den Streitwert noch mit Blick auf den
Verfahrensausgang von Bedeutung. Die Gerichtskosten sind deshalb vollständig
der Beklagten aufzuerlegen. Diese ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 10'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Klage wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 406'342.20 zu
bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins für den Betrag von Fr. 310'970.73
ab dem 30. Oktober 2020, für den Betrag von Fr. 86'493.37 ab dem
12. Dezember 2021 und für den Betrag von Fr. 8'878.10 ab dem
1. April 2022.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 16'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an die Parteien.