VK.2022.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2022.00004
27. Juli 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2022.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Klägerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beklagter,
betreffend
Rückforderung von Fremdplatzierungskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Geschwister D (geboren 2015) und E (geboren 2016) wurden per 1. März 2017
zusammen mit ihrer Mutter in der Gemeinde A angemeldet. Per 31. Juli 2017
wurde die Mutter der beiden wieder aus dem Einwohnerregister gestrichen; sie
lebt heute in F (Deutschland). Der Kindsvater wohnt in G.
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 platzierte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I D und E bei einer
Pflegefamilie im Kanton J. Die Eltern verfügten bereits zuvor nicht (mehr) über
das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung
der Brüder kam bis auf Weiteres die Gemeinde A auf.
B. Im
November 2021 wandte sich die Leiterin des Sozialamts A an das kantonale Amt
für Jugend und Berufsberatung (AJB) und erkundigte sich mit Blick auf das
nahende Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November
2017 (KJG, LS 852.2) am 1. Januar 2022 und die damit geänderte
Zuständigkeit für die Erteilung von Kostengutsprachen "nach den
Modalitäten, um eine Kostenübernahmegarantie nach KJG durch das AJB ab
1. Januar 2022 zu erhalten". Da das AJB eine Kostenübernahme
ablehnte, erteilte die Gemeinde A mit Beschlüssen vom 24. Januar und vom
28. März 2022 jeweils subsidiäre Kostengutsprache für die Kosten der
Fremdplatzierung von D und E – "dies ausdrücklich mit dem Vorbehalt der
Rückforderung der Kosten beim Kanton" – bis zuletzt 31. Juli 2022.
Am 27. Juni 2022 lehnte das AJB die vom Beistand von
D und E gestellten Anträge um Kostenübernahme für ihre Fremdplatzierung in
einer Pflegefamilie ab. Die Gemeinde A lehnte hierauf mit Beschluss vom 22. August
2022 eine weitere (subsidiäre) Kostenübernahme ebenfalls ab, wogegen der
Beistand der betroffenen Kinder beim Bezirksrat G rekurrierte. Während des
Rekursverfahrens zog die Gemeinde A ihren Entscheid vom 22. August 2022 in
Wiedererwägung und beschloss, "weiterhin subsidiäre Kostengutsprache [zu
leisten], unter dem Vorbehalt, dass diese Kosten eigentlich durch den Kanton
Zürich getragen werden müssten, längstens bis zum 31. Dezember 2022".
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 schrieb der Bezirksrat G das
Rekursverfahren vor diesem Hintergrund ab.
C. Mit
Schreiben vom 27. September 2022 legte die Gemeinde A dem AJB nochmals
ihren Standpunkt dar, wonach der Kanton Zürich für die Unterbringung der
Geschwister D und E rückwirkend ab 1. Januar 2022 Kostengutsprache zu
leisten habe, weil der streitgegenständliche Sachverhalt in den
Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendheimgesetzes falle, und bat die Behörde
darum, sich spätestens bis am 28. Oktober 2022 zur Kostentragung zu
äussern.
Hierauf antwortete das AJB der Gemeinde A am
24. Oktober 2022, keinen Anlass zu sehen, auf die Verfügungen vom
27. Juni 2022 zurückzukommen. Mit Schreiben vom 15. November 2022
wies das AJB die Gemeinde A zudem ergänzend darauf hin, dass zwei Verfahren
beim Verwaltungsgericht hängig seien, bei denen es auch um die Klärung der
"Frage des Anspruchs auf Leistungen nach der Kinder- und
Jugendheimgesetzgebung bei einem ausserkantonalen (zivilrechtlichen) Wohnsitz
der oder des Leistungsbeziehenden" gehe.
D. Am
6. Dezember 2022 liess die Gemeinde A Klage beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich zu verpflichten,
ihr die aufgrund von subsidiären Kostengutsprachen für D und E bis zum
31. Juli 2022 bezahlten "Kosten für Pflegefamilienbetreuung in Höhe
von CHF 58'716.- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember
2022", und festzustellen, dass auch die nach dem 1. Juli 2022 von ihr
aufgrund subsidiärer Kostengutsprachen für die Fremdplatzierung der genannten
Knaben entrichteten Platzierungskosten vom Kanton Zürich an sie zu bezahlen
seien.
Mit Klageantwort vom 24. Januar 2023 schloss der
Kanton Zürich auf Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne.
Hierzu äusserte sich die Gemeinde A am 16. Februar 2023.
Am 28. Februar 2023 teilte das AJB – als Vertreter
des Kantons Zürich – dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen vom
27. Juni 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März
2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen
Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen. Am
23. Juni 2023 reichte das AJB dem Verwaltungsgericht entsprechend die
Kopien zweier von ihm erlassener Verfügungen vom 16. Juni 2023 ein, womit
die D und E betreffenden Verfügungen vom 27. Juni 2022 in Wiedererwägung
gezogen wurden und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Garantie für die
Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische
Begleitung der Genannten erteilt wurde. Die Gemeinde A nahm dazu am
5. Juli 2023 Stellung und ersuchte um Feststellung, dass ihre Klage
"zu Folge Bezahlung der zurückgeforderten Kosten für den abschliessenden
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gegenstandslos
geworden" sei, sowie darum, den Kanton Zürich unter Entschädigungsfolge zu
verpflichten, ihr Fr. 1'729.- Zins für den Zeitraum vom 1. Dezember
2022 bis und mit 3. Juli 2023 (5 % Zins auf Fr. 58'716.-) zu
bezahlen. Mit am 13. Juli 2023 eingegangenem Schreiben reichte das AJB weitere
Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im
Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht,
sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ
mittels Verfügung entscheiden kann.
Ist zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde
strittig, wer für die Kosten einer Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber
keine Behörde durch Verfügung entscheiden (vgl. VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365,
E. 1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung
der vorliegenden Klage zuständig.
1.2 Die
Beurteilung der Klage fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren
– wie sich im Folgenden zeigt – in der Hauptsache als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist und ansonsten nur eine Verzugszinsforderung in Höhe von
Fr. 1'729.- im Streit steht (§ 38b Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 VRG).
Erwägungen
2.
2.1
Mit Verfügungen
vom 16. Juni 2023 gewährte der Beklagte den Geschwistern D und E jeweils
rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 eine
Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in einer
Pflegefamilie (Familienpflege) und ihrer sozialpädagogischen Begleitung
erwachsenen Kosten. Da die Klägerin die betreffenden Leistungen bis dahin
einstweilen übernommen hatte, erfolgte die Auszahlung der geschuldeten Beträge
in Höhe von Fr. 53'334.50 bzw. Fr. 53'468.- am 4. Juli 2023 direkt
an die Klägerin. Zuvor hatte die Klägerin die Reduktion ihrer ursprünglichen
Rückerstattungsforderung um Fr. 5'546.50 anerkannt, soweit darin von ihr
zu tragende persönliche Nebenauslagen enthalten waren.
2.2
Damit
wurde das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache gegenstandslos (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22) und ist nur
noch über die bislang unbeglichene Verzugszinsforderung der Klägerin zu
befinden. Deren Bestand erscheint (inzwischen) dem Grundsatz nach unbestritten,
was nur sachgerecht ist, hat der Beklagte die Hauptsacheforderung doch implizit
anerkannt und gilt es im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass
der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug
ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f.).
Die Zinspflicht beginnt praxisgemäss am Tag nach dem Empfang
einer gehörigen Mahnung zu laufen (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a
N. 7), welcher Zeitpunkt hier mit der Zustellung der Klageschrift an den
Beklagten gleichzusetzen ist. Daraus folgt, dass der Beklagte der Klägerin ab
dem 13. Dezember 2022 bis zum 3. Juli 2023 zusätzlich zur
Hauptforderung Verzugszinsen von 5 % auf den eingeklagten Betrag in Höhe
von Fr. 58'716.- – abzüglich allfällig zu Unrecht eingeforderter Beträge
für nicht vom Beklagten geschuldete Auslagen – schuldet.
3.
Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen,
soweit das Klageverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
Bei Gegenstandslosigkeit eines Klageverfahrens sind die
Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen, die die Gegenstandlosigkeit
verursacht hat (Jaag, § 85 N. 15). Vorliegend ist dies der Beklagte, nachdem
er die strittige Leistung erst während des Klageverfahrens erbracht hat (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 81). Die zu viel eingeforderten
Beträge ändern aufgrund ihrer Geringfügigkeit nichts daran.
Anders als im Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird dem
obsiegenden Gemeinwesen im Klageverfahren gleich wie einer privaten Partei eine
Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG; Jaag, § 85
N. 16, auch zum Folgenden). Bei der Abschreibung eines Klageverfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit entfällt die Parteientschädigung zwar in der Regel;
hat eine Partei die Gegenstandslosigkeit – wie hier – klar verursacht und wäre
sie andernfalls vermutlich unterlegen, rechtfertigt sich jedoch ein Abweichen
von dieser Regel (Kaspar Plüss, § 17 N. 31; Jaag will [wohl] an der
vorstehend zitierten Stelle [Jaag, § 85 N. 16] diesbezüglich keine
Sonderregelung für die Klage vertreten, sondern nur das mutmassliche Ergebnis
der Anwendung des Grundsatzes wiedergeben). Der Klägerin ist daher eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer im Betrag eingeschlossen)
zuzusprechen.
5.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83
lit. k BGG e contrario; vgl. dazu auch VGr, 2. Februar 2023,
VB.2022.00595, E. 2 und E. 8).
Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:
1.
Die
Klage wird teilweise gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin für den Zeitraum ab dem 13. Dezember 2022 bis zum 3. Juli
2023.
5 % Verzugszinsen auf den eingeklagten Betrag von Fr. 58'716.-,
abzüglich allfällig darin enthaltener Auslagen, die nicht vom Beklagten
geschuldet sind, zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Der
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
die Parteien.