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Entscheid

VK.2022.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2022.00004

27. Juli 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24720)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VK.2022.00004

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Klägerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beklagter,

betreffend

Rückforderung von Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Geschwister D (geboren 2015) und E (geboren 2016) wurden per 1. März 2017

zusammen mit ihrer Mutter in der Gemeinde A angemeldet. Per 31. Juli 2017

wurde die Mutter der beiden wieder aus dem Einwohnerregister gestrichen; sie

lebt heute in F (Deutschland). Der Kindsvater wohnt in G.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 platzierte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I D und E bei einer

Pflegefamilie im Kanton J. Die Eltern verfügten bereits zuvor nicht (mehr) über

das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung

der Brüder kam bis auf Weiteres die Gemeinde A auf.

B. Im

November 2021 wandte sich die Leiterin des Sozialamts A an das kantonale Amt

für Jugend und Berufsberatung (AJB) und erkundigte sich mit Blick auf das

nahende Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November

2017 (KJG, LS 852.2) am 1. Januar 2022 und die damit geänderte

Zuständigkeit für die Erteilung von Kostengutsprachen "nach den

Modalitäten, um eine Kostenübernahmegarantie nach KJG durch das AJB ab

1. Januar 2022 zu erhalten". Da das AJB eine Kostenübernahme

ablehnte, erteilte die Gemeinde A mit Beschlüssen vom 24. Januar und vom

28. März 2022 jeweils subsidiäre Kostengutsprache für die Kosten der

Fremdplatzierung von D und E – "dies ausdrücklich mit dem Vorbehalt der

Rückforderung der Kosten beim Kanton" – bis zuletzt 31. Juli 2022.

Am 27. Juni 2022 lehnte das AJB die vom Beistand von

D und E gestellten Anträge um Kostenübernahme für ihre Fremdplatzierung in

einer Pflegefamilie ab. Die Gemeinde A lehnte hierauf mit Beschluss vom 22. August

2022 eine weitere (subsidiäre) Kostenübernahme ebenfalls ab, wogegen der

Beistand der betroffenen Kinder beim Bezirksrat G rekurrierte. Während des

Rekursverfahrens zog die Gemeinde A ihren Entscheid vom 22. August 2022 in

Wiedererwägung und beschloss, "weiterhin subsidiäre Kostengutsprache [zu

leisten], unter dem Vorbehalt, dass diese Kosten eigentlich durch den Kanton

Zürich getragen werden müssten, längstens bis zum 31. Dezember 2022".

Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 schrieb der Bezirksrat G das

Rekursverfahren vor diesem Hintergrund ab.

C. Mit

Schreiben vom 27. September 2022 legte die Gemeinde A dem AJB nochmals

ihren Standpunkt dar, wonach der Kanton Zürich für die Unterbringung der

Geschwister D und E rückwirkend ab 1. Januar 2022 Kostengutsprache zu

leisten habe, weil der streitgegenständliche Sachverhalt in den

Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendheimgesetzes falle, und bat die Behörde

darum, sich spätestens bis am 28. Oktober 2022 zur Kostentragung zu

äussern.

Hierauf antwortete das AJB der Gemeinde A am

24. Oktober 2022, keinen Anlass zu sehen, auf die Verfügungen vom

27. Juni 2022 zurückzukommen. Mit Schreiben vom 15. November 2022

wies das AJB die Gemeinde A zudem ergänzend darauf hin, dass zwei Verfahren

beim Verwaltungsgericht hängig seien, bei denen es auch um die Klärung der

"Frage des Anspruchs auf Leistungen nach der Kinder- und

Jugendheimgesetzgebung bei einem ausserkantonalen (zivilrechtlichen) Wohnsitz

der oder des Leistungsbeziehenden" gehe.

D. Am

6. Dezember 2022 liess die Gemeinde A Klage beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich zu verpflichten,

ihr die aufgrund von subsidiären Kostengutsprachen für D und E bis zum

31. Juli 2022 bezahlten "Kosten für Pflegefamilienbetreuung in Höhe

von CHF 58'716.- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember

2022", und festzustellen, dass auch die nach dem 1. Juli 2022 von ihr

aufgrund subsidiärer Kostengutsprachen für die Fremdplatzierung der genannten

Knaben entrichteten Platzierungskosten vom Kanton Zürich an sie zu bezahlen

seien.

Mit Klageantwort vom 24. Januar 2023 schloss der

Kanton Zürich auf Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne.

Hierzu äusserte sich die Gemeinde A am 16. Februar 2023.

Am 28. Februar 2023 teilte das AJB – als Vertreter

des Kantons Zürich – dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen vom

27. Juni 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März

2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen

Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen. Am

23. Juni 2023 reichte das AJB dem Verwaltungsgericht entsprechend die

Kopien zweier von ihm erlassener Verfügungen vom 16. Juni 2023 ein, womit

die D und E betreffenden Verfügungen vom 27. Juni 2022 in Wiedererwägung

gezogen wurden und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Garantie für die

Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische

Begleitung der Genannten erteilt wurde. Die Gemeinde A nahm dazu am

5. Juli 2023 Stellung und ersuchte um Feststellung, dass ihre Klage

"zu Folge Bezahlung der zurückgeforderten Kosten für den abschliessenden

Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gegenstandslos

geworden" sei, sowie darum, den Kanton Zürich unter Entschädigungsfolge zu

verpflichten, ihr Fr. 1'729.- Zins für den Zeitraum vom 1. Dezember

2022 bis und mit 3. Juli 2023 (5 % Zins auf Fr. 58'716.-) zu

bezahlen. Mit am 13. Juli 2023 eingegangenem Schreiben reichte das AJB weitere

Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im

Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht,

sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ

mittels Verfügung entscheiden kann.

Ist zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde

strittig, wer für die Kosten einer Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber

keine Behörde durch Verfügung entscheiden (vgl. VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365,

E. 1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung

der vorliegenden Klage zuständig.

1.2 Die

Beurteilung der Klage fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren

– wie sich im Folgenden zeigt – in der Hauptsache als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist und ansonsten nur eine Verzugszinsforderung in Höhe von

Fr. 1'729.- im Streit steht (§ 38b Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Verfügungen

vom 16. Juni 2023 gewährte der Beklagte den Geschwistern D und E jeweils

rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 eine

Garantie für die Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in einer

Pflegefamilie (Familienpflege) und ihrer sozialpädagogischen Begleitung

erwachsenen Kosten. Da die Klägerin die betreffenden Leistungen bis dahin

einstweilen übernommen hatte, erfolgte die Auszahlung der geschuldeten Beträge

in Höhe von Fr. 53'334.50 bzw. Fr. 53'468.- am 4. Juli 2023 direkt

an die Klägerin. Zuvor hatte die Klägerin die Reduktion ihrer ursprünglichen

Rückerstattungsforderung um Fr. 5'546.50 anerkannt, soweit darin von ihr

zu tragende persönliche Nebenauslagen enthalten waren.

2.2

Damit

wurde das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache gegenstandslos (vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22) und ist nur

noch über die bislang unbeglichene Verzugszinsforderung der Klägerin zu

befinden. Deren Bestand erscheint (inzwischen) dem Grundsatz nach unbestritten,

was nur sachgerecht ist, hat der Beklagte die Hauptsacheforderung doch implizit

anerkannt und gilt es im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass

der Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug

ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f.).

Die Zinspflicht beginnt praxisgemäss am Tag nach dem Empfang

einer gehörigen Mahnung zu laufen (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a

N. 7), welcher Zeitpunkt hier mit der Zustellung der Klageschrift an den

Beklagten gleichzusetzen ist. Daraus folgt, dass der Beklagte der Klägerin ab

dem 13. Dezember 2022 bis zum 3. Juli 2023 zusätzlich zur

Hauptforderung Verzugszinsen von 5 % auf den eingeklagten Betrag in Höhe

von Fr. 58'716.- – abzüglich allfällig zu Unrecht eingeforderter Beträge

für nicht vom Beklagten geschuldete Auslagen – schuldet.

3.

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen,

soweit das Klageverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.

Bei Gegenstandslosigkeit eines Klageverfahrens sind die

Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen, die die Gegenstandlosigkeit

verursacht hat (Jaag, § 85 N. 15). Vorliegend ist dies der Beklagte, nachdem

er die strittige Leistung erst während des Klageverfahrens erbracht hat (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 81). Die zu viel eingeforderten

Beträge ändern aufgrund ihrer Geringfügigkeit nichts daran.

Anders als im Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird dem

obsiegenden Gemeinwesen im Klageverfahren gleich wie einer privaten Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG; Jaag, § 85

N. 16, auch zum Folgenden). Bei der Abschreibung eines Klageverfahrens

zufolge Gegenstandslosigkeit entfällt die Parteientschädigung zwar in der Regel;

hat eine Partei die Gegenstandslosigkeit – wie hier – klar verursacht und wäre

sie andernfalls vermutlich unterlegen, rechtfertigt sich jedoch ein Abweichen

von dieser Regel (Kaspar Plüss, § 17 N. 31; Jaag will [wohl] an der

vorstehend zitierten Stelle [Jaag, § 85 N. 16] diesbezüglich keine

Sonderregelung für die Klage vertreten, sondern nur das mutmassliche Ergebnis

der Anwendung des Grundsatzes wiedergeben). Der Klägerin ist daher eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer im Betrag eingeschlossen)

zuzusprechen.

5.

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83

lit. k BGG e contrario; vgl. dazu auch VGr, 2. Februar 2023,

VB.2022.00595, E. 2 und E. 8).

Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:

1.

Die

Klage wird teilweise gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin für den Zeitraum ab dem 13. Dezember 2022 bis zum 3. Juli

2023.

5 % Verzugszinsen auf den eingeklagten Betrag von Fr. 58'716.-,

abzüglich allfällig darin enthaltener Auslagen, die nicht vom Beklagten

geschuldet sind, zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Der

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an

die Parteien.