VK.2024.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2024.00001
27. Februar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25167)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VK.2024.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Kläger,
gegen
Bezirksgericht
Zürich Zwangsmassnahmengericht,
Beklagter,
betreffend Klage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) auferlegte die
Stadtpolizei Zürich A mit Verfügung vom 17. September 2022 für
die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohn- und den
Arbeitsort von B sowie betreffend die Kindertagesstätte des gemeinsamen Sohnes.
Zudem verbot die Stadtpolizei A für denselben Zeitraum, zu B und dem Sohn
Kontakt aufzunehmen.
B. Mit Urteil vom 29. September 2022 (01)
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Schutzmassnahmen zugunsten von B
(Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) zunächst vorläufig bis
1. Januar 2023. Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, tat es
dies mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (02) definitiv.
Erwägungen
II.
Das Verwaltungsgericht hiess die in der Folge von A
erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2022.00635 vom 7. Dezember 2022
teilweise gut, hob das Urteil vom 13. Oktober 2022 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen
an das Zwangsmassnahmengericht zur Neuentscheidung – nach Durchführung einer
Anhörung von A – zurück (Dispositivziffer 1). Im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme ordnete das Verwaltungsgericht sodann die Weitergeltung der gegenüber
A angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des
Zwangsmassnahmengerichts an (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten
auferlegte das Verwaltungsgericht dem Bezirksgericht Zürich
(Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach es keine zu
(Dispositivziffer 5).
III.
Gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022 erhob A Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Verfügung
1C_16/2023 vom 20. Februar 2023 schrieb dieses das Verfahren als
gegenstandslos geworden ab, ohne Kosten zu erheben und Parteientschädigungen
zuzusprechen.
IV.
A. Mit
Eingabe vom 18. Januar 2024 (Eingang am 24. Januar 2024) erhob A
"Verfassungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich
Zwangsmassnahmengericht wegen Urteil vom 29. September 2022
Geschäftsnummer: 01 und wegen Urteil vom 13. Oktober 2022 Geschäftsnummer:
02" und beantragte Folgendes:
" – Wiedergutmachung der
Nachteile, die durch verlängerte Gewaltschutzmassnahmen in den Verfahren
03.
beim Bezirksgericht Zürich
5.
Abteilung
04.
beim Bezirksgericht Winterthur
entstanden
sind.
– Strafverfolgung
der beteiligten Polizeibeamten, Richter und Mitarbeiter insb. Richter C und
Gerichtsschreiberin D
– Finanzielle
Entschädigung, die ich zu einem späteren Zeitpunkt benennen werde.
– Die
entstandene Entfremdung zu meinem Sohn E ist irreversibel
– Unentgeltliche Rechtspflege"
B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht A auf
den auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 6b
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) hin, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im
Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben
haben. Sodann machte es A auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung
von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland aufmerksam (abgeschlossen am
24.
November 1977), welches am 1. November 1982 für Deutschland und am
1.
Oktober 2019 für die Schweiz in Kraft trat. Da Deutschland einen generellen Vorbehalt gegen die
Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung angebracht habe, müsse das
Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche
Schriftstücke (Verfügungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von
Deutschland befänden, über eine bestimmte zentrale Behörde zukommen lassen. Vorliegend wäre dies
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (zuständig für
Rheinland-Pfalz). Erfahrungsgemäss
dauerten Zustellungen auf diesem Weg wesentlich länger als auf dem postalischen Weg. Sollte A dem
Verwaltungsgericht innert zehn Tagen ab Aushändigung des Schreibens vom 24. Januar 2024 kein Zustellungsdomizil oder keinen
Vertreter in der Schweiz gemäss § 6b Abs. 1 VRG angeben (eintreffend
beim Verwaltungsgericht oder Übergabe zu dessen Händen an die schweizerische
Post bzw. eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung),
müsste das Verwaltungsgericht mit ihm inskünftig via die genannte Behörde
korrespondieren. Das Schreiben vom
24.
Januar 2024 wurde A am 29. Januar 2024 zugestellt. Bis dato
bezeichnete er kein Zustellungsdomizil
und auch keinen Vertreter in der Schweiz.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 und
§ 86 VRG, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Das
vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die
"Verfassungsbeschwerde" aufgrund der augenscheinlichen
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren des
Klägers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 86 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden (§ 86 in Verbindung mit §§ 57 f. VRG).
1.2
Den
Anträgen (vorn IV.A.) des Klägers ist klar zu entnehmen, dass diesem – neben
der Einleitung von Strafverfahren (hinten E. 2.2) – an der Zusprechung von
Schadenersatz und/oder einer Genugtuung für die ihm angeblich aufgrund der
Urteile des Bezirksgerichts vom 29. September 2022 und 13. Oktober
2022.
widerfahrenen Nachteile in den "Sorgerechtsverfahren" gelegen
ist. Dass auf die besagten Urteile zurückzukommen bzw. diese aufzuheben seien,
beantragt er demgegenüber nicht. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb als
Klageverfahren gemäss §§ 81 ff. VRG – und nicht als
Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRG – angelegt.
2.
2.1
Nach Art. 46 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) haftet
der Kanton kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in seinem Dienst
durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von
Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die
Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen
gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei
der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft.
Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung
des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung
zulasten des Bezirksgerichts Zürich.
2.2
Soweit der
Kläger um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren
ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig, zumal
aufgrund der "Verfassungsbeschwerde" des Klägers kein ausreichender
Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Kläger ist es
unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
2.3
Nach dem
Gesagten ist auf die Klage bzw. "Verfassungsbeschwerde"
nicht einzutreten. Inhaltlich muss damit
auf die Vorbringen des Klägers nicht eingegangen werden. Dennoch rechtfertigen
sich die folgenden Bemerkungen: Soweit er geltend macht, die Stadtpolizei sei
zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen nicht zuständig gewesen, da sie hierzu
von der Staatsanwaltschaft nicht angewiesen worden sei, worüber er erst
"vor kurzem" Kenntnis erhalten habe, verkennt der Kläger, dass die
Polizei unmittelbar gestützt auf § 3 Abs. 1 GSG die notwendigen
Schutzmassnahmen verfügen kann. Einer vorgängigen "Anweisung" seitens
der Staatsanwaltschaft, die im Geltungsbereich des GSG auch gar nicht über die
entsprechende Kompetenz verfügt, bedarf es nicht. Soweit der Kläger sodann
rügt, die Stadtpolizei habe die Schutzmassnahmen nicht umgehend angeordnet und
ihn nicht ordnungsgemäss darüber informiert, hätte er dies mit Einsprache, spätestens
aber mit Beschwerde geltend machen können bzw. müssen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger
aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung infrage gekommen wäre, ist aufgrund der in der fehlenden
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren des Klägers abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde dem Kläger, sofern er
eine solche zusätzlich zu seiner Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung
überhaupt beantragen wollte, mangels Obsiegens nicht zu (§ 86 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender
Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu
lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende
Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers
unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, 54 und N. 59).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Kläger machte im
Wesentlichen eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört
dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide
sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013,
2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht
wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113
BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu Gebot. Wird von beiden
Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG
in der gleichen Eingabe geschehen.
6.
Da der Kläger kein Zustellungsdomizil
und auch keinen Vertreter in der Schweiz bezeichnete, ist ihm die vorliegende
Verfügung via die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zuzustellen
(vorn IV.B.).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Klageverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese
ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Kläger (via die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion in Trier);
b) die Beklagte