Lexipedia

Entscheid

VK.2024.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2024.00001

27. Februar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25167)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VK.2024.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Kläger,

gegen

Bezirksgericht

Zürich Zwangsmassnahmengericht,

Beklagter,

betreffend Klage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) auferlegte die

Stadtpolizei Zürich A mit Verfügung vom 17. September 2022 für

die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohn- und den

Arbeitsort von B sowie betreffend die Kindertagesstätte des gemeinsamen Sohnes.

Zudem verbot die Stadtpolizei A für denselben Zeitraum, zu B und dem Sohn

Kontakt aufzunehmen.

B. Mit Urteil vom 29. September 2022 (01)

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Schutzmassnahmen zugunsten von B

(Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) zunächst vorläufig bis

1. Januar 2023. Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, tat es

dies mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (02) definitiv.

Erwägungen

II.

Das Verwaltungsgericht hiess die in der Folge von A

erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2022.00635 vom 7. Dezember 2022

teilweise gut, hob das Urteil vom 13. Oktober 2022 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen

an das Zwangsmassnahmengericht zur Neuentscheidung – nach Durchführung einer

Anhörung von A – zurück (Dispositivziffer 1). Im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme ordnete das Verwaltungsgericht sodann die Weitergeltung der gegenüber

A angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des

Zwangsmassnahmengerichts an (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten

auferlegte das Verwaltungsgericht dem Bezirksgericht Zürich

(Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach es keine zu

(Dispositivziffer 5).

III.

Gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022 erhob A Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Verfügung

1C_16/2023 vom 20. Februar 2023 schrieb dieses das Verfahren als

gegenstandslos geworden ab, ohne Kosten zu erheben und Parteientschädigungen

zuzusprechen.

IV.

A. Mit

Eingabe vom 18. Januar 2024 (Eingang am 24. Januar 2024) erhob A

"Verfassungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich

Zwangsmassnahmengericht wegen Urteil vom 29. September 2022

Geschäftsnummer: 01 und wegen Urteil vom 13. Oktober 2022 Geschäftsnummer:

02" und beantragte Folgendes:

" – Wiedergutmachung der

Nachteile, die durch verlängerte Gewaltschutzmassnahmen in den Verfahren

03.

beim Bezirksgericht Zürich

5.

Abteilung

04.

beim Bezirksgericht Winterthur

entstanden

sind.

– Strafverfolgung

der beteiligten Polizeibeamten, Richter und Mitarbeiter insb. Richter C und

Gerichtsschreiberin D

– Finanzielle

Entschädigung, die ich zu einem späteren Zeitpunkt benennen werde.

– Die

entstandene Entfremdung zu meinem Sohn E ist irreversibel

– Unentgeltliche Rechtspflege"

B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht A auf

den auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 6b

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) hin, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im

Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben

haben. Sodann machte es A auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung

von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland aufmerksam (abgeschlossen am

24.

November 1977), welches am 1. November 1982 für Deutschland und am

1.

Oktober 2019 für die Schweiz in Kraft trat. Da Deutschland einen generellen Vorbehalt gegen die

Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung angebracht habe, müsse das

Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche

Schriftstücke (Verfügungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von

Deutschland befänden, über eine bestimmte zentrale Behörde zukommen lassen. Vorliegend wäre dies

die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (zuständig für

Rheinland-Pfalz). Erfahrungsgemäss

dauerten Zustellungen auf diesem Weg wesentlich länger als auf dem postalischen Weg. Sollte A dem

Verwaltungsgericht innert zehn Tagen ab Aushändigung des Schreibens vom 24. Januar 2024 kein Zustellungsdomizil oder keinen

Vertreter in der Schweiz gemäss § 6b Abs. 1 VRG angeben (eintreffend

beim Verwaltungsgericht oder Übergabe zu dessen Händen an die schweizerische

Post bzw. eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung),

müsste das Verwaltungsgericht mit ihm inskünftig via die genannte Behörde

korrespondieren. Das Schreiben vom

24.

Januar 2024 wurde A am 29. Januar 2024 zugestellt. Bis dato

bezeichnete er kein Zustellungsdomizil

und auch keinen Vertreter in der Schweiz.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 und

§ 86 VRG, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Das

vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die

"Verfassungsbeschwerde" aufgrund der augenscheinlichen

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren des

Klägers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 86 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden (§ 86 in Verbindung mit §§ 57 f. VRG).

1.2

Den

Anträgen (vorn IV.A.) des Klägers ist klar zu entnehmen, dass diesem – neben

der Einleitung von Strafverfahren (hinten E. 2.2) – an der Zusprechung von

Schadenersatz und/oder einer Genugtuung für die ihm angeblich aufgrund der

Urteile des Bezirksgerichts vom 29. September 2022 und 13. Oktober

2022.

widerfahrenen Nachteile in den "Sorgerechtsverfahren" gelegen

ist. Dass auf die besagten Urteile zurückzukommen bzw. diese aufzuheben seien,

beantragt er demgegenüber nicht. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb als

Klageverfahren gemäss §§ 81 ff. VRG – und nicht als

Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRG – angelegt.

2.

2.1

Nach Art. 46 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) haftet

der Kanton kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in seinem Dienst

durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von

Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die

Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen

gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei

der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft.

Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung

des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung

zulasten des Bezirksgerichts Zürich.

2.2

Soweit der

Kläger um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren

ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig, zumal

aufgrund der "Verfassungsbeschwerde" des Klägers kein ausreichender

Tatverdacht der genannten Personen erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Kläger ist es

unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,

Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.3

Nach dem

Gesagten ist auf die Klage bzw. "Verfassungsbeschwerde"

nicht einzutreten. Inhaltlich muss damit

auf die Vorbringen des Klägers nicht eingegangen werden. Dennoch rechtfertigen

sich die folgenden Bemerkungen: Soweit er geltend macht, die Stadtpolizei sei

zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen nicht zuständig gewesen, da sie hierzu

von der Staatsanwaltschaft nicht angewiesen worden sei, worüber er erst

"vor kurzem" Kenntnis erhalten habe, verkennt der Kläger, dass die

Polizei unmittelbar gestützt auf § 3 Abs. 1 GSG die notwendigen

Schutzmassnahmen verfügen kann. Einer vorgängigen "Anweisung" seitens

der Staatsanwaltschaft, die im Geltungsbereich des GSG auch gar nicht über die

entsprechende Kompetenz verfügt, bedarf es nicht. Soweit der Kläger sodann

rügt, die Stadtpolizei habe die Schutzmassnahmen nicht umgehend angeordnet und

ihn nicht ordnungsgemäss darüber informiert, hätte er dies mit Einsprache, spätestens

aber mit Beschwerde geltend machen können bzw. müssen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger

aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung infrage gekommen wäre, ist aufgrund der in der fehlenden

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren des Klägers abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde dem Kläger, sofern er

eine solche zusätzlich zu seiner Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung

überhaupt beantragen wollte, mangels Obsiegens nicht zu (§ 86 in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender

Zuständigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu

lassen. In Bezug auf Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende

Pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers

unmittelbar fristgebunden wäre. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, 54 und N. 59).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Kläger machte im

Wesentlichen eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört

dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide

sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013,

2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht

wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113

BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu Gebot. Wird von beiden

Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG

in der gleichen Eingabe geschehen.

6.

Da der Kläger kein Zustellungsdomizil

und auch keinen Vertreter in der Schweiz bezeichnete, ist ihm die vorliegende

Verfügung via die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zuzustellen

(vorn IV.B.).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Klageverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese

ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Kläger (via die Aufsichts- und

Dienstleistungsdirektion in Trier);

b) die Beklagte