VK.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2024.00002
22. Mai 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2024.00002, VK.2024.00003
Urteil
der 4.
Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch RA A
und/oder RA B,
Klägerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich,
diese vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beklagter,
betreffend Rückforderung
Versorgertaxen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Zürich gelangte mit Schreiben vom
9. November 2016 an den Regierungsrat des Kantons Zürich und forderte die
Erstattung von Kosten, welche die Stadt Zürich "während der letzten zehn
Jahre bzw. seit November 2006" für die Unterbringung von Kindern in
Jugendheimen als sogenannte Versorgertaxe erbracht hatte und die stattdessen
durch den Kanton Zürich zu tragen gewesen wären; den geforderten Betrag
bezifferte die Stadt Zürich auf "ungefähr 200 Millionen Franken".
Am 28. März 2022 entschied das Verwaltungsgericht in
zwei Verfahren, die andere Gemeinden betrafen, dass die Gemeinden gegenüber dem
Kanton grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch haben für Versorgertaxen,
die sie anstelle des Kantons bezahlt hatten (VB.2021.00365 und VB.2021.00376).
Der Kanton Zürich stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, der Stadt
Zürich keine Rückerstattung zu schulden, soweit es um Versorgertaxen gehe, die
den Zeitraum vor November 2006 beträfen.
Erwägungen
II.
A. Die
Stadt Zürich erhob am 27. März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich "unter
Vorbehalt der Nachklage" zu verpflichten, ihr Fr. 20'636.40 zuzüglich
5.
% Zins seit dem 16. März 2024 sowie Fr. 18'087.57
("aufgelaufener" Zins bis 15. März 2024) zu bezahlen. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VK.2024.00002 und setzte
dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 28. März 2024 Frist für die
Klageantwort an.
Namens des Kantons Zürich beantragte die
Bildungsdirektion am 9. August 2024, die Klage sei unter
Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Stadt Zürich ersuchte das
Verwaltungsgericht am 26. August 2024, das Verfahren einstweilen auf die
Frage der Verjährung zu beschränken. Hierzu äusserte sich die Bildungsdirektion
am 11. September 2024 mit dem Antrag, auf die Beschränkung des Verfahrens
sei zu verzichten. Mit Verfügung vom 16. September 2024 beschränkte der
Vorsitzende das Verfahren einstweilen auf die Frage der Verjährung und nahm der
Stadt Zürich die Frist zur Einreichung einer Replik einstweilen teilweise ab.
In der Folge hielten die Stadt Zürich mit Replik vom 15. November 2024 und
Triplik vom 18. März 2025 und die Bildungsdirektion mit Duplik vom
13.
Februar und Quadruplik vom 9. April 2025 mit Blick auf den
beschränkten Verfahrensgegenstand an ihren Anträgen fest.
B. Am
28.
März 2024 erhob die Stadt Zürich eine weitere Klage beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Kanton Zürich sei unter Vorbehalt der
Nachklage zu verpflichten, ihr Fr. 8'053'151.51 zuzüglich 5 % Zins
seit dem 16. März 2024 sowie Fr. 7'053'890.74
("aufgelaufener" Zins bis 15. März 2024) zu bezahlen. Zudem
ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens "bis drei Monate nach
Rechtskraft des Urteils im Verfahren [VK.2024.00002]". Das
Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft VK.2024.00003 an, wies das Sistierungsgesuch
mit Verfügung vom 2. April 2024 ab und setzte dem Kanton Zürich Frist zur
Einreichung einer Klageantwort.
Namens des Kantons Zürich beantragte die Bildungsdirektion
am 9. August 2024, die Klage sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Die
Stadt Zürich ersuchte das Verwaltungsgericht am 26. August 2024, das
Verfahren einstweilen auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Hierzu
äusserte sich die Bildungsdirektion am 11. September 2024 mit dem Antrag,
auf die Beschränkung des Verfahrens sei zu verzichten. Mit Verfügung vom
16.
September 2024 beschränkte der Vorsitzende das Verfahren einstweilen
auf die Frage der Verjährung und nahm der Stadt Zürich die Frist zur
Einreichung einer Replik einstweilen teilweise ab. In der Folge hielten die
Stadt Zürich mit Replik vom 15. November 2024 und Triplik vom
18.
März 2025 und die Bildungsdirektion mit Duplik vom 13. Februar
und Quadruplik vom 9. April 2025 mit Blick auf den beschränkten
Verfahrensgegenstand an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die vorliegenden Klagen nach § 81 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig (VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365, E. 1). Weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klagen einzutreten.
1.2
Mehrere
Verfahren können nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) zur
Vereinfachung des Prozesses vereinigt werden. Die als "Pilot-Klage"
bezeichnete Klage im Verfahren VK.2024.00002 betrifft zwar eine andere
Forderung, beschlägt aber die gleichen Rechtsfragen wie die als
"Sammel-Klage" bezeichnete Klage im Verfahren VK.2024.00003. Es ist
deshalb angezeigt, diese Klagen zu vereinigen.
1.3
Im
Folgenden ist aufgrund der einstweiligen Beschränkung des Verfahrensgegenstands
nur zu prüfen, ob die Forderungen der Klägerin verjährt sind. Kommt das Gericht
zum Schluss, die Forderungen seien verjährt, ist die Klage abzuweisen; kommt
das Gericht hingegen zum Schluss, die Forderungen seien nicht verjährt, ist
darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids zu befinden und das Verfahren
fortzuführen.
2.
Den Klagen liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Unter dem früheren, per
1.
Januar 2022 aufgehobenen Gesetz über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz; OS 41,
186) bestand eine langjährige Praxis, wonach die sogenannte Versorgertaxe –
eine von der Bildungsdirektion festgelegte Kostenpauschale pro Aufenthaltstag
in einem Jugendheim – von den Eltern bzw. subsidiär von der Sozialhilfe zu
tragen war. Im Jahr 2010 änderte das kantonale Sozialamt seine Praxis
dahingehend, dass die Versorgertaxe – mit Ausnahme des darin enthaltenen
Elternbeitrags – nicht von den Eltern, sondern von der Wohnsitzgemeinde des
Kinds zu bezahlen sei.
Mit Urteil VK.2013.00002
vom 8. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage der
Unterstützungsgemeinde gegen die Wohnsitzgemeinde eines ausserhalb des Kantons
Zürich fremdplatzierten Kinds auf Erstattung der Kosten für die Versorgertaxe
ab und begründete dies damit, dass nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern der
Kanton kostenpflichtig sei. Mit Urteil VB.2015.00607 vom 18. November 2015
bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid, hob im genannten Fall eine
Verfügung der Bildungsdirektion auf, welche die Kostenpflicht des Kantons
verneint hatte, und verpflichtete den Kanton Zürich zur Übernahme der
fraglichen Kosten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil 2C_20/2016 vom 8. April 2016 nicht ein.
Hinsichtlich
innerkantonaler Fremdplatzierungen hatte das Verwaltungsgericht am 9. Juli
2014.
im Verfahren VB.2014.00054 entschieden, mangels gesetzlicher Grundlage
könne die Versorgertaxe nicht der Wohnsitzgemeinde auferlegt werden, sondern
sei von den Eltern, subsidiär von der Sozialhilfe zu tragen. In der Folge
kehrte das kantonale Sozialamt zu seiner früheren Praxis zurück. In einer
anderen Streitsache kam das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2016 zum
Schluss, auch bei einer Fremdplatzierung innerhalb des Kantons Zürich fehle es
an einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenauflage an die Eltern, weshalb
die fraglichen Kosten durch den Kanton Zürich zu tragen seien (BGE 142 V 271).
In der Folge entbrannte
zwischen dem Kanton und den Gemeinden ein Streit über die Frage, inwiefern der
Kanton gegenüber den Gemeinden rückerstattungspflichtig werde für
Versorgertaxen, welche die Gemeinden anstelle des eigentlich
leistungspflichtigen Kantons übernommen hatten. In zwei Urteilen vom
28.
März 2022 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gemeinden
die Kosten für die Übernahme von Versorgertaxen (mit Ausnahme des
Elternbeitrags) gestützt auf eine sinngemässe Anwendung der privatrechtlichen
Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) vom Kanton
zurückfordern können. Für die Verjährungsfrist sei Art. 67 OR in der bis
Ende 2019 geltenden Fassung heranzuziehen, wobei für die relative
Verjährungsfrist von einem Jahr die Kenntnisnahme der Bundesgerichtsurteile vom
8.
April bzw. 17. Juni 2016 massgebend sei. Hinsichtlich der
absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren hielt das Verwaltungsgericht in
beiden Fällen fest, dass diese durch die Geltendmachung am 10. bzw. 17. November
2016.
für Ersatzansprüche gewahrt sei, die den Zeitraum von November 2006 bis
November 2016 beträfen (zum Ganzen Urteile VB.2021.00365 und VB.2021.00376).
3.
3.1
Die hier
strittigen Forderungen betreffen den Zeitpunkt zwischen dem 8. April bzw.
17.
Juni 2006 und dem 31. Oktober 2006. Der Beklagte stellt sich auf
den Standpunkt, die Klägerin habe erstmals mit Schreiben vom 9. November
2016.
geltend gemacht, der Beklagte schulde ihr die Rückzahlung von Versorgertaxen.
Zu diesem Zeitpunkt seien Forderungen, die den Zeitraum vor dem
9.
November 2006 betreffen, bereits verjährt gewesen, wobei er die
Verjährungseinrede nur betreffend Forderungen für den Zeitraum vor dem
1.
November 2006 erhebe.
3.2
Nach dem
hier im Sinn eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbaren Art. 67 OR
(vgl. VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365, E. 5.1 und 5.6) unterliegen
Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung einer absoluten
Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der
Entstehung des Bereicherungsanspruchs, das heisst hier im Zeitpunkt der
Entreicherung der Klägerin und der Bereicherung des Beklagten (Bruno Huwiler,
Basler Kommentar, 2020, Art. 67 OR N. 3). Diesbezüglich gilt
Folgendes: Für die Platzierung eines Kinds in einem Jugendheim erklärte die
jeweilige Gemeinde vorgängig Kostengutsprache und verpflichtete sich damit
gegenüber der Betreuungseinrichtung zur Bezahlung der Versorgertaxe. In diesem
Umfang (abzüglich des Elternbeitrags) trat die Gemeinde – hier die Klägerin –
an die Stelle des eigentlich leistungspflichtigen Beklagten. Die Bereicherung
des Beklagten und die Entreicherung der Klägerin trat ein, sobald die
Betreuungseinrichtung eine Forderung gegenüber der Klägerin hatte. Das war mit
Erbringung der vereinbarten Leistung der Fall, mithin – da die Versorgertaxe
als Tagespauschale ausgestaltet war – am Ende des jeweiligen Betreuungstages,
jedenfalls aber spätestens am Ende des jeweiligen Monats.
Nicht folgen lässt sich der Klägerin, wenn sie geltend
macht, der Rückerstattungsanspruch sei aus einem nachträglich weggefallenen
Grund (condictio causa finita) entstanden und die Verjährung habe erst im
Zeitpunkt, in dem der Grund weggefallen sei, zu laufen begonnen. Die Klägerin
übersieht mit ihrer Argumentation, dass im hier strittigen Zeitpunkt gar keine
Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme durch die Klägerin bestand. Mithin
erfolgte die Kostenübernahme ohne Rechtsgrund und liegt eine condictio sine
causa vor (VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365 und VB.2021.00376, je
E. 5.2). Im Übrigen wäre auch die Bezahlung auf der Grundlage einer gegen
übergeordnetes Recht verstossenden Bestimmung als Leistung ohne Rechtsgrund zu
qualifizieren. Nur wenn die Klägerin vom Beklagten mittels Verfügung zur
Leistung von Versorgertaxen verpflichtet und diese Verfügung später aufgehoben
worden wäre, läge eine condictio causa finita vor (BGE 143 II 37 E. 6.3.1
mit Hinweisen); das ist nicht der Fall.
Die Klägerin machte ihre Forderung erstmals mit Schreiben
vom 9. November 2016 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war ein allfälliger
Rückforderungsanspruch für Versorgertaxen, die den Zeitraum vor dem
1.
November 2006 betrafen, verjährt.
3.3
Dagegen
bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe mit Schreiben vom 26. September
2022.
für den Zeitraum ab dem 8. April 2006 bzw. 17. Juni 2006 seine
Rückerstattungspflicht anerkannt bzw. auf die Verjährungseinrede verzichtet.
Es ist unbestritten, dass auch der Schuldner einer
öffentlich-rechtlichen Forderung auf die Verjährungseinrede verzichten kann.
Strittig ist hingegen, ob für Forderungen aus dem fraglichen Zeitraum ein
Verzicht auf Verjährungseinrede vorliegt.
3.3.1
Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Soweit ersichtlich, äusserte
sich der Amtschef des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB) erstmals mit
E-Mail vom 22. Juli 2016 zu einer allfälligen Rückerstattung von
Versorgertaxen, die von den Gemeinden vor den einschlägigen Gerichtsurteilen
geleistet wurden, und verwies die Gemeinden diesbezüglich auf den
"Rechtsweg". Nachdem offenbar Gespräche mit dem Verband der
Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) zu keiner Einigung betreffend
Rückerstattung geführt hatten, erklärte die Bildungsdirektorin namens des
Regierungsrats mit Schreiben an den GPV vom 29. September 2017, gegenüber
denjenigen Gemeinden, die Rückerstattung verlangt hätten, bis sechs Monate nach
Vorliegen eines Gerichtsurteils, mit dem rechtskräftig über die
Rückforderungsansprüche der Gemeinden entscheiden wurde, "auf die Einrede
der Verjährung zu verzichten, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten
ist". Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2022
erklärte die Bildungsdirektorin in Schreiben vom 8. Juli 2022 und
19.
Januar 2023, diesen Verzicht namens des Regierungsrats zu verlängern,
zuletzt bis 31. März 2024.
In einem mit
"Informationen zur Rückforderung von Versorgertaxen" betitelten
Schreiben vom 26. September 2022 führte die Bildungsdirektorin zum
Zeitraum der Rückforderung Folgendes aus:
"Die Versorgertaxen können grundsätzlich während zehn Jahren vor
dem 8. April 2016 […] bzw. vor dem 17. Juni 2016 […] zurückgefordert
werden. Die Gemeinden können diese während zehn Jahren bezahlten Versorgertaxen
zurückfordern, falls sie ihre Forderungen innert einem Jahr geltend gemacht
haben, nachdem das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Gemeinden am
22.
Juli 2016 über die massgeblichen Gerichtsurteile informiert hat
[…]".
3.3.2
Entgegen der Klägerin lässt sich diesem allgemeinen Informationsschreiben
kein Verzicht des Beklagten auf Erhebung der Verjährungseinrede für alle
Forderungen ab dem 8. April bzw. 17. Juni 2006 entnehmen. Zunächst
handelt es sich schon dem Titel nach um ein allgemeines Informationsschreiben
zum weiteren Vorgehen und nicht um einen Akt, mit dem der Beklagte einzelne
Forderungen anerkannt oder Zusicherungen abgegeben hätte. Die Frage der
Verjährungseinrede wird sodann nur am Rande thematisiert, indem in anderem
Zusammenhang hinsichtlich der Geltendmachung von konkreten Forderungen auf den
damals bis am 30. Juni 2023 gültigen Verjährungseinredeverzicht verwiesen
wird. Die zitierte Passage lässt sich vor diesem Hintergrund nur als allgemeine
Aussage zum grundsätzlichen zeitlichen Rahmen verstehen, der im konkreten
Einzelfall aber davon abhängig ist, wann die betreffende Gemeinde ihre
Forderungen in einer Weise geltend machte, dass die Verjährung unterbrochen
wurde. Das gilt umso mehr, als der Beklagte im Rahmen des ersten Verzichts auf
die Verjährungseinrede im Schreiben vom 29. September 2017 ausdrücklich
festhielt, dass dieser nur Forderungen umfasse, welche nicht bereits verjährt
seien. Das Schreiben vom 26. September 2022 liesse sich nur dann im Sinn
der Klägerin verstehen, wenn der Beklagte darin klar zum Ausdruck gebracht
hätte, dass er den Verzicht auf die Verjährungseinrede auf Forderungen ab dem 8. April
bzw. 17. Juni 2006 erstrecken wolle, die bei erstmaliger Geltendmachung
bereits verjährt waren. Das ist nicht der Fall.
3.3.3
Es kommt hinzu, dass der Beklagte auch im Schreiben vom 26. September
2022.
festhielt, dass ein Erstattungsanspruch nur bestehe, soweit die fraglichen
Forderungen binnen eines Jahres ab dem 22. Juli 2016 geltend gemacht
wurden. Dabei handelt es sich um denjenigen Zeitpunkt, den auch das
Verwaltungsgericht in den Urteilen VB.2021.00365 und VB.2021.00376 für den
Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr als massgeblich erachtete
(jeweils E. 5.5). In ihrem Schreiben vom 9. November 2016 beschränkte
die Klägerin ihre Forderungen auf die "während der letzten zehn Jahre bzw.
seit November 2006 bezahlten Versorgertaxen". Für den Zeitraum bis Juli
2017.
ist kein weiteres Schreiben aktenkundig, mit dem die Klägerin ihre
Forderung ausgeweitet hätte. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass
Forderungen der Klägerin, die vor November 2006 entstanden, auch deshalb
verjährt sind, weil sie nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis des Bereicherungstatbestands
geltend gemacht wurden.
Wie die Klägerin zum Schluss kommen will, die Formulierung
"seit November 2006" könne "ihr nicht zum Nachteil
gereichen" und die Formulierung "während der letzten zehn Jahre"
habe sich auf den Zeitraum vor den Urteilen vom 8. April und 17. Juni
2016.
bezogen, erschliesst sich nicht. Solches ergibt sich auch aus den übrigen
Ausführungen im Schreiben nicht, weder der 8. April 2006 noch der 17. Juni
2006.
finden darin Erwähnung; vielmehr lassen sich die von der Klägerin
verwendeten Formulierungen nur so verstehen, dass sie – wohl mit Blick auf die
absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren – ihre Forderungen erst für den
Zeitraum ab November 2006 geltend macht.
3.4
Wenn die
Klägerin sodann in Informationsschreiben des AJB vom 24. Januar,
28.
Februar und 20. April 2023 sowie vom 8. Februar 2024 eine
Anerkennung von Forderungen für den Zeitraum vor November 2006 erblicken will,
ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil alle Schreiben im Anschluss an
einen Abschnitt, der demjenigen im Schreiben vom 26. September 2022
entspricht, folgenden Satz enthalten: "Das bedeutet, dass eine Gemeinde,
die ihre Forderungen beispielsweise im November 2016 beim AJB einreichte, die
Versorgertaxen ab 1. November 2006 zurückfordern kann." Mithin
enthalten diese Schreiben einen klaren – wenn auch nur impliziten – Hinweis,
dass der Kanton Versorgertaxen nur erstattet, soweit die absolute Verjährung
noch nicht eingetreten ist.
3.5
Schliesslich
lässt sich dem Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 21. Juli 2015 keine
Zusicherung entnehmen, dass der Beklagte auf die Verjährungseinrede verzichten
werde. Die fragliche Passage betrifft einzig das Verhältnis der Gemeinden
untereinander und zudem den Zeitraum nach der Praxisänderung durch das
Kantonale Sozialamt im Jahr 2010, während es hier um einen früheren Zeitraum
geht. Eine Kostentragungspflicht des Kantons für innerkantonale Platzierungen
war in diesem Schreiben (noch) kein Thema und hinsichtlich Forderungen für
ausserkantonale Platzierungen verwies der Amtschef die Klägerin an die
zuständige Bildungsdirektion. Im Übrigen wäre der Amtschef des der
Sicherheitsdirektion angegliederten Kantonalen Sozialamts offenkundig nicht
zuständig für eine solche Zusicherung, nachdem die Zuständigkeit für kantonale
Beiträge an Jugendheimplatzierung auch in jenem Zeitpunkt beim AJB bzw. der
Bildungsdirektion lag.
3.6
Die in
beiden Verfahren erhobenen Hauptforderungen betreffen einen Zeitraum vor dem
1.
November 2006 und sind nach dem Gesagten verjährt.
4.
Die mit einer Forderung verbundenen Zinsschulden teilen
hinsichtlich der Verjährung das Schicksal der Hauptforderung (vgl. Art. 133
OR; VGr, 24. August 2016, SB.2016.00043, E. 2.2.2). Ist die
Hauptforderung verjährt, können auch allfällige Zinsschulden nicht mehr
eingefordert werden, weshalb offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe Zins geschuldet wäre.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten sind die vereinigten Klagen abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und ist diese zu
verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 25'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2,
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 VRG; Tobias Jaag,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 85 N. 16).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VK.2024.00002 und VK.2024.00003 werden vereinigt.
2.
Die
Klagen werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 440.-- Zustellkosten,
Fr. 25'440.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
5.
Die
Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von
Fr. 25'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an die Parteien.