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Entscheid

VK.2024.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2024.00002

22. Mai 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26282)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VK.2024.00002, VK.2024.00003

Urteil

der 4.

Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch RA A

und/oder RA B,

Klägerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich,

diese vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beklagter,

betreffend Rückforderung

Versorgertaxen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Zürich gelangte mit Schreiben vom

9. November 2016 an den Regierungsrat des Kantons Zürich und forderte die

Erstattung von Kosten, welche die Stadt Zürich "während der letzten zehn

Jahre bzw. seit November 2006" für die Unterbringung von Kindern in

Jugendheimen als sogenannte Versorgertaxe erbracht hatte und die stattdessen

durch den Kanton Zürich zu tragen gewesen wären; den geforderten Betrag

bezifferte die Stadt Zürich auf "ungefähr 200 Millionen Franken".

Am 28. März 2022 entschied das Verwaltungsgericht in

zwei Verfahren, die andere Gemeinden betrafen, dass die Gemeinden gegenüber dem

Kanton grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch haben für Versorgertaxen,

die sie anstelle des Kantons bezahlt hatten (VB.2021.00365 und VB.2021.00376).

Der Kanton Zürich stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, der Stadt

Zürich keine Rückerstattung zu schulden, soweit es um Versorgertaxen gehe, die

den Zeitraum vor November 2006 beträfen.

Erwägungen

II.

A. Die

Stadt Zürich erhob am 27. März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht und

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich "unter

Vorbehalt der Nachklage" zu verpflichten, ihr Fr. 20'636.40 zuzüglich

5.

% Zins seit dem 16. März 2024 sowie Fr. 18'087.57

("aufgelaufener" Zins bis 15. März 2024) zu bezahlen. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Geschäft VK.2024.00002 und setzte

dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 28. März 2024 Frist für die

Klageantwort an.

Namens des Kantons Zürich beantragte die

Bildungsdirektion am 9. August 2024, die Klage sei unter

Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Stadt Zürich ersuchte das

Verwaltungsgericht am 26. August 2024, das Verfahren einstweilen auf die

Frage der Verjährung zu beschränken. Hierzu äusserte sich die Bildungsdirektion

am 11. September 2024 mit dem Antrag, auf die Beschränkung des Verfahrens

sei zu verzichten. Mit Verfügung vom 16. September 2024 beschränkte der

Vorsitzende das Verfahren einstweilen auf die Frage der Verjährung und nahm der

Stadt Zürich die Frist zur Einreichung einer Replik einstweilen teilweise ab.

In der Folge hielten die Stadt Zürich mit Replik vom 15. November 2024 und

Triplik vom 18. März 2025 und die Bildungsdirektion mit Duplik vom

13.

Februar und Quadruplik vom 9. April 2025 mit Blick auf den

beschränkten Verfahrensgegenstand an ihren Anträgen fest.

B. Am

28.

März 2024 erhob die Stadt Zürich eine weitere Klage beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Kanton Zürich sei unter Vorbehalt der

Nachklage zu verpflichten, ihr Fr. 8'053'151.51 zuzüglich 5 % Zins

seit dem 16. März 2024 sowie Fr. 7'053'890.74

("aufgelaufener" Zins bis 15. März 2024) zu bezahlen. Zudem

ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens "bis drei Monate nach

Rechtskraft des Urteils im Verfahren [VK.2024.00002]". Das

Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft VK.2024.00003 an, wies das Sistierungsgesuch

mit Verfügung vom 2. April 2024 ab und setzte dem Kanton Zürich Frist zur

Einreichung einer Klageantwort.

Namens des Kantons Zürich beantragte die Bildungsdirektion

am 9. August 2024, die Klage sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Die

Stadt Zürich ersuchte das Verwaltungsgericht am 26. August 2024, das

Verfahren einstweilen auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Hierzu

äusserte sich die Bildungsdirektion am 11. September 2024 mit dem Antrag,

auf die Beschränkung des Verfahrens sei zu verzichten. Mit Verfügung vom

16.

September 2024 beschränkte der Vorsitzende das Verfahren einstweilen

auf die Frage der Verjährung und nahm der Stadt Zürich die Frist zur

Einreichung einer Replik einstweilen teilweise ab. In der Folge hielten die

Stadt Zürich mit Replik vom 15. November 2024 und Triplik vom

18.

März 2025 und die Bildungsdirektion mit Duplik vom 13. Februar

und Quadruplik vom 9. April 2025 mit Blick auf den beschränkten

Verfahrensgegenstand an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die vorliegenden Klagen nach § 81 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig (VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365, E. 1). Weil auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klagen einzutreten.

1.2

Mehrere

Verfahren können nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) zur

Vereinfachung des Prozesses vereinigt werden. Die als "Pilot-Klage"

bezeichnete Klage im Verfahren VK.2024.00002 betrifft zwar eine andere

Forderung, beschlägt aber die gleichen Rechtsfragen wie die als

"Sammel-Klage" bezeichnete Klage im Verfahren VK.2024.00003. Es ist

deshalb angezeigt, diese Klagen zu vereinigen.

1.3

Im

Folgenden ist aufgrund der einstweiligen Beschränkung des Verfahrensgegenstands

nur zu prüfen, ob die Forderungen der Klägerin verjährt sind. Kommt das Gericht

zum Schluss, die Forderungen seien verjährt, ist die Klage abzuweisen; kommt

das Gericht hingegen zum Schluss, die Forderungen seien nicht verjährt, ist

darüber im Rahmen eines Zwischenentscheids zu befinden und das Verfahren

fortzuführen.

2.

Den Klagen liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Unter dem früheren, per

1.

Januar 2022 aufgehobenen Gesetz über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz; OS 41,

186) bestand eine langjährige Praxis, wonach die sogenannte Versorgertaxe –

eine von der Bildungsdirektion festgelegte Kostenpauschale pro Aufenthaltstag

in einem Jugendheim – von den Eltern bzw. subsidiär von der Sozialhilfe zu

tragen war. Im Jahr 2010 änderte das kantonale Sozialamt seine Praxis

dahingehend, dass die Versorgertaxe – mit Ausnahme des darin enthaltenen

Elternbeitrags – nicht von den Eltern, sondern von der Wohnsitzgemeinde des

Kinds zu bezahlen sei.

Mit Urteil VK.2013.00002

vom 8. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage der

Unterstützungsgemeinde gegen die Wohnsitzgemeinde eines ausserhalb des Kantons

Zürich fremdplatzierten Kinds auf Erstattung der Kosten für die Versorgertaxe

ab und begründete dies damit, dass nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern der

Kanton kostenpflichtig sei. Mit Urteil VB.2015.00607 vom 18. November 2015

bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid, hob im genannten Fall eine

Verfügung der Bildungsdirektion auf, welche die Kostenpflicht des Kantons

verneint hatte, und verpflichtete den Kanton Zürich zur Übernahme der

fraglichen Kosten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil 2C_20/2016 vom 8. April 2016 nicht ein.

Hinsichtlich

innerkantonaler Fremdplatzierungen hatte das Verwaltungsgericht am 9. Juli

2014.

im Verfahren VB.2014.00054 entschieden, mangels gesetzlicher Grundlage

könne die Versorgertaxe nicht der Wohnsitzgemeinde auferlegt werden, sondern

sei von den Eltern, subsidiär von der Sozialhilfe zu tragen. In der Folge

kehrte das kantonale Sozialamt zu seiner früheren Praxis zurück. In einer

anderen Streitsache kam das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2016 zum

Schluss, auch bei einer Fremdplatzierung innerhalb des Kantons Zürich fehle es

an einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenauflage an die Eltern, weshalb

die fraglichen Kosten durch den Kanton Zürich zu tragen seien (BGE 142 V 271).

In der Folge entbrannte

zwischen dem Kanton und den Gemeinden ein Streit über die Frage, inwiefern der

Kanton gegenüber den Gemeinden rückerstattungspflichtig werde für

Versorgertaxen, welche die Gemeinden anstelle des eigentlich

leistungspflichtigen Kantons übernommen hatten. In zwei Urteilen vom

28.

März 2022 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gemeinden

die Kosten für die Übernahme von Versorgertaxen (mit Ausnahme des

Elternbeitrags) gestützt auf eine sinngemässe Anwendung der privatrechtlichen

Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff. des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) vom Kanton

zurückfordern können. Für die Verjährungsfrist sei Art. 67 OR in der bis

Ende 2019 geltenden Fassung heranzuziehen, wobei für die relative

Verjährungsfrist von einem Jahr die Kenntnisnahme der Bundesgerichtsurteile vom

8.

April bzw. 17. Juni 2016 massgebend sei. Hinsichtlich der

absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren hielt das Verwaltungsgericht in

beiden Fällen fest, dass diese durch die Geltendmachung am 10. bzw. 17. November

2016.

für Ersatzansprüche gewahrt sei, die den Zeitraum von November 2006 bis

November 2016 beträfen (zum Ganzen Urteile VB.2021.00365 und VB.2021.00376).

3.

3.1

Die hier

strittigen Forderungen betreffen den Zeitpunkt zwischen dem 8. April bzw.

17.

Juni 2006 und dem 31. Oktober 2006. Der Beklagte stellt sich auf

den Standpunkt, die Klägerin habe erstmals mit Schreiben vom 9. November

2016.

geltend gemacht, der Beklagte schulde ihr die Rückzahlung von Versorgertaxen.

Zu diesem Zeitpunkt seien Forderungen, die den Zeitraum vor dem

9.

November 2006 betreffen, bereits verjährt gewesen, wobei er die

Verjährungseinrede nur betreffend Forderungen für den Zeitraum vor dem

1.

November 2006 erhebe.

3.2

Nach dem

hier im Sinn eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbaren Art. 67 OR

(vgl. VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365, E. 5.1 und 5.6) unterliegen

Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung einer absoluten

Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der

Entstehung des Bereicherungsanspruchs, das heisst hier im Zeitpunkt der

Entreicherung der Klägerin und der Bereicherung des Beklagten (Bruno Huwiler,

Basler Kommentar, 2020, Art. 67 OR N. 3). Diesbezüglich gilt

Folgendes: Für die Platzierung eines Kinds in einem Jugendheim erklärte die

jeweilige Gemeinde vorgängig Kostengutsprache und verpflichtete sich damit

gegenüber der Betreuungseinrichtung zur Bezahlung der Versorgertaxe. In diesem

Umfang (abzüglich des Elternbeitrags) trat die Gemeinde – hier die Klägerin –

an die Stelle des eigentlich leistungspflichtigen Beklagten. Die Bereicherung

des Beklagten und die Entreicherung der Klägerin trat ein, sobald die

Betreuungseinrichtung eine Forderung gegenüber der Klägerin hatte. Das war mit

Erbringung der vereinbarten Leistung der Fall, mithin – da die Versorgertaxe

als Tagespauschale ausgestaltet war – am Ende des jeweiligen Betreuungstages,

jedenfalls aber spätestens am Ende des jeweiligen Monats.

Nicht folgen lässt sich der Klägerin, wenn sie geltend

macht, der Rückerstattungsanspruch sei aus einem nachträglich weggefallenen

Grund (condictio causa finita) entstanden und die Verjährung habe erst im

Zeitpunkt, in dem der Grund weggefallen sei, zu laufen begonnen. Die Klägerin

übersieht mit ihrer Argumentation, dass im hier strittigen Zeitpunkt gar keine

Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme durch die Klägerin bestand. Mithin

erfolgte die Kostenübernahme ohne Rechtsgrund und liegt eine condictio sine

causa vor (VGr, 28. März 2022, VB.2021.00365 und VB.2021.00376, je

E. 5.2). Im Übrigen wäre auch die Bezahlung auf der Grundlage einer gegen

übergeordnetes Recht verstossenden Bestimmung als Leistung ohne Rechtsgrund zu

qualifizieren. Nur wenn die Klägerin vom Beklagten mittels Verfügung zur

Leistung von Versorgertaxen verpflichtet und diese Verfügung später aufgehoben

worden wäre, läge eine condictio causa finita vor (BGE 143 II 37 E. 6.3.1

mit Hinweisen); das ist nicht der Fall.

Die Klägerin machte ihre Forderung erstmals mit Schreiben

vom 9. November 2016 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war ein allfälliger

Rückforderungsanspruch für Versorgertaxen, die den Zeitraum vor dem

1.

November 2006 betrafen, verjährt.

3.3

Dagegen

bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe mit Schreiben vom 26. September

2022.

für den Zeitraum ab dem 8. April 2006 bzw. 17. Juni 2006 seine

Rückerstattungspflicht anerkannt bzw. auf die Verjährungseinrede verzichtet.

Es ist unbestritten, dass auch der Schuldner einer

öffentlich-rechtlichen Forderung auf die Verjährungseinrede verzichten kann.

Strittig ist hingegen, ob für Forderungen aus dem fraglichen Zeitraum ein

Verzicht auf Verjährungseinrede vorliegt.

3.3.1

Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Soweit ersichtlich, äusserte

sich der Amtschef des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB) erstmals mit

E-Mail vom 22. Juli 2016 zu einer allfälligen Rückerstattung von

Versorgertaxen, die von den Gemeinden vor den einschlägigen Gerichtsurteilen

geleistet wurden, und verwies die Gemeinden diesbezüglich auf den

"Rechtsweg". Nachdem offenbar Gespräche mit dem Verband der

Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) zu keiner Einigung betreffend

Rückerstattung geführt hatten, erklärte die Bildungsdirektorin namens des

Regierungsrats mit Schreiben an den GPV vom 29. September 2017, gegenüber

denjenigen Gemeinden, die Rückerstattung verlangt hätten, bis sechs Monate nach

Vorliegen eines Gerichtsurteils, mit dem rechtskräftig über die

Rückforderungsansprüche der Gemeinden entscheiden wurde, "auf die Einrede

der Verjährung zu verzichten, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten

ist". Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2022

erklärte die Bildungsdirektorin in Schreiben vom 8. Juli 2022 und

19.

Januar 2023, diesen Verzicht namens des Regierungsrats zu verlängern,

zuletzt bis 31. März 2024.

In einem mit

"Informationen zur Rückforderung von Versorgertaxen" betitelten

Schreiben vom 26. September 2022 führte die Bildungsdirektorin zum

Zeitraum der Rückforderung Folgendes aus:

"Die Versorgertaxen können grundsätzlich während zehn Jahren vor

dem 8. April 2016 […] bzw. vor dem 17. Juni 2016 […] zurückgefordert

werden. Die Gemeinden können diese während zehn Jahren bezahlten Versorgertaxen

zurückfordern, falls sie ihre Forderungen innert einem Jahr geltend gemacht

haben, nachdem das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Gemeinden am

22.

Juli 2016 über die massgeblichen Gerichtsurteile informiert hat

[…]".

3.3.2

Entgegen der Klägerin lässt sich diesem allgemeinen Informationsschreiben

kein Verzicht des Beklagten auf Erhebung der Verjährungseinrede für alle

Forderungen ab dem 8. April bzw. 17. Juni 2006 entnehmen. Zunächst

handelt es sich schon dem Titel nach um ein allgemeines Informationsschreiben

zum weiteren Vorgehen und nicht um einen Akt, mit dem der Beklagte einzelne

Forderungen anerkannt oder Zusicherungen abgegeben hätte. Die Frage der

Verjährungseinrede wird sodann nur am Rande thematisiert, indem in anderem

Zusammenhang hinsichtlich der Geltendmachung von konkreten Forderungen auf den

damals bis am 30. Juni 2023 gültigen Verjährungseinredeverzicht verwiesen

wird. Die zitierte Passage lässt sich vor diesem Hintergrund nur als allgemeine

Aussage zum grundsätzlichen zeitlichen Rahmen verstehen, der im konkreten

Einzelfall aber davon abhängig ist, wann die betreffende Gemeinde ihre

Forderungen in einer Weise geltend machte, dass die Verjährung unterbrochen

wurde. Das gilt umso mehr, als der Beklagte im Rahmen des ersten Verzichts auf

die Verjährungseinrede im Schreiben vom 29. September 2017 ausdrücklich

festhielt, dass dieser nur Forderungen umfasse, welche nicht bereits verjährt

seien. Das Schreiben vom 26. September 2022 liesse sich nur dann im Sinn

der Klägerin verstehen, wenn der Beklagte darin klar zum Ausdruck gebracht

hätte, dass er den Verzicht auf die Verjährungseinrede auf Forderungen ab dem 8. April

bzw. 17. Juni 2006 erstrecken wolle, die bei erstmaliger Geltendmachung

bereits verjährt waren. Das ist nicht der Fall.

3.3.3

Es kommt hinzu, dass der Beklagte auch im Schreiben vom 26. September

2022.

festhielt, dass ein Erstattungsanspruch nur bestehe, soweit die fraglichen

Forderungen binnen eines Jahres ab dem 22. Juli 2016 geltend gemacht

wurden. Dabei handelt es sich um denjenigen Zeitpunkt, den auch das

Verwaltungsgericht in den Urteilen VB.2021.00365 und VB.2021.00376 für den

Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr als massgeblich erachtete

(jeweils E. 5.5). In ihrem Schreiben vom 9. November 2016 beschränkte

die Klägerin ihre Forderungen auf die "während der letzten zehn Jahre bzw.

seit November 2006 bezahlten Versorgertaxen". Für den Zeitraum bis Juli

2017.

ist kein weiteres Schreiben aktenkundig, mit dem die Klägerin ihre

Forderung ausgeweitet hätte. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass

Forderungen der Klägerin, die vor November 2006 entstanden, auch deshalb

verjährt sind, weil sie nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis des Bereicherungstatbestands

geltend gemacht wurden.

Wie die Klägerin zum Schluss kommen will, die Formulierung

"seit November 2006" könne "ihr nicht zum Nachteil

gereichen" und die Formulierung "während der letzten zehn Jahre"

habe sich auf den Zeitraum vor den Urteilen vom 8. April und 17. Juni

2016.

bezogen, erschliesst sich nicht. Solches ergibt sich auch aus den übrigen

Ausführungen im Schreiben nicht, weder der 8. April 2006 noch der 17. Juni

2006.

finden darin Erwähnung; vielmehr lassen sich die von der Klägerin

verwendeten Formulierungen nur so verstehen, dass sie – wohl mit Blick auf die

absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren – ihre Forderungen erst für den

Zeitraum ab November 2006 geltend macht.

3.4

Wenn die

Klägerin sodann in Informationsschreiben des AJB vom 24. Januar,

28.

Februar und 20. April 2023 sowie vom 8. Februar 2024 eine

Anerkennung von Forderungen für den Zeitraum vor November 2006 erblicken will,

ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil alle Schreiben im Anschluss an

einen Abschnitt, der demjenigen im Schreiben vom 26. September 2022

entspricht, folgenden Satz enthalten: "Das bedeutet, dass eine Gemeinde,

die ihre Forderungen beispielsweise im November 2016 beim AJB einreichte, die

Versorgertaxen ab 1. November 2006 zurückfordern kann." Mithin

enthalten diese Schreiben einen klaren – wenn auch nur impliziten – Hinweis,

dass der Kanton Versorgertaxen nur erstattet, soweit die absolute Verjährung

noch nicht eingetreten ist.

3.5

Schliesslich

lässt sich dem Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 21. Juli 2015 keine

Zusicherung entnehmen, dass der Beklagte auf die Verjährungseinrede verzichten

werde. Die fragliche Passage betrifft einzig das Verhältnis der Gemeinden

untereinander und zudem den Zeitraum nach der Praxisänderung durch das

Kantonale Sozialamt im Jahr 2010, während es hier um einen früheren Zeitraum

geht. Eine Kostentragungspflicht des Kantons für innerkantonale Platzierungen

war in diesem Schreiben (noch) kein Thema und hinsichtlich Forderungen für

ausserkantonale Platzierungen verwies der Amtschef die Klägerin an die

zuständige Bildungsdirektion. Im Übrigen wäre der Amtschef des der

Sicherheitsdirektion angegliederten Kantonalen Sozialamts offenkundig nicht

zuständig für eine solche Zusicherung, nachdem die Zuständigkeit für kantonale

Beiträge an Jugendheimplatzierung auch in jenem Zeitpunkt beim AJB bzw. der

Bildungsdirektion lag.

3.6

Die in

beiden Verfahren erhobenen Hauptforderungen betreffen einen Zeitraum vor dem

1.

November 2006 und sind nach dem Gesagten verjährt.

4.

Die mit einer Forderung verbundenen Zinsschulden teilen

hinsichtlich der Verjährung das Schicksal der Hauptforderung (vgl. Art. 133

OR; VGr, 24. August 2016, SB.2016.00043, E. 2.2.2). Ist die

Hauptforderung verjährt, können auch allfällige Zinsschulden nicht mehr

eingefordert werden, weshalb offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls in

welcher Höhe Zins geschuldet wäre.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten sind die vereinigten Klagen abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und ist diese zu

verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 25'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2,

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 VRG; Tobias Jaag,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 85 N. 16).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VK.2024.00002 und VK.2024.00003 werden vereinigt.

2.

Die

Klagen werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 440.-- Zustellkosten,

Fr. 25'440.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

5.

Die

Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von

Fr. 25'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an die Parteien.