VK.2024.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2024.00004
25. September 2025Deutsch9 min
(URT.2026.26913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VK.2024.00004
Urteil
der
4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B,
Klägerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
vertreten durch RA C,
Beklagte,
betreffend subventionierte
Betreuungsplätze,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH und die Stadt Zürich schlossen am 14. September
2021 eine Leistungsvereinbarung, welche im Wesentlichen vorsah, dass die A GmbH
unter bestimmten Bedingungen berechtigt ist, subventionierte Betreuungsplätze
anzubieten, und in welcher die Stadt Zürich sich verpflichtete, der A GmbH
entsprechende Subventionsbeiträge zu bezahlen. Der Vertrag war zunächst bis zum
31. Dezember 2023 befristet und wurde in der Folge bis zum 31. Dezember
2024 verlängert.
Erwägungen
Am 29. August 2023 teilte das Sozialdepartement der
Stadt Zürich der A GmbH mit, dass ab diesem Datum ein
"Aufnahmestopp" gelte, weil die A GmbH gegen die in den
Vertragsbedingungen festgehaltenen Mindestlohnvorgaben verstossen habe, indem
sie Beiträge an Sozialversicherungsträger nicht rechtzeitig bezahlt habe.
Dieser Aufnahmestopp hatte im Wesentlichen zur Folge, dass die A GmbH
keine neuen subventionierten Betreuungsplätze vergeben konnte. Nachdem dieser
Aufnahmestopp vorübergehend aufgehoben worden war, erklärte die Stadt Zürich am
25.
Oktober 2023 einen erneuten Aufnahmestopp.
Am 3. Oktober 2024 teilte das Sozialdepartement der A GmbH
Dispositiv
mit, dass die maximale Dauer des Aufnahmestopps von einem Jahr demnächst
erreicht werde. Weil die Bedingungen für eine Fortführung der
Leistungsvereinbarung weiterhin nicht eingehalten würden, stehe eine fristlose
Auflösung derselben aus wichtigen Gründen im Raum. Im Sinn des Kindeswohls
wolle die Stadt Zürich auf die fristlose Auflösung verzichten, jedoch am
Aufnahmestopp festhalten und die Leistungsvereinbarung letztmals bis zum 31. August
2025 verlängern. Mit einem als "Verfügung der Departementssekretärin"
betitelten Schreiben vom 25. November 2024 hielt die Stadt Zürich am
Aufnahmestopp fest und erklärte den Abschluss einer neuen befristeten
Leistungsvereinbarung bis zum 31. August 2025. Zudem stellte sie in
Aussicht, die subventionsberechtigten Eltern bis Ende Januar darüber zu
informieren, dass ihr Kind ab dem 1. September 2025 in der A GmbH
keinen subventionierten Betreuungsplatz mehr erhalten werde.
II.
Die A GmbH erhob am 2. Dezember 2024 mit
folgenden Anträgen Klage beim Verwaltungsgericht:
"1. Die Verfügung 7259 der Departementssekretärin vom 25. November
2024 sei aufzuheben.
2. Der
vorliegenden Klage sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die
Beklagte Behörde sei zu verpflichten, die Subventionen an die Klägerin wieder
aufzunehmen.
4. Die
beklagte Behörde sei zu verpflichten, die Subventionen rückwirkend ab dem
Zeitpunkt der Einstellung (25. Oktober 2023) auszuzahlen.
5. Der
Beklagten Behörde sei untersagt, den subventionsberechtigten Eltern ab Ende Januar
2025 mitzuteilen, dass die A GmbH ab dem 1. September 2025 keine
subventionierten Plätze mehr anbieten kann.
6. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der beklagten
Behörde."
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde der A GmbH
Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'145.- zu bezahlen.
Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte der Stadt
Zürich Frist für eine Klageantwort. Die Stadt Zürich schloss am 4. April
2025 auf Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolge. Mit Replik der A GmbH
vom 23. Mai 2025 und Duplik der Stadt Zürich vom 20. Juni 2025 hielten
die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für eine Klage, die sich auf einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen einer Privaten und der Stadt Zürich
stützt, nach § 81 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2 Soweit die
Klägerin beantragt, es sei die "Verfügung" der Departementssekretärin
vom 25. November 2024 aufzuheben, handelt es sich hingegen um ein nicht im
Klageverfahren zu beurteilendes Begehren und ist insofern auf die Klage nicht
einzutreten. Weil es sich bei diesem Schreiben – entgegen der
missverständlichen Bezeichnung – offensichtlich nicht um eine Verfügung
handelt, ist auch auf eine Weiterleitung der Eingabe an den Stadtrat zu
verzichten. Dem Schreiben lässt sich denn auch entnehmen, dass es nur die
Bedeutung einer "ablehnenden Stellungnahme der Verwaltung" habe.
1.3 Die
Klageschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 83 Abs. 1
Satz 2 VRG). In der Begründung sind die massgebenden Sachumstände
darzulegen und die Anträge zu erläutern. Die Begründung ist ein
Gültigkeitserfordernis der Klage; fehlt es an einer hinreichenden Begründung,
ist insofern nicht auf die Klage einzutreten (zum Ganzen Tobias Jaag, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 83 N. 16;
siehe auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 8).
Genügt eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht, ist
nach § 83 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Verbesserung anzusetzen.
Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt
bei rechtskundig vertretenen Parteien nicht zur Anwendung. Von Anwältinnen und
Anwälten darf erwartet werden, dass sie die Anforderungen an eine Klageschrift
kennen; missachten sie diese in grober Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht, ist
es nicht am Gericht, helfend einzugreifen (vgl. VGr, 19. Mai 2022,
VB.2021.00647, E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
Der Antrag, es sei der Stadt Zürich zu untersagen,
"den subventionsberechtigten Eltern ab Ende Januar 2025 mitzuteilen, dass
die A GmbH ab dem 1. September 2025 keine subventionierten Plätze
mehr anbieten kann", wird in der Klageschrift (und der Replikschrift) mit
keinem Wort begründet. Damit fehlt es an einer Gültigkeitsvoraussetzung und ist
auch auf diesen Antrag nicht einzutreten.
1.4 Weil die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1 Die
Klägerin beantragt, die Stadt Zürich habe ihr "rückwirkend"
Subventionen auszuzahlen. Damit stellt die Klägerin im Ergebnis ein
Forderungsbegehren. Bei Geldforderungen muss der Antrag bestimmt oder zumindest
ohne Weiteres bestimmbar sein (VGr, 19. März 2022, VB.2021.00647, E. 2.2,
mit Hinweisen). Im Klageverfahren gilt zudem die Untersuchungsmaxime nur
eingeschränkt. Es ist grundsätzlich Sache der Parteien, den rechtserheblichen
Sachverhalt gegenüber dem Gericht darzustellen. Das Verwaltungsgericht kann
sich darauf beschränken, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die
angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweise abzunehmen (Jaag,
Vorbemerkungen zu §§ 81–86 N. 22).
2.2 Weder dem
Rechtsbegehren noch der Klagebegründung lässt sich entnehmen, welchen
Geldbetrag die Klägerin von der Beklagten verlangt. In der Replik nennt die
Klägerin einen Betrag von Fr. 84'906.-, ohne diesen näher zu
substanziieren. Damit legt die anwaltlich vertretene Klägerin dem Gericht nicht
hinreichend dar, gestützt worauf die Beklagte ihr welchen Betrag schulden soll.
Sie hätte dafür im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen konkreten
Betreuungsverhältnissen sie welche Ansprüche ableitet. Es ist nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, die Klagegrundlagen im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu
ergründen; dies würde vielmehr auf eine Hilfestellung und damit auf eine
unzulässige Bevorzugung der Klägerin hinauslaufen.
Weil es damit sowohl an einer hinreichenden Bezifferung
als auch an einer hinreichenden Substanziierung der geltend gemachten
Geldforderung fehlt, ist die Klage abzuweisen, soweit damit verlangt wird, die
Beklagte habe zusätzliche Subventionen für den Zeitraum vor Klageeinreichung zu
bezahlen.
3.
3.1 Soweit die
Forderung der Klägerin, die Beklagte habe "die Subventionen an die
Klägerin wieder aufzunehmen", sinngemäss so zu verstehen ist, dass die
Beklagte zu verpflichten sei, vom sogenannten Aufnahmestopp abzusehen, gilt
Folgendes:
Die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der
Beklagten wurde zuletzt bis am 31. August 2025 verlängert. Mit dem
Vertragsende per Ende August 2025 verlor auch der Aufnahmestopp – bei dem es
sich um eine Massnahme der Beklagten wegen (behaupteter) Vertragsverletzung
durch die Klägerin handelte – seine Wirkung. Eine Beseitigung des
Aufnahmestopps könnte nur für die Zukunft angeordnet werden und hätte damit von
vornherein keine Wirkung mehr. Das Verfahren ist insofern gegenstandslos
geworden.
Ob der Klägerin für den Zeitraum ab Einreichung der Klage
bis zum Ablauf der Leistungsvereinbarung wegen vertragswidrigen Verhaltens der
Beklagten allenfalls Schadenersatz zusteht, ist – mangels eines entsprechenden
Antrags – nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Der Klägerin steht es
frei, diesbezüglich eine neue Klage einzureichen.
3.2 Soweit das
Begehren der Klägerin auch so zu verstehen ist, dass sie eine Fortführung der
Leistungsvereinbarung über den 31. August 2025 hinaus verlangt, gilt
Folgendes:
Die anwaltlich vertretene Klägerin legt weder in der Klage
noch in der Replik dar, inwiefern sie einen Anspruch auf Abschluss bzw.
Verlängerung der Leistungsvereinbarung haben sollte. In der Klage beschränkt
sie sich im Wesentlichen auf Vorbringen im Zusammenhang mit einer angeblich
unzulässigen Kündigung. Damit verkennt sie die Sachlage. Die
Leistungsvereinbarung wurde nicht gekündigt, sondern zuletzt bis zum 31. August
2025 verlängert (die Klägerin stimmte dem zumindest konkludent zu). Die
Beklagte verzichtete in der Folge auf einen erneuten Abschluss eines Vertrages
mit der Klägerin. Es liegt damit gar keine Kündigung vor, weshalb die
entsprechenden Rügen am Thema vorbeigehen. In der Replik macht die Klägerin
sinngemäss ergänzend geltend, sie sei in ihrem Vertrauen darauf zu schützen,
dass die Beklagte frühere Abzahlungsvereinbarungen mit der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich akzeptiert habe. Inwiefern sich
daraus ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags ergeben sollte, legt die
Klägerin aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Unabhängig davon, ob
die Beklagte durch das einmalige Akzeptieren einer Abzahlungsvereinbarung
hinsichtlich der bestehenden Leistungsvereinbarung überhaupt einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, konnte die Klägerin jedenfalls von
vornherein nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte mit ihr eine neue
Leistungsvereinbarung abschliessen werde.
Die Klage ist damit auch in
diesem Punkt unbegründet.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2 Die
Beklagte fordert eine Parteientschädigung. Im Unterschied zum
Beschwerdeverfahren steht dem beklagten Gemeinwesen im Klageverfahren
regelmässig eine Parteientschädigung zu (Jaag, § 85 N. 16; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 55). Der obsiegenden Beklagten ist
deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes anzumerken:
Gegen Entscheide betreffend
Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht
(Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 5'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die
Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an die Parteien.