Lexipedia

Entscheid

VK.2024.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2024.00004

25. September 2025Deutsch9 min

(URT.2026.26913)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VK.2024.00004

Urteil

der

4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch RA B,

Klägerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

vertreten durch RA C,

Beklagte,

betreffend subventionierte

Betreuungsplätze,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH und die Stadt Zürich schlossen am 14. September

2021 eine Leistungsvereinbarung, welche im Wesentlichen vorsah, dass die A GmbH

unter bestimmten Bedingungen berechtigt ist, subventionierte Betreuungsplätze

anzubieten, und in welcher die Stadt Zürich sich verpflichtete, der A GmbH

entsprechende Subventionsbeiträge zu bezahlen. Der Vertrag war zunächst bis zum

31. Dezember 2023 befristet und wurde in der Folge bis zum 31. Dezember

2024 verlängert.

Erwägungen

Am 29. August 2023 teilte das Sozialdepartement der

Stadt Zürich der A GmbH mit, dass ab diesem Datum ein

"Aufnahmestopp" gelte, weil die A GmbH gegen die in den

Vertragsbedingungen festgehaltenen Mindestlohnvorgaben verstossen habe, indem

sie Beiträge an Sozialversicherungsträger nicht rechtzeitig bezahlt habe.

Dieser Aufnahmestopp hatte im Wesentlichen zur Folge, dass die A GmbH

keine neuen subventionierten Betreuungsplätze vergeben konnte. Nachdem dieser

Aufnahmestopp vorübergehend aufgehoben worden war, erklärte die Stadt Zürich am

25.

Oktober 2023 einen erneuten Aufnahmestopp.

Am 3. Oktober 2024 teilte das Sozialdepartement der A GmbH

Dispositiv

mit, dass die maximale Dauer des Aufnahmestopps von einem Jahr demnächst

erreicht werde. Weil die Bedingungen für eine Fortführung der

Leistungsvereinbarung weiterhin nicht eingehalten würden, stehe eine fristlose

Auflösung derselben aus wichtigen Gründen im Raum. Im Sinn des Kindeswohls

wolle die Stadt Zürich auf die fristlose Auflösung verzichten, jedoch am

Aufnahmestopp festhalten und die Leistungsvereinbarung letztmals bis zum 31. August

2025 verlängern. Mit einem als "Verfügung der Departementssekretärin"

betitelten Schreiben vom 25. November 2024 hielt die Stadt Zürich am

Aufnahmestopp fest und erklärte den Abschluss einer neuen befristeten

Leistungsvereinbarung bis zum 31. August 2025. Zudem stellte sie in

Aussicht, die subventionsberechtigten Eltern bis Ende Januar darüber zu

informieren, dass ihr Kind ab dem 1. September 2025 in der A GmbH

keinen subventionierten Betreuungsplatz mehr erhalten werde.

II.

Die A GmbH erhob am 2. Dezember 2024 mit

folgenden Anträgen Klage beim Verwaltungsgericht:

"1. Die Verfügung 7259 der Departementssekretärin vom 25. November

2024 sei aufzuheben.

2. Der

vorliegenden Klage sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die

Beklagte Behörde sei zu verpflichten, die Subventionen an die Klägerin wieder

aufzunehmen.

4. Die

beklagte Behörde sei zu verpflichten, die Subventionen rückwirkend ab dem

Zeitpunkt der Einstellung (25. Oktober 2023) auszuzahlen.

5. Der

Beklagten Behörde sei untersagt, den subventionsberechtigten Eltern ab Ende Januar

2025 mitzuteilen, dass die A GmbH ab dem 1. September 2025 keine

subventionierten Plätze mehr anbieten kann.

6. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der beklagten

Behörde."

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde der A GmbH

Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'145.- zu bezahlen.

Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte der Stadt

Zürich Frist für eine Klageantwort. Die Stadt Zürich schloss am 4. April

2025 auf Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolge. Mit Replik der A GmbH

vom 23. Mai 2025 und Duplik der Stadt Zürich vom 20. Juni 2025 hielten

die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist für eine Klage, die sich auf einen

verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen einer Privaten und der Stadt Zürich

stützt, nach § 81 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2 Soweit die

Klägerin beantragt, es sei die "Verfügung" der Departementssekretärin

vom 25. November 2024 aufzuheben, handelt es sich hingegen um ein nicht im

Klageverfahren zu beurteilendes Begehren und ist insofern auf die Klage nicht

einzutreten. Weil es sich bei diesem Schreiben – entgegen der

missverständlichen Bezeichnung – offensichtlich nicht um eine Verfügung

handelt, ist auch auf eine Weiterleitung der Eingabe an den Stadtrat zu

verzichten. Dem Schreiben lässt sich denn auch entnehmen, dass es nur die

Bedeutung einer "ablehnenden Stellungnahme der Verwaltung" habe.

1.3 Die

Klageschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 83 Abs. 1

Satz 2 VRG). In der Begründung sind die massgebenden Sachumstände

darzulegen und die Anträge zu erläutern. Die Begründung ist ein

Gültigkeitserfordernis der Klage; fehlt es an einer hinreichenden Begründung,

ist insofern nicht auf die Klage einzutreten (zum Ganzen Tobias Jaag, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 83 N. 16;

siehe auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 8).

Genügt eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht, ist

nach § 83 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Verbesserung anzusetzen.

Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt

bei rechtskundig vertretenen Parteien nicht zur Anwendung. Von Anwältinnen und

Anwälten darf erwartet werden, dass sie die Anforderungen an eine Klageschrift

kennen; missachten sie diese in grober Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht, ist

es nicht am Gericht, helfend einzugreifen (vgl. VGr, 19. Mai 2022,

VB.2021.00647, E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

Der Antrag, es sei der Stadt Zürich zu untersagen,

"den subventionsberechtigten Eltern ab Ende Januar 2025 mitzuteilen, dass

die A GmbH ab dem 1. September 2025 keine subventionierten Plätze

mehr anbieten kann", wird in der Klageschrift (und der Replikschrift) mit

keinem Wort begründet. Damit fehlt es an einer Gültigkeitsvoraussetzung und ist

auch auf diesen Antrag nicht einzutreten.

1.4 Weil die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Klage

einzutreten.

2.

2.1 Die

Klägerin beantragt, die Stadt Zürich habe ihr "rückwirkend"

Subventionen auszuzahlen. Damit stellt die Klägerin im Ergebnis ein

Forderungsbegehren. Bei Geldforderungen muss der Antrag bestimmt oder zumindest

ohne Weiteres bestimmbar sein (VGr, 19. März 2022, VB.2021.00647, E. 2.2,

mit Hinweisen). Im Klageverfahren gilt zudem die Untersuchungsmaxime nur

eingeschränkt. Es ist grundsätzlich Sache der Parteien, den rechtserheblichen

Sachverhalt gegenüber dem Gericht darzustellen. Das Verwaltungsgericht kann

sich darauf beschränken, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die

angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweise abzunehmen (Jaag,

Vorbemerkungen zu §§ 81–86 N. 22).

2.2 Weder dem

Rechtsbegehren noch der Klagebegründung lässt sich entnehmen, welchen

Geldbetrag die Klägerin von der Beklagten verlangt. In der Replik nennt die

Klägerin einen Betrag von Fr. 84'906.-, ohne diesen näher zu

substanziieren. Damit legt die anwaltlich vertretene Klägerin dem Gericht nicht

hinreichend dar, gestützt worauf die Beklagte ihr welchen Betrag schulden soll.

Sie hätte dafür im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen konkreten

Betreuungsverhältnissen sie welche Ansprüche ableitet. Es ist nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, die Klagegrundlagen im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu

ergründen; dies würde vielmehr auf eine Hilfestellung und damit auf eine

unzulässige Bevorzugung der Klägerin hinauslaufen.

Weil es damit sowohl an einer hinreichenden Bezifferung

als auch an einer hinreichenden Substanziierung der geltend gemachten

Geldforderung fehlt, ist die Klage abzuweisen, soweit damit verlangt wird, die

Beklagte habe zusätzliche Subventionen für den Zeitraum vor Klageeinreichung zu

bezahlen.

3.

3.1 Soweit die

Forderung der Klägerin, die Beklagte habe "die Subventionen an die

Klägerin wieder aufzunehmen", sinngemäss so zu verstehen ist, dass die

Beklagte zu verpflichten sei, vom sogenannten Aufnahmestopp abzusehen, gilt

Folgendes:

Die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der

Beklagten wurde zuletzt bis am 31. August 2025 verlängert. Mit dem

Vertragsende per Ende August 2025 verlor auch der Aufnahmestopp – bei dem es

sich um eine Massnahme der Beklagten wegen (behaupteter) Vertragsverletzung

durch die Klägerin handelte – seine Wirkung. Eine Beseitigung des

Aufnahmestopps könnte nur für die Zukunft angeordnet werden und hätte damit von

vornherein keine Wirkung mehr. Das Verfahren ist insofern gegenstandslos

geworden.

Ob der Klägerin für den Zeitraum ab Einreichung der Klage

bis zum Ablauf der Leistungsvereinbarung wegen vertragswidrigen Verhaltens der

Beklagten allenfalls Schadenersatz zusteht, ist – mangels eines entsprechenden

Antrags – nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Der Klägerin steht es

frei, diesbezüglich eine neue Klage einzureichen.

3.2 Soweit das

Begehren der Klägerin auch so zu verstehen ist, dass sie eine Fortführung der

Leistungsvereinbarung über den 31. August 2025 hinaus verlangt, gilt

Folgendes:

Die anwaltlich vertretene Klägerin legt weder in der Klage

noch in der Replik dar, inwiefern sie einen Anspruch auf Abschluss bzw.

Verlängerung der Leistungsvereinbarung haben sollte. In der Klage beschränkt

sie sich im Wesentlichen auf Vorbringen im Zusammenhang mit einer angeblich

unzulässigen Kündigung. Damit verkennt sie die Sachlage. Die

Leistungsvereinbarung wurde nicht gekündigt, sondern zuletzt bis zum 31. August

2025 verlängert (die Klägerin stimmte dem zumindest konkludent zu). Die

Beklagte verzichtete in der Folge auf einen erneuten Abschluss eines Vertrages

mit der Klägerin. Es liegt damit gar keine Kündigung vor, weshalb die

entsprechenden Rügen am Thema vorbeigehen. In der Replik macht die Klägerin

sinngemäss ergänzend geltend, sie sei in ihrem Vertrauen darauf zu schützen,

dass die Beklagte frühere Abzahlungsvereinbarungen mit der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich akzeptiert habe. Inwiefern sich

daraus ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags ergeben sollte, legt die

Klägerin aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Unabhängig davon, ob

die Beklagte durch das einmalige Akzeptieren einer Abzahlungsvereinbarung

hinsichtlich der bestehenden Leistungsvereinbarung überhaupt einen

Vertrauenstatbestand geschaffen hat, konnte die Klägerin jedenfalls von

vornherein nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte mit ihr eine neue

Leistungsvereinbarung abschliessen werde.

Die Klage ist damit auch in

diesem Punkt unbegründet.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2 Die

Beklagte fordert eine Parteientschädigung. Im Unterschied zum

Beschwerdeverfahren steht dem beklagten Gemeinwesen im Klageverfahren

regelmässig eine Parteientschädigung zu (Jaag, § 85 N. 16; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 55). Der obsiegenden Beklagten ist

deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes anzumerken:

Gegen Entscheide betreffend

Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht

(Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 5'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Die

Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von

Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an die Parteien.