VK.2025.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2025.00004
4. August 2025Deutsch4 min
(URT.2025.26485)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VK.2025.00004
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. August
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Kläger,
gegen
Kanton Zürich,
Beklagter,
betreffend Staatshaftung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A gelangte mit Eingabe vom 25. Juli 2025
an das Verwaltungsgericht. In dieser als "Staatshaftungsklage"
bezeichneten Eingabe forderte er vom Kanton Zürich wegen – soweit
nachvollziehbar – ärztlicher Behandlungsfehler durch das Universitätsspital
Zürich einen Betrag von Fr. 384'400.- zuzüglich zukünftiger Schäden.
Erwägungen
II.
In derselben Eingabe vom 25. Juli 2025
erhob A sodann Beschwerde wegen anhaltender und systematischer
Rechtsverweigerung, Verzögerung, Amtsmissbrauchs und begangener
Grundrechtsverletzungen. Diese Beschwerde wurde unter der separaten
Verfahrensnummer VB.2025.00476 angelegt, weisen doch die beiden Verfahren
keinen ersichtlichen Zusammenhang auf.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den
Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 86 i. V. m. § 38b
Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 86 i. V. m.
§ 57 und § 58 VRG).
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden
über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren
Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf
Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim
Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde beim (jeweiligen)
Gemeindevorstand. Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, kann der
Geschädigte Klage beim – in Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig
zuständigen Bezirksgericht einreichen (§§ 22 Abs. 2, 23, 24
Abs. 2 sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und 20 des
Haftungsgesetzes). Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit
für die Beurteilung des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz
und einer Genugtuung zulasten des Kantons Zürich. Dasselbe würde gelten, wenn
der Kläger eine Rechtsverweigerung beziehungsweise eine Rechtsverzögerung gegen
eine beim Regierungsrat hängige Staatshaftungsklage geltend machen wollte. Auf
die Klage ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 86 i. V. m.
§ 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
stünde ihm, sofern er eine solche zusätzlich zu seiner Schadenersatz- bzw.
Genugtuungsforderung überhaupt beantragen wollte, mangels Obsiegens nicht zu
(§ 86 i. V. m. § 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist zufolge der in der fehlenden Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner
Staatshaftungsklage abzuweisen (§ 86 i. V. m. § 16 Abs. 1 VRG).
4.
Gestützt auf § 86 in Verbindung mit
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG hat das
Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender Zuständigkeit der zuständigen
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu lassen. In Bezug auf
Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht. Überdies ist
nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers unmittelbar fristgebunden wäre.
Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 48, N. 54 und N. 59).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte ausdrücklich
eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört dem
öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide
sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013,
2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht
wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113
BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden
Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG
in der gleichen Eingabe geschehen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Kläger;
b) die Beklagte.