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Entscheid

VK.2025.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VK.2025.00004

4. August 2025Deutsch4 min

(URT.2025.26485)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VK.2025.00004

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. August

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Kläger,

gegen

Kanton Zürich,

Beklagter,

betreffend Staatshaftung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A gelangte mit Eingabe vom 25. Juli 2025

an das Verwaltungsgericht. In dieser als "Staatshaftungsklage"

bezeichneten Eingabe forderte er vom Kanton Zürich wegen – soweit

nachvollziehbar – ärztlicher Behandlungsfehler durch das Universitätsspital

Zürich einen Betrag von Fr. 384'400.- zuzüglich zukünftiger Schäden.

Erwägungen

II.

In derselben Eingabe vom 25. Juli 2025

erhob A sodann Beschwerde wegen anhaltender und systematischer

Rechtsverweigerung, Verzögerung, Amtsmissbrauchs und begangener

Grundrechtsverletzungen. Diese Beschwerde wurde unter der separaten

Verfahrensnummer VB.2025.00476 angelegt, weisen doch die beiden Verfahren

keinen ersichtlichen Zusammenhang auf.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist durch den

Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 86 i. V. m. § 38b

Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 86 i. V. m.

§ 57 und § 58 VRG).

2.

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden

über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren

Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf

Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim

Regierungsrat einzureichen, solche gegen die Gemeinde beim (jeweiligen)

Gemeindevorstand. Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, kann der

Geschädigte Klage beim – in Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig

zuständigen Bezirksgericht einreichen (§§ 22 Abs. 2, 23, 24

Abs. 2 sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und 20 des

Haftungsgesetzes). Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit

für die Beurteilung des Begehrens des Klägers um Zusprechung von Schadenersatz

und einer Genugtuung zulasten des Kantons Zürich. Dasselbe würde gelten, wenn

der Kläger eine Rechtsverweigerung beziehungsweise eine Rechtsverzögerung gegen

eine beim Regierungsrat hängige Staatshaftungsklage geltend machen wollte. Auf

die Klage ist daher nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 86 i. V. m.

§ 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

stünde ihm, sofern er eine solche zusätzlich zu seiner Schadenersatz- bzw.

Genugtuungsforderung überhaupt beantragen wollte, mangels Obsiegens nicht zu

(§ 86 i. V. m. § 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist zufolge der in der fehlenden Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner

Staatshaftungsklage abzuweisen (§ 86 i. V. m. § 16 Abs. 1 VRG).

4.

Gestützt auf § 86 in Verbindung mit

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG hat das

Verwaltungsgericht Eingaben bei fehlender Zuständigkeit der zuständigen

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen zukommen zu lassen. In Bezug auf

Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht. Überdies ist

nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Klägers unmittelbar fristgebunden wäre.

Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 48, N. 54 und N. 59).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Beschwerdeführer machte ausdrücklich

eine Forderung aus Staatshaftung geltend. Die Staatshaftung gehört dem

öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide

sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR 173.110) anfechtbar (vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013,

2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht

wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113

BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden

Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG

in der gleichen Eingabe geschehen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Kläger;

b) die Beklagte.