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Entscheid

VO130023

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

30. April 2013Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigte, bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch einzureichen betreffend eine Klage auf Abänderung der Frauen- und Kinderalimente (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1 S. 1).

2.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und evtl. für ein folgendes Gerichtsverfahren (Urk. 1). Dieses Gesuch zog er mit Eingabe vom 23. April 2013 sinngemäss zurück (Urk. 5). Das vorliegende Verfahren ist damit entsprechend abzuschreiben.

3.

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Zürich, 30. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:

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