VO130177
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
22. November 2013Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO130177-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Verfügung vom 22. November 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche R...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130177-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 22. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Bülach anhängiges Ehescheidungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FE130302-L (act. 1 und act. 2/1).
2.
Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Bülach. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Bülach erfolgt nicht.
3.
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 2/1-11; gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. November 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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