VR.2000.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2000.00005
29. März 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6181)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VR.2000.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Enteignungsrecht
Betreff:
Abtretungsentschädigung
Abtretung von Privatrechten, Entschädigung:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a). Kognition des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen einen Entscheid einer Schätzungskommission (E. 1b).
Stichtag für die Bestimmung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission (E. 2a).
Die Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert (E. 3a). Gemäss der Planungsgeschichte bildeten die enteigneten Grundstücke am Stichtag Landwirtschaftsland (E. 3b). Die Berechnung des Ansatzes gestützt auf einen Vergleich mit den Handänderungen von Landwirtschaftsland während einer Vergleichsperiode ist nicht zu beanstanden (E. 3c).
Parteientschädigung im Schätzungsverfahren: Offen gelassen, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung gemäss heutiger Praxis unter allen Umständen gerechtfertigt ist. Vorliegend obsiegten die Privaten im Schätzungsverfahren nur geringfügig, so dass entsprechend § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen wäre (E. 4a).
Stichworte:
FORMELLE ENTEIGNUNG
KOGNITION
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SCHÄTZUNGSVERFAHREN
STICHTAG
VERKEHRSWERT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 13 lit. I AbtrG
§ 46 AbtrG
§ 51 AbtrG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Baudirektion setzte am 18. Februar
1998 das Projekt für den regionalen Radweg und die Neugestaltung einer Strasse
im Eingangsbereich des Ortsteil B, Gemeinde X, fest. Das Projekt beansprucht
unter anderem ca. 131 m2 Land ab Kat.-Nr. 01 der Erben des
A.
Erwägungen
II. Nachdem die Einigungsverhandlungen über
die Entschädigungsansprüche für die Landabtretung erfolglos verlaufen waren,
ersuchte die Baudirektion das Statthalteramt Y am 4. März 1999 um Anordnung
des Schätzungsverfahrens.
Die Schätzungskommission I führte am
25.
Mai 1999 eine Schätzungsverhandlung mit Augenschein durch und traf
ihren Entscheid, nach einer vorläufigen Sistierung des Verfahrens bis im
Dezember 1999, am 18. April 2000. Dabei setzte sie die Enteignungsentschädigung
auf Fr. 12.‑-/m2 fest (Urteils-Dispositiv Ziffer 3);
das genaue Nachmass der Abtretungsfläche blieb vorbehalten (Dispositiv
Ziffer 4). Die Vergütung hatte der Staat Zürich ab 1. April 1999
– dem Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung, wozu die Enteigneten
eingewilligt hatten und wovon im Beschluss-Dispositiv Vormerk genommen wurde –
bis zur Auszahlung zu 5 % zu verzinsen (Dispositiv Ziffer 5). Die
Verfahrenskosten wurden dem Staat Zürich auferlegt (Dispositiv Ziffer 6)
und die Zusprechung einer Parteientschädigung abgelehnt (Dispositiv
Ziffer 7).
III. Gegen den am 25. Oktober 2000
versandten Schätzungsentscheid meldeten die Erben durch ihren Rechtsvertreter
am 13. November 2000 Rekurs an und reichten innert der angesetzten Frist
am 4. Dezember 2000 die Rekursbegründung ein. Sie beantragen, der zu
entschädigende Verkehrswert sei auf Fr. 300.--, evtl. auf Fr. 31.50,
jedenfalls auf mehr als Fr. 12.--/ m2 festzusetzen. Ausserdem
beantragen sie eine Parteientschädigung für das Schätzungs- und das
Rekursverfahren.
Die Schätzungskommission I erklärte am
7.
Dezember 2000 Verzicht auf Vernehmlassung, unter Verweis auf ihren
Entscheid und die Akten. Die Baudirektion beantragte am 22. Dezember 2000
die Abweisung des Rekurses.
IV. Am 30. Januar 2001 teilte der
verwaltungsgerichtliche Referent dem Vertreter der Rekurrierenden mit, dass
nach seiner Beurteilung der Rekurs jedenfalls im Hauptbegehren aussichtslos
sei, und bot den Rekurrierenden Gelegenheit, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen.
Mit Zuschrift vom 3. Februar 2001 liessen die Erben mitteilen, sie
hielten am Rekurs fest.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46 des Gesetzes betreffend
die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG; in der
Fassung vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997) zuständig. Das Verfahren
richtet sich dabei nach den Bestimmungen über die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23).
Aufgrund des Streitwerts ist die Angelegenheit gemäss § 38 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
durch die Kammer zu entscheiden.
b) In den angefochtenen Punkten hat das
Verwaltungsgericht den Entscheid der Schätzungskommission nach § 51 AbtrG
wie ein gerichtlich erhobenes Gutachten zu berücksichtigen. Dabei muss es in
erster Linie prüfen, ob die Schätzung auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhe,
namentlich ob die angewendeten Bewertungskriterien verfassungs‑ und
gesetzmässig seien. Sodann hat das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung
zu untersuchen, ob der Schätzungsentscheid dadurch zu überzeugen vermöge,
dass er vollständig und klar sei sowie eine einleuchtende und widerspruchsfreie
Begründung enthalte (RB 1961 Nr. 136 = ZBl 62/1961, S. 352 =
ZR 60 Nr. 104; RB 1964 Nr. 127; VGr, 4. April 1968,
ZR 67 Nr. 108; VGr, 7. November 1972, ZBl 72/1973, S. 331).
Die Rolle eines gerichtlich erhobenen Gutachtens im Sinn von § 51 AbtrG
kann dem Schätzungsentscheid allerdings nur soweit zukommen, als eigentliche
Schätzungsfragen – insbesondere die nach der Höhe einer
Zahlungsverpflichtung – zu beurteilen sind.
2.
Die Rekurrierenden machen geltend,
massgebender Stichtag für die Bestimmung des Verkehrswertes und den Beginn des
Zinsenlaufes für die vorzeitige Besitzeinweisung sei der 14. April 1998,
d.h. das Datum, an welchem der Gemeinderat X das Projekt öffentlich
ausschrieb.
a) Gemäss einer seit Jahrzehnten beachteten
Praxis ist im Kanton Zürich – wie in zahlreichen anderen Kantonen –
für die Berechnung der Enteignungsentschädigung, d.h. für die Festsetzung des
Verkehrswertes des enteigneten Grundstückes oder Landes, der Zeitpunkt des
Entscheides der Schätzungskommission massgeblich (RB 1964
Nr. 117 - 119, mit Hinweisen). Auf diese Weise wird die
Bewertung so nahe als prozessual tunlich an die Auszahlung herangerückt und im
Zeitpunkt des mit der Zahlung einhergehenden Rechtsübergangs ein möglichst
wertgleicher Ersatz gewährleistet. In einem Grundsatzentscheid vom
31.
Oktober 1974 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auf diesen
Stichtag sei nicht nur bei steigenden, sondern auch bei abnehmenden
Verkehrswerten abzustellen (ZBl 76/1975 S. 341 f.). Zwar dürfen ab
der öffentlichen Planauflage und der persönlichen Anzeige ohne Einwilligung des
Enteignungsberechtigten an der äussern Beschaffenheit des
Abtretungsgegenstandes keine wesentlichen und hinsichtlich der rechtlichen
Verhältnisse überhaupt keine Veränderungen mehr vorgenommen werden (§ 26
AbtrG). Ein Rechtsübergang erfolgt damit aber noch nicht, und das
Abtretungsobjekt nimmt an allfälligen Wertveränderungen immer noch zu Gunsten
oder zu Lasten des bisherigen Eigentümers teil. Der vorliegende Fall gibt
keinen Anlass, diese Praxis in Frage zu stellen. Auch die Tatsache, dass
Art. 19bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung
vom 20. Juni 1930/18. März 1971 (SR 711) bereits den Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung zum Stichtag erklärt, stellt keinen Grund für eine
Praxisänderung dar, wie das Verwaltungsgericht schon im erwähnten Urteil vom
31.
Oktober 1974 entschieden hat. Auch nach Bundesrecht ist der Stichtag
im Übrigen nicht bereits derjenige Zeitpunkt, in welchem die Massnahme, für die
enteignet werden soll, öffentlich ausgeschrieben wird.
Stichtag für die Bewertung des enteigneten
Landes ist damit der 18. April 2000.
b) Gemäss der ausdrücklichen Regelung in
§ 54 AbtrG ist die Verzinsung im Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung ab
dem Tage des Übergangs der Rechte bis zur Bezahlung der Entschädigung zu
leisten. Die von den Rekurrierenden verlangte Verzinsung ab einem früheren
Zeitpunkt findet im Gesetz keine Stütze.
3.
a) Gemäss § 13 Abs. 1 AbtrG richtet sich
die zu entrichtende Entschädigung nach dem Verkehrswert. Darunter versteht die
Praxis, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, den Preis,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Stichtag für das betreffende
Vermögensobjekt mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (RB 1991 Nr. 47 mit
Verweisungen; BGE 113 Ib 39 E. 2a). Darin kommt dessen objektiver Wert
zum Ausdruck (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 6. A., Basel 1986, und René
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, je Nr. 128 B IIIa).
b) Die Schätzungskommission hat erwogen,
aufgrund der zonenplanerischen Zuordnung des Grundstücks der Rekurrierenden
sei das enteignete Land zu für Landwirtschaftsland bezahlten Ansätzen zu
entschädigen. Die Rekurrierenden sind demgegenüber der Auffassung, ihr Land sei
als in der Reservezone gelegen zu bewerten.
aa) In diesem Zusammenhang ist das
planerische Schicksal des streitbetroffenen Landes kurz nachzuzeichnen.
Kat.-Nr. 01 im Halte von insgesamt 8421 m2 und die angrenzende
Parzelle Nr. 02 mit 1687 m2 liegen nördlich vom Ortsteil
B, Gemeinde X. Die Grundstücke waren 1981 der Reservezone zugewiesen worden,
nachdem sie zuvor noch der Wohnzone zugehört hatten. Am 8./9. März 1995 beschloss
die Gemeindeversammlung X eine revidierte Bau- und Zonenordnung. Hierbei wurden
die fraglichen Parzellen in der Reservezone belassen. Der Regierungsrat
verweigerte dieser Zonierung mit RRB 2234 vom 26. Juli 1995 die Genehmigung,
da das fragliche Gebiet mit dem Richtplan vom 31. Januar 1995 neu dem Landwirtschaftsgebiet
zugewiesen worden sei. Die Baudirektion werde dieses Gebiet daher der
Landwirtschaftszone zuzuweisen haben. Am 28. Januar 1998 entliess die
Gemeinde X in Nachachtung des RRB 2234/1995 die Grundstücke Kat.-Nr. 01
und 02 aus der Reservezone, um sie für die Zuweisung zur
Landwirtschaftszone durch die Baudirektion freizugeben. Den gegen diese
Umzonung gerichteten Rekurs der heutigen Rekurrierenden wies die Baurekurskommission
am 17. Dezember 1998 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde
nicht angefochten. Am 2. August 1999 verfügte die Baudirektion die
Zuweisung der fraglichen Grundstücke zur kantonalen Landwirtschaftszone.
Es besteht daher kein Zweifel, dass das
enteignete Land am Stichtag Landwirtschaftsland darstellte.
bb) Das auf Kat.-Nr. 01 befindliche
Bauernhaus ist im Mai 1995 abgebrannt. Die kantonale Gebäudeversicherung hat
bei der Schadensberechnung im Juni 1995 für die Gebäudefläche samt Umschwung
(851 m2) einen Wert von Fr. 300.-/m2
eingesetzt, was die Grundeigentümer nicht angefochten haben. Ferner wurde der
überbaute Teil der Parzelle 1989 steuerlich mit Fr. 250.-- und 1993 mit
Fr. 320.-/m2 bewertet. Wie die Schätzungskommission mit Recht
erwogen hat, können die Rekurrierenden hieraus schon deswegen nichts für sich
ableiten, weil die fraglichen Bewertungen in einem Zeitpunkt erfolgten, in
welchem das Land noch der Reservezone zugewiesen war. Überdies ist die
steuerliche Bewertung bzw. die Bewertung im Rahmen eines Versicherungsfalles
im Abtretungsverfahren nicht massgeblich (vgl. BGE 108 Ib 345 E. 5b); der
Verkehrswert des enteigneten Landes ist vielmehr in erster Linie nach der
Vergleichsmethode zu bestimmen (122 I 168 E. 3a; Imboden/Rhinow/Krähenmann,
Nr. 128 B IVd).
cc) Wie angemerkt werden mag, würde auch eine
Vorverlegung des Stichtages auf den 14. April 1998, entsprechend den
– wie erwähnt rechtlich unzutreffenden – Vorstellungen der
Rekurrierenden, zu keiner anderen Beurteilung führen. Bereits auf Grund des
(Nicht-)Genehmigungsbeschlusses RRB 2234/1995, der von keiner Seite gerichtlich
angefochten wurde, stand fest, dass die Grundstücke der Rekurrierenden nach
Auffassung des Regierungsrates der Landwirtschaftszone zuzuweisen waren. Es ist
kaum vorstellbar, dass sich nachher noch ein Käufer gefunden hätte, der den für
Reservezonenland zu entrichtenden Preis bezahlt hätte. Erst recht muss dies ab
dem 28. Januar 1998 gelten, d.h. ab dem Zeitpunkt, an welchem der
kommunale Zonenplan entsprechend RRB 2234/1995 abgeändert wurde. Wohl wurde
diese Zonenplanänderung erst mit dem sie schützenden Rekursentscheid der
Baurekurskommission vom 17. Dezember 1998 rechtskräftig und erfolgte die
Zuweisung zur Landwirtschaftszone durch die Baudirektion erst im August 1999.
Das ändert aber nichts daran, dass die Rekurrierenden spätestens ab Januar
1998.
nicht mehr erwarten konnten, für ihr Land den für Reservezonenland
bezahlten Preis zu erzielen. Insbesondere können sich die Rekurrierenden auch
nicht darauf berufen, dass die kommunale Zonenplanänderung vom 28. Januar
1998.
noch der Genehmigung durch den Regierungsrat bedurfte, nachdem diese
Änderung ja bereits auf einen regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss
zurückgeht, in welchem genau diese Änderung verlangt worden war.
dd) Nach dem Gesagten ist das enteignete Land
nach Ansätzen zu entschädigen, die für vergleichbares Landwirtschaftsland
bezahlt werden. Ein höherer Ansatz kommt nicht in Betracht.
c) Die Schätzungskommission I hat den
massgeblichen Entschädigungsansatz entsprechend dem Angebot des Rekursgegners
auf Fr. 12.--/m2 festgesetzt. Sie hat zunächst die Preise für
Handänderungen von Landwirtschaftsland zwischen 1993 und 2000 erhoben und
festgestellt, dass aus dem Jahr 2000 keine vergleichstauglichen Handänderungen
vorliegen und zwei der Handänderungen des Jahres 1999 ebenfalls nicht
vergleichstauglich sind. Sie hat ermittelt, dass das arithmetische Mittel der
vergleichstauglichen Handänderungen im Zeitraum 1993 - 1999 Fr. 11.66/m2
beträgt. Dabei falle auf, dass das Preisniveau in den letzten Jahren gesunken
sei, was an sich dafür sprechen würde, die 1993 bezahlten Preise nicht zu
berücksichtigen. Da der Enteigner indessen beantragt habe, eine Entschädigung
von Fr. 12.--/m2 zu bezahlen, was eindeutig nicht zu wenig sei,
erachte die Kommission diesen Preis als angemessen.
aa) Die Rekurrierenden halten dieser
Schätzung entgegen, es sei unzulässig, den Entschädigungsansatz auf Grund
eines blossen Durchschnittswertes der für Landwirtschaftsland bezahlten Preise
zu ermitteln. Vielmehr müsse darauf geachtet werden, welches der gehandelten
Grundstücke mit demjenigen der Rekurrierenden am ehesten verglichen werden
könne. Für diesen Vergleich eigne sich letztlich nur die Parzelle Nr. 03
(2'520 m2 Wiesen und Acker, Ortsteil B), welche am
29.
Dezember 1993 zu Fr. 30.--/m2 verkauft worden sei. Nur
diese Parzelle habe direkten Anstoss an die Hauptstrasse X-Ortsteil B und sei
erschlossen. Dieser Einwand übersieht, dass sich der Wert landwirtschaftlicher
Grundstücke in erster Linie entsprechend der Eignung für den Landbau, d.h.
auf Grund von Kriterien wie Bodenqualität, Lokalklima und Exposition und nur
in zweiter Linie auf Grund des Erschliessungsgrades bestimmt. Es ist wohl
möglich, dass der direkte Strassenanstoss in gewissen Fällen wertsteigernd sein
kann; zwingend ist dies indes keineswegs. Unzutreffend erscheint insbesondere
die Annahme der Rekurrierenden, dass die vorhandene Erschliessung ohne
weiteres dazu führe, dass das Land für die Errichtung von Gartenbauanlagen,
Gewächshäusern, Treibhäusern, Masthallen etc. genutzt werden könne. Die Errichtung
solcher Bauten setzt voraus, dass eine innere Aufstockung im Sinne von
Art. 16a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22.
Juni 1979 (RPG, SR 700; Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit
1.
September 2000) vorliegt oder dass der Kanton das in Anspruch genommene
Land in einem Planungsverfahren für die intensivierte Nutzung freigegeben hat
(Art. 16a Abs. 3 RPG). Auch vor der Revision des Raumplanungsgesetzes
war die Errichtung der von den Rekurrierenden erwähnten Anlagen nur unter restriktiven
Voraussetzungen möglich. Nichts deutet darauf hin, dass diese Voraussetzungen
am Stichtag erfüllt waren.
§ 307 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) gestattet den
Wiederaufbau von Gebäuden, die durch Brand oder andere Katastrophen zerstört
worden sind, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert drei Jahren seit der
Zerstörung eingereicht wird. Da die Rekurrierenden innert drei Jahren kein
Baugesuch eingereicht haben, war ihr Brandstattrecht für das 1995 abgebrannte
Bauernhaus seit 1998 verfallen und konnte sich nicht mehr wertsteigernd auf den
Bodenpreis auswirken.
Schliesslich ist der von den Rekurrierenden
angestrebte Vergleich auch deswegen unzulässig, weil der Verkauf von Parzelle
Nr. 03 sieben Jahre vor dem Stichtag lag und nicht dargelegt ist,
inwiefern die damals gegebenen, überdies nicht näher dargelegten Umstände auch
am Stichtag noch massgebend waren.
Die von der Schätzungskommission I gewählte
Methode des Vergleichs mit allen nicht aus besonderen Gründen
auszuschliessenden Handänderungen von Landwirtschaftsland während der
Vergleichsperiode ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Die Rekurrierenden rügen auch, der
angefochtene Entscheid setze sich über Art. 66 des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) hinweg.
Art. 66 BGBB regelt die Frage, wann ein Erwerbspreis als übersetzt im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB gilt, was zur Folge hat,
dass die zuständige Behörde die Handänderung des betroffenen
landwirtschaftlichen Grundstücks nicht bewilligen darf. Gemäss Art. 66 BGBB
gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare
landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im
Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Es ist
fraglich, ob Art. 66 BGBB im kantonalrechtlichen Schätzungsverfahren wegen
formeller Enteignung zur Anwendung zu gelangen hat. Die Frage kann aber offen
bleiben. Die Schätzungskommission hat den Mittelwert für vergleichbare
Grundstücke nicht nur der letzten fünf, sondern der letzten sieben Jahre vor
dem Stichdatum berücksichtigt. Damit ist sie den Rekurrierenden
entgegengekommen, da die Grundstückspreise nach 1993 sanken und sich für die
Periode 1995-2000 tiefere Durchschnittspreise ergäben. Der Vorwurf,
Art. 66 BGBB sei missachtet worden, ist offensichtlich unbegründet.
d) Auch sonst bringen die Rekurrierenden
nichts vor, was ein Abweichen vom Entschädigungsansatz rechtfertigen würden,
den die Schätzungskommission ermittelt hat. Der Rekurs ist daher in der Sache
selbst abzuweisen.
4.
a) Die Rekurrierenden wenden sich überdies
dagegen, dass die Schätzungskommission I ihnen keine Parteientschädigung
zugesprochen hat. Gemäss feststehender Praxis sprechen die
Schätzungskommissionen im Enteignungsverfahren keine Parteientschädigungen zu
(vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege,
Zürich 1986, Rz. 106, der diese Praxis als "auffällig
restriktiv" qualifiziert). Ob die Verweigerung einer Parteientschädigung
im Schätzungsverfahren unter allen Umständen gerechtfertigt sei, kann
vorliegend dahingestellt bleiben. Wohl erklärte sich der Kanton nach der
Schätzungsverhandlung bereit, die Entschädigung von Fr. 8.-- auf
Fr. 12.--/m2 zu erhöhen. Indessen unterlagen die
Grundeigentümer bereits im Schätzungsverfahren mit ihrem Antrag auf eine
Entschädigung von Fr. 300.--/m2. Ihr "Obsiegen" erscheint
daher als geringfügig, so dass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen gewesen
wäre (vgl. zur entsprechenden Handhabung von § 17 Abs. 2 VRG Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32).
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
...