VR.2000.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2000.00006
12. April 2001Deutsch28 min
(URT.2001.6216)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VR.2000.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.04.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.07.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Enteignungsrecht
Betreff:
Entschädigungsanspruch aus Enteignung
Erschliessungskosten:
Zuständigkeit des VGr im Rekursverfahren nach Abtretungsgesetz und im Klageverfahren nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (E. 1a/b). Eine vertragliche Regelung über die Erschliessungskosten war zulässig, und über die Streitigkeit ist grundsätzlich im Klageverfahren zu entscheiden (E. 1b). Auch eine Beurteilung im Rekursverfahren bzw. vorgängig im Schätzungsverfahren unter dem Titel einer Enteigung eines vertraglich begründeten, wohlerworbenen Rechts kommt in Betracht (E. 1c). Vereinigung der beiden Verfahren (E. 1e).
Begriff des wohlerworbenen Rechts in Lehre und Rechtsprechung (E. 2b). Aus den - nicht schriftlich fixierten - Abmachungen zwischen der Gemeinde als Grundstückseigentümerin einerseits und der privaten Eigentümerin der betroffenen Grundstücke andererseits lässt sich keine Zusicherung entnehmen, wonach die Grundstücke der Gemeinde einmal überbaut würden. Infolgedessen sind der privaten Grundeigentümerin die von ihr vorgeschossenen Erschliessungskosten n i c h t zurückzuerstatten, nachdem zwischenzeitlich eine Überbauung infolge Zuweisung der Grundstücke zur Freihaltezone unmöglich geworden ist: keine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung, Abweisung des Rekurses (E. 2c). Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen (E. 3).
Ersatz der Erschliessungskosten gestützt auf vertragliche Abmachungen? Aus der chronologischen Entwicklung ergibt sich, dass sich die Gemeinde (im Sinn einer aufschiebenden Bedingung) lediglich für den Fall einer tatsächlichen Überbauung verpflichtete, die von der privaten Grundeigentümerin vorgeschossenen Erschliessungskosten selber zu übernehmen (E. 4a/b). Infolge dieser bedingten Verpflichtung stellt sich die Frage nicht, ob diese Verpflichtung im Sinn von Art. 119 OR unmöglich geworden ist und wer gestützt darauf für den Schaden einzustehen hat. Abweisung der Klage (E. 4c).
BGE-Nr.1A.137/2001
BGE-Nr.1P.527/2001
Stichworte:
BGE
ENTEIGNUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSKOSTEN
ERSCHLIESSUNGSVERTRAG
KOSTEN
SCHÄTZUNGSKOMMISSION
UNMÖGLICHKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WOHLERWORBENE RECHTE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 32 AbtrG
§ 46 AbtrG
§ 63 AbtrG
§ 183ter lit. II EG ZGB
Art. 119 OR
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 7. September 1981
beurteilte der Stadtrat X vorentscheidsweise eine Studie von Architekt H
betreffend die Erschliessung und Überbauung verschiedener Grundstücke; er
hielt fest, die Arbeiten könnten im Sinn der (die Variante 2 befürwortenden)
Erwägungen weitergeführt werden; die beiden städtischen Grundstücke Kat.Nrn.
01 und 02 seien an ihrem bisherigen Standort zu belassen; deren Überbauung sei
zur Zeit nicht vorgesehen. In der Folge änderte der Stadtrat seine Meinung
hinsichtlich der Überbauung der beiden städtischen Grundstücke. Mit Beschluss
vom 5. April 1982 nahm er deren Überbauung in Aussicht. Aufgrund von
Vorschlägen seitens des für die heutige Rekurrentin handelnden Architekten H
und der Regionalplanung Zürich und Umgebung (RZU) stimmte er mit Beschlüssen
vom 26. Juli 1982 der vorgeschlagenen Landumlegung der städtischen Grundstücke
zu, hob er den Vorentscheid vom 7. September 1981 auf und erklärte er für die
weitere Bearbeitung eine näher bezeichnete Variante für massgebend.
Am 13. Oktober 1982 teilte das Bauamt der
Stadt X Architekt H mit, die Bausektion könne dem Stadtrat vorläufig keinen
Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stellen, da im Zusammenhang mit der
Bauausschreibung eine Unterschriftensammlung laufe, welche verlange, dass die
Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 der Familiengartenzone D zugeteilt würden. In
der Folge wurde das Projekt derart abgeändert, dass für die sechs Mehrfamilienhäuser
die städtischen Grundstücke nicht mehr beansprucht wurden, aber deren
Erschliessung immer noch gewährleistet blieb (revidierter Erschliessungs-/ Umgebungsplan
vom 11. November 1982). Am 21. Februar 1983 erteilte der Stadtrat X dem
mit der heutigen Rekurrentin identischen Baukonsortium Y die baurechtliche
Bewilligung zur Erstellung von 6 Mehrfamilienhäusern; gemäss den Auflagen unter
Ziffer 1 hatte vor Baubeginn die Erschliessung des Baugebiets einschliesslich
der Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 zu erfolgen. Gleichentags genehmigte der
Stadtrat Projekt, Kostenvoranschlag, Kostenverteiler und Kostenverleger
betreffend den Ausbau bzw. die Erstellung der erschliessenden Verkehrswege;
dabei anerkannte die Stadt X als Eigentümerin der Grundstücke Kat.Nrn. 01 und
02 das Projekt, den Kostenvorschlag, den Kostenverteiler und den
Kostenverleger, hielt jedoch fest, die Anteile der Stadt für die Grundstücke
Kat.Nrn. 01 und 02 seien durch die übrigen Beitragspflichtigen vorzuschiessen,
bis die Stadt X allenfalls diese Grundstücke überbaue (Disp. Ziff. 13). Am 5.
August 1985 genehmigte der Stadtrat X die Bauabrechnungen für den Ausbau bzw.
die Erstellung der erschliessenden Verkehrswege; gleichzeitig hielt er fest,
dass mit der Ueberbauung der Liegenschaften Kat.Nr. 01 und 02 oder Teilen
derselben die Stadt dem Betrag von Fr. 156'147.85 (Wert 30. Juni 1985) als
Einkauf in die neuen Verkehrswege zu bezahlen habe.
Anlässlich der vom Gemeinderat X am 16.
Dezember 1985 beschlossenen Revision der Nutzungsplanung wurden die Grundstücke
Kat.Nrn. 01 und 02 der Freihaltezone zugeteilt, welche Festlegung infolge von
Rekursen jedoch nie in Rechtskraft erwuchs. Mit Beschluss des Gemeinderats X
vom 13. November 1995 wurden die beiden Parzellen der Erholungszone
Familiengärten zugewiesen, welche Festlegung nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
am 16. Mai 1997 in Rechtskraft erwuchs.
Erwägungen
II. Bereits mit Schreiben vom 2. Dezember
1988.
hatte die heutige Rekurrentin beim Stadtrat X geltend gemacht, die von ihr
bevorschussten Erschliessungskosten für die beiden städtischen Grundstücke
seien seitens der Stadt auch im Fall einer eventuellen Auszonung geschuldet;
entgegen dem mit Beschluss vom 5. August 1985 genehmigten definitiven
Kostenverleger entfielen indessen auf diese beiden Grundstücke lediglich Kostenanteile
von insgesamt Fr. 109'275.45 (statt Fr. 156'147.85), wofür hiermit Rechnung gestellt
werde. Der Stadtrat X lehnte eine Entschädigungsleistung mit Schreiben vom 6.
März 1989 ab. Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 machte die heutige Rekurrentin
ihre – nunmehr als Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung
bezeichnete – Forderung erneut geltend. Eine zwischen den Parteien am 18.
September 1998 durchgeführte Einigungsverhandlung blieb erfolglos. Die
heutige Rekursgegnerin ersuchte hierauf das Statthalteramt am 20. Oktober 1998
um Einleitung des Schätzungsverfahrens. Das Statthalteramt überwies die Akten
am 26. Oktober 1998 der Schätzungskommission I.
Mit Klageschrift vom 3. Dezember 1998
ersuchte die Stadt X die Schätzungskommission I um Feststellung, dass die
von der Beklagten geltend gemachte Forderung von Fr. 109'275.45 zuzüglich
Zins seit 1. Juli 1985 nicht geschuldet sei, während die heutige Rekurrentin
als Beklagte in der Klageantwort vom 10. Mai 1999 ihr Begehren erneuerte. In
der Replik vom 24. Juni 1999 und der Duplik vom 27. August 1999 hielten die
Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Schätzungskommission I beschloss am 18.
April 2000, es werde festgestellt, dass die Zuweisung der Grundstücke Kat.Nrn.
01.
und 02 zur Freihaltezone keine Enteignung wohlerworbener Rechte der
Beklagten bewirkt habe (Disp. Ziff. 1). Soweit die Beklagte ihre Forderung
gegenüber der Klägerin nicht auf die Enteignung wohlerworbener Rechte stütze,
sondern aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag
geltend mache, werde die Streitsache dem Verwaltungsgericht zur Behandlung im
gerichtlichen Klageverfahren überwiesen (Disp. Ziff. 2). Die Kosten des
Schätzungsverfahrens würden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln
der Beklagten auferlegt (Disp. Ziff. 3). Eine Parteientschädigung werde nicht
zugesprochen (Disp. Ziff. 4).
III. Mit am 20. Dezember 2000 angemeldetem
und auf Fristansetzung hin am 29. Januar 2001 eingereichtem begründetem
Rekurs ersuchte die Firma A das Verwaltungsgericht, die Stadt X zur
Bezahlung von Fr. 109'275.45 "als Entschädigung für den weggefallenen
Anspruch der Rekurrentin auf Einkauf der Rekursgegnerin in die Erschliessung
..... für die Liegenschaften Kat.Nr 01 und 02" zuzüglich Zins ab 1. Juli
1985.
zu verpflichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin (Rekursverfahren VR.2000.00006).
Die Stadt X beantragte dem Gericht am 5. März
2001.
Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Rekurrentin.
Im entsprechend Disp. Ziff. 2 des
Schätzungsentscheids vom 18. April 2000 eröffneten Klageverfahren
(VK.2000.00009) wurden keine prozessleitende Massnahmen getroffen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46 des Abtretungsgesetzes vom
30.
November 1879 in der Fassung vom 8. Juni 1997 (AbtrG) zuständig. Das gilt
unabhängig davon, ob die Schätzungskommission sich zur Behandlung der
vorliegenden Streitsache zu Recht für (teilweise) zuständig erklärt hat. Ob sie
ihre eigene Zuständigkeit richtig beurteilt hat oder nicht, berührt die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Rekurses nicht,
sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, zumal die
Rekurrentin geltend macht, die Schätzungskommission hätte ihre Beurteilung
nicht auf die Frage nach dem Vorliegen bzw. der Verletzung eines wohlerworbenen
Rechts beschränken dürfen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
b) Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
von Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen im Klageverfahren nach
§ 82 lit. k VRG zuständig. Diese Zuständigkeit ist von jener nach §§ 41 ff.
VRG als Beschwerdeinstanz abzugrenzen; die eine schliesst die andere
grundsätzlich aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32-86 N.
7, Vorbem. zu §§ 41-71 N. 8, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 7). Die Zuständigkeit im
Klageverfahren nach § 82 lit. k VRG setzt in erster Linie voraus, dass der
Kläger sein Begehren aus einer (allenfalls nur behaupteten) vertraglichen
Vereinbarung mit dem Beklagten ableitet.
Trifft dies wie hier zu, so stellt sich des
Weiteren die Frage, ob das streitige Rechtsverhältnis zulässigerweise durch
Vertrag geregelt worden ist oder ob es richtigerweise durch Verfügung hätte
geregelt werden müssen. Im vorliegenden Fall gehen die Beteiligten zutreffend davon
aus, dass der Einbezug der Grundstücke der Rekursgegnerin in das fragliche
Erschliessungsprojekt auf vertraglichen Abmachungen beruht, auch wenn hierüber
kein formelles und einheitliches Vertragswerk abgeschlossen wurde. Auch über
die Verlegung der Kosten dieser Erschliessung haben sich die beteiligten
Grundeigentümer, worunter die Rekursgegnerin als Eigentümerin der Grundstücke
Kat.Nrn. 01 und 02, vertraglich geeinigt. Hieran vermag nichts zu ändern, dass
der Stadtrat X am 21. Februar 1983 den Kostenverleger als Bestandteil des
Erschliessungsprojekts sowie am 5. August 1985 die Baukostenabrechnung
genehmigte; die in Ziffer 13 des Beschlusses vom 21. Februar 1983 festgehaltene
Erklärung der Stadt X als Eigentümerin der genannten Grundstücke hat
gleichwohl vertraglichen Charakter; Gleiches gilt bezüglich der Erklärung in
Disp. Ziffer 2 des Beschlusses vom 5. August 1985. Die Rekursgegnerin ist in
dieser Hinsicht nicht als Trägerin hoheitlicher Gewalt, sondern als
Eigentümerin der in das Erschliessungsprojekt einbezogenen Grundstücke
aufgetreten. Eine solche vertragliche Regelung war zulässig. Da die
Erschliessung von Y nicht im Rahmen eines Quartierplanverfahrens projektiert
wurde, musste die Kostenverlegung nicht zwingend durch hoheitlichen Akt
(Verfügung oder Plan) festgelegt werden (vgl. RB 1990 Nr. 2 und 23; zur - hoheitlichen
- Kostenverlegung im Quartierplan vgl. § 146 und 177 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG).
In Rechtsprechung und Lehre wird teilweise
allerdings die Meinung vertreten, eine Verfügungsbefugnis des Gemeinwesens
könne unter Umständen selbst dort angenommen werden, wo die Beteiligten das
streitige Rechtsverhältnis zulässigerweise durch öffentlichrechtlichen
Vertrag geregelt haben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 4, Vorbem. zu
§§ 81-86 N. 3, § 82 N. 38). Mit Bezug auf personalrechtliche
Streitigkeiten hat das Verwaltungsgericht diese Auffassung verworfen (VGr, 9.
Februar 2000, PK.1999.00006 E. 1a [für Publikation im RB 2000
vorgesehen]). Mit Bezug auf finanzielle Forderungen aus Erschliessungsverträgen
ist eine Verfügungskompetenz des Gemeinwesens und damit die Möglichkeit
eines Anfechtungs- anstelle eines Klageverfahrens bis anhin lediglich in
Fällen bejaht worden, in denen eine entsprechende Verfügung des Gemeinwesens
noch vor dem Inkrafttreten von § 82 lit. k VRG (am 1. Januar 1998) ergangen
war (RB 1990 Nrn. 2 und 23; VGr, 2. März 2000, ZBl 101/ 2000, S. 596; VGr, 11.
Mai 2000, VK.2000.00002/ VB.2000.00057). Wie es sich diesbezüglich mit dem
Verhältnis zwischen Klage- und Anfechtungsverfahren verhält, braucht auch im
vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden; denn hier ist das
streitbetroffene Begehren nicht mit Verfügung abgelehnt worden, und eine
vertragliche Regelung der Kostenverlegung war wie erwähnt zulässig.
Hieraus ergibt sich, dass die
Auseinandersetzung darüber, ob die Rekursgegnerin der Rekurrentin die von
Letzterer bevorschussten Kosten der Erschliessung der Grundstücke
Kat.Nrn. 41 und 42 zu ersetzen habe, als Streitigkeit aus
verwaltungsrechtlichem Vertrag im Sinn von § 82 lit. k VRG betrachtet werden
kann, dies jedenfalls insoweit, als die Rekurrentin ihr Begehren nicht mit dem
Vorliegen einer materiellen Enteignung begründet (dazu nachfolgend E. 1
c).
c) Die Zuständigkeit der Schätzungskommission
im Verfahren nach §§ 32 ff. AbtrG schliesst zwar nicht den
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. § 46 AbtrG), jedoch die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren nach § 82 lit. k VRG
aus. Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Schätzungskommission ihre eigene
Zuständigkeit richtig beurteilt habe.
Gemäss § 32 AbtrG in Verbindung mit § 183ter
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2.
April 1911 (EG ZGB) beurteilt die Schätzungskommission Entschädigungsbegehren
wegen materieller Enteignung. Gegenstand einer materiellen Enteignung können
nicht nur dingliche Rechte sein, sondern allenfalls auch obligatorische
Ansprüche aus Vertrag, sofern und soweit solchen vertraglichen Ansprüchen der
Charakter wohlerworbener Rechte zukommt (Enrico Riva, Hauptfragen der
materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 236 ff. ; RB 1998 Nr. 179). Die
Rekurrentin begründete ihre Forderung in der Eingabe vom 13. Mai 1998 an den
Stadtrat X sowie hernach im Schätzungsverfahren vorab damit, dass die
Mitbeteiligung der Stadt X an der Erschliessung des Gebietes Y vertraglichen
Charakter habe, auch wenn formell kein einheitliches Vertragswerk
abgeschlossen worden sei, und dass ihr Anspruch auf Ersatz der vorgeschossenen
Erschliessungskosten ein wohlerworbenes Recht darstelle, welches mit der am 16.
Mai 1997 in Kraft getretenen Zuweisung der Grundstücke zur Freihaltezone
materiell enteignet worden sei. Aufgrund dieser Argumentation der Firma A
entspricht die von der Schätzungskommission vorgenommene Beurteilung der
Zuständigkeit den Kompetenzvorschriften von § 32 AbtrG in Verbindung mit §
183ter Abs. 2 EG ZGB einerseits und § 82 lit. k VRG anderseits.
Dies führt indessen dazu, dass in der
gleichen Streitsache sowohl die Schätzungskommission (als erste
Rechtsschutzinstanz) wie auch das Verwaltungsgericht (als einzige
Rechtsschutzinstanz) angerufen werden und dass sich das Verwaltungsgericht mit
der Sache sowohl im Rekurs- wie auch im Klageverfahren befassen muss. Es fragt
sich, ob nicht zur Vermeidung einer solchen Aufspaltung einer anderen Lösung
der Vorzug zu geben wäre. Im Sinn einer Kompetenzattraktion in Betracht zu
ziehen sind zwei Alternativen:
Bei der einen wäre die Schätzungskommission
– als erste Instanz, vor dem Verwaltungsgericht – für die ganze
Streitsache als zuständig zu betrachten, wie das die Rekurrentin geltend
macht. Dagegen spricht, dass die Schätzungskommissionen Spezialbehörden sind,
der Aufgabenbereich auf die Beurteilung von Enteignungsstreitigkeiten
– bei formellen Enteignungen zudem lediglich auf die Festlegung der
Entschädigungen – beschränkt ist. Selbst wenn indessen davon auszugehen
wäre, die Schätzungskommission habe rechtsverletzend von einer Kompetenzattraktion
abgesehen, wäre dieser Mangel als dadurch geheilt zu betrachten, dass das
Verwaltungsgericht die von der Vorinstanz nicht behandelten Aspekte im
Klageverfahren beurteilen kann; von einer Rückweisung an die Vorinstanz wäre
jedenfalls abzusehen.
Eher in Betracht fällt grundsätzlich die
andere Alternative, wonach das Verwaltungsgericht die gesamte Streitsache im
Klageverfahren beurteilen würde, ohne dass zuvor einzelne Aspekte (Fragen
betreffend das Vorliegen bzw. die Verletzung eines wohlerworbenen Rechts) von
der Schätzungskommission zu behandeln wären. Im Zeitpunkt der Einleitung des
Schätzungsverfahrens im Oktober 1998 stand die neue Ordnung des Rechtsschutzes
– insbesondere § 82 lit. k VRG, welcher neu die verwaltungsgerichtliche
Zuständigkeit im Klageverfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus
verwaltungsrechtlichen Verträgen – bereits in Kraft. Schon vor Einführung der
Kompetenzbestimmung von § 82 lit. k VRG hat denn auch das Verwaltungsgericht
erkannt, für Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen müsse trotz
fehlender Kompetenznorm ein richterlicher Rechtsschutz geboten werden, wobei
solche Streitigkeiten direkt durch das Verwaltungsgericht
– ohne vorgängige Anrufung der Schätzungskommission – zu beurteilen seien (RB
1964.
Nr. 39 = ZBl 66/1965, S. 120 betreffend Expropriationsvertrag; RB
1980.
Nr. 24 betreffend Erschliessungsvertrag; Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 32).
Diese Gründe sprechen zwar für eine Kompetenzattraktion beim
Verwaltungsgericht, rechtfertigen es aber nicht, im nachhinein der
Schätzungskommission die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit abzusprechen:
Hat die Rekurrentin ihre Forderung in ihrer Eingabe vom 13. Mai 1998 an den
Stadtrat X sowie hernach im Schätzungsverfahren vorab damit begründet, dass ihr
Anspruch auf Ersatz der vorgeschossenen Erschliessungskosten ein
wohlerworbenes Recht darstelle, welches mit der am 16. Mai 1997 in Kraft
getretenen Zuweisung der Grundstücke zur Freihaltezone materiell enteignet
worden sei, ist es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die
Schätzungskommission die Streitsache insoweit materiell behandelt hat.
d) Das vorliegende Klageverfahren ist nicht
aufgrund einer dem Verwaltungsgericht eingereichten Klageschrift, sondern
gestützt auf Disp. Ziff. 2 des Schätzungsentscheids eröffnet worden. Da die
Schätzungskommission jedoch nicht eine bestimmte Eingabe der Rekurrentin dem
Verwaltungsgericht zur Behandlung als Klage überwiesen hat, fragt es sich, ob
zurzeit überhaupt eine formgültige Klage vorliege. Wäre dies zu verneinen, wäre
das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (mit der der Rekurrentin
verbleibenden Möglichkeit, von sich aus eine Klage zu erheben) oder der
Rekurrentin Frist zur Einreichung einer Klageschrift anzusetzen. Beide
Massnahmen liefen jedoch auf einen überspitzten Formalismus hinaus. Zur
gesamten Streitsache haben sich die Parteien vor Schätzungskommission mit
Klageschrift vom 3. Dezember 1998, Klageantwort vom 10. Mai 1999, Replik vom
24.
Juni 1999 und Duplik vom 27. August 1999 sowie (allerdings in umgekehrter
Parteirolle) vor Verwaltungsgericht mit Rekursschrift vom 29. Januar 2001 und
Rekursantwort vom 5. März 2001 geäussert. Es kann daher im Interesse der
Verfahrensökonomie auf die Parteieingaben im Schätzungsverfahren
zurückgegriffen werden, soweit diese von der Schätzungskommission nicht
behandelt worden sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im
Schätzungsverfahren dem Gemeinwesen heute noch stets die Klägerrolle zukommt
(vgl. § 14 der Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen
vom 24. November 1960), während nunmehr im verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren nach § 82 lit. k VRG die Klägerrolle der einen Anspruch
erhebenden Partei zufällt, also hier der Firma A. Indessen kann hier die der
Schätzungskommission eingereichte Klageantwort vom 10. Mai 1999 sinngemäss als
Klageschrift an das Verwaltungsgericht betrachtet werden; die Firma A
beantragt denn auch in der Rekursschrift vom 29. Januar 2001, "ihr
Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 10. Mai 1999 gutzuheissen". In
einem solchen Vorgehen liegt keine Gehörsverweigerung gegenüber der Stadt X,
ist doch diese unter Einbezug aller nunmehr vorliegenden Rechtsschriften mit
der Rekursantwort vom 5. März 2001 als Letzte zu Wort gekommen.
e) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich ohne weiteres, dass das Rekurs- und das Klageverfahren zu vereinigen sind.
2.
a) Wie die Schätzungskommission zutreffend
erwogen hat, können Gegenstand einer materiellen Enteignung nicht nur
dingliche, sondern auch obligatorische, insbesondere sogenannte wohlerworbene
Rechte sein (RB 1998 Nr. 179; Riva, S. 236; vgl. vorn E. 1c). Ausgehend
davon hat die Kommission zum vorliegenden Sachverhalt erwogen: Von einem
Eingriff in ein wohlerworbenes Recht könnte allenfalls dann gesprochen werden,
wenn die Stadt X der Firma A bzw. dem Baukonsortium Y als deren Rechtsvorgänger
zugesichert hätte, die städtischen Grundstücke zu überbauen. Aus der
Vorgeschichte und der Baubewilligung ergebe sich aber, dass keine solche Zusicherung
abgegeben worden sei. Zwar habe die Stadt X ab April 1982 klarerweise die
Überbauung ihrer Grundstücke beabsichtigt; doch habe gerade die diesbezügliche
Bauausschreibung zur Opposition gegen das geplante Vorhaben und zur
Unterschriftensammlung für eine Freihaltezone geführt. Spätestens mit der
entsprechenden Orientierung des Bauamts an das Baukonsortium Y im Oktober
1982.
habe Letzterem klar sein müssen, dass die Zonenzugehörigkeit der Grundstücke
Kat.Nrn. 01 und 02 ungewiss und damit deren Überbauung zweifelhaft geworden
sei. Dieser Ungewissheit sei denn auch folgerichtig in der Baubewilligung vom
21.
Februar 1983 bzw. im gleichentags erfolgten Projektgenehmigungsbeschluss
zum Ausdruck gebracht worden; so werde in Ziff. 13 des
Genehmigungsbeschlusses festgehalten, die Anteile der Stadt für die Grundstücke
Kat.Nrn. 01 und 02 seien durch die übrigen Beitragspflichtigen
vorzuschiessen, bis die Stadt allenfalls diese Grundstücke überbaue. Unter dem
nämlichen Vorbehalt habe der Stadtrat am 5. August 1985 die Bauabrechnung
genehmigt; auch in jenem Beschluss werde festgehalten, dass die Stadt X die
Beiträge erst mit einer allfälligen Überbauung der betroffenen Grundstücke zu
bezahlen habe. Aus dem damaligen Verhalten der städtischen Behörden könne daher
nicht der Schluss gezogen werden, sie habe dem Baukonsortium zugesichert,
die städtischen Grundstücke zu überbauen. Mit einer solchen Zusage hätte der
Stadtrat denn auch seine Kompetenzen klar überschritten. Zudem habe es das
Baukonsortium nach Bekanntwerden der Opposition offensichtlich vorgezogen, das
Projekt abzuändern und die Überbauung ohne Einbezug der städtischen
Grundstücke zu realisieren, statt den Abschluss der kommunalen Nutzungsplanung
abzuwarten und so Gewissheit über das zonenrechtliche Schicksal der
städtischen Grundstücke zu erlangen. Damit habe die Firma A bzw. ihr
Rechtsvorgänger kein Recht erworben, welches die Stadt zur Überbauung ihrer
Grundstücke verpflichten würde. Deren Zuweisung zur Freihaltezone habe daher
keine Enteignung eines wohlerworbenen Rechts bewirken können.
b) Die heute zunehmend als problematisch
eingestufte Rechtsfigur der wohlerworbenen Rechte ist im Bemühen, gewissen
Rechtspositionen Privater eine besondere Rechtsbeständigkeit zu verleihen,
entwickelt worden. Solche Rechte stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie;
nach neuerer Rechtsprechung werden sie dort, wo weniger die sachenrechtliche
Fixierung als die vertrauensbildende Beziehung zwischen Staat und Bürger dominiert,
auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das hieraus abgeleitete Vertrauensprinzip
geschützt. Sie sind grundsätzlich auch durch Gesetz nicht abänderbar (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.
A., Zürich 1998, Rz. 815; Max Imboden/René Rhinow sowie René Rhinow/Beat
Krähenman, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. A., Basel
1986, bzw. Ergänzungsband, Basel 1990, je Nr. 122 B III).
Das Bundesgericht ordnet Rechtsansprüche
Privater aus öffentlichrechtlichen Verträgen den wohlerworbenen Rechten zu. In
BGE 103 Ia 31 hatte es die Rechtsbeständigkeit eines öffentlichrechtlichen
Erschliessungsvertrags zu beurteilen, der den Grundeigentümer zur Erstellung
einer Kanalisationsleitung verpflichtete und ihn anderseits von der Entrichtung
einer Kanalisationsanschlussgebühr für bestimmte Grundstücke befreite, für
welche die Gemeinde gestützt auf ein später erlassenes Kanalisationsreglement
gleichwohl Anschlussgebühren erheben wollte. Das Bundesgericht erwog, der
Vertrag sei mit dem Erlass des Kanalisationsreglementes nicht ungültig
geworden; er hätte auch nach Inkrafttreten dieses Reglements abgeschlossen
werden dürfen und könne daher fortbestehen. Gültig begründete subjektive
öffentliche oder private Rechte fielen aber selbst dann nicht eo ipso dahin,
wenn eine gesetzliche Regelung geschaffen werde, mit der sie sich nicht
"vertrügen". Selbst wenn es sich daher bei der fraglichen
Vereinbarung um einen (seinerzeit gültig begründeten) Abgabevergünstigungsvertrag
handeln würde, genösse er den Schutz der wohlerworbenen Rechte.
Ein Teil der Lehre stimmt dieser
Rechtsprechung ausdrücklich oder stillschweigend zu (Häfelin/Müller,
Rz. 909; Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, je Nr. 46 B XIII und
Nr. 122 B V; René Rhinow, Wohlerworbene und vertragliche Rechte im öffentlichen
Recht, ZBl 80/1979, S. 14 f.). Die Qualität wohlerworbener Rechte
kommt nach dieser Auffassung namentlich den – häufig nicht durch
Verfügung, sondern durch Vertrag verliehenen – Konzessionen, auch den
Sondernutzungskonzessionen zu (Häfelin/Müller, Rz. 1898, 2010;
Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, je Nr. 119 B IV), wobei dies
allerdings nicht für alle in einer Konzession verurkundeten Rechte zuzutreffen
braucht (Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, je Nr. 122 B IV).
Ein Teil der Lehre lehnt es ab, vertragliche
Rechtsansprüche Privater gegenüber Gesetzesänderungen, die mit diesen
Ansprüchen kollidieren, als wohlerworbene Rechte zu qualifizieren und ihnen
absolute Gesetzesbeständigkeit zuzuerkennen. Nach dieser Auffassung schafft
zwar der Vertrag bezüglich solcher Ansprüche eine wirksame Vertrauensgrundlage
und gebietet das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Vertrauensprinzip,
dieses gewichtige Vertrauensinteresse zu berücksichtigen. Indem die vertraglichen
Ansprüche nicht von vornherein im Sinn von wohlerworbenen Rechten als absolut
gesetzesbeständig erachtet werden, bleibt jedoch Raum für eine
Interessenabwägung, in welcher dem (bedeutenden) Vertrauensinteresse das
öffentliche und/oder private Interesse an der sofortigen und uneingeschränkten
Durchsetzung des neuen Rechts gegenübergestellt wird (Beatrice Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M. 1983,
S. 160 f. und 226; im gleichen Sinn Alfred Kölz, Intertemporales
Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II, S. 181 f.; vgl. auch
Häfelin/Müller, Rz. 537 f.). Bei zwischen Gemeinwesen und Privaten
abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Verträgen sind im Rahmen dieser
Betrachtungsweise beide Vertragspartner grundsätzlich gleichgestellt: Der
Vertrag schafft eine Vertrauensgrundlage nicht nur für den Privaten, sondern
auch für das Gemeinwesen, welches sich ebenso wie der Private auf das
Vertrauensprinzip berufen kann.
Dieser Ansatz (der den Ansprüchen Privater
aus öffentlichrechtlichen Verträgen nicht von vornherein absolute
Gesetzesbeständigkeit im Sinn wohlerworbener Rechte zuerkennt) findet sich
auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGr, 27. Oktober
2000, VK.2000.00006). Im Urteil VB.1999.00281 vom 2. März 2000 (ZBl
101/2000, S. 596) hatte das Verwaltungsgericht das Begehren eines privaten
Unternehmens um Rückerstattung von Erschliessungskosten zu beurteilen, die aufgrund
1972/73 abgeschlossener öffentlichrechtlicher Verträge geleistet worden waren
und deren Rückerstattung mit der Begründung verlangt wurde, das Gemeinwesen
komme seinen Verpflichtungen aus diesen Verträgen nicht nach. Zu beurteilen
war dabei insbesondere die vertragliche Pflicht des Gemeinwesens,
Baubewilligungen im fraglichen Gebiet nur unter Auferlegung von
Einkaufsbeträgen nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen zu gewähren, sowie
die Pflicht, dermassen eingenommene Einkaufsbeträge an die private Vertragspartnerin
abzuliefern. Ausgehend davon, dass derartige Auflagen in Baubewilligungen
bzw. entsprechende Bauverweigerungen nach neuerem Recht (Planungs- und Baugesetz
vom 7. September 1975; Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni
1979) widerrechtlich gewesen wären und daher die vertraglich vereinbarte
Leistung der Gemeinde im Sinn von Art. 119 des Obligationenrechts (OR)
unmöglich geworden sei, hat das Gericht geprüft, welche Folgen sich aus dem
Unmöglichwerden der Leistung ergäben. Mit der (analogen) Anwendung von
Art. 119 OR ist das Gericht stillschweigend davon ausgegangen, dass der
private Vertragspartner keinen Anspruch darauf habe, dass das Gemeinwesen
seine vertraglich begründeten, jedoch gesetzwidrig gewordenen
Leistungspflichten erfülle.
c) Vorliegend geht es um eine Vereinbarung
von Grundeigentümern betreffend die Erschliessung ihrer Grundstücke. Abgesehen
davon dass kein schriftliches und einheitliches Vertragswerk vorliegt, sondern
die diesbezüglich getroffenen Abmachungen lediglich den genannten Beschlüssen
des Stadtrats entnommen werden können, hat die Rekursgegnerin an diesen
Abmachungen nicht als Trägerin hoheitlicher Gewalt, sondern als Eigentümerin
von Grundstücken mitgewirkt. Schon das lässt es als fraglich erscheinen, ob der
von der Rekurrentin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgeschossener
Erschliessungskosten überhaupt als wohlerworbenes Recht gelten kann, das
Gegenstand einer materiellen Enteignung bilden könnte. Selbst wenn aber davon
ausgegangen würde, vermag dies der Rekurrentin nicht zu helfen. Wie die
Schätzungskommission zutreffend erwogen hat, ergibt sich aus den zwischen den
Parteien geführten Verhandlungen und getroffenen Abmachungen keine Zusicherung
der Rekursgegnerin an die Rekurrentin, dass die städtischen Grundstücke jedenfalls
überbaut würden. Fehlt es an einer solchen Zusicherung, hat die Rekurrentin
auch keinen durch die Eigentumsgarantie geschützten Anspruch darauf, dass ihr
die vorgeschossenen Erschliessungskosten deswegen ersetzt werden, weil die Überbauung
der betreffenden Grundstücke infolge ihrer Zuweisung zur Freihaltezone unmöglich
geworden ist. Demzufolge hat die Schätzungskommission eine Entschädigungspflicht
aus materieller Enteignung zu Recht verneint. Der dagegen erhobene Rekurs ist
abzuweisen.
3.
Die Schätzungskommission hat die Kosten
des Schätzungsverfahrens zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der
Beklagten auferlegt. Die (vor Schätzungskommission als Beklagte aufgetretene)
Rekurrentin beantragt, diese Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in
der Sache vollumfänglich der Rekursgegnerin (d.h. der vor Schätzungskommission
als Klägerin aufgetretenen Stadt X) aufzuerlegen. Dieses Begehren ist
begründet. Gemäss § 63 Abs. 1 AbtrG trägt die Kosten des Schätzungsverfahrens
in der Regel der Expropriant. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
ist diese Vorschrift bei Verfahren betreffend materielle Enteignungen dahin
auszulegen, dass dem eine Enteignung geltend machenden Ansprecher nur dann
Kosten aufzuerlegen sind, wenn er das Verfahren leichtfertig verursacht hat
(RB 1993 Nr. 65; Kölz/ Bosshart/Röhl, § 13 N. 31). Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt. Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind daher in Aufhebung
von Disp. Ziff. 3 des Schätzungsentscheids vollumfänglich der heutigen
Rekursgegnerin aufzuerlegen.
4.
Zu prüfen bleibt im Rahmen des
Klageverfahrens, ob die Rekurrentin einen Anspruch auf Ersatz der für die
Erschliessung der städtischen Grundstücke aufgewendeten Kosten unmittelbar aus
den mit der Rekursgegnerin getroffenen vertraglichen Abmachungen ableiten
könne. Dabei sind wie erwähnt neben den Ausführungen in der Rekursschrift auch
jene in der vor Schätzungskommission eingereichten Klageantwort und Duplik zu
berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass wie erwähnt kein schriftliches
und einheitliches Vertragswerk vorliegt, welches in dieser Hinsicht ausgelegt
werden könnte. Gleichwohl geht es darum, die Abmachungen, wie sie zwischen den
Parteien teils stillschweigend getroffen worden, teils in einzelnen Klauseln
der genannten Beschlüsse enthalten sind, nach dem Vertrauensprinzip (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 19; Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, je Nr.
20.
B V) auszulegen. Dabei ist entsprechend der Lehre (Jost Gross,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 140 f.; Weber-Dürler,
S. 227; offen gelassen in BGE 122 I 328 E. 5d S. 339) davon auszugehen,
dass ein Schadenersatzanspruch gegen das sich vertragswidrig verhaltende
Gemeinwesen auch dann möglich ist, wenn ein Erfüllungsanspruch an
übergeordneten Interessen des Gemeinwesens scheitert (vgl. dazu auch hinten E.
4c).
a) Die Rekurrentin macht in erster Linie
geltend, aufgrund der getroffenen Abmachungen zwischen den Parteien sei
bezüglich der Überbauung der städtischen Grundstücke nur der Zeitpunkt ungewiss
geblieben; es sei damit lediglich ein ungewisser Verfalltag (dies incertus
quando) und nicht, wie die Rekursgegnerin meine, eine aufschiebende Bedingung
(dies incertus an) vereinbart worden (Rekursschrift S. 4, Duplik S. 2). –
Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Wohl ging der Stadtrat X ursprünglich
davon aus, dass die Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 "in nächster
Zeit" nicht überbaut, jedoch gleichwohl in die Erschliessung einbezogen
werden sollten (Beschluss vom 7. September 1981). In der Folge änderte er
jedoch seine Haltung und beschloss, das Land baulich zu nutzen, weshalb der
Vorentscheid vom 7. September 1981 aufgehoben wurde (Aussprache vom 16. Juni
1982; Beschlüsse vom 26. Juli 1982). Kurze Zeit nach der Ausschreibung des auch
die Grundstücke Kat.Nrn. 01 und 02 umfassenden Bauprojekts am 31. August 1982
zeichnete sich indessen bereits ab, dass eine Überbauung der städtischen Grundstücke
wegen der ungewissen Entwicklung ihrer zonenrechtlichen Behandlung in Frage gestellt
war. Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 teilte das Bauamt X Architekt H
mit, im Zusammenhang mit der Bauausschreibung laufe eine
Unterschriftensammlung, welche verlange, dass die Grundstücke der
Familiengartenzone D zugeteilt würden, weshalb vorläufig kein Antrag auf Erteilung
der Baubewilligung gestellt werde. Im Kontext dieser neuen Entwicklung, die
der heutigen Rekurrentin aufgrund des Schreibens vom 13. Oktober 1982 bewusst
sein musste, sind nach Treu und Glauben die späteren Äusserungen der Stadt X,
namentlich jene in Ziff. 13 des Beschlusses vom 21. Februar 1983 betreffend
Genehmigung des Projektes und Ziff. 2 des Beschlusses vom 5. August 1985
betreffend die Genehmigung der Bauabrechnung zu verstehen. Wenn darin der
Vorbehalt ausgesprochen wird, die auf die Erschliessung der städtischen
Grundstücke entfallenden Kostenanteile seien "durch die übrigen
Beitragspflichtigen vorzuschiessen, bis die Stadt X diese Grundstücke
allenfalls überbaut" (Ziff. 13 des Beschlusses vom 21. Februar 1983),
bzw. zur Kenntnis genommen wird, "dass mit der Überbauung der
Liegenschaften Kat.Nr. 01 und 02 oder Teilen derselben die Stadt den Betrag von
... als Einkauf .......zu bezahlen hat" (Ziff. 2 des Beschlusses vom
5.
August 1985), so können diese Äusserungen im Licht der sich seit
Oktober 1982 abzeichnenden Entwicklung nur dahin verstanden werden, dass die
Verpflichtung der Stadt X, die Erschliessungskosten in dem sich aus dem
Kostenverleger ergebenden Umfang zu übernehmen, unter dem Vorbehalt einer
aufschiebenden Bedingung der Überbauung der städtischen Grundstücke stand. Ob
es sich bei dieser aufschiebenden Bedingung im Sinn von Art. 151 OR um eine
potestative (in einer Handlung einer Vertragspartei bestehende) oder um eine
kasuelle Bedingung (in Gestalt beliebiger zukünftiger Ereignisse und
Handlungen Dritter, die dem Willen der Vertragsparteien entzogen sind) handelt
(zur Unterscheidung vgl. Theo Guhl/Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9.
A., Zürich 2000, § 9 Rz. 15 ff.), ist hier nicht
entscheidungswesentlich.
b) Unbehelflich ist der Einwand der
Rekurrentin, die Stadt habe den Vertrag nicht im Zeitpunkt vollständig
abgeschlossener Planung durch einseitige Aufnahme einer Bedingung zum Nachteil
der Rekurrentin bzw. des Baukonsortiums abändern können (Rekursschrift. S. 3,
Klageantwort S. 12 f., Duplik S. 4). Damit verkennt die
Rekurrentin wiederum, dass kein schriftliches und einheitliches Vertragswerk
vorliegt, namentlich kein solches, dass im Oktober 1982 bereits abgeschlossen
gewesen wäre. Wie die Rekurrentin selber einräumt, ist für die Feststellung
des Vertragswillens der Parteien "die gesamte Vertragsgeschichte"
massgeblich; dazu gehört aber die geschilderte Entwicklung vom September 1981
zumindest bis zur Realisierung der Erschliessungsanlagen, die in den Jahren
1983.
und 1984 erstellt wurden. Für die Feststellung des Vertragswillens ist
daher auch und vorab die dargelegte Äusserung der Stadt X in Ziff. 13 des
Beschlusses vom 21. Februar 1983 massgebend, wo der Vorbehalt ausgesprochen
wurde, die auf die Erschliessung der städtischen Grundstücke entfallenden
Kostenanteile seien "durch die übrigen Beitragspflichtigen
vorzuschiessen, bis die Stadt X diese Grundstücke allenfalls überbaut".
Diese Erklärung spricht schon ihrem Wortlaut nach dafür, dass nicht bloss ein
ungewisser Verfalltag, sondern eine aufschiebende Bedingung vereinbart
wurde.
c) Die Rekurrentin macht geltend, durch die
Auszonung der Parzellen Kat. Nrn. 01 und 02 sei deren Überbauung unmöglich
geworden, weshalb eine Realerfüllung der Vereinbarung nicht mehr möglich sei;
da die Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Rekursgegnerin zu vertreten sei,
richteten sich die Rechtsfolgen nicht nach Art. 119 OR, sondern werde die
Rekursgegnerin schadenersatzpflichtig. - Nach Art. 119 Abs. 1 OR ist
die Forderung erloschen, wenn die Umstände, die zur Unmöglichkeit der Leistung
führten, nicht durch den Schuldner zu verantworten sind. Ist Letzterer für die
Unmöglichkeit verantwortlich, so bleibt seine Leistungspflicht bestehen, wobei
sich die unmöglich gewordene Vertragsleistung in eine solche auf
Schadenersatz wandelt, demnach das positive Vertragsinteresse zu erstatten
ist. Liegt die Unmöglichkeit jedoch ausserhalb des Verantwortlichkeitsbereichs
des Schuldners, so beschränkt sich deren Haftung nach Art. 119 Abs. 2
OR auf die ungerechtfertigte Bereicherung. In Anwendung dieser Grundsätze hat
das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil VK.1999.00281 vom 2. März 2000
(ZBl 101/2000, S. 596) erwogen, die betroffene Gemeinde habe das
Unmöglichwerden der Erfüllung der im Erschliessungsvertrag eingegangenen
Verpflichtungen nicht zu vertreten (E. 4d) und sie habe sich auch nicht
ungerechtfertigt bereichert, weshalb eine Haftung nach Art. 119 Abs. 2 OR entfalle
(E. 4e). Der vorliegende Fall unterscheidet sich in dieser Hinsicht grundlegend
von dem dort beurteilten Sachverhalt: Steht die von der Rekursgegnerin eingegangene
Verpflichtung zur nachträglichen Übernahme der von der Rekurrentin für die Erschliessung
der städtischen Grundstücke aufgewendeten Kosten unter einer aufschiebenden
Bedingung im dargelegten Sinn, die bis heute nicht eingetreten ist, so ist es
unerheblich, ob die Erfüllung dieser suspensiv bedingten Verpflichtung
unmöglich geworden ist. Selbst wenn man Letzteres wegen der Zuweisung der
Grundstücke zur Freihaltezone bejahen würde, kann daher dahin gestellt
bleiben, ob die Rekursgegnerin als Schuldnerin das Unmöglichwerden der
Leistung zu vertreten oder (verneinendenfalls) die gegen sie erhobene Forderung
im Sinn von Art. 119 Abs. 1 OR erloschen sei; dementsprechend kann auch die
Frage offen bleiben, ob sich die Rekursgegnerin, sofern die Forderung erloschen
wäre, im Sinn von Art. 119 Abs. 2 ungerechtfertigt bereichert hätte.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass das
sowohl als Rekurs wie auch als Klage zu behandelnde Entschädigungsbegehren der
Rekurrentin/Klägerin abzuweisen ist. Aufzuheben ist lediglich Disp. Ziff. 3
des angefochtenen Schätzungsentscheids betreffend die Auflage der Kosten des
Schätzungsverfahrens. ...
Demgemäss beschliesst
das Verwaltungsgericht:
Die Verfahren
VR.2000.00006 und VK.2000.00009 werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen. Der
Entscheid der Schätzungskommission wird mit Ausnahme von Disp. Ziff. 3
bestätigt. Die Kosten des Schätzungsverfahrens werden vollumfänglich der
Rekursgegnerin auferlegt.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
...