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Entscheid

VR.2001.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2001.00003

20. September 2001Deutsch13 min

(URT.2001.6398)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 26. April 1977 wurde vom Gemeinderat X

das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen im F, G, H und für die

Stollenfassung in X erlassen und am 16. Juni 1983 von der Baudirektion

genehmigt. Der Genehmigungsentscheid wurde am 12. August 1983 publiziert.

Sowohl in der Publikation als auch in der persönlichen Mitteilung an die

betroffenen Grundeigentümer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige

Entschädigungsforderungen innerhalb von 10 Jahren anzumel­den seien. Mit

Schreiben vom 4. November 1988 meldete A namens und im Auftrag der

Erbengemeinschaft des D Entschädigungsansprüche aus der öffentlichrechtlichen

Eigentumsbeschränkung der Grundwasserschutzzone für die Zonen I und II A für

das Grundstück Kat.-Nr. 1, I-Strasse in X an.

Am 14. Juni 1991 verkaufte die

Erbengemeinschaft des D, vertreten durch A, das Grundstück Kat.-Nr. 1.

Gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages trat der Käufer sämtliche Ansprüche aus

Verfahren betreffend Grundwasserschutzzonen, Waldabstandslinien und

Waldfestsetzung an A ab.

Am 19. November 1997 fand gestützt auf

§ 29 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30.

November 1879 (AbtrG) eine Einigungsverhandlung zwischen der Gemeinde X und A

statt, ohne dass eine Einigung getroffen werden konnte.

Erwägungen

II. Der Gemeinderat von X ersuchte deshalb

mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 an den Statthalter des Bezirks E um

Einleitung des Schätzungsverfahrens, woraufhin die Akten mit Verfügung des

Statthalters vom 9. Oktober 1998 an die Kantonale Schätzungskommission des

Kantons Zürich überwiesen wurden.

Am 19. Januar 1999 fand die

Schätzungsverhandlung statt, an der neben den Vertretern der X (Klägerin) A mit

seinem Rechtsvertreter teilnahm. Nach Klagebegründung und einer rudimentären

Klageantwort wurde das schriftliche Verfahren für die erweiterte Klageantwort

sowie Replik und Duplik durchgeführt. Anlässlich des Schätzungsverfahrens war

zwischen den beteiligten Parteien umstritten, wem aufgrund des Kaufvertrages

vom 14. Juni 1991 nun eigentlich die Passivlegitimation zukomme.

Im Entscheid vom 4. April 2000 führte die

Schätzungskommission aus, mit dem Verkauf des Grundstücks seien die allfälligen

Entschädigungsansprüche der Erben nicht auf den Käufer übergegangen, da es sich

nicht um Ansprüche dinglicher, sondern vermögensrechtlicher Natur handle. Die

allfälligen Ansprüche seien folglich bei den Erben verblieben und hätten vom

Käufer nicht an den Miterben A abgetreten werden können. Dieser sei daher im

vorliegenden Verfahren nicht alleiniger Beklagter. Dies wäre nur dann der Fall,

wenn alle Miterben die Entschädigungsforderung an ihn schriftlich abgetreten

hätten, was aber nicht zutreffe. Gestützt auf die Vollmachten aus dem Jahre

1992.

sei A jedoch berechtigt, die Erben D zu vertreten. In der Folge setzte

sich die Schätzungskommission mit der Sache materiell auseinander und kam zum

Schluss, dass keine materielle Enteignung vorliege. Die Kosten des Verfahrens

wurden zur Hälfte der Klägerin und zu je 1/10 den Beklagten (den einzelnen

Erben) auferlegt. Der Entscheid wurde am 6. Dezember 2000 ausgefertigt und am

14.

Dezember 2000 versandt.

III. A meldete am 25. Januar 2001

fristgerecht Rekurs an und reichte innert der angesetzten Frist am 26. Februar

2001.

die Rekursbegründung ein, mit dem Antrag, es sei die

Entschädigungsforderung gutzuheissen. Er führte darin aus, wie im

vorinstanzlichen Verfahren begründet und aus den eingereichten Unterlagen

ersichtlich, seien die Entschädigungsansprüche vom Käufer und von den

Verkäufern schriftlich an ihn persönlich abgetreten worden.

Die Vorinstanz verzichtete am 5. März 2001

auf Vernehmlassung. Die Rekursgegnerin beantragte am 3. April 2001, das

Rekursverfahren allein im Namen von A zu führen. Eventuell seien die übrigen

Miterben beizuladen. Sodann sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten.

Am 20. April 2001 nahm A unaufgefordert zur Rekursantwort Stellung.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gegen einen Entscheid der

Schätzungskommissionen ist gestützt auf § 46 Abs. 1 AbtrG der Rekurs

an das Verwaltungsgericht zulässig. In § 46 Abs. 2 AbtrG wird auf das

Rekursverfahren gemäss den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege ver­wiesen.

Für dieses spezielle Rekursverfahren sind jedoch grundsätzlich die Regeln über

das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht heranzuziehen (RB 1998 Nr. 44).

b) Bei Anmeldung seiner Ansprüche gegenüber

der Rekursgegnerin am 4. November 1988 trat der Rekurrent zwar noch im Namen

der Erbengemeinschaft D auf, doch hatte diese in jenem Zeitpunkt das

streitbetroffene Grundstück noch nicht verkauft. In der Einigungsverhandlung

vom 19. November 1997, die über sechs Jahre nach dem Verkauf der Liegenschaft

stattfand, verlangte der Rekurrent jedenfalls primär Leistung an sich allein,

ebenso in der Schätzungsverhandlung vom 19. Januar 1999 und in der

schriftlichen Klageantwort an die Schätzungskommission vom 2. November 1999,

während in der Duplik vom 18. Februar 2000 die Frage der Aktivlegitimation

nicht mehr aufgegriffen wurde. Die Schätzungskommission hatte somit vorab

darüber zu entscheiden, ob dem Rekurrenten allein der geltend gemachte Anspruch

aus materieller Enteignung zustehe. Dieses Begehren wies sie in E. 1 ihres

Entscheids materiell ab, was zwar im Dispositiv nicht eigens zum Ausdruck

kommt, dessen Wortlaut sich aber auch darauf beziehen lässt. Ob die

Schätzungskommission im Weiteren zu Recht davon ausgegangen ist, die Miterben

hätten A zur Vertretung der Entschädigungsansprüche bevollmächtigt, ist

fraglich, kann aber offen bleiben, da der Rekurrent in der Rekursbegründung vom

26.

Februar 2001 geltend macht, die behaupteten Ansprüche aus materieller

Enteignung seien an ihn ab­getreten worden. Er will folglich mit dem Rekurs ein

eigenes Recht durchsetzen bzw. eine Entschädigungs­zahlung allein an sich

erreichen. Eine Entschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft verlangt er

somit gerade nicht. Davon ist im Folgenden auszugehen. Die dazu im Wider­spruch

stehenden Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 20. April 2001

erfolgten verspätet und sind aus dem Recht zu weisen. Dementsprechend ist A im

vorliegenden Verfahren einziger Rekurrent.

Da dem Rekurrenten allein die Legitimation im

Sinn von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zusteht,

den Entscheid der Schätzungskommission mit Rekurs anzufechten, soweit dieser

das Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung an ihn allein betrifft, und

auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

c) Da der Rekurrent Leistung an sich allein

verlangt, kann offen bleiben, ob für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von

einer Bevollmächtigung des Rekurrenten durch die Miterben der Erbengemeinschaft

D auszugehen wäre und – verneinendenfalls – ob er als Miterbe ohne Zustimmung

der weiteren Miterben Rekurs erheben und Bezahlung einer Entschädigung an die

Erbengemeinschaft verlangen könnte. Es kann angemerkt werden, dass jedenfalls

die zweite Frage eher zu verneinen wäre (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 10).

2.

a) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den

Entscheid RB 1988 Nr. 91 (mit eingehender Begründung bestätigt in RB 1999 Nr.

165) zutreffend ausgeführt, der Verkauf des Grundstücks im Jahre 1991 habe

nicht dazu geführt, dass ein allfälliger Anspruch aus materieller Enteignung auf

den Käufer als neuen Eigentümer übergegangen sei, da es sich um Ansprüche

vermögensrechtlicher Natur handle. Der Rekurrent führt in der Rekursbegründung

nun aus, dass dies nie beabsichtigt gewesen sei. Entscheidend sei nur, dass die

Ansprüche durch den Käufer und die Verkäufer schriftlich an ihn abgetreten

worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, allfällige Ansprüche aus

materieller Enteignung bezüglich Grundstück Kat.-Nr. 1 seien von seinen

Miterben an ihn abgetreten worden. Ob dies zutrifft, ist im Folgenden zu

prüfen.

b) Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR hat eine

Abtretung einer Forderung schriftlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Form

bestimmt sich nach Art. 11 ff. OR. Der wesentliche Inhalt der Abtretung muss

vom Text der Erklärung wiedergegeben, und die abzutretende Forderung muss

genügend bestimmbar sein. Zum Schutz des Schuldners muss klar aus der Urkunde

hervorgehen, dass der Zessionar Gläubiger der abzutretenden Forderung sein

soll, nicht etwa blosse Zahlstelle oder Pfandgläubiger (Daniel Girsberger,

Basler Kommentar, 1992, Art. 165 OR N. 2).

Eine schriftliche Abtretung der Miterben des

Rekurrenten befindet sich in den eingereichten Akten nicht. Insbesondere ist

eine solche Ermächtigung auch nicht aus dem Kauf­vertrag zwischen den Erben D

und dem Käufer der Liegenschaft Kat.-Nr. 1 abzuleiten. Der Vertrag wurde

von den Miterben gar nicht unterschrieben. Der Rekurrent war bei diesem

Rechtsgeschäft als Vertreter seiner Miterben tätig. Eine Abtretung an ihn hätte

deshalb bereits in den Vollmachten oder aber in einer weiteren Urkunde gemäss

Art. 11 ff. OR verankert sein müssen. In den der Vorinstanz eingereichten

Vollmachten wurde keine solche Abtretung vorgenommen, die weiteren Abklärungen

der Vorinstanz führten zu keinem anderen Schluss: Die Aufforderung des

Rekurrenten an die Miterben zur Unterzeichnung des Schreibens der Vorinstanz

vom 30. November 1999 und damit der Er­klärung, dass sie mit der Abtretung

allfälliger Entschädigungsansprüche gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages vom 14.

Juni 1991 an den Rekurrenten einverstanden seien, wurde nicht von allen

Miterben befolgt. Der Rekurrent vermochte somit in keiner Weise dartun, dass

ihm allfällige Entschädigungsansprüche abgetreten worden wären.

Selbst wenn alleine aus dem Kaufvertrag vom

14.

Juni 1991 zwischen den Erben D und dem Käufer eine Abtretung abgeleitet

würde, könnte der Rekurrent hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch für

diesen Fall bleibt zu prüfen, ob die Abtretung überhaupt gültig wäre. Da der

Rekurrent beim Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter der Erben D handelte

und die allfälligen Ansprüche an ihn abgetreten werden sollten, würde es sich

um ein Selbstkontrahieren handeln. Nach herrschender Lehre und ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Kontrahieren eines Vertreters mit

sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu

Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit

des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer

Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes

ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit

sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE

126.

III 361 E. 3a). Es wurde bereits ausgeführt, dass die im Recht liegenden

Vollmachten keine Abtretung allfälliger Enteignungsansprüche beinhalteten.

Ebensowenig geht aus den Vollmachten eine Ermächtigung für eine Abtretung an

den Rekurrenten hervor. Sodann konnte der Rekurrent offensichtlich auch

nachträglich keine Ermächtigung einholen, da wie erwähnt die Aufforderung des

Rekurrenten zur Unterzeichnung des Schreibens der Vorinstanz vom

30.

November 1999 und damit der Erklärung, dass sie mit der Abtretung

allfälliger Entschädigungsansprüche gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages vom 14.

Juni 1991 an den Rekurrenten einverstanden seien, eben gerade nicht von allen

Miterben befolgt wurde. Es ist zudem offensichtlich, dass eine Abtretung ohne

irgendeine Gegenleistung ganz klar die Interes­sen der vertretenen Miterben

gefährden würde. Damit wäre eine Abtretung der Miterben an den Rekurrenten

gestützt auf den Kaufvertrag vom 14. Juni 1991 infolge der Unzulässig­keit des

Selbstkontrahierens ohnehin ungültig.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

eine allfällige Entschädigungsforderung nicht an den Rekurrenten abgetreten

wurde und er somit an einer allfälligen Entschädigung aus materieller

Enteignung nicht alleine berechtigt ist. Ist er aber nicht alleine berechtigt,

kann er auch nicht verlangen, dass eine allfällige Entschädigungsforderung an

ihn zu bezahlen sei. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

3.

Selbst wenn der Rekurs nicht bereits wegen

des Fehlens der alleinigen Anspruchsberechtigung abzuweisen wäre, könnte er

nicht gutgeheissen werden, wie nachfolgend gezeigt wird.

a) Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt eine materielle Enteignung dann vor, wenn dem Eigentümer

der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt

oder besonders schwer eingeschränkt wird, weil ihm eine we­sentliche, aus dem

Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so

kann er ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder

einzelne Eigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit

als unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre,

wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (BGE 121 II 417 E. 4a). In

beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache

nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie

lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Zu

prüfen sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (BGE

112.

Ib 388 E. 3).

b) Die Vorinstanz hat diese Rechtslage zutreffend

wiedergegeben und die Angelegenheit zutreffend gewürdigt. Auf die

vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Schutzzonenreglements war in der Gemeinde X die Bauordnung mit dazugehörigem

Zonenplan von 1961 (BZO 1961) anwendbar. Gemäss Ziff. 4.5 BZO 1961 war

gegenüber Waldrändern ein Bauabstand von 30 m einzuhalten. Im Zonenplan von

1961.

war westlich angrenzend an das Grundstück Kat.-Nr. 1 Wald

eingetragen. Da praktisch das ganze Grundstück Kat.-Nr. 1 im

Waldabstandsbereich lag, war das mit einem Chalet und Atelieranbau teilweise

überbaute Grundstück am Stichtag somit nicht weiter überbaubar. Die Vorinstanz

hat auch dargelegt, dass in der Baubewilligungspraxis das I-Wäldchen als

Waldstück bezeichnet und der Waldabstand von 30 m durchgesetzt wurde. Damit

wurde aber klar nachgewiesen, dass am Stichtag nicht mit einer Überbauung des

Grundstücks in naher Zukunft gerechnet werden konnte und folglich keine materielle

Enteignung vorliegen kann. Die Vor­instanz hat sogar zutreffend dargelegt, dass

selbst unter der Annahme, es wäre eine Rodungs­bewilligung erteilt und der

Waldabstand um die Hälfte auf 15 m reduziert worden, kein zusätzlicher

Ausnützungsverlust bewirkt worden wäre, so dass auch in diesem Fall keine

materielle Enteignung vorläge.

c) Die Einwendungen des Rekurrenten, beim

Nachbargrundstück habe es sich nicht um Wald gehandelt, wurden von der

Vorinstanz überzeugend widerlegt. So geht aus dem in den Akten liegenden

Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1987 sowie den Flugaufnahmen von 1968,

1978.

und 1980 klar hervor, dass bereits vor Inkrafttreten des

Grundwasserschutzzonenreglements das Nachbargrundstück von Kat.-Nr. 1 mit

Wald bestockt war.

4.

Der Rekursbegründung ist nicht zu

entnehmen, ob sich der Rekurrent auch für den Fall des Unterliegens gegen die

vorinstanzliche Kostenauflage zur Wehr setzt. Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts zu § 63 AbtrG dürfen den privaten Anspruchsstellenden

in Streitigkeiten über Entschädigungen aus materieller Enteignung nur dann die

Kosten des Schätzungsverfahrens auferlegt werden, wenn sie das Verfahren

leichtfertig eingeleitet haben (RB 1993 Nr. 65; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 31). Dies ist vorliegend der Fall: Durch den erwähnten

Bundesgerichtsentscheid hätte dem Rekurrenten bereits vor Anmeldung seiner

Ansprüche klar werden müssen, dass eine zusätzliche Überbauung des

streitbetroffenen Grundstücks aufgrund des benachbarten Waldbestands schon vor

Inkrafttreten des Schutzzonenreglements im Jahr 1983 höchst unwahrscheinlich

war und die Erfolgs­chancen in einem Schätzungsverfahren dementsprechend sehr

gering waren. Unter diesen Umständen ist die hälftige Kostenauflage durch die

Schätzungskommission nicht zu beanstanden.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

...