VR.2001.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2001.00003
20. September 2001Deutsch13 min
(URT.2001.6398)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VR.2001.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.09.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Enteignungsrecht
Betreff:
materielle Enteignung
Anspruchsberechtigung bezüglich der Entschädigung nach Verkauf des Grundstücks einer Erbengemeinschaft durch deren Vertreter
Es ist nach den Verfahrensbestimmungen über die Beschwerde über den Rekurs zu entscheiden (E. 1a).
Der Rekurrent tritt in eigenem Namen auf und vertritt nur eigene Ansprüche. In diesem Umfang steht ihm die Legitimation zu (E. 1b).
Es kann offen bleiben, ob von einer Bevollmächtigung durch die übrigen Erben auszugehen ist und ob er allein Bezahlung einer Entschädigung an die Erbengemeinschaft verlangen könnte (E. 1c).
Zu prüfen ist, ob die Entschädigungsansprüche durch die Miterben an den Rekurrenten abgetreten wurden (E. 2a).
Eine Abtretungserklärung liegt nicht vor. Eine Abtretung im Verkaufsvertrag über die Liegenschaft wäre wegen des Verbots des Selbstkontrahierens ungültig (E. 2b).
Mangels Anspruchsberechtigung des Rekurrenten ist der Rekurs abzuweisen (E. 2c).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schutzzonenreglements war das streitbetroffene Grundstück wegen des Waldabstands von 30 m nicht zusätzlich überbaubar. Eine materielle Enteignung liegt somit nicht vor (E. 3b).
Der Einwand, beim Nachbargrundstück habe es sich nicht um Wald gehandelt, wird durch die Akten widerlegt (E. 3c).
Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden, da der Rekurrent um die geringen Erfolgschancen seiner Begehren hätte wissen müssen (E. 4).
Stichworte:
ABTRETUNG
ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
LEGITIMATION
LEICHTFERTIG
MATERIELLE ENTEIGNUNG
OPFIKON
SELBSTKONTRAHIEREN
ÜBERBEWERTUNG
VERTRETER
VERTRETUNGSRECHT
WALDABSTAND
ZESSION
Rechtsnormen:
§ 63 AbtrG
Art. 165 lit. I OR
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 26. April 1977 wurde vom Gemeinderat X
das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen im F, G, H und für die
Stollenfassung in X erlassen und am 16. Juni 1983 von der Baudirektion
genehmigt. Der Genehmigungsentscheid wurde am 12. August 1983 publiziert.
Sowohl in der Publikation als auch in der persönlichen Mitteilung an die
betroffenen Grundeigentümer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige
Entschädigungsforderungen innerhalb von 10 Jahren anzumelden seien. Mit
Schreiben vom 4. November 1988 meldete A namens und im Auftrag der
Erbengemeinschaft des D Entschädigungsansprüche aus der öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkung der Grundwasserschutzzone für die Zonen I und II A für
das Grundstück Kat.-Nr. 1, I-Strasse in X an.
Am 14. Juni 1991 verkaufte die
Erbengemeinschaft des D, vertreten durch A, das Grundstück Kat.-Nr. 1.
Gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages trat der Käufer sämtliche Ansprüche aus
Verfahren betreffend Grundwasserschutzzonen, Waldabstandslinien und
Waldfestsetzung an A ab.
Am 19. November 1997 fand gestützt auf
§ 29 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30.
November 1879 (AbtrG) eine Einigungsverhandlung zwischen der Gemeinde X und A
statt, ohne dass eine Einigung getroffen werden konnte.
Erwägungen
II. Der Gemeinderat von X ersuchte deshalb
mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 an den Statthalter des Bezirks E um
Einleitung des Schätzungsverfahrens, woraufhin die Akten mit Verfügung des
Statthalters vom 9. Oktober 1998 an die Kantonale Schätzungskommission des
Kantons Zürich überwiesen wurden.
Am 19. Januar 1999 fand die
Schätzungsverhandlung statt, an der neben den Vertretern der X (Klägerin) A mit
seinem Rechtsvertreter teilnahm. Nach Klagebegründung und einer rudimentären
Klageantwort wurde das schriftliche Verfahren für die erweiterte Klageantwort
sowie Replik und Duplik durchgeführt. Anlässlich des Schätzungsverfahrens war
zwischen den beteiligten Parteien umstritten, wem aufgrund des Kaufvertrages
vom 14. Juni 1991 nun eigentlich die Passivlegitimation zukomme.
Im Entscheid vom 4. April 2000 führte die
Schätzungskommission aus, mit dem Verkauf des Grundstücks seien die allfälligen
Entschädigungsansprüche der Erben nicht auf den Käufer übergegangen, da es sich
nicht um Ansprüche dinglicher, sondern vermögensrechtlicher Natur handle. Die
allfälligen Ansprüche seien folglich bei den Erben verblieben und hätten vom
Käufer nicht an den Miterben A abgetreten werden können. Dieser sei daher im
vorliegenden Verfahren nicht alleiniger Beklagter. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn alle Miterben die Entschädigungsforderung an ihn schriftlich abgetreten
hätten, was aber nicht zutreffe. Gestützt auf die Vollmachten aus dem Jahre
1992.
sei A jedoch berechtigt, die Erben D zu vertreten. In der Folge setzte
sich die Schätzungskommission mit der Sache materiell auseinander und kam zum
Schluss, dass keine materielle Enteignung vorliege. Die Kosten des Verfahrens
wurden zur Hälfte der Klägerin und zu je 1/10 den Beklagten (den einzelnen
Erben) auferlegt. Der Entscheid wurde am 6. Dezember 2000 ausgefertigt und am
14.
Dezember 2000 versandt.
III. A meldete am 25. Januar 2001
fristgerecht Rekurs an und reichte innert der angesetzten Frist am 26. Februar
2001.
die Rekursbegründung ein, mit dem Antrag, es sei die
Entschädigungsforderung gutzuheissen. Er führte darin aus, wie im
vorinstanzlichen Verfahren begründet und aus den eingereichten Unterlagen
ersichtlich, seien die Entschädigungsansprüche vom Käufer und von den
Verkäufern schriftlich an ihn persönlich abgetreten worden.
Die Vorinstanz verzichtete am 5. März 2001
auf Vernehmlassung. Die Rekursgegnerin beantragte am 3. April 2001, das
Rekursverfahren allein im Namen von A zu führen. Eventuell seien die übrigen
Miterben beizuladen. Sodann sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten.
Am 20. April 2001 nahm A unaufgefordert zur Rekursantwort Stellung.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gegen einen Entscheid der
Schätzungskommissionen ist gestützt auf § 46 Abs. 1 AbtrG der Rekurs
an das Verwaltungsgericht zulässig. In § 46 Abs. 2 AbtrG wird auf das
Rekursverfahren gemäss den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege verwiesen.
Für dieses spezielle Rekursverfahren sind jedoch grundsätzlich die Regeln über
das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht heranzuziehen (RB 1998 Nr. 44).
b) Bei Anmeldung seiner Ansprüche gegenüber
der Rekursgegnerin am 4. November 1988 trat der Rekurrent zwar noch im Namen
der Erbengemeinschaft D auf, doch hatte diese in jenem Zeitpunkt das
streitbetroffene Grundstück noch nicht verkauft. In der Einigungsverhandlung
vom 19. November 1997, die über sechs Jahre nach dem Verkauf der Liegenschaft
stattfand, verlangte der Rekurrent jedenfalls primär Leistung an sich allein,
ebenso in der Schätzungsverhandlung vom 19. Januar 1999 und in der
schriftlichen Klageantwort an die Schätzungskommission vom 2. November 1999,
während in der Duplik vom 18. Februar 2000 die Frage der Aktivlegitimation
nicht mehr aufgegriffen wurde. Die Schätzungskommission hatte somit vorab
darüber zu entscheiden, ob dem Rekurrenten allein der geltend gemachte Anspruch
aus materieller Enteignung zustehe. Dieses Begehren wies sie in E. 1 ihres
Entscheids materiell ab, was zwar im Dispositiv nicht eigens zum Ausdruck
kommt, dessen Wortlaut sich aber auch darauf beziehen lässt. Ob die
Schätzungskommission im Weiteren zu Recht davon ausgegangen ist, die Miterben
hätten A zur Vertretung der Entschädigungsansprüche bevollmächtigt, ist
fraglich, kann aber offen bleiben, da der Rekurrent in der Rekursbegründung vom
26.
Februar 2001 geltend macht, die behaupteten Ansprüche aus materieller
Enteignung seien an ihn abgetreten worden. Er will folglich mit dem Rekurs ein
eigenes Recht durchsetzen bzw. eine Entschädigungszahlung allein an sich
erreichen. Eine Entschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft verlangt er
somit gerade nicht. Davon ist im Folgenden auszugehen. Die dazu im Widerspruch
stehenden Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 20. April 2001
erfolgten verspätet und sind aus dem Recht zu weisen. Dementsprechend ist A im
vorliegenden Verfahren einziger Rekurrent.
Da dem Rekurrenten allein die Legitimation im
Sinn von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zusteht,
den Entscheid der Schätzungskommission mit Rekurs anzufechten, soweit dieser
das Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung an ihn allein betrifft, und
auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
c) Da der Rekurrent Leistung an sich allein
verlangt, kann offen bleiben, ob für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von
einer Bevollmächtigung des Rekurrenten durch die Miterben der Erbengemeinschaft
D auszugehen wäre und – verneinendenfalls – ob er als Miterbe ohne Zustimmung
der weiteren Miterben Rekurs erheben und Bezahlung einer Entschädigung an die
Erbengemeinschaft verlangen könnte. Es kann angemerkt werden, dass jedenfalls
die zweite Frage eher zu verneinen wäre (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 10).
2.
a) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den
Entscheid RB 1988 Nr. 91 (mit eingehender Begründung bestätigt in RB 1999 Nr.
165) zutreffend ausgeführt, der Verkauf des Grundstücks im Jahre 1991 habe
nicht dazu geführt, dass ein allfälliger Anspruch aus materieller Enteignung auf
den Käufer als neuen Eigentümer übergegangen sei, da es sich um Ansprüche
vermögensrechtlicher Natur handle. Der Rekurrent führt in der Rekursbegründung
nun aus, dass dies nie beabsichtigt gewesen sei. Entscheidend sei nur, dass die
Ansprüche durch den Käufer und die Verkäufer schriftlich an ihn abgetreten
worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, allfällige Ansprüche aus
materieller Enteignung bezüglich Grundstück Kat.-Nr. 1 seien von seinen
Miterben an ihn abgetreten worden. Ob dies zutrifft, ist im Folgenden zu
prüfen.
b) Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR hat eine
Abtretung einer Forderung schriftlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Form
bestimmt sich nach Art. 11 ff. OR. Der wesentliche Inhalt der Abtretung muss
vom Text der Erklärung wiedergegeben, und die abzutretende Forderung muss
genügend bestimmbar sein. Zum Schutz des Schuldners muss klar aus der Urkunde
hervorgehen, dass der Zessionar Gläubiger der abzutretenden Forderung sein
soll, nicht etwa blosse Zahlstelle oder Pfandgläubiger (Daniel Girsberger,
Basler Kommentar, 1992, Art. 165 OR N. 2).
Eine schriftliche Abtretung der Miterben des
Rekurrenten befindet sich in den eingereichten Akten nicht. Insbesondere ist
eine solche Ermächtigung auch nicht aus dem Kaufvertrag zwischen den Erben D
und dem Käufer der Liegenschaft Kat.-Nr. 1 abzuleiten. Der Vertrag wurde
von den Miterben gar nicht unterschrieben. Der Rekurrent war bei diesem
Rechtsgeschäft als Vertreter seiner Miterben tätig. Eine Abtretung an ihn hätte
deshalb bereits in den Vollmachten oder aber in einer weiteren Urkunde gemäss
Art. 11 ff. OR verankert sein müssen. In den der Vorinstanz eingereichten
Vollmachten wurde keine solche Abtretung vorgenommen, die weiteren Abklärungen
der Vorinstanz führten zu keinem anderen Schluss: Die Aufforderung des
Rekurrenten an die Miterben zur Unterzeichnung des Schreibens der Vorinstanz
vom 30. November 1999 und damit der Erklärung, dass sie mit der Abtretung
allfälliger Entschädigungsansprüche gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages vom 14.
Juni 1991 an den Rekurrenten einverstanden seien, wurde nicht von allen
Miterben befolgt. Der Rekurrent vermochte somit in keiner Weise dartun, dass
ihm allfällige Entschädigungsansprüche abgetreten worden wären.
Selbst wenn alleine aus dem Kaufvertrag vom
14.
Juni 1991 zwischen den Erben D und dem Käufer eine Abtretung abgeleitet
würde, könnte der Rekurrent hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch für
diesen Fall bleibt zu prüfen, ob die Abtretung überhaupt gültig wäre. Da der
Rekurrent beim Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter der Erben D handelte
und die allfälligen Ansprüche an ihn abgetreten werden sollten, würde es sich
um ein Selbstkontrahieren handeln. Nach herrschender Lehre und ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Kontrahieren eines Vertreters mit
sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu
Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit
des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer
Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes
ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit
sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE
126.
III 361 E. 3a). Es wurde bereits ausgeführt, dass die im Recht liegenden
Vollmachten keine Abtretung allfälliger Enteignungsansprüche beinhalteten.
Ebensowenig geht aus den Vollmachten eine Ermächtigung für eine Abtretung an
den Rekurrenten hervor. Sodann konnte der Rekurrent offensichtlich auch
nachträglich keine Ermächtigung einholen, da wie erwähnt die Aufforderung des
Rekurrenten zur Unterzeichnung des Schreibens der Vorinstanz vom
30.
November 1999 und damit der Erklärung, dass sie mit der Abtretung
allfälliger Entschädigungsansprüche gemäss Ziff. 10 des Kaufvertrages vom 14.
Juni 1991 an den Rekurrenten einverstanden seien, eben gerade nicht von allen
Miterben befolgt wurde. Es ist zudem offensichtlich, dass eine Abtretung ohne
irgendeine Gegenleistung ganz klar die Interessen der vertretenen Miterben
gefährden würde. Damit wäre eine Abtretung der Miterben an den Rekurrenten
gestützt auf den Kaufvertrag vom 14. Juni 1991 infolge der Unzulässigkeit des
Selbstkontrahierens ohnehin ungültig.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
eine allfällige Entschädigungsforderung nicht an den Rekurrenten abgetreten
wurde und er somit an einer allfälligen Entschädigung aus materieller
Enteignung nicht alleine berechtigt ist. Ist er aber nicht alleine berechtigt,
kann er auch nicht verlangen, dass eine allfällige Entschädigungsforderung an
ihn zu bezahlen sei. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
3.
Selbst wenn der Rekurs nicht bereits wegen
des Fehlens der alleinigen Anspruchsberechtigung abzuweisen wäre, könnte er
nicht gutgeheissen werden, wie nachfolgend gezeigt wird.
a) Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt eine materielle Enteignung dann vor, wenn dem Eigentümer
der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt
oder besonders schwer eingeschränkt wird, weil ihm eine wesentliche, aus dem
Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so
kann er ausnahmsweise einer Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder
einzelne Eigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit
als unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre,
wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (BGE 121 II 417 E. 4a). In
beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache
nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie
lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Zu
prüfen sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (BGE
112.
Ib 388 E. 3).
b) Die Vorinstanz hat diese Rechtslage zutreffend
wiedergegeben und die Angelegenheit zutreffend gewürdigt. Auf die
vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Schutzzonenreglements war in der Gemeinde X die Bauordnung mit dazugehörigem
Zonenplan von 1961 (BZO 1961) anwendbar. Gemäss Ziff. 4.5 BZO 1961 war
gegenüber Waldrändern ein Bauabstand von 30 m einzuhalten. Im Zonenplan von
1961.
war westlich angrenzend an das Grundstück Kat.-Nr. 1 Wald
eingetragen. Da praktisch das ganze Grundstück Kat.-Nr. 1 im
Waldabstandsbereich lag, war das mit einem Chalet und Atelieranbau teilweise
überbaute Grundstück am Stichtag somit nicht weiter überbaubar. Die Vorinstanz
hat auch dargelegt, dass in der Baubewilligungspraxis das I-Wäldchen als
Waldstück bezeichnet und der Waldabstand von 30 m durchgesetzt wurde. Damit
wurde aber klar nachgewiesen, dass am Stichtag nicht mit einer Überbauung des
Grundstücks in naher Zukunft gerechnet werden konnte und folglich keine materielle
Enteignung vorliegen kann. Die Vorinstanz hat sogar zutreffend dargelegt, dass
selbst unter der Annahme, es wäre eine Rodungsbewilligung erteilt und der
Waldabstand um die Hälfte auf 15 m reduziert worden, kein zusätzlicher
Ausnützungsverlust bewirkt worden wäre, so dass auch in diesem Fall keine
materielle Enteignung vorläge.
c) Die Einwendungen des Rekurrenten, beim
Nachbargrundstück habe es sich nicht um Wald gehandelt, wurden von der
Vorinstanz überzeugend widerlegt. So geht aus dem in den Akten liegenden
Bundesgerichtsurteil vom 23. Dezember 1987 sowie den Flugaufnahmen von 1968,
1978.
und 1980 klar hervor, dass bereits vor Inkrafttreten des
Grundwasserschutzzonenreglements das Nachbargrundstück von Kat.-Nr. 1 mit
Wald bestockt war.
4.
Der Rekursbegründung ist nicht zu
entnehmen, ob sich der Rekurrent auch für den Fall des Unterliegens gegen die
vorinstanzliche Kostenauflage zur Wehr setzt. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts zu § 63 AbtrG dürfen den privaten Anspruchsstellenden
in Streitigkeiten über Entschädigungen aus materieller Enteignung nur dann die
Kosten des Schätzungsverfahrens auferlegt werden, wenn sie das Verfahren
leichtfertig eingeleitet haben (RB 1993 Nr. 65; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 31). Dies ist vorliegend der Fall: Durch den erwähnten
Bundesgerichtsentscheid hätte dem Rekurrenten bereits vor Anmeldung seiner
Ansprüche klar werden müssen, dass eine zusätzliche Überbauung des
streitbetroffenen Grundstücks aufgrund des benachbarten Waldbestands schon vor
Inkrafttreten des Schutzzonenreglements im Jahr 1983 höchst unwahrscheinlich
war und die Erfolgschancen in einem Schätzungsverfahren dementsprechend sehr
gering waren. Unter diesen Umständen ist die hälftige Kostenauflage durch die
Schätzungskommission nicht zu beanstanden.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
...