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Entscheid

VR.2005.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2005.00001

8. März 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8504)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen des Strassenprojekts

betreffend die L-Strasse in X (Erneuerung der Fahrbahn, Erstellung beidseitiger

Rad- und Gehwege) schloss der Staat Zürich mit der Primarschulgemeinde X als

Eigentümerin des mit dem alten Dorfschulhaus überbauten Grundstücks Kat.Nr. 01

am 27. November 2003 einen Vertrag ab. Die Primarschulgemeinde erklärte

sich darin mit dem geplanten Ausbau im Bereich des alten Schulhauses

einschliesslich einer Landabtretung von ca. 35 m2 zu Fr. 280.-/m2

einverstanden und verzichtete auf eine Projekteinsprache. Ferner wurde

festgehalten, dass der Trottoirbeitrag von Fr. 5'920.-, den der Staat

Zürich für den Ersatz des auf der anstossenden Strassenseite bestehenden Trottoirs

durch einen kombinierten Rad- und Gehweg fordert, bestritten werde; hierüber

habe die Schätzungskommission und allenfalls anschliessend das

Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Erwägungen

II.

Der Staat Zürich ersuchte am 5. März

2004.

das Statthalteramt des Bezirkes Y um Einleitung des Schätzungsverfahrens.

Das Statthalteramt überwies am 11. März 2004 die Akten der

Schätzungskommission. Diese beschloss am 26. Oktober 2004, in teilweiser

Gutheissung der Klage des Staates Zürich werde die Beklagte verpflichtet, dem

Kläger den Trottoirbeitrag von Fr. 5'925.- zu leisten. Die Geltendmachung

der Beitragsforderung werde jedoch vorläufig aufgeschoben; der Beitrag werde

fällig, wenn das Schulhaus innert 15 Jahren verkauft oder in das

Finanzvermögen der Schulgemeinde übertragen werde. Die Kosten des

Schätzungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Aus den Erwägungen: Der

Umstand, dass sich die Schulhausliegenschaft zurzeit im Verwaltungsvermögen

befinde und dementsprechend der Erfüllung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe

diene, stehe der Erhebung eines Mehrwertbeitrages für die Trottoire, die auf der

anstossenden Strassenseite auf 3 m, auf der gegenüberliegenden Seite auf

2.

m ausgebaut werden sollen, nicht entgegen. Dem genannten Umstand könne

indessen entsprechend dem Eventualantrag der Beklagten dadurch Rechnung

getragen werden, dass die Geltendmachung der Beitragsforderung gestützt auf § 62

lit. g Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981

(StrassG, LS 722.1) und anlehnend an § 19 des Abtretungsgesetzes vom

30.

November 1879 (AbtrG, LS 781) aufgeschoben werde.

III.

Mit Rekurs vom 20. Januar 2005

beantragte die Baudirektion namens des Staates Zürich dem Verwaltungsgericht,

der Primarschulgemeinde X sei entgegen Disp. Ziff. I Abs. 2 des

Schätzungsentscheids kein Aufschub des geschuldeten Trottoirbeitrags von Fr. 5'925.-

zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2005 wurde der Primarschulgemeinde

X Frist zur Einreichung eine Rekursantwort angesetzt, unter Hinweis darauf,

dass die Eingabe des Staates Zürich vom 20. Januar 2005 bereits einen

bestimmten Rekursantrag sowie eine hinreichende Begründung enthalte, weshalb

von der Ansetzung einer weiteren Frist nach § 46 Abs. 2 AbtrG zur

Einreichung einer Rekursschrift abgesehen werden könne. Die Primarschulgemeinde

X beantragte dem Verwaltungsgericht hierauf am 9. Februar 2005, Disp. Ziff. I

des Schätzungsentscheids und damit die Verpflichtung zur Leistung eines

Trottoirbeitrags sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Rekurrenten. Die Schätzungskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung des

vorliegenden Rekurses des Staates Zürich, womit dieser die von der

Schätzungskommission gestützt auf § 62 lit. g StrassG angeordnete

Stundung des Trottoirbeitrages von Fr. 5'925.- aufgehoben haben will, nach

§ 46 Abs. 1 AbtrG zuständig.

Bei diesem Mehrwertbeitrag handelt es sich

um eine so genannte Kausalabgabe (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2647 f.). Es fragt

sich daher, ob die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1 AbtrG durch § 43

Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ausgeschlossen werde, welche Bestimmung die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Erlass und Stundung geschuldeter

Abgaben für unzulässig erklärt. Das ist zu verneinen. Wohl hat das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Rekursen in Enteignungsstreitigkeiten

nach § 46 Abs. 1 AbtrG die Bestimmungen über die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt hat (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 40; RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998

Nr. 23). Doch ging es in der diesbezüglichen Rechtsprechung bisher um

Fragen der Kognition (§§ 50/51 VRG), der Entscheidungsbefugnis (§§ 63/64

VRG) und der Verfahrensabwicklung (§§ 56 – 61 VRG). Die für das

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz massgebende Zuständigkeitsordnung von

§§ 41 ff. VRG einschliesslich des Ausnahmekatalogs in § 43 Abs. 1

VRG ist nicht ohne weiteres auf den Rekurs in Enteignungsstreitigkeiten nach § 46

Abs. 1 AbtrG übertragbar. Zwar hat das Verwaltungsgericht in ausdehnender

Auslegung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG seine Zuständigkeit nicht

nur bezüglich Erlass und Stundung von Abgaben, sondern auch hinsichtlich Erlass

und Stundung anderer dem Gemeinwesen geschuldeter Leistungen ausgeschlossen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 15; RB 2003 Nr. 18). Sodann

soll der Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG dem gesetzgeberischen

Grundgedanken entsprechend auch bei im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren

zu beurteilenden Streitigkeiten aus verwaltungsgerichtlichen Verträgen zum Zug

kommen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 41). Zu beachten ist jedoch,

dass der Gesetzgeber mit § 43 Abs. 1 lit. e VRG die verwaltungsgerichtliche

Zuständigkeit bezüglich "typischer" Erlass- und Stundungsbegehren

ausschliessen wollte, welche im Hinblick auf die prekären Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller gestellt werden (bezüglich Strassen-

und Trottoirbeiträge vgl. die Stundungsregelung in § 62 lit. f Abs. 2

StrassG); für solche Streitigkeiten soll das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht

von vornherein nicht zuständig sein (vgl. aber RB 2003 Nr. 17). Bei

der hier in Frage stehenden Bestimmung von § 62 lit. g Abs. 1

StrassG, auf welche die Schätzungskommission den Aufschub der Abgabeerhebung

gestützt hat, handelt es sich jedoch um eine Stundung besonderer Art. Zudem

war das Verwaltungsgericht bereits vor der Einführung der Generalklausel mit

Ausnahmekatalog (§§ 41 – 43 VRG in der Fassung vom 8. Juni 1997) für

Streitigkeiten betreffend Stundung von Mehrwertsbeiträgen im Sinn von § 62

lit. g StrassG (bzw. noch § 17g des Strassengesetzes vom 20. August

1893; aStrassG) zuständig, damals allerdings noch im Klageverfahren nach § 82

lit. g VRG in der ursprünglichen Fassung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 19;

vgl. etwa RB 1966 Nr. 97, RB 1975 Nr. 122) oder im

Beschwerdeverfahren nach § 42 VRG in der ursprünglichen Fassung (vgl. RB 1977

Nr. 106). Mit der Neuordnung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

Beschwerdeinstanz (Übergang zu einer Generalklausel mit Ausnahmekatalog) wollte

der Gesetzgeber den verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich nicht einschränken.

Demnach wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Behandlung des vorliegenden Rekurses durch § 43 Abs. 1 lit. e

VRG nicht ausgeschlossen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Eine andere, nicht die prozessuale

Zulässigkeit des vorliegenden Rekurses betreffende Frage ist es allerdings, ob

die Schätzungskommission mit der in Disp. Ziff. I Abs. 3 gestützt auf

§ 62 lit. g StrassG getroffenen Anordnung (wonach der

Beitragsanspruch vom Staat Zürich nur durchgesetzt werden kann, sofern das

Schulhaus binnen 15 Jahren verkauft oder in das Finanzvermögen der

Schulgemeinde übertragen wird) ihren Zuständigkeitsbereich überschritten hat

(dazu nach folgend E. 2).

1.2

Gemäss § 38 Abs. 1 VRG erledigt das

Verwaltungsgericht Streitigkeiten in Dreierbesetzung, sofern nicht kraft § 38

Abs. 2 VRG der Einzelrichter zuständig ist, was nach der letztgenannten

Bestimmung auf Anordnungen in näher bezeichneten Rechtsgebieten sowie allgemein

auf Streitigkeiten zutrifft, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt.

Hier ist die Stundung eines Gehwegbeitrages von Fr. 5'925.- streitig, was

nach § 38 Abs. 2 VRG die einzelrichterliche Zuständigkeit begründet.

Es fragt sich allerdings, ob diese Regelung überhaupt anwendbar sei, weil sich

die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht

unmittelbar aus dem VRG, sondern aus § 46 AbtrG ergibt. Das ist zu

bejahen. Als organisatorische Bestimmung ist § 38 VRG mit der darin

vorgesehenen Unterscheidung verschiedener Spruchkörper auch massgebend für die

Behandlung von Rekursen nach § 46 Abs. 1 AbtrG, zumal das

Verwaltungsgericht wie erwähnt für die Beurteilung solcher Rechtsmittel die

Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt

hat.

1.3

Die Rekursgegnerin beantragt in ihrer Rekursantwort

vom 9. Februar 2005 nicht nur die Bestätigung des Schätzungsentscheids,

sondern die Aufhebung der in diesem Entscheid festgelegten Verpflichtung zur

Bezahlung des vom Rekurrenten geforderten Trottoirbeitrags von Fr. 5'925.-.

Um dieses Ziel zu erreichen, hätte sie jedoch binnen zwanzig Tagen nach

Zustellung des Schätzungsentscheids selber einen Rekurs beim Verwaltungsgericht

anmelden müssen (§ 46 Abs. 1 AbtrG). Dies hat sie nicht getan, obwohl

sie in Disp. Ziff. III des Schätzungsentscheids auf diese Regelung

hingewiesen worden ist. Der Schätzungsentscheid ist der Rekursgegnerin am

6.

Januar 2005 zugestellt worden. Die zwanzigtägige Anmeldefrist begann

daher (nach Ablauf des Fristenstillstands gemäss § 71 VRG in Verbindung

mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) am 9. Januar

2005.

zu laufen und endigte am 28. Januar 2005. Die am 10. Februar

2005.

der Post übergebene Rekursantwort vom 9. Februar 2005 erweist sich

daher – als Rechtsvorkehr zur Anmeldung eines eigenen Rekurses – als verspätet.

Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Eingabe binnen der mit

Präsidialverfügung vom 27. Januar 2005 angesetzten Frist von 20 Tagen

zur Einreichung einer Rekursantwort erfolgt ist. Wie erwähnt, sind auf Rekurse

in Enteignungsstreitigkeiten nach § 46 Abs. 2 AbtrG die Bestimmungen

des VRG über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde anwendbar. Gemäss § 63

Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung, sofern

es sie aufhebt, "nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers" (als

welcher im vorliegenden Zusammenhang der Staat Zürich zu gelten hat) abändern.

Schon von dieser Regelung her ist eine so genannte Anschlussbeschwerde (d.h.

ein Rechtsmittel des Beschwerdegegners, das nach Ablauf der Beschwerdefrist

erst in der Beschwerdeantwort erhoben wird) nicht zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 63 N. 16; vgl. auch Vorbem. zu §§ 19-28 N. 62, § 26 N. 20).

Demnach ist Disp. Ziff. I Abs. 1 des Schätzungsentscheides, womit die

Rekursgegnerin zur Leistung eines Trottoirbeitrags von Fr. 5'925.-

verpflichtet wird, in Rechtskraft erwachsen. Das wird dadurch, dass nunmehr

aufgrund des vom Staat erhobenen Rekurses der der Rekursgegnerin gewährte

Aufschub der Abgabeerhebung streitig bleibt, nicht in Frage gestellt (vgl. RB 1966

Nr. 97).

2.

2.1

Das Strassengesetz regelt in § 62 (in

Weiterführung der früheren Regelung von § 17 aStrassG) die Erhebung von

Strassen- und Trottoirbeiträgen, insbesondere die Voraussetzungen für die

Erhebung (lit. b und c hinsichtlich der Strassen-, lit. d

hinsichtlich der Trottoirbeiträge), die Zahlungsfrist und die Voraussetzungen

für deren Erstreckung (lit. f), die Voraussetzungen für einen Aufschub der

Abgabeerhebung (lit. g), das gesetzliche Pfandrecht (lit. i), den

nachträglichen Verzicht des Gemeinwesens auf die Ausführung des beitragsauslösenden

Projekts (lit. k) sowie das Heimschlagsrecht des beitragspflichtigen

Grundeigentümers (lit. l). Gemäss § 62 lit. e Abs. 1 werden

die Strassen- und Trottoirbeiträge in dem für den Bezug von Mehrwertsbeiträgen

gemäss kantonaler Enteignungsgesetzgebung (vgl. §§ 17 ff. AbtrG)

vorgeschriebenen Verfahren erhoben, womit die Zuständigkeit der Schätzungskommission

und des Verwaltungsgerichts begründet wird (§ 20 AbtrG). Eine besondere

Zuständigkeitsregelung enthält jedoch § 62 lit. h StrassG bezüglich

Anordnungen betreffend Erstreckung der Zahlungsfrist im Sinn von lit. f Abs. 2

sowie Aufschub der Abgabeerhebung im Sinn von lit. g: Über diesbezügliche

Gesuche entscheidet nicht die Schätzungskommission, sondern bei kommunalen

Projekten die zuständige Gemeindebehörde sowie bei staatlichen Projekten die

Baudirektion. Die diesbezügliche Anordnung einer kommunalen Behörde kann mit

Rekurs an den Bezirksrat weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 VRG); ein

diesbezüglicher Entscheid der Baudirektion unterliegt dem Rekurs an den

Regierungsrat (§ 19a Abs. 1 VRG). Sofern derartige Rekursentscheide

einen Aufschub der Abgabeerhebung nach § 62 lit. g StrassG betreffen,

unterliegen sie wie ausgeführt (vorn E. 1.1.) der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Von der Beschwerde ausgenommen sind demgegenüber

Rekursentscheide betreffend Erstreckung der Zahlungsfrist nach § 62 lit. f

Abs. 2 StrassG (§ 43 Abs. 1 lit. e VRG).

2.2

Nach dem Gesagten war die Schätzungskommission im

vorliegenden Fall zuständig, über die Erhebung des streitigen Trottoirbeitrags

zu entscheiden, und ist ihr diesbezüglicher Entscheid (Disp. Ziff. I Abs. 1)

bereits in Rechtskraft erwachsen. Nicht zuständig war sie jedoch für die

zugleich getroffene Anordnung, die Erhebung des Beitrags im Sinn von § 62 lit. g

StrassG aufzuschieben. Hierfür zuständig wäre die Baudirektion (vgl. unveröffentlichte

Erwägung 1 des in RB 1977 Nr. 106 publizierten Urteils VB.1977.00022

vom 4. Oktober 1977; vgl. auch RB 1961 Nr. 118). Diese Anordnung

ist daher wegen Kompetenzwidrigkeit aufzuheben, was im Ergebnis auf eine

Gutheissung des Rekurses hinausläuft.

3.

Bei dieser Sach- und Rechtslage müsste

die Rekursgegnerin, um den ihr von der Schätzungskommission kompetenzwidrig

zugestandenen Aufschub der Abgabeerhebung doch noch zu erreichen, ein entsprechendes

Gesuch an die Baudirektion einreichen, und – falls dieses abgelehnt würde –

Rekurs an den Regierungsrat erheben. Da die Baudirektion im jetzigen

Rekursverfahren ihre ablehnende Haltung bereits zum Ausdruck gebracht hat (indem

sie gegen die diesbezügliche Anordnung der Schätzungskommission Rekurs erhoben

hat), rechtfertigt sich im Interesse der Verfahrensökonomie ein abgekürztes Vorgehen:

Der von der Rekursgegnerin bereits im Schätzungsverfahren gestellte Eventualantrag,

es sei ihr gestützt auf § 62 lit. g StrassG ein Aufschub bei der

Abgabeerhebung zu gewähren, kann zwanglos als diesbezügliches Gesuch verstanden

werden, während die von der Baudirektion im Schätzungsverfahren und mit der

Rekurserhebung eingenommene gegenteilige Haltung als Ablehnung dieses Begehrens

zu deuten ist. Der im jetzigen Rekursverfahren als Subeventualbegehren

erneuerte Antrag der Rekursgegnerin um Gewährung eines Aufschubs im Sinn von § 62

lit. g StrassG lässt sich wiederum als Rekurs gegen die Ablehnung durch

die Baudirektion verstehen. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG

(analog deswegen, weil nicht der Fall vorliegt, dass ein Rechtsmittel

versehentlich bei der falschen Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde), ist

daher die Sache an den Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.

Eine direkte Behandlung durch das Verwaltungsgericht kommt hingegen nicht in

Betracht, weil diese Möglichkeit (§ 47 Abs. 3 VRG in der

ursprünglichen Fassung) mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 abgeschafft

worden ist.

4.

Demnach ist der Rekurs im Sinn der

Erwägungen gutzuheissen und Disp. Ziff. I Abs. 2 des

Schätzungsentscheids vom 26. Oktober 2004 aufzuheben. Die Sache ist dem

Regierungsrat zu überweisen, der das Subeventualbegehren der Rekursgegnerin in

deren Eingabe vom 9. Februar 2005 (Rekursantwort an das

Verwaltungsgericht) als Rekurs zu behandeln hat. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Begehren der

Rekursgegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG ist schon deswegen nicht zu entsprechen, weil sie formell unterliegt.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn

der Erwägungen gutgeheissen. Disp. Ziff. I Abs. 2 des Entscheids der Schätzungskommission

vom 26. Oktober 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung als

Rekurs der jetzigen Rekursgegnerin im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat

überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …