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Entscheid

VR.2006.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2006.00001

1. November 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9573)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

beiden zusammengebauten Liegenschaften L-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02,

Grundeigentümerin A) und 03 (Kat.-Nr. 04, Grundeigentümerin C) in Zürich

sind über eine gemeinsame Abwasserleitung im Grundstück Kat.-Nr. 04 an die

öffentliche Kanalisation in der M-Strasse angeschlossen. Am 7. Januar 2002

stellte die Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) erhebliche Schäden an dieser

Grundstückanschlussleitung fest und forderte die beiden Eigentümerinnen am 8. April

2002 auf, diese Schäden zu beheben. Am 30. Mai 2002 genehmigte das ERZ das

Entwässerungsprojekt für den Umbau des Hauses L-Strasse 01.

Da sich die beiden Grundeigentümerinnen nicht auf eine

gemeinsame Lösung zur Sanierung der Leitung und eine entsprechende

Kostenaufteilung einigen konnten, liess A auf eigene Kosten und an anderer

Stelle eine neue Grundstückentwässerungsleitung einbauen, wobei sie vorsorglich

zwei Abzweiger für einen Leitungsanschluss des Hauses L-Strasse 03 anbringen

liess.

B. Am 16. September

2003 verpflichtete das ERZ A dazu, der Eigentümerin des Grundstückes Kat.-Nr. 04,

C, gegen angemessenes Entgelt und spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der

Verfügung die Mitbenützung der Abwasserleitung zu gestatten (Ziff. 1). Gleichzeitig

wurde C verpflichtet, bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung

sämtliches Schmutzabwasser ihrer Liegenschaft über die

Grundstückentwässerungsleitungen des Hauses L-Strasse 01 dem öffentlichen Kanal

zuzuleiten (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Verfügung verpflichtete das ERZ C, als

Voraussetzung für das Anschluss- und Mitbenützungsrecht einen angemessenen

Kostenbeitrag an A leisten. Falls sich die Beteiligten über die Höhe des Betrages

nicht einigen könnten, habe C innert der gleichen Frist das Schätzungsverfahren

einzuleiten.

Am 21. März 2004 erhob C Klage gegen A bei der

Schätzungskommission I des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei das

Schätzungsverfahren durchzuführen und das Entgelt für die Mitbenutzung der

Abwasserleitung auf maximal Fr. 7'897.30 festzusetzen. In der Klageantwort

vom 21. Mai 2004 verlangte A, das angemessene Entgelt sei auf Fr. 16'419.30

festzusetzen, weiter seien die gegenseitigen Dienstbarkeiten vor dem Anschluss

im Grundbuch einzutragen und die Kosten hierfür hälftig zu tragen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Mit Entscheid vom 18. August 2005 trat die

Schätzungskommission I auf den Antrag der Beklagten betreffend Anweisung an das

Grundbuchamt mangels Zuständigkeit nicht ein und verpflichtete die Klägerin,

der Beklagten einen Kostenbeitrag von Fr. 8'175.- zu bezahlen. Die

Verfahrenskosten wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen am 11. Mai 2006 versandten Entscheid

erhob A am 2. Juni 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte in

ihrer Rekursbegründung vom 13. Juli 2006, die Klägerin sei zu einem

Kostenbeitrag von Fr. 16'419.30 und zur Übernahme der Kosten des

Schätzungsverfahrens zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegnerin. Mit Rekursantwort vom 7. August 2006

verlangte C die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Schätzungskommission I liess

sich am 14. August 2006 vernehmen und hielt am angefochtenen Entscheid

fest.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46

des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November

1879.

(in der Fassung vom 8. Juni 1997, AbtrG) zuständig. Da der Streitwert

unterhalb von Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit nach § 38 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) in die

einzelrichterliche Kompetenz.

1.2

Das

vorliegende Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Be­schwerde

an das Verwaltungsgericht (RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23),

weshalb das Gericht den angefochtenen Entscheid nur auf unrichtige bzw.

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung) hin überprüfen kann (§ 50

Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG).

2.

2.1

Nach § 16

Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember

1974.

(EG GSchG) können Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reinigung

von Abwässern dienen, verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung

die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten. Einigen sich die Beteiligten über

die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers

im Schätzungsverfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von

Privatrechten befunden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).

Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass die

Rekursgegnerin das Recht bzw. die Pflicht hat, sich an die neu erstellte

Abwasserleitung der Rekurrentin anzuschliessen. Im Streit liegt einzig die

angemessene Entschädigung für die Leitungsmitbenützung.

2.2

Die

Schätzungskommission I ging aufgrund der Akten und einem Augenschein davon aus,

dass die vollständige Erneuerung der privaten Grundstückentwässerungsleitung

erforderlich war, dass jedoch kein Grund für die von der Rekurrentin

vorgenommene Verlagerung der Leitungsführung bestanden habe. Dagegen bringt die

Rekurrentin vor, die Verlegung sei nötig gewesen, da die Rekursgegnerin ihr die

Sanierung der bestehenden Leitung verboten habe, und es seien dadurch auch

keine Mehrkosten entstanden. Auf der anderen Seite macht die Rekursgegnerin im

Wesentlichen geltend, die Leitungssanierung im Gebäudeinnern sei nicht nötig

gewesen, und die Leitungsverlegung habe bei der Rekurrentin zu Kosteneinsparungen

geführt.

Aus den Akten und insbesondere aus den

Kanalfernseh-Protokollen ergibt sich ein Sanierungsbedarf für die

Schmutzwasserleitung im Gartenbereich, nicht jedoch ein solcher im

Gebäudeinnern. Die hierzu einzig aussagekräftige, kanalabwärts ab Trockenraum geführte

Untersuchung zeigte beim Meterstand 4.00 eine versetzte und geöffnete Muffe,

welche allerdings noch nicht in der gemeinsamen Entwässerungsleitung liegt. Im

Weiteren wurden erst nach dem Rohrmaterialwechsel ab Laufmeter 11.64 wieder

verschiedene versetzte und geöffnete Muffen entdeckt, die jedoch nun bereits

ausserhalb des Gebäudes lagen. Dass sich die Rekurrentin gleichwohl zum Ersatz

der Abwasserleitung im Gebäudeinnern entschlossen hat, mag daran liegen, dass

sie ohnehin einen Umbau und insbesondere auch die Erneuerung ihrer

Hausleitungen plante. Dabei kam ihr ein anderer Leitungsverlauf zweifellos

entgegen. Auf der anderen Seite machen die Feststellungen der Kanaluntersuchungen

aber auch verständlich, dass sich die Rekursgegnerin nicht zu einer gemeinsamen

Sanierung der gesamten Leitung, insbesondere auch des Leitungsstücks im

Gebäudeinnern, bewegen liess. Immerhin bringt die nunmehr neu erstellte

Hausanschlussleitung aber auch der Rekursgegnerin Vorteile, indem dieser

Anschluss nun nach rund 60-jährigem Bestand wieder auf eine volle Lebensdauer

hin genutzt werden kann und besseres Rohrmaterial aufweist.

Wenn die Schätzungskommission unter diesen Umständen die

Entschädigung der Leitungsmitbenutzung nicht nach den tatsächlich aufgewendeten

Kosten für die neu geführte Leitung, sondern allein nach der Länge der

ursprünglichen Leitung anhand von fachkundig geschätzten Laufmeterpreisen

bemisst, so lässt sich darin keine Rechtsverletzung erkennen. Da jedoch

entgegen dem Kommissionsentscheid nicht nachgewiesen ist, dass die Sanierung im

Gebäudeinnern tatsächlich notwendig war, rechtfertigt es sich, von den geschätzten

Laufmeterpreisen im Innern generell einen Einschlag vorzunehmen. Dieser ist

nach Billigkeit auf 10 % zu bemessen.

2.3

Weiter

erwog die Schätzungskommission, für das bisher nicht sanierte Teilstück der

Leitung unterhalb der Kellertreppe sei ein Abzug vorzunehmen, da auch dieses

bis zur Erneuerung der Leitung gemeinsam genutzte Teilstück hätte saniert

werden müssen. Diese Überlegung erscheint in ihrem Grundsatz als schlüssig,

wenn auch mit der oben dargelegten Einschränkung bezüglich des

Sanierungsbedarfs. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der

Umstand, dass die alte Leitung nach der Verfügung des ERZ nicht mehr benutzt

werden darf, ändert nichts daran, dass das nicht sanierte Leitungsstück bei der

Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist. Der Rekursgegnerin bleibt es so

unbenommen, entweder zu gegebener Zeit das alte Leitungsstück zu sanieren oder

aber ihre Schmutzwasserleitung noch vor der Kellertreppe anzuschliessen und

dadurch ein neues Leitungsstück im eigenen Gebäude zu erstellen.

2.4

Schliesslich

bemass die Schätzungskommission die Entschädigung aufgrund eines geschätzten

Laufmeterpreises, woran sie die Rekursgegnerin hälftig beteiligte. Beim Laufmeterpreis

differenzierte sie zwischen den Kosten für das jeweilige Leitungsstück

ausserhalb des Gebäudes (Fr. 1'000.-/m), innerhalb des Gebäudes vor der

Kellertreppe (Fr. 1'500.-/m) und unterhalb der Kellertreppe (Fr. 2'000.-/m).

Die Rekurrentin bringt vor, diese Zahlen seien nicht nachvollziehbar, weshalb

die Beteiligung aufgrund ihrer tatsächlichen Aufwendungen über Fr. 30'828.-

(hälftiger Anteil) zuzüglich einer ganz durch die Rekursgegnerin zu

übernehmenden Rechnung von Fr. 1'005.95 zu bemessen sei.

Nach der vorstehenden Erwägung 2.2 bilden die tatsächlich

aufgewendeten Kosten der Leitungserneuerung im gegebenen Fall keinen tauglichen

Ansatz für die Entschädigungsbemessung. Für das Verwaltungsgericht besteht kein

Anlass, die von der Schätzungskommission aufgrund der Erfahrung ihrer

Mitglieder eingesetzten Laufmeterwerte zu bezweifeln. Sie tragen in ihrer

Differenzierung auch dem unterschiedlichen Aufwand und Schwierigkeitsgrad des

Leitungsbaus Rechnung. Hingegen sind zwei Korrekturen bei den von der

Vorinstanz gerechneten Kanallängen am Platz:

Zum einen stehen die eingerechneten 14 m Leitung zwischen

dem Gebäude und der Kanalisationsleitung in der M-Strasse in einem offensichtlichen

Widerspruch zu den Akten. Nicht aussagekräftig ist die Länge des kanalaufwärts

erstellten Fernsehprotokolls, da die Untersuchung rund einen Meter nach der

Kanalverzweigung Dachentwässerung/Schmutzwasserleitung noch im Gartenbereich

endete. Auch aus dem Plan lässt sich nichts ablesen, da die Plandarstellung im

Gartenbereich unterbrochen ist (Unterbruch gekennzeichnet durch zwei parallele

Striche). Aus dem einzigen durchgehenden Plan im Massstab 1:100 lässt sich

hingegen eine Kanallänge von knapp 20 m bis zur alten Kanalisationsleitung

in der M-Strasse, und eine solche von knapp 21 m bis zur neuen Leitung, an

die auch tatsächlich angeschlossen wurde, eruieren. Dies entspricht den sich

aus den GIS-Karten ablesbaren Distanzen (www.gis.zh.ch).

Im Weiteren stimmen die von der Schätzungskommission

angenommenen Kanallängen innerhalb des Hauses – 4.5 m bis zur Treppe und

2.2

m unterhalb der Treppe – zwar mit dem Kanalisationsplan überein. Die

Rekursgegnerin bringt hierzu aber zu Recht vor, dass die Rekurrentin bisher

nicht bereits 4.5 m der ursprünglichen Leitung erneuert habe. Tatsächlich

sind es – gemessen an der alten Leitung – lediglich rund 3.5 m, so dass

noch weitere 3.2 m Leitung, wovon 1 m vor und 2.2 m unterhalb

der Treppe liegend, allenfalls später noch durch die Rekursgegnerin zu erneuern

sein werden.

Diese beiden Korrekturen führen zusammen mit dem

notwendigen generellen Einschlag auf den Laufmeterpreisen im Bereiche des

Gebäudes zu folgender Berechnung:

Schmutzwasserleitung innerhalb 3.5 m à Fr. 1'350.- Fr.

4'725.-

Schmutzwasserleitung ausserhalb 21 m à Fr. 1'000.- Fr. 21'000.-

Total Fr. 25'725.-

davon 50% Fr. 12'862.50

nicht sanierte Leitung vor

Treppe 1 m à Fr. 1'350.- Fr. 1’350.-

nicht sanierte Leitung unter

Treppe 2.2 m à Fr. 1'800.- Fr. 3'960.-

nicht sanierte Leitung total Fr.

5'310.-

davon 50% ./. Fr. 2'655.00

________________

Entschädigung Fr. 10'207.50

Demgemäss ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.

3.

Die Kosten des Schätzungsverfahrens wurden den Parteien im

Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünftel auferlegt. Gemessen an den beiden

Anträgen im Schätzungsverfahren (Fr. 16'419.30 und Fr. 7'897.30)

hätte die Rekurrentin jedoch vor der Schätzungskommission zu rund 27 %

durchdringen müssen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist daher auf ein

Viertel zu drei Viertel zu korrigieren.

4.

Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens obsiegt die

Rekurrentin gemessen an den Rekursanträgen (Fr. 16'419.30 und Fr. 8'175.-)

zu ca. 25 %. Dementsprechend sind auch die Kosten des Rekursverfahrens im

Verhältnis von 1:3 auf die Parteien zu verteilen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

Trotz ihrem überwiegenden Obsiegen steht der

Rekursgegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie im Rekursverfahren weder

einen besonderen Aufwand hatte, noch einen Rechtsbeistand beiziehen musste (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Der Rekurs

wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Rekursgegnerin verpflichtet,

der Rekurrentin einen Kostenbeitrag von Fr. 10'207.50 für die Mitbenützung

der Grundstückentwässerungsanlagen zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Zustellung dieses Entscheides.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Schätzungs- und des Rekursverfahrens werden zu 3/4 der Rekurrentin und zu

1/4 der Rekursgegnerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …