VR.2006.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2006.00001
1. November 2006Deutsch11 min
(URT.2006.9573)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VR.2006.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.11.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Enteignungsrecht
Betreff:
Kostenbeteiligung
Kostenbeteiligung: Rekurs gegen den von der Schätzungskommission festgelegten Kostenbeitrag
Nach § 46 AbtrG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Rekurses zuständig. Das vorliegende Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1).
Aufgrund von § 16 Abs. 1 EG GSchG hat die Rekursgegnerin das Recht bzw. die Pflicht, sich an die neu erstellte Abwasserleitung anzuschliessen (E. 2.1). Ergibt sich, dass es keinen Grund für die veränderte Leitungsführung gab, so liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz die Entschädigung der Leitungsmitbenutzung nicht nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten bemisst. Da nicht nachgewiesen ist, dass die Sanierung im Gebäudeinnern tatsächlich notwendig war, rechtfertigt es sich, einen Einschlag von 10 % vorzunehmen (E. 2.2). Ein nicht saniertes Leitungsstück ist bei der Bemessung der Entschädigung von Bedeutung; es ist ein Abzug vorzunehmen (E. 2.3). Es besteht kein Grund dazu, an den durch die Vorinstanz fachkundig geschätzten Laufmeterwerten zu zweifeln. Indes müssen aufgrund der Akten Korrekturen bezüglich der Kanallängen vorgenommen werden. (E. 2.4)
Teilweise Gutheissung des Rekurses.
Stichworte:
ABTRETUNGSENTSCHÄDIGUNG
ABWASSERLEITUNG
ANSCHLUSSPFLICHT
EINSCHLAG
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
ÜBRIGES ENTEIGNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 46 AbtrG
Art. 16 Abs. I EG GSchG
Art. 16 Abs. II EG GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Die
beiden zusammengebauten Liegenschaften L-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02,
Grundeigentümerin A) und 03 (Kat.-Nr. 04, Grundeigentümerin C) in Zürich
sind über eine gemeinsame Abwasserleitung im Grundstück Kat.-Nr. 04 an die
öffentliche Kanalisation in der M-Strasse angeschlossen. Am 7. Januar 2002
stellte die Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) erhebliche Schäden an dieser
Grundstückanschlussleitung fest und forderte die beiden Eigentümerinnen am 8. April
2002 auf, diese Schäden zu beheben. Am 30. Mai 2002 genehmigte das ERZ das
Entwässerungsprojekt für den Umbau des Hauses L-Strasse 01.
Da sich die beiden Grundeigentümerinnen nicht auf eine
gemeinsame Lösung zur Sanierung der Leitung und eine entsprechende
Kostenaufteilung einigen konnten, liess A auf eigene Kosten und an anderer
Stelle eine neue Grundstückentwässerungsleitung einbauen, wobei sie vorsorglich
zwei Abzweiger für einen Leitungsanschluss des Hauses L-Strasse 03 anbringen
liess.
B. Am 16. September
2003 verpflichtete das ERZ A dazu, der Eigentümerin des Grundstückes Kat.-Nr. 04,
C, gegen angemessenes Entgelt und spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der
Verfügung die Mitbenützung der Abwasserleitung zu gestatten (Ziff. 1). Gleichzeitig
wurde C verpflichtet, bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung
sämtliches Schmutzabwasser ihrer Liegenschaft über die
Grundstückentwässerungsleitungen des Hauses L-Strasse 01 dem öffentlichen Kanal
zuzuleiten (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Verfügung verpflichtete das ERZ C, als
Voraussetzung für das Anschluss- und Mitbenützungsrecht einen angemessenen
Kostenbeitrag an A leisten. Falls sich die Beteiligten über die Höhe des Betrages
nicht einigen könnten, habe C innert der gleichen Frist das Schätzungsverfahren
einzuleiten.
Am 21. März 2004 erhob C Klage gegen A bei der
Schätzungskommission I des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei das
Schätzungsverfahren durchzuführen und das Entgelt für die Mitbenutzung der
Abwasserleitung auf maximal Fr. 7'897.30 festzusetzen. In der Klageantwort
vom 21. Mai 2004 verlangte A, das angemessene Entgelt sei auf Fr. 16'419.30
festzusetzen, weiter seien die gegenseitigen Dienstbarkeiten vor dem Anschluss
im Grundbuch einzutragen und die Kosten hierfür hälftig zu tragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Mit Entscheid vom 18. August 2005 trat die
Schätzungskommission I auf den Antrag der Beklagten betreffend Anweisung an das
Grundbuchamt mangels Zuständigkeit nicht ein und verpflichtete die Klägerin,
der Beklagten einen Kostenbeitrag von Fr. 8'175.- zu bezahlen. Die
Verfahrenskosten wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen am 11. Mai 2006 versandten Entscheid
erhob A am 2. Juni 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte in
ihrer Rekursbegründung vom 13. Juli 2006, die Klägerin sei zu einem
Kostenbeitrag von Fr. 16'419.30 und zur Übernahme der Kosten des
Schätzungsverfahrens zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerin. Mit Rekursantwort vom 7. August 2006
verlangte C die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Schätzungskommission I liess
sich am 14. August 2006 vernehmen und hielt am angefochtenen Entscheid
fest.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46
des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November
1879.
(in der Fassung vom 8. Juni 1997, AbtrG) zuständig. Da der Streitwert
unterhalb von Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit nach § 38 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) in die
einzelrichterliche Kompetenz.
1.2
Das
vorliegende Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht (RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23),
weshalb das Gericht den angefochtenen Entscheid nur auf unrichtige bzw.
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung) hin überprüfen kann (§ 50
Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG).
2.
2.1
Nach § 16
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember
1974.
(EG GSchG) können Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reinigung
von Abwässern dienen, verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung
die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten. Einigen sich die Beteiligten über
die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers
im Schätzungsverfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von
Privatrechten befunden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).
Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass die
Rekursgegnerin das Recht bzw. die Pflicht hat, sich an die neu erstellte
Abwasserleitung der Rekurrentin anzuschliessen. Im Streit liegt einzig die
angemessene Entschädigung für die Leitungsmitbenützung.
2.2
Die
Schätzungskommission I ging aufgrund der Akten und einem Augenschein davon aus,
dass die vollständige Erneuerung der privaten Grundstückentwässerungsleitung
erforderlich war, dass jedoch kein Grund für die von der Rekurrentin
vorgenommene Verlagerung der Leitungsführung bestanden habe. Dagegen bringt die
Rekurrentin vor, die Verlegung sei nötig gewesen, da die Rekursgegnerin ihr die
Sanierung der bestehenden Leitung verboten habe, und es seien dadurch auch
keine Mehrkosten entstanden. Auf der anderen Seite macht die Rekursgegnerin im
Wesentlichen geltend, die Leitungssanierung im Gebäudeinnern sei nicht nötig
gewesen, und die Leitungsverlegung habe bei der Rekurrentin zu Kosteneinsparungen
geführt.
Aus den Akten und insbesondere aus den
Kanalfernseh-Protokollen ergibt sich ein Sanierungsbedarf für die
Schmutzwasserleitung im Gartenbereich, nicht jedoch ein solcher im
Gebäudeinnern. Die hierzu einzig aussagekräftige, kanalabwärts ab Trockenraum geführte
Untersuchung zeigte beim Meterstand 4.00 eine versetzte und geöffnete Muffe,
welche allerdings noch nicht in der gemeinsamen Entwässerungsleitung liegt. Im
Weiteren wurden erst nach dem Rohrmaterialwechsel ab Laufmeter 11.64 wieder
verschiedene versetzte und geöffnete Muffen entdeckt, die jedoch nun bereits
ausserhalb des Gebäudes lagen. Dass sich die Rekurrentin gleichwohl zum Ersatz
der Abwasserleitung im Gebäudeinnern entschlossen hat, mag daran liegen, dass
sie ohnehin einen Umbau und insbesondere auch die Erneuerung ihrer
Hausleitungen plante. Dabei kam ihr ein anderer Leitungsverlauf zweifellos
entgegen. Auf der anderen Seite machen die Feststellungen der Kanaluntersuchungen
aber auch verständlich, dass sich die Rekursgegnerin nicht zu einer gemeinsamen
Sanierung der gesamten Leitung, insbesondere auch des Leitungsstücks im
Gebäudeinnern, bewegen liess. Immerhin bringt die nunmehr neu erstellte
Hausanschlussleitung aber auch der Rekursgegnerin Vorteile, indem dieser
Anschluss nun nach rund 60-jährigem Bestand wieder auf eine volle Lebensdauer
hin genutzt werden kann und besseres Rohrmaterial aufweist.
Wenn die Schätzungskommission unter diesen Umständen die
Entschädigung der Leitungsmitbenutzung nicht nach den tatsächlich aufgewendeten
Kosten für die neu geführte Leitung, sondern allein nach der Länge der
ursprünglichen Leitung anhand von fachkundig geschätzten Laufmeterpreisen
bemisst, so lässt sich darin keine Rechtsverletzung erkennen. Da jedoch
entgegen dem Kommissionsentscheid nicht nachgewiesen ist, dass die Sanierung im
Gebäudeinnern tatsächlich notwendig war, rechtfertigt es sich, von den geschätzten
Laufmeterpreisen im Innern generell einen Einschlag vorzunehmen. Dieser ist
nach Billigkeit auf 10 % zu bemessen.
2.3
Weiter
erwog die Schätzungskommission, für das bisher nicht sanierte Teilstück der
Leitung unterhalb der Kellertreppe sei ein Abzug vorzunehmen, da auch dieses
bis zur Erneuerung der Leitung gemeinsam genutzte Teilstück hätte saniert
werden müssen. Diese Überlegung erscheint in ihrem Grundsatz als schlüssig,
wenn auch mit der oben dargelegten Einschränkung bezüglich des
Sanierungsbedarfs. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der
Umstand, dass die alte Leitung nach der Verfügung des ERZ nicht mehr benutzt
werden darf, ändert nichts daran, dass das nicht sanierte Leitungsstück bei der
Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist. Der Rekursgegnerin bleibt es so
unbenommen, entweder zu gegebener Zeit das alte Leitungsstück zu sanieren oder
aber ihre Schmutzwasserleitung noch vor der Kellertreppe anzuschliessen und
dadurch ein neues Leitungsstück im eigenen Gebäude zu erstellen.
2.4
Schliesslich
bemass die Schätzungskommission die Entschädigung aufgrund eines geschätzten
Laufmeterpreises, woran sie die Rekursgegnerin hälftig beteiligte. Beim Laufmeterpreis
differenzierte sie zwischen den Kosten für das jeweilige Leitungsstück
ausserhalb des Gebäudes (Fr. 1'000.-/m), innerhalb des Gebäudes vor der
Kellertreppe (Fr. 1'500.-/m) und unterhalb der Kellertreppe (Fr. 2'000.-/m).
Die Rekurrentin bringt vor, diese Zahlen seien nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beteiligung aufgrund ihrer tatsächlichen Aufwendungen über Fr. 30'828.-
(hälftiger Anteil) zuzüglich einer ganz durch die Rekursgegnerin zu
übernehmenden Rechnung von Fr. 1'005.95 zu bemessen sei.
Nach der vorstehenden Erwägung 2.2 bilden die tatsächlich
aufgewendeten Kosten der Leitungserneuerung im gegebenen Fall keinen tauglichen
Ansatz für die Entschädigungsbemessung. Für das Verwaltungsgericht besteht kein
Anlass, die von der Schätzungskommission aufgrund der Erfahrung ihrer
Mitglieder eingesetzten Laufmeterwerte zu bezweifeln. Sie tragen in ihrer
Differenzierung auch dem unterschiedlichen Aufwand und Schwierigkeitsgrad des
Leitungsbaus Rechnung. Hingegen sind zwei Korrekturen bei den von der
Vorinstanz gerechneten Kanallängen am Platz:
Zum einen stehen die eingerechneten 14 m Leitung zwischen
dem Gebäude und der Kanalisationsleitung in der M-Strasse in einem offensichtlichen
Widerspruch zu den Akten. Nicht aussagekräftig ist die Länge des kanalaufwärts
erstellten Fernsehprotokolls, da die Untersuchung rund einen Meter nach der
Kanalverzweigung Dachentwässerung/Schmutzwasserleitung noch im Gartenbereich
endete. Auch aus dem Plan lässt sich nichts ablesen, da die Plandarstellung im
Gartenbereich unterbrochen ist (Unterbruch gekennzeichnet durch zwei parallele
Striche). Aus dem einzigen durchgehenden Plan im Massstab 1:100 lässt sich
hingegen eine Kanallänge von knapp 20 m bis zur alten Kanalisationsleitung
in der M-Strasse, und eine solche von knapp 21 m bis zur neuen Leitung, an
die auch tatsächlich angeschlossen wurde, eruieren. Dies entspricht den sich
aus den GIS-Karten ablesbaren Distanzen (www.gis.zh.ch).
Im Weiteren stimmen die von der Schätzungskommission
angenommenen Kanallängen innerhalb des Hauses – 4.5 m bis zur Treppe und
2.2
m unterhalb der Treppe – zwar mit dem Kanalisationsplan überein. Die
Rekursgegnerin bringt hierzu aber zu Recht vor, dass die Rekurrentin bisher
nicht bereits 4.5 m der ursprünglichen Leitung erneuert habe. Tatsächlich
sind es – gemessen an der alten Leitung – lediglich rund 3.5 m, so dass
noch weitere 3.2 m Leitung, wovon 1 m vor und 2.2 m unterhalb
der Treppe liegend, allenfalls später noch durch die Rekursgegnerin zu erneuern
sein werden.
Diese beiden Korrekturen führen zusammen mit dem
notwendigen generellen Einschlag auf den Laufmeterpreisen im Bereiche des
Gebäudes zu folgender Berechnung:
Schmutzwasserleitung innerhalb 3.5 m à Fr. 1'350.- Fr.
4'725.-
Schmutzwasserleitung ausserhalb 21 m à Fr. 1'000.- Fr. 21'000.-
Total Fr. 25'725.-
davon 50% Fr. 12'862.50
nicht sanierte Leitung vor
Treppe 1 m à Fr. 1'350.- Fr. 1’350.-
nicht sanierte Leitung unter
Treppe 2.2 m à Fr. 1'800.- Fr. 3'960.-
nicht sanierte Leitung total Fr.
5'310.-
davon 50% ./. Fr. 2'655.00
________________
Entschädigung Fr. 10'207.50
Demgemäss ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
3.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens wurden den Parteien im
Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünftel auferlegt. Gemessen an den beiden
Anträgen im Schätzungsverfahren (Fr. 16'419.30 und Fr. 7'897.30)
hätte die Rekurrentin jedoch vor der Schätzungskommission zu rund 27 %
durchdringen müssen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist daher auf ein
Viertel zu drei Viertel zu korrigieren.
4.
Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens obsiegt die
Rekurrentin gemessen an den Rekursanträgen (Fr. 16'419.30 und Fr. 8'175.-)
zu ca. 25 %. Dementsprechend sind auch die Kosten des Rekursverfahrens im
Verhältnis von 1:3 auf die Parteien zu verteilen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
Trotz ihrem überwiegenden Obsiegen steht der
Rekursgegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie im Rekursverfahren weder
einen besonderen Aufwand hatte, noch einen Rechtsbeistand beiziehen musste (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Der Rekurs
wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Rekursgegnerin verpflichtet,
der Rekurrentin einen Kostenbeitrag von Fr. 10'207.50 für die Mitbenützung
der Grundstückentwässerungsanlagen zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Zustellung dieses Entscheides.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
des Schätzungs- und des Rekursverfahrens werden zu 3/4 der Rekurrentin und zu
1/4 der Rekursgegnerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …