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Entscheid

VR.2007.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2007.00001

22. März 2007Deutsch17 min

(URT.2007.9880)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion setzte am 16. August 1999 das Projekt

zur Erstellung eines Gehwegs entlang der L-Strasse zwischen M-Strasse und N-Strasse

in der Gemeinde X fest. Im vorangehenden Festsetzungsverfahren war im Hinblick

auf die untergeordnete Bedeutung des Projekts auf ein Mitwirkungs- und ein

Einspracheverfahren nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 5 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) verzichtet worden. Gemäss dem

Projekt hat A für seine Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 Gehwegbeiträge

von Fr. 1'965.- und Fr. 12'145.- zu leisten. In der ihm gestützt auf § 23

des Abtretungsgesetzes vom 30. November 1879 (AbtrG) zugestellten

persönlichen Anzeige bestätigte er am 3. Februar 2000 unterschriftlich,

dass er mit einem Anstösserbeitrag von Fr. 12'145.- betreffend die

Parzelle Kat.-Nr. 02 einverstanden sei. Den Akten lässt sich nicht entnehmen,

ob er eine entsprechende Verpflichtungserklärung bezüglich des für das

Grundstück Kat.-Nr. 01 geforderten Beitrags von Fr. 1'965.- unterzeichnete.

Die beiden Beiträge wurden A erstmals am 6. März 2001 in Rechnung gestellt.

In der Folge bezahlte A diese Rechnungen nicht. Aus

Gründen, die aus den Akten nicht ersichtlich sind, kam die Baudirektion erst im

Jahre 2005 auf die Angelegenheit zurück. Nachdem A am 23./24. März 2005 telefonisch

Einwendungen erhoben hatte, forderte ihn die Baudirektion am 20. Juni 2005 auf,

die geschuldeten Trottoirbeiträge von Fr. 14'110.- zu zahlen, und stellte

sie ihm am 13. Juli 2005 Einzahlungsscheine für sieben monatliche

Ratenzahlungen zu. Am 15. September 2005 teilte A der Baudirektion mit, er sei

nicht in der Lage, den ganzen Betrag auf einmal zu bezahlen. Daraufhin leitete

die Baudirektion Betreibung ein, worauf A gegen den am 3. Oktober 2005

ausgestellten Zahlungsbefehl am 5. Oktober 2005 Rechtsvorschlag erhob. Am

19. Oktober 2005 leistete er eine Teilzahlung von Fr. 1'000.-.

II.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 ersuchte die

Baudirektion das Statthalteramt X um Anordnung des Schätzungsverfahrens, unter

Hinweis darauf, dass der Staat Zürich als Beitragsgläubiger mangels Vorliegens

einer rechtskräftigen Verfügung sowie wegen der öffentlichrechtlichen Natur der

Forderung weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erlangen könne.

Zuhanden der Schätzungskommission I, welcher die Akten am 15. Februar 2006

überwiesen wurden, beantragte die Baudirektion, A sei als Beklagter zu verpflichten,

dem Staat als Kläger offene Trottoirbeiträge im Umfang von Fr. 13'110.- zuzüglich

Verzugszinsen seit Rechnungsstellung zu zahlen; der vom Beklagten im Betreibungsverfahren

Nr. 03 des Betreibungsamts X erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.

Die Schätzungskommission I beschloss am 30. November

2006, auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten; die Verfahrenskosten

auferlegte sie dem Kläger. Sie erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe die

geforderten Trottoirbeiträge schon vor Einleitung des Betreibungsverfahrens

anerkannt bzw. nicht bestritten. Die Schätzungskommission sei daher zur

Behandlung der vom Staat erhobenen Klage nicht zuständig; es sei nicht ihre Aufgabe,

über anerkannte, jedoch uneinbringliche Forderungen zu entscheiden. Daran

vermöge nichts zu ändern, dass der Staat hier für die Eintreibung der Schuld

auf ein Gerichtsurteil oder Urteilssurrogat als definitiven Rechtsöffnungstitel

im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11. April 1889 (SchKG) angewiesen sei. Der Kläger werde abzuklären haben, ob er

eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung erlassen wolle, welche

gestützt auf § 62 Abs. 1 lit. d StrassG und die Schuldanerkennung des

Beklagten diesen zur Bezahlung der Beiträge verpflichte, oder ob er gestützt

auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) beim Verwaltungsgericht Klage einreichen wolle.

III.

Dagegen gelangte der Staat, vertreten durch die

Baudirektion, mit Rekurs vom 22. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte, den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission I aufzuheben

und die Sache zur Beurteilung an diese Kommission zurückzuweisen; eventuell sei

das im Schätzungsverfahren gestellte Begehren direkt durch das Verwaltungsgericht

gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Rekursgegners.

Die Schätzungskommission I beantragte am 14. Februar

2007 Abweisung des Rekurses. A äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar

2007.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46

AbtrG zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob die Schätzungskommission sich

zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zu Recht für unzuständig erklärt

hat. Ob sie ihre eigene Zuständigkeit richtig beurteilt hat oder nicht, berührt

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Rekurses nicht,

sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraus­setzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs

einzutreten.

1.2

Vom

Streitwert her wäre für die Behandlung des vorliegenden Rekurses der Einzelrichter

zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem Fall jedoch bezüglich der sich in

erster Linie stellenden Zuständigkeitsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt,

wird er von der Kammer behandelt (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

2.1

In

tatsächlicher Hinsicht gehen die Baudirektion und auch die Schätzungskommission

davon aus, dass A die beiden Beitragsforderungen im Rahmen des nach dem

Projektfestsetzungsbeschluss vom 16. August 1999 eröffneten Enteignungsverfahren

(welches gerade der Erhebung der Beiträge diente) anerkannt habe. Bezüglich des

Beitrags für das Grundstück Kat.-Nr. 02 von Fr. 12'145.- liegt eine schriftliche

Verpflichtungserklärung vor. Bezüglich des Beitrags von Fr. 1'965.- für

das Grundstück Kat.-Nr. 01 vermochte die Baudirektion zwar keine solche

Verpflichtungserklärung des Schuldners vorzulegen. Letzterer hat aber im

bisherigen Verfahren, soweit ersichtlich, die Rechtmässigkeit auch dieser Forderung

nie bestritten. Bezüglich beider Forderungen hat er sich allerdings einer

Zahlung, abgesehen von der am 19. Oktober 2005 geleisteten Teilzahlung von

Fr. 1'000.-, widersetzt.

2.2

Baudirektion

und Schätzungskommission gehen sodann beide davon aus, dass unter den

aufgezeigten Umständen eine Einigungsverhandlung im Sinn von § 29 AbtrG

entbehrlich gewesen sei. Beide Instanzen sind zudem übereinstimmend der Auffassung,

es liege unter diesen Umständen weder ein definitiver noch ein provisorischer

Rechtsöffnungstitel vor. Sie ziehen indessen daraus unterschiedliche Schlüsse

bezüglich der weiteren Verfahrensabwicklung. Während die Baudirektion die Erlangung

eines definitiven Rechtsöffnungstitels durch einen Schätzungsentscheid nach §§ 32

ff. AbtrG und einen allenfalls anschliessenden Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts

nach § 46 AbtrG anstrebt, hält sich die Schätzungskommission dazu nicht

für zuständig. Sie verweist die Baudirektion auf die Möglichkeit, die Beitragsforderungen

in einer Verfügung festzusetzen, die alsdann in einem Anfechtungsverfahren

(gemeint offenbar mittels Rekurs und Beschwerde nach §§ 19 ff. und §§ 41

ff. durch Regierungsrat und Verwaltungsgericht) überprüfbar wäre; ferner auf die

weitere Möglichkeit, direkt Klage beim Verwaltungsgericht nach § 82 lit. k

VRG zu erheben. Beide Wege würden betreibungsrechtliche einem Vorgehen nach

Art. 79 SchKG entsprechen.

2.3

Angesichts

dessen, dass A im bisherigen Verfahren keine Einwendungen gegen die

Rechtmässigkeit der Forderungen erhoben, sondern (vor allem in seiner Eingabe

vom 15. September 2005 an die Baudirektion) in erster Linie Zahlungsschwierigkeiten

geltend gemacht hat, fragt es sich vorab, ob die Baudirektion von einem

Stundungsgesuch im Sinn von § 62 lit. f Abs. 2 StrassG hätte ausgehen

können und sollen. Danach kann die Zahlungsfrist ausnahmsweise, wenn die

Verhältnisse es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden, in welchem

Fall die Beitragssumme vom Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist

an zu verzinsen ist. Wäre (was weder Baudirektion noch Schätzungskommission

geprüft bzw. erörtert haben) von einem solchen Stundungsgesuch auszugehen, so

müsste sich der Beitragschuldner ohnehin auf einem anderen Weg gegen die Ablehnung

des Gesuchs durch die Baudirektion wehren; es stünde ihm dagegen der Rekurs an

den Regierungsrat nach § 62 lit. h StrassG offen; ein ablehnender

regierungsrätlicher Rekursentscheid wäre endgültig, das heisst gemäss § 43

Abs. 1 lit. e VRG nicht an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (vgl. VGr,

8.

März 2005, VR.2005.00001, www.vgrzh.ch; anders verhält es sich laut diesem

Urteil bei Begehren auf vorläufigen Verzicht der Geltendmachung der Beiträge im

Sinn von 62 lit. g StrassG: gegen die Ablehnung solcher Begehren ist sowohl

der Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde nach § 62 lit. h StrassG

wie auch eine anschliessende Beschwerde nach § 41 VRG an das

Verwaltungsgericht zulässig).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Gehweg,

für welchen die Baudirektion Beiträge fordert, im September 2005, als A

Zahlungsschwierigkeiten geltend machte, bereits seit rund fünf Jahren erstellt

und die Beitragsforderung bereits im März 2001 in Rechnung gestellt worden war.

Sodann hat er, als die Baudirektion im Jahre 2005 auf die Angelegenheit

zurückkam, gegen das diesbezügliche Betreibungsbegehren im Oktober 2005

Rechtsvorschlag erhoben. Unter diesen Umständen kann sein Schreiben von vom 15.

September 2005 nicht als blosses Stundungsbegehren gewürdigt und dementsprechend

der Baudirektion und der Schätzungskommission auch nicht entgegengehalten werden,

die Sonderregelung der Zuständigkeit in § 62 lit. h StrassG verkannt

zu haben.

2.4

In

enteignungsrechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob zu Recht auf eine

Einigungsverhandlung nach § 29 AbtrG verzichtet worden sei. Das hängt

davon ab, ob A damals auch die Beitragsforderung für das Grundstück Kat.-Nr. 01

schriftlich anerkannt hat, was wie erwähnt aufgrund der vorgelegten Akten nicht

feststeht. Hat A für dieses Grundstück keine solche Erklärung abgegeben, hätte

er nach § 23 Abs. 1 AbtrG ausdrücklich auf die Möglichkeit einer

Einsprache hingewiesen werden müssen. Das ist aber nach den vorliegenden Akten

nicht geschehen. Die vom Gemeinderat den Beitragsschuldnern zugestellte

persönlichen Anzeigen enthielten, wie die vorliegende Anzeige an A bezüglich

des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zeigt, keine solche Rechtsmittelbelehrung, was

nach § 62 lit. e StrassG in Verbindung mit § 23 AbtrG erforderlich

gewesen wäre. Insofern ist – für den Fall einer damals fehlenden Zustimmung des

Beitragsschuldners – kein korrektes Verfahren nach §§ 23 ff. AbtrG zur

Erhebung der Beiträge durchgeführt worden. Wie sich jedoch aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieser allfällige Verfahrensmangel für die

weitere Beurteilung der Sache nicht entscheidungswesentlich.

2.5

Die

Auffassung der Schätzungskommission I, wonach kein Raum für die Durchführung

eines Schätzungsverfahrens bleibt, wenn sich das Gemeinwesen als Gläubiger und

der Grundeigentümer als Schuldner über den Gehwegbeitrag geeinigt haben (E. 3

des Schätzungsentscheids), trifft grundsätzlich zu und entspricht der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 19 N. 115 mit Hinweis auf RB 1975 Nr. 134 und 1971 Nr. 80;

vgl. § 82 N. 32 mit Hinweis auf RB 1964 Nr. 39 = ZBl 66/1965 S.

120.

und RB 1980 Nr. 24). Die Baudirektion setzt sich in der Rekursschrift

mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Wie anzumerken ist, entspricht

zwar der von der Baudirektion angerufene Entscheid der Schätzungskommission III

vom 27. September 2006 (vgl. Rekursschrift S. 7) der von ihr verfochtenen

Betrachtungsweise; indessen hat sich die Schätzungskommission III in jenem

Entscheid mit der Frage ihrer Zuständigkeit nicht näher auseinandergesetzt.

Allerdings entfällt nach der genannten Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts die Zuständigkeit der Schätzungskommission nur dann, wenn

der Beitragsschuldner eine Einsprache nach § 23 AbtrG unterlässt oder wenn

er sich an einen zuvor geschlossenen enteignungsrechtlichen Vertrag nicht mehr

halten will. Mit Bezug auf die hier streitbetroffene Beitragsforderung von Fr. 1'965.-

greift weder der eine noch der andere Vorbehalt ein. Denn es steht nicht fest,

ob A bei Erhalt der persönlichen Anzeige dieser Forderung ebenfalls zugestimmt

hat, und die Anzeige enthielt wie erwähnt keine Rechtsmittelbelehrung; sein

späteres Verhalten lässt zwar darauf schliessen, dass er die Rechtmässigkeit

auch dieser Forderung nicht bestreitet; doch kann dieses Verhalten nicht dem

Abschluss eines enteignungsrechtlichen Vertrags gleichgesetzt werden. Mit Bezug

auf die ebenfalls streitbetroffene Beitragsforderung von Fr. 12'145.- für

das Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt anderseits erwiesenermassen ein

Sachverhalt vor, der nach der genannten Rechtsprechung die Zuständigkeit der

Schätzungskommission entfallen lässt. Bei dieser Sach- und Rechtslage drängt es

sich schon aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung einer Spaltung

des Rechtsweges) auf, den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission zu

bestätigen. Demgemäss ist der Rekurshauptantrag, die Sache unter Aufhebung

dieses Beschlusses an die Schätzungskommission zurückzuweisen, abzuweisen.

2.6

Zu prüfen

bleibt, auf welchem anderen Weg der Staat als Gläubiger zu einem rechtskräftigen

Entscheid über die fraglichen Gehwegbeiträge gelangen kann. Vorweg auszuschliessen

ist die von der Schätzungskommission I in Betracht gezogene Möglichkeit, dass

der Staat als Beitragsgläubiger eine Verfügung erlässt, die der heutige

Rekursgegner mit Rekurs- und Beschwerde nach §§ 19 ff. und 41 ff. VRG

anfechten könnte. Der von der Schätzungskommission in diesem Zusammenhang

angerufene Verwaltungsgerichtsentscheid VR.2000.00006/VK.2000.00009 vom 12.

April 2001 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. Bei der

hier gegebenen prozessualen Lage erscheint es vielmehr richtig, wenn dem Staat

als Beitragsgläubiger zur Erlangung eines definitiven Rechtsöffnungstitels in

analoger Anwendung von § 82 lit. k VRG der Zugang an das Verwaltungsgericht

mittels verwaltungsrechtlicher Klage offen gehalten wird.

2.7

Trotz

Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission (vgl. E. 2.5)

bleibt der Eventualantrag des Rekurrenten zu prüfen, es sei der Rekursgegner unmittelbar

durch das Verwaltungsgericht im jetzigen Rekursverfahren zur Zahlung der

streitbetroffenen Trottoirbeiträge zu verpflichten und der diesbezüglich vom

Rekursgegner erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Auch bei diesem

Eventualantrag geht der Rekurrent zwar von der nach dem Gesagten unzutreffenden

Auffassung aus, die Schätzungskommission wäre für die Behandlung des Begehrens

zuständig; auf eine Rückweisung an die Kommission will er lediglich aus verfahrensökonomischen

Gründen verzichtet haben. Es fragt sich indessen, ob trotz Bestätigung des

Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission und Abweisung des dagegen

erhobenen Rekurshauptantrags das Eventualbegehren des Rekurrenten im jetzigen

Verfahren als Klagebegehren entgegengenommen werden könne.

Für ein solches Vorgehen sprechen auch dann

verfahrensökonomische Gründe, wenn die Zuständigkeit der Schätzungskommission

entsprechend deren Auffassung verneint wird, wovon gemäss den vorstehenden

Erwägungen auszugehen ist. Das Eventualbegehren des Staates ist daher im

Folgenden unter Ergänzung des Rubrums (VK.2007.00002) als Klage entgegenzunehmen

und zu prüfen. Wie anzumerken ist, sind für dieses Vorgehen die besonderen

Umstände des vorliegenden Falles ausschlaggebend, insbesondere der Umstand,

dass bezüglich der Beitragsforderung von Fr. 1'965.- für das Grundstück

Kat.-Nr. 01 eine schriftliche Verpflichtungserklärung des

Beitragsschuldners fehlt. Wäre eine solche Erklärung vorhanden, käme mit Bezug

auf beide Forderungen betreibungsrechtlich ein anderes Vorgehen in Betracht:

Geht man nämlich, wie vorstehend dargelegt, davon aus, dass sich Streitigkeiten

über die Einhaltung auch solcher vertraglicher Abreden mangels Verfügungskompetenz

des Beitragsgläubigers und mangels Zuständigkeit der Schätzungskommission

(deren Entscheid als Verfügung geltend würde) direkt vor Verwaltungsgericht im

Klageverfahren austragen lassen, könnte der Staat als Beitragsgläubiger auch

versuchen, eine provisorische Rechtsöffnung zu erwirken, weil bei Gewährung der

provisorischen Rechtsöffnung dem Beitragsschuldner die Möglichkeit der Erhebung

einer Aberkennungsklage vor Verwaltungsgericht offen stünde (vgl. Adrian

Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz übe

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Band I, Art. 82 N. 46, mit weiteren

Hinweisen).

3.

3.1

Der

Rekursgegner/Beklagte hat im bisherigen Verfahren die Rechtmässigkeit der vom Rekurrenten/Kläger

geltend gemachten Trottoirbeiträge in keiner Weise bestritten, sondern sich

deren Leistung lediglich mit Hinweisen auf Zahlungsschwierigkeiten widersetzt.

Die vorliegenden Akten enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass

die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Beiträge nach § 62 lit. d

StrassG in der geltend gemachten Höhe nicht erfüllt wären. Dementsprechend ist

der Rekursgegner/Beklagte in Gutheissung des als Klage entgegengenommenen

Eventualbegehrens des Rekurrenten/Klägers zu verpflichten, Letzterem

Trottoirbeiträge im Umfang von Fr. 13'110.- zuzüglich Verzugszinsen zu

zahlen. Der vom Rekursgegner/Beklagten im Betreibungsverfahren Nr. 03 des

Betreibungsamts X erhobene Rechtsvorschlag ist zu beseitigen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,

Art. 80 N. 101; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 16).

3.2

In der

Betreibung verlangte die Baudirektion einen Verzugszins von 5 % seit 1. Mai

2001.

Vor Schätzungskommission forderte sie einen Verzugszins seit Rechnungsstellung

zum Zinssatz der ZKB für neue erste Hypotheken auf Wohnbauten. Im vor

Verwaltungsgericht gestellten Eventualbegehren macht sie keinen Verzugszins geltend.

Gemäss § 62 lit. f StrassG sind die Beiträge, soweit sie nicht

verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen

Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen

Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs

Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen (Abs. 1). Wird die Zahlungsfrist

ausnahmsweise erstreckt (vgl. Abs. 2 Satz 1), so ist die Beitragssumme vom

Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der ZKB

für erste Hypotheken zu verzinsen (Abs. 2 Satz 2). Nach der Rechtsprechung sind

Verzugszinsen für Abgaben nur geschuldet, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche

Grundlage besteht (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 31 B II; RB

1978.

Nr. 116 = ZBl 79/1978, S. 536; VGr, 29. September 1989,

VB.1989.00031; vgl. auch RB 1975 Nr. 121 = ZBl 76/1975, S. 458; ferner

Verwaltungsrekurskommission SG, 21. Juni 2001, in: ZBl 103/2002, S. 490;

für andere öffentlichrechtliche Forderungen vgl. jedoch RB 2003 Nr. 118).

Im vorliegenden Fall besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von

Verzugszinsen. § 62 lit. f Abs. 1 StrassG legt im Gegenteil fest,

dass die Fälligkeit erst sechs Monate nach rechtskräftiger Festsetzung des

Beitrags eintritt; § 62 lit. f Abs. 2 Satz 1 StrassG greift im vorliegenden

Fall nicht ein. Zudem hat der Rekurrent wie erwähnt vor Verwaltungsgericht eine

Verzinsung nicht geltend gemacht.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang (Bestätigung des vom

Rekurrenten angefochtenen Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission,

Gutheissung des Rekurseventualantrags als Klagebegehren) rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 und 86 VRG). Der Rekurrent verlangt die Zusprechung

einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG. Angesichts der Besonderheiten

des vorliegenden Verfahrens bzw. der Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich,

bezüglich der Frage, ob eine solche Entschädigung zuzusprechen sei, die diesbezüglich

für das Anfechtungsverfahren (nicht das Klageverfahren) entwickelten Grundsätze

heranzuziehen. Im Anfechtungsverfahren sind Parteientschädigungen an das

obsiegende Gemeinwesen nur dann zuzusprechen, wenn die Erhebung des

Rechtsmittels für die Behörde mit ausserordentlichem Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist hier nicht

erfüllt; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Der Rekurs

gegen den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission I vom 30. November

2006.

wird abgewiesen.

2.

Das

Eventualbegehren des Rekurrenten wird als Klage entgegengenommen und gutgeheissen.

Dementsprechend wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Trottoirbeiträge von

Fr. 13'110.- zu zahlen. Der im Betreibungsverfahren Nr. 03 des

Betreibungsamts X vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

7.

Mitteilung an …