VR.2007.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2007.00001
22. März 2007Deutsch17 min
(URT.2007.9880)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VR.2007.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Trottoirbeiträge
Trottoirbeiträge.
(Der Rekursgegner/Beklagte bezahlte die Rechnungen für Trottoirbeiträge in der Höhe von Fr. 14'110.- [wovon Fr. 12'145.- schriftlich anerkannt] nicht. Gegen die daraufhin eingeleitete Betreibung erhob er Rechtsvorschlag. Die Baudirektion gelangte daraufhin an die Schätzungskommission, welche auf das Begehren, den Rekursgegner/Beklagten zur Zahlung zu verpflichten, nicht eintrat. Dagegen gelangte der Kanton, vertreten durch die Baudirektion, an das Verwaltungsgericht.)
Das Schreiben des Rekursgegners/Beklagten, mit welchem er Zahlungsschwierigkeiten geltend macht, kann nicht als blosses Stundungsbegehren gewürdigt werden (E. 2.3). Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob der Rekursgegner/Beklagte die Forderung auch bezüglich der Fr. 1'965.- für das zweite Grundstück anerkannt hat. Für den Fall einer damals fehlenden Zustimmung hätte für die Erhebung der Beiträge ein Verfahren nach §§ 23 AbtrG durchgeführt werden müssen. Dieser allfällige Verfahrensmangel ist vorliegend aber nicht entscheidungswesentlich (E. 2.4). Mit Bezug auf die Beitragsforderung von Fr. 12'145.- für das erste Grundstück hat zdie Schätzungskommission ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Hingegen steht bezüglich der Fr. 1'965.- nicht fest, ob der Rekursgegner/Beklagte dieser Forderung ebenfalls zugestimmt hat, weshalb die Zuständigkeit der Schätzungskommission diesbezüglich nicht entfällt. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist jedoch der Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission zu bestätigen (E. 2.5). Es erscheint als richtig, dem Kanton Zürich zur Erlangung eines definitiven Rechtsöffnungstitels in analoger Anwendung von § 82 lit. k VRG den Zugang an das Verwaltungsgericht mittels verwaltungsrechtlicher Klage offenzuhalten (E. 2.6). Das Eventualbegehren des Kantons, wonach der Rekursgegner/Beklagte unmittelbar durch das Verwaltungsgericht zur Zahlung verpflichtet werden soll, ist als Klage entgegenzunehmen und zu prüfen (E. 2.7).
Da der Rekursgegner/Beklagte die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Trottoirbeiträge nicht bestritten hat, ist er zu verpflichten, diese zu bezahlen; der im Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben (E. 3.1). Verzugszinse sind mangels gesetzlicher Grundlage keine geschuldet (E. 3.2).
Kostenverteilung (E. 4).
Abweisung des Rekurses; Entgegennahme des Eventualbegehrens als Klage und Gutheissung.
Stichworte:
BEITRÄGE
BETREIBUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
KLAGE
RECHTSÖFFNUNGSTITEL
RECHTSVORSCHLAG
TROTTOIRBEITRAG
VERFAHRENSÖKONOMIE
VERZUGSZINS
Rechtsnormen:
§ 23 AbtrG
§ 23 Abs. I AbtrG
§ 29 AbtrG
§ 62 lit. d StrassG
§ 62 lit. g StrassG
§ 62 lit. h StrassG
§ 62 lit. f Ziff. II StrassG
§ 62f Abs. II StrassG
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VR.2007.00001
VK.2007.00002
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Staat Zürich,
Rekurrent,
gegen
A,
Rekursgegner,
betreffend Trottoirbeiträge,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion setzte am 16. August 1999 das Projekt
zur Erstellung eines Gehwegs entlang der L-Strasse zwischen M-Strasse und N-Strasse
in der Gemeinde X fest. Im vorangehenden Festsetzungsverfahren war im Hinblick
auf die untergeordnete Bedeutung des Projekts auf ein Mitwirkungs- und ein
Einspracheverfahren nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 5 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) verzichtet worden. Gemäss dem
Projekt hat A für seine Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 Gehwegbeiträge
von Fr. 1'965.- und Fr. 12'145.- zu leisten. In der ihm gestützt auf § 23
des Abtretungsgesetzes vom 30. November 1879 (AbtrG) zugestellten
persönlichen Anzeige bestätigte er am 3. Februar 2000 unterschriftlich,
dass er mit einem Anstösserbeitrag von Fr. 12'145.- betreffend die
Parzelle Kat.-Nr. 02 einverstanden sei. Den Akten lässt sich nicht entnehmen,
ob er eine entsprechende Verpflichtungserklärung bezüglich des für das
Grundstück Kat.-Nr. 01 geforderten Beitrags von Fr. 1'965.- unterzeichnete.
Die beiden Beiträge wurden A erstmals am 6. März 2001 in Rechnung gestellt.
In der Folge bezahlte A diese Rechnungen nicht. Aus
Gründen, die aus den Akten nicht ersichtlich sind, kam die Baudirektion erst im
Jahre 2005 auf die Angelegenheit zurück. Nachdem A am 23./24. März 2005 telefonisch
Einwendungen erhoben hatte, forderte ihn die Baudirektion am 20. Juni 2005 auf,
die geschuldeten Trottoirbeiträge von Fr. 14'110.- zu zahlen, und stellte
sie ihm am 13. Juli 2005 Einzahlungsscheine für sieben monatliche
Ratenzahlungen zu. Am 15. September 2005 teilte A der Baudirektion mit, er sei
nicht in der Lage, den ganzen Betrag auf einmal zu bezahlen. Daraufhin leitete
die Baudirektion Betreibung ein, worauf A gegen den am 3. Oktober 2005
ausgestellten Zahlungsbefehl am 5. Oktober 2005 Rechtsvorschlag erhob. Am
19. Oktober 2005 leistete er eine Teilzahlung von Fr. 1'000.-.
II.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 ersuchte die
Baudirektion das Statthalteramt X um Anordnung des Schätzungsverfahrens, unter
Hinweis darauf, dass der Staat Zürich als Beitragsgläubiger mangels Vorliegens
einer rechtskräftigen Verfügung sowie wegen der öffentlichrechtlichen Natur der
Forderung weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erlangen könne.
Zuhanden der Schätzungskommission I, welcher die Akten am 15. Februar 2006
überwiesen wurden, beantragte die Baudirektion, A sei als Beklagter zu verpflichten,
dem Staat als Kläger offene Trottoirbeiträge im Umfang von Fr. 13'110.- zuzüglich
Verzugszinsen seit Rechnungsstellung zu zahlen; der vom Beklagten im Betreibungsverfahren
Nr. 03 des Betreibungsamts X erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.
Die Schätzungskommission I beschloss am 30. November
2006, auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten; die Verfahrenskosten
auferlegte sie dem Kläger. Sie erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe die
geforderten Trottoirbeiträge schon vor Einleitung des Betreibungsverfahrens
anerkannt bzw. nicht bestritten. Die Schätzungskommission sei daher zur
Behandlung der vom Staat erhobenen Klage nicht zuständig; es sei nicht ihre Aufgabe,
über anerkannte, jedoch uneinbringliche Forderungen zu entscheiden. Daran
vermöge nichts zu ändern, dass der Staat hier für die Eintreibung der Schuld
auf ein Gerichtsurteil oder Urteilssurrogat als definitiven Rechtsöffnungstitel
im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 (SchKG) angewiesen sei. Der Kläger werde abzuklären haben, ob er
eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung erlassen wolle, welche
gestützt auf § 62 Abs. 1 lit. d StrassG und die Schuldanerkennung des
Beklagten diesen zur Bezahlung der Beiträge verpflichte, oder ob er gestützt
auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) beim Verwaltungsgericht Klage einreichen wolle.
III.
Dagegen gelangte der Staat, vertreten durch die
Baudirektion, mit Rekurs vom 22. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission I aufzuheben
und die Sache zur Beurteilung an diese Kommission zurückzuweisen; eventuell sei
das im Schätzungsverfahren gestellte Begehren direkt durch das Verwaltungsgericht
gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Rekursgegners.
Die Schätzungskommission I beantragte am 14. Februar
2007 Abweisung des Rekurses. A äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar
2007.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46
AbtrG zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob die Schätzungskommission sich
zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zu Recht für unzuständig erklärt
hat. Ob sie ihre eigene Zuständigkeit richtig beurteilt hat oder nicht, berührt
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Rekurses nicht,
sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs
einzutreten.
1.2
Vom
Streitwert her wäre für die Behandlung des vorliegenden Rekurses der Einzelrichter
zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem Fall jedoch bezüglich der sich in
erster Linie stellenden Zuständigkeitsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt,
wird er von der Kammer behandelt (§ 38 Abs. 3 VRG).
2.
2.1
In
tatsächlicher Hinsicht gehen die Baudirektion und auch die Schätzungskommission
davon aus, dass A die beiden Beitragsforderungen im Rahmen des nach dem
Projektfestsetzungsbeschluss vom 16. August 1999 eröffneten Enteignungsverfahren
(welches gerade der Erhebung der Beiträge diente) anerkannt habe. Bezüglich des
Beitrags für das Grundstück Kat.-Nr. 02 von Fr. 12'145.- liegt eine schriftliche
Verpflichtungserklärung vor. Bezüglich des Beitrags von Fr. 1'965.- für
das Grundstück Kat.-Nr. 01 vermochte die Baudirektion zwar keine solche
Verpflichtungserklärung des Schuldners vorzulegen. Letzterer hat aber im
bisherigen Verfahren, soweit ersichtlich, die Rechtmässigkeit auch dieser Forderung
nie bestritten. Bezüglich beider Forderungen hat er sich allerdings einer
Zahlung, abgesehen von der am 19. Oktober 2005 geleisteten Teilzahlung von
Fr. 1'000.-, widersetzt.
2.2
Baudirektion
und Schätzungskommission gehen sodann beide davon aus, dass unter den
aufgezeigten Umständen eine Einigungsverhandlung im Sinn von § 29 AbtrG
entbehrlich gewesen sei. Beide Instanzen sind zudem übereinstimmend der Auffassung,
es liege unter diesen Umständen weder ein definitiver noch ein provisorischer
Rechtsöffnungstitel vor. Sie ziehen indessen daraus unterschiedliche Schlüsse
bezüglich der weiteren Verfahrensabwicklung. Während die Baudirektion die Erlangung
eines definitiven Rechtsöffnungstitels durch einen Schätzungsentscheid nach §§ 32
ff. AbtrG und einen allenfalls anschliessenden Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts
nach § 46 AbtrG anstrebt, hält sich die Schätzungskommission dazu nicht
für zuständig. Sie verweist die Baudirektion auf die Möglichkeit, die Beitragsforderungen
in einer Verfügung festzusetzen, die alsdann in einem Anfechtungsverfahren
(gemeint offenbar mittels Rekurs und Beschwerde nach §§ 19 ff. und §§ 41
ff. durch Regierungsrat und Verwaltungsgericht) überprüfbar wäre; ferner auf die
weitere Möglichkeit, direkt Klage beim Verwaltungsgericht nach § 82 lit. k
VRG zu erheben. Beide Wege würden betreibungsrechtliche einem Vorgehen nach
Art. 79 SchKG entsprechen.
2.3
Angesichts
dessen, dass A im bisherigen Verfahren keine Einwendungen gegen die
Rechtmässigkeit der Forderungen erhoben, sondern (vor allem in seiner Eingabe
vom 15. September 2005 an die Baudirektion) in erster Linie Zahlungsschwierigkeiten
geltend gemacht hat, fragt es sich vorab, ob die Baudirektion von einem
Stundungsgesuch im Sinn von § 62 lit. f Abs. 2 StrassG hätte ausgehen
können und sollen. Danach kann die Zahlungsfrist ausnahmsweise, wenn die
Verhältnisse es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden, in welchem
Fall die Beitragssumme vom Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist
an zu verzinsen ist. Wäre (was weder Baudirektion noch Schätzungskommission
geprüft bzw. erörtert haben) von einem solchen Stundungsgesuch auszugehen, so
müsste sich der Beitragschuldner ohnehin auf einem anderen Weg gegen die Ablehnung
des Gesuchs durch die Baudirektion wehren; es stünde ihm dagegen der Rekurs an
den Regierungsrat nach § 62 lit. h StrassG offen; ein ablehnender
regierungsrätlicher Rekursentscheid wäre endgültig, das heisst gemäss § 43
Abs. 1 lit. e VRG nicht an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (vgl. VGr,
8.
März 2005, VR.2005.00001, www.vgrzh.ch; anders verhält es sich laut diesem
Urteil bei Begehren auf vorläufigen Verzicht der Geltendmachung der Beiträge im
Sinn von 62 lit. g StrassG: gegen die Ablehnung solcher Begehren ist sowohl
der Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde nach § 62 lit. h StrassG
wie auch eine anschliessende Beschwerde nach § 41 VRG an das
Verwaltungsgericht zulässig).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Gehweg,
für welchen die Baudirektion Beiträge fordert, im September 2005, als A
Zahlungsschwierigkeiten geltend machte, bereits seit rund fünf Jahren erstellt
und die Beitragsforderung bereits im März 2001 in Rechnung gestellt worden war.
Sodann hat er, als die Baudirektion im Jahre 2005 auf die Angelegenheit
zurückkam, gegen das diesbezügliche Betreibungsbegehren im Oktober 2005
Rechtsvorschlag erhoben. Unter diesen Umständen kann sein Schreiben von vom 15.
September 2005 nicht als blosses Stundungsbegehren gewürdigt und dementsprechend
der Baudirektion und der Schätzungskommission auch nicht entgegengehalten werden,
die Sonderregelung der Zuständigkeit in § 62 lit. h StrassG verkannt
zu haben.
2.4
In
enteignungsrechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob zu Recht auf eine
Einigungsverhandlung nach § 29 AbtrG verzichtet worden sei. Das hängt
davon ab, ob A damals auch die Beitragsforderung für das Grundstück Kat.-Nr. 01
schriftlich anerkannt hat, was wie erwähnt aufgrund der vorgelegten Akten nicht
feststeht. Hat A für dieses Grundstück keine solche Erklärung abgegeben, hätte
er nach § 23 Abs. 1 AbtrG ausdrücklich auf die Möglichkeit einer
Einsprache hingewiesen werden müssen. Das ist aber nach den vorliegenden Akten
nicht geschehen. Die vom Gemeinderat den Beitragsschuldnern zugestellte
persönlichen Anzeigen enthielten, wie die vorliegende Anzeige an A bezüglich
des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zeigt, keine solche Rechtsmittelbelehrung, was
nach § 62 lit. e StrassG in Verbindung mit § 23 AbtrG erforderlich
gewesen wäre. Insofern ist – für den Fall einer damals fehlenden Zustimmung des
Beitragsschuldners – kein korrektes Verfahren nach §§ 23 ff. AbtrG zur
Erhebung der Beiträge durchgeführt worden. Wie sich jedoch aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieser allfällige Verfahrensmangel für die
weitere Beurteilung der Sache nicht entscheidungswesentlich.
2.5
Die
Auffassung der Schätzungskommission I, wonach kein Raum für die Durchführung
eines Schätzungsverfahrens bleibt, wenn sich das Gemeinwesen als Gläubiger und
der Grundeigentümer als Schuldner über den Gehwegbeitrag geeinigt haben (E. 3
des Schätzungsentscheids), trifft grundsätzlich zu und entspricht der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 19 N. 115 mit Hinweis auf RB 1975 Nr. 134 und 1971 Nr. 80;
vgl. § 82 N. 32 mit Hinweis auf RB 1964 Nr. 39 = ZBl 66/1965 S.
120.
und RB 1980 Nr. 24). Die Baudirektion setzt sich in der Rekursschrift
mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Wie anzumerken ist, entspricht
zwar der von der Baudirektion angerufene Entscheid der Schätzungskommission III
vom 27. September 2006 (vgl. Rekursschrift S. 7) der von ihr verfochtenen
Betrachtungsweise; indessen hat sich die Schätzungskommission III in jenem
Entscheid mit der Frage ihrer Zuständigkeit nicht näher auseinandergesetzt.
Allerdings entfällt nach der genannten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts die Zuständigkeit der Schätzungskommission nur dann, wenn
der Beitragsschuldner eine Einsprache nach § 23 AbtrG unterlässt oder wenn
er sich an einen zuvor geschlossenen enteignungsrechtlichen Vertrag nicht mehr
halten will. Mit Bezug auf die hier streitbetroffene Beitragsforderung von Fr. 1'965.-
greift weder der eine noch der andere Vorbehalt ein. Denn es steht nicht fest,
ob A bei Erhalt der persönlichen Anzeige dieser Forderung ebenfalls zugestimmt
hat, und die Anzeige enthielt wie erwähnt keine Rechtsmittelbelehrung; sein
späteres Verhalten lässt zwar darauf schliessen, dass er die Rechtmässigkeit
auch dieser Forderung nicht bestreitet; doch kann dieses Verhalten nicht dem
Abschluss eines enteignungsrechtlichen Vertrags gleichgesetzt werden. Mit Bezug
auf die ebenfalls streitbetroffene Beitragsforderung von Fr. 12'145.- für
das Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt anderseits erwiesenermassen ein
Sachverhalt vor, der nach der genannten Rechtsprechung die Zuständigkeit der
Schätzungskommission entfallen lässt. Bei dieser Sach- und Rechtslage drängt es
sich schon aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung einer Spaltung
des Rechtsweges) auf, den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission zu
bestätigen. Demgemäss ist der Rekurshauptantrag, die Sache unter Aufhebung
dieses Beschlusses an die Schätzungskommission zurückzuweisen, abzuweisen.
2.6
Zu prüfen
bleibt, auf welchem anderen Weg der Staat als Gläubiger zu einem rechtskräftigen
Entscheid über die fraglichen Gehwegbeiträge gelangen kann. Vorweg auszuschliessen
ist die von der Schätzungskommission I in Betracht gezogene Möglichkeit, dass
der Staat als Beitragsgläubiger eine Verfügung erlässt, die der heutige
Rekursgegner mit Rekurs- und Beschwerde nach §§ 19 ff. und 41 ff. VRG
anfechten könnte. Der von der Schätzungskommission in diesem Zusammenhang
angerufene Verwaltungsgerichtsentscheid VR.2000.00006/VK.2000.00009 vom 12.
April 2001 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. Bei der
hier gegebenen prozessualen Lage erscheint es vielmehr richtig, wenn dem Staat
als Beitragsgläubiger zur Erlangung eines definitiven Rechtsöffnungstitels in
analoger Anwendung von § 82 lit. k VRG der Zugang an das Verwaltungsgericht
mittels verwaltungsrechtlicher Klage offen gehalten wird.
2.7
Trotz
Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission (vgl. E. 2.5)
bleibt der Eventualantrag des Rekurrenten zu prüfen, es sei der Rekursgegner unmittelbar
durch das Verwaltungsgericht im jetzigen Rekursverfahren zur Zahlung der
streitbetroffenen Trottoirbeiträge zu verpflichten und der diesbezüglich vom
Rekursgegner erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Auch bei diesem
Eventualantrag geht der Rekurrent zwar von der nach dem Gesagten unzutreffenden
Auffassung aus, die Schätzungskommission wäre für die Behandlung des Begehrens
zuständig; auf eine Rückweisung an die Kommission will er lediglich aus verfahrensökonomischen
Gründen verzichtet haben. Es fragt sich indessen, ob trotz Bestätigung des
Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission und Abweisung des dagegen
erhobenen Rekurshauptantrags das Eventualbegehren des Rekurrenten im jetzigen
Verfahren als Klagebegehren entgegengenommen werden könne.
Für ein solches Vorgehen sprechen auch dann
verfahrensökonomische Gründe, wenn die Zuständigkeit der Schätzungskommission
entsprechend deren Auffassung verneint wird, wovon gemäss den vorstehenden
Erwägungen auszugehen ist. Das Eventualbegehren des Staates ist daher im
Folgenden unter Ergänzung des Rubrums (VK.2007.00002) als Klage entgegenzunehmen
und zu prüfen. Wie anzumerken ist, sind für dieses Vorgehen die besonderen
Umstände des vorliegenden Falles ausschlaggebend, insbesondere der Umstand,
dass bezüglich der Beitragsforderung von Fr. 1'965.- für das Grundstück
Kat.-Nr. 01 eine schriftliche Verpflichtungserklärung des
Beitragsschuldners fehlt. Wäre eine solche Erklärung vorhanden, käme mit Bezug
auf beide Forderungen betreibungsrechtlich ein anderes Vorgehen in Betracht:
Geht man nämlich, wie vorstehend dargelegt, davon aus, dass sich Streitigkeiten
über die Einhaltung auch solcher vertraglicher Abreden mangels Verfügungskompetenz
des Beitragsgläubigers und mangels Zuständigkeit der Schätzungskommission
(deren Entscheid als Verfügung geltend würde) direkt vor Verwaltungsgericht im
Klageverfahren austragen lassen, könnte der Staat als Beitragsgläubiger auch
versuchen, eine provisorische Rechtsöffnung zu erwirken, weil bei Gewährung der
provisorischen Rechtsöffnung dem Beitragsschuldner die Möglichkeit der Erhebung
einer Aberkennungsklage vor Verwaltungsgericht offen stünde (vgl. Adrian
Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz übe
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Band I, Art. 82 N. 46, mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1
Der
Rekursgegner/Beklagte hat im bisherigen Verfahren die Rechtmässigkeit der vom Rekurrenten/Kläger
geltend gemachten Trottoirbeiträge in keiner Weise bestritten, sondern sich
deren Leistung lediglich mit Hinweisen auf Zahlungsschwierigkeiten widersetzt.
Die vorliegenden Akten enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Beiträge nach § 62 lit. d
StrassG in der geltend gemachten Höhe nicht erfüllt wären. Dementsprechend ist
der Rekursgegner/Beklagte in Gutheissung des als Klage entgegengenommenen
Eventualbegehrens des Rekurrenten/Klägers zu verpflichten, Letzterem
Trottoirbeiträge im Umfang von Fr. 13'110.- zuzüglich Verzugszinsen zu
zahlen. Der vom Rekursgegner/Beklagten im Betreibungsverfahren Nr. 03 des
Betreibungsamts X erhobene Rechtsvorschlag ist zu beseitigen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,
Art. 80 N. 101; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 16).
3.2
In der
Betreibung verlangte die Baudirektion einen Verzugszins von 5 % seit 1. Mai
2001.
Vor Schätzungskommission forderte sie einen Verzugszins seit Rechnungsstellung
zum Zinssatz der ZKB für neue erste Hypotheken auf Wohnbauten. Im vor
Verwaltungsgericht gestellten Eventualbegehren macht sie keinen Verzugszins geltend.
Gemäss § 62 lit. f StrassG sind die Beiträge, soweit sie nicht
verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen
Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen
Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs
Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen (Abs. 1). Wird die Zahlungsfrist
ausnahmsweise erstreckt (vgl. Abs. 2 Satz 1), so ist die Beitragssumme vom
Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der ZKB
für erste Hypotheken zu verzinsen (Abs. 2 Satz 2). Nach der Rechtsprechung sind
Verzugszinsen für Abgaben nur geschuldet, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage besteht (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 31 B II; RB
1978.
Nr. 116 = ZBl 79/1978, S. 536; VGr, 29. September 1989,
VB.1989.00031; vgl. auch RB 1975 Nr. 121 = ZBl 76/1975, S. 458; ferner
Verwaltungsrekurskommission SG, 21. Juni 2001, in: ZBl 103/2002, S. 490;
für andere öffentlichrechtliche Forderungen vgl. jedoch RB 2003 Nr. 118).
Im vorliegenden Fall besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von
Verzugszinsen. § 62 lit. f Abs. 1 StrassG legt im Gegenteil fest,
dass die Fälligkeit erst sechs Monate nach rechtskräftiger Festsetzung des
Beitrags eintritt; § 62 lit. f Abs. 2 Satz 1 StrassG greift im vorliegenden
Fall nicht ein. Zudem hat der Rekurrent wie erwähnt vor Verwaltungsgericht eine
Verzinsung nicht geltend gemacht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang (Bestätigung des vom
Rekurrenten angefochtenen Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission,
Gutheissung des Rekurseventualantrags als Klagebegehren) rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 und 86 VRG). Der Rekurrent verlangt die Zusprechung
einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG. Angesichts der Besonderheiten
des vorliegenden Verfahrens bzw. der Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich,
bezüglich der Frage, ob eine solche Entschädigung zuzusprechen sei, die diesbezüglich
für das Anfechtungsverfahren (nicht das Klageverfahren) entwickelten Grundsätze
heranzuziehen. Im Anfechtungsverfahren sind Parteientschädigungen an das
obsiegende Gemeinwesen nur dann zuzusprechen, wenn die Erhebung des
Rechtsmittels für die Behörde mit ausserordentlichem Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Der Rekurs
gegen den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission I vom 30. November
2006.
wird abgewiesen.
2.
Das
Eventualbegehren des Rekurrenten wird als Klage entgegengenommen und gutgeheissen.
Dementsprechend wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Trottoirbeiträge von
Fr. 13'110.- zu zahlen. Der im Betreibungsverfahren Nr. 03 des
Betreibungsamts X vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
7.
Mitteilung an …