VR.2009.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2009.00005
3. Dezember 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11923)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VR.2009.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Trottoirbeiträge
Trottoirbau: Beitragspflicht von Anstössern.
Kammerzuständigkeit aufgrund einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2).
Strassengesetzliche Grundlagen zur Erhebung von Trottoirbeiträgen (E. 2.1). Grundstückerschliessung als beitragsbegründender Sondervorteil (E. 2.2).
Eigentümer von Grundstücken, die an ein aus Gründen der Verkehrssicherheit gebautes Trottoir anstossen, sind grundsätzlich zur Bezahlung von Trottoirbeiträgen verpflichtet. Allerdings betrifft die Beitragspflicht in der Regel bloss vertikale Anstösser bzw. jene Grundeigentümer, die aufgrund des Trottoirbaus einen direkten und gefahrlosen Zugang von der Strasse zu ihrem Grundstück erhalten. Besteht hingegen lediglich ein seitlicher Anstoss, so rechtfertigt sich eine Beitragspflicht nur ausnahmsweise (etwa bei einer grösseren Arealüberbauung mit mehreren Bautiefen oder nach einer Parzellarneuordnung). Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz die Eigentümer der nicht direkt an den neuen Gehsteig anstossenden Grundstücke zu Recht nicht als beitragspflichtig (E. 3.2). Eine Beitragspflicht ergibt sich entgegen der Auffassung der rekursführenden Gemeinde auch nicht aus Gründen der Fallgerechtigkeit oder aufgrund des Raumplanungsgesetzes oder des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (E. 3.3).
Abweisung des Rekurses.
Stichworte:
ANSTÖSSER
BEITRÄGE
BEITRAGSPFLICHT
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
SONDERVORTEIL
TROTTOIR
TROTTOIRBEITRAG
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUGANG
Rechtsnormen:
Art. 19 Abs. II RPG
§ 62 StrassG
§ 62 lit. d StrassG
Art. 6 Abs. I WEG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VR.2009.00005
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
1. C,
2.1 D,
2.2 E,
3. F,
4.1 G,
4.2 H,
5.1 I,
5.2 J,
6.1 K,
6.2 L,
7. M,
8.1 N,
8.2 O,
9.1 P,
9.2 Q,
10.1 R,
10.2 S,
11.1 T,
11.2 U,
12. V,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Trottoirbeiträge,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Bis zum Jahr 2001 entstanden nördlich der W-Strasse in A
mehrere Wohnüberbauungen; neben drei Mehrfamilienhäusern wurden auch 58 Reiheneinfamilienhäuser
erstellt. Auf Ersuchen einzelner Anwohner prüfte der Gemeinderat den Bau eines
Trottoirs auf der Nordseite. Am 11. Juni 2007 stimmte die
Gemeindeversammlung A dem Projekt für den Neubau des Gehwegs W-Strasse im
Abschnitt X- bis Y-Strasse zu und genehmigte den hierfür erforderlichen Kredit.
Während ursprünglich ein durchgehendes Trottoir geplant war, enthielt die
revidierte Vorlage im Bereich zwischen der Z-Strasse und der privaten
Wegparzelle Kat.-Nr. 01 (W-Strasse 02–03) eine Lücke. In der Folge wurde
das Projekt gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom 30. November
1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrassG) öffentlich aufgelegt und den betroffenen Grundeigentümern persönlich
angezeigt. Zwei Einsprachen gegen das Projekt wurden wieder zurückgezogen. Zur
Behandlung von mehreren Einsprachen gegen die Verpflichtung von Anstössern zu
Beitragsleistungen und zur Landabtretung leitete das Statthalteramt AA die
Akten an die Schätzungskommission I weiter. Gemäss persönlicher Anzeige forderte
die Gemeinde A folgende Trottoirbeiträge:
Grundeigentümer
Grundstück
Kat.-Nr.
Perimeterfläche
Beitrag
pro m2
(Fr. )
Anteil
Kat.-Nr.01
Kat.-Nr.04
Total
Fr.
C
01
04
05
249 m2
434 m2
244 m2
11.0391
11.0391
11.0391
1/29
1/29
94.80
165.20
2'694.-
Total 2'954.-
D und E
01
04
06
249 m2
434 m2
152 m2
11.0391
11.0391
11.0391
1/29
1/29
94.80
165.20
1'678.-
Total 1'938.-
F
01
04
07
249 m2
434 m2
278 m2
11.0391
11.0391
11.0391
1/29
1/29
94.80
165.20
3'069.-
Total 3'329.-
G und H
01
04
08
249 m2
434 m2
278 m2
11.0391
11.0391
11.0391
1/29
1/29
94.80
165.20
3'069.-
Total 3'329.-
I und J
01
04
09
249 m2
434 m2
148 m2
11.0391
11.0391
11.0391
1/29
1/29
94.80
165.20
1'634.-
Total 1'894.-
K und L
01
04
10
249 m2
434 m2
254 m2
11.0391
11.0391
11.0391
1/29
1/29
94.80
165.20
2'804.-
Total 3'064.-
Erwägungen
II.
Die Schätzungskommission I führte am 13. Januar 2009
eine Schätzungsverhandlung durch. Während die Gemeinde A beantragte, die
Beiträge gemäss den persönlichen Anzeigen festzusetzen, bestritten die
obgenannten Grundeigentümer eine Beitragspflicht.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2009 erkannte die
Schätzungskommission, dass die beklagten Grundeigentümer der Gemeinde A für die
Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10 keine Trottoirbeiträge
schulden (Dispositiv Ziffer 1). Sodann wurden jene verpflichtet, der
Gemeinde für das Grundstück Kat.-Nr. 01 einen Trottoirbeitrag von je
Fr. 70.50 zu entrichten (Dispositiv Ziffern 2–7). Schliesslich
entschied die Schätzungskommission, die Gemeinde habe den Grundeigentümern –
vor Verwaltungsgericht nicht mehr streitige – Entschädigungen für
Landabtretungen zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 8–10).
III.
Gegen den am 18. Juni 2009 zugestellten Schätzungsentscheid
meldete die Gemeinde A am 7./8. Juli 2009 fristgerecht Rekurs beim
Verwaltungsgericht an. Auf Präsidialverfügung vom 13. Juli 2009 hin reichte
sie am 9. September 2009 eine begründete Rekursschrift ein, worin sie –
unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragte:
"(Der
Schätzungsentscheid) sei insoweit aufzuheben, als er in Dispositiv Ziffer 1
festgestellt hat, dass die Beklagten 1–6 für die Grundstücke Kat.-Nrn. 04,
05, 06, 07, 08, 09 und 10 keine Trottoirbeiträge schulden, und es seien die
Rekursgegner bzw. Rekursgegnerinnen – vorbehaltlich der in Dispositiv Ziffer 2
getroffenen, nicht angefochtenen Korrektur (Fr. 70.50 statt Fr. 94.80 für Kat.-Nr. 01)
– zu den mit der persönlichen Anzeige eröffneten Beitragsleistungen zu
verpflichten:
1.
C
zu insgesamt Fr. 2'929.70;
2.1
und 2.2 D
und E zu insgesamt Fr. 1'913.70;
3.
F
zu insgesamt Fr. 3'304.70;
4.1
und 4.2 G
und H zu insgesamt Fr.
3'304.70;
5.1
und 5.2 I
und J zu insgesamt Fr. 1'869.70;
6.1
und 6.2 K
und L zu insgesamt Fr. 3'039.70."
Die Rekursgegner
beantragten am 14./15. Oktober 2009 Abweisung des Rekurses.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46
AbtrG in Verbindung mit §§ 17 und 62 lit. e StrassG zuständig. Die
Gemeinde A ist durch den Schätzungsentscheid in ihren finanziellen Interessen
berührt, weshalb ihre Rechtsmittelbefugnis nach § 21 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni
1997; VRG) feststeht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf den Rekurs einzutreten. Obschon der Streitwert Fr. 20'000.-
unterschreitet, rechtfertigt sich nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG
die Behandlung des Verfahrens durch die Kammer, denn die Rekurrentin wirft eine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
1.2
Obwohl mit
Rekurs bezeichnet, richtet sich das Verfahren weitgehend nach den Bestimmungen
von §§ 48 ff. VRG über die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Gemäss § 50
Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen hin; die Ermessenskontrolle ist ihm unter Vorbehalt hier
nicht eingreifender Ausnahmen verwehrt. Im Rechtsmittelverfahren gegen den
Schätzungsentscheid ist nach Sinn und Zweck des vorangegangenen Schätzungsverfahrens
lediglich zu prüfen, ob die Schätzung auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhe,
insbesondere ob die von der Kommission gewählte Schätzungsmethode mit der
gesetzlichen Regelung vereinbar sei; ferner ist zu klären, ob bezüglich der
streitbetroffenen Grundstücke alle für die Schätzung wesentlichen Umstände
berücksichtigt wurden. Nicht zu überprüfen ist hingegen die Angemessenheit des
Schätzungsentscheides (RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 40; Tobias Jaag,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich usw. 2005, Rz. 2128
und 3642).
2.
2.1
Nach § 62
lit. d Abs. 1 StrassG haben die Eigentümer der an Strassen und Plätze
anstossenden Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung
befindlichen Gebieten liegen, an die Kosten der erstmaligen Erstellung eines Trottoirs
angemessene Beiträge zu leisten. Wie der Strassenbeitrag ist der
Trottoirbeitrag Ausgleich für besondere grundwertvermehrende Vorteile aus der
öffentlichen Verkehrsanlage (RB 1967 Nr. 69; vgl. RB 1968 Nr. 59 =
ZBl 70/1969, S. 269 = ZR 68 Nr. 17 für den Bau zweier Trottoire). Bei
Trottoirbauten ist freilich im Allgemeinen zu vermuten, dass für die
Strassenanstösser solche Sondervorteile entstehen (RB 1961 Nr. 117 = ZBl
62/1961, S. 404 = ZR 60 Nr. 108). Ausgeschlossen werden Beiträge
durch § 62 lit. d Abs. 4 StrassG an Trottoirbauten, die
vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, ausser für
Liegenschaften, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die
Wertvermehrung bewirken. Beitragsbegründend sind Sondervorteile ferner nur
dann, wenn sie nicht durch Nachteile des Trottoirbaus aufgewogen werden (RB
1962.
Nr. 121, 1970 Nr. 85). Angemessen im Sinn von § 62 lit. d
Abs. 1 StrassG ist ein Trottoirbeitrag, der zur Wertvermehrung der Anstösserliegenschaft
dank den Sondervorteilen des Trottoirbaus in richtiger Beziehung steht (RB 1962
Nr. 122 = ZBl 64/1963, S. 123 = ZR 63 Nr. 60; vgl. RB 1980
Nr. 138 und RB 1985 Nr. 122). Grundsätzlich darf im Rahmen von § 62
lit. d Abs. 2 StrassG, wonach sich die Summe der Anstösserbeiträge
auf die Hälfte der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach
Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge, beschränken muss, der volle Ausgleich
der Wertvermehrung verlangt werden (RB 1969 Nr. 63 = ZR 68 Nr. 16,
auch zum Folgenden). Die Beschränkung des Vorteilsausgleichs auf die halben
Kosten gemäss § 62 lit. d Abs. 2 StrassG berücksichtigt, dass
diese auch im allgemeinen Interesse am Trottoirbau aufgewendet werden. Wo nur
ein Trottoir erstellt wird, dürfen die Eigentümer der gegenüberliegenden
Grundstücke nach § 62 lit. d Abs. 3 StrassG höchstens mit einem
Drittel der Summe der Anstösserbeiträge belastet werden.
2.2
Ob ein
Strassen- oder Trottoirbau einen beitragsbegründenden Sondervorteil darstellt,
hängt entscheidend davon ab, ob das Grundstück ohne den Strassen- bzw.
Trottoirbau hinreichend erschlossen im Sinn von § 237 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975/1. September 1991 wäre (vgl. RB 1992 Nr. 90).
Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung (RPG) verpflichtet das Gemeinwesen zur Erschliessung
der Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist (Satz 1
in der Fassung vom 6. Oktober 1995) und überlässt die Regelung der
Beiträge dem kantonalen Recht (Satz 2). Laut Art. 6 des Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes vom 4. Oktober 1974 (WEG), der mit
Bezug auf die Erschliessung von Bauland zu Wohnzwecken vorgeht (Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 59), erheben die
gemäss kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von
den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Groberschliessung (Abs. 1).
Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den
Grundeigentümern zu überbinden (Abs. 2). Gestützt auf Art. 6 Abs. 3
WEG hat der Bundesrat in der am 22. Dezember 1986 revidierten Verordnung
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 (VWEG)
Rahmenbestimmungen – insbesondere über Höhe und Fälligkeit der
Beitragsleistungen – erlassen. Nach Art. 1 Abs. 1 VWEG muss die
Gesamtheit der Grundeigentümer wenigstens 30 % von den Kosten der Anlagen der
Groberschliessung und wenigstens 70 % von den Kosten der Anlagen der
Feinerschliessung tragen. Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung,
so sind die Kostenanteile gemäss Abs. 2 der Bestimmung nach dem Verhältnis
der Erschliessungsfunktionen zu berechnen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2
RPG ist als blosse Rahmenbestimmung bei der Erhebung von Mehrwertbeiträgen
nicht unmittelbar anwendbar. Gleiches gilt für die Regelung im WEG und in der
VWEG, woran die erwähnte Revision der VWEG nichts geändert hat (Vera
Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 94 f.; BGE
118.
Ib 417 E. 1d S. 421 f.; BGr, 5. August 1994, ZBl 96/1995,
S. 231). Zu beachten ist auch, dass das WEG andere Ziele als das RPG verfolgt
(Marantelli-Sonanini, a.a.O. S. 12 f.).
3.
3.1
Die
Schätzungskommission erwog, dass das Trottoir an der W-Strasse (Abschnitt X-
bis Y-Strasse) den Beklagten zwar einen Nutzen bringe, jedoch keinen
mehrwertbegründenden Sondervorteil darstelle. § 62 lit. d StrassG
beschränke die Beitragspflicht auf die Anstösser; weiter entfernte Grundeigentümer
zählten nicht dazu. Weil die Parzellen der Beklagten allesamt nicht an das
Trottoir grenzten, fehle eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zu
Mehrwertbeiträgen. Anders verhalte es sich nur bezüglich des Privatwegs Kat.-Nr. 01,
der bei der Einmündung in die W-Strasse mit der hälftigen Fläche von rund 4 m2
an das dort endende Trottoir grenze. Hierfür hätten die Beklagten Beiträge von
(gemäss näherer Berechnung) je Fr. 70.50 zu bezahlen.
Die Rekurrentin hält dem entgegen, dass es sich zwar
grundsätzlich rechtfertigen lasse, die Pflicht zur Leistung von Trottoirbeiträgen
auf Direktanstösser zu beschränken. Aufgrund der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles sei die von der Vorinstanz für die beklagten Grundeigentümer
ausgesprochene Beitragsbefreiung jedoch rechtsverletzend. Die Häuser nordöstlich
der W-Strasse seien nämlich im Rahmen einer Arealüberbauung bewilligt worden;
die Parzellierung habe erst im Nachhinein stattgefunden. Im Hinblick auf eine
bessere Nutzung des Umschwungs sei zwischen der Z-Strasse und der Wegparzelle Kat.-Nr. 01
eine Blocksteinmauer erstellt worden, die einem Trottoir im Weg gestanden habe
oder ein solches zumindest unverhältnismässig verteuert hätte. Die Hauszugänge
der Einfamilienhäuser seien von der Z-Strasse und Kat.-Nr. 01 her über
einen internen Zugang zwischen der ersten und zweiten Bautiefe erschlossen.
Wenn vor der Mauer ein beitragsbegründendes Trottoir gebaut worden wäre, hätten
die Rekursgegner aufgrund der von ihnen gewählten Umgebungsgestaltung trotzdem
keinen Zugang zu diesem. Die Überbauung werde durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 01
unmittelbar an das Trottoir angeschlossen und erhalte damit eine sichere
Fusswegverbindung in Richtung Ortszentrum. Die interne Parzellierung habe am
Erschliessungssystem der Siedlung nichts geändert; auch die Einfamilienhauszeile
in der zweiten Bautiefe sei auf den normaliengerechten Ausbau der W-Strasse angewiesen.
Als Ausnahmeroute und Erschliessung zahlreicher Industrie- und Wohnbauten
bedürfe dieser Strassenzug offensichtlich eines beidseitigen Fussgängerschutzes.
Bei Arealüberbauungen dürfe der Begriff des Anstosses nicht losgelöst von deren
Erschliessungssystem ausgelegt werden, ansonsten die gesetzliche Beitragspflicht
je nach dessen Ausgestaltung umgangen werden könnte. Nach dem Sinn von § 62
lit. d StrassG genüge es, wenn das private Fusswegsystem direkt in das Trottoir
der Strasse münde, die der Überbauung als Zufahrt diene. Massgebend sei der
unmittelbare seitliche Anschluss, welcher der Überbauung erst eine
normalienkonforme Erschliessung verschaffe. Die Beitragspflicht entfalle nicht,
wenn die Gemeinde mit einer Unterbrechung sachgerecht auf eine Situation
reagiere, welche die Grundeigentümer mit der gewählten Gestaltung herbeigeführt
hätten. Der Begriff des Anstosses unterscheide nicht danach, ob ein Grundstück
längs oder seitlich mit dem Trottoir verbunden sei. Im Übrigen stehe die
einschränkende Auslegung der Beitragspflicht durch die Schätzungskommission im
Widerspruch zu den Leitplanken, die das Bundesrecht in Art. 19 Abs. 2
RPG und Art. 6 WEG aufstelle.
Nach Auffassung der Rekursgegner sprechen die Umstände des
Trottoirbaus gerade nicht dafür, dass sie trotz des fehlenden Längsanstosses
dennoch zu Beitragsleistungen verpflichtet werden könnten. Denn die Gemeinde
habe entgegen ihrem Wunsch keinen durchgehenden Fussgängerschutz geschaffen;
trotz der Unterbrechung führe das Projekt zu höheren Beitragsforderungen der
Gemeinde, als sie zuvor für eine durchgehende Variante geschätzt worden seien.
Der von den Grundeigentümern nordöstlich der W-Strasse privat finanzierte
arealinterne Gehweg zwischen der Z-Strasse und der Wegparzelle Kat.-Nr. 01
übernehme so die Funktion des fehlenden Trottoirteilstücks. Gerade weil die W-Strasse
stark befahren werde und eines beidseitigen Fussgängerschutzes bedürfe, werde
der interne Verbindungsweg auch von Dritten benutzt.
3.2
Die
streitbetroffene Siedlung nordöstlich der W-Strasse liegt an der Peripherie
einer ausgedehnten Industrie- und Gewerbezone zwischen den Ortsteilen A und AB.
Die W-Strasse verläuft parallel zur AC-Strasse, die als Staatsstrasse A und
weitere Teile des AD-Tals mit der Stadt Zürich und der Nationalstrasse 11
verbindet. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse steht fest, dass über die W-Strasse
neben dem Quell- und Zielverkehr der Anwohner auch Durchgangsverkehr zwischen AB
und A sowie gewerblicher Verkehr fliesst. Obschon die Normalien des
Regierungsrats über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember
1987.
insoweit keine Vorgaben enthalten, ist den Parteien daher beizupflichten,
dass eine verkehrssichere Zugänglichkeit der anstossenden Hausgrundstücke neben
dem bestehenden Gehweg auf der Südwestseite der W-Strasse ein zusätzliches
Trottoir auf der Nordostseite erfordert. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Gehweg unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen besser
durchgehend hätte erstellt werden sollen oder nicht. Jedenfalls bringt auch die
nunmehr realisierte Ausgestaltung eine markante Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Die Pflicht der Grundeigentümer zur Leistung von
Trottoirbeiträgen wird in § 62 lit. d StrassG nur in den Grundzügen
geregelt. Insbesondere spricht sich das Gesetz nicht näher dazu aus, wann ein
Grundstück als "anstossend" zu würdigen ist, was die Beitragspflicht
erst auslöst. Nach dem Sinn und Zweck der Norm muss es sich um einen vertikalen
(direkten) Anstoss handeln, weil erst dadurch der direkte und gefahrlose Zugang
von der Strasse zum Grundstück ermöglicht wird. Für diese Auslegung spricht –
worauf die Rekursgegner zutreffend hinweisen – Art. 1 Abs. 3 der
stadtzürcherischen Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten
öffentlicher Trottoire vom 18. November 1959; anzumerken bleibt, dass auch
Art. 13 der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge der Stadt
Winterthur vom 20. November 1972 in gleicher Weise zu verstehen ist. Ein
seitlicher Anstoss, der nach Auffassung der Rekurrentin ebenfalls genügen soll,
käme etwa bei zusammenhängenden, grossen Arealen in Betracht, wo mehrere
Bautiefen bestehen und nicht sämtliche Grundstücke über einen direkten
Strassenanstoss verfügen. Zwar leuchtet ihr Einwand ein, dass eine
grundsätzlich ausgewiesene Beitragspflicht durch eine nach Erteilung von
Baubewilligungen erfolgte Neuordnung der Parzellarordnung nicht umgangen werden
könne. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr haben die Grundeigentümer
– im Einverständnis mit der Baubehörde – eine Umgebungsgestaltung mit Geländeaufschüttung
und Blocksteinmauer gegenüber der W-Strasse gewählt, welche der Erstellung
eines Trottoirs im Weg gestanden hat. Im Weiteren gewährleistet die von der
Schätzungskommission bestätigte einschränkende Auslegung des Begriffs des
direkten vertikalen Anstosses eine einfache und praktikable Rechtsanwendung,
was wiederum der Rechtssicherheit förderlich ist. Auch wenn die knappe Ordnung
der Grundeigentümerbeiträge in § 62 StrassG, die im Wesentlichen aus dem
vorangehenden Erlass vom 20. August 1893 übernommen worden ist, offenkundig
als revisionsbedürftig erscheint, obliegt es dem Gesetzgeber und nicht dem
Richter, eine dem heutigen Bundesrecht entsprechende und zeitgemässe Normierung
des Beitragsrechts zu statuieren. Namentlich sind der Kreis der
Beitragspflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Kriterien zur Bemessung
der Beiträge, wie Bautiefe, Anstosslänge und Ausnützungsfaktor in einem Gesetz
im formellen Sinn zu umschreiben, sodass die Festsetzung im Einzelfall
zuverlässig erfolgen kann (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 282/283 mit Hinweisen). Die
Schätzungskommission ist daher zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine
gesetzliche Grundlage für einen Trottoirbeitrag mit Bezug auf die Rekursgegner
fehlt, da diese nicht als Anstösser im Sinne von § 62 lit. d Abs. 1
StrassG gelten können.
3.3
Anzumerken
bleibt im Übrigen, dass sich die von der Rekurrentin verlangte Beitragsleistung
ebenso wenig aus Gründen der Fallgerechtigkeit herleiten lässt. Dank der Aussparung
eines Gehwegteilstücks vor der Häuserzeile der Rekursgegner hat die Gemeinde Kosten
eingespart; dass ein früheres Projekt mit einem durchgehenden Trottoir
anscheinend weniger gekostet hätte, ändert nichts an dieser Feststellung.
Aufseiten der betroffenen Grundeigentümer hat die Lücke beim Fussgängerschutz
die Schaffung einer durchgehenden rückwärtigen Verbindung zwischen der Z-Strasse
und der Wegparzelle Kat.-Nr. 01 nahe gelegt. Diese Erschliessungslösung
war für die betroffenen Grundeigentümer mit höheren Aufwendungen verbunden, als
ein direkter Zugang zur W-Strasse mutmasslich erfordert hätte.
Inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze,
führt die Rekurrentin nicht näher aus. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG
hält die Kantone nur grundsätzlich dazu an, die Grundeigentümerbeiträge zu
regeln. Art. 6 Abs. 1 WEG spricht von "angemessenen" Beiträgen,
welche die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
von den Grundeigentümern zu erheben hätten. Dass das in Art. 1 Abs. 1
lit. a VWEG statuierte, durch die Gesamtheit der Grundeigentümer zu
tragende Mindestmass von 30 Prozent der Kosten unterschritten sei, legt
die Rekurrentin nicht dar.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung des Rekurses.
4.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Rekurrentin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der bei
diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…