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Entscheid

VR.2009.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2009.00005

3. Dezember 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11923)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Bis zum Jahr 2001 entstanden nördlich der W-Strasse in A

mehrere Wohn­überbauungen; neben drei Mehrfamilienhäusern wurden auch 58 Reihen­einfamilien­häu­ser

erstellt. Auf Ersuchen einzelner Anwohner prüfte der Gemeinderat den Bau eines

Trottoirs auf der Nordseite. Am 11. Juni 2007 stimmte die

Gemeindeversammlung A dem Projekt für den Neubau des Gehwegs W-Strasse im

Abschnitt X- bis Y-Strasse zu und genehmigte den hierfür erforderlichen Kredit.

Während ur­sprüng­lich ein durchgehendes Trottoir geplant war, enthielt die

revidierte Vorlage im Be­reich zwischen der Z-Strasse und der privaten

Wegparzelle Kat.-Nr. 01 (W-Strasse 02–03) eine Lücke. In der Folge wurde

das Projekt gestützt auf § 23 des Ab­tre­tungs­gesetzes vom 30. November

1879 (AbtrG) sowie § 16 des Strassengesetzes vom 27. Sep­tember 1981

(StrassG) öffentlich aufgelegt und den betroffenen Grundeigentümern per­sönlich

angezeigt. Zwei Einsprachen gegen das Projekt wurden wieder zurückgezogen. Zur

Behandlung von mehreren Einsprachen gegen die Verpflichtung von Anstössern zu

Bei­tragsleistungen und zur Landabtretung leitete das Statthalteramt AA die

Akten an die Schätzungskommission I weiter. Gemäss persönlicher Anzeige forderte

die Gemeinde A folgende Trottoirbeiträge:

Grundeigentümer

Grundstück

Kat.-Nr.

Perimeterfläche

Beitrag

pro m2

(Fr. )

Anteil

Kat.-Nr.01

Kat.-Nr.04

Total

Fr.

C

01

04

05

249 m2

434 m2

244 m2

11.0391

11.0391

11.0391

1/29

1/29

94.80

165.20

2'694.-

Total 2'954.-

D und E

01

04

06

249 m2

434 m2

152 m2

11.0391

11.0391

11.0391

1/29

1/29

94.80

165.20

1'678.-

Total 1'938.-

F

01

04

07

249 m2

434 m2

278 m2

11.0391

11.0391

11.0391

1/29

1/29

94.80

165.20

3'069.-

Total 3'329.-

G und H

01

04

08

249 m2

434 m2

278 m2

11.0391

11.0391

11.0391

1/29

1/29

94.80

165.20

3'069.-

Total 3'329.-

I und J

01

04

09

249 m2

434 m2

148 m2

11.0391

11.0391

11.0391

1/29

1/29

94.80

165.20

1'634.-

Total 1'894.-

K und L

01

04

10

249 m2

434 m2

254 m2

11.0391

11.0391

11.0391

1/29

1/29

94.80

165.20

2'804.-

Total 3'064.-

Erwägungen

II.

Die Schätzungskommission I führte am 13. Januar 2009

eine Schätzungsverhandlung durch. Während die Gemeinde A beantragte, die

Beiträge gemäss den persönlichen Anzeigen festzusetzen, bestritten die

obgenannten Grundeigentümer eine Beitragspflicht.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2009 erkannte die

Schätzungskommission, dass die beklagten Grundeigentümer der Gemeinde A für die

Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10 keine Trottoirbeiträge

schulden (Dispositiv Ziffer 1). Sodann wurden jene verpflichtet, der

Gemeinde für das Grundstück Kat.-Nr. 01 einen Trottoirbeitrag von je

Fr. 70.50 zu entrichten (Dispositiv Ziffern 2–7). Schliesslich

entschied die Schätzungskommission, die Gemeinde habe den Grundeigentümern –

vor Verwaltungsgericht nicht mehr streitige – Entschädigungen für

Landabtretungen zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 8–10).

III.

Gegen den am 18. Juni 2009 zugestellten Schätzungsentscheid

meldete die Gemeinde A am 7./8. Juli 2009 fristgerecht Rekurs beim

Verwaltungsgericht an. Auf Präsidialverfügung vom 13. Juli 2009 hin reichte

sie am 9. September 2009 eine begründete Rekursschrift ein, worin sie –

unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragte:

"(Der

Schätzungsentscheid) sei insoweit aufzuheben, als er in Dispositiv Ziffer 1

festgestellt hat, dass die Beklagten 1–6 für die Grundstücke Kat.-Nrn. 04,

05, 06, 07, 08, 09 und 10 keine Trottoirbeiträge schulden, und es seien die

Rekursgegner bzw. Rekursgegnerinnen – vorbehaltlich der in Dispositiv Ziffer 2

getroffenen, nicht angefochtenen Korrektur (Fr. 70.50 statt Fr. 94.80 für Kat.-Nr. 01)

– zu den mit der persönlichen Anzeige eröffneten Beitragsleistungen zu

verpflichten:

1.

C

zu insgesamt Fr. 2'929.70;

2.1

und 2.2 D

und E zu insgesamt Fr. 1'913.70;

3.

F

zu insgesamt Fr. 3'304.70;

4.1

und 4.2 G

und H zu insgesamt Fr.

3'304.70;

5.1

und 5.2 I

und J zu insgesamt Fr. 1'869.70;

6.1

und 6.2 K

und L zu insgesamt Fr. 3'039.70."

Die Rekursgegner

beantragten am 14./15. Oktober 2009 Abweisung des Rekurses.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46

AbtrG in Verbindung mit §§ 17 und 62 lit. e StrassG zuständig. Die

Gemeinde A ist durch den Schätzungsentscheid in ihren finanziellen Interessen

berührt, weshalb ihre Rechtsmittelbefugnis nach § 21 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni

1997; VRG) feststeht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf den Rekurs einzutreten. Obschon der Streitwert Fr. 20'000.-

unterschreitet, rechtfertigt sich nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG

die Behandlung des Verfahrens durch die Kammer, denn die Rekurrentin wirft eine

Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

1.2

Obwohl mit

Rekurs bezeichnet, richtet sich das Verfahren weitgehend nach den Bestimmungen

von §§ 48 ff. VRG über die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Gemäss § 50

Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid

auf Rechtsverletzungen hin; die Ermessenskontrolle ist ihm unter Vorbehalt hier

nicht eingreifender Ausnahmen verwehrt. Im Rechtsmittelverfahren gegen den

Schätzungsentscheid ist nach Sinn und Zweck des vorangegangenen Schätzungsverfahrens

lediglich zu prüfen, ob die Schätzung auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhe,

insbesondere ob die von der Kommission gewählte Schätzungsmethode mit der

gesetzlichen Regelung vereinbar sei; ferner ist zu klären, ob bezüglich der

streitbetroffenen Grundstücke alle für die Schätzung wesentlichen Umstände

berücksichtigt wurden. Nicht zu überprüfen ist hingegen die Angemessenheit des

Schätzungsentscheides (RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 40; Tobias Jaag,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich usw. 2005, Rz. 2128

und 3642).

2.

2.1

Nach § 62

lit. d Abs. 1 StrassG haben die Eigentümer der an Strassen und Plätze

anstossenden Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung

befindlichen Gebieten liegen, an die Kosten der erstmaligen Erstellung eines Trottoirs

angemessene Beiträge zu leisten. Wie der Strassenbeitrag ist der

Trottoirbeitrag Ausgleich für besondere grundwertvermehrende Vorteile aus der

öffentlichen Verkehrsanlage (RB 1967 Nr. 69; vgl. RB 1968 Nr. 59 =

ZBl 70/1969, S. 269 = ZR 68 Nr. 17 für den Bau zweier Trottoire). Bei

Trottoirbauten ist freilich im Allgemeinen zu vermuten, dass für die

Strassenanstösser solche Sondervorteile entstehen (RB 1961 Nr. 117 = ZBl

62/1961, S. 404 = ZR 60 Nr. 108). Ausgeschlossen werden Beiträge

durch § 62 lit. d Abs. 4 StrassG an Trottoirbauten, die

vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, ausser für

Liegenschaften, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die

Wertvermehrung bewirken. Beitragsbegründend sind Sondervorteile ferner nur

dann, wenn sie nicht durch Nachteile des Trottoirbaus aufgewogen werden (RB

1962.

Nr. 121, 1970 Nr. 85). Angemessen im Sinn von § 62 lit. d

Abs. 1 StrassG ist ein Trottoirbeitrag, der zur Wertvermehrung der Anstösserliegenschaft

dank den Sondervorteilen des Trottoirbaus in richtiger Beziehung steht (RB 1962

Nr. 122 = ZBl 64/1963, S. 123 = ZR 63 Nr. 60; vgl. RB 1980

Nr. 138 und RB 1985 Nr. 122). Grundsätzlich darf im Rahmen von § 62

lit. d Abs. 2 StrassG, wonach sich die Summe der Anstösserbeiträge

auf die Hälfte der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach

Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge, beschränken muss, der volle Ausgleich

der Wertvermehrung verlangt werden (RB 1969 Nr. 63 = ZR 68 Nr. 16,

auch zum Folgenden). Die Beschränkung des Vorteilsausgleichs auf die halben

Kosten gemäss § 62 lit. d Abs. 2 StrassG berücksichtigt, dass

diese auch im allgemeinen Interesse am Trottoirbau aufgewendet werden. Wo nur

ein Trottoir erstellt wird, dürfen die Eigentümer der gegenüberliegenden

Grundstücke nach § 62 lit. d Abs. 3 StrassG höchstens mit einem

Drittel der Summe der Anstösserbeiträge belastet werden.

2.2

Ob ein

Strassen- oder Trottoirbau einen beitragsbegründenden Sondervorteil darstellt,

hängt entscheidend davon ab, ob das Grundstück ohne den Strassen- bzw.

Trottoirbau hinreichend erschlossen im Sinn von § 237 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975/1. September 1991 wäre (vgl. RB 1992 Nr. 90).

Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG) verpflichtet das Gemeinwesen zur Erschliessung

der Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist (Satz 1

in der Fassung vom 6. Oktober 1995) und überlässt die Regelung der

Beiträge dem kantonalen Recht (Satz 2). Laut Art. 6 des Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes vom 4. Oktober 1974 (WEG), der mit

Bezug auf die Erschliessung von Bauland zu Wohnzwecken vorgeht (Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 59), erheben die

gemäss kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von

den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Groberschliessung (Abs. 1).

Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den

Grundeigentümern zu überbinden (Abs. 2). Gestützt auf Art. 6 Abs. 3

WEG hat der Bundesrat in der am 22. Dezember 1986 revidierten Verordnung

zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 (VWEG)

Rahmenbestimmungen – insbesondere über Höhe und Fälligkeit der

Beitragsleistungen – erlassen. Nach Art. 1 Abs. 1 VWEG muss die

Gesamtheit der Grundeigentümer wenigstens 30 % von den Kosten der Anlagen der

Groberschliessung und wenigstens 70 % von den Kosten der Anlagen der

Feinerschliessung tragen. Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung,

so sind die Kostenanteile gemäss Abs. 2 der Bestimmung nach dem Verhältnis

der Erschliessungsfunktionen zu berechnen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2

RPG ist als blosse Rahmenbestimmung bei der Erhebung von Mehrwertbeiträgen

nicht unmittelbar anwendbar. Gleiches gilt für die Regelung im WEG und in der

VWEG, woran die erwähnte Revision der VWEG nichts geändert hat (Vera

Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 94 f.; BGE

118.

Ib 417 E. 1d S. 421 f.; BGr, 5. August 1994, ZBl 96/1995,

S. 231). Zu beachten ist auch, dass das WEG andere Ziele als das RPG verfolgt

(Marantelli-Sonanini, a.a.O. S. 12 f.).

3.

3.1

Die

Schätzungskommission erwog, dass das Trottoir an der W-Strasse (Abschnitt X-

bis Y-Strasse) den Beklagten zwar einen Nutzen bringe, jedoch keinen

mehrwertbegründenden Sondervorteil darstelle. § 62 lit. d StrassG

beschränke die Beitragspflicht auf die Anstösser; weiter entfernte Grundeigentümer

zählten nicht dazu. Weil die Parzellen der Beklagten allesamt nicht an das

Trottoir grenzten, fehle eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zu

Mehrwertbeiträgen. Anders verhalte es sich nur bezüglich des Privatwegs Kat.-Nr. 01,

der bei der Einmündung in die W-Strasse mit der hälftigen Fläche von rund 4 m2

an das dort endende Trottoir grenze. Hierfür hätten die Beklagten Beiträge von

(gemäss näherer Berechnung) je Fr. 70.50 zu bezahlen.

Die Rekurrentin hält dem entgegen, dass es sich zwar

grundsätzlich rechtfertigen lasse, die Pflicht zur Leistung von Trottoirbeiträgen

auf Direktanstösser zu beschränken. Aufgrund der besonderen Umstände des

vorliegenden Falles sei die von der Vorinstanz für die beklagten Grundeigentümer

ausgesprochene Beitragsbefreiung jedoch rechtsverletzend. Die Häuser nordöstlich

der W-Strasse seien nämlich im Rahmen einer Arealüberbauung bewilligt worden;

die Parzellierung habe erst im Nachhinein stattgefunden. Im Hinblick auf eine

bessere Nutzung des Umschwungs sei zwischen der Z-Strasse und der Wegparzelle Kat.-Nr. 01

eine Blocksteinmauer erstellt worden, die einem Trottoir im Weg gestanden habe

oder ein solches zumindest unverhältnismässig verteuert hätte. Die Hauszugänge

der Einfamilienhäuser seien von der Z-Strasse und Kat.-Nr. 01 her über

einen internen Zugang zwischen der ersten und zweiten Bautiefe erschlossen.

Wenn vor der Mauer ein beitragsbegründendes Trottoir gebaut worden wäre, hätten

die Rekursgegner aufgrund der von ihnen gewählten Umgebungsgestaltung trotzdem

keinen Zugang zu diesem. Die Überbauung werde durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 01

unmittelbar an das Trottoir angeschlossen und erhalte damit eine sichere

Fusswegverbindung in Richtung Ortszentrum. Die interne Parzellierung habe am

Erschliessungssystem der Siedlung nichts geändert; auch die Einfamilienhauszeile

in der zweiten Bautiefe sei auf den normaliengerechten Ausbau der W-Strasse angewiesen.

Als Ausnahmeroute und Erschliessung zahlreicher Industrie- und Wohnbauten

bedürfe dieser Strassenzug offensichtlich eines beidseitigen Fussgängerschutzes.

Bei Arealüberbauungen dürfe der Begriff des Anstosses nicht losgelöst von deren

Erschliessungssystem ausgelegt werden, ansonsten die gesetzliche Beitragspflicht

je nach dessen Ausgestaltung umgangen werden könnte. Nach dem Sinn von § 62

lit. d StrassG genüge es, wenn das private Fusswegsystem direkt in das Trottoir

der Strasse münde, die der Überbauung als Zufahrt diene. Massgebend sei der

unmittelbare seitliche Anschluss, welcher der Überbauung erst eine

normalienkonforme Erschliessung verschaffe. Die Beitragspflicht entfalle nicht,

wenn die Gemeinde mit einer Unterbrechung sachgerecht auf eine Situation

reagiere, welche die Grundeigentümer mit der gewählten Gestaltung herbeigeführt

hätten. Der Begriff des Anstosses unterscheide nicht danach, ob ein Grundstück

längs oder seitlich mit dem Trottoir verbunden sei. Im Übrigen stehe die

einschränkende Auslegung der Beitragspflicht durch die Schätzungskommission im

Widerspruch zu den Leitplanken, die das Bundesrecht in Art. 19 Abs. 2

RPG und Art. 6 WEG aufstelle.

Nach Auffassung der Rekursgegner sprechen die Umstände des

Trottoirbaus gerade nicht dafür, dass sie trotz des fehlenden Längsanstosses

dennoch zu Beitragsleistungen verpflichtet werden könnten. Denn die Gemeinde

habe entgegen ihrem Wunsch keinen durchgehenden Fussgängerschutz geschaffen;

trotz der Unterbrechung führe das Projekt zu höheren Beitragsforderungen der

Gemeinde, als sie zuvor für eine durchgehende Variante geschätzt worden seien.

Der von den Grundeigentümern nordöstlich der W-Strasse privat finanzierte

arealinterne Gehweg zwischen der Z-Strasse und der Wegparzelle Kat.-Nr. 01

übernehme so die Funktion des fehlenden Trottoirteilstücks. Gerade weil die W-Strasse

stark befahren werde und eines beidseitigen Fussgängerschutzes bedürfe, werde

der interne Verbindungsweg auch von Dritten benutzt.

3.2

Die

streitbetroffene Siedlung nordöstlich der W-Strasse liegt an der Peripherie

einer ausgedehnten Industrie- und Gewerbezone zwischen den Ortsteilen A und AB.

Die W-Strasse verläuft parallel zur AC-Strasse, die als Staatsstrasse A und

weitere Teile des AD-Tals mit der Stadt Zürich und der Nationalstrasse 11

verbindet. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse steht fest, dass über die W-Strasse

neben dem Quell- und Zielverkehr der Anwohner auch Durchgangsverkehr zwischen AB

und A sowie gewerblicher Verkehr fliesst. Obschon die Normalien des

Regierungsrats über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember

1987.

insoweit keine Vorgaben enthalten, ist den Parteien daher beizupflichten,

dass eine verkehrssichere Zugänglichkeit der anstossenden Hausgrundstücke neben

dem bestehenden Gehweg auf der Südwestseite der W-Strasse ein zusätzliches

Trottoir auf der Nordostseite erfordert. Es kann dahingestellt bleiben, ob der

Gehweg unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen besser

durchgehend hätte erstellt werden sollen oder nicht. Jedenfalls bringt auch die

nunmehr realisierte Ausgestaltung eine markante Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Die Pflicht der Grundeigentümer zur Leistung von

Trottoirbeiträgen wird in § 62 lit. d StrassG nur in den Grundzügen

geregelt. Insbesondere spricht sich das Gesetz nicht näher dazu aus, wann ein

Grundstück als "anstossend" zu würdigen ist, was die Beitragspflicht

erst auslöst. Nach dem Sinn und Zweck der Norm muss es sich um einen vertikalen

(direkten) Anstoss handeln, weil erst dadurch der direkte und gefahrlose Zugang

von der Strasse zum Grundstück ermöglicht wird. Für diese Auslegung spricht –

worauf die Rekursgegner zutreffend hinweisen – Art. 1 Abs. 3 der

stadtzürcherischen Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten

öffentlicher Trottoire vom 18. November 1959; anzumerken bleibt, dass auch

Art. 13 der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge der Stadt

Winterthur vom 20. November 1972 in gleicher Weise zu verstehen ist. Ein

seitlicher Anstoss, der nach Auffassung der Rekurrentin ebenfalls genügen soll,

käme etwa bei zusammenhängenden, grossen Arealen in Betracht, wo mehrere

Bautiefen bestehen und nicht sämtliche Grundstücke über einen direkten

Strassenanstoss verfügen. Zwar leuchtet ihr Einwand ein, dass eine

grundsätzlich ausgewiesene Beitragspflicht durch eine nach Erteilung von

Baubewilligungen erfolgte Neuordnung der Parzellarordnung nicht umgangen werden

könne. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr haben die Grundeigentümer

– im Einverständnis mit der Baubehörde – eine Umgebungsgestaltung mit Geländeaufschüttung

und Blocksteinmauer gegenüber der W-Strasse gewählt, welche der Erstellung

eines Trottoirs im Weg gestanden hat. Im Weiteren gewährleistet die von der

Schätzungskommission bestätigte einschränkende Auslegung des Begriffs des

direkten vertikalen Anstosses eine einfache und praktikable Rechtsanwendung,

was wiederum der Rechtssicherheit förderlich ist. Auch wenn die knappe Ordnung

der Grundeigentümerbeiträge in § 62 StrassG, die im Wesentlichen aus dem

vorangehenden Erlass vom 20. August 1893 übernommen worden ist, offenkundig

als revisionsbedürftig erscheint, obliegt es dem Gesetzgeber und nicht dem

Richter, eine dem heutigen Bundesrecht entsprechende und zeitgemässe Normierung

des Beitragsrechts zu statuieren. Namentlich sind der Kreis der

Beitragspflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Kriterien zur Bemessung

der Beiträge, wie Bautiefe, Anstosslänge und Ausnützungsfaktor in einem Gesetz

im formellen Sinn zu umschreiben, sodass die Festsetzung im Einzelfall

zuverlässig erfolgen kann (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 282/283 mit Hinweisen). Die

Schätzungskommission ist daher zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine

gesetzliche Grundlage für einen Trottoirbeitrag mit Bezug auf die Rekursgegner

fehlt, da diese nicht als Anstösser im Sinne von § 62 lit. d Abs. 1

StrassG gelten können.

3.3

Anzumerken

bleibt im Übrigen, dass sich die von der Rekurrentin verlangte Beitragsleistung

ebenso wenig aus Gründen der Fallgerechtigkeit herleiten lässt. Dank der Aussparung

eines Gehwegteilstücks vor der Häuserzeile der Rekursgegner hat die Gemeinde Kosten

eingespart; dass ein früheres Projekt mit einem durchgehenden Trottoir

anscheinend weniger gekostet hätte, ändert nichts an dieser Feststellung.

Aufseiten der betroffenen Grundeigentümer hat die Lücke beim Fussgängerschutz

die Schaffung einer durchgehenden rückwärtigen Verbindung zwischen der Z-Strasse

und der Wegparzelle Kat.-Nr. 01 nahe gelegt. Diese Erschliessungslösung

war für die betroffenen Grundeigentümer mit höheren Aufwendungen verbunden, als

ein direkter Zugang zur W-Strasse mutmasslich erfordert hätte.

Inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletze,

führt die Rekurrentin nicht näher aus. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG

hält die Kantone nur grundsätzlich dazu an, die Grundeigentümerbeiträge zu

regeln. Art. 6 Abs. 1 WEG spricht von "angemessenen" Beiträgen,

welche die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

von den Grundeigentümern zu erheben hätten. Dass das in Art. 1 Abs. 1

lit. a VWEG statuierte, durch die Gesamtheit der Grundeigentümer zu

tragende Mindestmass von 30 Prozent der Kosten unterschritten sei, legt

die Rekurrentin nicht dar.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung des Rekurses.

4.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Rekurrentin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der bei

diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…