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Entscheid

VR.2010.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2010.00004

8. Februar 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A erwarb am 26. Oktober 1982 verschiedene Grundstücke

im Bereich der ehemaligen Spinnerei I auf dem Gebiet der Gemeinden E und F,

darunter das in E gelegene Grundstück mit der heutigen Kat.- Nr. 01

(ursprünglich Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 10, vormals Kat.-Nr. 02)

mit den sechs Gebäuden Assek.-Nrn. 03, 04, 05, 09, 06 und 07.

Auf eine Abbruchanzeige von A hin stellte die

Baudirektion des Kantons Zürich die sechs Gebäude der Fabrikanlage am

23. April 1985 vorsorglich unter Schutz (BD-Verfügung Nr. 470). Am

26. März 1986 wurden die Gebäude Vers.-Nrn. 04, 03 und 09 in näher bezeichnetem

Umfang definitiv unter Denkmalschutz gestellt (Schutzverfügung Nr. 08). Gegen

diese Verfügung erhob A Rekurs beim Regierungsrat, der das Verfahren am

18. März 1987 als durch Rückzug erledigt abschrieb. Davor hatte die

Baudirektion mit Verfügung vom 12. Januar 1987 die Unterschutzstellung des

Kohlemagazins (Assek.-Nr. 09) bereits aufgehoben. Nach einem Brand im

Spinnereihauptgebäude hob die Baudirektion ihre Schutzverfügung am 6. März

2002 unter gewissen Bedingungen auf, wogegen A beim Regierungsrat rekurrierte.

B. Am 20. März 1996 erklärte A gestützt auf § 214

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) den Heimschlag

bezüglich der Gebäude Assek.-Nrn. 04 (Spinnereihauptgebäude,

Kistenlageranbau, Battagegebäude und Schlossereianbau), Assek.-Nrn. 03

(Baumwollmagazin) und Assek.-Nr. 09 (Kohlemagazin) samt deren überbauter

Landfläche. Vor Schätzungskommission verlangte A, es sei festzustellen, dass

die Schutzverfügung Nr. 08, eventuell bereits die vorsorgliche

Unterschutzstellung, eine materielle Enteignung bewirke, weshalb dem

Heimschlagsbegehren gegen eine Entschädigung von Fr. 48'209'562.20

zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2003 stattzugeben sei. Falls dem Heimschlagsbegehren

nicht stattgegeben werden sollte, sei dem Beklagten eine Entschädigung zufolge

materieller Enteignung, eventuell zufolge überlanger Bausperre, von mindestens

Fr. 40'541'172.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2003

zuzusprechen. In dieser Entschädigung waren auch die Kosten verschiedener durch

die Unterschutzstellung verunmöglichter Projekte enthalten.

Die Schätzungskommission I stellte mit Entscheid vom

24. April 2008 fest, dass die Unterschutzstellung des Gebäudeensembles I

mit einer Fläche von ca. 26'277 m², heute Kat.-Nr. 10, durch den

Beschluss der Baudirektion vom 26. März 1986, Nr. 08, eine materielle

Enteignung bewirkt habe (Disp.-Ziff. 1) und A das Heimschlagsrecht für das

Grundstück Kat.-Nr. 10 im Ausmass von ca. 26'277 m² zustehe

(Disp.-Ziff. 2). Sie verpflichtete den Staat Zürich, A für das

heimgeschlagene Grundstück Kat.-Nr. 10 im Ausmass von ca. 26'277 m²

eine Entschädigung von Fr. 155.-/m² abzüglich Abbruchkosten von

Fr. 500'000.-, also total Fr. 3'572'935.-, zu entrichten (Disp.-Ziff. 3),

Nachmass vorbehalten (Disp.-Ziff. 4) und zuzüglich Zins ab 20. März

1996 zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende 1.

Hypotheken auf Wohnliegenschaften (Disp.-Ziff. 5). Projektierungskosten

für nicht realisierte Projekte sprach sie A keine zu. Die Kosten des Verfahrens

auferlegte sie der Klägerin; Prozessentschädigungen wurden keine zugesprochen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Staat Zürich

als auch A am 12. Juni 2008 Rekurs beim Verwaltungsgericht.

Der Staat Zürich beantragte, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine materielle Enteignung

vorliege; eventuell sei nur die in der Bauzone gelegene Fläche als massgeblich

zu bezeichnen und der Kläger bei einem Heimfall zu verpflichten, die

Sanierungskosten sicherzustellen.

A beantragte, die Disp.-Ziffern 2, 3 und 5 des

angefochtenen Entscheids seien dahingehend abzuändern, dass die Entschädigung

für den Heimschlag auf Fr. 18'288'111.- festgesetzt und der Zins zu

4.35

% bereits ab dem 1. Dezember 1992 vergütet werde, zudem sei

Disp.-Ziff. 4 aufzuheben. Unabhängig von der Heimschlagsentschädigung sei

ihm ergänzend eine Entschädigung zufolge materieller Enteignung

(einschliesslich Entschädigung für Sonderopfer und überlange Bausperre)

zuzusprechen, wenn die Schutzverfügung vom 26. März 1986 im hängigen

Rechtsmittelverfahren standhalte Fr. 34'956'683.- plus 5 % Zins, wenn

sie nicht standhalte, Fr. 15'688'680.75 plus 5 % Zins.

Das Verwaltungsgericht

entschied über beide Rekurse am 20. August 2009. Es hiess den Rekurs des

Kantons Zürich gut und wies denjenigen von A sowie dessen Heimschlagsbegehren

und Entschädigungsforderungen ab. Die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 50'060.- auferlegte es A, welcher dem Kanton Zürich zudem eine Parteientschädigung

von Fr. 10'000.- zu bezahlen hatte.

III.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil

1C_487/2009 vom 10. August 2010 teilweise gut. Es erkannte, dass keine

materielle Enteignung und kein Anspruch auf Heimschlag der Schutzobjekte

vorliege, jedoch habe der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch für die

nutzlos gewordenen Projektierungskosten des 1984 zur Bewilligung eingereichten

Projekts G. Die Sache wurde zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht setzte den Parteien am

24.

September 2010 Frist, um sich zu den Selbstkosten und allfälligen

Herabsetzungsgründen zu äussern und die dafür allenfalls notwendigen Beweise

vorzulegen bzw. zu bezeichnen. Vom 1. Oktober 2010 bis zum 25. Juli

2011.

war das Verfahren auf Wunsch der Parteien sistiert. Der Staat Zürich beantragte

am 5. September 2011, dem Rekurrenten sei ein Architektenhonorar von

Fr. 115'230.65 zuzusprechen, welches mit einer Gegenforderung für

staatlich veranlasste Ersatzvornahmen zum Schutz der Spinnereigebäude von

Fr. 207'729.95 zu verrechnen sei. In seiner Eingabe vom 19. September

2011.

beantragte A, die Entschädigung sei auf Fr. 580'000.- festzusetzen, der

Betrag sei ihm ab der vorsorglichen Unterschutzstellung im Jahr 1985 mit

5.

% zu verzinsen, und es seien keine Abzüge vorzunehmen. Mit Stellungnahme

vom 24. Oktober 2011 erneuerte A diese Anträge, ersuchte um Abweisung der

Gegenforderung und verlangte die Einholung eines Fachgutachtens zur Ermittlung

der nutzlos gewordenen Planungskosten. In ihren weiteren Eingaben vom

3.

und 22. November 2011, 30. Dezember 2011, 20. Januar und

3.

Februar 2012 hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil vom 20. August 2009 davon aus,

dass der Rekurrent die Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit der

Spinnereigebäude vor Bearbeitung des Projekts G hätte mit einem Provokationsbegehren

beseitigen können. Wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe,

so könne er sich den bis zur provisorischen Unterschutzstellung unnötigerweise

betriebenen Projektaufwand nicht entschädigen lassen. Das Bundesgericht

erkannte demgegenüber eine massgebliche Vertrauensgrundlage darin, dass das

fragliche Grundstück am 30. November 1981 mit Genehmigung des

Regierungsrats vom 3. Februar 1982 von der Landwirtschaftszone in die Industriezone

umgezont worden war. Gestützt darauf habe der Rekurrent in die Bewilligungsfähigkeit

eines zonenkonformen Projekts vertrauen dürfen. Auch der Kaufpreis von 3,3 Mio.

Franken habe keinen Rückschluss auf eine mögliche Unterschutzstellung

zugelassen. Es stehe ihm daher ein Entschädigungsanspruch für die vor der

Unterschutzstellung entstandenen Projektierungskosten zu. Dabei sei jedoch

fraglich, ob das aufgrund der honorarberechtigten Bausumme gemäss SIA auf

Fr. 580'000.- berechnete Honorar als entschädigungspflichtiger

Planungsaufwand zu qualifizieren sei. Der Kanton Zürich habe sich zur Höhe der

eingeklagten Summe nicht geäussert. Es obliege dem Verwaltungsgericht, die

Entschädigung für die bis zum Baustopp aufgelaufenen Planungskosten

festzusetzen.

1.2

Das

Verfahren ist aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids wiederaufzunehmen. Da

das Bundesgericht das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben hat,

ist über Heimschlag und Entschädigung erneut zu entscheiden. In der Sache

bleibt jedoch allein die Entschädigung für die Projektierungskosten des

Projekts G festzusetzen.

2.

2.1

Im

Schätzungsverfahren brachten die Parteien zum Projekt G und insbesondere zur

Höhe der entschädigungspflichtigen Projektkosten Folgendes vor:

Gemäss der

Heimschlagserklärung des Rekurrenten vom 21. Dezember 2001 soll das fragliche

Projekt die Abklärungen für die Unterschutzstellung erst ausgelöst haben. Die

amerikanische Unternehmung G habe kein Verständnis für die Verzögerungen gehabt

und ein Projekt in H vorangetrieben, welches innert weniger Monate reüssiert

habe. Die Kosten des Projekts seien an ihm hängen geblieben. In seiner

Klageschrift bestritt der Rekursgegner Vorprojektkosten in ihrer Höhe und

behauptete, dass die G auf den Standort E aus rein wirtschaftlichen Gründen und

nicht aus Gründen des Denkmalschutzes verzichtet habe. In seiner Klageantwort

belegte der Rekurrent seine Projektarbeiten und bezifferte die angefallenen

Architekten- und Ingenieurhonorare ausgehend von honorarberechtigten Baukosten

von Fr. 23'540'000.- auf Fr. 580'000.-. In seiner Replik brachte der

Rekursgegner vor, der Rekurrent habe das Projekt auf eigenes Risiko im Sinn

einer Offerte ausgearbeitet. Da sich die Amerikaner nicht an den erheblichen

Vorleistungen beteiligt hätten, könne der Rekurrent nicht nachweisen, dass es

mit der G zu einem definitiven Vertragsabschluss gekommen wäre. Der Rekurrent

entgegnete darauf, es sei bekannt, dass Architekten oft Projekte ausarbeiten

würden, um einen Auftrag zu erhalten. Dies dürfe jedoch nicht von vornherein

als Fehlinvestition bezeichnet werden. Hier sei das widersprüchliche Verhalten

der Behörden ausschlaggebend.

Im Rekursverfahren wiederholte der Rekurrent seine

bisherigen Ausführungen im Wesentlichen, während der Rekursgegner nur die

Entschädigungspflicht als solche bestritt.

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid grundsätzlich aufgrund der bereits

früher verfassten Rechtsschriften im Schätzungs- und Rekursverfahren zu fällen.

Um die Entschädigung festsetzen zu können, unterbreitete es den Parteien zwei

Fragen und forderte sie auf, allenfalls Beweismittel dazu vorzulegen oder zu

bezeichnen. Dieses Vorgehen diente der begrenzten Ergänzung des Sachverhalts

und der Beweiserhebung. Soweit die Parteien in ihren beidseitigen neuerlichen

Eingaben im wieder aufgenommenen Verfahren Ausführungen machen, welche über die

Fragen des Verwaltungsgerichts hinausgehen, sind diese als – infolge

Abschlusses des Schriftenwechsels in den vorangegangenen Verfahren – verspätete

tatsächliche Behauptungen nicht zu hören.

Demnach muss vorliegend insbesondere nicht geprüft werden,

ob die für die G geplanten baulichen Massnahmen, wie der Rekurrent neu

behauptet, infolge des zusätzlichen Auftrags auf Umbau des alten Fabrikteils

und weiterer Kosten nicht nur Architekten- und Ingenieurhonorare von

Fr. 580'000.-, sondern insgesamt Kosten von Fr. 833'500.- ausgelöst

haben. Auf der anderen Seite sind auch die detaillierten Ausführungen des

Rekursgegners zur fehlenden Bewilligungsfähigkeit des Projekts, den honorarberechtigten

Baukosten, zum Schwierigkeitsgrad des Projekts, zum Honorargrundprozentsatz und

den erbrachten Leistungsanteilen verspätet, nachdem er die in der Klageantwort

belegten Planungsleistungen und die gestützt darauf angestellten

Honorarberechnungen im weiteren Schätzungs- und Rekursverfahren nicht in

Zweifel gezogen hat. Mit den betreffenden Ausführungen beantwortete der

Rekursgegner nicht die Frage nach Gründen für eine Herabsetzung der

Selbstkosten, sondern stellte deren Umfang an sich in Zweifel. Ebenfalls

verspätet ist die Verrechnungseinrede des Rekursgegners für

Entschädigungsforderungen infolge notwendiger Ersatzvornahmen aus den Jahren

1989.

bis 1993.

3.

3.1

Der Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten basiert direkt

und ohne eigene gesetzliche Grundlage auf der Eigentumsgarantie (Art. 26

BV) sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Zu entschädigen sind demnach

diejenigen Aufwendungen, welche der Rekurrent im Vertrauen auf die

vorbehaltlose Einzonung seiner Grundstücke in die Industriezone für das nutzlos

gewordene Projekt G getätigt hat.

3.2

Aufgrund der Parteidarstellungen im ersten Rechtsgang und der Akten kann

davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent ein praktisch baueingabereifes

Projekt samt Modell für die G erstellt hat und hierfür nach der

SIA-Norm 102 Honorare über Fr. 580'000.- hätte verrechnen dürfen.

Vonseiten des Rekursgegners wurde alsdann anerkannt, dass dieser Projektaufwand

als Vorleistung für eine Offerte erbracht worden ist und demnach vonseiten der

amerikanischen Unternehmung nicht entschädigt wurde.

3.3

Geschuldet

ist grundsätzlich der konkret für das Projekt G tatsächlich betriebene Aufwand

(Personal- und Sachaufwand) zuzüglich der Gemeinkosten des Architekturbüros des

Rekurrenten. Da dieser Aufwand im vorliegenden Verfahren nicht dargetan wurde

und angesichts des Zeitablaufs auch nicht mehr dargetan werden kann, hat das

Verwaltungsgericht den tatsächlichen Aufwand ausgehend von der behaupteten

SIA-Honorarsumme von Fr. 580'000.- zu schätzen. In Beachtung des

bundesgerichtlichen Entscheids vom 10. August 2010 ist zu ermitteln, in

welchem Umfang dieser Betrag entschädigungspflichtigen Projektaufwand

darstellt.

3.4

Nach den

Vorstellungen des SIA sollen die SIA-Honorare nicht nur die Selbstkosten,

bestehend im Wesentlichen aus Personalaufwand und Gemeinkosten, decken, sondern

zudem ermöglichen, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Ein Entschädigungsanspruch

für nutzlos gewordene Planungen besteht im vorliegenden Fall nur für die

Selbstkosten, nicht aber für den Gewinnanteil, da der Rekurrent von vornherein

keinen eigentlichen Projektaufwand für den Gewinn betreiben musste. Zudem ist

zu berücksichtigen, dass die SIA-Honorarordnung nach der Rechtsprechung ohnehin

nicht als Ausdruck der Verkehrsübung gilt (vgl. Peter Gauch, Das

Architektenrecht, Freiburg 1995, N. 921 ff.).

Da die Parteien keine

Ausführungen zum Gewinnanteil bzw. zum Selbstkostenanteil am SIA-Honorar von

Fr. 580'000.- für das fragliche Projekt machen, obliegt es dem Verwaltungsgericht,

diese Anteile zu schätzen. Auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage

kann verzichtet werden, da der Gewinnanteil im konkreten Fall ohnehin erheblich

von den Erwartungen der SIA-Vorgaben oder vom Üblichen abweichen kann. In

Berücksichtigung aller Umstände erscheint es angemessen, den Gewinnanteil auf

rund 20 % zu bemessen.

3.5

Weiter ist

eine Herabsetzung des entschädigungspflichtigen Anspruchs für den Projektaufwand

entsprechend Art. 44 Abs. 1 OR angezeigt. Nach dieser Bestimmung kann

der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn

der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat oder Umstände, für

die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens

eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Die

Bestimmung bringt einen allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatz zum Ausdruck,

der auch im öffentlichen Recht zumindest per Analogie Anwendung findet (BGE 122

V 185 E. 3b und BGE 130 III 182 E. 5.5.1; vgl. auch Art. 4 des

Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes

sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz],

§ 7 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 und § 11 des

Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten

[AbtrG]).

Vorliegend hat der

Rekurrent die Projektarbeiten bewusst auf das konkrete Risiko hin vorgenommen,

dass sich die vertraglich nicht eingebundene amerikanische Unternehmung aus

irgendeinem anderen Grund als wegen der nachträglich erfolgten

Unterschutzstellung gegen den Vertragsschluss entscheiden könnte (vgl. dazu

4/23/II/53 S. 2). Das Selbstverschulden des Rekurrenten ist damit

vergleichbar mit dem Handeln auf eigene Gefahr desjenigen, der sich ohne

Schutzmassnahmen einer konkreten Unfallgefahr aussetzt (vgl. dazu Roland

Brehm, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 3. Auflage 2006, N. 15

zu Art. 44 OR).

Dies rechtfertigt

eine Ermässigung der Ersatzpflicht um 40 %.

3.6

Der

Rekurrent verlangt einen Zins von 5 % ab der vorsorglichen Schutzverfügung

vom 23. April 1985, dies gestützt auf nicht näher bezeichnetes

Bundesrecht. Da mit dem Ersatz der nutzlos gewordenen Projektkosten ein

Nachteil ausgeglichen werden soll, welcher Folge des beklagten

Eigentumseingriffs bildete, rechtfertigt es sich, Zins und Zinsenlauf aufgrund

des für die materielle Enteignungsentschädigung massgebenden § 183bis

Abs. 3 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 2. April 1911 zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG zum ZGB]) zu bestimmen. Hiernach ist die

Entschädigung zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende

erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in

dem der Berechtigte sie geltend macht. Der Rekurrent hat erstmals in seinem

Heimschlagsbegehren vom 20. März 1996 die hier strittigen Planungskosten

beziffert und deren Entschädigung gefordert. Ab diesem Zeitpunkt ist der

Entschädigungsanspruch zu verzinsen.

3.7

Demgemäss

steht dem Rekurrenten eine Entschädigung von 278'400.- (Fr. 580'000.- x

80.

% x 60 %) zuzüglich Zins ab 20. März 1996 zu.

4.

Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Kosten für das

gesamte Rekursverfahren erneut festzusetzen. Sie wären entsprechend dem neuen

Verfahrensausgang auf beide Parteien zu verteilen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgehend von einem Streitwert von

über 53 Millionen Franken (ohne Zinsen) obsiegt der Rekurrent vorliegend jedoch

in einem so geringfügigen Mass von ca. 0.5 %, dass auf eine Kostenauflage

an den Rekursgegner verzichtet werden kann. Der Rekurrent ist zudem zu

verpflichten, dem Rekursgegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Aufhebung der Disp.-Ziffern 1 bis 5 des Entscheids der Schätzungskommission vom

24.

April 2008 wird festgestellt, dass die Unterschutzstellung des

Gebäudeensembles I gemäss der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom

26.

März 1986 keine materielle Enteignung des Rekurrenten bewirkt hat.

Demgemäss wird das Heimschlagsbegehren des Rekurrenten abgewiesen.

2.

In

teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekursgegner verpflichtet, dem Rekurrenten

eine Entschädigung für nutzlos gewordene Planungskosten von Fr. 278‘400.-

zu bezahlen. Die Entschädigung ist ab 20. März 1996 bis zur Auszahlung zum

jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken

auf Wohnliegenschaf­ten zu verzinsen. Weitere Entschädigungs­forderungen werden

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 400.-- Zustellkosten,

Fr. 50'400.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

5.

Der

Rekurrent wird verpflichtet, dem Rekursgegner für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 10'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann – mit Ausnahme von Disp.-Ziffer 1 – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…