VR.2011.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2011.00001
26. Mai 2011Deutsch8 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VR.2011.00001
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende,
gegen
Gemeinde D, diese vertreten durch RA E,
Rekursgegnerin,
betreffend materielle
Enteignung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in F. Mit Beschluss vom 30. März/6. April 2009 stimmte die
Gemeindeversammlung von D einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung zu.
Neben anderen Gebieten wurde auch das Gebiet G, wo das Grundstück von A und B
liegt, von der bisherigen Zone W2/1,9 in die neue Zone W2/1,6 abgezont. Ein
dagegen von A und B bei der Baurekurskommission II erhobener Rekurs blieb erfolglos.
Erwägungen
II.
Am 18. Dezember 2009 stellten A und B beim
Gemeinderat D einen Antrag auf Entschädigung aus materieller Enteignung. Mit
Beschluss vom 23. Februar 2010 wies der Gemeinderat das
Entschädigungsbegehren ab und beantragte beim Statthalteramt des Bezirks H
die Einleitung des Schätzungsverfahrens. Das Einleitungsgesuch wurde am 5. März
2010.
der Schätzungskommission II überwiesen. Im Schätzungsverfahren beantragte
die Gemeinde D, es sei festzustellen, dass die Abzonung des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 in F keinen enteignungsähnlichen Tatbestand erfülle und dass
demnach keine Entschädigung geschuldet sei. A und B beantragten, es sei eine
entschädigungspflichtige materielle Enteignung festzustellen und ihnen eine
Entschädigung von Fr. 925'000.- zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Dezember
2010.
stellte die Schätzungskommission II fest, dass die Gemeinde D keine
Entschädigung aus materieller Enteignung zu leisten habe.
III.
Dagegen erhoben A und B am 28. Januar 2011 Rekurs
beim Verwaltungsgericht. In ihrer Rekursbegründung vom 17. Februar 2011
beantragten sie die Aufhebung des Entscheids der Schätzungskommission II. Es
sei eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung festzustellen und ihnen
eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 925'000.- zuzusprechen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D. Die Gemeinde D
beantragte in ihrer Rekursantwort vom 23. März 2011 die Bestätigung des
Entscheids der Schätzungskommission II. Es sei festzustellen, dass sie keine
Entschädigung aus materieller Enteignung zu leisten habe. Eventualiter sei das
Verfahren zur Durchführung einer konkreten Schätzung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B. Am 4. April
2011.
nahmen A und B zur Rekursantwort Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November
1879.
(Abtretungsgesetz [AbtrG]) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Beschwerde gemäss den §§ 50 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 40; RB 2001
Nr. 25, 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23).
2.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung (RPG) schuldet das Gemeinwesen für
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung.
3.
Die Rekurrierenden machen im Wesentlichen geltend, es liege
ein intensiver Eingriff in ihr Eigentumsrecht vor, da sie nicht mehr in der
Lage seien, das geplante Projekt umzusetzen. Der Baumassenverlust von 15,8 %
führe zu einem Wertverlust von ca. 40 % bzw. rund Fr. 925'000.-. Aufgrund
der Abzonung sei weder eine bestimmungsgemässe noch eine wirtschaftlich sinnvolle
Nutzung des Grundstücks mehr möglich. Daneben müssten nur Bewohner einiger
Gebiete Eingriffe in ihr Eigentum erdulden, während alle Bewohner der Region
von der Abzonung profitierten. Ein Gebiet sei sogar aufgezont worden. Insofern
liege ein zu entschädigendes Sonderopfer vor.
4.
4.1
Abzonungen
haben lediglich die Verminderung der baulichen Nutzung, nicht deren
vollständige Aufhebung zur Folge. Ein entschädigungspflichtiger Entzug von
wesentlichen Eigentumsbefugnissen liegt in derartigen Fällen nur vor, wenn die
Massnahme eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung
der betroffenen Liegenschaft nicht mehr zulässt (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
RPG-Kommentar, Bern 2006, Art. 5 N. 63; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 479).
Insofern ist eine allfällige Entschädigungspflicht entgegen der Auffassung der
Rekurrierenden gleich zu beurteilen wie bei Denkmalschutzmassnahmen, die keine
vollständige Aufhebung der baulichen Nutzung zur Folge haben. Als wirtschaftlich
sinnvoll werden dabei allgemein solche Nutzungen erachtet, die sich am
bisherigen Zustand orientieren; auf eine Rendite, wie sie bei bestmöglicher
Verwertung des Eigentums unter dem alten Rechtszustand möglich gewesen wäre,
kommt es nicht an (Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern
1990, S. 284). Auch lehnt es das Bundesgericht in konstanter Praxis ab,
eine materielle Entschädigung ab einer bestimmten prozentualen Verminderung des
Verkehrswerts zu bejahen (Waldmann/Hänni, Art. 5 N. 63; Riva,
S. 274 f.; Alfred Kuttler, Materielle Enteignung aus der Sicht des
Bundesgerichts, ZBl 88/1987, S. 185 ff., 197).
Im Allgemeinen erreichen Beschränkungen der Nutzungsmasse
durch Abzonung nicht die Intensität eines enteignungsähnlichen Eingriffs. So
nahm das Bundesgericht etwa bei der Abzonung auf einen Drittel des nach dem
bisherigen Bauzonenplan zulässigen Nutzungsmasses (BE 97 I 632 E. 6b), bei
der Einführung einer vorher inexistenten Ausnützungsziffer von 0,75 bzw. 0,99
(BGE 112 Ib 496 E. 3a) sowie bei einer Reduktion der Ausnützungsziffer von
0,25 auf 0,07 (BGr, 21. November 1984, in: ZBl, 86/1985, S. 211 ff.)
bzw. von 0,8 auf 0,6 (BGE 114 Ib 112 E. 6b) keine materielle Enteignung
an.
4.2
Das
Grundstück der Rekurrierenden ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Geplant
ist der Umbau der heutigen Liegenschaft in drei Terrassenwohnungen mit einer
Tiefgarage. Indem die Rekurrierenden die bei einer Baumassenziffer von 1,9
erzielbare Rendite derjenigen, die bei einer Baumassenziffer von 1,6 erreicht
werden kann, gegenüberstellen und daraus auf das Vorliegen eines
Enteignungstatbestands schliessen, verkennen sie, dass die Rendite, wie sie bei
bestmöglicher Verwertung des Eigentums möglich gewesen wäre, nicht Massstab für
das Vorliegen einer materiellen Enteignung bildet. Wie dargelegt, ist einzig
entscheidwesentlich, ob eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und
gute Nutzung der Liegenschaft weiterhin möglich ist. Dabei ist zu beachten,
dass das geplante Erstellen der drei Terrassenwohnungen weiterhin möglich ist.
Die tiefere Baumassenziffer führt unbestrittenermassen zu einem
Baumassenverlust von lediglich 15,8 % bzw. zu einem Nutzflächenverlust von
nur gerade 16 %. Darüber hinaus kann mit dem Erstellen der Terrassenwohnungen
gemäss eigener Darstellung der Rekurrierenden eine Rendite von immerhin noch
34,47 % erzielt werden. Damit ist eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle
und gute Nutzung der Liegenschaft ohne Weiteres auch bei einer Baumassenziffer
von 1,6 möglich.
5.
5.1
Der
Tatbestand des Sonderopfers unterscheidet sich vom Haupttatbestand der materiellen
Enteignung darin, dass einerseits eine geringere Eingriffsintensität genügt und
andererseits – als zusätzliche Voraussetzung – durch die Eigentumsbeschränkung
ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so getroffen werden, dass ihr Opfer
gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung
geleistet würde (BGE 131 II 728 E. 2, 123 II 481 E. 6a, 121 II 417
E. 4a). Auch in diesen Fällen ist jedoch eine gewisse Eingriffsintensität
erforderlich. Ein Eigentumseingriff ohne erhebliche Nutzungseinbusse kann von
vornherein kein unzumutbares Opfer gegenüber der Allgemeinheit bedeuten (BGE
111.
Ib 257 E. 4c).
5.2
Angesichts
der Nutzungseinbusse von 15,8 % der Baumasse bzw. 16 % der Nettonutzfläche
weist der Eigentumseingriff auch für die Annahme eines Sonderopfers keine genügende
Eingriffsintensität vor. Daneben mangelt es zudem an einer stossenden
rechtsungleichen Behandlung gegenüber anderen Grundeigentümern. Sonderopferentschädigungen
kommen nämlich am ehesten im Bereich des Denkmal- oder Landschaftsschutzes in Betracht,
da sich die Eigentümer regelmässig in einer singulären Situation befinden (Waldmann/Hänni,
Art. 5 N. 39). Die vorliegend im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorgenommene
Abzonung von sechs Gebieten betrifft hingegen zahlreiche Eigentümer von
Grundstücken. Die Rekursgegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass die
grosse Mehrheit der Grundstücke des Gebiets G ein bauliches Potenzial
aufwiesen, welches durch die Änderung der Baumassenziffer nicht mehr im ursprünglichen
Rahmen ausgeschöpft werden kann, was gerade eines der Ziele der Teilrevision
der kommunalen Nutzungsplanung war. Eine stossende Rechtsungleichheit, welche
zu entschädigen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Die Rekurrierenden verkennen
denn auch das Institut des Sonderopfers, wenn sie dessen Vorliegen allein schon
deshalb bejahen wollen, weil sämtliche Bewohner der Region von der
Einschränkung des Wachstums profitieren würden, die Abzonung aber nur die
Grundeigentümer einzelner Gebiete treffe.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abzonung des
Grundstücks der Rekurrierenden keine materielle Enteignung zur Folge hat.
Demgemäss ist der Rekurs abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Rekurrierenden
je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag,
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen sind sie aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer
Rechtsbegehren dazu zu verpflichten, der Rekursgegnerin eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 20'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrierenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Die
Rekurrierenden werden hälftig solidarisch verpflichtet, der Rekursgegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…