VR.2012.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2012.00001
25. Oktober 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14726)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VR.2012.00001
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
Stadt
Zürich,
Rekursgegnerin,
betreffend Enteignung:
Aktenedition/Fristabnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. Juni 2007
setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenprojekt "Flankierende Massnahmen
N4/N20-Westumfahrung" fest. Die A AG ist Eigentümerin des an der
Kreuzung C-Strasse 01/D-Strasse 02 gelegenen Grundstücks
Kat.-Nr. 03, das zur Umsetzung teilweise beansprucht wird, wofür die
darauf stehende Liegenschaft (Eckhaus) abgebrochen werden müsste. Das Projekt
samt der Überprüfung der Enteignung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem
Vergleichsverhandlungen über die Entschädigung erfolglos geblieben waren, wurde
ein Schätzungsverfahren gemäss den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend
die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) eingeleitet.
Erwägungen
II.
Im Rahmen des
Schätzungsverfahrens forderte die Schätzungskommission am 29. November
2011.
sowohl die Stadt Zürich als auch die A AG zur Einreichung verschiedener
Unterlagen auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 setzte die
Schätzungskommission daraufhin der Letztgenannten "eine nur aus
zureichenden Gründen einmal erstreckbare Frist bis am 6. Januar 2012"
an, um zu den von der Stadt Zürich am 12. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen
Stellung zu nehmen. Die A AG ersuchte in der Folge am 6. Januar 2012
um eine einmalige Fristerstreckung bis 6. Februar 2012, welche ihr
letztmalig bis 30. Januar 2012 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30. Januar
2012.
beantragte die A AG bei der Schätzungskommission, von der Stadt
Zürich seien zusätzliche Unterlagen einzufordern und es sei ihr die Frist zur
Stellungnahme zur Eingabe der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2011
abzunehmen bzw. nach Eingang der verlangten zusätzlichen Unterlagen neu
anzusetzen. Durch handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben verfügte die
Vorsitzende der Schätzungskommission am 16. Februar 2012, diesen Anträgen
werde nicht stattgegeben, und verpflichtete die A AG, die ihr mit
Verfügung vom 16. Dezember 2011 zugestellten Akten umgehend zu retournieren.
III.
Die A AG meldete
daraufhin am 15. März 2012 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und
beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Schätzungskommission vom
16.
Februar 2012 festzustellen, eventualiter sei diese vollumfänglich
aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2012 setzte das
Verwaltungsgericht der A AG Frist zur Einreichung eines begründeten
Rekurses an. Am 2. Mai 2012 ging die Rekursschrift ein mit den Anträgen,
es sei die Nichtigkeit des "Anfechtungsobjekts" festzustellen,
eventualiter sei dieses vollumfänglich aufzuheben. Die Schätzungskommission sei
anzuweisen, von der Stadt Zürich weitere Unterlagen zu edieren, und diese zu
verpflichten, hinsichtlich der angeführten Daten und eingereichten Urkunden
eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Subeventualiter sei das
"Anfechtungsobjekt" insofern aufzuheben, als ihr – der A AG –
durch die Schätzungskommission keine Nachfrist zur Stellungnahme zur Eingabe
der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2011 und Retournierung der Beilagen
angesetzt worden sei, und die Schätzungskommission sei anzuweisen, ihr nach
Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens eine angemessene Nachfrist anzusetzen.
Daneben ersuchte die A AG um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 16. Mai 2012
erstattete die Stadt Zürich die Rekursantwort mit dem Antrag auf Abweisung des
Rechtsmittels, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingabe
vom 30. Mai 2012 verzichtete die Schätzungskommission auf die
freigestellte Vernehmlassung.
Mit Eingaben vom 9. Juli
und 11. Juli 2012 nahm die A AG innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort
Stellung und beantragte die Sistierung des Rekursverfahrens bis zur
rechtskräftigen Erledigung des zwischen den Parteien beim Regierungsrat Zürich
hängigen Revisionsverfahrens betreffend den Stadtratsbeschluss vom 27. Juni
2007.
Die Stadt Zürich liess sich diesbezüglich am 18. Juli 2012 vernehmen
und beantragte, von einer Sistierung sei abzusehen. Das Verwaltungsgericht
setzte der Rekurrentin daraufhin am 20. Juli 2012 Frist bis zum 27. August
2012.
an, um sich hierzu vernehmen zu lassen. Am 28. August 2012 wurde ihr
die Frist letztmalig um 10 Tage bis zum 6. September 2012 erstreckt.
Am 17. September 2012 beantragte die Rekurrentin die Wiederherstellung
dieser Frist. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2012 stellte das
Verwaltungsgericht die Frist wieder her und setzte der Rekurrentin eine letzte,
nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung an
gerechnet an, um zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2012
schriftlich Stellung zu nehmen. Die Rekurrentin tat dies mit Eingabe vom 12. Oktober
2012.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46
Abs. 1 AbtrG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über die Beschwerde gemäss den §§ 49 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 40; RB 2001 Nr. 25, 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23).
1.2
RA B
ist als einziger Verwaltungsrat der Rekurrentin gemäss Art. 718 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zur Vertretung derselben befugt.
1.3
Die Präsidialverfügung
vom 20. September 2012 wurde der Rekurrentin am 24. September 2012
zur Abholung gemeldet und galt damit am 1. Oktober 2012 als zugestellt.
Die 10-Tagesfrist lief demzufolge am 11. Oktober 2012 ab. Der Poststempel
der Stellungnahme der Rekurrentin datiert vom 12. Oktober 2012, weshalb
diese Eingabe verspätet erfolgte.
2.
2.1
Die
Rekurrentin macht in erster Linie geltend, die Verfügung vom 16. Februar
2012.
leide an schweren formellen und materiellen Fehlern und sei daher nichtig.
Die Rekursgegnerin hält die infrage stehende Verfügung nicht für nichtig.
2.2
Bei der
Verfügung vom 16. Februar 2012 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung
bzw. eine Zwischenverfügung der Vorsitzenden der Vorinstanz. Sie befindet sich
auf der letzten Seite der Eingabe der Rekurrentin vom 30. Januar 2012 und
hat folgenden Wortlaut:
" Den Anträgen der Beklagten wird nicht
stattgegeben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die ihr
mit Verfügung v. 16.12.11 zugestellten
Akten umgehend zu retournieren.
E
F,
16.2
"
2.3
Die
Fehlerhaftigkeit einer Verfügung hat deren Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zur
Folge (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 362).
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit. Eine nichtige Verfügung entfaltet
keinerlei Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und
kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung
wird Nichtigkeit dann angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen
Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben
nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge;
erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als
Nichtigkeitsgründe gelten hauptsächlich die funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form-
oder Eröffnungsfehler (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,
Rz. 955 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 3).
Ungeachtet der durch Praxis und Lehre herausgearbeiteten
Fallgruppen ist die Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit im Einzelfall
aufgrund einer Interessenabwägung zu ziehen (dazu VGr, 29. August 2001,
ZBl 102/2001, S. 581, E. 3b). Nichtigkeit tritt erst dann ein, wenn
die Verletzung der infrage stehenden Vorschrift schwerer wiegt als die sich aus
der Unwirksamkeit der Anordnung ergebende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit
sowie anderer staatlicher Interessen (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von
Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 149 f., mit weiteren
Literaturhinweisen). Sinn und Ziel dieser Interessenabwägung ist der Schutz der
Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl.
Kölz/Häner, Rz. 364). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt
aus dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine
Nachteile erwachsen dürften, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann
Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels
ihren Zweck erreicht. Es ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel
tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an dem die
Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. BGE 122 V
189.
E. 2).
2.4
Als
Nichtigkeitsgrund kommt vorliegend einzig ein allfälliger Form- oder Eröffnungsfehler
in Betracht. Die Rekurrentin machte zwar richtigerweise geltend, die vorliegende
Verfügung sei nicht als solche gekennzeichnet und enthalte keine Begründung und
auch keine Rechtsmittelbelehrung. Entgegen ihrer Ansicht bewirken diese Mängel
jedoch von vornherein nicht deren Nichtigkeit: Eine fehlende Kennzeichnung
sowie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führen "lediglich" dazu,
dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Eine fehlende Begründung
hat zur Rechtsfolge, dass die Verfügung anfechtbar ist (vgl. Stadelwieser, 186 ff.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 976 und 978).
Die Verfügung wäre allenfalls deshalb als nichtig zu
qualifizieren, weil sie – auch wenn sie von der Vorsitzenden der Vorinstanz
handschriftlich unterzeichnet wurde – keine Bezeichnung der erlassenden Behörde
enthält (vgl. BGE 97 IV 205 E. 1; Stadelwieser, S. 183 f.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 975). Unter Berücksichtigung der Umstände und
der Interessen der Parteien erscheint eine solche Rechtsfolge vorliegend
allerdings nicht gerechtfertigt: Die Rekurrentin wurde durch diese
Mangelhaftigkeit der Verfügung in keiner Weise irregeführt oder benachteiligt,
die verfügende Behörde ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, und die
für die Rekurrentin resultierenden Pflichten sind bzw. waren klar. Die
Verfügung hat damit trotz ihrer Mängel ihren Zweck erreicht. Sodann ist aus den
Akten ersichtlich, dass der Rekurrentin bereits mehrfach in derselben
handschriftlichen Art und Weise Fristerstreckungen gewährt wurden, zuletzt am
11.
Januar 2012. Die Rekurrentin verstösst deshalb gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben, wenn sie sich nun – nach der Abweisung eines
Fristerstreckungsgesuchs – auf die Nichtigkeit der Verfügung aufgrund von
Formmängeln beruft.
Die infrage stehende Verfügung der Präsidentin der Vorinstanz
ist somit nicht als nichtig zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt ihre Anfechtbarkeit.
3.
3.1
Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1
BGG ist gegen andere (als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren)
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren
ersparen würde (lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
dann von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen, wenn dieser auch
durch ein nachfolgend günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig
behoben werden kann (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1; Felix Uhlmann in:
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 93 N. 2, mit Hinweisen; Thomas Geiser et al.
[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, Rz. 1.136 ff.
und 4.23 ff.).
Die Rekurrentin führte aus, sie erleide durch die infrage
stehende Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil sie damit
von einer Stellungnahme zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 12. Dezember
2011.
an die Vorinstanz ausgeschlossen würde. Unter Berücksichtigung der
wiedergegebenen Rechtsprechung und Lehre kann ihr diesbezüglich allerdings
nicht gefolgt werden. Die verweigerte Erstreckung einer im Übrigen bereits
letztmals erstreckten Frist sowie der Verzicht auf die beantragte Einholung
weiterer Beweismittel als prozessleitende Anordnung bewirken keinen
irreversiblen Nachteil im vorerwähnten Sinn. Ein solcher liesse sich mit einem
nachfolgend günstigen Endentscheid beheben. Bei einem für sie nachteiligen
Endentscheid stünde der Rekurrentin dagegen die Ergreifung eines Rechtsmittels
offen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 47, § 19 N. 51).
3.2
Die Frage,
ob der Verzicht auf den Beizug weiterer Beweismittel gerechtfertigt und auch
ausreichend begründet ist, wird im Rahmen eines allfälligen Rekurses gegen den Endentscheid
zu beurteilen sein.
3.3
Auf den
Rekurs ist folglich mangels Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung der Vorsitzenden
der Vorinstanz nicht einzutreten.
Auf den Antrag der Rekurrentin betreffend Sistierung des
vorliegenden Rekursverfahrens ist dementsprechend nicht näher einzugehen.
Hinsichtlich ihres Antrags um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird beim
Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils der Regelfall der
Nichtanfechtbarkeit einer Zwischenverfügung durchbrochen. Unter dem Blickwinkel
der Verfahrensgrundrechte genügt es, wenn eine Instanz im funktionellen
Instanzenzug die Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 29 ff. der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie effektiven Rechtsschutz im
Einzelfall gewährleistet. Erfordert kein drohender unumkehrbarer Nachteil einen
gerichtlichen Zwischenentscheid, so ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 29a
BV insofern nicht tangiert, als sie unter dem Vorbehalt von Sachurteilsvoraussetzungen
steht. Ebenso garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu
Rechtsmittelinstanzen nur im Rahmen einer gegebenen Zuständigkeit (vgl. BGE 138
V 271, E. 3.1 mit Hinweisen). Bezogen auf den vorliegenden Fall, in dem
der Rekurrentin durch den Zwischenentscheid kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil erwächst, bedeutet dies, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren auch
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verletzt wird. Sollte sie
mit dem Endentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sein, bestünde
für sie immer noch die Möglichkeit, im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens
gegen denselben einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu stellen. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied zwar, dass die Verfahrensgarantien
von Art. 6 EMRK grundsätzlich auch auf die richterliche Beurteilung von
Zwischenentscheidungen zur Anwendung kommen (vgl. das Urteil der Grossen Kammer
vom 15. Oktober 2009 in Sachen Micallef c/Malta,
Nr. 17056/06). Dieser Entscheid betraf allerdings die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen. Überdies machte der Gerichtshof in § 86 des
genannten Entscheids deutlich, dass in Zwischenverfahren nicht immer alle Anforderungen
von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt werden können (vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina
Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A., München etc. 2012, § 24
N. 14). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dementsprechend
abzusehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Rekurrentin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen ist sie gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zur Entrichtung einer
solchen an die Rekursgegnerin zu verpflichten. Im Verfahren betreffend Enteignung
ist die Stellung des Gemeinwesens vergleichbar mit jener einer Privatperson,
die finanzielle Ansprüche abwehren will, was für die Zusprechung einer
Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG spricht (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 21). Damit kann offenbleiben, ob sich die
Rechtsbegehren der Rekurrentin als offensichtlich aussichtslos erweisen (§ 17
Abs. 2 lit. b VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung im Betrag
von Fr. 1'500.-.
5.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss den in Art. 93
Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 3.1) an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf den
Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
4.
Die
Rekurrentin wird verpflichtet, der Rekursgegnerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…