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Entscheid

VR.2012.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2012.00001

25. Oktober 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14726)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. Juni 2007

setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenprojekt "Flankierende Massnahmen

N4/N20-Westumfahrung" fest. Die A AG ist Eigentümerin des an der

Kreuzung C-Strasse 01/D-Strasse 02 gelegenen Grundstücks

Kat.-Nr. 03, das zur Umsetzung teilweise beansprucht wird, wofür die

darauf stehende Liegenschaft (Eckhaus) abgebrochen werden müsste. Das Projekt

samt der Überprüfung der Enteignung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem

Vergleichsverhandlungen über die Entschädigung erfolglos geblieben waren, wurde

ein Schätzungsverfahren gemäss den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend

die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) eingeleitet.

Erwägungen

II.

Im Rahmen des

Schätzungsverfahrens forderte die Schätzungskommission am 29. November

2011.

sowohl die Stadt Zürich als auch die A AG zur Einreichung verschiedener

Unterlagen auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 setzte die

Schätzungskommission daraufhin der Letztgenannten "eine nur aus

zureichenden Gründen einmal erstreckbare Frist bis am 6. Januar 2012"

an, um zu den von der Stadt Zürich am 12. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen

Stellung zu nehmen. Die A AG ersuchte in der Folge am 6. Januar 2012

um eine einmalige Fristerstreckung bis 6. Februar 2012, welche ihr

letztmalig bis 30. Januar 2012 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30. Januar

2012.

beantragte die A AG bei der Schätzungskommission, von der Stadt

Zürich seien zusätzliche Unterlagen einzufordern und es sei ihr die Frist zur

Stellungnahme zur Eingabe der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2011

abzunehmen bzw. nach Eingang der verlangten zusätzlichen Unterlagen neu

anzusetzen. Durch handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben verfügte die

Vorsitzende der Schätzungskommission am 16. Februar 2012, diesen Anträgen

werde nicht stattgegeben, und verpflichtete die A AG, die ihr mit

Verfügung vom 16. Dezember 2011 zugestellten Akten umgehend zu retournieren.

III.

Die A AG meldete

daraufhin am 15. März 2012 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und

beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Schätzungskommission vom

16.

Februar 2012 festzustellen, eventualiter sei diese vollumfänglich

aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2012 setzte das

Verwaltungsgericht der A AG Frist zur Einreichung eines begründeten

Rekurses an. Am 2. Mai 2012 ging die Rekursschrift ein mit den Anträgen,

es sei die Nichtigkeit des "Anfechtungsobjekts" festzustellen,

eventualiter sei dieses vollumfänglich aufzuheben. Die Schätzungskommission sei

anzuweisen, von der Stadt Zürich weitere Unterlagen zu edieren, und diese zu

verpflichten, hinsichtlich der angeführten Daten und eingereichten Urkunden

eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Subeventualiter sei das

"Anfechtungsobjekt" insofern aufzuheben, als ihr – der A AG –

durch die Schätzungskommission keine Nachfrist zur Stellungnahme zur Eingabe

der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2011 und Retournierung der Beilagen

angesetzt worden sei, und die Schätzungskommission sei anzuweisen, ihr nach

Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

Daneben ersuchte die A AG um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 16. Mai 2012

erstattete die Stadt Zürich die Rekursantwort mit dem Antrag auf Abweisung des

Rechtsmittels, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingabe

vom 30. Mai 2012 verzichtete die Schätzungskommission auf die

freigestellte Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 9. Juli

und 11. Juli 2012 nahm die A AG innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort

Stellung und beantragte die Sistierung des Rekursverfahrens bis zur

rechtskräftigen Erledigung des zwischen den Parteien beim Regierungsrat Zürich

hängigen Revisionsverfahrens betreffend den Stadtratsbeschluss vom 27. Juni

2007.

Die Stadt Zürich liess sich diesbezüglich am 18. Juli 2012 vernehmen

und beantragte, von einer Sistierung sei abzusehen. Das Verwaltungsgericht

setzte der Rekurrentin daraufhin am 20. Juli 2012 Frist bis zum 27. August

2012.

an, um sich hierzu vernehmen zu lassen. Am 28. August 2012 wurde ihr

die Frist letztmalig um 10 Tage bis zum 6. September 2012 erstreckt.

Am 17. September 2012 beantragte die Rekurrentin die Wiederherstellung

dieser Frist. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2012 stellte das

Verwaltungsgericht die Frist wieder her und setzte der Rekurrentin eine letzte,

nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung an

gerechnet an, um zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Juli 2012

schriftlich Stellung zu nehmen. Die Rekurrentin tat dies mit Eingabe vom 12. Oktober

2012.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46

Abs. 1 AbtrG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen

über die Beschwerde gemäss den §§ 49 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 40; RB 2001 Nr. 25, 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23).

1.2

RA B

ist als einziger Verwaltungsrat der Rekurrentin gemäss Art. 718 Abs. 1

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zur Vertretung derselben befugt.

1.3

Die Präsidialverfügung

vom 20. September 2012 wurde der Rekurrentin am 24. September 2012

zur Abholung gemeldet und galt damit am 1. Oktober 2012 als zugestellt.

Die 10-Tagesfrist lief demzufolge am 11. Oktober 2012 ab. Der Poststempel

der Stellungnahme der Rekurrentin datiert vom 12. Oktober 2012, weshalb

diese Eingabe verspätet erfolgte.

2.

2.1

Die

Rekurrentin macht in erster Linie geltend, die Verfügung vom 16. Februar

2012.

leide an schweren formellen und materiellen Fehlern und sei daher nichtig.

Die Rekursgegnerin hält die infrage stehende Verfügung nicht für nichtig.

2.2

Bei der

Verfügung vom 16. Februar 2012 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung

bzw. eine Zwischenverfügung der Vorsitzenden der Vorinstanz. Sie befindet sich

auf der letzten Seite der Eingabe der Rekurrentin vom 30. Januar 2012 und

hat folgenden Wortlaut:

" Den Anträgen der Beklagten wird nicht

stattgegeben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die ihr

mit Verfügung v. 16.12.11 zugestellten

Akten umgehend zu retournieren.

E

F,

16.2

"

2.3

Die

Fehlerhaftigkeit einer Verfügung hat deren Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zur

Folge (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 362).

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit. Eine nichtige Verfügung entfaltet

keinerlei Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und

kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung

wird Nichtigkeit dann angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen

Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben

nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge;

erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als

Nichtigkeitsgründe gelten hauptsächlich die funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form-

oder Eröffnungsfehler (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,

Rz. 955 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 3).

Ungeachtet der durch Praxis und Lehre herausgearbeiteten

Fallgruppen ist die Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit im Einzelfall

aufgrund einer Interessenabwägung zu ziehen (dazu VGr, 29. August 2001,

ZBl 102/2001, S. 581, E. 3b). Nichtigkeit tritt erst dann ein, wenn

die Verletzung der infrage stehenden Vorschrift schwerer wiegt als die sich aus

der Unwirksamkeit der Anordnung ergebende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit

sowie anderer staatlicher Interessen (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von

Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 149 f., mit weiteren

Literaturhinweisen). Sinn und Ziel dieser Interessenabwägung ist der Schutz der

Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl.

Kölz/Häner, Rz. 364). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt

aus dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine

Nachteile erwachsen dürften, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann

Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels

ihren Zweck erreicht. Es ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls

zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel

tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die

Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an dem die

Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. BGE 122 V

189.

E. 2).

2.4

Als

Nichtigkeitsgrund kommt vorliegend einzig ein allfälliger Form- oder Eröffnungsfehler

in Betracht. Die Rekurrentin machte zwar richtigerweise geltend, die vorliegende

Verfügung sei nicht als solche gekennzeichnet und enthalte keine Begründung und

auch keine Rechtsmittelbelehrung. Entgegen ihrer Ansicht bewirken diese Mängel

jedoch von vornherein nicht deren Nichtigkeit: Eine fehlende Kennzeichnung

sowie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führen "lediglich" dazu,

dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Eine fehlende Begründung

hat zur Rechtsfolge, dass die Verfügung anfechtbar ist (vgl. Stadelwieser, 186 ff.;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 976 und 978).

Die Verfügung wäre allenfalls deshalb als nichtig zu

qualifizieren, weil sie – auch wenn sie von der Vorsitzenden der Vorinstanz

handschriftlich unterzeichnet wurde – keine Bezeichnung der erlassenden Behörde

enthält (vgl. BGE 97 IV 205 E. 1; Stadelwieser, S. 183 f.;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 975). Unter Berücksichtigung der Umstände und

der Interessen der Parteien erscheint eine solche Rechtsfolge vorliegend

allerdings nicht gerechtfertigt: Die Rekurrentin wurde durch diese

Mangelhaftigkeit der Verfügung in keiner Weise irregeführt oder benachteiligt,

die verfügende Behörde ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, und die

für die Rekurrentin resultierenden Pflichten sind bzw. waren klar. Die

Verfügung hat damit trotz ihrer Mängel ihren Zweck erreicht. Sodann ist aus den

Akten ersichtlich, dass der Rekurrentin bereits mehrfach in derselben

handschriftlichen Art und Weise Fristerstreckungen gewährt wurden, zuletzt am

11.

Januar 2012. Die Rekurrentin verstösst deshalb gegen den Grundsatz von

Treu und Glauben, wenn sie sich nun – nach der Abweisung eines

Fristerstreckungsgesuchs – auf die Nichtigkeit der Verfügung aufgrund von

Formmängeln beruft.

Die infrage stehende Verfügung der Präsidentin der Vorinstanz

ist somit nicht als nichtig zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt ihre Anfechtbarkeit.

3.

3.1

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1

BGG ist gegen andere (als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und

Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren)

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren

ersparen würde (lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

dann von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen, wenn dieser auch

durch ein nachfolgend günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig

behoben werden kann (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1; Felix Uhlmann in:

Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 93 N. 2, mit Hinweisen; Thomas Geiser et al.

[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, Rz. 1.136 ff.

und 4.23 ff.).

Die Rekurrentin führte aus, sie erleide durch die infrage

stehende Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil sie damit

von einer Stellungnahme zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 12. Dezember

2011.

an die Vorinstanz ausgeschlossen würde. Unter Berücksichtigung der

wiedergegebenen Rechtsprechung und Lehre kann ihr diesbezüglich allerdings

nicht gefolgt werden. Die verweigerte Erstreckung einer im Übrigen bereits

letztmals erstreckten Frist sowie der Verzicht auf die beantragte Einholung

weiterer Beweismittel als prozessleitende Anordnung bewirken keinen

irreversiblen Nachteil im vorerwähnten Sinn. Ein solcher liesse sich mit einem

nachfolgend günstigen Endentscheid beheben. Bei einem für sie nachteiligen

Endentscheid stünde der Rekurrentin dagegen die Ergreifung eines Rechtsmittels

offen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 47, § 19 N. 51).

3.2

Die Frage,

ob der Verzicht auf den Beizug weiterer Beweismittel gerechtfertigt und auch

ausreichend begründet ist, wird im Rahmen eines allfälligen Rekurses gegen den Endentscheid

zu beurteilen sein.

3.3

Auf den

Rekurs ist folglich mangels Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung der Vorsitzenden

der Vorinstanz nicht einzutreten.

Auf den Antrag der Rekurrentin betreffend Sistierung des

vorliegenden Rekursverfahrens ist dementsprechend nicht näher einzugehen.

Hinsichtlich ihres Antrags um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist

Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird beim

Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils der Regelfall der

Nichtanfechtbarkeit einer Zwischenverfügung durchbrochen. Unter dem Blickwinkel

der Verfahrensgrundrechte genügt es, wenn eine Instanz im funktionellen

Instanzenzug die Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 29 ff. der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie effektiven Rechtsschutz im

Einzelfall gewährleistet. Erfordert kein drohender unumkehrbarer Nachteil einen

gerichtlichen Zwischenentscheid, so ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 29a

BV insofern nicht tangiert, als sie unter dem Vorbehalt von Sachurteilsvoraussetzungen

steht. Ebenso garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu

Rechtsmittelinstanzen nur im Rahmen einer gegebenen Zuständigkeit (vgl. BGE 138

V 271, E. 3.1 mit Hinweisen). Bezogen auf den vorliegenden Fall, in dem

der Rekurrentin durch den Zwischenentscheid kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil erwächst, bedeutet dies, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren auch

ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verletzt wird. Sollte sie

mit dem Endentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sein, bestünde

für sie immer noch die Möglichkeit, im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens

gegen denselben einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu stellen. Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied zwar, dass die Verfahrensgarantien

von Art. 6 EMRK grundsätzlich auch auf die richterliche Beurteilung von

Zwischenentscheidungen zur Anwendung kommen (vgl. das Urteil der Grossen Kammer

vom 15. Oktober 2009 in Sachen Micallef c/Malta,

Nr. 17056/06). Dieser Entscheid betraf allerdings die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen. Überdies machte der Gerichtshof in § 86 des

genannten Entscheids deutlich, dass in Zwischenverfahren nicht immer alle Anforderungen

von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt werden können (vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina

Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A., München etc. 2012, § 24

N. 14). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dementsprechend

abzusehen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Rekurrentin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen ist sie gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zur Entrichtung einer

solchen an die Rekursgegnerin zu verpflichten. Im Verfahren betreffend Enteignung

ist die Stellung des Gemeinwesens vergleichbar mit jener einer Privatperson,

die finanzielle Ansprüche abwehren will, was für die Zusprechung einer

Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG spricht (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 21). Damit kann offenbleiben, ob sich die

Rechtsbegehren der Rekurrentin als offensichtlich aussichtslos erweisen (§ 17

Abs. 2 lit. b VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung im Betrag

von Fr. 1'500.-.

5.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss den in Art. 93

Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 3.1) an das

Bundesgericht weitergezogen werden kann.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf den

Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4.

Die

Rekurrentin wird verpflichtet, der Rekursgegnerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…