VR.2013.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2013.00004
27. Juni 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15345)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VR.2013.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat A,
dieser vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
Erbengemeinschaft C,
vertreten durch das
Notariat I,
dieses vertreten durch RA D,
Rekursgegnerin,
betreffend materielle
Enteignung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 27. Februar 1992 verzichtete der Gemeinderat A darauf, die
den zwei Erben der C, E und F, gehörende Liegenschaft "G" an der H-Strasse 01
in A unter Schutz zu stellen. Aus seiner Sicht stand der ideelle Wert der
Liegenschaft in keinem Verhältnis zu den finanziellen Folgen aus einer
materiellen Enteignung, die mit einer integralen Unterschutzstellung verbunden
wäre. Mit einer nur teilweisen Unterschutzstellung könnten die Schutzziele
jedoch nur unzureichend erfüllt werden.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz hiess die Baurekurskommission II des Kantons
Zürich am 8. März 1994 gut und lud den Gemeinderat A ein, die Liegenschaft
"G" (Haus und Garten) unter Schutz zu stellen. Hiergegen wandte sich
die Gemeinde A an das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde am 5. Juli
1994 im Sinn der Erwägungen abwies.
B. Am
1. Juni 1995 stellte der Gemeinderat A die Liegenschaft "G" unter
Denkmalschutz.
Mit einem gegen diese Schutzverfügung gerichteten Rekurs
verlangte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz einen weitergehenden
und detaillierteren Schutz. Die Baurekurskommission II hiess das
Rechtsmittel am 2. Juli 1996 teilweise gut und lud den Gemeinderat ein,
seinen Beschluss im Sinn der Erwägungen zu ergänzen. Sie verlangte im
Wesentlichen, das rekursbetroffene Grundstück sei insgesamt vor weiteren Bauten
zu schützen, der Ziergarten sei ebenfalls zu schützen, es sei zu gestatten, die
Ökonomiebaute durch eine Ersatzbaute zu ersetzen, und im 1. Obergeschoss
seien zwei Stuckaturdecken zu schützen. Eine hiergegen von der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
am 19. Dezember 1996 wiederum teilweise gut und verlangte eine Ergänzung
des Unterschutzstellungsbeschlusses betreffend Pflege und Unterhalt.
Ebenfalls in Richtung einer Schutzverstärkung zielte ein
parallel dazu von E als Mitglied der Erbengemeinschaft und Mieter des
Schutzobjekts erhobenes Rechtsmittel gegen die Schutzverfügung. Dieses
scheiterte aber mangels Legitimation, letztinstanzlich bestätigt durch das
Bundesgericht am 23. Juni 1997.
C. Gemäss
den Vorgaben von Baurekurskommission und Verwaltungsgericht erliess der
Gemeinderat A am 26. Februar 1998 eine revidierte Schutzverfügung.
Einen hiergegen von E im Einverständnis mit der Erbengemeinschaft
C erhobenen Rekurs zogen die Erben zurück, worauf der Präsident der Baurekurskommission
Erwägungen
II das Verfahren am 27. Juni 2000 als erledigt abschrieb.
Gegen die revidierte Schutzverfügung hatte aber auch die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz rekurriert. Dieses Rekursverfahren
wurde vom Präsidenten der Baurekurskommission II am 15. Mai 2001
teilweise als durch Rückzug und teilweise als durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden abgeschrieben, letzteres, weil der Gemeinderat A die
Schutzverfügung am 21. September 2000 erneut bereinigt und dabei unter
integraler Wiederholung der unveränderten Teile der Schutzverfügung vom
26.
Februar 1998 den Innenschutz der Veranden (integral statt bisher nur
Plattenbelag) geändert und eine Ausnahme vom Bauverbot für eine Baute zur
Parkierung ausserhalb des Ziergartens in Aussicht gestellt hatte.
D. Auf
einen gegen die Schutzverfügung vom 21. September 2000 von E erhobenen Rekurs
trat die Baurekurskommission II am 29. Mai 2001 mangels Legitimation
nicht ein. Einen gleichzeitig auch von der Zürcherischen Vereinigung für
Heimatschutz erhobenen Rekurs zog diese zurück, worauf das Rekursverfahren am
25.
September 2001 abgeschrieben wurde. Am 18. Dezember 2001 wurde
die Schutzverfügung vom 21. September 2000 im Grundbuch als
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.
II.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 stellten die Erben der C
ein Begehren um Entschädigung aus materieller Enteignung für die Unterschutzstellung
der Liegenschaft „G“ im Betrag von Fr. 1'881'000.- zuzüglich Zins, und am
16.
Dezember 2011 ersuchte die Gemeinde A den Statthalter des Bezirkes J
um Durchführung des Schätzungsverfahrens wegen materieller Enteignung.
Die Schätzungskommission II des Kantons Zürich
beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage, ob der Anspruch fristgerecht
angemeldet worden sei, und führte dazu mehrere Schriftenwechsel durch. Sie trat
am 16. Januar 2013 mit förmlichem Zwischenentscheid auf die Klage ein und
verwies den Entscheid über die Kosten dem Endentscheid.
III.
Gegen diesen Zwischenentscheid meldete die Gemeinde A am
5.
März 2013 Rekurs beim Verwaltungsgericht an mit dem Antrag, auf die
Klage betreffend Entschädigung aus materieller Enteignung sei nicht einzutreten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Sie
begründete ihren Rekurs am 12. April 2013. Die Schätzungskommission II
verzichtete am 30. April auf eine Vernehmlassung zum Rekurs. Mit Rekursantwort
vom 8. Mai 2013 verlangte die Erbengemeinschaft C, der Rekurs sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin abzuweisen. Die
Gemeinde A hielt in ihrer Replik vom 17. Juni 2013 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Abtretung von
Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche
Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 40; RB 2001 Nr. 25, 1998 Nr. 44 = BEZ 1998
Nr. 23).
2.
Der angefochtene Entscheid ist ein förmlicher
Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91 bis
93.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit
betreffen, können nach Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a und b BGG
nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung des Rekurses
die Abtretungsstreitigkeit sofort beenden, wodurch sich ein weiteres
Schätzungsverfahren über die Entschädigungspflicht und das Mass der
Entschädigung erübrigen würde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
3.
3.1
Nach Art. 5
Abs. 2 RPG müssen Planungen, die zu einer materiellen Enteignung führen,
voll entschädigt werden. Gemäss § 183bis des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) kann ein
von einer materiellen Enteignung Betroffener vom Gemeinwesen, das die
Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung verlangen
(Abs. 1). Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung
sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend
(Abs. 3 Satz 1). Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn
Jahren nach dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemeinwesen
schriftlich anzumelden (§ 183ter Abs. 1 EG ZGB).
3.2
Die
Schätzungskommission bezeichnete die Schutzverfügung vom 26. Februar 1998
als enteignungsrechtlich ausschlaggebend und berechnete die Frist gemäss
§ 183ter Abs. 1 EG ZGB ab der nicht vor dem 18. Juni
2001.
eingetretenen Rechtskraft dieser Verfügung. Demgemäss erachtete sie den am
16.
März 2010 angemeldeten Entschädigungsanspruch als rechtzeitig.
Die Rekurrentin macht dagegen im Wesentlichen geltend, der
enteignungsrelevante Schutzumfang sei bereits vor deren Anfechtung mit Erlass
der Schutzverfügung vom 26. Februar 1998 unbestritten und rechtskräftig
verfügt gewesen. Das dagegen von der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz
erhobene Rechtsmittel habe nur auf eine irrelevante Präzisierung dieser
Schutzverfügung abgezielt, weshalb der Entschädigungsanspruch am 16. März
2010.
bereits verwirkt gewesen sei.
Demgegenüber stellt sich die Rekursgegnerin auf den
Standpunkt, die Verwirkungsfrist habe erst mit Rechtskraft der
Unterschutzstellung vom 21. September 2000, welche auch im Grundbuch
angemerkt worden sei, zu laufen begonnen.
4.
4.1
Die Frage,
ob eine materielle Enteignung vorliegt und wie diese zu entschädigen ist, ist
eine Frage des Bundesrechts, welches den Kantonen eine weitere oder engere Fassung
des Begriffs der materiellen Enteignung verwehrt. Dementsprechend orientiert
sich das Verwaltungsgericht auch für die Frage des massgebenden Stichtags zur
Beurteilung von Bestand und Umfang des Anspruchs an der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (RB 1998 Nr. 180 mit Hinweisen). Trotz Vorliegens eines
bundesrechtlichen Anspruchs steht es den Kantonen aber frei, Anmelde-, Verjährungs-
oder Verwirkungsfristen für Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung
einzuführen. Nur wenn das kantonale Recht hierzu
schweigt, greift ersatzweise eine Frist von zehn Jahren, welche mit dem
Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung zu laufen beginnt (BGE 113 Ib 369
E. 1b; 108 Ib 334 E. 4c und 5b, je mit Hinweisen).
4.2
Nach den
§§ 183bis Abs. 3 und 183ter Abs. 1 EG ZGB wirkt
sich das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung nicht nur auf den Bestand und
Umfang der Enteignung aus, sondern markiert gleichzeitig auch den Beginn der
10-jährigen Anmeldefrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt
(vgl. RB 1978 Nr. 133, 134 und 135 zu der mit Gesetz vom 24. Mai 1959
eingeführten 5- bzw. 15-jährigen Anmeldefrist, welche mit dem Planungs- und Baugesetz
vom 7. September 1975 [PBG] einheitlich und bis heute geltend auf zehn
Jahre geändert wurde). Auch wenn beide gesetzlichen Anknüpfungen auf unterschiedliche
Motivationen zurückgehen mögen, erscheint es notwendig, den massgeblichen Termin
unter der einen oder anderen Bestimmung gleich zu fixieren, da sonst ein
Anspruch unter Umständen schon verwirkt sein könnte, bevor Bestand und Umfang
der Enteignung überhaupt ermittelbar sind. Es rechtfertigt sich daher im
Folgenden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung sowohl
für die Fixierung des Stichtags als auch für den Beginn der Verwirkungsfrist
einheitlich festzulegen.
Für letzteres hat sich das Verwaltungsgericht daher ebenso
an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren wie bei der Bestimmung
des Stichtags für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht.
4.3
Nach der
Praxis des Bundesgerichts ist der massgebende Stichtag zur Beurteilung des
Vorliegens einer materiellen Enteignung und zur Bemessung ihrer Entschädigung
grundsätzlich das Datum des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung, die die
materielle Enteignung bewirkt hat, dies unabhängig von allfälligen
baubeschränkenden Vorwirkungen einer Massnahme (BGE 121 II 417 E. 3a; 119
Ib 229 E. 3a, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sich dieser
Rechtsprechung angeschlossen, nachdem es zuvor gerade bei Schutzanordnungen
teilweise auch auf das Datum der erstinstanzlichen Anordnung abgestellt hatte
(RB 1998 Nr. 180).
5.
5.1
Im
vorliegenden Fall wird der heute gültige Schutzumfang für das Grundstück der Rekursgegnerin
in der Schutzverfügung vom 21. September 2000 definiert; diese ist Ende
Oktober 2001 nach Abschluss des Rekursverfahrens in Rechtskraft erwachsen.
Demgegenüber sind die Schutzverfügungen vom 1. Mai 1995 und vom 26. Februar
1998.
gar nie rechtskräftig geworden. Dies gilt nicht nur für die erste, die
selbst nach Auffassung der Rekurrentin durch die zweite abgelöst wurde, sondern
auch für diese zweite Schutzverfügung, die durch die neuerliche Verfügung vom
21.
September 2000 in ergänzter Weise ebenfalls integral erneuert wurde.
Welche Gründe für den Gemeinderat ausschlaggebend dafür waren, die Schutzverfügung
vom 26. Februar 1998 nicht nur durch einzelne Bestimmungen zu ergänzen,
sondern insgesamt zu revidieren, ist dabei nicht entscheidend. Mit der erneuten
integralen Schutzverfügung vom 21. September 2000 schuf er jedenfalls eine
neue Basis für die Eigentumsbeschränkung, so wie sie heute gültig ist und auch
im Grundbuch angemerkt wurde.
Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung der Rekurrentin,
wonach die Verfügung vom 26. Februar 1998 in ihren wesentlichen Teilen in
Rechtskraft erwachsen sei, weil sie nur zum Zweck einer Schutzverstärkung
angefochten worden sei. Eine solche Teilrechtskraft ist in der Zürcherischen
Verwaltungsrechtspflege nicht allgemein anerkannt und schlägt sich
ausschliesslich in den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung nieder (vgl.
VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.6; 5. Dezember 2012, VB.2002.00307,
E. 1b). Eine aufschiebende Wirkung, die nach herrschender Lehre nicht nur
den Vollzug einer Anordnung, sondern auch deren Wirksamkeit hindert (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 25 N. 1), kommt aber den Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen ohnehin
nicht zu (§ 211 Abs. 4 PBG). Der Umstand, dass eine Schutzmassnahme
nur in eine bestimmte Richtung hin angefochten wurde, hat daher auf ihre
sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit gerade keinen Einfluss. Trotz
dieser sofortigen Wirksamkeit von Schutzmassnahmen legt die Rechtsprechung den
Stichtag auch bei solchen Schutzmassnahmen erst auf den Tag der Rechtskraft des
definitiven Rechtsmittelentscheids (RB 1998 Nr. 180; BGE 121 II 417
E. 3a; BGr, 10. August 2010,1C_487/2009, E. 3). Aus diesem
Grund lässt sich im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, dass der Umfang
der Schutzmassnahme im Wesentlichen bereits aus der Schutzverfügung vom 26. Februar
1998.
hervorging – eine ohnehin umstrittene Einschätzung, die sich höchstens
retrospektiv bei einem Vergleich mit der definitiven Fassung vom 21. September
2000.
treffen lässt.
5.2
Es ist
vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb dieser formal ermittelte Zeitpunkt
für den Beginn des Fristenlaufs vorverlegt werden sollte:
Entgegen dem Dafürhalten der Schätzungskommission II
lässt sich aus BGE 93 I 130 E. 7b nichts für den vorliegenden Fall
ableiten. In jenem Fall stellte sich die Frage, ob der für die Bewertung des
Eigentumseingriffs massgebende Zeitpunkt allenfalls erst der Zeitpunkt der
Schätzung selber sei. Das Gericht verwarf dies, weil ein Betroffener sonst aus spekulativen Gründen mit der Geltendmachung seiner Ansprüche
zuwarten könne, was sich schlecht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit
vertrage. Vorliegend jedoch kann nicht gesagt werden, der Miterbe bzw. die
Beschwerdegegnerin hätte mit seinen respektive ihren Rekursen gegen die
Schutzverfügungen den Stichtag beeinflussen wollen. Aufgrund des den Schutzverfügungen
vorangegangenen Provokationsverfahrens ist nachvollziehbar, dass der Miterbe
mit seinem ersten Rekurs vorerst verhindern wollte, dass sich das Gemeinwesen
durch eine ungenügende und reduzierte Schutzmassnahme seiner
Entschädigungspflicht ganz entledige. Im nachfolgenden Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin
ging es sodann offenbar um ein berechtigtes Anliegen betreffend Definition der
verbleibenden Baumöglichkeiten im Garten, was sich in einer bereits seit dem
26.
Mai 2000 angedachten neuen Ziff. 3.1 der Schutzverfügung vom 21. September
2000.
niederschlug. Schliesslich bleibt auch zu bedenken, dass sich das
Inkrafttreten heimatschutzrechtlicher Massnahmen keineswegs nur wegen des
Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. des Miterben, sondern ebenso auch
infolge der Anfechtungen der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz verzögerte.
In BGE 111 Ib 269 E. 3a)aa) lehnte es das
Bundesgericht ausdrücklich ab, das subjektive Merkmal der Erkennbarkeit einer
materiellen Enteignung als für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmend zu
betrachten, und orientierte sich ausschliesslich am Inkrafttreten der
Eigentumsbeschränkung. Auch wenn es dabei um einen Fall ging, wo ein Betroffener
die materielle Enteignung erst nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung
hatte erkennen wollen, so lässt sich diese Sachlage aus Gründen der
Rechtsgleichheit durchaus auch mit dem vorliegenden Fall vergleichen, wo dem
Betroffenen entgegengehalten wird, er hätte die materielle Enteignung noch vor
der formellen Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung erkennen sollen. Allerdings
bleibt auch nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung Raum dafür, die
Erkennbarkeit der materiellen Enteignung im Rahmen von Treu und Glauben zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verlangt jedoch gerade das Vertrauensprinzip
in besonderem Mass, dass die Verwirkungsfrist erst ab Rechtskraft der bereinigten
Schutzverordnung vom 21. September 2000 zu laufen beginnt. Indem der Gemeinderat
diese Schutzverfügung integral und unter Wiederholung der unbestrittenen Punkte
der Schutzverfügung vom 26. Februar 1998 erliess und deren Anmerkung im
Grundbuch verlangte, durfte sich die Rekursgegnerin darauf verlassen, dass
diese Schutzverfügung auch insgesamt für die nachfolgende Auseinandersetzung um
die materielle Enteignung massgebend sei. Ähnlich verhält es sich etwa beim
Fristenlauf nach mehreren fristauslösenden Publikationen (RB 1997 Nr. 3)
oder bei der Zustellung einer nachträglichen Erläuterung (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 22 N. 5 sowie Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 21), wo die
Rechtsmittelfrist jeweils erst ab der letzten Mitteilung des Entscheids zu
laufen beginnt.
5.3
Ausgehend
von dieser formalen Anknüpfung kann offenbleiben, ob nicht auch eine materielle
Sichtweise zum gleichen Ergebnis führen würde. Dies betrifft den Einwand der
Rekursgegnerin, wonach einzelne für die Frage der Enteignung und des
Entschädigungsumfangs wesentliche Punkte tatsächlich erst mit der Rechtskraft
der dritten Schutzverfügung geklärt waren, so insbesondere, welche Nutzungen im
Garten etwa zum Zwecke der Parkierung noch erlaubt waren.
5.4
Begann die
10-jährige Verwirkungsfrist demnach erst Ende Oktober 2001 zu laufen, so ist
die Anmeldung der Entschädigungsforderung am 16. März 2010 rechtzeitig erfolgt.
Der Rekurs ist daher – wenn auch mit einer etwas anderen Begründung als im
angefochtenen Zwischenentscheid – im Ergebnis abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Rekurrentin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen hat sie der Rekursgegnerin eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss den in Art. 93
Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 2) an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
4.
Die
Rekurrentin wird verpflichtet, der Rekursgegnerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl.
8.
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…