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Entscheid

VR.2013.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2013.00004

27. Juni 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15345)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 27. Februar 1992 verzichtete der Gemeinderat A darauf, die

den zwei Erben der C, E und F, gehörende Liegenschaft "G" an der H-Strasse 01

in A unter Schutz zu stellen. Aus seiner Sicht stand der ideelle Wert der

Liegenschaft in keinem Verhältnis zu den finanziellen Folgen aus einer

materiellen Enteignung, die mit einer integralen Unterschutzstellung verbunden

wäre. Mit einer nur teilweisen Unterschutzstellung könnten die Schutzziele

jedoch nur unzureichend erfüllt werden.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs der Zürcherischen

Vereinigung für Heimatschutz hiess die Baurekurskommission II des Kantons

Zürich am 8. März 1994 gut und lud den Gemeinderat A ein, die Liegenschaft

"G" (Haus und Garten) unter Schutz zu stellen. Hiergegen wandte sich

die Gemeinde A an das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde am 5. Juli

1994 im Sinn der Erwägungen abwies.

B. Am

1. Juni 1995 stellte der Gemeinderat A die Liegenschaft "G" unter

Denkmalschutz.

Mit einem gegen diese Schutzverfügung gerichteten Rekurs

verlangte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz einen weitergehenden

und detaillierteren Schutz. Die Baurekurskommission II hiess das

Rechtsmittel am 2. Juli 1996 teilweise gut und lud den Gemeinderat ein,

seinen Beschluss im Sinn der Erwägungen zu ergänzen. Sie verlangte im

Wesentlichen, das rekursbetroffene Grundstück sei insgesamt vor weiteren Bauten

zu schützen, der Ziergarten sei ebenfalls zu schützen, es sei zu gestatten, die

Ökonomiebaute durch eine Ersatzbaute zu ersetzen, und im 1. Obergeschoss

seien zwei Stuckaturdecken zu schützen. Eine hiergegen von der Zürcherischen

Vereinigung für Heimatschutz erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht

am 19. Dezember 1996 wiederum teilweise gut und verlangte eine Ergänzung

des Unterschutzstellungsbeschlusses betreffend Pflege und Unterhalt.

Ebenfalls in Richtung einer Schutzverstärkung zielte ein

parallel dazu von E als Mitglied der Erbengemeinschaft und Mieter des

Schutzobjekts erhobenes Rechtsmittel gegen die Schutzverfügung. Dieses

scheiterte aber mangels Legitimation, letztinstanzlich bestätigt durch das

Bundesgericht am 23. Juni 1997.

C. Gemäss

den Vorgaben von Baurekurskommission und Verwaltungsgericht erliess der

Gemeinderat A am 26. Februar 1998 eine revidierte Schutzverfügung.

Einen hiergegen von E im Einverständnis mit der Erbengemeinschaft

C erhobenen Rekurs zogen die Erben zurück, worauf der Präsident der Baurekurskommission

Erwägungen

II das Verfahren am 27. Juni 2000 als erledigt abschrieb.

Gegen die revidierte Schutzverfügung hatte aber auch die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz rekurriert. Dieses Rekursverfahren

wurde vom Präsidenten der Baurekurskommission II am 15. Mai 2001

teilweise als durch Rückzug und teilweise als durch Wiedererwägung

gegenstandslos geworden abgeschrieben, letzteres, weil der Gemeinderat A die

Schutzverfügung am 21. September 2000 erneut bereinigt und dabei unter

integraler Wiederholung der unveränderten Teile der Schutzverfügung vom

26.

Februar 1998 den Innenschutz der Veranden (integral statt bisher nur

Plattenbelag) geändert und eine Ausnahme vom Bauverbot für eine Baute zur

Parkierung ausserhalb des Ziergartens in Aussicht gestellt hatte.

D. Auf

einen gegen die Schutzverfügung vom 21. September 2000 von E erhobenen Rekurs

trat die Baurekurskommission II am 29. Mai 2001 mangels Legitimation

nicht ein. Einen gleichzeitig auch von der Zürcherischen Vereinigung für

Heimatschutz erhobenen Rekurs zog diese zurück, worauf das Rekursverfahren am

25.

September 2001 abgeschrieben wurde. Am 18. Dezember 2001 wurde

die Schutzverfügung vom 21. September 2000 im Grundbuch als

öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.

II.

Mit Eingabe vom 16. März 2010 stellten die Erben der C

ein Begehren um Entschädigung aus materieller Enteignung für die Unterschutzstellung

der Liegenschaft „G“ im Betrag von Fr. 1'881'000.- zuzüglich Zins, und am

16.

Dezember 2011 ersuchte die Gemeinde A den Statthalter des Bezirkes J

um Durchführung des Schätzungsverfahrens wegen materieller Enteignung.

Die Schätzungskommission II des Kantons Zürich

beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage, ob der Anspruch fristgerecht

angemeldet worden sei, und führte dazu mehrere Schriftenwechsel durch. Sie trat

am 16. Januar 2013 mit förmlichem Zwischenentscheid auf die Klage ein und

verwies den Entscheid über die Kosten dem Endentscheid.

III.

Gegen diesen Zwischenentscheid meldete die Gemeinde A am

5.

März 2013 Rekurs beim Verwaltungsgericht an mit dem Antrag, auf die

Klage betreffend Entschädigung aus materieller Enteignung sei nicht einzutreten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Sie

begründete ihren Rekurs am 12. April 2013. Die Schätzungskommission II

verzichtete am 30. April auf eine Vernehmlassung zum Rekurs. Mit Rekursantwort

vom 8. Mai 2013 verlangte die Erbengemeinschaft C, der Rekurs sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin abzuweisen. Die

Gemeinde A hielt in ihrer Replik vom 17. Juni 2013 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46

Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Abtretung von

Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche

Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 40; RB 2001 Nr. 25, 1998 Nr. 44 = BEZ 1998

Nr. 23).

2.

Der angefochtene Entscheid ist ein förmlicher

Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91 bis

93.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit

betreffen, können nach Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a und b BGG

nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung des Rekurses

die Abtretungsstreitigkeit sofort beenden, wodurch sich ein weiteres

Schätzungsverfahren über die Entschädigungspflicht und das Mass der

Entschädigung erübrigen würde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

3.

3.1

Nach Art. 5

Abs. 2 RPG müssen Planungen, die zu einer materiellen Enteignung führen,

voll entschädigt werden. Gemäss § 183bis des Einführungsgesetzes

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) kann ein

von einer materiellen Enteignung Betroffener vom Gemeinwesen, das die

Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung verlangen

(Abs. 1). Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung

sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend

(Abs. 3 Satz 1). Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn

Jahren nach dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemeinwesen

schriftlich anzumelden (§ 183ter Abs. 1 EG ZGB).

3.2

Die

Schätzungskommission bezeichnete die Schutzverfügung vom 26. Februar 1998

als enteignungsrechtlich ausschlaggebend und berechnete die Frist gemäss

§ 183ter Abs. 1 EG ZGB ab der nicht vor dem 18. Juni

2001.

eingetretenen Rechtskraft dieser Verfügung. Demgemäss erachtete sie den am

16.

März 2010 angemeldeten Entschädigungsanspruch als rechtzeitig.

Die Rekurrentin macht dagegen im Wesentlichen geltend, der

enteignungsrelevante Schutzumfang sei bereits vor deren Anfechtung mit Erlass

der Schutzverfügung vom 26. Februar 1998 unbestritten und rechtskräftig

verfügt gewesen. Das dagegen von der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz

erhobene Rechtsmittel habe nur auf eine irrelevante Präzisierung dieser

Schutzverfügung abgezielt, weshalb der Entschädigungsanspruch am 16. März

2010.

bereits verwirkt gewesen sei.

Demgegenüber stellt sich die Rekursgegnerin auf den

Standpunkt, die Verwirkungsfrist habe erst mit Rechtskraft der

Unterschutzstellung vom 21. September 2000, welche auch im Grundbuch

angemerkt worden sei, zu laufen begonnen.

4.

4.1

Die Frage,

ob eine materielle Enteignung vorliegt und wie diese zu entschädigen ist, ist

eine Frage des Bundesrechts, welches den Kantonen eine weitere oder engere Fassung

des Begriffs der materiellen Enteignung verwehrt. Dementsprechend orientiert

sich das Verwaltungsgericht auch für die Frage des massgebenden Stichtags zur

Beurteilung von Bestand und Umfang des Anspruchs an der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (RB 1998 Nr. 180 mit Hinweisen). Trotz Vorliegens eines

bundesrechtlichen Anspruchs steht es den Kantonen aber frei, Anmelde-, Verjährungs-

oder Verwirkungsfristen für Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung

einzuführen. Nur wenn das kantonale Recht hierzu

schweigt, greift ersatzweise eine Frist von zehn Jahren, welche mit dem

Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung zu laufen beginnt (BGE 113 Ib 369

E. 1b; 108 Ib 334 E. 4c und 5b, je mit Hinweisen).

4.2

Nach den

§§ 183bis Abs. 3 und 183ter Abs. 1 EG ZGB wirkt

sich das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung nicht nur auf den Bestand und

Umfang der Enteignung aus, sondern markiert gleichzeitig auch den Beginn der

10-jährigen Anmeldefrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt

(vgl. RB 1978 Nr. 133, 134 und 135 zu der mit Gesetz vom 24. Mai 1959

eingeführten 5- bzw. 15-jährigen Anmeldefrist, welche mit dem Planungs- und Baugesetz

vom 7. September 1975 [PBG] einheitlich und bis heute geltend auf zehn

Jahre geändert wurde). Auch wenn beide gesetzlichen Anknüpfungen auf unterschiedliche

Motivationen zurückgehen mögen, erscheint es notwendig, den massgeblichen Termin

unter der einen oder anderen Bestimmung gleich zu fixieren, da sonst ein

Anspruch unter Umständen schon verwirkt sein könnte, bevor Bestand und Umfang

der Enteignung überhaupt ermittelbar sind. Es rechtfertigt sich daher im

Folgenden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung sowohl

für die Fixierung des Stichtags als auch für den Beginn der Verwirkungsfrist

einheitlich festzulegen.

Für letzteres hat sich das Verwaltungsgericht daher ebenso

an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren wie bei der Bestimmung

des Stichtags für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht.

4.3

Nach der

Praxis des Bundesgerichts ist der massgebende Stichtag zur Beurteilung des

Vorliegens einer materiellen Enteignung und zur Bemessung ihrer Entschädigung

grundsätzlich das Datum des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung, die die

materielle Enteignung bewirkt hat, dies unabhängig von allfälligen

baubeschränkenden Vorwirkungen einer Massnahme (BGE 121 II 417 E. 3a; 119

Ib 229 E. 3a, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sich dieser

Rechtsprechung angeschlossen, nachdem es zuvor gerade bei Schutzanordnungen

teilweise auch auf das Datum der erstinstanzlichen Anordnung abgestellt hatte

(RB 1998 Nr. 180).

5.

5.1

Im

vorliegenden Fall wird der heute gültige Schutzumfang für das Grundstück der Rekursgegnerin

in der Schutzverfügung vom 21. September 2000 definiert; diese ist Ende

Oktober 2001 nach Abschluss des Rekursverfahrens in Rechtskraft erwachsen.

Demgegenüber sind die Schutzverfügungen vom 1. Mai 1995 und vom 26. Februar

1998.

gar nie rechtskräftig geworden. Dies gilt nicht nur für die erste, die

selbst nach Auffassung der Rekurrentin durch die zweite abgelöst wurde, sondern

auch für diese zweite Schutzverfügung, die durch die neuerliche Verfügung vom

21.

September 2000 in ergänzter Weise ebenfalls integral erneuert wurde.

Welche Gründe für den Gemeinderat ausschlaggebend dafür waren, die Schutzverfügung

vom 26. Februar 1998 nicht nur durch einzelne Bestimmungen zu ergänzen,

sondern insgesamt zu revidieren, ist dabei nicht entscheidend. Mit der erneuten

integralen Schutzverfügung vom 21. September 2000 schuf er jedenfalls eine

neue Basis für die Eigentumsbeschränkung, so wie sie heute gültig ist und auch

im Grundbuch angemerkt wurde.

Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung der Rekurrentin,

wonach die Verfügung vom 26. Februar 1998 in ihren wesentlichen Teilen in

Rechtskraft erwachsen sei, weil sie nur zum Zweck einer Schutzverstärkung

angefochten worden sei. Eine solche Teilrechtskraft ist in der Zürcherischen

Verwaltungsrechtspflege nicht allgemein anerkannt und schlägt sich

ausschliesslich in den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung nieder (vgl.

VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.6; 5. Dezember 2012, VB.2002.00307,

E. 1b). Eine aufschiebende Wirkung, die nach herrschender Lehre nicht nur

den Vollzug einer Anordnung, sondern auch deren Wirksamkeit hindert (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 25 N. 1), kommt aber den Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen ohnehin

nicht zu (§ 211 Abs. 4 PBG). Der Umstand, dass eine Schutzmassnahme

nur in eine bestimmte Richtung hin angefochten wurde, hat daher auf ihre

sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit gerade keinen Einfluss. Trotz

dieser sofortigen Wirksamkeit von Schutzmassnahmen legt die Rechtsprechung den

Stichtag auch bei solchen Schutzmassnahmen erst auf den Tag der Rechtskraft des

definitiven Rechtsmittelentscheids (RB 1998 Nr. 180; BGE 121 II 417

E. 3a; BGr, 10. August 2010,1C_487/2009, E. 3). Aus diesem

Grund lässt sich im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, dass der Umfang

der Schutzmassnahme im Wesentlichen bereits aus der Schutzverfügung vom 26. Februar

1998.

hervorging – eine ohnehin umstrittene Einschätzung, die sich höchstens

retrospektiv bei einem Vergleich mit der definitiven Fassung vom 21. September

2000.

treffen lässt.

5.2

Es ist

vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb dieser formal ermittelte Zeitpunkt

für den Beginn des Fristenlaufs vorverlegt werden sollte:

Entgegen dem Dafürhalten der Schätzungskommission II

lässt sich aus BGE 93 I 130 E. 7b nichts für den vorliegenden Fall

ableiten. In jenem Fall stellte sich die Frage, ob der für die Bewertung des

Eigentumseingriffs massgebende Zeitpunkt allenfalls erst der Zeitpunkt der

Schätzung selber sei. Das Gericht verwarf dies, weil ein Betroffener sonst aus spekulativen Gründen mit der Geltendmachung seiner Ansprüche

zuwarten könne, was sich schlecht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit

vertrage. Vorliegend jedoch kann nicht gesagt werden, der Miterbe bzw. die

Beschwerdegegnerin hätte mit seinen respektive ihren Rekursen gegen die

Schutzverfügungen den Stichtag beeinflussen wollen. Aufgrund des den Schutzverfügungen

vorangegangenen Provokationsverfahrens ist nachvollziehbar, dass der Miterbe

mit seinem ersten Rekurs vorerst verhindern wollte, dass sich das Gemeinwesen

durch eine ungenügende und reduzierte Schutzmassnahme seiner

Entschädigungspflicht ganz entledige. Im nachfolgenden Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin

ging es sodann offenbar um ein berechtigtes Anliegen betreffend Definition der

verbleibenden Baumöglichkeiten im Garten, was sich in einer bereits seit dem

26.

Mai 2000 angedachten neuen Ziff. 3.1 der Schutzverfügung vom 21. September

2000.

niederschlug. Schliesslich bleibt auch zu bedenken, dass sich das

Inkrafttreten heimatschutzrechtlicher Massnahmen keineswegs nur wegen des

Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. des Miterben, sondern ebenso auch

infolge der Anfechtungen der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz verzögerte.

In BGE 111 Ib 269 E. 3a)aa) lehnte es das

Bundesgericht ausdrücklich ab, das subjektive Merkmal der Erkennbarkeit einer

materiellen Enteignung als für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmend zu

betrachten, und orientierte sich ausschliesslich am Inkrafttreten der

Eigentumsbeschränkung. Auch wenn es dabei um einen Fall ging, wo ein Betroffener

die materielle Enteignung erst nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung

hatte erkennen wollen, so lässt sich diese Sachlage aus Gründen der

Rechtsgleichheit durchaus auch mit dem vorliegenden Fall vergleichen, wo dem

Betroffenen entgegengehalten wird, er hätte die materielle Enteignung noch vor

der formellen Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung erkennen sollen. Allerdings

bleibt auch nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung Raum dafür, die

Erkennbarkeit der materiellen Enteignung im Rahmen von Treu und Glauben zu

berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verlangt jedoch gerade das Vertrauensprinzip

in besonderem Mass, dass die Verwirkungsfrist erst ab Rechtskraft der bereinigten

Schutzverordnung vom 21. September 2000 zu laufen beginnt. Indem der Gemeinderat

diese Schutzverfügung integral und unter Wiederholung der unbestrittenen Punkte

der Schutzverfügung vom 26. Februar 1998 erliess und deren Anmerkung im

Grundbuch verlangte, durfte sich die Rekursgegnerin darauf verlassen, dass

diese Schutzverfügung auch insgesamt für die nachfolgende Auseinandersetzung um

die materielle Enteignung massgebend sei. Ähnlich verhält es sich etwa beim

Fristenlauf nach mehreren fristauslösenden Publikationen (RB 1997 Nr. 3)

oder bei der Zustellung einer nachträglichen Erläuterung (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 22 N. 5 sowie Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 21), wo die

Rechtsmittelfrist jeweils erst ab der letzten Mitteilung des Entscheids zu

laufen beginnt.

5.3

Ausgehend

von dieser formalen Anknüpfung kann offenbleiben, ob nicht auch eine materielle

Sichtweise zum gleichen Ergebnis führen würde. Dies betrifft den Einwand der

Rekursgegnerin, wonach einzelne für die Frage der Enteignung und des

Entschädigungsumfangs wesentliche Punkte tatsächlich erst mit der Rechtskraft

der dritten Schutzverfügung geklärt waren, so insbesondere, welche Nutzungen im

Garten etwa zum Zwecke der Parkierung noch erlaubt waren.

5.4

Begann die

10-jährige Verwirkungsfrist demnach erst Ende Oktober 2001 zu laufen, so ist

die Anmeldung der Entschädigungsforderung am 16. März 2010 rechtzeitig erfolgt.

Der Rekurs ist daher – wenn auch mit einer etwas anderen Begründung als im

angefochtenen Zwischenentscheid – im Ergebnis abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Rekurrentin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen hat sie der Rekursgegnerin eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

7.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss den in Art. 93

Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 2) an das

Bundesgericht weitergezogen werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4.

Die

Rekurrentin wird verpflichtet, der Rekursgegnerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl.

8.

% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…