VR.2015.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2015.00002
23. Juni 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18176)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VR.2015.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Immobilienamt,
Rekursgegner,
betreffend formelle
Enteignung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Projekt für die Erstellung eines neuen Velowegs sowie die Belagserneuerung und
den Ausbau der Fahrbahnbreiten der Limmattalstrasse in Oetwil an der Limmat
wurde vom 22. November bis 23. Dezember 2013 mit amtlicher
Publikation vom 22. November 2013 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig
erfolgte die persönliche Anzeige an A.
B. Im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Velowegs wurden von A von seinem Grundstück
Kat.-Nr. 01 712 m2 und von seinem Grundstück
Kat.-Nr. 02 958 m2 beansprucht zum Preis von Fr. 8.85/m2
(dem damaligen Höchstpreis für Landwirtschaftsland). Gegen die Höhe der
Entschädigung und gegen das Projekt erhob A am 23. Dezember 2013 Einsprache.
Anlässlich diverser Einigungsverhandlungen konnte nur bezüglich der
Projekteinsprache eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, betreffend die
Entschädigung konnte keine Einigung erzielt werden.
C. Am
16. April 2014 setzte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 480 das
Projekt fest. Die enteignungsrechtlichen Begehren wurden in das separat zu
führende Enteignungsverfahren verwiesen.
Erwägungen
II.
A. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Immobilienamt,
ersuchte am 28. Oktober 2014 das Statthalteramt Dietikon um Einleitung des
Schätzungsverfahrens. Dieses überwies die Akten am 30. Oktober 2014 der
Schätzungskommission I.
B. Der Kanton Zürich beantragte mit
Klagebegründung vom 30. Januar 2015 gestützt auf den Amtsbericht des Amtes
für Landschaft und Natur vom 8. Oktober 2012 eine Entschädigung von
Fr. 8.95/m2 für die Abtretung des Landes in der
Landwirtschaftszone sowie, dass A zumindest die Hälfte der Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen sei. A forderte in seiner Klageantwort vom 22. April
2015, die Landentschädigung sei nach Würdigung aller Umstände festzusetzen. Er
machte geltend, Landwirtschaftsland sei im Limmattal begehrt und deshalb mehr wert
als Fr. 8.95/m2. Mit dieser Entschädigung könne er kein
Ersatzland beschaffen. Da sein Land anschliessend als Strasse benützt werde,
sollte ihm auch der höhere Preis für Strassenland entschädigt werden. Im Kanton
Zug würden viel höhere Quadratmeterpreise für die Entschädigung für infolge des
Strassenbaus enteignetes Landwirtschaftsland bezahlt als in Zürich, dies sei
rechtsungleich. Auch würden für die Benützung von öffentlichem Grund hohe Gebühren
verlangt, während ihm für die Benützung seines Landes weniger angeboten werde.
Seinem Antrag auf Ersatzland sei nicht entsprochen worden. Durch den Bau des
Veloweges hätte er wegen des Litterings der Velofahrenden mehr Aufwand für die
Bewirtschaftung des verbleibenden Landes. Dieser Mehraufwand sei ihm zu
entschädigen. Sodann forderte er eine Unfreiwilligkeitsentschädigung und die
Kostenüberbindung an den Kläger.
C. Am 15. September
2015.
verpflichtete die Schätzungskommission I den Kanton Zürich, A eine Abtretungsentschädigung
von Fr. 8.95/m2 zu zahlen, insgesamt Fr. 14'946.50. Eine
darüber hinausgehende Entschädigung lehnte sie ab. Die Kosten des Verfahrens
auferlegte sie dem Kanton Zürich.
III.
Am
2.
November 2015 rekurrierte A an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Entscheid der Schätzungskommission sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse, aufzuheben. Zur Begründung seines
Rekurses wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen vor der Schätzungskommission.
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Immobilienamt,
beantragte in der Rekursantwort vom 17. Dezember 2015 die Abweisung des
Rekurses und die Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip. Zudem verlangte
er, auch die Kosten des Schätzungsverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
Am 11. Januar 2016 nahm der Rekurrent zur
Rekursantwort Stellung. Am 22. Januar 2016 erfolgte die Duplik des
Immobilienamts.
Die
Schätzungskommission I liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses nach § 46 des Gesetzes betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) in Verbindung mit § 21 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrG) zuständig. Der Rekurrent beantragt eine
Entschädigung von Fr. 30.-/m2, was
einen über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert zur Folge hat. Demnach ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Über abtretungsrechtliche Rekurse entscheidet das
Verwaltungsgericht laut § 46 Abs. 2 Halbsatz 2 AbtrG nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege. Massgebend
sind somit die §§ 49 ff. VRG. Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG überprüft das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin; die
Ermessenskontrolle ist ihm unter Vorbehalt hier nicht relevanter Ausnahmen verwehrt (§ 50 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren gegen den Schätzungsentscheid ist
nach Sinn und Zweck des vorangegangenen Schätzungsverfahrens lediglich zu
prüfen, ob die Schätzung auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhte,
insbesondere, ob die von der Kommission gewählte Schätzungsmethode mit der
gesetzlichen Regelung vereinbar sei. Ferner ist zu klären, ob bezüglich der
streitbetroffenen Grundstücke alle für die Schätzung wesentlichen Umstände
berücksichtigt wurden. Nicht zu überprüfen ist hingegen die Angemessenheit des
Schätzungsentscheids (VGr, 7. Februar 2013,
VR.2012.00003, E. 3.1
[im Ergebnis vom Bundesgericht am 27. August 2013
bestätigt,1C_339/2013], mit Hinweis auf VGr, 10. September 1998, VR.98.00002/3, auszugsweise in RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, 4. A., Zürich 2012, Rz. 2128).
2.
2.1
Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und § 11 AbtrG darf die Abtretung von Grundeigentum nur gegen vollen
Ersatz aller Vermögensnachteile gefordert werden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AbtrG ist für die Bestimmung der Entschädigung der Verkehrswert
massgebend. Darunter versteht die Praxis den Preis, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr am Stichtag für das Enteignungsobjekt mutmasslich zu erzielen
gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2013, VR.2012.00003, E. 3.2, mit Hinweis auf VGr, 25. November 2010, VR.2010.00003, E. 2.3,
mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf BGE 113 Ib
39.
E. 2a). Die volle
Entschädigung darf nur zur Schadloshaltung und nicht
zur Gewinnerzielung führen.
2.2
Vorliegend befindet sich das abzutretende Land in der
Landwirtschaftszone. Der Verkehrswert von Landwirtschaftsland ergibt sich aus
Art. 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober
1991.
(BGBB). Danach gilt ein Erwerbspreis dann als übersetzt, wenn er die
Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der
betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 %
übersteigt (Art. 66 Abs. 1 BGBB). Die Kantone können in ihrer
Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen (Art. 66
Abs. 2 BGBB). Gemäss § 6a der Verordnung über den Vollzug des
bäuerlichen Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 schöpft der Kanton Zürich
diesen Spielraum voll aus. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich
(ALN), welches im Kanton Zürich neben der Baudirektion mit dem Vollzug des BGBB
betraut ist (§ 1 Abs. 2 der genannten Vollzugsverordnung), hat zur
Umsetzung des Gesetzes im Kanton Zürich drei Klimaregionen und vier
Nutzungsarten unterschieden (Acker, Dauerwiese, Weideland und Streue). Sodann
hat es für jede Nutzungsart einen maximalen Höchstpreis festgelegt (vgl. Amtsbericht
des ALN an das Immobilienamt vom 8. Oktober 2012).
Die fraglichen
Abtretungsflächen liegen in der Klimaregion 1 und entsprechen zum grössten Teil
der Nutzungseignungsklasse 2. Dies ergibt sich aus den vom Rekursgegner
eingereichten und öffentlich zugänglichen Karten des „Geographischen
Informationssystems des Kantons Zürich“ (GIS). Gestützt auf die Festlegungen
des ALN hat die Schätzungskommission für die Entschädigung auf den Höchstpreis
von Fr. 8.95/m2 abgestellt.
2.3
Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass der Preis nach
dem BGBB nicht den realen Verkaufspreisen entsprechen würde. Die Preise für
Landwirtschafsland seien im Limmattal aufgrund der grossen Nachfrage gestiegen.
Gleichzeitig würden immer mehr Flächen aus dem Schutz des BGBB entlassen, sodass
er sich als Ersatz nur eine "schutzfreie" Fläche zu einem höheren
Preis beschaffen könne. Dafür reiche die angebotene Landentschädigung nicht
aus. Im Kanton Zug würden die Höchstpreise viel höher liegen. Der Rekurrent bemängelt
damit sinngemäss die angewandte Methode für die Festlegung des Höchstpreises im
Kanton Zürich.
2.4
Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit klar, als für
den Höchstpreis nicht der Ertragswert (wie er in Art. 10 BGBB definiert
ist) massgebend ist, und auch nicht ein bestimmtes Vielfaches davon; dies
entspricht auch der klaren gesetzgeberischen Absicht (vgl. zum Ganzen: BGr,
19.
August 2015,2C_234/2015, E. 5.4 und BGr, 9. Juli 2015,
2C_46/2015, E. 5.1 je mit Hinweisen). Die vom Gesetzgeber gewählte
Methode, den Preis für vergleichbares landwirtschaftliches Land zugrunde zu
legen, wirft allerdings erhebliche praktische Schwierigkeiten auf, weil sie die
Vergleichbarkeit der Kaufsobjekte voraussetzt. Die für die Ermittlung des übersetzten Preises erforderlichen Vergleichsfaktoren
können entweder mit hinreichend aufgeschlüsselten Statistiken verfügbar gemacht
werden oder sind im Einzelfall zu ermitteln (BGr, 8. Januar 2002,
5A.22/2001, E. 2b). Das ALN führt eine Statistik von Verkäufen von landwirtschaftlichen Grundstücken. Um die
praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit einem direkten Vergleich
verbunden sind, stellt das ALN zulässigerweise auf die Relation zwischen
Ertragswert und Kaufpreis der Vergleichsobjekte ab. Der Ertragswert dient dabei
als Hilfsgrösse. Es ermittelt so den Höchstpreis je nach Klimaregion und
Nutzungsklasse. Die Methode beruht gemäss dem Bundesgericht auf der Überlegung,
dass sich die Relation zwischen Ertragswert und Verkaufspreisen in einer
gewissen Bandbreite bewegt, die statistisch erfassbar ist, auch wenn die Verkaufsobjekte
als solche sehr unterschiedlich sind und die Verkaufspreise daher nicht direkt
verglichen werden können. Da sich die Unterschiede zwischen den Objekten aber
im Ertragswert niederschlagen, kann mit dem so ermittelten Faktor auch bei
fehlender direkter Vergleichbarkeit der zulässige Verkaufspreis ermittelt
werden. Selbstverständlich wird sich auch bei noch so gründlicher Ermittlung
der zulässige Preis nie mit mathematischer Exaktheit feststellen lassen; eine
erhebliche Bandbreite der Ergebnisse ist mit der vom Gesetzgeber gewählten
Methode unausweichlich verbunden und muss in Kauf genommen werden.
Es trifft zu, dass die
Vergleichspreise, mittels denen der höchstzulässige Preis bzw. die maximale Entschädigung
festgesetzt wird, ihrerseits ebenfalls behördlich festgelegte Preise und nicht
Marktpreise sind. Das heisst, die Höchstpreise entsprechen nicht unbedingt dem
Preis, der auf einem freien Markt erzielt oder für den der Rekurrent sein Land
freiwillig hergeben würde. Das ist indessen in der gesetzlichen Konzeption so
angelegt und deshalb nicht vermeidbar (vgl. BGr, 19. August 2015,
2C_234/2015, E. 5.3). Der gesetzlich festgelegte maximale Erwerbspreis
(Art. 66 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB)
stellt eine gewollte Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar,
welcher auch der Rekurrent unterliegt. Es ist mit der gesetzlichen Regelung
nicht vereinbar, dass für die Enteignung durch die öffentliche Hand mehr
bezahlt wird als der nach BGBB festgelegte Höchstpreis des Abtretungslandes
beträgt. Wird ein Zuschlag gewährt – wie es offenbar der Kanton Zug
praktiziert –, sprengt dies den Rahmen eines
Anspruchs auf volle Entschädigung (vgl. BGE 127 I 185 E. 4). Die
volle Entschädigung darf jedoch nur zur Schadloshaltung und nicht zur
Gewinnerzielung führen. Unter Vorbehalt der Regelung über den Unfreiwilligkeitszuschlag
wird der Affektionswert nicht entschädigt (RB 1986 Nr. 118) und ist eine
Überentschädigung nicht vorgesehen.
Insgesamt ist somit die
angewandte Methode nicht zu beanstanden und damit das ermittelte Ergebnis
rechtskonform.
2.5
Sodann hat es keinen Einfluss auf die Höhe der
Entschädigung, dass das Gemeinwesen das beanspruchte Land für
landwirtschaftsfremde, bauliche Zwecke (den Bau eines Veloweges) nutzen wird.
Ebenso wenig ist das Abstellen auf den Preis für die Benutzung von öffentlichem
Grund zulässig. Entscheidend ist, dass das Land dem Rekurrenten wie auch
irgendeinem anderen privaten Eigentümer grundsätzlich nur für
landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung steht (BGr, 26. Oktober 2011,
1C_246/2011, E. 6). Der Preis für das Landwirtschaftsland erhöht sich
durch die Veloweg-Nutzung bzw. durch den Übergang in öffentlichen Grund demnach
nicht.
2.6
Weiter macht der Rekurrent geltend, dass der Wert
seines verbliebenen Landwirtschaftslands, welches direkt an den neuen Veloweg
grenze, sinken werde. Der neue Veloweg werde zu vermehrtem Littering auf seinem
Land führen, sodass sich sein Aufwand pro Weidegang erhöhen werde. Dieser
Mehraufwand sei zu entschädigen. Wie das Immobilienamt zutreffend ausführt,
fahren bereits heute Velofahrende am Land des Rekurrenten vorbei. Aus Sicht des
Rekurrenten kann deshalb lediglich von einer Verschiebung des Litterings auf
die streitbetroffenen Parzellen von der Parzelle Kat.-Nr. 03 (Neuwisen)
auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse ausgegangen werden. Die unbelegten
Ausführungen des Rekurrenten überzeugen deshalb nicht und vermögen eine höhere
Entschädigung infolge einer Werteinbusse gestützt auf § 13 Abs. 2
AbtrG nicht zu rechtfertigen.
Dass der Rekurrent infolge
der Landabtretung weniger Futtermittel produzieren kann, ist kein Minderwert
des verbleibenden Landes, sondern Folge der Enteignung, welche durch die
Entschädigung des enteigneten Landstreifens aufgewogen wird. Bei der Höhe der
Entschädigung wird – wie vorstehend ausgeführt – berücksichtigt, dass es sich
um bestes Kulturland handelt. Der Rekurrent wird darum mit dem höchstmöglichen
Preis für Landwirtschaftsland im Kanton Zürich entschädigt.
2.7
Wie der Rekurrent ausführt, unternahm der Kanton
Zürich Bemühungen, um ihn seinem Wunsch entsprechend mit Realersatz zu
entschädigen. Diese Bemühungen scheiterten, da der Kanton nicht in derselben
Gemeinde über Waldparzellen verfügt. Da gemäss der gesetzlichen Regelung kein
Anspruch auf Realersatz besteht, kann der Rekurrent aus diesen Bemühungen bzw.
aus deren finalem Scheitern nichts zu seinen Gunsten ableiten und muss sich mit
der gesetzmässigen Entschädigung begnügen.
2.8
Der Rekurrent fordert darüber hinaus
einen Unfreiwilligkeitszuschlag. Gemäss § 13 Abs. 1 AbtrG kann ein Unfreiwilligkeitszuschlag
bis 20 % gewährt werden. Dieser Zuschlag gleicht nicht wirtschaftliche
Einbussen aus, sondern bildet den Gegenwert für die affektiven Bindungen des
Eigentümers an sein Hab und Gut (BGE 127 I 185 E. 5a, auch zum Folgenden).
Entgegen seiner Bezeichnung wird ein solcher Zuschlag nicht generell bei
unfreiwilliger Landabtretung gewährt. Mit ihm soll die vom Enteigneten durch
den zwangsweisen Entzug seines Eigentums erlittene besondere Beeinträchtigung
seiner persönlichen Verhältnisse abgegolten werden (VGr, 28. Januar 2015,
VR.2013.00001/00002, E. 7.1). Zwar hängt der Rekurrent offensichtlich an
seinem Kulturland und ist er für die Bewirtschaftung seines Betriebes
unbestritten auf genügend Flächen angewiesen. Es handelt sich aber vorliegend
nicht um einen Härtefall, welcher die Zusprechung einer über die volle
Entschädigung hinausgehenden Genugtuung rechtfertigen würde. Dem Rekurrenten
ist daher kein Unfreiwilligkeitszuschlag zu gewähren.
2.9
Dem
Antrag des Immobilienamts, die Kosten des Schätzungsverfahrens dem Rekurrenten
aufzulegen, kann nicht gefolgt werden. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt,
den Schätzungsentscheid zu Ungunsten des Rekurrenten abzuändern (§ 63
Abs. 2 VRG).
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen
ist. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG
sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip dem Rekurrenten aufzuerlegen,
welchem keine Umtriebsentschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …