VR.2016.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2016.00002
26. Oktober 2017Deutsch40 min
(URT.2017.19313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VR.2016.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das
Tiefbau- und Entsorgungs-
departement, RA C,
Rekursgegnerin,
betreffend formelle
Enteignung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 hiess die
Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, Kreis III
(nachfolgend: Schätzungskommission III), die Klage der Stadt Zürich gegen Dr. A
gut und stellte fest, dass die Klägerin der Beklagten keine Entschädigung für die
geltend gemachten Schäden an ihrer Liegenschaft im Zusammenhang mit dem
Strassenbauprojekt D-Strasse schuldet. Die Kosten des Schätzungsverfahrens
wurden der Klägerin auferlegt, und es wurden keine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Diesen Entscheid versandte die
Schätzungskommission an den Rechtsvertreter von Dr. A am Freitag, den 4. November
2016, mittels A-Post Plus, sodass er diesem am Samstag, den 5. November
2016, um 8.10 Uhr ins Postfach gelegt wurde.
II.
A. Gegen
diesen Entscheid reichte Dr. A, vertreten durch Rechtsanwalt
M.A. HSG B, am 28. November 2016 Rekurs ein und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung von Fr. 54'373.65
für die Enteignung von Nachbarrechten zuzusprechen, eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
MWST) zulasten der Stadt Zürich.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 29. November 2016 erwog das Verwaltungsgericht,
dass Dr. A bereits einen begründeten Rekurs eingereicht habe, und setzte
der Stadt Zürich Frist zur Beantwortung des Rekurses und der Vorinstanz eine
solche zur Einreichung der Akten und zur freigestellten Vernehmlassung an.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 reichte die
Schätzungskommission III die Akten ein und verzichtete unter Verweisung
auf diese sowie ihren Entscheid auf eine Stellungnahme zum Rekurs.
Am 6. Januar 2017 erstattete die Stadt Zürich die
Rekursantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.
C. Am 23. Januar
2017 erstattete Dr. A die Replik mit gleichbleibenden Anträgen, wozu die
Stadt Zürich in ihrer Duplik vom 3. Februar 2017 Stellung nahm.
D. Mit
Verfügung vom 9. Februar 2017 gewährte das Verwaltungsgericht Dr. A
das rechtliche Gehör zur Frage, ob die Rekursfrist trotz der bereits am
Samstag, den 5. November 2016, mit A-Post Plus erfolgten Zustellung
gewahrt sei. Dr. A nahm dazu mit Schreiben vom 16. Februar 2017 Stellung
und beantragte, auf den Rekurs einzutreten, eventualiter sei die Frist zur
Einreichung des Rekurses wiederherzustellen. Die Stadt Zürich verzichtete
darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG; LS 781) für die
Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Schätzungskommissionen zuständig.
Massgebend für die Beurteilung der Streitsache und für das Verfahren sind das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG), das
Abtretungsgesetz und die kraft § 35 desselben vom
Verwaltungsgericht erlassene Verordnung über das Verfahren der
Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten vom 24. November 1960
(LS 781.2; im Folgenden: Verfahrensverordnung; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 32
–86 N. 10).
1.2 Die
Rekurrentin beantragt eine Entschädigung von Fr. 54'373.65 für die
Enteignung von Nachbarrechten, womit der Streitwert über Fr. 20'000.- liegt.
Demnach ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.3 Weil der
Rekurs vom 28. November 2016 sowohl einen Antrag als auch eine Begründung
enthält, war diese Eingabe nicht als blosse "Rekursanmeldung" im Sinn
von § 46 Abs. 1 AbtrG, sondern als Rekurs zu verstehen, weshalb von
einer Fristansetzung zur Einreichung einer "Rekursschrift" im Sinn
von § 46 Abs. 2 AbtrG abgesehen werden konnte (vgl. VGr, 8. Juni
2001, VR.2001.00004, E. 1c). Hierauf sind die
Parteien
bereits in der Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 hingewiesen
worden.
1.4
1.4.1
Der Rekurs gegen einen Entscheid der Schätzungskommissionen muss nach § 46
Abs. 1 AbtrG innert 20 Tagen seit der Eröffnung beim
Verwaltungsgericht angemeldet werden. Die Frist zur Anmeldung des Rekurses ist
– wie die Beschwerdefrist – eine gesetzliche Verwirkungsfrist,
weshalb eine verspätete Rekursanmeldung ein Nichteintreten auf den Rekurs nach
sich zieht (VGr, 22. August 2002, VR.2002.00002, E. 2a). Da keine
Rekursanmeldung erfolgt ist, muss die Rekursschrift innerhalb der ansonsten für
die Rekursanmeldung geltenden 20-tägigen Frist eingereicht werden. Es stellt
sich die Frage, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde.
1.4.2
Unbestrittenermassen wurde der Entscheid der Schätzungskommission vom 10. Oktober
2016 am 4. November 2016 als A-Post-Plus-Sendung verschickt und – wie sich
aus dem Track&Trace-Beleg ergibt – am nächsten Tag, Samstag, den 5. November
2016, um 8.10 Uhr ins Postfach des Vertreters der Rekurrentin gelegt. Wird
der Lauf der Rekursfrist ausgehend von diesem Zustellungsdatum berechnet (vgl.
BGr, 14. Januar 2010,2C_430/2009), begann die 20-tägige Rekurs Frist am 6. November
2016 zu laufen und endete am Freitag, den 25. November 2016. Damit wäre
der am 28. November 2016 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet und es
wäre darauf – unter Vorbehalt einer vorliegend beantragten
Fristwiederherstellung – nicht einzutreten.
1.4.3
Bei der von der Vorinstanz verwendeten Versandmethode A-Post Plus werden
Briefe konventionell in nicht eingeschriebener Form (A-Post) befördert, d. h.
die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des
Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen muss;
entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit nicht durch
Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen
Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was
die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track&Trace) ermöglicht. Aus
dieser ist u. a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die
Post zugestellt wurde.
1.4.4
Die Rekurrentin macht geltend, aufgrund der Verweisung in § 71 VRG sei
auf die Eröffnung des Entscheids der Schätzungskommission Art. 138
Abs. 1 ZPO anwendbar, gemäss welchem die Zustellung von Vorladungen,
Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 71
VRG nach seiner systematischen Stellung im dritten Abschnitt des VRG (§§ 32–86),
welcher die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt, und genauer in dessen
Unterabschnitt B über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht (§§ 41–71),
weder auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren und das Rekursverfahren
noch auf das Verfahren vor den kantonalen Schätzungskommissionen Anwendung
findet (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 3).
Das Verfahren vor den kantonalen Schätzungskommissionen in
Abtretungsstreitigkeiten richtet sich nach der vom Verwaltungsgericht
erlassenen Verfahrensverordnung (vorn E. 1.1). Die Eröffnung (rechtskonforme Mitteilung) einer Anordnung umfasst deren
korrekte Form und deren korrekte Übermittlung bzw. Zustellung (Plüss, § 10
N. 5). Die Zustellung des Entscheids der Schätzungskommission schliesst
das Verfahren vor dieser Instanz ab, ist also diesem Verfahren zuzuordnen. Auf
die Zustellung dieses Entscheids sind somit nicht die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht, sondern die für das Verfahren vor den
Schätzungskommissionen geltenden Regelungen anwendbar.
1.4.5
§ 42 Abs. 1 AbtrG schreibt vor, dass die Schätzungskommission
ihren Entscheid mit Begründung dem Abtretungs- oder Beitragspflichtigen und dem
Exproprianten eröffnet. Über die Zustellung des Schätzungsentscheids enthalten
weder das Abtretungsgesetz noch die Verfahrensverordnung eine Vorschrift.
Sodann enthalten das Abtretungsgesetz und die Verfahrensverordnung auch keinen
generellen Verweis auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz; vielmehr schafft das
Abtretungsgesetz – abgesehen von punktuellen, die vorliegende Frage nicht
betreffenden Verweisen auf andere Gesetze – eine eigenständige
Verfahrensordnung.
§ 5 Abs. 1 der Verfahrensverordnung bestimmt, dass Fristansetzungen durch
eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Zwar setzt die Schätzungskommission
mit der Zustellung ihres Endentscheids nicht im eigentlichen Sinn selber eine
Frist an, doch knüpft daran die gesetzliche Rechtsmittelfrist. Insbesondere angesichts dieser Bestimmung kann es
nicht der Sinn des Gesetzes und der dazu erlassenen Verfahrensverordnung sein,
die Form der Zustellung der Schätzungsentscheide in das freie Belieben der
Schätzungskommissionen zu stellen. Es ist deshalb von einer diesbezüglichen
Regelungslücke auszugehen. Im Sinn einer Lückenfüllung ist die Pflicht
zur Zustellung mittels eingeschriebener Post gemäss § 5 Abs. 1 der
Verfahrensverordnung auch auf anfechtbare Entscheide der Schätzungskommissionen
anzuwenden. Bei anfechtbaren Entscheiden der Schätzungskommissionen besteht
namentlich zum Schutz aller Beteiligten vor den Folgen irrtümlicher Annahmen
über den Fristenlauf ein mindestens ebenso hohes Interesse an einem klar und
einfach ersichtlichen Zustelldatum und an einer Zustellung mit
Empfangsbestätigung wie bei anderen fristauslösenden Zustellungen der
Schätzungskommissionen. Bei einer Zustellung mit A-Post Plus wird lediglich der
Zeitpunkt der Zustellung erfasst. Dieser ist indes für die Empfängerin oder den
Empfänger nicht ohne weitere Abklärungen ersichtlich. Insbesondere werden weder
die Tatsache noch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Empfängerin oder
den Empfänger erfasst und bestätigt. Deshalb kann diese Versandform nicht einer
eingeschriebenen Sendung gleichgestellt werden. Demzufolge hätte die Vorinstanz
ihren Schätzungsentscheid der Rekurrentin mittels eingeschriebenem Brief
zustellen müssen; dessen Zustellung mit einer A-Post-Plus-Sendung war
unzulässig.
1.4.6
Der Mangel in der Form der Zustellung wiegt vorliegend nicht schwer, zumal
der Entscheid der Rekurrentin auch auf diesem Weg zur Kenntnis gelangte. Indes
darf der Rekurrentin kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb zu ihren Gunsten
und wie von ihr gefordert der Entscheid erst mit dem Datum der Kenntnisnahme am
7. November 2016 als gültig eröffnet zu betrachten ist (vgl. Plüss, § 10
N. 108 f.). Somit begann die Rekursfrist am Dienstag, den 8. November
2016, zu laufen und endete am 28. November 2016. Demzufolge wurde die
20-tägige Rekursfrist gewahrt.
1.5 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf den
Rekurs einzutreten. Auf die von der Rekursgegnerin geltend gemachte Verspätung
der Vorbringen der Rekurrentin zu bestimmten Schadenspositionen ist nachfolgend
einzugehen.
2.
2.1 Die
Rekursgegnerin macht geltend, die in der von der Rekurrentin verlangten
Entschädigung enthaltenen Kosten von Fr. 9'400.- für die Reparatur der
Tore zum Hauseingang und zur Garagenzufahrt seien erst nach der
Hauptverhandlung vom 13. April 2016 und damit verspätet vorgebracht
worden.
2.2 Die
Rekurrentin hält dem entgegen, im Schätzungsverfahren gelte die
Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen gemäss § 7 VRG, weshalb keine
gesetzliche Vorgabe bestehe, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbegehren
gestellt sein müssten. Zudem habe sie bereits an der Augenscheinverhandlung vom
13. April 2016 vorgebracht, dass auch die Tore und die Leitungen
beschädigt worden seien. Die Bezifferung sämtlicher Forderungen sei im
vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erfolgt.
2.3 Der
Streitgegenstand im Verfahren vor der Schätzungskommission umfasst gemäss dem
von der Rekursgegnerin am 11. November 2015 gestellten Begehren um
Anordnung des Schätzungsverfahrens die Forderung der Rekurrentin wegen
Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche betreffend das Strassenbauprojekt
D-Strasse. In Bezug auf die Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission
an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Die Ansprüche sind aber im
Schätzungsverfahren vollständig geltend zu machen; unterlassene Begehren können
nicht vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (§ 5a Abs. 1 i. V. m.
§ 20a Abs. 1 VRG; RB 1964 Nr. 125; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19b N. 92). Gemäss § 41 AbtrG lassen sich die
Schätzer sowohl vom Enteigner als auch von den Abtretungspflichtigen die
nötigen Aufschlüsse u. a. über den Wert der infrage kommenden Grundstücke
und die hiermit zusammenhängenden Rechte geben. Dies kann vor oder auch nach
der mündlichen Verhandlung geschehen, sodass wie vorliegend auch nach der
Verhandlung ein oder mehrere Schriftenwechsel stattfinden können (vgl. §§ 11
und 14 der Verfahrensverordnung; Bosshart/Bertschi, § 19b N. 9;
Robert Hadorn, Das Schätzungsverfahren in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons
Zürich, PBG aktuell, 2000/3 S. 5 ff., S. 14). Dies gilt auch für
die Höhe von Entschädigungsansprüchen aus der vorübergehenden Enteignung von
Nachbarrechten. Dass diese Informationen der Schätzungskommission spätestens an
der Augenscheinverhandlung vorliegen müssten, ist weder dem Gesetz noch der
Verfahrensverordnung entnehmen.
2.4 Die Rekursgegnerin selbst hat bereits im
Schätzungsbegehren vom 11. November 2015 ausgeführt, dass die Forderung
von Fr. 30'000.- "insbesondere" durch Risse begründet werde.
Bereits daraus ist zu schliessen, dass ihr offenbar auch weitere von der
Rekurrentin geltend gemachte Schäden bekannt waren. Dies ist auch aus den Akten
ersichtlich. So hat die Rekurrentin im Schreiben vom 28. Oktober 2013 an
die Rekursgegnerin nebst mehreren Rissen auch eine Schrägstellung der Säulen
für das Tor zwischen Strasse und Grundstück und eine Beschädigung des
Garagentors geltend macht. Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von jeder der
Parteien
eingereicht. An der Augenscheinverhandlung vom 13. April 2016
wies der Ehemann der Rekurrentin auf den Schaden am Gartentor hin. Ob er bei
seiner einleitenden Stellungnahme auch die Schäden am Garagentor und an den
Schmutzwasserleitungen geltend machte, ist aus dem Augenscheinprotokoll nicht
ersichtlich, da seine einleitende Äusserung nur in dem Sinn zusammenfassend
wiedergegeben wurde, er habe "ein paar allgemeine Bemerkungen mit Hinweis
auf die Schäden am bzw. rund um das Gebäude …" gemacht. Jedenfalls machte
die Rekurrentin diese Positionen sowie Schäden an den (Schmutz‑)Wasserleitungen
in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 23. Mai 2016 geltend. Diese
Informationen lagen der Vorinstanz bei ihrem Entscheid vom 10. Oktober
2016 vor. Die Geltendmachung dieser Schadenspositionen im Rekursverfahren
erfolgte somit nicht verspätet, und auf den Rekurs ist auch insofern
einzutreten, als die Rekurrentin hierfür eine Entschädigung verlangt.
3.
3.1 Die
Rekurrentin verlangt eine Entschädigung für Beeinträchtigungen an ihrem
Gebäude, die sie auf Erschütterungen als Folge von Strassenbauarbeiten der
Rekursgegnerin zurückführt. Sie macht nicht geltend, die Strassenbauarbeiten
seien unrechtmässig ausgeführt worden, doch betrachtet sie die Auswirkungen der
Bauarbeiten auf ihr Grundstück als übermässig. Mithin macht sie eine
Entschädigung aufgrund einer Überschreitung des Grundeigentums durch die
Rekursgegnerin geltend.
3.2 Gemäss Art. 684 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB) ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung
seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu
enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten
Einwirkungen, u. a. durch Erschütterungen.
3.3 Mit der
Änderung des Zivilgesetzbuchs vom 11. Dezember 2009 (Register-Schuldbrief
und weitere Änderungen im Sachenrecht; in Kraft seit 1. Januar 2012; AS
2011 4637) wurde der neue Art. 679a in das ZGB eingefügt. Dieser regelt
die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers bei rechtmässiger Bewirtschaftung
des Grundstücks in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts
(vgl. zu dieser Rechtsprechung BGE 114 II 230). Art. 679a ZGB beschränkt
die Rechtsbehelfe, die dem Nachbarn gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts
durch einen Grundeigentümer nach Art. 679 ZGB zur Verfügung stehen, auf
den Schadenersatzanspruch, wenn dieser dem Nachbarn bei rechtmässiger
Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, vorübergehend
übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt. Aufgrund des systematischen
Zusammenhangs der Bestimmungen sind übermässige Nachteile im Sinn von
Art. 679a ZGB insbesondere Einwirkungen, die im Sinn von Art. 684 ZGB
übermässig sind und damit eine Überschreitung des Eigentumsrechts darstellen
(Bettina Hürlimann-Kaup/Fabia Nyffeler, Übermässige Immissionen als Folge
rechtmässiger Bautätigkeit, Teil 1, BR 2015, S. 5 ff., S. 6).
3.4 Diese
zwischen Privaten massgebende Ordnung gilt in der Regel auch dann, wenn das
Gemeinwesen sein Grundeigentumsrecht im Zusammenhang mit Bauarbeiten
überschreitet. Gehen entsprechende Einwirkungen von einem Werk aus, das im
öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das
Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem
unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die
Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am
Unternehmen weichen (BGE 132 II 427, übersetzt in Praxis 2007 Nr. 76,
E. 3; BGE 123 II 481 E. 7a; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich 2012, Rz. 3133,
3615).
3.5 Unmittelbare
Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen ist
in einem solchen Fall jedoch nicht Art. 684 in Verbindung mit Art. 679
und 679a ZGB, sondern das Enteignungsrecht. § 1 AbtrG verpflichtet die
Grundeigentümer, ihr Eigentum sowie andere dingliche Rechte dauernd oder
zeitweilig abzutreten, wenn das öffentliche Wohl es verlangt. Zu den anderen auf
unbewegliche Sachen bezüglichen Rechten, die Gegenstand der Enteignung bilden
können, gehören nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts auch die
nachbarrechtlichen Abwehransprüche im Sinn von Art. 684 in Verbindung mit
Art. 679 ZGB (RB 1990 Nr. 104 E. 2). Eine solche Enteignung ist
sinngemäss die zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück
des Nachbarn zugunsten des Eigentümers des im öffentlichen Interesse stehenden
Werkes. Der Inhalt der Dienstbarkeit besteht in der Pflicht zur Duldung von
Immissionen (BGE 132 II 427, übersetzt in Praxis 2007 Nr. 76, E. 3;
Jaag/Rüssli, Rz. 3133, 3615). Demnach tritt ein enteignungsrechtlicher
Entschädigungsanspruch an die Stelle der nachbarrechtlichen Unterlassungs-,
Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche (vgl. Bosshart/ Bertschi, § 19b
N. 91; Jaag/Rüssli, Rz. 3133, 3615; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg
Schmid/Alexandra Jungo, ZGB, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A.,
Zürich 2015, S. 1154 f.; BGE 134 III 248 E. 5.1). Für die
Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche ist gemäss § 11 AbtrG
volle Entschädigung zu leisten.
3.6 Daran
ändert nichts, dass zivilrechtlich der Nachbar zufolge des am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Art. 679a ZGB zur Duldung übermässiger aber
unvermeidlicher Immissionen durch Bauarbeiten verpflichtet ist (Beatrice Wagner
Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, Rz. 664) und ihm
lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz zukommt. Eine entsprechende Rechtslage
bestand nämlich gestützt auf die privatrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 114 II 230 E. 4 und 5) auch schon vor Inkrafttreten
von Art. 679a ZGB und hinderte nicht, dass Entschädigungsansprüche gegen
das Gemeinwesen wegen übermässiger Immissionen von Bauarbeiten als formelle Enteignungen
nachbarrechtlicher Abwehransprüche behandelt wurden. Somit ist der von der
Rekurrentin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus
vorübergehenden, nach ihrer Auffassung übermässigen Immissionen der
Strassenbauarbeiten der Rekursgegnerin auch nach Inkrafttreten von Art. 679a
ZGB gemäss dem Abtretungsgesetz zu beurteilen (vgl. BVGr, 9. Januar 2017,
A-6731/2014 E. 6.5.2.1; Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 7, 21. November
2014, BJM 2015, S. 162 ff.).
3.7 Wird im
Verfahren nach Abtretungsgesetz eine Entschädigung wegen übermässiger
Immissionen von bereits durchgeführten Bauarbeiten verlangt, kann auf die
nachträgliche Erteilung des Rechts auf vorübergehende Enteignung von
Nachbarrechten verzichtet werden (RB 1990 Nr. 104 E. 4). Damit ist
die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Rekursgegnerin eingetreten.
3.8
3.8.1
Grundsätzlich gilt ein Beweis als erbracht, wenn die entscheidende Instanz
nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselementes
überzeugt ist (Plüss, § 7 N. 26). Wo aber ein strikter Beweis nicht
nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht, genügt eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt,
wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar
durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon
darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem
unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der
beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten
im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE
133 III 81 E. 4.2.2; BGE 130 III 321 E. 3.2, S. 324; VGr, 21. August 2014,
VB.2014.00113, E. 2.3).
3.8.2
Solche in der Natur der Sache liegenden Beweisschwierigkeiten bestehen oft
in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen übermässigen
Einwirkungen als Folge von Bauarbeiten und Schäden des benachbarten
Grundeigentümers, namentlich wenn sich wie vorliegend die Frage stellt, ob
Rissbildungen an Gebäuden durch Bauarbeiten verursacht wurden oder ob
natürliche Gegebenheiten dafür ursächlich waren (BGE 131 II 65 E. 3; BGE
119 Ib 334 = Pra 83/1994 Nr. 74, E. 3c; BVGr, 9. Januar 2017,
A-6731/2014 E. 6.5.2.4; Beatrice Wagner Pfeifer, Entschädigung für
übermässige Einwirkung durch Bauarbeiten, in: BR 2016, S. 8 f.). Insbesondere
ist dem Geschädigten die Beweisführung zu erleichtern, wenn der Bauherr auf
eine erforderliche vorsorgliche Beweisaufnahme verzichtet und sich deshalb
nicht ausschliessen lässt, dass die Risse am Nachbargebäude durch die mit den
Arbeiten verbundenen Erschütterungen entstanden sind (BVGr A-3716/2010 vom
26.3.2013, vgl. die Zusammenfassung und Besprechung dieses Entscheids in:
Jean-Baptiste Zufferey/Raphaël Eggs, Expropriation: dommages causés par des
vibrations suite au percement d’un tunnel, BR 2014, S. 82, bestätigt in
BGr, 6. November 2013,1C_460/2013).
3.8.3
Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so reicht es aus,
wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselementes nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132
III 715 E. 3; BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; VGr, 21. August 2014,
VB.2014.00113, E. 2.3; Plüss, § 7 N. 28).
4.
4.1
4.1.1
Der Entschädigungsanspruch des benachbarten Eigentümers wegen übermässiger
aber unvermeidlicher Immissionen aus Bauarbeiten setzt in analoger Anwendung
der im Zivilrecht geltenden Bedingungen voraus, dass die Einwirkungen ihrer
Art, Stärke und Dauer nach übermässig bzw. aussergewöhnlich sind und zu einer
beträchtlichen Schädigung des Nachbarn führen. Die Übermässigkeit der Einwirkungen
muss für die Schädigung natürlich und adäquat kausal sein (vgl. Pascal
Eckenstein, Spannungsfelder bei nachbarrechtlichen Klagen nach Art. 679, unter
besonderer Berücksichtigung von Art. 679 Abs. 2 und Art. 679a
E-ZGB, Diss., Zürich 2010, S. 14; Heinz Rey/Lorenz Strebel, BSK-ZGB II, 5. A.,
Basel 2015, Art. 679 ZGB N. 11). Anders als für den Anspruch auf Abgeltung
von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke gelten hingegen die Erfordernisse
der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen für die
Beeinträchtigungen durch Baustellen nicht (BGE 134 II 164 E. 8.1;
Praxis 2007 Nr. 76 = BGE 132 II 427 E. 3; vgl. RB 1990 Nr. 104
E. 2). Die Voraussetzung der Beträchtlichkeit des Schadens folgt aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten von Art. 679a
ZGB begründet wurde. Obwohl diese Voraussetzung in Art. 679a ZGB nicht
übernommen wurde, hat sie im Zusammenhang mit der Entschädigung aus der
formellen Enteignung von Nachbarrechten weiterhin zu gelten (Wagner Pfeifer,
Umweltrecht, Rz. 667; a. M. Eckenstein, S. 100).
4.1.2
Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage und die Feststellung, dass die
Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt D-Strasse keine
Entschädigungen schuldet, primär damit begründet, dass der Kausalzusammenhang
zwischen den Vibrationsarbeiten an der Strasse und den Rissen an der
Liegenschaft der Rekurrentin fehle. Vor der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist
zunächst zu bestimmen, welche Schäden infrage stehen.
4.1.3
In Bezug auf die Mauerrisse erwägt die Vorinstanz, mit hoher
Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass diese Risse primär zufolge der
konkreten Prädisposition dieses Gebäudetypus und damit unabhängig von den
Bauarbeiten aufgetreten seien. Am Augenschein sei festgestellt worden, dass die
Fassade in allen Himmelsrichtungen Risse aufgewiesen habe, wobei diejenigen an
der südlichen Fassade stärker ausgebildet gewesen seien. Zum Teil sei von
blossem Auge erkennbar gewesen, dass diese Risse bereits einmal übermalt worden
seien. Dass Absenkungen verursacht worden seien, sei nicht erstellt, da die
Tiefe der Werkleitungsgräben im üblichen Bereich läge, das Gebäude im
Verhältnis dazu zu weit von diesen entfernt liege und weil der aus Moräne
bestehende Untergrund sehr standfest, trocken und stabil sei. Beim
strassenaufwärts gelegenen Nachbargebäude, bei welchem es sich um einen
identischen Gebäudetyp aus derselben Bauzeit handle, habe es am Augenschein
ebenfalls ältere Risse gehabt. Somit seien die Risse am Haus der Rekurrentin
konstruktionsbedingt. Die heute ersichtlichen Risse seien "zumindest
teilweise bzw. im Ansatz" bereits vor Inangriffnahme der
Werkleitungsarbeiten vorhanden gewesen. Es handle sich nicht um statische,
sondern um sogenannte ästhetische Risse, womit kein Konstruktionsmangel vorliege.
Die bei Erstellung des Gebäudes im Jahr 1927 gängige Bauweise habe im Verlauf
von Jahren regelmässig zu Rissbildungen geführt. Folglich sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese Risse primär zufolge der konkreten
Prädisposition dieses Gebäudetypus und somit unabhängig von den Bauarbeiten
aufgetreten seien.
4.1.4
Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, ihr Haus, namentlich dessen
Fassade, habe sich nach der Sanierung im Jahr 2011 in einem ästhetisch
einwandfreien Zustand befunden, ohne äusserlich erkennbare Risse an der
Fassade. Vorbestehende Risse seien 2011 "neu gestrichen" worden und
somit nicht sichtbar gewesen. Nach den Strassenbauarbeiten im Herbst 2013 habe
das Haus jedoch zahlreiche sichtbare Risse aufgewiesen. Alte Risse, die vorher
nicht sichtbar gewesen seien, seien wieder sichtbar geworden und auch neue
Risse seien entstanden. Insbesondere seien Risse in Bereichen sichtbar
geworden, in denen 2011 keine Arbeiten ausgeführt worden seien. Dabei müsse es
sich um tatsächlich neue Risse handeln. Der Augenschein habe ergeben, dass nur
vereinzelte der sichtbaren Risse vorbestanden hätten; es treffe somit nicht zu,
dass keine Risse sichtbar geworden wären, wenn die vorbestehenden Risse zuvor
fachmännisch repariert worden wären. Bei der Sanierung im Jahr 2011
seien lediglich im grauen Bereich der Fassade und im Gebäudeinnern Arbeiten
ausgeführt und Risse ausgebessert worden. Hingegen sei der gesamte orange Teil
nicht neu gestrichen worden, weil er sich noch in einwandfreiem Zustand
befunden und keine Risse aufgewiesen habe.
Die Rekurrentin anerkennt, dass der mit der Sanierung im
Jahr 2011 erreichte ästhetisch einwandfreie Zustand nicht ewig angehalten
hätte. Die Fassade habe aber nach der letzten [richtigerweise nach der
vorletzten] Totalsanierung während 20 Jahren gehalten. Aufgrund der
Strassenbauarbeiten sei die Sanierung bereits nach zwei Jahren wieder notwendig
geworden anstatt nach 15–20 Jahren. Die beschleunigte Alterung der Fassade und
die ästhetische Beeinträchtigung bewirkten eine Vermögensverminderung.
Es spiele keine Rolle, ob Risse teilweise vorbestanden
hätten, aber nicht mehr sichtbar waren, da sie nicht eine Entschädigung für
eine Erneuerung der Fassade bzw. für eine umfassende Risssanierung verlange,
sondern nur für die Kosten von Malerarbeiten, die zur Wiederherstellung des einwandfreien
ästhetischen Zustands, also des Zustands vor den Bauarbeiten im Herbst 2013,
erforderlich seien. Deshalb sei es auch nicht relevant, ob die Risse, was sie
bestreite, durch die Bauweise bedingt seien.
Da Erschütterungen die Rissbildung begünstigt hätten,
seien der natürliche Kausalzusammenhang und dessen Adäquanz gegeben. Eine
erhöhte Schadenanfälligkeit als ungünstiger Vorzustand unterbreche den
adäquaten Kausalzusammenhang nicht. Beim Einbau der Fundationsschicht im
Herbst 2013 habe die Rekursgegnerin auf Erschütterungsmessungen verzichtet,
solche aber im Frühjahr 2014 durchgeführt, als Arbeiten mit wesentlich
geringeren Erschütterungen durchgeführt worden seien. Weder aus diesen noch aus
den Erschütterungsüberwachungen von fünf anderen Baustellen könne geschlossen
werden, dass beim Einbau der Fundationsschicht die Richtwerte unterschritten
worden seien. Eine allfällige Unterschreitung der Richtwerte lasse die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs nicht entfallen.
Es sei offensichtlich, dass das von der Vorinstanz
angeführte Erdbeben im Jahr 1960 keinen Einfluss auf die nach dem Jahr 2011 neu
entstandenen Risse haben konnte. Zwischen der Sanierung im Jahr 2011 und der
Anmeldung des Schadens sei im Raum Zürich nur ein einziges Erdbeben mit der
Magnitude von 1,2 auf der Richterskala aufgezeichnet worden. Dabei handle es
sich um ein Mikroerdbeben, welches unmöglich zu Gebäudeschäden führen konnte.
Dem angefochtenen Entscheid lasse sich gegenüber den Strassenbauarbeiten keine
plausible alternative Ursache der nach der Sanierung im Jahr 2011 innert
kürzester Zeit aufgetretenen Risse entnehmen. Selbst die Vorinstanz anerkenne,
dass Risse von den Werkleitungsarbeiten lediglich im Ansatz vorhanden gewesen seien
und dass die Erschütterungen durchaus dazu beigetragen haben könnten, dass sich
die Risse rascher ausbildeten sowie dass die Strassenbauarbeiten die Risse
höchstens begünstigt hätten.
4.1.5
Die Rekursgegnerin macht geltend, die Rekurrentin anerkenne, dass ihre
Liegenschaft bereits vor dem Herbst 2013 Risse aufgewiesen habe. Angesichts
dessen, dass die Risse vor 20 Jahren bzw. im Jahr 2011 lediglich übermalt
worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass im Herbst 2013 ein Teil der
Risse bereits wieder sichtbar gewesen sei. Am Augenschein sei nicht nur bei
vereinzelten Rissen und zudem auch bei solchen im orangen Bereich der Fassade
teils von blossem Auge erkennbar gewesen, dass sie bereits einmal übermalt
worden seien.
Eine Entschädigungspflicht scheitere schon daran, dass
kein Schaden vorliege. Malerarbeiten seien reine Symptombekämpfung, die sich
nicht zur Behebung der Risse eigneten. Dass bestehende Risse durch die
Strassenarbeiten allenfalls früher sichtbar wurden, bedeute keine raschere
Alterung der Fassade, sondern höchstens das frühere Sichtbarwerden bestehender
Schäden. Der wirtschaftliche Schaden sei der Rekurrentin nicht erst mit dem
Sichtbarwerden bestehender Risse im Herbst 2013, sondern bereits mit deren
Entstehung entstanden. Nach einer fachmännischen Sanierung der Fassade hätte
diese geringfügigen Erschütterungen wieder standgehalten; mit dem blossen
Überstreichen der Risse mit Farbe sei die Widerstandsfähigkeit der Fassade
nicht wiederhergestellt worden. Auch wenn es für die Rekurrentin eine gangbare
Lösung sei, ihre Liegenschaft alle 20 Jahre einer ästhetischen Sanierung zu
unterziehen, könne sie nicht Dritte belangen, wenn die Risse in der Fassade
bereits bei geringfügigen Einwirkungen wieder sichtbar würden.
Die Rekursgegnerin stellt nicht in Abrede, dass ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht zwischen den Erschütterungen vom Herbst
2013 und dem Umstand, dass die Farbe aufgebrochen ist und die Risse deshalb
teils wieder sichtbar wurden. Sie macht jedoch geltend, als Hauptursache sei das
Vorbestehen der Risse in der Fassade bzw. im Verputz der Liegenschaft zu
betrachten. Entsprechend fehle es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. bzw.
sei dieser durch die durch den Umstand, dass die Risse bereits vorbestehend waren,
unterbrochen worden.
Zwischen den geltend gemachten Schäden an den Toren zu
Hauseingang und Garagenzufahrt sowie an den Wasserleitungen und den
Strassenarbeiten bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang.
Die Erschütterungen hätten derart deutlich unter den
Richtwerten gemäss der Norm SN 640 312a gelegen, dass sie nicht übermässig im
Sinn von Art. 679a ZGB seien. Die im Herbst 2013 bewirkten Erschütterungen
hätten verteilt über drei Tage insgesamt weniger als fünf Stunden gedauert und
seien in kürzere Intervalle unterteilt gewesen. Die Hälfte der die
Erschütterungen auslösenden Arbeiten sei auf der Bergseite der Strasse und
damit in einer Entfernung von mindestens 10 m von der Liegenschaft vorgenommen
worden, was die ohnehin geringe Intensität der Einwirkungen zusätzlich reduziert
habe. Es habe sich um Strassenbauarbeiten gehandelt, wie sie in der Schweiz
tagtäglich vorgenommen würden. Verdichtungsarbeiten, wie sie im Strassenbau
üblich seien, führten nicht zu Schäden an den umliegenden Liegenschaften. Dass
die Bauarbeiten in der D-Strasse in irgendeiner Weise ungewöhnlich gewesen
wären und deshalb zu stärkeren Erschütterungen als üblich geführt hätten, mache
die Rekurrentin zu Recht nicht geltend.
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass der Schaden, dessen natürlich
und adäquat kausale Verursachung Voraussetzung einer Entschädigung bildet, in
den eigentlichen Rissen im Mauerwerk besteht. Dies folgt unter anderem daraus,
dass sie Malerarbeiten zur Verdeckung der Risse als reine
"Symptombekämpfung" betrachtet. Vorliegend verlangt die Rekurrentin
jedoch nicht Ersatz für eine Erneuerung der Fassade, sondern ausschliesslich
für die Kosten der Wiederherstellung des einwandfreien ästhetischen Zustands durch
die Verdeckung der Mauerrisse mittels Malerarbeiten. Sie anerkennt, dass das
Haus schon vor den Bauarbeiten Risse in den Fassaden aufwies und dass diese
2011 und auch schon zwanzig Jahre früher nur durch Übermalen saniert wurden.
Nach ihrer Sachdarstellung müssen die Risse, die sich fortlaufend bilden, ca.
alle 15 bis 20 Jahre übermalt werden. Aufgrund der Strassenbauarbeiten
seien die Arbeiten bereits 2013, also schon zwei Jahre nach der letzten
Sanierung, notwendig geworden. Sie macht also eine durch die Einwirkungen
verursachte raschere Alterung des Gebäudes geltend.
4.2.2 Soweit es sich bei den sichtbar gewordenen
Rissen in allen oder in einigen Fällen um vorbestehende Mauerrisse handelt, die
zuvor unsichtbar "im Ansatz" bereits bestanden bzw. im Jahr 2011
übermalt worden waren, liegt in ihrem Sichtbarwerden eine ästhetische Beeinträchtigung,
die als Schaden zu betrachten ist. Den ästhetischen Bedürfnissen kann durch die
Malerarbeiten Genüge getan werden. Insofern liegt in der Übermalung nicht eine
blosse Symptombekämpfung, sondern eine Behebung des Schadens. Soweit Schäden,
die ohnehin eingetreten wären, infolge der Erschütterungseinwirkungen früher
eingetreten sind, liegt in dieser vorzeitigen Alterung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Schaden (BGE 131 II 65 E. 3).
Deshalb genügt es vorliegend, wenn ein Kausalzusammenhang zur Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes durch das Sichtbarwerden zuvor verdeckter und durch neue
Risse besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
4.3
4.3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
Strassenarbeiten und den vorgenannten Schäden besteht. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln unabdingbare Voraussetzung (conditio
sin qua non) für den Eintritt eines Schadens ist (BGE 132 III 715 E. 2.2).
4.3.2
Unbestritten ist, dass die Rekursgegnerin 2013 vor der Liegenschaft der
Rekurrentin mit Erschütterungen verbundene Strassenbauarbeiten ausgeführt hat,
dass 2011 die damals sichtbaren Risse übermalt worden waren und dass 2013
zahlreiche Risse sichtbar waren. Im Grundsatz ist auch unbestritten, dass
zahlreiche Risse in der Fassade aufgrund der Erschütterungen durch die
Strassenbauarbeiten im Jahr 2013 entstanden bzw. sichtbar geworden sind. So
hält die Vorinstanz fest, die am Augenschein ersichtlichen Risse seien – zumindest
teilweise bzw. im Ansatz – bereits vor Inangriffnahme der Werkleitungsarbeiten
vorhanden gewesen. Allenfalls hätten Erschütterungen dazu beigetragen, dass
sich die Risse rascher ausgebildet hätten. An anderer Stelle hält sie fest, die
Akten, die am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse sowie mehrere Indizien
liessen darauf schliessen, dass die besichtigten Risse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht durch die Strassenbauarbeiten verursacht wurden,
sondern dass diese deren Ausbildung höchstens begünstigt haben. Damit bezieht
sie sich auf die eigentlichen Risse im Mauerwerk, nicht aber auf das erneute
Sichtbarwerden von früher bereits einmal übermalten Rissen. Nach ihren
Feststellungen war am Augenschein zum Teil von blossem Auge erkennbar gewesen,
dass Risse bereits einmal übermalt worden waren. Es ist nicht klar, auf wie
viele Risse sich diese Feststellung im Entscheid der Vorinstanz bezieht, zumal
das Protokoll der Hauptverhandlung/des Augenscheins lediglich vermerkt, dass
der Augenschein am, im und rund um das Gebäude erfolgt sei, ohne dass ausgeführt
oder durch Fotografien dokumentiert wird, was im Einzelnen festgestellt wurde. Ob
nur vereinzelte der sichtbaren Risse vorbestanden haben, ist zwischen den
Parteien
umstritten. Klar ist jedenfalls, dass am Augenschein Risse sichtbar waren,
die zuvor entweder nicht bestanden oder übermalt worden waren. Auch die
Rekursgegnerin stellt nicht in Abrede, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht zwischen den Erschütterungen vom Herbst 2013 und dem Umstand, dass die
Farbe aufgebrochen ist und die Risse deshalb teils wieder sichtbar wurden.
4.3.3
Dass auch am strassenaufwärts gelegenen Nachbargebäude, bei dem es sich um
einen "identischen Gebäudetyp aus derselben Bauzeit" handelt, Risse
älteren Datums entdeckt wurden, spricht ebenfalls nicht gegen den natürlichen
Kausalzusammenhang. Dies umso weniger, als die Vorinstanz dieses Nachbargebäude
am Augenschein nur von der Parzelle der Rekurrentin aus angeschaut und keine
Feststellung darüber getroffen hat, ob sich dort anlässlich der Bauarbeiten
ebenfalls zusätzliche Risse gezeigt oder bestehende vergrössert haben. Auch die
von der Rekurrentin verlangte Befragung der Nachbarn wurde nicht vorgenommen.
Dass diese keine Entschädigungsforderungen gestellt haben, heisst nicht, dass
sie keinen Schaden erlitten haben, und kann damit zusammenhängen, dass sie
anders als die Rekurrentin nicht kürzlich eine Sanierung vorgenommen haben.
Somit bestätigt die von der Vorinstanz getroffene Feststellung höchstens, dass
dieser Gebäudetyp leichter als andere zur Rissbildung neigt, was indessen den
natürlichen Kausalzusammenhang eher bestätigt als infrage stellt.
4.3.4
Insofern die Vorinstanz ein Erdbeben als mögliche Ursache in Betracht
zieht, ist nicht ersichtlich, dass die Vergrösserung bestehender Risse, das
erneute Sichtbarwerden übermalter Risse und die Neubildung von Rissen im
Zeitraum zwischen 2011 und 2013 durch das Erdbeben vom 10. Mai 1960 hätten
verursacht werden können. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die
äusserst geringe Erdbebentätigkeit im erwähnten Zeitraum dafür verantwortlich
sein könnte. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Rekurrentin soll in
dieser Zeit im Raum Zürich nur ein einziges Erdbeben mit der Magnitude von 1,2
auf der Richterskala aufgezeichnet worden sein.
4.3.5
Vorliegend ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Grenzwerte der Norm
der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) SN 640 312:2013
"Erschütterungen, Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke"
eingehalten wurden. Die Vorinstanz ging wohl sinngemäss von deren Einhaltung aus.
Indes schliesst das Einhalten der genannten Norm nicht aus, dass ein
Kausalzusammenhang zwischen Arbeiten und Schäden besteht (BVGr A-3716/2010,
26.3.2013; Zufferey/Eggs, S. 82). Auch die vorgenannte Norm selber erwähnt
in Ziffer 20, dass auch Erschütterungen, deren Geschwindigkeitswerte die
Richtwerte nicht wesentlich überschreiten, bei bereits bestehenden
Zugspannungen zur Entstehung von Rissen beitragen können. Solche Risse würden
mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne die Erschütterungen Monate oder Jahre
später auftreten.
4.3.6
Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt des
Augenscheins sichtbaren Risse zumindest teilweise im Zeitraum der
Strassenbauarbeiten entstanden sind. Demzufolge ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Risse ohne die
Strassenbauarbeiten nicht hervorgetreten wären und diese daher eine natürlich
kausale Ursache für das Sichtbarwerden von Rissen in der Fassade sind.
4.4
4.4.1
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist gegeben, wenn die Erschütterungen
immerhin ein Mass erreicht haben, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
geeignet war, Schäden der eingetretenen Art zu verursachen. Hiervon ist
auszugehen, können doch wie erwähnt gemäss Ziff. 20 der Norm SN 640 312a
auch Erschütterungen, deren Geschwindigkeitswerte die Richtwerte nicht
wesentlich überschreiten, bei bereits bestehenden Zugspannungen zur Entstehung
von Rissen beitragen.
4.4.2
Zu prüfen ist, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhangs durch die
konstruktionsbedingt erhöhte Empfindlichkeit der Baute auf Schäden unterbrochen
wird. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist das streitgegenständliche
Gebäude so gebaut, dass sich im Verlaufe der Zeit Risse in der Fassade
ausbilden sowie dass ein Teil der Risse vor den Strassenbauarbeiten bereits bestand,
aber nicht sichtbar war. Die Rekurrentin bestreitet dies zwar, anerkennt jedoch
an anderer Stelle, dass Risse bestanden, dass solche bei ihrem Haus alle 15 bis
20 Jahre ausgebessert werden müssen und dass der mit der Sanierung im Jahr 2011
erreichte ästhetisch einwandfreie Zustand nicht ewig angehalten hätte. Die
pauschale Bestreitung eines Vorzustands, der die Rissbildung begünstigt, vermag
angesichts der dazu teilweise im Widerspruch stehenden Äusserungen der
Rekurrentin selbst sowie der Fachkunde der Vorinstanz deren diesbezügliche
Sachverhaltsfeststellung nicht umzustossen.
4.4.3
Nach den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, wie sie für die
konstitutionelle Prädisposition gelten, gilt ein ungünstiger Vorzustand, der den
Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert, als
Mitursache des Schadens und unterbricht in der Regel den Kausalzusammenhang
nicht (vgl. BGE 131 III 12 E. 4; BGE 113 II 86 E. 1b; Heinz Rey,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich 2008, Rz. 427). Der
adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn eine vom Geschädigten zu
vertretende Mitursache einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom
Schädiger gesetzte Ursache als nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III
182, E. 5.4). Diese Grundsätze sind auch als Voraussetzung eines
Entschädigungsanspruchs für die Enteignung von Nachbarrechten bei übermässigen
Immissionen durch Bauarbeiten öffentlicher Anlagen zu beachten, jedenfalls
soweit es wie vorliegend um die Entschädigung von Sachschäden geht (vgl. Hans
Rudolf Trüeb/Ramona Wyss, Haftung für induzierte Seismizität, ZBl 115/2014
S. 3 ff., S. 24 f.).
4.4.4
Dass die Wirkung der durch die Strassenbauarbeiten verursachten
Erschütterungen angesichts der Empfindlichkeit des Gebäudes geradezu
unbeachtlich war, kann vorliegend nicht gesagt werden. Dies umso weniger, als
die grössere Empfindlichkeit des Gebäudes einem im Erstellungszeitpunkt (1927)
gängigen Bautyp entsprach. Demzufolge unterbricht der geschilderte ungünstige
Vorzustand die adäquat kausale Verursachung des Wiederaufbrechens übermalter
Risse und des Auftretens neuer Risse durch die Strassenbauarbeiten nicht.
4.5
4.5.1
Die Rekurrentin macht geltend, Art. 679a ZGB setze nicht eine
Übermässigkeit der Einwirkungen, sondern die Übermässigkeit der Auswirkungen
voraus, wobei sie letztere offenbar in den aufgetretenen Schäden sieht.
Tatsächlich spricht der Wortlaut der Bestimmung nicht von übermässigen
Immissionen, sondern von übermässigen "Nachteilen". Nachdem die
Bestimmung die bei ihrem Erlass massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung
übernehmen wollte (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni
2007, BBl 2007, S. 5307), kommt dieser Wortwahl nicht die Bedeutung zu,
dass die Entschädigungspflicht für verursachte Nachteile auf dem
Nachbargrundstück unabhängig davon gelten soll, ob die Einwirkungen
übermässig sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Regelungsgehalt der
Bestimmung hauptsächlich darin besteht, die Abwehrrechte, welche dem
Grundeigentümer nach Art. 679 ZGB gegen übermässige Einwirkungen zur
Verfügung stehen, auf einen Schadenersatzanspruch zu begrenzen. Demnach ist
auch für den auf das Abtretungsgesetz gestützten Entschädigungsanspruch aus der
formellen Enteignung von Nachbarrechten die Übermässigkeit der Einwirkungen
vorausgesetzt.
4.5.2
Weiter weist die Rekurrentin darauf hin, dass die Rekursgegnerin im Herbst
2013 keine Erschütterungsmessungen gemacht habe. Aus den fünf von der
Rekursgegnerin eingereichten Erschütterungsüberwachungen sei nicht ersichtlich,
welche Arbeiten ausgeführt und welche Gerätschaften eingesetzt worden seien.
Zumindest die Erschütterungsüberwachung von der E-Strasse 01 in Zürich
könne nicht als Vergleichsmessung herangezogen werden, da der Messpunkt
schätzungsweise 30 m von der Baustelle entfernt gelegen habe. Die Messungen
stammten aus einem Zeitraum von fünf Jahren. In diesem Zeitraum habe die
Rekursgegnerin rund 1'000 Baustellen unterhalten. Aus dem Umstand, dass bei
fünf dieser Baustellen die Richtwerte weit unterschritten worden seien, könne
das Gleiche nicht für die übrigen 995 Baustellen abgeleitet werden.
4.5.3
Demgegenüber hält die Rekursgegnerin fest, die Liegenschaft der Rekurrentin
sei im Herbst 2013 verteilt über drei Tage insgesamt weniger als fünf Stunden
Erschütterungen ausgesetzt gewesen. Die Hälfte der Erschütterungen auslösenden
Arbeiten sei aber auf der Bergseite der Strasse und damit in einer Entfernung
von mindestens 10 m von der Liegenschaft der Rekurrentin vorgenommen worden,
was deren ohnehin geringe Intensität zusätzlich reduziert habe. Die
Erschütterungen hätten "ein Vielfaches" unter den einschlägigen
Richtwerten der Norm SN 640 312a gelegen. Bei den im Herbst 2013 in der D-Strasse
vorgenommenen Strassenbauarbeiten handle es sich um Arbeiten, wie sie in der
Schweiz tagtäglich vorgenommen würden. Solche im Strassenbau üblichen
Verdichtungsarbeiten würden nicht zu Schäden an den umliegenden Liegenschaften
führen. Damit sei eine Übermässigkeit der Einwirkungen im Sinn von Art. 679a
ZGB zu verneinen. Die Liegenschaft der Rekurrentin hätte diese Erschütterungen
überstanden, wenn die vorbestandenen Risse zuvor fachmännisch repariert und
nicht bloss übermalt worden wären.
4.5.4
Die Übermässigkeit der Immissionen von öffentlichen Werken ist anhand von
Art. 684 ZGB zu beurteilen (BGE 132 II 427 = Pra 2007 Nr. 76 E. 3;
RB 1990 Nr. 104 E. 2; Adrian Gossweiler, Entschädigungen für Lärm von
öffentlichen Verkehrsanlagen, Diss., Zürich 2014, Rz. 375; Daniel Gebhardt,
Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, in: URP 2002 S. 387 ff.,
S. 410 f.). Gemäss Art. 684 Abs. 2 ZGB sind schädliche Einwirkungen
immer übermässig, es sei denn, dass in der Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke oder im Ortsgebrauch Umstände begründet sind, welche die Schädigung
rechtfertigen (Rey/Strebel, BSK ZGB II, Art. 684 N. 11 f.;
Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Grundeigentum II, Bern 1975, Art. 684
N. 95 ff.).
4.5.5
Um festzustellen, ob die Immissionen übermässig i. S. v.
Art. 684 ZGB sind, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen der
betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen, unter Berücksichtigung des
Ortsgebrauchs, der Lage und der Beschaffenheit des Grundstücks. Bei vorübergehenden
Einwirkungen sind auch Intensität und Dauer der Immissionen mitzuberücksichtigen
(BGE 132 II 427 = Pra 2007 Nr. 76 E. 3). Die Intensität der Einwirkungen beurteilt sich nach objektiven
Kriterien, wobei als Massstab das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der
gleichen Situation gilt. Dabei ist zu beachten, dass Art. 684 ZGB als
nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen
Interessenausgleichs dienen soll. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der
Übermässigkeit ein Ermessen zu (BGE 132 III 49 E. 2.1).
4.5.6
Auch in Bezug auf die Übermässigkeit der für die entstandenen Risse
ursächlichen Immissionen genügt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Vorliegend ist das Ausmass der Einwirkungen nicht
nachgewiesen, da die Rekursgegnerin ihrer Praxis entsprechend darauf verzichtet
hat, Erschütterungsmessungen beim Grundstück der Rekurrentin vorzunehmen. Die
Vorinstanz hat bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs darauf verwiesen, dass
nach Angaben der Rekursgegnerin beim Einbau des Deckbelags im Juni 2014
Erschütterungsmessungen durchgeführt wurden. Dabei sei der Belag im Bereich des
Gehwegs bei der streitbetroffenen Liegenschaft nochmals entfernt und die
Fundationsschicht wiederholt mit einer Vibroplatte verdichtet worden, ums so
die Erschütterungen durch die Verdichtungsarbeiten im Herbst 2013 zu
simulieren. Die Resultate dieser Messungen hätten bei maximal 0,8 mm/s
gelegen. Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Richtwerte der SN 640 312a
über die "Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke" 6 bzw. 8 mm/s
betragen, wenn man von häufigen Einwirkungen ausgehe und die Wohnliegenschaft
als normal empfindlich einstuft.
4.5.7
Nachdem die Vorinstanz den Kausalzusammenhang (anders als vorliegend das
Verwaltungsgericht, vorn E. 4.3 und 4.4) verneint hatte, musste sie die
Frage der Übermässigkeit der Immissionen nicht mehr beantworten. Auszugehen ist
vom im vorinstanzlichen Entscheid dargelegten Umstand, dass die in der
Simulation gemessenen Werte maximal einen Zehntel der normgemässen Richtwerte
betrugen. Mit der Vorinstanz und der Rekursgegnerin ist sodann davon
auszugehen, dass es sich bei den Strassenunterhaltsarbeiten und der Werkleitungssanierung
um alltägliche Routinearbeiten handelte. Ziffer 11 Tab. 1 der Norm SN
640 312:2013 legt Richtwerte fest für Häuser mit erhöhter Empfindlichkeit, wozu
solche mit Gips- oder Hourdisdecken, Riegelbauten sowie sonst als "normal
empfindlich" eingestuften Bauten gehören, wenn sie neu erstellt oder
frisch renoviert sind. Würde man mit der Rekurrentin von einer erhöhten
Empfindlichkeit ihres Gebäudes ausgehen, betrügen die massgebenden Richtwerte zwischen
4 und 8 mm/s. Die in der Simulation gemessenen Werte betragen höchstens einen
Fünftel dieser Richtwerte. Aus den genannten Umständen und mit Verweis auf die
Sachverhalt
weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist zu schliessen, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Erschütterungen jedenfalls
weit unter den Richtwerten der einschlägigen Norm lagen. Die von der
Rekurrentin beantragte Befragung von Nachbarn als Zeugen vermag daran zum
Vornherein nichts zu ändern, da sie nicht geltend macht, diese hätten Messungen
vorgenommen. Wenn die Rekurrentin schliesslich, ohne dies auch nur klar zu
behaupten, aufwirft, es könnte sich sogar um ein historisches Gebäude handeln,
fehlt es an jeglicher Substanziierung. Angesichts der Mitwirkungspflicht der
anwaltlich vertretenen Rekurrentin ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts,
darüber Nachforschungen anzustellen.
4.5.8 Da bei der Anwendung von Art. 684
ZGB die konkrete Interessenlage zu beachten ist (vorn E. 3.2), muss zwar
eine deutliche Unterschreitung der Norm nicht in allen Fällen die
Übermässigkeit ausschliessen. Vorliegend gingen die Immissionen von einem
Grundstück mit einer städtischen Strasse aus. Mit dessen grundlegender Funktion
verbunden ist, dass sie periodisch unterhalten und saniert werden muss, womit
zwingend Immissionen verbunden sind. Die Baute auf dem angrenzenden Grundstück
der Rekurrentin hat offenbar eine erhöhte Empfindlichkeit, wobei die hier
infrage stehenden Erschütterungen nicht zu statischen Beeinträchtigungen
geführt haben, sondern nur zu primär ästhetischen Beeinträchtigungen der
Fassade, welche kurz zuvor renoviert wurde. Unter diesen Umständen sind die
Einwirkungen, welche jedenfalls deutlich unter den massgeblichen Richtwerten
selbst für Gebäude mit erhöhter Empfindlichkeit lagen, nicht als übermässig zu
qualifizieren (vgl. VGr-SG, 20. Januar 2017, B 2015/14 E. 9, www.gerichte.sg.ch).
Demzufolge besteht kein Entschädigungsanspruch.
4.6 Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, falls die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu
schützen wäre, hätte diese angesichts einer "derart unklaren
Kausalität" einen Anspruch auf eine "Billigkeitsentschädigung"
prüfen müssen. Sie beruft sich dafür auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 131 II
65 E. 3. Dieser bezieht sich auf das Enteignungsrecht des Bundes. Das
kantonale Abtretungsgesetz kennt keine Billigkeitsentschädigung. Inwiefern sich
ein solcher Anspruch aus Bundesrecht ergeben sollte, legt die Rekurrentin nicht
dar. Anders als im genannten Entscheid des Bundesgerichts scheitert der
enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch vorliegend nicht an einer
Beweislosigkeit in Bezug auf die Kausalität, sondern an der fehlenden
Übermässigkeit der Einwirkungen. Damit lässt sich der Entschädigungsanspruch
auch nicht auf Billigkeitsüberlegungen abstützen (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, BVGE 2014/16 E. 12.3; Zufferey/Eggs, BR 2014
S. 83).
5.
Obwohl der vorinstanzliche Entscheid in der Prozessgeschichte
die Ausführungen der Parteien zu den Schäden an den Schmutzwasserleitungen und
am Garagentor (nicht aber jene am Tor zur Strasse) erwähnt, trifft er zu diesen
geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. vorn E. 2.4) weder
Sachverhaltsfeststellungen über den Bestand dieser Schäden und deren
Verursachung noch setzt er sich mit den Vorbringen der Rekurrentin dazu
auseinander oder begründet die diesbezügliche Abweisung des
Schadenersatzbegehrens. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt
(vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Da das
Entschädigungsbegehren der Rekurrentin auch diesbezüglich an der fehlenden
Übermässigkeit der Immissionen scheitert, bleibt dies ohne Auswirkungen. Damit
ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen; die Gehörsverletzung ist jedoch
bei der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen.
6.
6.1 Demzufolge
ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorinstanzlichen Verfahren sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Vorinstanz
aufzuerlegen. Zwei Drittel der Verfahrenskosten sind der Rekurrentin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG). Der Rekurrentin ist entsprechend ihrem
überwiegenden Unterliegen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
6.2.1
Die Rekursgegnerin beantragt ebenfalls die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich
dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2.2
Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn
die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten
amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür
gebotene Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im
vorangehenden, nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Vor
allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,
dass sie behördenintern über das nötige Fachwissen verfügen und
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Eine Parteientschädigung zugunsten
des Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erscheint
jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 20. April
2017, VB.2016.00341 E. 7.2; VGr, 14. Januar 2016, RB 2008
Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51 ff.).
6.2.3
Der im vorliegenden Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als
aussergewöhnlich. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den üblichen
Aufgaben der Rekursgegnerin; es musste denn auch keine Rechtsvertretung
beigezogen werden. Weiter erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich
unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG, sodass auch
nicht aus diesem Grund eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 5'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird zu zwei Dritteln der Rekurrentin und zu einem Drittel der
Vorinstanz auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …