Lexipedia

Entscheid

VR.2016.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2016.00002

26. Oktober 2017Deutsch40 min

(URT.2017.19313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist zu schliessen, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Erschütterungen jedenfalls

weit unter den Richtwerten der einschlägigen Norm lagen. Die von der

Rekurrentin beantragte Befragung von Nachbarn als Zeugen vermag daran zum

Vornherein nichts zu ändern, da sie nicht geltend macht, diese hätten Messungen

vorgenommen. Wenn die Rekurrentin schliesslich, ohne dies auch nur klar zu

behaupten, aufwirft, es könnte sich sogar um ein historisches Gebäude handeln,

fehlt es an jeglicher Substanziierung. Angesichts der Mitwirkungspflicht der

anwaltlich vertretenen Rekurrentin ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts,

darüber Nachforschungen anzustellen.

4.5.8 Da bei der Anwendung von Art. 684

ZGB die konkrete Interessenlage zu beachten ist (vorn E. 3.2), muss zwar

eine deutliche Unterschreitung der Norm nicht in allen Fällen die

Übermässigkeit ausschliessen. Vorliegend gingen die Immissionen von einem

Grundstück mit einer städtischen Strasse aus. Mit dessen grundlegender Funktion

verbunden ist, dass sie periodisch unterhalten und saniert werden muss, womit

zwingend Immissionen verbunden sind. Die Baute auf dem angrenzenden Grundstück

der Rekurrentin hat offenbar eine erhöhte Empfindlichkeit, wobei die hier

infrage stehenden Erschütterungen nicht zu statischen Beeinträchtigungen

geführt haben, sondern nur zu primär ästhetischen Beeinträchtigungen der

Fassade, welche kurz zuvor renoviert wurde. Unter diesen Umständen sind die

Einwirkungen, welche jedenfalls deutlich unter den massgeblichen Richtwerten

selbst für Gebäude mit erhöhter Empfindlichkeit lagen, nicht als übermässig zu

qualifizieren (vgl. VGr-SG, 20. Januar 2017, B 2015/14 E. 9, www.gerichte.sg.ch).

Demzufolge besteht kein Entschädigungsanspruch.

4.6 Schliesslich

macht die Rekurrentin geltend, falls die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu

schützen wäre, hätte diese angesichts einer "derart unklaren

Kausalität" einen Anspruch auf eine "Billigkeitsentschädigung"

prüfen müssen. Sie beruft sich dafür auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 131 II

65 E. 3. Dieser bezieht sich auf das Enteignungsrecht des Bundes. Das

kantonale Abtretungsgesetz kennt keine Billigkeitsentschädigung. Inwiefern sich

ein solcher Anspruch aus Bundesrecht ergeben sollte, legt die Rekurrentin nicht

dar. Anders als im genannten Entscheid des Bundesgerichts scheitert der

enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch vorliegend nicht an einer

Beweislosigkeit in Bezug auf die Kausalität, sondern an der fehlenden

Übermässigkeit der Einwirkungen. Damit lässt sich der Entschädigungsanspruch

auch nicht auf Billigkeitsüberlegungen abstützen (vgl.

Bundesverwaltungsgericht, BVGE 2014/16 E. 12.3; Zufferey/Eggs, BR 2014

S. 83).

5.

Obwohl der vorinstanzliche Entscheid in der Prozessgeschichte

die Ausführungen der Parteien zu den Schäden an den Schmutzwasserleitungen und

am Garagentor (nicht aber jene am Tor zur Strasse) erwähnt, trifft er zu diesen

geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. vorn E. 2.4) weder

Sachverhaltsfeststellungen über den Bestand dieser Schäden und deren

Verursachung noch setzt er sich mit den Vorbringen der Rekurrentin dazu

auseinander oder begründet die diesbezügliche Abweisung des

Schadenersatzbegehrens. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt

(vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Da das

Entschädigungsbegehren der Rekurrentin auch diesbezüglich an der fehlenden

Übermässigkeit der Immissionen scheitert, bleibt dies ohne Auswirkungen. Damit

ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen; die Gehörsverletzung ist jedoch

bei der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen.

6.

6.1 Demzufolge

ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im

vorinstanzlichen Verfahren sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Vor­instanz

aufzuerlegen. Zwei Drittel der Verfahrenskosten sind der Rekurrentin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 VRG). Der Rekurrentin ist entsprechend ihrem

überwiegenden Unterliegen keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

6.2.1

Die Rekursgegnerin beantragt ebenfalls die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich

dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug

eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2.2

Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn

die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten

amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür

gebotene Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im

vorangehenden, nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Vor

allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,

dass sie behördenintern über das nötige Fachwissen verfügen und

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Eine Parteientschädigung zugunsten

des Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erscheint

jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 20. April

2017, VB.2016.00341 E. 7.2; VGr, 14. Januar 2016, RB 2008

Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51 ff.).

6.2.3

Der im vorliegenden Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als

aussergewöhnlich. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den üblichen

Aufgaben der Rekursgegnerin; es musste denn auch keine Rechtsvertretung

beigezogen werden. Weiter erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich

unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG, sodass auch

nicht aus diesem Grund eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird zu zwei Dritteln der Rekurrentin und zu einem Drittel der

Vorinstanz auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …